Daten
Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
17.05.2017
Erstellt
08.05.17, 18:35
Aktualisiert
08.05.17, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
121/2017
Erstellt am:
13.04.2017
Aktenzeichen:
IV/61 kl
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
17.05.2017
Betreff
Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf
Bereich: Roggendorfer Straße / Sinnersdorfer Feld / Fendelweg
Aufstellung gemäß § 13a BauGB
Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 121/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1.
Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf (Bereich: Roggendorfer Straße / Sinnersdorfer Feld / Fendelweg) gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) zu ändern.
Ziel der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebes.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2.
Es wird festgestellt, dass die Änderung die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) erfüllt.
3.
Der Plan erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf, 1. Änderung".
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (1)
und 4 (1) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I
S. 1722) durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt während 3 Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
Der Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf (Anlage 2) wurde am 09.10.2012 rechtskräftig. Das Ziel der Änderung war,
durch Ausweisung einer zusätzlichen Baufläche im Bereich der bestehenden Stellplatzanlage die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebs zu schaffen.
Die Stellplätze sollten in diesem Bebauungsplan dann in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. In der damals durchgeführten Konzeptionsplanung des Hotelbetreibers wurden die Mehrkosten im Bereich der Tiefgarage, die sich durch auf
dem Grundstück liegende Baulasten für Kanalleitungen von Anwohnern und Wegerechten für die Öffentlichkeit ergaben,
kalkulatorisch nicht ausreichend berücksichtigt. Neuerlich durchgeführte wirtschaftliche Untersuchungen hinsichtlich der
hotelinternen Abläufe und der baulichen Realisierbarkeit konnten keine wirtschaftliche Tragfähigkeit der ehemals beabsichtigten Erweiterung des Hotelbetriebes darstellen. Um den Standort des Hotel/Restaurants Auerhahn langfristig zu
sichern, ist eine Erhöhung der Bettenzahl nach wie vor notwendig. Aus diesen Gründen stellt der Hotelbetreiber den
erneuten Antrag auf Änderung des Bebauungsplans, die eine Erweiterung des Hotelbetriebes mit 26 Betten aber ohne
Tiefgarage vorsieht. Der Weiterbetrieb des bestehenden Hotels ist unter den heutigen branchenspezifischen Bedingungen des Hotelsektors in der bestehenden Größenordnung wirtschaftlich gefährdet. Im nachgefragten Segment der Messe- und Veranstaltungsbesucher bevorzugen Firmen generell die Unterbringung ihrer Mitarbeiter an einem Standort.
Bedingt durch die eingeschränkte Größe des bestehenden Hotels war dies oftmals nicht möglich. Durch die angestrebte
Hotelerweiterung soll die Attraktivität des Standortes für diese Nachfragegruppe gesteigert und der Weiterbetrieb gesichert werden. Eine Beschreibung des Vorhabens und der Vorentwurf sind in den Anlagen beigefügt.
Die Ergänzungsbebauung ist straßenbegleitend zur Roggendorfer Straße, angrenzend an den Biergarten des Gastronomiebetriebes vorgesehen. Die Erschließung des Erweiterungsbaus erfolgt über die bestehende Zufahrt von der Roggendorfer Straße. Die notwendigen Stellplätze werden überwiegend in der bestehenden Tiefgarage unter dem Hotelbau
nachgewiesen. Die oberirdische Stellplatzanlage bleibt in der bestehenden Form durch dieses Änderungsverfahren
erhalten. Das in den älteren Bebauungsplänen gesicherte Gehrecht zu Gunsten der Anlieger als fußläufige Verbindung
zwischen Roggendorfer Straße und Fendelweg über diese Stellplatzanlage, soll auch in den Änderungsplan übernom-
Vorlage Nr.: 121/2017 . Seite 3 / 3
men werden. Der bestehende Ausschluss einer Andienung des Hotel und Gastronomiebetriebes über den Fendelweg
wird in diesem Änderungsverfahren ebenfalls festgesetzt.
Da die bestehende Art der Nutzung eines Hotel- und Gastronomiebetriebes im zu beschließenden Bebauungsplanverfahren nicht verändert wird, unterscheidet sich das Gebiet durch seine monostrukturelle Funktion wesentlich von den
Baugebieten nach den §§ 2 – 10 BauNVO. Aus diesem Grund ist auch in diesem Änderungsverfahren weiterhin die
Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Hotel und Gastronomiebetrieb“
vorgesehen.
Der geplante Neubau ist gestalterisch eine sinnvolle Ergänzung in diesem Bereich. Er fügt sich hinsichtlich seiner Höhenentwicklung und Kubatur in den bestehenden Rahmen der vorhandenen Bebauung ein. Mit einer Traufhöhe von ca.
5,80 m und einer Firsthöhe von ca. 8,00 m entspricht die Höhenentwicklung der in diesem Bereich üblichen zweigeschossigen Bauweise und liegt hinsichtlich seiner Firsthöhe sogar deutlich unter der bisherigen Erweiterungsplanung
(bisher FH max. ca. 10,00 m).
Da es sich bei der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO um eine Fläche von deutlich weniger als
20.000 qm handelt und das Verfahren dem Zwecke der Nachverdichtung dient, kann das Bauleitplanverfahren gemäß
§ 13 a BauGB durchgeführt werden.
Um das Planverfahren zu beginnen, empfiehlt die Verwaltung dem Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf, 1. Änderung zu fassen und die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden zu beauftragen.