Daten
Kommune
Pulheim
Größe
217 kB
Datum
17.05.2017
Erstellt
08.05.17, 18:35
Aktualisiert
08.05.17, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf, 1. Änderung
Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung
Stand April 2017
Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf,
1. Änderung
Begründung zur frühzeitigen Beteiligung
Stand April 2017
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Seite 1 von 4
Begründung Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf, 1. Änderung
Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung
Stand April 2017
BEGRÜNDUNG
des Bebauungsplanes Nr. 1.18 Sinnersdorf, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
Entwurf für die frühzeitige Beteiligung
Inhaltsverzeichnis
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
5.
Bestand
6.
Inhalt des Planentwurfs
7.
Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
8.
Kosten
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Seite 2 von 4
Begründung Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf, 1. Änderung
Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung
Stand April 2017
1. Planerfordernis
Der derzeitige für den Geltungsbereich gültige Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf wurde am 09.10.2012
rechtskräftig. Das Ziel dieses Bebauungsplanverfahrens war es, auf Antrag des Hotelbetreibers die Erweiterung
des bestehenden Hotelbetriebes um ca. 30 Betten zu ermöglichen. Im Bereich der bestehenden Stellplatzfläche
wurde eine Vergrößerung der Baufläche mit Anschluss an den Gastronomiebetrieb festgesetzt. Die erforderlichen
Stellplätze sollten in einer Tiefgarage untergebracht werden.
Der Eigentümer des bestehenden Hotelbetriebs stellt nun erneut den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes. Neuere wirtschaftliche Untersuchungen hinsichtlich der hotelinternen Abläufe und der baulichen Realisierbarkeit konnten keine wirtschaftliche Tragfähigkeit der ehemals beabsichtigten Erweiterung des Hotelbetriebes
darstellen. In der ursprünglichen Konzeptplanung des Betreibers wurden die Mehrkosten im Bereich der Tiefgarage, die sich durch im Grundstück liegende öffentliche Kanalleitungen und Wegebaulasten für die Anwohner
ergeben, nicht berücksichtigt.
Da die mit dem jetzigen Hotelkonzept vorgesehene Ergänzungsbebauung auf einer im Bebauungsplan festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksfläche und einer Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen nicht genehmigungsfähig ist, wird die Änderung des Bebauungsplanes für diesen Bereich erforderlich.
Da es sich bei der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO um eine Fläche von deutlich weniger als 20.000 qm handelt und das Verfahren dem Zwecke der Nachverdichtung dient, kann das Bauleitplanverfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich liegt zentral zwischen der Roggendorfer Straße, der Straße Sinnersdorfer Feld und dem
Fendelweg. Des Weiteren bilden die Flurstücke 1472, 1441,1786 und 1626 die südwestliche und südöstliche
Geltungsbereichsgrenze.
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim wird das Plangebiet als Sondergebiet dargestellt. Die hier geplante
Änderung des Bebauungsplanes entspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
4. Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ein Sondergebiet „Hotel- und Gastronomiebetrieb“ dar. Der derzeitige für den Geltungsbereich gültige Bebauungsplan
Nr. 1.18 Sinnersdorf setzt zwei größere Bauflächen als Sondergebiet „Hotel- und Gastronomiebetrieb“ fest. Im
Bereich der hier geplanten Ergänzungsbebauung ist nicht überbaubare Grundstücksfläche und eine Fläche zum
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
5. Bestand
Die Grundstücke des Plangeltungsbereiches sind gegenwärtig mit dem bestehenden Hotel- und Gastronomiebetrieb bebaut. Der südliche Teil dient als offene, fast vollständig versiegelte Stellplatzanlage.
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Seite 3 von 4
Begründung Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf, 1. Änderung
Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung
Stand April 2017
6. Inhalt des Planentwurfs
Die im Bebauungsplan Nr. 1.18 SD im Bereich der bestehenden Stellplatzfläche festgesetzte Baufläche wird mit
diesem Änderungsverfahren zurückgenommen. Stattdessen wird parallel zur Roggendorfer Straße eine Baufläche festgesetzt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die jetzt geplante Hotelerweiterung zu schaffen. Entsprechend der architektonischen Entwurfsbegründung entsteht durch die Zuordnung der Neubebauung
zu dem vorhandenen Gebäude des Restaurants eine bauliche Struktur, die sich an der „Hofanlage“ eines rheinischen Vierkanthofes orientiert.
Die Höhenentwicklung orientiert sich an der Bestandsbebauung des Hotels und wird im nachfolgenden Rechtsplan über Trauf- und Firsthöhen begrenzt. Diese werden gegenüber den bereits bestehenden Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 1.18 Sinnersdorf nicht verändert. Allerdings reduzieren sich Höhenregelungen für die geplante Erweiterungsbebauung im Bereich der Roggendorfer Straße, da das architektonische Konzept in diesem
Bereich lediglich noch eine Firsthöhe von ca. 8,00 m vorsieht.
Auch die Art der Nutzung als ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel- und Gastronomiebetrieb“ bleibt
unverändert. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich auch weiterhin die bestehende und geplante Nutzung
wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 - 10 BauNVO unterscheidet. Eine Option, dass im Plangeltungsbereich gewohnt wird, besteht unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsstrukturen nicht. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen, allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Wenn diese den
Wohngebieten in der Baunutzungsverordnung zugeordnete Hauptfunktion absehbar überhaupt nicht stattfindet
und auch nicht geplant ist, scheidet die Festsetzung eines Wohngebietes aus.
Die geplante Neubebauung ist in Teilen auf einer Fläche vorgesehen, die das bestehende Planrecht als Fläche
zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festsetzt. Im zukünftigen Rechtsplan dieser
Änderung wird die in Anspruch genommene Fläche in gleicher Größe an anderer Stelle auf dem Grundstück
kompensiert. Die geplante Lage der Hotelerweiterung hat nun den Vorteil, dass die Wohnbebauung auf der anderen Seite der Roggendorfer Straße gegen die Emissionen der Außengastronomie des Restaurantbetriebes eine
Abschirmung erfährt.
7. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
Der Plangeltungsbereich konnte bereits vor Beginn dieses Verfahrens auf Grundlage des Bebauungsplanes
Nr. 1.18 Sinnersdorf und seiner Vorgänger versiegelt werden. Somit ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB in
Verb. mit § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der jetzigen planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht mit der Planänderung nicht einher.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im vorliegenden Verfahren von
der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung, abgesehen.
8. Kosten
Durch das Bebauungsplanverfahren entstehen keine über die Planungskosten hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 24.04.2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
beg1_18Sd1Aend_aufB17052017.docx
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Seite 4 von 4