Daten
Kommune
Pulheim
Größe
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Datum
23.05.2017
Erstellt
08.05.17, 18:35
Aktualisiert
08.05.17, 18:35
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BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs.1 und 2, § 4 Abs.1 und 2 BauGB und § 4a
Abs. 3 BauGB
T1 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 10.05.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
a) Hinsichtlich der Belange Naturschutz und Wasserschutz bekundet
der REK keine grundsätzlichen
Bedenken und gibt lediglich Hinweise zur Wasserschutzzone bzw.
zur Wasserschutzgebietsverordnung.
b) Mit Blick auf die (anfängliche)
Zielsetzung der Bauleitplanung –
Planrecht für die Errichtung eines
Pflegeheims zu schaffen – weist
der REK darauf hin, dass für Pflegeanstalten Immissionsrichtwerte
von tags 45 dB(A) und nachts 35
dB(A) für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung zu Grunde
zu legen sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zu a) Kein Beschluss
erforderlich.
Zu b) Siehe weiter unten zu T1 ern. Aus
Zu b) Siehe weiter unten
zu T1 ern. Aus
T1 Aus, Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 27.09.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
a) Keine Bedenken aus Sicht des
Naturschutzes und der Landschaftspflege / Hinweis auf die
Vermeidung von Beeinträchtigungen
b) Das Amt für Straßenbau und
Verkehr stimmt dem Änderungsentwurf nicht zu, da keine Aussagen zu technischen Einzelheiten
getroffen werden könnten.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zu a) Kein Beschluss
erforderlich.
Zu b) Der Bebauungsplanentwurf trifft keine
Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, die K 20 liegt nicht im Geltungsbereich
des Planes. Die bauleitplanerisch vorgesehenen Anbindungen der Grundstücksflächen im
Plangebiet an die K 20 sind teilweise seit
Zu b) Der Planungsausschuss empfiehlt /
der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
langem vorhanden. Die für ein gesichertes Zuund Abfahren auf die bzw. von der K 20 erforderlichen technischen Maßnahmen (z.B.
Signalanlage) können im Rahmen der Vorhabenprüfung (Baugenehmigungsverfahren) mit
dem Straßenbaulastträger abgestimmt werden. Sie entziehen sich einer verbindlichen
bauleitplanerischen Regelbarkeit.
c) Der REK kritisiert die ausgelegte Zu c) Siehe weiter unten zu T1 ern. Aus
schalltechnische Untersuchung,
hält sie für unvollständig und eine
Nachbearbeitung für erforderlich.
Insbesondere folgt er nicht der
lärmtechnischen Beurteilung des
Gutachtens, mit welcher die (zum
Zeitpunkt der ersten Offenlage
noch geplante) Pflegeeinrichtung
mit Immissionswerten eines Dorfgebietes gleichgesetzt wird. Nicht
alle beim nordöstlich des Plangebiets liegenden landwirtschaftlichen
Betrieb anfallenden lärmrelevanten
Tätigkeiten seien erfasst, der südwestlich gelegene Betrieb sei nicht
untersucht worden.
Zu c) Siehe weiter unten
zu T1 ern. Aus
T1 ern. Aus, Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 16.02.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
a) Das Amt für Straßenbau und
Verkehr hält seine Stellungnahme
vom 27.09.2016 aufrecht.
Zu a) Siehe Stellungnahme zu T1 Aus b)
Zu a) Der Planungsausschuss empfiehlt /
der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
b) Aus Sicht des Immissionsschutzes werden die mit Schreiben vom
27.09.2016 geäußerten Anregungen und Bedenken aufrecht erhalten.
Zu b) Zunächst ist festzuhalten, dass das
vom Entwurf des Bebauungsplans Nr. 36 A
Stommeln 2. Änderung erfasste Gebiet bereits
mit zwei rechtsverbindlichen Bebauungsplänen (Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, in
Zu b) Der Planungsausschuss empfiehlt /
der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
Kraft seit dem 21.12.2004, und Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln 1. Änderung, in Kraft
seit dem 13.12.2011) überplant ist. In diesen
gegenwärtig wirksamen Bebauungsplänen
sind die Plangebietsflächen des jetzigen Änderungsentwurfs (bereits) als Dorfgebiet (MD)
festgesetzt. Zulässig sind folglich bereits seit
2004 bzw. 2011 die in § 5 Abs. 2 BauNVO
aufgeführten Nutzungen und Anlagen. Zu
diesen gehören grundsätzlich auch Anlagen
für soziale oder gesundheitliche Zwecke.
Die mit der Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 36 A Stommeln aufgekommene immissionsschutzrechtliche Problematik rührt von der anfänglich als Planungsziel formulierten Absicht des Investors her,
eine Senioren-Pflegeeinrichtung bauen zu
wollen. Aufgrund der Hinweise des REK zu
den damit einhergehenden erhöhten Anforderungen an den Lärmschutz (Einhaltung der in
der TA Lärm-Immissionsrichtwerte für Pflegeanstalten von tags 45 dB(A) und nachts 35
db(A)) entschied der Investor, (nur noch) eine
seniorengerechte Wohnanlage zu errichten.
Diese Absicht mündete in die Umformulierung
des Planungsziels, welches in Kapitel 5 der für
die erneute Offenlage geänderten Planbegründung wie folgt abgefasst ist: “Planungsziel
ist die Planrechtsänderung durch planungsrechtliche Anpassung, welche die Errichtung
eines Geschosswohnungsbaus mit seniorengerechten Wohnungen und einer Tiefgarage
ermöglicht.“
Mit dieser nun angestrebten Wohnnutzung,
die gemäß § 5 Abs.2 Nr. 3 BauNVO in einem
Dorfgebiet allgemein zulässig ist, entfallen die
erhöhten Immissionsschutzanforderungen, die
eine Pflegeanstalt mit sich gebracht hätte.
Einem besonderen Schutzanspruch braucht
planerisch – mit Blick auf benachbarte Betriebe – nicht speziell Rechnung getragen zu
werden. Den ausdrücklichen Ausschluss einer
Pflegeanstalt gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO hält
die Verwaltung nicht für erforderlich. Im Fall
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
einer neuerlichen Änderung des Projekts
(etwa nach einem Wechsel des Investors)
können auf der Grundlage von § 5 Abs. 1
letzter Satz BauNVO die Belange landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigt werden.
(Die Vorschrift lautet wörtlich: „Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten
ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.“) Das
Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall hinge entscheidend von den
Auswirkungen ab, welche das neue Vorhaben
auf die ungehinderte Fortführung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe hätte.
Die Beibehaltung der MD-Festsetzung sowie
der im Planentwurf enthaltenen Bauflächen
stellen insofern kein grundsätzliches Risiko für
den Fortbestand der Betriebe dar (siehe auch
die Stellungnahme zu B 2 Aus und die dortigen Bezüge zu § 15 BauNVO).
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
B 1 Aus, Schreiben vom 22.09.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Eingabesteller wendet sich
gegen den Bebauungsplanentwurf,
da er immissionsschutzrechtlich
bedingte Einschränkungen für
seinen, dem Plangebiet direkt benachbarten, landwirtschaftlichen
Betrieb befürchtet.
Es wird auf die Stellungnahme zu T 1 ern. Aus
b) verwiesen. Die dortigen Ausführungen
lassen erkennen, dass die Bedenken des
Eingabestellers unbegründet sind.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht zu
berücksichtigen.
B 1 ern. Aus, Schreiben vom 07.02.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Der Eingabesteller wiederholt seine Siehe unter B 1 Aus
nach der ersten Offenlage vorgebrachten Bedenken, da für ihn nicht
gesichert scheint, dass eine Senioren-Pflegeeinrichtung im Plangebiet
ausgeschlossen ist.
Beschlussvorschlag
Siehe unter B 1 Aus
B 2 Aus, Schreiben vom 25.09.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Eingabesteller äußern vielfältige Kritik an den Planinhalten.
Die wesentlichen Punkte sind im
Folgenden stichwortartig benannt:
a. Die Pflegeeinrichtung passe
nicht in die vorhandene reine
Wohnbebauung.
b. Die Planung sei rücksichtslos.
c. Die für eine Tiefgarage festgesetzte Fläche erstrecke sich
bis auf das eigene Grundstück.
d. Der geplante Verbindungsrie-
Unter Verweis auf die Stellungnahme zu T 1
ern. Aus b) hält die Verwaltung zunächst alle
Einwendungen oder Bedenken, die sich auf
die Errichtung und den Betrieb einer Pflegeanstalt beziehen, für unbegründet. Dies ließe
die unter den Buchstaben a., b., e., k., l. und
m. formulierten Kritiken bzw. Forderungen
gegenstandslos werden.
Gleichwohl soll hier noch grundsätzlich zum
Nebeneinander von Altenheim, Pflegeanstalt
und Wohnnutzung Stellung genommen werden. Die in der BauNVO normierte allgemeine
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
gel gehöre an die Grenze zum
nordöstlichen Nachbargrundstück.
Der Freibereich des „Verbindungsriegels“ dürfe nicht nach
Südwesten, d.h. Richtung eigenes Grundstück, orientiert
werden.
Die als GFL-Fläche geplante
Durchfahrt erscheine nicht zulässig.
Die zugelassene Bauhöhe sei
nicht ortsüblich.
Das rückwärtig geplante Gebäude stehe zu weit hinten.
Die an der Hauptstraße mit
16,0 m festgesetzte Bautiefe
sei zu groß.
Dem Bauherrn solle die Abfangung des Hangs Richtung
Voißberg aufgegeben werden.
Bei Betrieb der Pflegeinrichtung käme es zu Beeinträchtigungen etwa durch Lärm und
Gerüche.
Aus dem schalltechnischen
Gutachten sei ableitbar, dass
Nachbarn des Vorhabengrundstücks ihre Kinder nicht
mehr im Garten spielen lassen
oder Rasen mähen dürften.
Die vorgesehenen emissionsorte für Entlüftungsanlagen
erschienen unzulässig.
Abwägung
Zulässigkeit von Anlagen für soziale oder
gesundheitliche Zwecke in Allgemeinen
Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten macht grundsätzlich ein Nebeneinander
der in diesen Baugebieten zulässigen unterschiedlichen Nutzungen und Anlagen möglich.
Von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls
wird es regelmäßig abhängen, ob störempfindliche Nutzungen in direkter Nachbarschaft
zu tendenziell lärmemittierenden Anlagen
oder Betrieben zugelassen werden können.
(Bei dieser Einzelfallprüfung ist immer § 15
BauNVO in den Blick zu nehmen. Dieser
Vorschrift zufolge sind zunächst zulässige
bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall
unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen
oder Störungen ausgehen können, die nach
der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet
selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar
sind, oder wenn sie solchen Belästigungen
oder Störungen ausgesetzt werden.)
Insofern kann auch ungeachtet der vom Investor erklärten Änderung des Projektziels der
Planentwurf mit seiner Baugebiets- und Bauflächenausweisung bedenkenlos in Kraft gesetzt werden, da im Rahmen der nachgelagerten Zulässigkeitsprüfung für das konkrete
Vorhaben auf die Belange der Bestandsnutzungen Rücksicht genommen werden
kann/muss. Dass mit den strengeren Immissionsrichtwerten für Pflegeanstalten besondere
Einschränkungen für mit einer Wohnnutzung
üblicherweise einhergehende Tätigkeiten
/Lebensäußerungen verbunden wären (keine
spielenden Kinder, kein Rasenmähen), ist
spekulative Behauptung. Ob solche tagsüber
stattfindenden Nutzungen den bei Pflegeanstalten einzuhaltenden Richtwert von 45 dB(A)
Überschritten, wäre im Einzelfall zu prüfen
und wird als bloße „Schutzbehauptung“ gewertet.
Die unter g., h. und i. aufgeführten Bedenken
weist die Verwaltung als unbegründet zurück,
da in diesen Punkten der neue Planentwurf
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
keine Änderungen gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln 1. Änderung vornimmt. Insbesondere
das zugelassene Maß der Nutzung ist städtebaulich vertretbar und berücksichtigt die baulichen Bestände.
Die unter c. formulierte Beschwerde ist überflüssig, da der Bebauungsplan hier nur eine
Möglichkeit einräumt, der Eingabesteller ist
dadurch zu nichts verpflichtet. Sofern er selbst
keine entsprechenden Bauabsichten hegt und
auch niemand anderem die Nutzung einer
Teilfläche seines Grundstücks gestatten
möchte, ist er durch die fragliche Festsetzung
nicht beschwert.
Die Forderung unter d. ist nicht gerechtfertigt,
der „Verbindungsriegel“ stellt aufgrund des
Abstandes, den er vom Grundstück des Eingabestellers einhält, keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.
Die Abfangung des Hanges dem Grundstückseigentümer aufzugeben, entzieht sich den
Festsetzungsmöglichkeiten der Bauleitplanung; hier wär im Bedarfsfall auf
(bau)ordnungsrechtlicher Grundlage zu handeln. Dies gilt analog für das Thema Entlüftungsanlagen und die entsprechende Anwendung auch immissionsschutzrechtlicher Vorschriften.
B 2 ern. Aus, Schreiben vom 07.02.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Gleichlautendes Schreiben wie
B 2 Aus
Siehe unter B 2 Aus
Siehe unter B 2 Aus
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
B 3 Aus, Schreiben ohne Datum, Eingang 26.09.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Eingabesteller sind mit dem
Planänderungsentwurf nicht einverstanden, da die fragliche Einrichtung nicht in ein Wohngebiet
gehöre, die zugelassenen Höhen
nicht akzeptabel seien und die zum
Voißberg orientierten Dachterrassenflächen des möglichen Staffelgeschosses eine Beeinträchtigung
darstellten. Außerdem läge das
rückwärtig geplante Gebäude zu
nah an ihren Grundstücken und es
sei mit von der Einrichtung ausgehendem Lärm zu rechnen. Schließlich wird gefordert, der Investor
habe den bestehenden Hang abzufangen und eine Begrünung in
Richtung der Häuser der Eingabesteller sei vorzusehen.
Den Einwendungen der Eingabesteller sind
folgende Fakten und Bewertungen grundsätzlich entgegenzuhalten:
Planungs- bzw. Projektziel ist nicht mehr die
Errichtung einer Pflegeeinrichtung. Insofern
sind Bedenken, die sich auf mit dieser Nutzung einhergehende Folgewirkungen beziehen (z.B. von der Einrichtung ausgehender
Lärm), unbegründet (siehe auch Stellungnahme zu T1 ern. Aus). Der Behauptung, eine
solche Einrichtung gehöre nicht in ein Wohngebiet, ist gleichwohl dahingehend zu widersprechen, als gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
Anlagen für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sind.
Selbst in einem reinen Wohngebiet können
sie – je nach den Umständen des Einzelfalls –
ausnahmsweise zugelassen werden (§ 3 Abs.
3 Nr. 2 BauNVO).
Besorgnisse, die von der gemäß Bebauungsplanentwurf zugelassenen Bauhöhe genährt
sind, kann die Verwaltung nicht nachvollziehen. Die Häuser an der Straße Voißberg liegen erheblich höher als das Plangebiet, die
hier festgesetzten Bauhöhen erreichen kein
Maß, welches zu einer Beeinträchtigung für
die südöstliche Nachbarschaft führen kann.
Es handelt sich bei diesen Höhen im Übrigen
um die exakt selben Höhen über NHN, die
bereits der wirksame Bebauungsplan Nr. 36 A
Stommeln 1. Änderung zugelassen hat.
Ebenfalls keine Beeinträchtigung ist von der
vor dem (möglichen) Staffelgeschoss sich
ergebenden Dachterrasse zu erwarten. Der
Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet
und den Voißberg-Grundstücken sowie die
Entfernung zwischen Bestandsbebauung am
Voißberg und rückwärtig zulässigem Gebäude
lassen dies nicht erwarten.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
Bezüglich der beklagten Nähe des rückwärtig
geplanten Baukörpers zu den Grundstücken
an der Straße Voißberg gilt ähnliches. Die
Abstände sind einerseits viel zu groß (siehe
auch Eingabe B 3 ern. Aus), um Unzumutbarkeiten mit sich zu bringen, andererseits weist
die jetzt geplante rückwärtige Baugrenze
sogar einen größeren Abstand zu den Voißberg-Grundstücken auf, als jene im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln 1. Änderung!
Eine Begründung bzw. Anspruchsgrundlage
für die Forderung nach Abfangung des bestehenden Hangs durch den Investor wird nicht
geliefert.
Eine Begrünung in Richtung der Häuser der
Eingabesteller setzt der Planentwurf in doppelter Weise fest: Für einen 4,0 m breiten
Streifen an der südöstlichen Grundstücksgrenze ist der Erhalt der vorhandenen Bepflanzung vorgeschrieben; zusätzlich sind in
noch einmal 4,0 m Breite Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen.
B 3 ern. Aus, Schreiben vom 07.02.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die erneute Stellungnahme wiederholt im Kern die bereits vorgetragenen Bedenken.
Siehe Stellungnahme zu B 3 Aus.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
B 4 Aus, Schreiben vom 23.09.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Eingabesteller wenden sich
gegen den Bebauungsplanentwurf,
da sie für ihre verpachtete landwirtschaftliche Hofstelle, welche sich
auf dem in nordöstlicher Richtung
gelegenen übernächsten Grundstück befindet, betriebliche Einschränkungen befürchten. Notwendige Traktor- und LKW-Fahrten
könnten nicht mehr stattfinden, was
einer Zwangs-Stilllegung des Betriebes gleichkäme.
Es wird auf die Stellungnahme zu T 1 ern. Aus
b) verwiesen. Die dortigen Ausführungen
lassen erkennen, dass die Bedenken des
Eingabestellers unbegründet sind.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
B 4 ern. Aus, Schreiben vom 06.02.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Eingabesteller wiederholt seine
nach der ersten Offenlage vorgebrachten Bedenken, da offen bleibe, inwieweit der Betrieb einer
Pflegeeinrichtung für Senioren
weiterhin möglich ist.
Siehe unter B 4 Aus
Siehe unter B 4 Aus
BP 36 A Stommeln, 2. Änderung
Abwägung
B 5 Aus, Schreiben vom 23.09.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Eingabesteller wendet sich
ebenfalls aus Sorge um immissionsschutzrechtlich bedingte Einschränkungen für seinen in südwestlicher Richtung gelegenen
landwirtschaftlichen Betrieb gegen
den Planentwurf.
Es wird auf die Stellungnahme zu T 1 ern. Aus
b) verwiesen. Die dortigen Ausführungen
lassen erkennen, dass die Bedenken des
Eingabestellers unbegründet sind.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Eingabestellerin befürchtet, in
der Nutzung ihres Grundstücks
eingeschränkt zu werden, wenn
sich aus der Errichtung des Altenpflegeheims immissionsschutzrechtliche Anforderungen ergeben.
Sie sorgt sich auch um eine negative Beeinflussung des Werts ihres
Grundstücks.
Es wird zunächst auch hier auf die Stellungnahme zu T 1 ern. Aus b) verwiesen.
Bedenken, die sich auf mit der ehemals geplanten Nutzung einhergehende Folgewirkungen beziehen sind unbegründet. Die auf dem
Grundstück der Eingabestellerin ausgeübte
Nutzung (Wohnen) hat keine Einschränkungen zu befürchten.
Die bauleitplanerischen Nutzungsregelungen
für das Grundstück sind im neuen Änderungsplan durch eine größere überbaubare
Fläche als sie der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln festsetzt eher
günstiger geworden. Eine Seniorenwohnanlage auf dem übernächsten Nachbargrundstück
ist nach Auffassung der Verwaltung keine
Gefahr für den Grundstückswert; diese müsste man nicht einmal besorgen, wenn tatsächlich eine Pflegeeinrichtung errichtet würde, da
weder von dieser unzumutbare Beeinträchtigungen auf ein Wohngrundstück ausgingen,
noch mit einer Wohn- und Gartennutzung
üblicherweise verbundene Tätigkeiten dramatischen Beschränkungen unterzogen würden.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
B 6 Aus, Schreiben vom 23.09.2016