Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
17.05.2017
Erstellt
02.05.17, 18:32
Aktualisiert
09.05.17, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
131/2017
Erstellt am:
20.04.2017
Aktenzeichen:
IV/61 - kl
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Umweltausschuss
3
ö. Sitzung
Planungsausschuss
nö. Sitzung
Termin
X
10.05.2017
X
17.05.2017
Betreff
Teilbereich BP Nr. 36 Pulheim und BP Nr. 35.18 Pulheim (zukünftig BP 137 Pulheim)
Bereich: Escher Straße / Am Jürgenshof / Christianstraße
Aufstellung gemäß § 13 a BauGB
Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger / Kirchengemeinde
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 131/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1.
Der Umweltausschuss empfiehlt, der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, Teilbereiche der Bebauungspläne Nr. 36 Pulheim und
Nr. 35.18 Pulheim (Bereich: Escher Straße / Am Jürgenshof / Christianstraße) gemäß § 13a BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) zu
überplanen und für diese Teilbereiche die bisher geltenden Bebauungspläne aufzuheben.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von verschiedenen
Wohnbaukonzepten im Änderungsbereich.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2.
Es wird festgestellt, dass die Änderung die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) erfüllt.
3.
Der Plan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (1)
und 4 (1) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I
S. 1722) durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt während 3 Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
Innerhalb des Geltungsbereiches des in dieser Sitzung des Planungsausschusses mit dem Aufstellungsbeschluss einzuleitenden Bauleitplanverfahrens gingen im Nahbereich des Pfarrzentrums der Katholischen Kirchengemeinde auf verschiedenen Grundstücken Änderungsanträge des bestehenden Planungsrechts zur Realisierung von angestrebten
Wohnbauprojekten ein. Die Konzepte der ehemaligen Hofanlage an der Escher Straße und das Projekt Am Jürgenshof 4
sind in der Planung am weitesten fortgeschritten (siehe Anlage 5 und 6). Die Katholische Kirchengemeinde ist in der
Frühphase der Planung. Die von ihr beantragten Änderungen des bestehenden Planungsrechts sind aber städtebaulich
begründet. In der Anlage 2 sind die verschiedenen Konzepte in einem städtebaulichen Entwurf zusammengefasst.
Die Grundstücke liegen innerhalb der rechtsgültigen Bebauungspläne Nr. 36 Pulheim und Nr. 35.18 Pulheim. In der
Anlage 4 ist eine Skizze mit dem Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes Nr. 137 Pulheim und dem derzeit für
diesen Bereich rechtsverbindlichen Planrecht dargestellt.
Diese Bebauungspläne treffen Festsetzungen, die den heutigen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen bzw. deren
Weiterbestand unter den neueren städtebaulichen Nutzungsansprüchen nicht mehr weiterverfolgt werden sollte. Zur
ausführlichen Darstellung wird auf die Begründung unter Punkt 1 Planerfordernis und Punkt 6 Inhalt des Planentwurfs
verwiesen.
Aus den angeführten Gründen ist die Änderung / Anpassung des bestehenden Planungsrechts erforderlich und städtebaulich sinnvoll. Da diese Überplanungen im engeren räumlichen Bezug zu einander stehen, ist es vorteilhaft, nicht
einzelne kleinere Änderungen des Planrechts durchzuführen, sondern den angestrebten Wohnbaukonzepten in einem
neuen Bebauungsplan eine planungsrechtliche Grundlage zu geben.
Vorlage Nr.: 131/2017 . Seite 3 / 3
Da es sich bei der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO um eine Fläche von deutlich weniger als
20.000 qm handelt und das Verfahren dem Zwecke der Nachverdichtung dient, kann das Bauleitplanverfahren gemäß
§ 13 a BauGB durchgeführt werden. Da das veraltete Planrecht dauerhaft ersetzt werden soll, werden mit diesem Verfahren im seinem Geltungsbereich sämtliche älteren Bebauungspläne gleichzeitig aufgehoben.
Die Verwaltung schlägt deshalb dem Planungsausschuss vor, zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens Nr. 137 Pulheim
den Aufstellungbeschluss zu fassen und die Verwaltung mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zu beauftragen.