Daten
Kommune
Pulheim
Größe
238 kB
Datum
22.06.2017
Erstellt
12.06.17, 18:31
Aktualisiert
12.06.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
GESCHÄFTSORDNUNG DER AG § 78 SGB VIII,
KINDERTAGESBETREUUNG IN PULHEIM
(Stand 13.03.2017)
PRÄAMBEL
Die Stadt Pulheim als öffentlicher Träger und die freien Träger der Kindertagesbetreuung in Pulheim
arbeiten seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in diversen
Netzwerkstrukturen erfolgreich zusammen.
Um diese Kooperation auf eine rechtlich verbindliche Basis zu stellen und Grundlagen für eine
Beratung von Fachthemen im Kinder- und Jugendhilfeausschusses herzustellen, wird eine
Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII Kindertagesbetreuung (§§ 22-26 SGB VIII) gegründet. Darin
sind neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Verwaltung des Jugendamts) die nach § 75
SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Handlungsfeld Kindertagesbetreuung sowie
die Träger geförderter Maßnahmen vertreten.
§ 78 Arbeitsgemeinschaften
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die
Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf
hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich
gegenseitig ergänzen.
1. N AM E
Die AG trägt den Namen „AG § 78 Kindertagesbetreuung in Pulheim“.
2. Z IEL E U ND A UF GA B EN
Die AG § 78 Kindertagesbetreuung soll darauf hinwirken, dass die geplanten Maßnahmen
der Kindertagesbetreuung aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
Hierzu stellt die AG § 78 Kindertagesbetreuung dem Jugendhilfeausschuss ihre, aus den
Erfahrungen der Arbeit abgeleitete, Beratungskompetenz zur Verfügung. Die fachliche
Zusammenarbeit der AG § 78 Kindertagesbetreuung soll insbesondere in folgenden
Bereichen erfolgen:
stadtteilbezogene und stadtweite Bedarfsermittlung im Aufgabenfeld Kindertagesbetreuung
Weiterentwicklung von Kindertagesstätten, Tagespflege und Spielgruppen als elementare
Bildungseinrichtungen
Umsetzung der fachlichen Qualitätsziele, aus dem Kinderbildungsgesetz und der
Bildungsvereinbarung NRW
Kooperation und Schnittstellenmanagement zwischen Kindertagespflege und
Kindertagesstätten
Verfahrensabstimmung und Maßnahmenplanung zur Realisierung des Rechtsanspruchs
Abstimmung von bedarfsgerechten Öffnungszeiten und Gruppenformen
Mitwirkung an der Entwicklung einer abgestimmten differenzierten Angebotsstruktur
(Jugendhilfeplanung gem. § 80 Abs. 3 SGB VIIII)
Unterstützung der fachlichen Entwicklung der Kindertagesbetreuung durch geeignete
Fachtagungen / Fortbildungen
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Öffentlichkeitsarbeit für die Belange und Interessen von Kindern im Alter von 0-6 Jahre in der
Stadt Pulheim
3. M ITGLI E D E R
(1) Mitglieder der AG sind:
die Stadt Pulheim als öffentlicher Träger der Kindertagesbetreuung und
gewährleistungspflichtige Behörde, vertreten durch die Verwaltung des Jugendamts
der Stadt Pulheim,
die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Kindertagesbetreuung in der
Stadt Pulheim, die mit den Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach SGB VIII und
dem Kinderbildungsgesetz befasst sind,
die Träger von geförderten Maßnahmen, die mit Aufgaben der
Kindertagesbetreuung nach SGB VIII und dem Kinderbildungsgesetz befasst sind.
(2) Jedes Mitglied entsendet eine Vertretung sowie gegebenenfalls eine Stellvertretung in
die AG § 78 Kindertagesbetreuung.
(3) Der / dem Vorsitzenden des Stadtelternrat Pulheim bzw. dessen / deren Vertretung wird
ein Gaststatus, ohne Stimmrecht, eingeräumt.
4. S ITZU NG SL E IT U N G UN D G E SC H ÄFT SFÜ H RU N G
(1) Die Leitung der AG § 78 Kindertagesbetreuung nimmt die Amtsleitung des Jugendamtes
wahr.
(2) Die Geschäftsführung übernimmt der/die Jugendhilfelplaner/in der Stadt Pulheim.
Aufgabe der Geschäftsführung ist: Erstellung und Versand der Einladungen zu den
Sitzungen, Erstellung und Versand der Niederschrift sowie Führung der Mitgliederliste.
(3) Für besonders beratungsintensive Themen kann aus den Reihen der Mitglieder der AG
§ 78 Kindertagesbetreuung zur Vorbereitung eine Steuerungsgruppe einberufen werden.
(4) Die Mitglieder können Tagesordnungspunkte, die auf einer Sitzung besprochen werden
sollen, der Geschäftsstelle bis zwei Wochen vor der nächsten Sitzung per E-Mail mitteilen.
(5) Die Geschäftsführung hat ein Ergebnisprotokoll zu jeder Sitzung zu erstellen. Dieses
Ergebnisprotokoll soll spätestens 14 Tage nach der Sitzung allen Mitgliedern zugeleitet
werden. Einwendungen gegen die Niederschrift werden per E-Mail entgegengenommen.
5. B E S C HL Ü S S E
(1) Die AG § 78 Kindertagesbetreuung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die stimmberechtigte Vertretung der
Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden bei der Geschäftsführung gemeldet und liegen
dort in der aktuellen Fassung vor.
(2) Die Beschlüsse der AG § 78 Kindertagesbetreuung berühren die Zuständigkeit der
Fachausschüsse nicht. Sie gelten als fachliche Positionierung, die die Meinungsfindung der
Fachausschüsse unterstützen können.
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6. T AG UN G SMO D U S
(1) Die AG § 78 Kindertagesbetreuung tritt grundsätzlich an mindestens zwei Terminen pro
Kalenderjahr zusammen. Die Festlegung der Termine erfolgt Anfang des Jahres für beide
Termine auf Vorschlag der Verwaltung des Jugendamtes und in Abstimmung mit den
Mitgliedern der AG § 78 Kindertagesbetreuung.
(2) Zu den Sitzungen können nach Abstimmung in der AG § 78 Kindertagesbetreuung
Gäste eingeladen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
7. I NK R AFT T R ET E N
Die Geschäftsordnung tritt am 15.04. 2017 in Kraft.
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