Daten
Kommune
Pulheim
Größe
105 kB
Datum
27.06.2017
Erstellt
19.06.17, 18:32
Aktualisiert
19.06.17, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
156/2017
Erstellt am:
15.05.2017
Aktenzeichen:
III / 20 / 200
Mitteilungsvorlage
Gremium
TOP
Haupt- und Finanzausschuss
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
27.06.2017
Betreff
Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen bzw. deren Veranschlagung in der Haushaltssatzung der Stadt
Pulheim
Mitteilung
In der Haushaltssatzung der Stadt Pulheim wurden in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen aus Vorjahren erneut veranschlagt. Eine Kreditaufnahme war seit flächendeckender Einführung des NKF in
2008 bis einschl. 2012 aufgrund des hohen Liquiditätsbestandes und der nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen nicht notwendig und der Haushalt musste insofern aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mit zusätzlichen Zinszahlungen belastet werden. Um die hohen Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen
zum Zeitpunkt der Fälligkeit finanzieren zu können, wurden die Kreditermächtigungen (die lediglich eine zweijährige
gesetzliche Geltungsdauer haben) neu veranschlagt.
Im Jahr 2016 wurde die oben beschriebene Vorgehensweise mit dem Rechnungsprüfungsamt und der Kommunalaufsicht erörtert. Unter Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW sieht die Aufsichtsbehörde
das oben beschriebene Verfahren zwar als erforderlich zur Finanzierung der Ermächtigungsübertragungen aber als nicht
zulässig an. Der Lösungsvorschlag der Kommunalaufsicht ist, dass bei einer erneuten Veranschlagung von Investitionen
im Rahmen der Haushaltsplanung - auch zur Reduzierung der Ermächtigungsübertragungen - gleichzeitig eine Neuberechnung der Kreditermächtigung vorzunehmen ist. Da das Gespräch mit der Kommunalaufsicht erst am 09.12.2016
stattfand, konnte eine erneute Veranschlagung von Investitionsauszahlungen und somit eine Neuberechnung der Kreditermächtigung nicht mehr stattfinden. Bei der Haushaltsplanung 2017/2018 erfolgte lediglich keine Wiederholungsveranschlagung der zum 31.12.2016 ablaufenden Kreditermächtigung 2015.
Vorlage Nr.: 156/2017 . Seite 2 / 2
Im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlussentwurfs 2016 wurde die Kreditermächtigung 2016 auf Basis der Istwerte neu berechnet (Berechnung der Kreditermächtigung für Investitionen nach der Handreichung des MIK (7. Auflage,
S. 945f.)):
Negativer Saldo aus Investitionstätigkeit
-7.426.703,72 €
abzüglich
verbleibender Überschuss aus lfd. Verwaltungs-
3.636.680,50 €*1
tätigkeit abzügl. ord. Tilgung
Ermittelter Kreditbedarf
Kreditaufnahme 2016
Zuviel aufgenommene Kredite
-3.790.023,22 €
11.230.000,00 €
7.439.976,78 €
*1 Berechnung: Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit 7.843.253,77 € - ordentliche Tilgung 4.206.573,27 € = verbleibender Finanzierungsanteil
3.636.680,50 € (bei negativem Ausweise = notwendiger Liquiditätskredit)
Die tatsächlich neu aufgenommenen Kredite waren im Vergleich zur berechneten Kreditermächtigung somit um rd. 7,4
Mio. € zu hoch. Durch den Wegfall der Neuveranschlagung von Kreditermächtigungen aus Vorjahren wurde auf eine
Finanzierungsmöglichkeit von rd. 3,9 Mio. € zum 31.12.2016 verzichtet. Dieser Betrag kann teilweise als Kompensation
auf diese Überschreitung angerechnet werden.
Gem. § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Pulheim für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 ist der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, auf 6.918.800 € (2017) bzw. 5.628.800 € (2018) festgesetzt. Hierin enthalten ist ein jährlicher Anteil von 708.800 € aus dem Programm der NRW.Bank „Gute Schule 2020“. Darüber
hinaus sieht die Haushaltssatzung in § 5 eine Ermächtigung für Liquiditätskredite in Höhe von jährlich 15 Mio. € vor.
Unter Berücksichtigung der übertragenen Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen aus dem Jahr 2016 und der in
2017 veranschlagten Investitionsermächtigungen wäre bei vollständiger Inanspruchnahme dieser Ermächtigungen eine
Finanzierung nicht gesichert. Unter Verweis auf die Vorlage 127/2017, Rat 23.05.2017, müssten dann entsprechende
haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Haushaltssperre).
Zur Lösung dieser Problematik wird dem Rat vor dem nächsten Jahreswechsel ein Vorschlag unterbreitet.