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Beschlussvorlage (Anlage 1_Gutachten Potentialstudie für Windenergiekonzentrationszonen_Stand Juni 2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
4,0 MB
Datum
05.07.2017
Erstellt
28.06.17, 18:31
Aktualisiert
28.06.17, 18:31

Inhalt der Datei

Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Ber.-Nr.: KLI256PUL – 22.06.2017 - Entwurf - Im Auftrag: Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim Auftragnehmer: döpel Landschaftsplanung Maschmühlenweg 8-10 37073 Göttingen Tel. 0551-47485 Fax 0551-487367 Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim 2 Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim - Erläuterungsbericht -Entwurf Ber.-Nr.: KLI256PUL – 22.06.2017 Im Auftrag: Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim Auftragnehmer: döpel Landschaftsplanung Maschmühlenweg 8-10 37073 Göttingen Tel. 0551-47485 Fax 0551-487367 Projektleitung: Dipl.-Geogr. Uwe Döpel Bearbeitung: Dipl.-Geogr. Benjamin Stein döpel Landschaftsplanung 1 Inhalt Seite 3 von 96 Inhalt 1 Einführung und Anlass................................................................................... 6 2 Untersuchungsraum ....................................................................................... 7 3 Rechtslage und Planungsvorgaben .............................................................. 8 4 5 6 7 8 3.1 Windenergieerlass ............................................................................................... 8 3.2 EU-Recht ............................................................................................................. 9 3.3 Strategische Umweltprüfung – SUP – .................................................................. 9 3.4 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017, 22.12.2016) .................................... 10 3.5 Planungsvorgaben der Landes- und Regionalplanung ....................................... 11 Methodik, Suchraumverfahren .................................................................... 15 4.1 Begriffsbestimmungen........................................................................................ 15 4.2 Datengrundlage.................................................................................................. 17 4.3 Schrittweise Abfolge des Suchraumverfahrens .................................................. 18 Ergebnisse des Suchraumverfahrens ......................................................... 34 5.1 Siedlung, Versorgung und Verkehr..................................................................... 34 5.2 Denkmalschutz .................................................................................................. 46 5.3 Erdbebenmessstation ........................................................................................ 47 5.4 Wald................................................................................................................... 49 5.5 Naturschutz und Artenschutz, Gewässer ........................................................... 49 Landschaftsbild und Landschaftsgebundene Erholung ........................... 53 6.1 Methodik ............................................................................................................ 53 6.2 Ergebnisse ......................................................................................................... 58 Windpotenzial ................................................................................................ 63 7.1 Windstatistik ....................................................................................................... 64 7.2 Methode ............................................................................................................. 66 7.3 Die mittlere Windleistungsdichte als Beurteilungsgröße ..................................... 66 7.4 Das Berechnungsmodell der Windpotenzialanalyse im Detail ............................ 67 7.5 Windpotenzial im Untersuchungsraum ............................................................... 68 7.6 Zusammenfassung............................................................................................. 71 Gunsträume und Potenzialflächen .............................................................. 73 8.1 Methodik – Ermittlung der Prioritätenklassen für die Potenzialflächen ................ 73 8.2 Ergebnisse ......................................................................................................... 75 8.3 Ermittlung der Mindestabstände zwischen Potenzialflächen .............................. 81 8.4 Ergebnisse, weitere Bearbeitungsschritte .......................................................... 82 döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim 9 4 Zusammenfassung ....................................................................................... 83 10 Literaturverzeichnis ...................................................................................... 84 11 Anhang........................................................................................................... 89 11.1 Dokumentation der Datenverarbeitung ............................................................... 89 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Planungsraumes .................................................................................................7 Abb. 2: Gesetze im Diagramm .........................................................................................................8 Abb. 3: Methodik des IWEK im Überblick.......................................................................................18 Abb. 4: Auswirkungen eines 600 m Puffers um Modellflugplätze. .................................................37 Abb. 5: ASB und „ASB-Suchräume“ westlich von Pulheim. ...........................................................39 Abb. 6: ASB-Fläche, die als Industrie- und Gewerbeflächen eingestuft werden.. .........................40 Abb. 7: Geplantes Gewerbegebiet südlich von Pulheim, Einstufung als GIB. ...............................41 Abb. 8: Gewerbe-„Suchräume“ östlich von Brauweiler, die als GIB eingestuft werden. ................42 Abb. 9: Siedlungsflächen im Stadtgebiet Pulheim .........................................................................43 Abb. 10: Verkehrsflächen und Leitungstrassen im Stadtgebiet Pulheim .........................................45 Abb. 11: Erdbebenmessstation Pulheim und 5 km Radius ..............................................................48 Abb. 12: Tabuflächen Naturschutz, Gewässer im Stadtgebiet Pulheim ..........................................52 Abb. 13: Verteilung der 2015 an Land errichteten WEA nach Nabenhöhe......................................65 Abb. 14: Entwicklung der durchschnittlichen Leistung der jährlich zugebauten Windenergieanlagen sowie des bundesweiten Anlagenbestandes, Status 31.12.2016 ...65 Abb. 15: Gunsträume 1 und 2, Auszug aus der Tabukarte.. ............................................................76 Abb. 16: Gunstraum 3, Auszug aus der Tabukarte. .........................................................................79 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Rauminformationen und Abstandsempfehlungen. ............................................................19 Tab. 2: Begründung für die im Planungsraum relevanten, außerhalb der Siedlungen flächenhaft wirksamen weichen Tabukriterien inklusive der Abstände .............................29 Tab. 3: Flächen, auf denen regelmäßig die Errichtung von Windkraftanlagen nicht möglich ist, für die aber aufgrund ihrer geringen Größe keine Ausgrenzung erforderlich ist. ..............32 Tab. 4: Ortslagen im Stadtgebiet Pulheim und der angrenzenden Bereiche ................................35 Tab. 5: Siedlungs- und Verkehrsflächen in Pulheim (harte und weiche Tabukriterien) .................46 Tab. 6: Flächenrelevante Schutzgebiete (Naturschutz, Gewässer) als Taburäume .....................50 Tab. 7: Bereiche mit einem höherwertigen Landschaftsbild bzw. Gebiete mit einer Eignung für die naturnahe Erholung ..................................................................................53 Tab. 8: Vorbelastungen und Wirkpuffer für die Ausgrenzung störungsarmer Bereich ..................55 Tab. 9: Bewertung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung .................56 Tab. 10: Bereiche mit hoher Bewertung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung .....................................................................................58 döpel Landschaftsplanung 1 Inhalt Seite 5 von 96 Tab. 11: Durchschnittliche Anlagenkonfiguration von im Jahr 2016 errichteten WEA ..................64 Tab. 12: Flächenanteile der Leistungsdichte des Windes in 100 m ü.G. [W/m²] in Klassen ...........69 Tab. 13: Flächenanteile der Leistungsdichte des Windes in 125 m ü.G. [W/m²] in Klassen ...........70 Tab. 14: Flächenanteile der Leistungsdichte des Windes in 135 m ü.G. [W/m²] in Klassen ...........70 Tab. 15: Flächenanteile der Leistungsdichte des Windes in 150 m ü.G. [W/m²] in Klassen ...........70 Tab. 16: Bewertung der Windressourcen in 100 m ü.G. für die Einstufung in Prioritätenklassen ...71 Tab. 17: Positivkriterien für Gunsträume..........................................................................................73 Tab. 18: Einstufung der Prioritäten nach Windpotenzial, Vorbelastung und Netzanbindung ..........74 Tab. 19: Bewertung der Potenzialflächen nach Prioritätenklassen .................................................74 Tab. 20: Gunsträume im Stadtbereich Pulheim ...............................................................................75 Tab. 21: Bewertung des bestehenden Vorranggebietes Windenergie in Pulheim ..........................80 Karten Karte 1: Potenzialflächen für Windenergieanlagen, Maßstab 1 : 20.000 Karte 2: Windpotenzial Karte 2.1: Windpotenzial in 100 m über Grund, Maßstab 1 : 20.000 Karte 2.2: Windpotenzial in 125 m über Grund, Maßstab 1 : 20.000 Karte 2.3: Windpotenzial in 135 m über Grund, Maßstab 1 : 20.000 Karte 2.4: Windpotenzial in 150 m über Grund, Maßstab 1 : 20.000 Karte 3: Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung gegenüber Windenergieanlagen“, Maßstab 1: 40.000 Karte 4: Mindestabstände der Potenzialflächen und bestehender Wind-Konzentrationszonen, Maßstab ca. 1: 50.000 – noch nicht erstellt.. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 6 von 96 1 Einführung und Anlass Das Büro döpel Landschaftsplanung (Göttingen) wurde im Juni 2016 von der Stadt Pulheim mit einer Potenzialstudie für den Ausbau der Windenergienutzung für das Stadtgebiet beauftragt. Damit soll ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger sowie zum Klimaschutz geleistet werden. Anlass bildet die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, in dem geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie ausfindig gemacht werden sollen. Für die Windenergie gilt, dass eine ökonomische Nutzung von Flächen für die Nutzung gegeben sein muss und somit ausschließlich Gebiete mit entsprechend geeigneten Windverhältnissen ausgewiesen werden sollen. Gleichzeitig wird dadurch vermieden werden, dass Räume mit nicht ausreichenden Windpotenzialen im Flächennutzungsplan als Gebiete für die Nutzung der Windenergie festgesetzt werden. Die spezifische Untersuchung zur Windenergienutzung umfasst ein flächendeckendes Konzept auf Basis der Windpotenzialstudie des Energieatlas Nordrhein-Westfalen, welche das Windenergiepotenzial für eine Höhe von 100 m, 125 m, 135 m und 150 m über Grund als Bezugsgröße zur Bewertung des Windklimas zur Verfügung stellt. Im Ergebnis sollen für Bereiche mit einem geeigneten Winddargebot Potenzialflächen auf Grundlage von harten und weichen Tabukriterien unter Beachtung entsprechender Abstandspuffer ermittelt werden. Grundlage hierfür bietet ein Planungskonzept, welches aus dem von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderten Forschungsprojekt mit dem Titel „Handlungsempfehlungen zur effizienten, umweltverträglichen Planung von Windenergieanlagen für den Norddeutschen Raum ...“ von döpel Landschaftsplanung entwickelt und seitens des Bundesamtes für Naturschutz in einem Projektbeirat begleitet wurde und inzwischen bundesweit Anerkennung findet. So wurde das Konzept bereits vielfach angewendet: Unter anderem dreimal flächendeckend für die Planungsregionen des Freistaates Thüringen sowie in Teilaspekten für die Planungsregion Halle, im LK Soltau-Fallingbostel, im LK Harburg sowie in der Kreisstadt Bergheim und den Städten Elsdorf, Frechen und Kerpen. Wesentliche Kriterien bei der Standortermittlung bilden unter anderem angemessene Siedlungsabstände sowie naturschutzfachliche Aspekte. Die im Ergebnis des Gutachtens ermittelten Potenzialflächen eignen sich zur Ausweisung neuer bzw. Änderung bestehender Konzentrationszonen für Windenergienutzung. Dabei werden die potenziellen Konzentrationsgebiete für die Windenergienutzung im Rankingverfahren nach Abwägungskriterien nachvollziehbar bewertet. döpel Landschaftsplanung 2 Untersuchungsraum Seite 7 von 96 2 Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum umfasst das Stadtgebiet von Pulheim (Abb. 1). Um eine interkommunale Abstimmung zu gewährleisten, wurden zusätzlich die Flächennutzungspläne (FNP) der angrenzenden Kommunen und ihre planerischen Darstellungen im Grenzgebiet zur Stadt Pulheim herangezogen. Die in den benachbarten FNP der Windenergienutzung entgegenstehenden Belange wurden berücksichtigt (siehe Abschnitt 5 bis 6). Abb. 1: Lage des Planungsraumes (Quelle: Topographische Karte 100.000). Die Stadt Pulheim liegt im nordöstlichen Teil des Rhein-Erft-Kreises angrenzend an den Rhein-Kreis Neuss im Norden und der Stadt Köln im Osten. Pulheim hat rund 55.000 Einwohner, die Gesamtfläche des Stadtgebietes beträgt 72,14 km². Das Stadtgebiet erstreckt sich im Bereich der naturräumlichen Großeinheit der Niederrheinischen Bucht. Es wird im östlichen Teil von der Niederterrasse und im Westen daran anschließend von der Lößterrasse der Köln-Bonner Rheinebene eingenommen. Nur im äußersten Südwesten des Stadtgebietes wird mit der Ville bzw. randlich der Glessener Halde als Teil der Braunkohle-Folgelandschaft eine kleine Fläche eingenommen, die nicht den Köln-Bonner Rheinterrassen zuzuordnen ist. Das weitgehende ebene Relief im Stadtgebiet steigt leicht von Nordost nach Südwest an. Die Höhenlagen im Stadtgebiet liegen zwischen 40 und knapp 50 m ü. NN im Bereich der Rheinterrassen und zwischen 50 und 70 m ü.NN auf den westlich daran anschließenden Lößterrassen. Im Bereich der Ville werden 100 bis knapp unter 130 m ü.NN erreicht und mit knapp über 180 m ü. NN befindet sich der höchste Teil des Stadtgebietes auf der Braunkohle-Abraumhalde „Glessener Höhe“. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 8 von 96 3 Rechtslage und Planungsvorgaben Die wesentlichen Rechtsgrundlagen bilden das Baugesetzbuch (BauGB), das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen (Abb. 2). Gemeinden haben die Möglichkeit im Zuge von Flächennutzungsplan-Änderungen Vorranggebiete bzw. Wind-Konzentrationszonen für die Windenergienutzung auszuweisen. Sind Vorranggebiete ausgewiesen, kann das restliche Gemeindegebiet von der Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden. Diese Konzentrationszonen können als Sonderbauflächen oder Sonderbaugebiete für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan festgesetzt werden. Voraussetzung für eine Ausschlusswirkung ist ein flächendeckendes, schlüssiges städtebauliches Konzept, welches der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschafft. EU-Richtlinie EU / Bundesebene BauGB Gesetze UVP FFH BImSchG Landesebene LEP / LEPro Regionalebene RROP Vorrangflächen für Windenergieanlagen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung Bauleitplanung F-Plan BauGB Kommunalebene Urteile BauNVO B-Plan Eingriffsregelung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 28/28 Abb. 2: Gesetze im Diagramm Seit dem 03.08.2001 erfolgt die Genehmigung von „Windfarmen“ ab drei WEA nicht mehr nach Baurecht, sondern nach Immissionsschutzrecht. Neben der Anwendung eines anderen Verfahrensrechts führt dies in der Regel auch zu unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten. Mit der Änderung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (vom 02. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)) tritt die derzeit gültige Fassung in Kraft. 3.1 Windenergieerlass Der in Nordrhein-Westfalen von mehreren Ministerien gemeinsam herausgegebene Runderlass vom 11.07.2011 wurde mit dem Runderlass vom 04.11.2015 aktualisiert. Im Erlass werden Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen formuliert. Darin sind folgende Aufgaben festgelegt: döpel Landschaftsplanung 3 Rechtslage und Planungsvorgaben Seite 9 von 96 „Aufgabe des Windenergieerlasses ist es zu zeigen, welche planerischen Möglichkeiten bestehen, einen Ausbau der Windenergienutzung zu ermöglichen, und Hilfestellung zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung zu leisten. Der Erlass besitzt für alle nachgeordneten Behörden verwaltungsinterne Verbindlichkeit. Für die Gemeinden als Trägerinnen der Planungshoheit ist der Windenergieerlass lediglich Empfehlung und Hilfe zur Abwägung. Für Investitionswillige sowie Bürgerinnen und Bürger zeigt er den Rechtsrahmen auf, gibt Hinweise zu frühzeitigen Abstimmungsmöglichkeiten mit den Behörden und trägt somit zur Planungs- und Investitionssicherheit bei.“ Der Windenergie-Erlass von 2015 ist somit die aktuelle und verbindliche Grundlage jedweder Planung für die Nutzung und den Ausbau der Windenergie. So richtet sich auch das vorliegende Gutachten nach den Vorgaben dieses Erlasses. 3.2 EU-Recht Bei der Ausweisung und Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung sind nicht nur bundesdeutsche, sondern auch europäische Richtlinien und Gesetze zu berücksichtigen. Dazu zählen z.B. das seit 03.08.2001 für die Genehmigung von WEA maßgebliche „Gesetz zur Umsetzung der EU-Änderungs-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)“ und die „Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ (IVU, Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU), die in nationales Recht umgesetzt wurden. Zu den Belangen, die bei der Ermittlung von Windkraftstandorten zu beachten sind, gehören ferner die nach der „Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)“ und der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ (FFH-Richtlinie) geschützten oder zu schützenden Flächen. Vogelschutzgebiete liegen aber nicht auf dem Gebiet der Stadt Pulheim oder in der weiteren Umgebung, so dass diese im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind. 3.3 Strategische Umweltprüfung – SUP – Seit dem 20.07.2004 (In-Kraft-Treten der Änderung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau) muss grundsätzlich bei allen Flächennutzungs- und Bebauungsplanungen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt werden. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf • Menschen, Tiere und Pflanzen, • Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie • Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern sind auf kommunaler Ebene zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Das Ergebnis dieser Umweltfolgenabschätzung ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die SUP in der Bauleitplanung ist dabei als umfassendes Prüfverfahren konzipiert, das döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 10 von 96 den Anforderungen sowohl der EU-Richtlinie für die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als auch der EU-Richtlinie für die planbezogene Umweltprüfung entspricht. 3.4 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017, 22.12.2016) Nach Vorgaben des EEG soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der deutschen Stromversorgung bis 2050 mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs betragen. Als Zwischenziel sollen die Anteile bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 Prozent gesteigert werden. Mit dem EEG 2017 wird das EEG auf Ausschreibungen umgestellt. Künftig wird der in EEG-Anlagen erzeugte Strom grundsätzlich nur noch bezahlt, wenn die Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Das Ausschreibungsverfahren dient dazu, die Höhe der finanziellen Förderung der einzelnen Anlagen zu ermitteln, darüber hinaus ändert es die Fördersystematik des EEG nicht. Bei Windenergieanlagen an Land, deren Förderhöhe durch das Ausschreibungsverfahren ermittelt wird, wird mit dem EEG 2017 das einstufige Referenzertragsmodell eingeführt. Hierbei wird der Zuschlagswert des Ausschreibungsverfahrens um einen Korrekturfaktor des Gütefaktors, der von der Windhöffigkeit des jeweiligen Standorts im Vergleich zum Referenzertrag abhängt, korrigiert. Beispielsweise wird ein 70%-Standort mit dem Korrekturfaktor 1,29, ein 80%-Standort mit dem Korrekturfaktor 1,16 und ein 130%-Standort mit dem Korrekturfaktor 0,85 multipliziert. Anders als nach dem zweistufigen Referenzertragsmodell ergibt sich damit über die gesetzliche Förderdauer von 20 Jahren eine gleichbleibende Förderhöhe. Das Verhältnis zwischen Gütefaktor (Standortqualität) und Korrekturfaktor stellt sich wie folgt dar: Gütefaktor 70 % 80 % 90 % 100 % 110 % 120 % 130 % 140 % 150 % Korrekturfaktor 1,29 1,16 1,07 1,00 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79 Die Korrekturfaktoren zwischen den in der Tabelle angegebenen Korrekturfaktoren werden linear interpoliert (BWE 2017). Daneben wurde mit dem EEG 2017 der Referenzstandort neu definiert. Die Änderung wird u.a. zukünftig dazu führen, dass Windenergieanlagen mit höheren Nabenhöhen besser gefördert werden (vgl. § 36h EEG 2017). Die Ziele sollen mit einer Steigerung der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land um 2.800 Megawatt pro Jahr (brutto) für 2017 bis 2019 erfolgen. Ab 2020 steigt die Menge auf 2.900 MW brutto pro Jahr. Für die Bestandsanlagen wird eine Nutzungsdauer von 20 Jahren unterstellt. Im Fall der Windenergie an Land ist dies im Vergleich zu 3.730 MW neu installierter Windleistung im Jahr 2015 (und 4.625 MW in 2016) eine erhebliche Drosselung der bisherigen Entwicklung (DEUTSCHE W INDGUARD 2015, 2016). Im Rahmen der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung ist dieser auch auf kommunaler Ebene „substanziell Raum“ zu schaffen, um einen gewichtigen Beitrag zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten. Vor diesem Hintergrund sind die Ausbauziele des EEG auf regionaler bzw. kommunaler Ebene abzugleichen und ggf. als Indiz dafür heranzuziehen, ob der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft wird. Dieses erfolgt mit einer Analyse der bestehenden Wind-Konzentrationszonen (Repowering, freie Flächen, döpel Landschaftsplanung 3 Rechtslage und Planungsvorgaben Seite 11 von 96 Zahl und Leistung der bestehenden WEA) und der im Gutachten ermittelten Potenzialflächen, die als Konzentrationszonen vorgeschlagen werden (siehe Abschnitt 8.2.3). 3.5 Planungsvorgaben der Landes- und Regionalplanung Um Gebietsausweisungen für Windenergieanlagen mit ihren allgemein hohen Raumansprüchen und -belangen überregional und regional abzustimmen, sind sowohl Ausweisungen auf der Landes- als auch der Regionalplanungsebene erforderlich. Wichtigste Instrumente der Landes- und Regionalplanung sind dabei die Raumordnungsprogramme und -pläne. Die in den einzelnen Fachplanungen formulierten Ziele fließen nach konkreter Aufbereitung in die Landes- und Regionalplanung als gesamträumliche Planung ein und werden für die öffentlichen Planungsträger zu rechtsverbindlichen Normen (behörden-verbindlich). Voraussetzung für die Verbindlichkeit ist hierbei eine abschließende Abwägung unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange. Die Ziele der Landes- und Regionalplanung können verbal als allgemeine, räumlich noch nicht konkretisierte Vorgaben dargestellt werden. 3.5.1 Landesentwicklungsplan (LEP) Der am 11. Mai 1995 in Kraft getretene LEP stellt das Gesamtkonzept für die räumliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen und seiner Teilräume dar. Er beinhaltet grundsätzlich textliche und zeichnerische Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes sowie entsprechende Begründungen. Aufgrund des Alters des LEP sind dort aber keine spezifischen Aussagen zur Windenergienutzung zu finden. Der Landesentwicklungsplan und das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) befinden sich derzeit in Überarbeitung. Zu dem Entwurf des neuen LEP NRW mit dem Stand vom 25.06.2013 wurden bis zum 28. Februar 2014 die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt. Die aktuelle Fassung (geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren) ist vom 22.09.2015. Im Entwurf des LEP sind auch die Ziele der Windenergienutzung definiert („10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung“). So soll der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung des Landes von derzeit knapp 4 % auf mindestens 15 % bis 2020 ausgebaut werden, bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 entspricht dies ca. 21 TWh/a: „Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen.“ Die Zielsetzungen für den Ausbau der Windenergie und ihre weiteren räumlichen und zeitlichen Konkretisierungen sind im LEP-Entwurf auf Grundlage der Windpotenzialstudie NRW erstellt (s.u.). Die Ziele im LEP-Entwurf gehen aber darüber hinaus: „Die Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinaus gehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird. Zudem wird durch einen über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinausgehender Windenergieausbau eine Reserve für Unwägbarkeiten bei der tatsächlichen Realisierung der Flächenausweisung geschaffen und der problemlose Ausbau der Windenergie nach dem Jahr 2025 erleichtert.“ döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 12 von 96 Ferner wird im LEP-Entwurf das Repowering durch den „Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering“ (Grundsatz 10.2-3) geregelt. Demnach sollen Regional- und Bauleitplanung das Repowering unterstützen: „Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.“ Es wird verwiesen auf die Notwendigkeit zur Erstellung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten und die Integration entsprechender Repoweringkonzepte. Diese dienen u.a. zur Vermeidung oder Verringerung von Schallimmissionen und Schattenwurf, Lichtimmissionen, Auswirkungen auf die Landschaft und die bessere Einordnung in die bestehende Siedlungsstruktur. Das Gutachten bildet einen Grundstein für eine Entwicklung entsprechender Repoweringkonzepte, indem neben der Ausweisung neuer bzw. Bestätigung bestehender Wind-Konzentrationszonen auch eine kritische Auseinandersetzung mit der derzeitigen Raumverteilung von Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt Pulheim und den angrenzenden Kommunen erfolgt (siehe Abschnitt 8.3). Weitere Regelungen zur Windenergie im LEP-Entwurf beziehen sich auf die Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Windenergienutzung und anderen Nutzungen. Die zu prüfenden konkurrierenden Nutzungen werden im vorliegenden Gutachten im Konzept zur Windenergienutzung beachtet und umgesetzt. Sie fließen in Kapitel 4 in die Liste der Rauminformationen und Abstandsempfehlungen zu Windkraftanlagen ein, die in Absprache mit der Stadt Pulheim, basierend auf dem Windenergieerlass von 2015 (siehe Abschnitt 3.1), erstellt wurden. Im LEP-Entwurf wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sich „die Gemeinden frühzeitig im Verfahren zur Aufstellung eines Vorranggebietes/einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung um die Standortabsicherung bemühen“ sollen. „Durch den Abschluss von Standortsicherungsverträgen nach Baurecht und die Initiierung von Partizipationsmodellen, wie z.B. "Bürgerwindparks", kann die Akzeptanz der Windenergienutzung gesteigert und damit die zügige Umsetzung der Energiewende unterstützt werden.“ Unabhängig der planerischen Aussagen hat der Landtag Nordrhein Westfalen in seiner Sitzung am 23. Januar 2013 ein Klimaschutzgesetz mit gesetzlichen Klimaschutzzielen verabschiedet. Konkrete Vorgaben auch zum Beitrag der Erneuerbaren Energien bzw. der Windenergie sollen in einem Klimaschutzplan erarbeitet werden, liegen aber noch nicht vor. 3.5.2 Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln, Stand: Oktober 2013, BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2013) ist als regionalplanerische Gesamtkonzeption ein Bindeglied zwischen staatlicher und kommunaler Planung, der Ziele des Landesentwicklungsprogrammes Nordrhein-Westfalens (LEPro) konkretisiert und vertieft. Derzeit findet eine Neuaufstellung des Regionalplans für die Region Köln statt. Da die Gemeinden weitgehend in der Bauleitplanung Darstellungen für Windenergie vorgenommen haben, beschränken sich die Aussagen zur Windenergie im Regionalplan auf textliche Regelungen. Es werden folgende Ziele formuliert: Ziel 1: Planungen für Windkraftanlagen sind in den Teilen des Freiraumes umzusetzen, die aufgrund döpel Landschaftsplanung 3 Rechtslage und Planungsvorgaben Seite 13 von 96 - ihrer natürlichen und technischen Voraussetzungen („Windhöffigkeit“, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und - der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen („Windparks“) in Betracht kommen. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Zielen Einschränkungen ergeben, sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen zur Verfügung gestellt werden. [...] Ziel 2: In den folgenden (bedingt konfliktarmen) Bereichen können Windparks geplant werden, wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der Darstellung im Regionalplan verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: - Waldbereiche unter Beachtung der Ziele des LEP NRW, - Regionale Grünzüge, - historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz), - Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE), - Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen, - Deponien für Kraftwerksasche (nach Wiedernutzbarmachung und Entlassung aus der Bergaufsicht), - Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung, - Freiraumbereiche mit sonstigen Zweckbindungen. Ziel 3: In den folgenden Bereichen sollen Windparkplanungen ausgeschlossen werden: - Bereiche für den Schutz der Natur (BSN), - Waldbereiche, soweit sie nicht gemäß Ziel 2 bedingt in Betracht kommen, - Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB), es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht, - Flugplatzbereiche, - Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, - Bereiche für Abfalldeponien, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist, - Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen. Ziel 4: Für die Planung und Errichtung von Windparks gelten im Übrigen folgende landesplanerische Anforderungen: - Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden. - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sind zu Wohnsiedlungen ausreichende Abstände einzuhalten. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 14 von 96 - Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. Die Ziele werden im Konzept zur Windenergienutzung im vorliegenden Gutachten beachtet und umgesetzt. Sie fließen in die Liste der Rauminformationen und Abstandsempfehlungen zu Windkraftanlagen in Kapitel 4 ein. 3.5.3 Windpotenzialstudie NRW 2012 hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein–Westfalen (LANUV) im Auftrag des Umweltministeriums NRW (MUNLV) eine Windpotenzialstudie für Nordrhein-Westfalen erstellt (LANUV 2013). Neben einer flächendeckenden Neuberechnung der Windhöffigkeit nach aktuellem Stand der Technik beinhaltet die Studie eine Potenzialprognose zum Ausbau der Windenergie in NRW. Hierfür wurde ein Kriterienkatalog aufbauend auf den aktuellen Rahmenbedingungen zusammengestellt, wie er auch für das vorliegende Gutachten erarbeitet wurde. Damit besteht für das vorliegende Gutachten auf Landesebene ein vergleichbares Instrument für eine Wind-Potenzialstudie, begründete Abweichungen ergeben sich v.a. durch die Berücksichtigung regional- und lokalspezifischer Besonderheiten. Insofern ein Bezug auf die Wind-Potenzialstudie NRW besteht bzw. sich relevante Abweichungen gegenüber dieser ergeben, ist dieses im Text jeweils nachvollziehbar dargestellt. Als Ergebnis der Studie ergeben sich für das Bundesland Nordrhein-Westfalen Potenzialflächen für 2,0 % der Landesfläche („Szenario NRW alt“ ohne die Berücksichtigung von Waldflächen). Berücksichtigt man allein Windparks mit mindestens 3 WEA, wird in diesem Szenario eine Stromproduktion von 21 TWh/a pro Jahr auf 39.700 ha prognostiziert, was dann noch einem Flächenanteil des Landes von 1,2 % entspricht. Regional betrachtet ergibt sich für die Planungsregion Köln ein Flächenpotenzial von 20.100 ha (ca. 2,7 % der Fläche) und ein Gesamtpotenzial von 11 TWh/a. Gemessen an den aktuellen Zielen der Landesregierung von 15 % Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien (s.o.), wurde für die Planungsregion Köln eine notwendige Fläche für die Windenergienutzung von 1,5 % ermittelt. döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Seite 15 von 96 4 Methodik, Suchraumverfahren Grundlage der angewendeten Methodik ist das von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderte Forschungsprojekt mit dem Titel „Handlungsempfehlungen zur effizienten umweltverträglichen, Planung von Windenergieanlagen für den Norddeutschen Raum ...“ (DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG 2004). In diesem wurde aus den Langzeit-Erfahrungen verschiedener norddeutscher Landkreise ein Integriertes Windenergiekonzept (IWEK) entwickelt, das die vielfältigen Raumnutzungskonflikte mit den begrenzten Windstandortpotenzialen in Einklang bringt. Insbesondere in Gebieten mit beginnender Windenergienutzung, aber auch in Gebieten mit hohem Konfliktpotenzial bietet IWEK eine Entschärfung von Konflikten und eine nachhaltige Ausnutzung der begrenzten Windenergieressourcen bei gleichzeitig hoher Akzeptanz. In die Empfehlungen ist der aktuelle Stand der Rechtsprechung eingeflossen. An besonders relevanten Stellen besteht dazu ein gesonderter Hinweis. Nachfolgend wird die Planungsmethodik des Suchraumverfahrens mit den aufeinander folgenden Planungsschritten systematisch dargestellt. Aus den Analysen bestehender Planungs- und Genehmigungsabläufe werden besonders günstige Kombinationen entwickelt, die auf eine Optimierung in einem Zieldreieck zwischen „Planung“ (im Sinne von „gute fachliche Praxis“), „Landschaft“ (stellvertretend für naturschutzfachliche Belange) und „Wirtschaftlichkeit“ hinauslaufen. Diese drei Eckpunkte stehen teilweise in direkter Konkurrenz zueinander: Eine auch den letzten Ansprüchen gerecht werdende Planung wird sehr kosten- und zeitaufwändig, verzögert damit die Realisierung der Planung und auch die wirtschaftliche Rentabilität der Anlagen. Maximierter „Landschaftsschutz“ reduziert den Energieertrag, während maximierter Energieertrag nach aller Erfahrung oftmals zu Lasten ökologischer Belange sowie der lokalen und gesellschaftlichen Akzeptanz geht. Suchraumverfahren oder auch Weißflächenkartierungen genannt, sind die zentralen Instrumente bei der Auswahl von geeigneten Projektstandorten. Das hier angewendete Suchraumverfahren stellt das Ergebnis einer vergleichenden Untersuchung verschiedener Konzepte der raumordnerischen Behandlung von Windenergieanlagen in verschiedenen Bundesländern und Regionen dar (vgl. DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG 2009, 2013, LANUV 2013, NLT/ML 2013). Die Methodik wurde von unserem Büro in ähnlicher Form bereits zur Ausweisung von Wind-Konzentrationszonen für die Städte Bergheim, Frechen, Kerpen und Elsdorf in NordrheinWestfalen und zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Regionalplanung in ganz Thüringen angewandt (DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG 2006 a, b, c, d, DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG 2011, 2013, 2015, 2016, 2017). Es ist wichtig, dass in der hier beschriebenen Reihenfolge der Bearbeitung vorgegangen wird. 4.1 Begriffsbestimmungen Im Ergebnis werden folgende Bewertungsklassen verwendet: Harte Tabubereiche Die “harten Tabubereiche” sind in Anlehnung an das BVerwG-Urteil vom 13.12.2012 (Az. 4 CN 1.11) (vgl. OVG Münster Urteil vom 01.07.2013, Az. 2 D 46/12.NE) zu verstehen, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen und kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden. Dieses sind Teile des Untersuchungsraumes, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Zu den döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 16 von 96 harten Tabugebieten zählen v.a. die in Flächennutzungsplänen festgelegten Siedlungsgebiete und Gebäude im Außenbereich. Weiche Tabuzonen Die “weichen Tabuzonen” sind nach Vorgabe des BVerwG-Urteils vom 13.12.2012 (Az. 4 CN 1.11) solche Räume, in denen nach dem Willen des Planungsträgers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen “von vornherein” ausgeschlossen werden “sollen”. Die weichen Tabuflächen sind zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Sie bilden keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung. Ferner können nach Gerichtsurteilen (OVG Lüneburg vom 22. November 2012, Az. 12 LB 64/11, Gatz, jurisPR-BVerwG 7/2013 Anm. 6) auch harte Tabukriterien im Zweifelsfall hilfsweise als weiche Tabukriterien betrachtet werden, wenn Schwierigkeiten bei der Abgrenzung bestehen. Als weiche Tabuzonen gelten auch die gewählten Abstandsflächen zu vorhandenen (d.h. in den Flächennutzungsplänen dargestellten) und ggf. geplanten Siedlungsflächen sowie Abstandsflächen zu naturschutzfachlich begründeten harten Tabugebieten. Die Entscheidungen für die weichen Tabuzonen sind in Tab. 2 begründet. Einzelfallprüfung Weiterhin sind Raumkriterien zu beachten, die einer Einzelfallprüfung unterliegen (EP, Tab. 1). Die Wert- und Funktionselemente dieser Kriterien besitzen eine mittlere bis hohe Bedeutung für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder andere raumordnerische Belange, welche die Errichtung und den Betrieb von Windenergieparks einschränken. Die Kriterien, die einer Einzelfallprüfung gemäß Tab. 1 unterliegen, werden bei der Ausweisung der Weißflächen/Gunsträume vorerst nicht berücksichtigt und somit in der Karte der Taburäume nicht dargestellt, sondern unterliegen einer Prüfung erst im nächsten Schritt, nach der Vorauswahl der Potenzialflächen. Die Notwendigkeit einer solchen Abstufung gegenüber den weichen Tabuzonen ergibt sich meist bei Kriterien, die einen unsicheren Rechtsstatus aufweisen und/oder aus sehr großräumigen bzw. nicht genau abgegrenzten Flächen/Räumen bestehen und somit nicht homogen zu bewerten sind. Häufig führt auch eine unsichere Datenlage oder eine nicht eindeutige Definition zu einer entsprechenden Einstufung in die Einzelfallprüfung. Diese Flächen stehen nur nach einer besonderen Prüfung zur Verfügung, da die Bewertung der Flächen ein mittleres bis hohes Konfliktpotential ergibt. Für diese Bewertungskategorie muss ein Fachgutachten oder sonstige fachliche Bewertung die Projektwirkungen, bezogen auf das Landschaftsbild, den Arten- und Biotopschutz und die Schallemissionen beurteilen und eine Unempfindlichkeit nachweisen. Dies kann z.B. auf nachgeordneter Ebene im Rahmen einer Eingriffsbilanzierung gem. den entsprechenden Ländergesetzen, bzw. in begründeten Einzelfällen im Rahmen des IWEK (Integriertes Windenergiekonzept, s.o.) vollzogen werden. Gunsträume, Weißflächen „Weißflächen“ liegen außerhalb der festgesetzten harten und weichen Taburäume und weisen - unabhängig vom Windpotenzial - aus landschaftsökologischer und raumordnerischer Sicht grundsätzlich eine Eignung für eine Windenergienutzung auf. Sie sind somit als Zielgebiet für die Anlage von Windenergieparks zu verstehen. Von den Weißflächen abtrennen lassen sich die „Gunsträume“, in denen das Windpotenzial ausreichend für die Ausgliederung von geeigneten Standorten für die Windenergienutzung ist. In der in Abschnitt 7 durchgeführten Windpotenzialanalyse wird die entsprechende Windleistung mit einem ausreichenden Windpotenzial über einen zu definierenden Schwellenwert festgelegt. Alle döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Seite 17 von 96 Weißflächen, die diesen Schwellenwert erreichen oder überschreiten, werden dann als Gunsträume definiert. Gunsträume < 10 ha werden nicht berücksichtigt und verbleiben als Weißflächen, da sie keine ausreichende Größe für Windparks aufweisen und damit gegen das Prinzip der Konzentrationswirkung stehen. Potenzialflächen für Windenergieanlagen Potenzialflächen für Windenergieanlagen weisen eine sehr hohe Eignung für die Anlage von Windenergieparks bezüglich ihres verhältnismäßig geringen Konfliktpotenziales, des Windpotenziales, der Vorbelastungen und der Flächengröße auf. Die Potenzialflächen werden aus den Gunstflächen unter Einbeziehung einer weiteren fachlichen Bewertung entwickelt und nachfolgend unter Berücksichtigung der Standortfaktoren Windpotenzial, Netzanbindung und Vorbelastungen in drei Prioritätenklassen differenziert (Methodik siehe Abschnitt 8). Die Potenzialflächen sind somit eine fachliche Grundlage zur nachfolgenden Ausweisung von Wind-Konzentrationszonen. 4.2 Datengrundlage Als digitale Datengrundlage für die Durchführung des Suchraumverfahrens dienen das Digitale Landschaftsmodell (DLM) und die zur Verfügung gestellten Daten des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim. Ferner dienen die Topographischen Karten 1 : 25.000 und 1:10.000 sowie aktuelle Luftbilder (DOP20) ergänzend als Datengrundlage. Ausgabezeitpunkt der Daten war September 2016 in der jeweils aktuellen Fassung. Die Daten wurden in der bundeseinheitlichen Georeferenzierung ETRS89/UTM, 32 N, bereitgestellt. Naturschutzfachliche Daten wurden der Internetplattform des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) entnommen. Weitere Grundlagendaten wurden von der Stadt Pulheim v.a. zu den Themenbereichen Siedlungsentwicklung bereitgestellt. Eine entsprechende Datenanalyse ist der Tabelle im Anhang 11.1 zu entnehmen. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim 4.3 Seite 18 von 96 Schrittweise Abfolge des Suchraumverfahrens Das folgende Diagramm ermöglicht es, einen Überblick über die Methodik des IWEK zu erhalten: Nutzungskonflikte Denkmalschutz, Kulturerbestandorte Landschaftsbild Landschaftsgebundene Erholung Tier- und Vogelschutz Rauminformationen weiche Taburäume harte Taburäume Weißflächen Windpotenzialanalyse Gunsträume ggf. Fachliche Bewertung Vorbelastung Einzelfallprüfung Potenzialflächen Netzanbindung Windpotenzial Abstände zueinander Vorschlagsflächen Konzentrationszonen Windenergie Abb. 3: Methodik des IWEK im Überblick döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Seite 19 von 96 Im Einzelnen werden folgende Schritte für die Auswahl der Potenzialflächen durchgeführt: 1. Untersuchungsraum Es erfolgt die Festlegung des Untersuchungsraumes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Größe des Untersuchungsraumes z.T. über den eigentlichen Planungsraum hinausgeht, da grenzüberschreitende Wirkungen wegen der Raumwirksamkeit von WEA zu berücksichtigen sind (vgl. § 9 Abs. 3 ROG). Aus diesem Grund sind die Rauminformationen der benachbarten Regionen zu integrieren und die Lage von Flächen mit Tabucharakter sowie ggf. deren Abstandspuffer zu berücksichtigen. Zusätzlich sind dort bestehende und geplante WEA-Standorte in die Planung einzubeziehen. 2. Rauminformation In der Studie wurde, in Absprache mit der Stadt Pulheim, eine Bewertung der Raumnutzungen hinsichtlich der Einordnung in harte und weiche Taburäume und in die Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Rauminformationen werden in folgender Tab. 1 dargestellt und begründet. Weitere Erläuterungen zu den Rauminformationen, die Abstandsempfehlungen und den Datenquellen finden sich in Tab. 2, den Abschnitten 5 bis 6 und in der Datendokumentation im Anhang. Tab. 1: Nr. 1 Rauminformationen und Abstandsempfehlungen nach gemeinsamer Abstimmung mit der Stadt Pulheim auf Grundlage des Windenergie-Erlasses vom 04.11.2015. HT = Hartes Tabukriterium; WT = Weiches Tabukriterium; EP = Einzelfallprüfung. Rauminformation Begründung/Quelle HT/WT/ EP Abstände1 1. Fach- und gemeinschaftsrechtliche Gebietsfestlegungen, die einer Windenergienutzung entgegen stehen 1.1 Naturschutzgebiete – vorhanden und geplant soweit im Verfahren, § 20 LG NRW Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft gegeben ist. Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind „alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können […] verboten.“ HT 200 m 1.2 Naturparke vorhanden und geplant soweit im Verfahren, § 44 LG NRW Meistens Gebiete für die landschaftsgebundene Erholung; Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 Gebiete, die … „sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere wegen ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit, für die Erholung besonders eignen und in denen nachhaltiger Tourismus angestrebt wird“. Fast das gesamt Stadtgebiet liegt im Naturpark Rheinland. EP - 1.3 Nationalparke, § 43 LG NRW Aufgrund des hohen Schutzstatus und der meistens sehr großen Naturnähe sowie der oftmals vorhandenen störanfälligen Avifauna, begründet sich der Ausschluss; im Planungsraum nicht vorhanden. HT 600 m Die Abstände sind jeweils als weiches Tabukriterium definiert. Eine Erläuterung erfolgt in Tab. 2. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Nr. Rauminformation Seite 20 von 96 Begründung/Quelle HT/WT/ EP Abstände1 1.4 FFH-Gebiete, § 48a bis c LG NRW Der Einsatz der Windenergie in Natura2000-Gebieten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern über eine Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke des Gebietes zu klären. 2 Bei FFH-Gebieten wird der Schutzzweck durch die Windenergie nicht berührt, soweit dieser Tier- und Pflanzenarten umfasst, die durch die Windenergienutzung i.d.R. nicht beeinträchtigt werden (z.B. FFH-Gebiete zum Schutz von Vegetationstypen (z.B. Trockenrasen), Fischarten o.ä.). Abweichend vom Windenergieerlass 2015 werden Abstände nicht pauschal festgelegt, sondern nur bei störempfindlichen Tierarten nach spezifischer Einzelfallprüfung vorgenommen. Auf einen Abstand kann verzichtet werden, wenn die gesonderte Prüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Tierarten erkennen lassen. Die Prüfung spezifischer Abstände windkraftsensibler Arten wird im Rahmen dieser Studie nicht vorgenommen, sondern ist im weiteren Planungsverfahren gebietsbezogen durchzuführen. WT, wenn Schutzzwecke verletzt, dann HT EP 1.5 EU-Vogelschutzgebiete (SPA), § 48a bis c LG NRW Da wegen der jeweils (auch) als Erhaltungsziele genannten Großvogelarten ein sehr wahrscheinliches Konfliktpotenzial mit der Windenergienutzung besteht, werden diese Gebiete als weiches Tabukriterium eingestuft und somit der Windenergienutzung entzogen. Der Einsatz der Windenergie in Natura-2000-Gebieten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern über eine Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke des Gebietes zu klären. 2 Abweichend vom Windenergieerlass 2015 werden Abstände nicht pauschal sondern nur bei störempfindlichen Tierarten als notwendig angesehen. Auf einen Abstand kann verzichtet werden, wenn die gesonderte Prüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Tierarten erkennen lassen; im Planungsraum nicht vorhanden. WT, wenn Schutzzwecke verletzt, dann HT EP 1.6 Feuchtgebiete internationaler Bedeutung (RAMSAR), § 48a bis c LG NRW Häufig hohe Naturnähe und oftmals störanfällige Avifauna vorhanden; im Planungsraum nicht vorhanden. HT EP 2 Leitlinien zur Vermeidung von Konflikten zwischen Windenergieausbau und Biodiversitätspolitik. Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Nr. Rauminformation 1.7 Landschaftsschutzgebiete Bestand und Planung soweit im Verfahren, § 21 LG NRW 1.8 Von der Regionalplanung ausgewiesene Bereiche für den Schutz der Natur im Regionalplan (BSN) Seite 21 von 96 Begründung/Quelle HT/WT/ EP Abstände1 Zumeist steht der Schutzzweck der LSGVerordnungen der Windenergienutzung entgegen, dieses ist aber nicht zwingend der Fall und ist bei Bedarf zu prüfen. Eine Einzelfallprüfung kommt insbesondere in Teilbereichen großräumiger LSG in Betracht. Nach dem Windenergieerlass vom 04.11.2015 ist die Errichtung von Windenergieanlagen in LSG möglich: „Ein LSG mit einem generellen Bauverbot widerspricht zunächst auch einer Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie in diesen Bereichen. Plant eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan innerhalb einer Landschaftsschutzgebietsfestsetzung eines Landschaftsplans und der Träger der Landschaftsplanung widerspricht dieser Planung nicht, hat er seine Planung in der Regel entsprechend anzupassen. Es wird von daher empfohlen, vor Änderung des Flächennutzungsplans die entsprechende Änderung des Landschaftsplans abzuwarten. […] Diese Anpassung des Landschaftsplanes ist bei Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans entbehrlich, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Flächennutzungsplanänderungsverfahren nicht widersprochen hat, da dann die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 29 Abs. 4 LG außer Kraft treten.“ EP - Im Windenergieerlass 2015 ist festgelegt, dass die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) nicht in Betracht kommt. Die BSN, die im Bereich der Stadt Pulheim vorkommen, sind weitgehend über die Rauminformationen 1.1 und 1.4 (NSG/FFH) abgedeckt, gehen aber kleinflächig darüber hinaus. HT - döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Nr. Rauminformation Begründung/Quelle Seite 22 von 96 HT/WT/ EP Abstände1 1.9 Wald (§ 1 LFoG, § 2c LG NRW) Nach dem aktuellen Windenergieerlass NRW sind Waldflächen grundsätzlich keine Ausschlussflächen. Eine Windenergienutzung kommt aber nicht in Betracht, „wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) handelt“. „Die landesplanerischen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Waldflächen können unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 22.09.2015 (10 D 82/13.NE) dadurch erfüllt werden, dass in einem Planungskonzept für das Gemeindegebiet nachgewiesen wird, dass Gebiete für die Windenergienutzung außerhalb des Waldes nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar sind.“ Zum Schutz des biodiversitären wertvollen Waldrandbereichs erfolgt ggf. die Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung bzw. Schutz naturnaher Wälder: Ein Abstand ist nur für wertvolle (naturnahe) Waldrandbereiche bei Wäldern nach § 2 BWaldG und § 1 LFoG NRW, die größer als 10.000 m² sind, einzuhalten. Die Waldrandbereiche sind im Einzelfall zu prüfen. EP EP 1.10 Wasserschutzgebiete, § 14 LWG NRW Zone I und Zone II Windenergieerlass 2015: „Die Flächen in den WSZ I und II sind im Sinne der baurechtlichen Rechtsprechung schlechthin ungeeignet für Windenergieanlagen und daher harte Tabuzonen“; im Planungsraum nicht vorhanden. Zone 1: HT Zone 2: HT - 1.11 Heilquellenschutzgebiete § 16 LWG NRW Siehe 1.10 und Windenergieerlass 2015; im Planungsraum nicht vorhanden. Zone 1: HT Zone 2: HT - 1.12 Überschwemmungsgebiete, § 31b WHG und § 112 LWG Gesetzliche Bestimmungen; Errichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 113 (2) LWG); Windenergieerlass 2015: „Innerhalb der Überschwemmungsbereiche (ÜSG) ist die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung möglich, soweit sich aus fachrechtlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nichts anderes ergibt“. EP - 1.13 Vorhandene und im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen u. Mischgebiete gem. BauGB u. BauNVO Die tatsächliche Nutzung steht der Windenergienutzung entgegen. Flächen, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt sind, sind schon deshalb der Konzentrationszonenplanung entzogen, da diese nur den Außenbereich nach § 35 BauGB erfasst. HT Im Regionalplan dargestellte allgemeine Siedlungsgebiete (ASB) Windenergieerlass 2015: Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung ist in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) nicht zulässig. Wohnund Mischgebiete: 1.000 m ASB: 1.000 m döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Nr. Rauminformation 1.14 Vorhandene und im Flächennutzungsplan dargestellte Industrie- und Gewerbeflächen (IuG) gem. BauGB u. BauNVO Im Regionalplan dargestellte Gewerbe- und Industrieflächen (GIB), geplante Industrie- und Gewerbeflächen Seite 23 von 96 Begründung/Quelle HT/WT/ EP Nach dem aktuellem Windenergieerlass NRW 2015 kommen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche als Innenbereichskategorie für die Windenergienutzung nicht in Betracht. Gleichwohl können diese im Einzelfall für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden. Da im Planungsraum i.d.R. Betriebswohnungen oder größere Büroeinrichtungen in Gewerbegebieten liegen, werden diese mit einem Abstandspuffer belegt; Umspannwerke, Kläranlagen etc. haben vorerst keine Abstandspuffer (siehe Abschnitt 5.1.1). Festlegung von Abständen erst im nachgeordneten Verfahren sinnvoll. WT Abstände1 bestehende: 600 m geplante (auch GIB): 600 m 1.15 Wohnhäuser, gemischte Wohn-Gewerbeflächen im Außenbereich, § 34 und 35 BauGB Windenergieerlass 2015: „Der im Außenbereich Wohnende muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windenergieanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen (OVG NRW, Beschl. v. 12.01.2006 – 8 A 2285/03). […] Ob von einer Windenergieanlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.“ Datenquelle der Einzelgebäude im Außenbereich (jenseits der FNP-Siedlungsabgrenzung) sind Objekte, die im Luftbild identifiziert und in Absprache mit der Stadt Pulheim übernommen wurden. Auch landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich werden als gemischte Wohn- und Gewerbeflächen eingestuft, wenn sich Wohngebäude auf der Hoffläche befinden. HT Wohnen im Außenbereich: 600 m Freimersdorf, Manstedten und Ingendorf: 800 m 1.16 Nach Kurortgesetz prädikadisierte Orte, KOG NRW Im Planungsraum nicht relevant. HT 1.000 m 1.17 Flug- und Landeplätze und deren Bauschutzbereiche, § 12 und 14 Luftverkehrsgesetz Gesetzliche Bestimmungen. HT EP 1.18 Alter Bergbau, Erdfallund Senkungsgebiete BBergG Altbergbau kann insbesondere zu Problemen mit der Standsicherheit führen. Pulheim gehört nicht zu den vom Altbergbau betroffenen Kommunen (Karte Altbergbau der Bez. Arnsberg). Konflikte sind auch im Bereich humoser Böden in Auegebieten sowie auf Flächen gemäß Bodenkarte des Landes NRW zu erwarten. Entsprechende Informationen sind erst im weiterführenden Verfahren flächenbezogen zu berücksichtigen. EP EP döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Nr. Rauminformation 1.19 Militärische Schutzgebiete und Sonderbauflächen Bund § 3 SchBerG; Militärische Radaranlagen und Richtfunkstrecken 1.20 1.21 Begründung/Quelle Seite 24 von 96 HT/WT/ EP Abstände1 Gesetzliche Bestimmungen; Militärische Schutzgebiete sind nicht bekannt, DVOR Radar: 15 km Radius streift nur im Südwesten das Stadtgebiet, ggf. sind hier mögliche Konzentrationszonen einer Einzelfallprüfung bezüglich einer potenziellen Störung von Radaranlagen des Flugplatz Nörvenich zu unterziehen. Da hier i.d.R. durch Positionierung bzw. Verschiebungen der WEA innerhalb eines Flächenareals eine Verträglichkeit mit der Windenergienutzung erfolgen kann, wird die EP erst im nachgeordneten Verfahren empfohlen. EP EP Tieffluggebiete Gesetzliche Bestimmungen; im Planungsraum nicht vorhanden. EP - Denkmäler, Denkmalensembles mit schutzwürdigen Sichtbeziehungen Baudenkmäler: Vorgaben des DSchG und des hier definierten Umgebungsschutzes. Abstände EP, aufgrund keiner überregional bedeutsamen Denkmäler im Stadtgebiet ist erfahrungsgemäß ein Umgebungsschutzpuffer von 200 Metern ausreichend. Im Außenbereich haben Denkmäler im Stadtgebiet nach Absprache mit der Stadt Pulheim keine Relevanz. HT EP Bodendenkmäler Bodendenkmäler: Vorgaben des DSchG; kein Abstand notwendig, da die Bodendenkmäler i.d.R. bereits mit Pufferzonen ausgewiesen sind. Bei großflächigen Bodendenkmälern sind WEA nicht grundsätzlich auszuschließen. EP EP 1.22 Einrichtung für Sport, Freizeit/Erholung im Außenbereich (BauGB) Schutz vor Immissionsbelastungen, im Detail sind die Mindestabstände durch Schallgutachten zu ermitteln. Die einzuhaltenden Abstände können nach konkreter Objektprüfung entfallen, soweit keine dauerhaft oder regelmäßig genutzten Gebäude erkennbar sind (z.B. Grünanlagen). HT (Objekte) 1.23 Verkehrstrassen und planfestgestellte Planungen einschließlich sich aus gesetzlichen Verboten ergebenen Anbauverbots- und Beschränkungszonen Gesetzliche Regelungen: nach § 9 FStrG Anbauverbotszone von 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen; größere Sicherheitsabstände werden nicht als erforderlich angesehen, in einer Entfernung bis zu 100 Meter zu BAB und längs der Bundesstraßen bis zu 40 Meter bedarf es aber der Zustimmung durch die oberste Landesstraßenbaubehörde. HT einschl. Abstand zu BAB/ Bundesstr. von 40/20 m Bahntrassen 600 m bzw. EP EP 40 m döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Nr. Rauminformation Seite 25 von 96 Begründung/Quelle HT/WT/ EP Nach StrWG NRW: Außerhalb der Ortsdurchfahrten bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. 1.24 Leitungstrassen und Anlagen der technischen Infrastruktur, Richtfunkstrecken und planfestgestellte Vorhaben Fließgewässer und stehende Gewässer, kleine Auenflächen § 3 LWG NRW EP Sicherheitsaspekte, von Freileitungen ist der Abstand von mindestens einem einfachen Rotordurchmesser zu wahren (DIN EN 50341-3-4)3. Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf. Elektrifizierte Bahnstrecken werden wie Freileitungen behandelt. HT 100 m Gasleitungen (Sicherheitsaspekt), HT EP WT EP Sendetürme, Funktürme. HT EP Stehende Gewässer: In Binnengewässern verbieten sich die Anlagen aus Landschaftsschutz und Vogelschutzgründen. Fließgewässer: Gewässer einschließlich der Uferbereiche. Abstände begründen sich aus der allgemeinen naturschutzfachlichen Zielsetzung, natürliche Überschwemmungsbereiche nicht zu verbauen. HT Fließgewässer: 1. Ordnung: 100 m; Stillgewässer: 100 m EP - Richtfunkstrecken: funkstrecken, 1.25 Abstände1 2. Weitere zu berücksichtigende Flächen 2.1 Gebiete mit hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und der Landschaftsgebundenen Erholung gegenüber Windenergieanlagen (siehe Abschnitt 6) Störung von Richt- Diese Gebiete sind als wertvolle Bereiche für das Landschaftsbild schützenswert und stehen der Windenergienutzung entgegen. Für das Stadtgebiet wurden entsprechende Flächen in Abhängigkeit ihrer Schutzwürdigkeit und der Störungsarmut ausgegliedert (siehe Abschnitt 6). 3 Bezüglich der einzuhaltenden Abstände ist zu berücksichtigen, dass sich die DIN derzeit in Überarbeitung befindet. U.A. soll geändert werden, dass wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der WEA liegt, auf schwingungsdämpfende Maßnahmen verzichtet werden kann. Wenn der Nachlauf die Freileitung nicht trifft, gilt ein horizontaler Mindestabstand wie zu Gebäuden. Für die Aufweitung des Nachlaufs gilt eine Steigung von 10% (5.71°)F2E GmbH & Co. KG. Steffen Wussow: Windenergie und Hochspannung. Notwendige Abstände zu Freileitungen. Vortrag:14. Mai 2014, Sheraton Hannover Pelikan Hotel aus Fachtagung "Abstände zu Windenergieanlagen – Radar, Infrastruktureinrichtungen, Vögel und andere (un)lösbare Probleme? döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Nr. Rauminformation 2.2 Naturschutzgroßprojekte 2.3 Begründung/Quelle Seite 26 von 96 HT/WT/ EP Abstände1 National bedeutsame Landschaften, die als Beitrag zum Schutz des nationalen Naturerbes gemäß dem Bundesprogramm zur "Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung“ gefördert werden. Im Planungsraum nicht vorhanden. EP EP Landschaftsteile von gesamtstaatl. repräsentativer Bedeutung Potenzielle Naturschutzgroßprojekte, deren prinzipielle Förderwürdigkeit durch das BfN bereits anerkannt wurde. Im Planungsraum nicht vorhanden. EP EP 2.4 Flächenpool für Ausgleichsflächen Derzeitiger Stand der Flächenpool- Kulisse der Naturschutzverwaltung, bereits realisierte und/oder planungsrechtlich gesicherten Kompensationsmaßnahmen; Flächenpools dienen für raumbedeutsame naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie forstrechtliche Ausgleichsaufforstungen. Eine Inanspruchnahme für WEA innerhalb der Flächenpools schränkt deren zweckgerichtete Nutzbarkeit stark ein, eine Bündelungsfunktion kann ggf. nicht erfüllt werden. EP EP 2.5 Reproduktionsgebiete, Zugtrassen und Rastgebiete für Avifauna und Zugtrassen und Reproduktionsgebiete für Fledermäuse Allgemein haben die Belange des Naturhaushaltes Vorrang vor den Belangen der Windenergienutzung; Abstand ist nur bei störempfindlichen Vogel- und Fledermausarten notwendig; ohne Abstand nur, wenn Gutachten keine erheblichen Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Vogel- und Fledermausarten erkennen lassen. Das LANUV hat keine Daten zu Zugtrassen, allgemein ergeben sich keine Hinweise auf die Stadt Pulheim und die weitere Umgebung. Die vom LANUV veröffentlichte „Schwerpunktvorkommen“ windkraftempfindlicher Arten ergeben keine Überlagerungen mit dem Stadtgebiet Pulheim. EP EP 2.6 Sonstige Artenschutzrechtliche Belange Die zur Verfügung stehenden ArtenschutzDaten (Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen) werden im Zuge der durchzuführenden Artenschutzprüfung (ASP 1) geprüft und bewertet. Generell sind bei konkreten Vorhaben aber Feldbrüter und Hamster besonders zu berücksichtigen. Zu den Artenschutzrechtlichen Belangen zählen auch die Biotopverbundflächen des LANUV (Flächen mit „herausragender Bedeutung“ für den Biotopverbund, VB 1). EP EP döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Nr. Rauminformation 2.7 Von der Regionalplanung ausgewiesene Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) 2.8 2.9 Seite 27 von 96 Begründung/Quelle HT/WT/ EP Abstände1 Windenergieerlass 2015: „Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie in regionalen Grünzügen ist möglich, wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist.“ Die BSLE werden in der Regel großräumig ausgewiesen und wurden nicht als Tabuflächen eingestuft. EP - Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung Für Rohstoffsicherungs- und Rohstoffgewinnungsgebiete (z.B. ausgewiesene Flächen der Regionalplanung) besteht nicht unbedingt ein Konflikt mit der Windenergienutzung, dieses wäre in einer Einzelfallprüfung zu klären. Nach Ziel C.IV.2.2.3 des LEP NRW kommt die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in „Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze“ in den Erläuterungsberichten zu den Regionalplänen für andere Nutzungen nur in Betracht, soweit die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Windenergieanlagen dürfen auf diesen Flächen nur befristet zugelassen werden. EP - Von der Regionalplanung ausgewiesene Regionale Grünzüge Freiraumbereiche, insbesondere in Verdichtungsgebieten, die aufgrund ihrer freiraum- und siedlungsbezogenen Funktion (u.a. Erholung, Biotopvernetzung) ausgewiesen sind. Eine bauliche Entwicklung ist in Grünzügen nicht zulässig, als Ausnahme sind aber „Infrastruktureinrichtungen und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben, soweit sie nicht außerhalb der regionalen Grünzüge verwirklicht werden können“ möglich (siehe auch Ziel 2 in Abschnitt 3.5). Grünzug RGZ-019 im Osten des Stadtgebietes. EP - döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Nr. 2.10 Rauminformation Erdbebenmessstation Seite 28 von 96 Begründung/Quelle HT/WT/ EP Abstände1 Auszüge aus dem Windenergieerlass: „Der Geologische Dienst des Landes NordrheinWestfalen ist zuständig für die Erdbebenüberwachung und die Bewertung der Erdbebengefährdung in Nordrhein-Westfalen.“ Windenergieanlagen können im Nutzungskonflikt mit Messstationen des Geologischen Dienstes stehen. „In Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen ist der Geologische Dienst NRW diesbezüglich in einem Umkreis von 10 km um Standorte der Erdbebenmessstationen zwingend zu beteiligen. […] Der Geologische Dienst NRW führt eine Einzelfallprüfung durch, ob und inwieweit die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenmessstationen führen kann. Je nach Stellungnahme des Geologischen Dienstes im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes muss die planende Gemeinde bewerten, ob die entsprechenden Bereiche als harte Tabuzonen einzuordnen sind. […] Zur Absicherung ihrer Planungsentscheidung kann der Gemeinde empfohlen werden, den Geologischen Dienst um eine (unverbindliche) Vorprüfung anhand von Beispielanlagen mit konkreten Angaben zu Standort, Art und Höhe der Anlagen zu bitten. Die Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW ist in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zu berücksichtigen.“ Eine Erdbebenmessstation befindet sich auf dem Stadtgebiet, die gesamte Stadtfläche liegt im 10 km Radius. Der Landeserdbebendienst wird förmlich im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung Stellung nehmen, sobald ein inhaltlicher Entwurf des Flächennutzungsplanes zur Konzentrationszonenplanung vorliegt. HT 5 km um Messstation EP 4.3.1 Bewertung der weichen Tabukriterien Unter Berücksichtigung des OVG-Urteils NRW vom 01.07.2013 (Az. 2 D 46/12.NE) sind die “weichen Tabuzonen” transparent zu begründen und grundsätzlich einer Abwägung zugänglich zu machen. Dieses gilt aber im Untersuchungsraum für das Kriterium als Ganzes, nicht für Teilflächen. Allgemein besteht demnach bei der Einstufung einer Rauminformation als weiches Tabukriterium ein Bewertungsspielraum, der kenntlich zu machen und zu begründen ist. Kann im Ergebnis, in diesem Fall auf dem Gebiet der Stadt Pulheim, der Windenergienutzung durch die gewählten Kriterien nicht sub- döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Seite 29 von 96 stanziell Raum geschaffen werden, so sind die weichen Tabukriterien und das hierfür gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen. In der nachfolgenden Tab. 2 wird eine entsprechende Bewertung und Begründung für die weichen Tabukriterien vorgenommen. Tab. 2: Begründung für die im Planungsraum relevanten, außerhalb der Siedlungen flächenhaft wirksamen weichen Tabukriterien inklusive der Abstände Nr. 1 Begründung/Abwägungsspielraum FFH-Gebiete, EU-Vogelschutzgebiete (SPA) § 48a-c LG NW 1.4, 1.5 Nach dem Windenergieerlass 2015 kommen Natura 2000-Gebiete „wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit regelmäßig als sogenannte harte Tabuzonen (i. S. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2.12; OVG NRW, Urt. v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE) nicht als Standorte für Windenergieanlagen in Betracht.“ „Die entsprechende Tabuwertung ist aber einzelfallbezogen durch die jeweils zuständige Landschaftsbehörde zu begründen und im Planverfahren zu dokumentieren.“ Es gelten die gesetzlich und untergesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten (insbesondere § 30 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und § 67 BNatSchG). Aufgrund dieser rechtlichen Unsicherheit werden die Gebiete als weiche Tabukriterien eingestuft (OVG NRW, Urt. v. 26.09.2013 – 16 A 1294/08; – 16 A 1295/08; – 16 A 1296/08). Abstände zu naturschutzfachlich begründeten Tabugebieten 1.1, 1.3 Die Abstandsempfehlungen entsprechen den aktuell angewendeten Regelungen und sind dem allgemeinen Arten- und Landschaftsschutz geschuldet. Durch eine artenspezifische Betrachtung und ggf. artenschutzrechtliche Prüfung können im Bedarfsfall auch größere Abstände festgelegt werden. Dieses ist fachlich zu begründen. Abstandsempfehlungen aus Vorsorgegründen müssen fachwissenschaftlich begründet sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewogen werden. Die Prüfung, ob windkraftsensible Arten betroffen sind, wird im Rahmen dieser Studie nicht vorgenommen, sondern ist im weiteren Planungsverfahren standortsbezogen durchzuführen. Aufgrund der hohen Besiedlungsdichte auf dem Stadtgebiet Pulheim und der vielfältigen Störquellen gegenüber störungsärmeren ländlichen Gebieten wird ein Abstand von 200 m aus Vorsorgegesichtspunkten als ausreichend angesehen4. Damit wird vermieden, dass urban geprägte Bereiche nicht von vornherein der Windenergienutzung entzogen werden, die aufgrund bestehender Vorbelastungen faktisch nicht zu Beeinträchtigungen der Schutzgebiete führen. 200 m entsprechen der ungefähren Gesamthöhe moderner Windenergieanlagen. Da störempfindliche Arten nicht nur in Schutzgebieten vorkommen, sind die notwendigen Abstände in den jeweiligen Genehmigungsverfahren festzulegen. Der größere Abstand für Nationalparke von 600 m begründet sich durch die gehobene Bedeutung der Nationalparke sowohl für den Artenschutz als auch für das Landschaftsbild und die naturnahe Erholung. Im Vergleich zu Naturschutzgebieten besteht ein höherer Schutzstatus und damit einher gehendes höheres Schutzniveau der regelmäßig vorhandenen, störanfälligen Tierarten. Kriterium 4 Im Windenergieerlass 2015 wird ein Abstand von 300 m empfohlen. Ergänzend dazu im Windenergieerlass „Im Einzelfall kann in Abhängigkeit vom Schutzzweck und den Erhaltungszielen des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden […]. Im Regelfall wie im Abweichungsfall ist im Planverfahren darzulegen, dass sich der Abstand aus der besonderen Schutzbedürftigkeit der für das betreffende Gebiet maßgeblichen Arten ergibt.“ döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 30 von 96 Nr. 1 Begründung/Abwägungsspielraum Abstände zu vorhandenen und im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen und Mischgebieten BauGB u. BauNVO 1.13 Ein Mindestabstand von 1.000 m sollte gerade bei Wohnbebauung eingehalten werden, um die Immissionsbelastungen zu minimieren und um eine Konfliktvermeidung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Vorfeld anzustreben. In der Praxis erweisen sich geringere Abstände i.d.R. bei aktuellen WEA-Höhen bis zu 200 m häufig mit dem Immissionsschutz (Schall, Schatten), aber auch mit dem allgemeinen Landschaftsschutz und Landschaftsbildbeeinträchtigungen nicht vereinbar. Die Mindestabstände für die im Regionalplan dargestellten allgemeinen Siedlungsgebiete (ASB) gehen mit einem Abstandspuffer von 1.000 m ein. ASB sind als Ziele der Raumordnung zu gewichten und daher in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Vorhandene und im Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbe- und Industrieflächen gem. BauGB u. BauNVO sowie geplante Gewerbegebiete; Abstände dazu 1.14 Nach dem aktuellem Windenergieerlass NRW 2015 kommen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche als Innenbereichskategorie für die Windenergienutzung nicht in Betracht. Gleichwohl können diese im Einzelfall für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden. Ein 600 m Mindestabstand ergibt sich für aktuelle WEA-Typen und –Höhen aus Gründen des Immissionsschutzes (Schall, Schatten) im Bereich von (bestehenden und geplanten) Gewerbegebieten mit Wohneinheiten bzw. größeren Büroräumen. Gegenüber Wohn- und Mischgebieten ist der Immissionsschutz hier bestehender Wohneinheiten und Arbeitsbereiche weniger prioritär. Im Einzelfall ist bei fehlenden Wohneinheiten und/oder bestehenden Sondergebieten auf eine Abstandsempfehlung zu verzichten. Dieses wird berücksichtigt, in dem auf für Kläranlagen, Umspannwerke, alleinstehende Scheunen, Ställe etc. keine Abstandspuffer gegeben sind (siehe Abschnitt 0). Eine Festlegung von Abständen ist hier erst im weiteren Verfahren nach der Abwägung und Ausweisung der Wind-Konzentrationszonen sinnvoll. Abstände zu Wohnhäuser, gemischte Wohn-Gewerbeflächen im Außenbereich 1.15 Der 600 m Mindestabstand ergibt sich für aktuelle WEA-Typen und –Höhen aus Gründen des Immissionsschutzes (Schall. Schatten) zu Wohnbereiche und Wohn-Gewerbeflächen im Außenbereich. Auch die Berücksichtigung der optisch bedrängenden Wirkung auf Wohnanlagen erfordert i.d.R. entsprechende Abstände zwischen der zwei- und dreifachen Anlagenhöhen. In dieser Entfernung, die bei modernen 150 m bis 200 m hohen Anlagen mindestens 300 bis 600 m beträgt, „bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls“ (OVG NRW, U. v. 09.08.2006 – 8 A 3726/05). Gegenüber Wohn- und Mischgebieten im Innenbereich ist der Immissionsschutz hier bestehender Wohneinheiten und Arbeitsbereiche aber weniger prioritär. Insofern der Windenergienutzung im Planungsraum im rechtlichen Sinne substanziell Raum geschaffen werden kann, ist für die Wohnanlagen im Außenbereich der Mindestabstand einzuhalten. Die entsprechend der Vorschriften des Immissionsschutzrechtes zu berücksichtigenden Vorbelastungen durch Geräusche und Schattenwurf bestehender Anlagen können dazu führen, dass im Einzelfall größere Planungsabstände erforderlich werden, dieses ist aber erst auf Ebene der Anlagengenehmigung zu klären. Die Siedlungen Freimersdorf, Manstedten und Ingendorf erhalten einen erhöhten Abstand von 800 m, um dem hier vorherrschenden Wohncharakter Rechnung zu tragen. Kriterium döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Seite 31 von 96 Nr. 1 Begründung/Abwägungsspielraum Abstände zu Einrichtung für Sport, Freizeit/Erholung im Außenbereich 1.22 Schutz vor Immissionsbelastungen. Im Detail sind die Mindestabstände durch Schallgutachten zu ermitteln. Der 600 m Mindestabstand ergibt sich für aktuelle WEA-Typen und –Höhen aus Gründen des Immissionsschutzes (Schall, Schatten) (siehe Rauminformation 1.14 und 1.15). In Absprache mit der Stadt Pulheim wurde für Golfplätze wegen ihrer besonderen landschaftlichen Empfindlichkeit ein 600 m Abstandspuffer vereinbart. Die einzuhaltenden Abstände können nach konkreter Objektprüfung entfallen, soweit keine dauerhaft oder regelmäßig genutzten Gebäude erkennbar sind (siehe Abschnitt 5.1.1). Abstände zu Bahntrassen 1.23 Der Abstand von 40 m entspricht ungefähr dem einfachen Rotorradius (Rotorlänge nach Stand der Technik). Abstände zu Leitungstrassen: Hochspannungsleitungen 1.24 Von Freileitungen ist der Sicherheits-Abstand von mindestens einem einfachen Rotordurchmesser zu wahren. Dazu die Aussage der Bundesnetzagentur: „Bei der Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BImSchV, empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene gem. DIN EN 50341-3-4 wie folgt heranzuziehen: Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten: - für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen = 3 × Rotordurchmesser; - für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 × Rotordurchmesser." Kriterium Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht5, kann der Abstand unterschritten werden. Dieses ist aber erst im nachgeordneten Verfahren zu prüfen. Abstände zu Fließgewässern und stehenden Gewässer 1 Nummer 1.25 Flächen mit multifunktionaler Bedeutung für Wasser- und Naturhaushalt sowie für Wirtschaft, Kultur und Erholung. In Binnengewässern verbieten sich zudem die Anlagen im Allgemeinen aus Landschaftsschutz und Vogelschutzgründen. Der Abstand von 100 m begründet sich aus der allgemeinen naturschutzfachlichen Zielsetzung, natürliche Überschwemmungsbereiche nicht zu verbauen. der Rauminformation, siehe Tab. 1. 3. Landschaftsanalyse und Landschaftsbildbewertung Es wird eine flächendeckende Landschaftsbildbewertung und eine Bewertung der Landschaftsgebundenen Erholung durchgeführt (Abschnitt 6). Im Ergebnis werden besonders empfindliche Landschaftsteile von der Windenergienutzung ausgegrenzt und fließen dann in die Rauminformation Nr. 2.1 (s. Tab. 1) ein. 5 Hierbei ist strömungsphysikalisch zu berücksichtigen, dass WEA in der Regel punktuelle, bzw. trichterförmige Nachlaufströmungen verursachen und Schwingungen an Freileitungen im Allgemeinen nur durch laminare Strömungen verursacht werden können. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 32 von 96 4. Karte der Taburäume Als Ergebnis der vorangegangenen Schritte wird ein Bestands- und Konfliktplanwerk mit den abgegrenzten Taburäumen über ein GIS (Geographisches Informationssystem) erstellt (Karte 1 im Anhang). Der Planmaßstab beträgt 1 : 20.000. 5. Ermittlung der Weißflächen Nach Ermittlung der vorgenannten Rauminformationen werden als Weißflächen die außerhalb der Taburäume liegenden Gebiete ermittelt. Diese werden anschließend einer weiteren Bewertung unterzogen. 6. Ermittlung der Windressourcen Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem Standortkonzept für Windenergieanlagen dem Kriterium der Windressourcen ein ganz besonderer Stellenwert zukommt. Geht es doch nicht nur um die Auswahl konfliktarmer Standorte, sondern um Standorte, die nach gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine möglichst ökonomische Nutzung der Windenergie ermöglichen. Die Methodik zur Ermittlung der Windressourcen wird in Abschnitt 7 dargestellt. 7. Ermittlung und Bewertung von Gunsträumen, Auswahl der Potenzialflächen Im Ergebnis der Windpotenzialbewertung werden die ermittelten windgünstigen Flächen mit den Weißflächen verschnitten, so dass sich die Gunsträume aus den Weißflächen ergeben. Aus den Gunsträumen werden unter Gesichtspunkten der Konzentrationswirkung von WEA, Siedlungsabständen bzw. immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten und allg. Wirtschaftlichkeit Potenzialflächen ausgegrenzt. Berücksichtigt werden auch die Rauminformationen, die nicht als weiche oder harte Tabukriterien eingestuft werden, sondern der Einzelfallprüfung unterliegen. Neben den genannten Kriterien zählen hierzu auch kleinteilige Flächen, auf denen regelmäßig die Errichtung von Windkraftanlagen zwar nicht möglich ist, für die aufgrund der geringen Größe aber keine Ausgrenzung erforderlich ist (vgl. Windenergieerlass 2015, Abschnitt 8.2.2.2). Dies wäre vielmehr Aufgabe der nachfolgenden Bauleitplan- oder Vorhabensgenehmigungsverfahren. Befinden sich die Flächen am Rand einer Potenzialfläche, können sie eine Hilfe zur sachgerechten Bewertung und Abgrenzung sein. Entsprechende Rauminformationen sind in Tab. 3 dargestellt. Tab. 3: Flächen, auf denen regelmäßig die Errichtung von Windkraftanlagen nicht möglich ist, für die aber aufgrund ihrer geringen Größe keine Ausgrenzung erforderlich ist. Rauminformation Bemerkung Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft § 19 LG NRW Stellen meistens gleichzeitig Elemente hoher Landschaftsbildqualität und besonderer Erholungsfunktion dar und haben häufig besondere Funktion für die Avifauna. Naturdenkmale mit Landes- oder besonderer Bedeutung § 22 LG NRW Sind häufig prägende Elemente des Landschaftsbildes. Geschützte Landschaftsbestandteile mit Landes- oder besonderer Bedeutung § 23 LG NRW Stellen meistens gleichzeitig Elemente hoher Landschaftsbildqualität und besonderer Erholungsfunktion dar und haben häufig besondere Funktion für die Avifauna. Gesetzlich geschützte Biotope § 62 LG NRW, Schutzwürdige Biotope nach § 30 BNatSchG Stellen meistens gleichzeitig Elemente hoher Landschaftsbildqualität und besonderer Erholungsfunktion dar und haben häufig besondere Funktion für die Avifauna. döpel Landschaftsplanung 4 Methodik, Suchraumverfahren Seite 33 von 96 Nach fachlich begründeter Bewertung ggf. nicht geeignete Gunsträume bzw. Gunst-Teilräume werden vorerst zurückgestellt. Sie sind dann erneut zu prüfen, wenn in Schritt 10 als Ergebnis festgestellt wird, dass der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschafft werden kann. Hierfür sind ggf. entsprechend die weichen Kriterien erneut abzuprüfen, inwiefern diese nicht mehr als solche berücksichtigt werden bzw. inwiefern geringere Abstandsempfehlungen eingestellt werden können. Unabhängig von der Filterung nach Gunsträumen und Potenzialflächen werden alle bestehenden Konzentrationszonen für Windenergie bewertet, auch wenn sie nicht oder nur in Teilbereichen innerhalb von Gunsträumen und Weißflächen liegen. 8. Prioritätenklassen Innerhalb der Potenzialflächen wird nachfolgend eine nach Prioritätenklassen differenzierte Ermittlung von Potenzialflächen für die Windenergienutzung vorgenommen. Dabei erfolgt eine Gewichtung nach Windenergiepotenzial, Netzanbindung und den Vorbelastungen. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine sukzessive und damit bedarfsorientierte Planung der Windenergie. Die Methodik wird in Abschnitt 8 näher erläutert. 9. Ermittlung der Mindestabstände zwischen Potenzialflächen Die Potenzialflächen (als potenzielle Konzentrationszonen Windenergie) werden einer Abstandsbewertung unterzogen. Ein empfohlener Mindestabstand zwischen Potenzialflächen von 5 km und ggf. größeren Abständen soll bei einer hohen Dichte von im IWEK (Integriertes WindEnergieKonzept) ermittelten Potenzialflächen die Belastung des Raumes einschränken. Bei Potenzialflächen, die den Mindestabstand unterschreiten, ist eine Bewertung unter Berücksichtigung der Prioritätenklassen und verbalargumentativ vorzunehmen. Die weniger geeigneten Potenzialflächen sind vorerst zurückzustellen, müssen aber erneut einer Prüfung/Abwägung unterzogen werden, wenn die für eine Ausweisung als Konzentrationszone vorgeschlagene Potenzialfläche in den weiteren Planungsphasen nicht weiter als Konzentrationszone berücksichtigt wird. Das Ergebnis wird kartographisch dargestellt. Es ist wichtig, dass dieser Schritt nach der Auswahl und Bewertung der Taburäume stattfindet. 10. Empfehlung und Bewertung Als Folge aus der Ermittlung der Potenzialflächen unter Berücksichtigung der Mindestabstände, ergeben sich die Flächen, die für die Entwicklung zu Konzentrationszonen vorgeschlagen werden. Diese werden unter Berücksichtigung des Konfliktpotenzials gesondert beschrieben. Die Ergebnisse werden abgeprüft in Hinblick auf die rechtliche Vorgabe, dass der Windenergienutzung „substanziell Raum zu schaffen“ ist. In die Begründung fließen sowohl die landes- bzw. regionalplanerischen Vorgaben als auch die ggf. spezifischen Bedingungen des Untersuchungsraumes ein. Hieraus können sich ergänzende Empfehlungen für die Konkretisierung des nachfolgenden Planungsprozesses für die Ausweisung der Konzentrationszonen Windenergie ergeben. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 34 von 96 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens 5.1 Siedlung, Versorgung und Verkehr Grundsätzlich können alle bebauten Flächen als Taburäume in Suchraumverfahren berücksichtigt werden, eine entsprechende Einordnung ist dem Kriterienkatalog zu entnehmen: • Rauminformation Nr. 1.13: Vorhandene und im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen und Mischgebiete gem. BauGB u. BauNVO. Im Regionalplan dargestellte Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB). • Rauminformation Nr. 1.14: Vorhandene und im Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbe und Industrieflächen gem. BauGB u. BauNVO. Im Regionalplan dargestellte Gewerbe- und Industrieflächen (GIB), geplante Industrie- und Gewerbegebiete. • Rauminformation Nr. 1.15: Wohnhäuser, gemischte Wohn-Gewerbeflächen im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. • Rauminformation Nr. 1.19: Militärische Schutzgebiete und Sonderbauflächen, Militärische Radaranlagen und Richtfunkstrecken: hier: DVOR Radar Flugplatz Nörvenich • Rauminformation Nr. 1.22: Einrichtung für Sport, Freizeit/ Erholung im Außenbereich gemäß BauGB. • Rauminformation Nr. 1.23 Verkehrstrassen und planfestgestellte Planungen einschließlich sich aus gesetzlichen Verboten ergebenen Anbauverbots- und Beschränkungszonen. • Rauminformation Nr. 1.24 Leitungstrassen und Anlagen der technischen Infrastruktur. Weniger eindeutig ist dagegen die Berücksichtigung von Mindestabständen von Siedlungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Verkehrsanlagen. Zum Teil bestehen hier rechtlich gesicherte bzw. sonstige gültige Regelungen, zum Teil besteht aber auch keine rechtlich definierte Regelung, die einen genauen Abstand festlegt. Dieses betrifft v.a. die Abstände zur Wohnbebauung und sonstigen Siedlungsbereichen. Begründet wurden die für das vorliegende Gutachten festgelegten Abstandsempfehlungen und Mindestabstände in Tab. 2 als weiche Tabukriterien In Abschnitt 5.1.3 ist eine Flächenstatistik der Siedlungs- und Verkehrsflächen aufgeführt, in welchem Umfang diese Flächen (und die benannten Abstandsflächen) im Stadtgebiet vorhanden sind und somit nicht für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen. 5.1.1 Siedlungsflächen Die Siedlungsflächen auf dem Stadtgebiet Pulheim wurden mit Hilfe des Digitalen Basis-Landschaftsmodells der Vermessungsämter (DLM) identifiziert und kategorisiert. Die Datengrundlagen aus dem DLM einerseits und dem FNP sowie den Bauleitplänen der einzelnen Ortschaften andererseits weisen Unterschiede auf. Die Siedlungsflächen des DLM wurden mit dem Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen abgeglichen und ggf. in Absprache mit der Stadt Pulheim korrigiert und ergänzt. Auch die Siedlungsflächen der Regionalplanung (GIB, ASB) sind zusätzlich zu berücksichtigen (s.u.). Hinzu kommen außerdem die Siedlungsflächen der benachbarten Kommunen in einem Umkreis von 1.000 m um die Stadtgrenze, auch hier sind die Datenquellen das DLM sowie ggf. die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Berücksichtigt werden auch hier die Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) der Regionalplanung. döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens Seite 35 von 96 Allgemein ist bei der Lage der Siedlungsfläche zu unterscheiden, ob diese sich innerhalb der „Ortslagen“ (also innerhalb der im FNP ausgewiesenen „Wohnbauflächen“, „Gemischte Bauflächen“, „Mischgebiete“ und „Industrie und Gewerbe“) befinden oder im „Außenbereich“, also Flächen, die außerhalb eines Bebauungsplanes liegen und im FNP der Stadt Pulheim als Flächen für Landwirtschaft und Wald definiert sind. Datenquelle für alle Objekte bietet das DLM, das z.T. auch eine weitere Untergliederung in die einzelnen Teilaspekte erlaubt, in einigen Fällen aber auch auf Grenzen stößt. Diese Problematik ist bereits in Abschnitt 4.2 erläutert, entsprechende Sonderfälle sind jeweils auch im Anhang in der Datendokumentation einzusehen. Ortslagen Folgende Ortslagen befinden sich auf dem Stadtgebiet Pulheim und den relevanten angrenzenden Bereichen (siehe auch Abb. 9): Tab. 4: Ortslagen im Stadtgebiet Pulheim und der angrenzenden Bereiche Kommune Stadt Pulheim Stadt Köln Stadt Bergheim Stadt Frechen Ortslagen nach FNP • Brauweiler • Sinnersdorf • Geyen • Stommelerbusch • Pulheim • Stommeln • Auweiler • Lövenich • Bocklemünd-Mengerich • Weiden • Esch • Widdersdorf • Büsdorf • Glessen • Fliesteden • Buschbell-Hücheln • Königsdorf Gemeinde Rommerskirchen Stadt Dormagen keine Ortslagen innerhalb eines 1.000 m Abstandes • Delhoven Wohn- und Wohnmischgebiete innerhalb der Ortslagen erhalten einen Abstandspuffer von 1.000 m. Die Ortslagen nehmen eine Fläche von 1.208 ha ein, das entspricht einem Anteil am Stadtgebiet von 17 % (siehe auch Abb. 9, Tab. 5). Siedlungsflächen im Außenbereich Alle Siedlungsflächen im Außenbereich wurden auf ihre Ausprägung bzw. Funktion mit Hilfe der Luftbilder überprüft. Die Objekte wurden in Zusammenarbeit mit der Stadt Pulheim geprüft, ob 1) die angegebene Nutzung für die Objekte noch stattfindet und 2) im Einzelfall ggf. ein von der Definition abweichender Abstandsradius zu diskutieren ist. Zu den Siedlungsflächen im Außenbereich gehören auch die Siedlungen Freimersdorf, Manstedten und Ingendorf. Hier wird der Einstufung nach dem FNP der Stadt Pulheim gefolgt (wohingegen im DLM die Siedlungen Manstedten und Ingendorf als „Ortslage“ definiert sind). Aufgrund des vorherrschenden Wohncharakters und höherer Anzahl von Wohngebäuden gegenüber reinen Siedlungsflächen im Außenbereich wird für diese Siedlungen ein erhöhter Abstandspuffer von 800 m eingestellt. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 36 von 96 Die Siedlungsflächen im Außenbereich nehmen eine Fläche von 106 ha ein, das entspricht einem Anteil am Stadtgebiet von 1,5 % (siehe auch Abb. 9, Tab. 5). Industrie- und Gewerbeflächen (IuG) Die Nutzung und die Festlegung entsprechender Abstandsempfehlungen sind außerdem für Industrie- und Gewerbegebiete zu prüfen. Abstände sind dann zu empfehlen, wenn evtl. Wohnbebauung bzw. größere Bürokomplexe vorhanden sind. Auch großflächiger Einzelhandel wird als Gewerbe eingestuft. Für das vorliegende Gutachten wird nach Absprache mit der Stadt Pulheim eine Abstandsempfehlung von 600 m pauschal für alle bestehenden und geplanten Gewerbegebiete angenommen, da sich Betriebswohnungen im Bereich der Gewerbegebiete befinden können. Keine Abstände werden lediglich für folgende Industrie- bzw. Gewerbeflächen empfohlen: • Kläranlagen, • Wasserwerke, • Umspannungswerke und • Rückhaltebecken (Rückhaltebecken werden als technische Bauwerke eingestuft und somit den IuG zugeordnet). Eine Festlegung von Abständen ist hier erst im nachgeordneten Verfahren sinnvoll. Die Industrie- und Gewerbegebiete nehmen auf dem Stadtgebiet 253 ha ein, das entspricht einem Anteil von 3,5 % am Stadtgebiet (siehe auch Abb. 9, Tab. 5). In Pulheim liegen alle Gewerbeflächen in Siedlungsnähe, so dass sich keine Gewerbeflächen außerhalb der 1.000 m Puffer für Wohn- und Mischgebiete befinden. Entsprechend gering ist die zusätzliche Flächeninanspruchnahme: Nur zwischen Brauweiler und Pulheim geht der 600 m-Puffer in größerem Umfang über sonstige Siedlungspuffer hinaus. Objekte der Sport- und Freizeitnutzung Zu den Flächen der Sport- und Freizeitnutzung zählen neben den im DLM ausgewiesenen gleichnamigen Flächen auch Friedhöfe und Grünflächen (inkl. dem geplanten „Nordpark“) aus dem FNP. Innerhalb der Ortslagen werden die Flächen den allgemeinen Siedlungsflächen zugeschlagen, nur im Außenbereich werden die Flächen gesondert betrachtet und dargestellt. Hier nehmen insbesondere Golfplätze einen größeren Flächenanteil ein. Im Stadtgebiet Pulheim nehmen diese Flächen im Außenbereich einen Umfang von 376 ha ein, das entspricht einem Anteil von 5 % der Stadtfläche. Ein Großteil der Objekte für Sport- und Freizeitnutzung liegen innerhalb der Ortslagen bzw. in unmittelbarer Randlage zu diesen, so dass sich hier aufgrund des 1.000 m Siedlungsabstandes eine Prüfung möglicher Abstände erübrigt. Gleiches gilt für die Anlagen im Außenbereich direkt angrenzend an Wohnbebauung, wie dieses z.B. für die Anlage am Scheurenhof ergibt, auch hier erübrigt sich aufgrund er bestehenden Abstände zu Siedlungselementen im Außenbereich ein Prüfung ggf. notwendiger Abstände. In Absprache mit der Stadt Pulheim wurde für Golfplätze wegen ihrer besonderen landschaftlichen Empfindlichkeit ein 600 m Abstandspuffer vereinbart. Dieses betrifft die Golfplätze Lärchenhof, Velderhof und Brauweiler-Pulheim. döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens Seite 37 von 96 Weitere entsprechende Objekte im Außenbereich ergeben für Flächen der Sport- und Freizeitnutzung aufgrund fehlender Bebauung mit dauerhafter Nutzung keine Abstandsflächen, so finden sich vor allem vereinzelt Grünanlagen im Außenbereich, die aber keinen Abstandspuffer erhalten. Eine Sonderstellung nehmen die Modellflugplätze ein. Im Stadtgebiet Pulheim befindet sich ein Modelflugplatz westlich von Stommeln und am Kölner Randkanal nördlich von Sinnersdorf, ein weiterer Modellflugplatz liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen nordwestlich des Hofes Vinkenpütz an der Stadtgrenze zu Pulheim. Für die beiden Anlagen bei Stommeln und Vinkenpütz wäre eine Abstandsempfehlung zu prüfen, ein 600 m-Abstand würde aber einen Teil der möglichen Potenzialflächen überlagern (siehe Abschnitt 8.2), so dass hier empfohlen wird, im nachgeordneten Verfahren eine Pufferzone festzulegen bzw. eine Verlegung des Modellflugplatzes zu erwägen. Abb. 4: Auswirkungen eines 600 m Puffers (rote Kreise) um Modellflugplätze (rot) auf die Gunstflächen 1, 2.4 und 2.5 (grün-schraffiert), siehe Abschnitt 8.2.1. Legende siehe Karte 1 im Anhang. Auf dem Stadtgebiet Pulheim ergibt sich somit im Ergebnis nur für die Golfplätze eine pauschale Abstandsempfehlung von 600 m. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 38 von 96 Siedlungsbereiche der Regionalplanung Die im Regionalplan definierten Siedlungsbereiche (ASB und GIB) sind in der Karte 1 im Anhang ergänzend dargestellt. Berücksichtigt wurden neben den im Regionalplan bestehenden ASB und GIB Flächen die ASB/GIB-„Suchräume“, die von der Stadt Pulheim für die Fortschreibung des Regionalplans vorgeschlagen wurden. Allgemein werden ASB mit einem Abstandspuffer von 1.000 m berücksichtigt, alle GIB sowie die „GIB-Suchräume“ werden als weiche Tabuflächen eingestuft und erhalten einen Abstandspuffer von 600 m. Im Allgemeinen sind die Siedlungsbereiche der Regionalplanung auf dem Stadtgebiet Pulheim durch den bestehenden FNP und die bestehenden Bauleitpläne nahezu „ausgeschöpft“, so dass sich keine Abweichungen gegenüber den „Ortslagen“ ergeben. In Einzelfällen sind aber Abweichungen gegenüber den bestehenden bzw. geplanten Siedlungsbestand der Stadt Pulheim zu berücksichtigen: • Westlich von Pulheim gehen sowohl der bestehende ASB als auch der „Suchraum“ für die Fortschreibung des Regionalplans deutlich über die derzeitige Siedlungsgrenze hinaus. Eine entsprechende Anpassung der Abstandspuffer an die tatsächliche Siedlungsplanung wäre in der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens Abb. 5: • Seite 39 von 96 ASB (gelb) und „ASB-Suchräume“ (hellblau) westlich von Pulheim. Die lilafarbenen Flächen gehören ebenfalls zu den ASB und werden als „Potenzialflächen engerer Auswahl“ eingestuft (Quelle: AMT FÜR STADTENTWICKLUNG, STADTPLANUNG UND DEMOGRAFIE DER STADT PULHEIM 2017a und 2017b). Das als ASB im Regionalplan gekennzeichnete Gebiet östlich der L183 (Bonnstraße) ist ausschließlich gewerblich entwickelt und wird somit den Industrie- und Gewerbegebieten zugeordnet. Das bisher noch nicht bebaute Gebiet im Bereich Widdersdorfer Weg/Max- döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 40 von 96 Planck-Str. wird nach Absprache mit der Stadt Pulheim als GIB eingestuft. Die dort bestehende Sonderbaufläche Feuerwehr/Bauhof wird den „Mischgebieten“ innerhalb Ortslage zugeordnet. Abb. 6: ASB-Fläche (rot umrandet), die als Industrie- und Gewerbeflächen eingestuft werden. Die Sonderbaufläche S „Bauhof, Feuerwehr“ im Südwesten (blau umrandet) wird den Wohnbzw. Mischgebieten der Ortslage zugerechnet (Quelle: STADT PULHEIM 2010, verändert). GIB wurden in der Stadt Pulheim für die Ortsteile Pulheim und Brauweiler im Regionalplan aufgeführt. Diese erfahren durch die Fortschreibung des Regionalplanes mit den „Suchräumen“, die die Stadt Pulheim vorgeschlagen hat, eine Anpassung, die entsprechend berücksichtigt ist. Bei den GIB ergeben sich in folgenden Einzelfällen Konfliktpunkte: • Im Süden von Pulheim geht das GIB deutlich über das bestehende Gewerbegebiet hinaus. Es wären die aktuellen Planungen und der 600 m-Abstandspuffer als Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Die südliche Grenze des GIB wird mit der Bundesstraße B59n festgelegt, ein im bestehenden Regionalplan geringfügig nach Süden über die Bundesstraße hinausgehende GIB wird nach Absprache mit der Stadt Pulheim nicht mehr berücksichtigt. döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens Abb. 7: • Seite 41 von 96 Geplantes Gewerbegebiet südlich von Pulheim (hellgrau), Einstufung als GIB (Quelle: AMT FÜR STADTENTWICKLUNG, STADTPLANUNG & DEMOGRAFIE DER STADT PULHEIM 2017a). Weitere „Suchräume“ für die Fortschreibung der GIB im Regionalplan gehen nordöstlich und südöstlich von Brauweiler deutlich über die derzeitige Ausdehnung der bestehenden Gewerbegebiete, das Umspannwerk und die GIB hinaus: döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Abb. 8: Seite 42 von 96 Gewerbe-„Suchräume“ östlich von Brauweiler, die als GIB eingestuft werden (Quelle: AMT FÜR STADTENTWICKLUNG, STADTPLANUNG & DEMOGRAFIE DER STADT PULHEIM 2017a). Zu berücksichtigen ist dabei, dass derzeit im Zuge der Fortschreibung des Regionalplanes eine Überarbeitung der ASB und GIB erfolgt. Entsprechende Abweichungen gegenüber dem dargestellten Planungsstand müssen ggf. im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens Abb. 9: Seite 43 von 96 Siedlungsflächen im Stadtgebiet Pulheim döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim 5.1.2 Seite 44 von 96 Versorgung und Verkehr Zum diesem Bereich zählen Verkehrstrassen und planfestgestellte Planungen einschließlich sich aus gesetzlichen Verboten ergebenen Anbauverbots- und Beschränkungszonen. Da die Masten, Türme, Leitungstrassen und auch die Verkehrsflächen – mit Ausnahme der Bundesstraßen - überwiegend nur als Punkt- bzw. Linienobjekte vorliegen, sind Flächenberechnungen hier ungenau. Es werden nur die Flächen außerhalb der geschlossenen Siedlungen („Ortslagen“) für die Flächenberechnung herangezogen, um eine Doppelbewertung der Flächen zu vermeiden. Die Verkehrstrassen der Straßen und Bahnstrecken wurden auf dem Stadtgebiet Pulheim mit Hilfe des Digitalen Basis-Landschaftsmodells der Vermessungsämter (DLM) identifiziert und kategorisiert. Die Datengrundlagen aus dem DLM wurden mit dem FNP abgeglichen und ggf. ergänzt. Für die Leitungstrassen (Hochspannung, Gas) wurden zudem zusätzlich bei der Stadt Pulheim weitere Trassen und Trassenplanungen abgefragt. Neben den Trassen und den Anbauverbotszonen der Bundesstraßen wurden Abstandsregelungen für Hochspannungsleitungen und elektrifizierte Bahntrassen (100 m) und Bahntrassen ohne Oberleitungen (40 m) festgelegt, die als weiche Tabukriterien in die Berechnung der Flächen mit eingehen. Alle weiteren Trassen erhalten keine festen Abstandspuffer und unterliegen der Einzelfallprüfung. Im Stadtgebiet Pulheim nehmen die Tabuflächen der Verkehrs- und Leitungstrassen und der oben genannten Abstandsempfehlungen einen Umfang von 1.026 ha ein, das entspricht einem Anteil von 14 % der Stadtfläche (siehe Abschnitt 5.1.3 und Abb. 10). Außerhalb geschlossener Siedlungen werden von Verkehrs- und Leitungstrassen und den oben genannten Abstandsempfehlungen 846 ha bzw. 11 % der Stadtfläche eingenommen. döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens Abb. 10: Seite 45 von 96 Verkehrsflächen und Leitungstrassen im Stadtgebiet Pulheim döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 46 von 96 5.1.3 Flächenstatistik Insbesondere die Siedlungsstruktur eines Raumes kann Ergebnisse von Suchraumverfahren stark beeinflussen. Dabei ist nicht nur die Siedlungsdichte von Bedeutung, sondern auch die Siedlungsverteilung. Während die als harte Tabukriterien eingestuften Siedlungsflächen (und auch Verkehrsflächen) Werte von knapp unter ¼ der Stadtfläche (22 %) aufweisen (siehe Tab. 5), wird bei Betrachtung der Flächensummen aus den Abstandsempfehlungen und der weiteren weichen Tabukriterien der Siedlungs- und Verkehrsflächen ein deutlicher Zuwachs der Tabuflächen erkennbar: Wie aus Tab. 5 hervorgeht, ist 2/3 der Stadtfläche (63 %) als weiches Tabukriterium nicht für eine Windenergienutzung geeignet. Tab. 5: Siedlungs- und Verkehrsflächen in Pulheim (harte und weiche Tabukriterien) Tabuflächen Fläche [ha] Anteil [%] Harte Tabukriterien Ortslagen Gesamt 1.208 16,75 Davon Wohnen und Mischgebiete 1.085 15,04 123 1,71 Wohnen im Außenbereich 106 1,47 Sport- und Freizeit im Außenbereich 376 5,21 ASB und ASB-Suchräume (zusätzlich zur Ortslage) 184 2,55 54 0,75 1.906 26,42 Davon Sport- und Freizeit Verkehr Summe1 Weiche Tabukriterien (außerhalb harter Tabuflächen) Industrie- und Gewerbegebiete (ohne harte Tabuflächen) 237 3,29 GIB und Suchräume GIB (zusätzlich zu Industrie- und Gewerbeflächen) 185 2,56 Abstandsempfehlungen Siedlungen 5.094 70,61 Abstandsempfehlung Hochspannungsleitung und Bahntrassen 1.017 14,10 546 7,57 5.110 70,83 Abstandsempfehlungen Golfplätze Summe (außerhalb harter Tabuflächen der Siedlungen)1 Insgesamt wird eine Gesamtfläche von 7.016 ha von Tabuflächen der Siedlungs- und Verkehrsflächen eingenommen. Das entspricht einem Flächenanteil von 97,3 % am Stadtgebiet. 1 Die Summe weicht von der Aufsummierung der Einzelposten durch Überlagerungen ab. 5.2 Denkmalschutz Die Belange des Denkmalschutzes werden in folgenden Rauminformationen im Kriterienkatalog berücksichtigt: • Rauminformation Nr. 1.21: Denkmäler, Denkmalensembles mit schutzwürdigen Sichtbeziehungen, Bodendenkmäler Der Umgebungsschutz der Baudenkmäler ist berücksichtigt, da diese sich meist im Siedlungsbereich (entweder in Ortslage oder im Außenbereich) befinden und somit entsprechend bereits eine Abstandsempfehlung beinhalten. Auf eine weitere Berücksichtigung des Denkmalschutzes in der Einzelfallprüfung kann aus diesem Grund verzichtet werden. döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens Seite 47 von 96 Bodendenkmäler sind im Flächennutzungsplan dargestellt und werden als Einzelfallprüfung berücksichtigt. Auf dem Stadtgebiet Pulheim findet sich nur ein Bodendenkmal, welches sich nördlich von Stommeln befindet. Es ist in der Karte 1 im Anhang kartographisch dargestellt. 5.3 Erdbebenmessstation Die Abstimmung mit dem Landeserdbebendienst (Geologischer Dienst NRW) ergab bezüglich der Erdbebenmessstation im Ortsteil Pulheim eine deutliche resultierende Restriktion. Für einen Radius von ca. 5 km ist davon auszugehen, dass es sich um eine harte Tabuzone handelt, in der die Errichtung von WEA ausgeschlossen ist. Im anschließenden Radius von 5-10 km liegt eine weiche Tabuzone vor. Hier ist – angesichts der Tatsache, dass das gesamte Stadtgebiet Pulheims innerhalb der 10-km-Zone liegt – zunächst davon auszugehen, dass eine Zulässigkeit zwar grundsätzlich gegeben ist, aber durch den Landeserdbebendienst Bedenken geltend gemacht werden, die ggf. im Genehmigungsverfahren für eine WEA auszuräumen sind. Der Landeserdbebendienst praktiziert dies mit Bezug auf die Pulheimer Erdbebenmessstation auch in den WEA-Konzentrationszonen der Nachbarkommunen. Die bestehende Konzentrationszone in Pulheim befindet sich in einer Entfernung zur Messstation von ca. 7 km. Der Landeserdbebendienst wird förmlich im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung Stellung nehmen, sobald ein inhaltlicher Entwurf des Flächennutzungsplanes zur Konzentrationszonenplanung vorliegt. Durch den 5 km Abstand zur Erdbebenmessstation Pulheim wird eine Fläche von 7.814 ha eingenommen, wovon 4.534 ha auf dem Stadtgebiet Pulheim liegt (Abb. 11). Dieses entspricht einem Flächenanteil von 63 %, der der Windenergienutzung allein durch die Erdbebenmessstation entzogen ist. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Abb. 11: Seite 48 von 96 Erdbebenmessstation Pulheim und 5 km Radius döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens 5.4 Seite 49 von 96 Wald Die Öffnung von Waldflächen für die Nutzung der Windenergie ist in der Landesplanung, der öffentlichen Diskussion und auch in der Rechtsprechung ein aktuelles und auch kontroverses Thema. Die aktuelle Rechtsprechung schließt eine Nutzung der Windenergie im Wald aber nicht grundsätzlich aus (OVG NRW Urteil vom 22.09.2015, Az. 10 D 82/13.NE). Waldflächen sind demnach grundsätzlich keine harten Tabuzonen. Detaillierte Aussagen hierzu sind dem Windenergieerlass 2015 und Tab. 1, Nr. 1.9 zu entnehmen. Für die Stadt Pulheim erfolgt eine Einstufung in Anpassung an die Rechtsprechung und den aktuellen Windenergieerlass 2015. Wald wird demnach als Einzelfallprüfung eingestuft. Als Wald werden alle Flächen des DLM zusammengefasst, die als „Wald“ oder „Gehölz“ eingestuft sind, zudem werden alle als „Flächen für Forstwirtschaft“ definierten Flächen aus dem FNP übernommen (Mindestgröße: 10.000 m², linienhafte Gehölze entlang von Verkehrstrassen u.ä. werden nicht als Wald eingestuft). Demnach ergibt sich außerhalb der Ortslagen eine Waldfläche für das Stadtgebiet Pulheim von 385 ha, was einem Anteil am Stadtgebiet von 5 % entspricht. Somit ist die Stadt Pulheim sehr waldarm. Meist bestehen nur kleinflächig kleine Wälder und Gehölze. Größere Waldareale befinden sich mit knapp 150 ha im Süden des Stadtgebietes und am Hang der Glessener Höhen, dieser Bereich ist auch FFH-Gebiet und NSG. Aufgrund der vielfältigen Überlagerungen mit Tabukriterien, insbesondere des Naturschutzes (s. Kapitel 5.5) ergibt sich mit 156 ha (2 % der Stadtfläche) nur für einen geringen Teil der Waldflächen überhaupt eine Lage außerhalb der harten und weichen Tabuzonen des Naturschutzes. Es zeigt sich, dass unter Berücksichtigung auch der weiteren Tabukriterien (insbesondere der Siedlungsabstände) nur am Steilhang der Glessener Höhe 20 ha Waldfläche in den verbleibenden Weiß- bzw. Gunstflächen verbleiben (siehe Abschnitt 8.2.1). 5.5 Naturschutz und Artenschutz, Gewässer Zu diesem Bereich zählen die naturschutzfachlichen Raumkriterien einschließlich Gewässer und wasserrechtlicher Rauminformationen. Auf dem Stadtgebiet Pulheim sind folgende Rauminformationen vertreten, die als Tabubereiche einzustufen sind: • Rauminformation Nr. 1.1: Naturschutzgebiete, § 20 LG NRW, • Rauminformation Nr. 1.4: FFH-Gebiete, § 48a bis c LG NRW, • Rauminformation Nr. 1.8: Von der Regionalplanung ausgewiesene Bereiche für den Schutz der Natur im Regionalplan (BSN), • Rauminformation Nr. 1.25: Fließgewässer und stehende Gewässer, kleine Auenflächen § 3 LWG NRW. Naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Belange haben im Kriterienkatalog in Tab. 1 (Kap. 4.3) einen bedeutsamen Anteil. So sind die Rauminformationen 1.1 bis 1.8 den naturschutzfachlichen Schutzkategorien der eher großflächigen Schutzgebiete gewidmet, die häufig allein aufgrund ihrer Ausdehnung im Konflikt mit der Windenergienutzung stehen. Die Einstufung der Schutzgebiete als Tabukriterien und/oder als Kriterien für die Einzelfallprüfung erfolgt in Anlehnung an den Windenergieerlass und entspricht der aktuellen Rechtslage. Gewässer befinden sich nur in geringem Umfang und kleinflächig auf dem Stadtgebiet Pulheim. Bei der Flächenberechnung in Tab. 6 sind linienhafte Elemente aus dem DLM nicht berücksichtigt. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 50 von 96 Die aufgrund der geringen Größe der Einzelfallprüfung zugeordneten Rauminformationen in Tab. 3 sind ebenfalls naturschutzfachliche Schutzkategorien. Hier handelt es sich um eher kleinflächige oder gar punktuelle oder lineare Objekte, die zwar rechtlich einer Windenergienutzung meist entgegenstehen, aber aufgrund ihrer geringen Ausdehnung nur selten mit der Auswahl von Potenzialflächen durch Suchraumverfahren in Konkurrenz stehen und der Einzelfallprüfung unterliegen. Vielmehr können sich die geschützten Objekte/Flächen auch innerhalb von Potenzialflächen befinden und eine Ausgrenzung ist nicht erforderlich. Eine entsprechende Aus- und Abgrenzung ist vielmehr Aufgabe der nachfolgenden Bauleitplan- oder Vorhabens-Genehmigungsverfahren und nicht Aufgabe dieses Gutachtens. Befinden sich die Flächen am Rand eines Präferenzraumes, können sie aber eine Hilfe zur sachgerechten Bewertung sein. Unter den Rauminformationen 2.2. bis 2.7 sind solche naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Belange berücksichtigt, die aufgrund ihres nicht eindeutigen Rechtsstatus, der häufig auch mit einer unklaren, groben Abgrenzung einhergeht, einen rechtlich gesicherten Ausschluss der Windenergienutzung in Form von (harten oder weichen) Tabuzonen nicht zulassen. Auf der planerischen Ebene der Suchraumverfahren würde eine Ausweisung dieser Kriterien als Taburäume einen rechtlich angreifbaren und fehlerhaften Planungsschritt bedeuten, der auch die Ausschlusswirkung der später auszuweisenden Konzentrationszonen gefährden würde. Aus Gründen der Planungssicherheit und Rechtswirksamkeit können diese Kriterien demnach nur als Einzelfallprüfung eingestellt werden. Im Ergebnis führen naturschutzfachliche Belange zu folgenden in Tab. 6 dargestellte Flächenanteilen, die als Tabuflächen in das Suchraumverfahren eingehen (siehe Abb. 12). Tab. 6: Flächenrelevante Schutzgebiete (Naturschutz, Gewässer) als Taburäume in der Stadt Pulheim (auf dem Stadtgebiet vertretene Rauminformationen 1.1, 1.4, 1.8 und 1.25. Rauminformation Naturschutz Fläche [ha] Hartes Tabukriterium NSG Weiches Tabukriterium 191 2,6 FFH (deckungsgleich mit BSN und NSG) BSN (weitgehend deckungsgleich mit NSG) Gewässer 133 Summe1 1,8 331 4,6 99 1,4 Abstandsempfehlungen (außerhalb harter Tabukriterien „Naturschutz“) 1Die Anteil [%] 399 376 5,2 376 10,7 Summe weicht von der Aufsummierung der Einzelposten durch Überlagerungen ab. Anm.: Ohne Schutzgebiete Wasserschutz (s.u.), Wald (siehe Kapitel 5.3), Landschaftsbild (siehe Kapitel 6) und kleinflächige Schutzgebiete, die der Einzelfallprüfung unterliegen. Die Tabuflächenanteile, die aus der Zuordnung von Schutzgebieten zu Tabukriterien resultieren, liegen im Ergebnis auf dem Stadtgebiet bei 10 % der Stadtfläche. Der Wert kann als vergleichsweise gering eingestuft werden. 5.5.1 Wasserschutz Unter dem Aspekt „Wasserschutz“ sind folgende Rauminformationen zusammengefasst: • Rauminformation Nr. 1.10: Wasserschutzgebiete, § 14 LWG NRW, Zone I und Zone II, • Rauminformation Nr. 1.11: Heilquellenschutzgebiete § 16 LWG NRW, döpel Landschaftsplanung 5 Ergebnisse des Suchraumverfahrens • Seite 51 von 96 Rauminformation Nr. 1.12: Überschwemmungsgebiete, § 31b WHG und § 112 LWG. Als Tabukriterien wären hier die Wasserschutzgebiete der Zone I und II zu nennen. Diese befinden sich aber nicht auf dem Stadtgebiet Pulheim. Die Überschwemmungsgebiete gehen als Einzelfallprüfung ein. Wasserschutzgebiete der Zone 3 stehen i.d.R. nicht in Konflikt mit der Windenergienutzung, eine mögliche Überlagerung mit Gunst- bzw. Potenzialräumen wird aber geprüft. In Pulheim kommen als Wasserschutzgebiete der Zone IIIa (kleinflächig) und IIIb vor: WSG „Weiler“, „Butzheim“ und „Chorbusch“. Festgesetzte bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete befinden sich nur kleinflächig am Pulheimer Bach. Sie liegen überwiegend in Naturschutzgebieten und BSN (östlich von Pulheim) bzw. siedlungsnah im Bereich sonstiger Tabuflächen bzw. Siedlungsabstände. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Abb. 12: Seite 52 von 96 Tabuflächen Naturschutz, Gewässer im Stadtgebiet Pulheim (inklusive Waldflächen als Einzelfallprüfung) döpel Landschaftsplanung 6 Landschaftsbild und Landschaftsgebundene Erholung Seite 53 von 96 6 Landschaftsbild und Landschaftsgebundene Erholung Ziel der hier durchgeführten Untersuchung des Landschaftsbildes und der Landschaftsgebundenen Erholung ist schwerpunktmäßig die Bewertung der Empfindlichkeit der Landschaft gegenüber Windenergieanlagen. Im Ergebnis werden „Bereiche mit hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und der Landschaftsgebundenen Erholung gegenüber Windenergieanlagen“ ermittelt, die in die Tabelle der konkurrierenden Rauminformationen (Tab. 1, Punkt 2.1) als „Einzelfallprüfung (EP)“ eingehen. In der allgemein recht dicht besiedelten und von einem hohen Maß der Industrialisierung geprägten Landschaft sind hochwertige Bereiche für die landschaftsgebundene Erholung bzw. ein hochwertiges Landschaftsbild v.a. dort vorhanden, wo das Maß an anthropogenen Störungen relativ gering ist und durch die Ausweisung von Schutzgebieten bzw. geschützten Elementen der Landschaft eine verbleibende Eigenart bzw. Schönheit und ein entsprechendes Entwicklungspotenzial eingeräumt wird. 6.1 Methodik Aus den vorgenannten Gründen wurde die folgende Landschaftsbildbewertung auf die Ausgrenzung störungsarmer Räume und bestehender Schutzgebiete begrenzt. Siedlungsbereiche („Ortslage“ nach Anhang 11.1 sowie direkt angrenzende Siedlungsflächen im Außenbereich) und durch Gewerbe bzw. Industrie genutzte Flächen („Gewerbe“ nach Anhang 11.1) wurden nicht berücksichtigt. Dort wird generell von einer geringen Wertigkeit des Landschaftsbildes und keiner Eignung für die landschaftsgebundene Erholung ausgegangen. Siedlungen bzw. Gebäude im Außenbereich, sofern sich diese isoliert im Offenland befinden und nicht direkt an die Ortslagen angrenzen, werden aber nicht zu den „Siedlungsbereichen“ gerechnet und sind in den Untersuchungsraum der Landschaftsbildbewertung mit einbezogen. Die einzelnen dafür ausgewählten Kriterien sind im Folgenden näher dargestellt: Tab. 7: Bereiche mit einem höherwertigen Landschaftsbild bzw. Gebiete mit einer Eignung für die naturnahe Erholung Naturnahe Elemente, Naturnahe Erholung Anmerkungen FFH-Gebiete (§ 48a bis c LG NRW) Allgemein ist von einem höherwertigen Landschaftsbild auszugehen (in Pulheim keine außerhalb NSG) NSG (§ 20 LG NRW) Allgemein ist von einem höherwertigen Landschaftsbild auszugehen. Auch BSN. Naturdenkmale (§ 22 LG NRW) Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LG NRW) Puffer 100 m für Punkt- und Linienobjekte. Der Puffer für Punkt- und Linienobjekte ist notwendig, um die Flächenwirksamkeit auch räumlich eng begrenzter Schutzobjekte darzustellen. Der Abstand bemisst sich ungefähr nach der 3-fachen Objekthöhe vertikaler Schutzbestandteile (v.a. Bäume, Gehölz), welches mindestens der optisch prägenden Wirkzone der Objekte entspricht. Schutzwürdige Biotope, Biotopverbundflächen Biotopkataster LANUV (Schutzwürdige Biotope und Biotopverbundflächen Stufe 1) Naturnahe Wälder 1Alle LSG (§ 21 LG NRW) Allgemein ist von einem höherwertigen Landschaftsbild auszugehen natürlich gewachsenen Laubwälder mit standortgerechten und naturraumtypischen Arten > 10.000 m² döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Naturnahe Elemente, Naturnahe Erholung BSLE: „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im GEP (Gebietsentwicklungsplan Bezirksregierung Köln) Seite 54 von 96 Anmerkungen Große Bereiche weisen zumeist als LSG bereits Schutzstatus auf. Zusätzliche Bereiche werden als Gebiete mit einer Eignung für die naturnahe Erholung mit übernommen. 1 Da alle Wälder auf dem Stadtgebiet Pulheim Bestandteil bereits weiterer aufgelisteter Elemente und deren definierten Abstandspuffer sind, erübrigt sich eine Differenzierung der Waldtypen. Nach der Verschneidung der Flächen wird eine Mindestgröße von 5 ha festgelegt, kleinere Gebiete fallen heraus, da angenommen wird, dass in entsprechenden Bereichen eine „naturnahe Erholung“ aufgrund zu geringer Größe nicht möglich ist. Da Landschaftsschutzgebiete und „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) großflächig auch in agrarisch strukturierten Offenlandgebieten ausgewiesen sind, können auch hier Flächen mit höherwertigem Landschaftsbild bzw. Gebiete mit einer Eignung für die naturnahe Erholung vorkommen und nicht nur in Gebieten, die aufgrund höherer Strukturvielfalt und Naturnähe eine hohe Eignung aufweisen. Da das Stadtgebiet Pulheim großflächig durch strukturarme Agrarräume geprägt ist, ist diese methodische Herangehensweise ebenso als sinnvoll einzustufen: Auch in überprägten Regionen kann die naturnahe Erholung insbesondere für die Naherholung eine bedeutende Rolle spielen und ist in Abwägung mit der Windenergienutzung zu stellen. Die Bewertung bezieht sich somit explizit auf die Stadt Pulheim und kann nicht ohne Einschränkungen mit Landschaftsbildbewertungen anderer Regionen verglichen werden. Weitere Elemente der naturnahen Erholung, wie überregional bedeutsame Wander- und Radwege, wichtige Aussichtspunkte und sonstige Infrastruktur der naturnahen Erholung, gehen ggf. zusätzlich in die Landschaftsbildbewertung ein und werden kartographisch dargestellt. Für die Stadt Pulheim wurden folgende bedeutsame touristische Infrastrukturen berücksichtigt: • Erlebnis- und Themenrouten von RegioGrün, • Grüngürtel-Konzept „Am Alten Rhein“ (RegioGrün), • „Nordpark“, z.T. in Planung befindlicher Landschaftspark im Norden von Pulheim, Lage nach FNP, • Rad- und Wanderwege des Rhein-Erft Kreises (RHEIN-ERFT-TOURISMUS 2015), Die Rad- und Wanderwege werden als „lokal bedeutsam“ eingestuft. Regional bedeutsame oder überregional bedeutsame Rad- oder Wanderwegen führen nicht über das Stadtgebiet Pulheim. Der Naturpark Rheinland, der auch fast das gesamte Stadtgebiet Pulheim umfasst, wurde aufgrund seiner Großflächigkeit nicht für eine Identifizierung naturnaher Flächen bzw. Flächen für eine besondere Eignung der naturnahen Erholung herangezogen, ist aber auch in der Karte 3 dargestellt. Störungsarme Bereiche Die störungsarmen Bereiche ergeben sich aus dem Fehlen von anthropogenen Störungen/Vorbelastungen. Eine Mindestgröße von 50 ha wird vorausgesetzt, da für kleinere Flächen die randlichen Störungen als zu dominant gewertet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der störungsarme Raum über die Stadtgrenze hinaus erstrecken kann. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob der störungsarme Raum insgesamt die Mindestgröße erreicht und nicht nur die Teilfläche auf dem Stadtgebiet. döpel Landschaftsplanung 6 Landschaftsbild und Landschaftsgebundene Erholung Seite 55 von 96 Die Wirkradien der Vorbelastungen wurden aus DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG et al. (2004) entnommen. Tab. 8: Vorbelastungen und Wirkpuffer für die Ausgrenzung störungsarmer Bereich Visuelle und sonstige Vorbelastungen Puffer [m] Anmerkungen Fernmeldetürme, Fernsehtürme 800 Visuelle Vorbelastung, Puffer in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG 2000). Fernsehtürme und größere Fernmeldetürme stehen i.d.R. auf exponierten Standorten und sind weithin sichtbar (in Pulheim nicht vorhanden). Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV 500 Visuelle Vorbelastung, Puffer in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2000). Hochspannungsfreileitungen erreichen Mastenhöhen von 40 bis 100 m. Die Masten zusammen mit den Leitungen haben eine weithin sichtbare Zerschneidungsfunktion, die auf das Landschaftsbild wirkt. Windenergieanlagen 500 Visuelle Vorbelastung, Nahbereich: ca. 3-fache WEA-Höhe bestehender WEA-Typen. Autobahn 300 Vorbelastungen durch Lärm, visuelle Vorbelastung, Puffer in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2000). Autobahnen emittieren durch Schwerlastverkehr und hoher Fahrzeugdichte dauerhaft Lärm (in Pulheim nicht vorhanden). Bahnschienen, Schnellbahntrassen 200 Vorbelastungen durch Lärm, Erfahrungswerte nach DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG et al. (2004). Die Lärmemissionen werden aufgrund der i.d.R. weniger dauerhaften Wirkung etwas geringer als für Autobahnen eingestuft. Bundesstraßen 200 Vorbelastungen durch Lärm, Erfahrungswerte nach DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG et al. (2004). Die Lärmemissionen werden aufgrund der i.d.R. weniger dauerhaften Wirkung und geringeren Fahrzeugdichte etwas geringer als für Autobahnen eingestuft. nicht rekultivierte Deponiekörper/Halden 300 Vorbelastungen durch Geruchsemmissionen, visuelle Vorbelastung, Puffer in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADENWÜRTTEMBERG (2000) (in Pulheim nicht vorhanden). Flugplatz 1.000 In Pulheim nicht vorhanden. Kraftwerke/Kühltürme 800 Vorbelastungen durch Geruchsemmissionen, visuelle Vorbelastung, Puffer in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADENWÜRTTEMBERG (2000). Aufgrund der Höhe und Dimension sowie der Emissionen sind Kraftwerke/Kühltürme weithin sichtbare Elemente der Landschaft (in Pulheim nicht vorhanden). Tagebau, Kiessabbau und weitere Rohstoffgewinnung über Abgrabung 300 Vorbelastungen durch Lärm, visuelle Vorbelastung. Es handelt sich um einen Mittelwert aus den unterschiedlichen Belastungen, die in ihrer Dimension ähnlich der Wirkzone der Autobahnen eingestuft werden. Industrie- und Gewerbegebiete 300 Vorbelastungen durch Lärm, visuelle Vorbelastung, Puffer in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2000). Es handelt sich um einen Mittelwert aus den unterschiedlichen Belastungen, die in ihrer Dimension ähnlich der Wirkzone der Autobahnen eingestuft werden. Richtfunkmasten 300 Visuelle Vorbelastung, Puffer in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2000). Richtfunkmasten stehen häufig auf exponierten Standorten und sind weithin sichtbar, aufgrund ihrer geringen horizontalen Dimension ist ihre Wirkung aber deutlich niedriger als bei WEA und Fernsehtürmen einzustufen. Berücksichtigung, wenn diese im Luftbild erkennbar sind. Umspannwerke 300 Visuelle Vorbelastung, Puffer in Anlehnung an W IRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-W ÜRTTEMBERG (2000). Die Wirkung ist ähnlich zu bewerten wie für Gewerbegebiete. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Visuelle und sonstige Vorbelastungen Puffer [m] Seite 56 von 96 Anmerkungen Massentierhaltungen 300 Vorbelastungen durch Geruchsemmissionen, visuelle Vorbelastung. Aufgrund der Emissionen genehmigungspflichtig, Erfahrungswerte nach DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG et al. (2004). Geruchsemmissionen von Massentierhaltungen variieren je nach Witterung, Dimension und Filteranlagen, 300 m stellen einen Mittelwert dar. In Pulheim nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Kläranlagen, naturferne Abwassereinrichtungen 300 Vorbelastungen durch Geruchsemmissionen. Aufgrund der Emissionen genehmigungspflichtig, Erfahrungswerte nach DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG et al. (2004). Geruchsemmissionen von Kläranlagen variieren je nach Witterung, Dimension und weiterer Faktoren, 300 m stellen einen Mittelwert dar. Biogasanlagen 300 Vorbelastungen durch Geruchsemmissionen und visuelle Vorbelastungen. Aufgrund der Emissionen genehmigungspflichtig. In Pulheim nicht bekannt. Bewertung Im Ergebnis ergibt sich eine dreistufige Bewertung des Landschaftsbildes und der Eignung der Landschaft für eine landschaftsgebundene Erholung: Tab. 9: Bewertung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung Bewertung Begründung Stufe 1 geringe Wertigkeit Es ist weder ein störungsarmer Raum vorhanden, noch unterliegt die Fläche einer Schutzkategorie. Stufe 2 mittlere Wertigkeit Es ist entweder ein störungsarmer Raum vorhanden oder die Fläche unterliegt einer Schutzkategorie Stufe 3 hohe Wertigkeit Es ist sowohl ein störungsarmer Raum vorhanden als auch unterliegt die Fläche einer Schutzkategorie Auch hier wird eine Mindestflächengröße von 50 ha vorausgesetzt, um als raumbedeutsames Kriterium für Landschaftsbild und Erholung zu wirken. Über das Stadtgebiet hinaus gehende, grenzüberschreitende Flächen unter 50 ha sind im Einzelfall darauf zu prüfen, ob die Mindestgröße erreicht wird. Die ermittelten Flächen, die über 50 ha umfassen und der Stufe 3 bzw. einer hohen Bewertung zugeordnet werden, gehen unter der Rauminformation „Bereiche mit hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und der Landschaftsgebundenen Erholung gegenüber Windenergieanlagen“ in Tab. 1, Punkt 2.1 als „Einzelfallprüfung (EP)“ ein. Landschaftsbildbewertung und Windenergieerlass Im Windenergieerlass 2015 wird die Bewertung des Landschaftsbildes mit einem abweichenden Verfahren empfohlen, welches als Fachbeitrag zur Bewertung des Landschaftsbildes vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW umgesetzt wurde (LANUV 2016). Bei der Bewertung des Landschaftsbildes des LANUV wird ein Vergleich des derzeitigen Zustandes mit dem Sollzustand (Leitbild) der jeweiligen Landschaftsbildeinheit vorgenommen. Die Formulierung des Leitbildes, bzw. des Soll-Zustandes wird eng an die Beschreibung der LANUV definierten Landschaftsräume und besonders an deren formulierten Leitbilder angelehnt. Die Einteilung der Landschaftsbildeinheiten erfolgt in vier Wertstufen „sehr gering/gering“, „mittel“, „hoch, besondere Bedeutung“ uns „sehr hoch, herausragende Bedeutung“. döpel Landschaftsplanung 6 Landschaftsbild und Landschaftsgebundene Erholung Seite 57 von 96 Grundsätzlich wird im Windenergieerlass bei der Bewertung des Landschaftsbildes zwischen zwei Sachverhalten unterschieden, je nachdem ob die Bewertung innerhalb oder außerhalb von Landschaftsschutzgebieten stattfindet. Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege für folgende Bereiche eine vertiefende Prüfung erforderlich: • […] • Teilbereiche von LSG, denen in der Landschaftsschutzverordnung oder dem Landschaftsplan explizit eine Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten oder Natura-2000-Gebieten zugewiesen ist; • Teilbereiche, die in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV mit „herausragender Bedeutung“ für das Landschaftsbild (LBE1) […] dargestellt sind. […]“. Da sich Landschaftsbildeinheiten mit „herausragender Bedeutung“ nach den Ergebnissen des LANUV-Fachbeitrages nur sehr kleinflächig und randlich auf dem Stadtgebiet Pulheim finden (siehe Abschnitt 6.2), ergäbe sich nach Vorgabe des Windenergieerlasses fast für das gesamte Stadtgebiet keine Notwendigkeit einer „vertiefenden Prüfung“ in Bezug auf das Landschaftsbild. Die Landschaftsschutzgebiete „Umgebung Orrer Wald und Große Laache“ (LSG 2.2-7, LP 7) und „Am Naturschutzgebiet Königsdorfer Forst“ (LSG 2.2-1, LP 6) haben in der LSG-Verordnung eine Funktion als Pufferzone festgesetzt. Dieses ist in der Einzelfallprüfung gesondert zu berücksichtigen und bei einer potenziellen Überschneidung mit den Gunstflächen der Windenergienutzung wäre ggf. eine vertiefende Prüfung notwendig. Weitere LSG mit Pufferfunktion existieren nicht. Für die Bewertung des Landschaftsbildes außerhalb von Landschaftsschutzgebieten gilt nach dem Windenergieerlass 2015 folgendes: „Außerhalb von förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen begründet eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes allein noch nicht die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens. Vielmehr muss eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes gegeben sein. Eine solche Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (OVG NRW, Urt. v. 12.06.2001 - 10 A 97/99; best. durch BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 – 4 B 69.01). Eine Verunstaltung der Landschaft kann weder aus der technischen Neuartigkeit und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit der Windenergieanlagen noch allein aus deren angesichts ihrer Größe markanten und weit sichtbaren Erscheinung abgeleitet werden (OVG NRW, Urt. v. 28.02.2008 - 10 A 1060/06; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 – 4 B 7.03; OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.2010 - 12 LB 243/07).“ „Für die Annahme, ob eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes vorliegt, ist die jeweilige durch die Standortwahl vorgegebene Situation maßgeblich. Ob eine Landschaft durch technische Einrichtungen und Bauten bereits so vorbelastet ist, dass eine Windenergieanlage sie nicht mehr verunstalten kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. In welcher Entfernung eine Windenergieanlage nicht mehr verunstaltend wirken kann, lässt sich ebenfalls nicht abstrakt festlegen (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 – 4 B 7.03).“ döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 58 von 96 Eine nähere Prüfung des oben dargestellten Sachverhaltes einer „grob unangemessen und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfundenen Verunstaltung“ kann über die vorliegende Landschaftsbildbewertung in einem ersten Schritt durchgeführt werden. Unabhängig der landesweit geltenden Vorgaben aus dem Windenergieerlass ergeben sich durch die Ermittlung der „Gebiete mit hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und der Landschaftsgebundenen Erholung gegenüber Windenergieanlagen“ zumindest erste Hinweise auf eine entsprechende „belastende Verunstaltung“. Das auf „Naturnähe/Schönheit“, „Eigenart“ und „Vielfalt“ basierende Verfahren zur Landschaftsbildbewertung des LANUV (2016) wird vergleichend und ergänzend herangezogen. 6.2 Ergebnisse Insgesamt wurden in der Stadt Pulheim 5 Flächen ausgegliedert, die eine hohe Wertigkeit des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung aufweisen. Die Flächen sind in Karte 3 im Anhang dargestellt. Insgesamt ergeben sich Flächen von 1.594 ha oder 22 % der Stadtfläche, die eine hohe Wertigkeit erreichen (Tab. 10). Die Flächen wurden den Landschaftsräumen zugeordnet, die in der Landschaftsbildstudie des LANUV ermittelt wurden. Tab. 10: Nr. Bereiche mit hoher Bewertung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung Name Typ Fläche [ha] Anteil1 [%] Landschaftsraum LR-II-008 Niederterrasse der Köln-Bonner Rheinebene (2.540 ha) 12 Chorbusch-Randlandschaft und Stommelner Terrassenkante nördlich von Stommeln Offenland 3522 4,9 22 Chorbusch-Randlandschaft nördlich von Sinnersdorf und östlich Stommeln Offenland 6932 9,6 3 Umgebung von Orr östlich Pulheim Offenland/Wald 227 3,2 1.272 17,7 96 1,3 96 1,3 2263 3,1 226 3,1 1.594 22,1 Summe: 1.272 ha, Anteil am Landschaftsraum 50 % Landschaftsraum LR-II-003 Lössterrasse der Köln-Bonner Rheinebene (4.480 ha) 4 Brauweiler Ronne südlich Brauweiler Offenland Summe: 323 ha, Anteil am Landschaftsraum 7 % Landschaftsraum LR-II-014 Ville mit Villehang (inkl. LR-II-006 Braunkohle- Folgelandschaften) (180 ha) 5 Königsdorfer Forst und randlich angrenzende Landschaften westlich von Brauweiler3 Wald/Offenland, randlich rekultivierte Halde Summe: 226 ha, Anteil am Landschaftsraum 100 % Summe 1 Anteil am Stadtgebiet Pulheim (7.214 ha) 2 Der westliche Teil ist nach Abgrenzung der Landschaftsräume des LANUV bereits dem Naturraum Lößterrasse der Köln-Bonner Rheinebene zuzurechnen. 3 Der östliche Teil ist nach Abgrenzung der Landschaftsräume des LANUV bereits dem Naturraum Lößterrasse der Köln-Bonner Rheinebene zuzurechnen. döpel Landschaftsplanung 6 Landschaftsbild und Landschaftsgebundene Erholung Seite 59 von 96 Niederterrasse der Köln-Bonner Rheinebene (LR-II-008) Der 5 km nordöstlich vom Stadtgebiet Pulheim verlaufende Rhein wird von der Niederterrassenebene begleitet, die außen an die höher gelegenen Lößterrassen stoßen. Die Niederterrasse wird aus bis zu 2 m mächtigen (überwiegend schluffigen, örtlich auch sandigen) Hochflutablagerungen gebildet, die über Terrassenschotter und –sanden des Rheins liegen. Die Niederterrassen der Köln-Bonner Rheinebene sind eine Ballungsrandzone mit starkem Siedlungsdruck auf verbliebene Freiflächen. Die ertragsstarken Böden des Naturraumes werden intensiv ackerbaulich genutzt. Durch den sich ausdehnenden Verdichtungsraum von Köln ist der Frei- und Agrarraum der Niederterrasse mittlerweile zu Inselflächen unterschiedlicher Ausdehnung aufgelöst worden. Das Landschaftsbild wird dominiert von ausgedehnten Ackerplatten weitgehend ohne landschaftsgliedernde Elemente. Fast immer besteht Blickkontakt zu Siedlungselementen. Wald tritt stark zurück bzw. fehlt weitgehend. Der Chorbusch nördlich angrenzend an die Stadtgrenze von Pulheim ist nahezu die einzige großflächige Waldinsel im Landschaftsraum. Wie aus Tab. 10 hervorgeht, wurden auf dem Stadtgebiet Pulheim drei Teilflächen mit hoher Wertigkeit ausgegliedert, die zusammen eine Fläche von 1.272 ha einnehmen. Damit wird die Hälfte des Naturraumes auf dem Stadtgebiet mit einer hohen Bewertung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung eingestuft. Der Raum zwischen Pulheim und Sinnersdorf wird aufgrund der hier verlaufenden Hochspannungstrasse durch erhebliche Störungen einer entsprechenden Bewertung entzogen. Der Raum im Bereich der Siedlung Stommelerbusch ist durch mehrere kleinere Gewerbeflächen vorbelastet, auch fehlen hier naturschutzfachliche Schutzkategorien, so dass auch dieser Bereich nicht einer hochwertigen Landschaftsbildbewertung unterliegt. Im Gutachten des LANUV wird der gesamte Landschaftsraum einer sehr geringen bzw. geringen Landschaftsbildbewertung zugeordnet. Der Anteil des Landschaftsraumes auf dem Stadtgebiet Pulheim stellt also nach der vorliegenden Landschaftsbildanalyse eher die wertvollen verbleibenden Restflächen innerhalb des sonst dicht besiedelten und stark vorbelasteten Raumes dar. Dieses wird auch bestätigt durch die Lage direkt südlich angrenzend an den Chorbusch, der als Waldgebiet eine wichtige Funktion im Natur- und Landschaftsschutz einnimmt und eine gehobene Bedeutung für die naturnahe Erholung aufweist und auch im Gutachten des LANUV mit einer „herausragenden Bedeutung“ eingestuft wurde. 1. Chorbusch-Randlandschaft und Stommelner Terrassenkante nördlich von Stommeln (352 ha) Das Gebiet am nordwestlichen Rand des Stadtgebietes und nördlich von Stommeln und Stommelerbusch befindet sich im LSG 2.2-1 „Stommelner Terrassenkante“ und zum Teil im LSG 2.2-2 „Hasselrath“ (Landschaftsplan 7, RHEIN-ERFT KREIS 2016). Das LSG „Stommelner Terrassenkante“ umfasst die „prägende, z.T. bewaldete Terrassenkante und Lösstrockental sowie Grünlandflächen nördlich von Stommeln. Die Hangkante stellt den Übergang zwischen der Nieder- und Mittelterrasse dar. Sie ist eine natürliche Raumgrenze und damit prägender Landschaftsbestandteil von hohem Wert. Wegen der linearen Ausdehnung und Fortsetzung im Kreisgebiet Neuss hat das mit vielfältigen Lebensräumen ausgestattete Gebiet eine hohe Bedeutung für den Naturhaushalt und die Vernetzung der Landschaft.“ döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 60 von 96 Auf dem Gebiet befinden sich randlich zwei Naturdenkmäler (ND 2.3-8, 2.3-9) und ein Geschützter Landschaftsbestandteil (2.4-13). Die Gebietsabgrenzung wird weitgehend durch die durch die Regionalplanung ausgewiesenen „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE 035 und 415) bestimmt. Im Westen und Norden grenzt das Gebiet an die Kommunen Rommerskirchen und Dormagen, die Begrenzung im Süden und Südwesten wird durch die Siedlungen Stommeln mit der Hochspannungsleitung und Bahntrasse im Westen sowie durch die Siedlung Stommelerbusch bestimmt. Geprägt ist das Gebiet von ausgedehnten Ackerschlägen mit randlich vereinzelten Gehölzen und den eingegrünten Hofanlagen wie Vinkenpütz und Velderhof. Von Bedeutung sind vor allem die an die Fläche angrenzenden Strukturen außerhalb des Stadtgebietes, so der Golfplatz Velderhof und der Chorbusch. So kommt dem Raum eine besondere Bedeutung weniger aufgrund der naturräumlichen Ausstattung zu, sondern er ist vielmehr für die ruhige, naturbezogene Erholung im Zentrum angrenzender Siedlungsschwerpunkte wichtig und dient als Verbindungsachse zum Chorbusch, der eine gehobene Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturnahe Erholung aufweist. Der Raum wird von mehreren lokalen Wander- und Radwanderwegen gequert und gehört auch zum Grüngürtel-Konzept „Am Alten Rhein“ von RegioGrün. 2. Chorbusch-Randlandschaft nördlich von Sinnersdorf und östlich Stommeln (693 ha) Auch dieses Gebiet liegt im Übergangsbereich der Siedlungen Stommeln und Stommelerbusch zum Chorbusch im Osten und Sinnersdorf im Norden. Begrenzt wird das Gebiet durch die Stadtgrenze zu Köln im Norden und Osten und die Hochspannungsleitung im Bereich Stommeln-Pulheim-Sinnersdorf im Süden, bei Sinnersdorf und Stommeln reicht die Gebietsabgrenzung auch bis direkt an die Siedlungsgrenze. Es umfasst v.a. das LSG 2.2-2 „Hasselrath“ (inkl. LB 2.3-31, Landschaftsplan 7, RHEIN-ERFT KREIS 2016) und „Bereiche für den Schutz der Natur“ der Regionalplanung (BSN 002 „Chorbusch/Knechtstedener Wald“ und 003 „Sandgrube nordwestlich Sinnersdorf“) mit dem Geschützten Landschaftsbestandteil 2.3-35 und den Biotopverbund-Kernflächen mit herausragender Bedeutung für das Biotopverbundsystems (VB-K-4906-101). Im Osten und Süden wird das Gebiet ergänzt durch die von der Regionalplanung ausgewiesenen „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE 415). Das Gebiet liegt vollständig im Raum des Grüngürtel-Konzeptes „Am Alten Rhein“ von RegioGrün. Insbesondere das LSG 2.2-2 „Hasselrath“ umfasst eine strukturreichere Landschaft aus Gehölzen, Wiesen und Ackerflächen mit mehreren eingegrünten Hofanlagen (z.B. Hasselrath, Mutzerath). Von Bedeutung für den Naturschutz aber auch für die naturnahe Erholung sind insbesondere der Hasselrather See und die ehemalige Kies- bzw. Sandgrube westlich Sinnersdorf. Zu erwähnen ist hier auch der Golfplatz am Gut Lärchenhof, der am Rande des Chorbusches ein wichtiges Element der naturnahen Freizeitgestaltung ist. Das Gebiet wird zudem durch mehrere Wander- bzw. Radwege durchzogen. Störungen ergeben sich in dem Gebiet durch die L183, die als Autobahnzubringer von Stommeln und Sinnersdorf zur östlich liegenden Autobahn A 57 (Ausfahrt Köln-Worringen) dient. Damit hat auch dieser Raum eine besondere Bedeutung für die ruhige, naturbezogene Erholung im Zentrum angrenzender Siedlungsschwerpunkte und als Verbindungskorridor bzw. Pufferzone zum nördlich angrenzenden Chorbusch mit seiner gehobenen Bedeutung für die naturnahe Erholung. 3. Umgebung von Orr östlich Pulheim (227 ha) Das relativ kleine Gebiet zwischen dem Siedlungsraum Pulheim im Westen und der Stadtgrenze zu Köln im Osten umfasst v.a. des LSG 2.2-7 „Umgebung Orrer Wald und Große Laache“ mit dem döpel Landschaftsplanung 6 Landschaftsbild und Landschaftsgebundene Erholung Seite 61 von 96 zentral gelegenen NSG 2.1-1 „Orrer Wald und Große Laache“, welches auch im Biotopverbundsystem des Landes NRW als Biotopverbund-Kernflächen mit herausragender Bedeutung (Stufe 1, VBK-4906-102) geführt ist. Der Orrer Wald ist das einzige größere Waldgebiet inmitten einer von vielfältigen Nutzungsansprüchen geprägten Landschaft. Der Raum wird geprägt durch das als NSG ausgewiesene Waldstück und randlich durch Ackerflächen mit einigen als LB (2.4-23, LB 2.4-19, 2.425) und Naturdenkmäler (ND 2.3-13, 2.3-14) ausgewiesene Strukturelemente im Norden. Der Schutzzweck des umgebenden LSG umfasst auch die Bedeutung für das Landschaftsbild und die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung (Landschaftsplan 7, RHEIN-ERFT KREIS 2016). Das südlich angrenzende Teil des NSG 2.1-1, die Große Laache, und auch der Pulheimer See werden aufgrund der randlichen Störungen v.a. durch den Kiesabbau nicht mehr als Raum mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung einbezogen, sind aber bereits ein bedeutendes Element des Naturschutzes und der Naherholung für Pulheim (und als NSG für eine Windenergienutzung ohnehin ein Taburaum, siehe Kapitel 5.5). Durch den Strukturreichtum und die Nähe zu Siedlungen ist das Gebiet von hoher Bedeutung für die ortsnahe Erholung (Landschaftsplan 7, RHEIN-ERFT KREIS 2016). Ebenfalls führen am Rand bzw. durch das Gebiet mehrere Rad- und Wanderwege, das Gebiet ist zudem Teil des RegioGrün-Projektes „Am Alten Rhein“ und greift im Westen in den geplanten „Nordpark“ über, der als Naherholungsraum für die Stadt Pulheim entwickelt werden soll. Lössterrasse der Köln-Bonner Rheinebene (LR-II-003) Am Westrand der Köln-Bonner Rheinebene vor der Ville erstrecken sich intensiv ackerbaulich genutzte, lössbedeckte Mittelterrassenplatten. Der ausgedehnte, die Sande und Kiese der Mittelterrasse um bis 10 m bedeckende Löss und Lösslehm geht am Ostrand des Landschaftsraumes in einen dünnen Lössschleier mit Mächtigkeiten unter 2 m über. Der Landschaftsraum bildet ein annähernd waldfreies, ackerbaulich genutztes Gebiet im Einzugsbereich des Kölner Ballungsraumes. Auf dem Pulheimer Stadtgebiet ist der Raum geprägt durch die größeren Ortschaften Brauweiler, Synthern-Geyen und den südlichen Rand von Pulheim. Dazwischen finden sich ausgedehnte Ackerlandschaften, die von zahlreichen Hochspannungsleitungen sowie der Bundesstraße 59 zerschnitten sind. Im Bereich der Lössterrasse der Köln-Bonner Rheinebene wurde in diesem stark zergliederten Raum mit einer Fläche von insgesamt 96 ha nur ein kleiner Bereich ausgegliedert, der eine hohe Bewertung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung erhält. Dieser macht nur rund 1,3 % der Fläche des Naturraumes auf dem Stadtgebiet aus. In geringem Umfang greifen aber auch die Räume 1 und 2 (s.o.) auf die Lössterrassen über, so dass der Anteil insgesamt etwas höher ist (siehe Tab. 7 und Karte 3 im Anhang). Im Gutachten des LANUV wird der gesamte Naturraum einer sehr geringen bzw. geringen Landschaftsbildbewertung zugeordnet. Der geringe Anteil von ausgewiesenen Bereichen mit einer hohen Bewertung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung deckt sich also mit dieser Einstufung. 4. Brauweiler Ronne südlich Brauweiler (96 ha) Dieses recht kleine Gebiet grenzt südlich an die Ortschaft Brauweiler an und liegt bereits angrenzend bzw. im Übergang zum Naturraum der Ville im Südwesten und Westen. Das Gebiet umfasst den Talraum und Graben „Ronne“ südlich Brauweiler und weitgehend das LSG 2.2-11 „Brauweiler Ronne“ sowie den westlichen Teil des LSG 2.2-12 „Freimersdorf“. Das Gebiet ist Teil des BSLE 415. Im Osten wird das Gebiet durch eine Hochspannungsleitung (bzw. deren Wirkabstand von 500 m) döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 62 von 96 begrenzt, hier verläuft auch die L183, im Süden wird der Bereich begrenzt durch die Ackerlandschaft nördlich und östlich von Königsdorf, die keinen besonderen Schutzstatus aufweist, z.T. aber zum Regionalen Grünzug um Köln gehört. Das Gebiet wird weitgehend durch Ackerschläge geprägt und ist durch einige Strukturelemente nur geringfügig gegliedert. In dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereich südlich Brauweiler kommt nach Aussage der LSG-Verordnung „dem in der Oberflächengestalt noch erkennbaren Verlauf der Ronne sowie vorhandenen Restgehölzbeständen hohe Bedeutung zu“ (Landschaftsplan 7, RHEIN-ERFT KREIS 2016). Die Flächen im Osten um die Hofanlagen bei Freimersdorf wird als Grünland genutzt. Ein Radweg führt randlich durch das Gebiet. Das Gebiet ist eher als kleiner Ausgleichsraum mit Entwicklungspotenzial zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu bewerten: „Die den Landschaftsraum gliedernde Struktur soll entwickelt, vor weiteren überlagernden Nutzungen freigehalten und als Vernetzungsstruktur sowie Lebensraum aufgewertet werde.“ (Landschaftsplan 7, RHEIN-ERFT KREIS 2016). Ville mit Villehang (LR-II-014 inkl. LR-II-006 Braunkohle- Folgelandschaften) Die Ville mit dem Villahang und randlich der Glessener Höhe nimmt insgesamt nur eine sehr kleine Fläche auf dem Stadtgebiet ein. Die Ville ist eine intensiv menschlich genutzte und gestaltete Landschaft mit hoher Dynamik. Der Landschaftsraum umfasst den größten Teil des Ville-Höhenzugs, der durch den von Braunkohle-Tagebau vollkommen umgestaltetet wurde. 5. Königsdorfer Forst und randlich angrenzende Landschaften westlich von Brauweiler Auf dem Stadtgebiet Pulheim befindet sich eine nicht vom Tagebau beeinflusste Restlandschaft im Bereich des Villehanges. Diese hat als „Königsdorfer Forst“ eine herausragende Bedeutung für den Naturschutz (Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 und FFH-Schutzgebiet, Landschaftsplan 7, RHEIN-ERFT KREIS 2016). Als Folge des Tagebaus hat die Stadt Pulheim zudem einen geringen und randlichen Anteil an der ehemaligen Abraumhalte der Glessener Höhe, die auf dem benachbarten Stadtgebiet Bergheim mit 205 m ü. NN den höchsten Punkt im Bereich der heutigen Ville markiert (Höhenlagen auf dem Stadtgebiet Pulheim um 180 m ü NN). Auch die Glessener Höhe hat als LSG 2.2-1 „Am Naturschutzgebiet Königsdorfer Forst“ (Landschaftsplan 7, RHEIN-ERFT KREIS 2016) und „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE 378) eine besondere Bedeutung für die naturnahe Erholung. döpel Landschaftsplanung 7 Windpotenzial Seite 63 von 96 7 Windpotenzial Da eine ökonomische Nutzung von Flächen für die Nutzung der Windenergie gegeben sein muss, sollen ausschließlich Gebiete mit entsprechend geeigneten Windverhältnissen ausgewiesen werden. Gleichzeitig soll dadurch vermieden werden, dass Gebiete mit nicht ausreichenden Windpotenzialen im Flächennutzungsplan als Gebiete für die Nutzung der Windenergie festgesetzt werden. Eine geeignete Datenbasis zur wirtschaftlichen Bewertung eines potenziellen Gebietes für Windenergieanlagen bildet derzeit die Ermittlung der Leistungsdichte [W/m²] des Windes sowie der mittleren Jahres-Windgeschwindigkeit [m/s] für eine Höhe von 100 m über Grund (ü.Gr.). Für das vorliegende Gutachten werden die ermittelten Rohdaten der Leistungsdichte und Jahres-Windgeschwindigkeit aus dem „Energieatlas NRW“ verwendet, der für das Land Nordrhein-Westfalen flächendeckend eine Windpotenzialstudie beinhaltet (LANUV 2012). Die Daten wurden für das Stadtgebiet Pulheim vom LANUV im gdb-Rasterdatenformat der Firma ESRI zur Verfügung gestellt. Die Leistungsdichte des Windes gibt das Energie-Potenzial des Windes an, welches an einem Standort in einer bestimmten Höhe besteht. Die berechneten Bezugs-Höhen von 100 bis 150 m resultieren aus den mittleren derzeit verwendeten Nabenhöhen von Windenergieanlagen (WEA). Die für ein Raster von 100 m Kantenlänge ermittelten Daten bilden eine ausreichende Grundlage zur differenzierten Gebietsbewertung. Neben dem Höhenniveau von 100 und 125 m wird auch das Niveau 125 bis 135 m ü. Gr. dargestellt, um eine Vergleichbarkeit mit anderen Potenzialstudien sowie für Windenergieanlagen mit unterschiedlichen Nabenhöhen zur Verfügung zu stellen. Die flächendeckende Bewertung der Windpotenziale ist nicht zielgerichtet auf den Betrieb einzelner Windenergieanlagen. Dazu, und dies ist im Gutachten auch vermerkt, sind standortspezifische Windertragsstudien erforderlich. So verkennt auch die verwendete Bezugshöhe von z.B. 100 m nicht, dass aktuell auch höhere WEA geplant werden. Die gewählten Bezugshöhen von 100 m verfolgen nicht das Ziel, zur Ertrags-Kalkulation eines Windstandortes zu dienen. Vielmehr bilden sie eine flächendeckende Bezugsgröße zur Bewertung des Windklimas im Planungsraum. Da die Leistungsdichte des Windes mit der Höhe wenn auch nicht linear so doch exponentiell zunimmt, ist es unerheblich, ob die Bezugshöhe 100 oder etwa 150 m ü. Grund liegt. So findet denn auch erst in den letzten Planungsschritten eine Bewertung der geeigneten Gunsträume hinsichtlich des Windpotenziales statt. Dabei erfolgt eine relative Bewertung der Windpotenziale in Eignungsklassen. Mit dem vorliegenden Gutachten wird der aktuellen Rechtsprechung gefolgt (z.B.: VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006, Az.: 3 S 2115/04), nachdem sich der Ausschluss von Windkraftanlagen in Teilen eines Regionalplangebietes nur dann rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, dass die als Ziel der Raumordnung ausgewiesenen Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie rechtlich und tatsächlich geeignet sind. Dasselbe Urteil bewertet die Auflösung des Untersuchungsrasters von 250 x 250 m als ausreichend. Mit der in der Windpotenzialstudie für den Energieatlas NRW gewählten Flächen-Auflösung von 100 x 100 m wird eine noch wesentlich genauere Berechnung vorgenommen. Für einen Planungsraum von 72 km², wie es das Stadtgebiet von Pulheim darstellt, ist dies eine angemessene Detailschärfe der Ergebnisse. Auch das OVG Halle (Urteil vom 20.04.2007 Az.: 2 L 110/04) verweist auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Daher komme der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies ist auch für Flächennutzungsplanverfahren anzunehmen. Indem der Gesetzgeber den Städten in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 1 BauGB), überantwortet er ihnen - als döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 64 von 96 eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Planungsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Städte, Gemeinden und Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Planungsraum zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Die Bauleitplanung hat, bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind, dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Zur exakten Wirtschaftlichkeitsberechnung sollte ein Vorhabensträger eines Windpark-Standortes jedoch zusätzlich eine spezifische Standortbewertung erstellen, da hier die punktgenaue standortspezifische Häufigkeitsverteilung des Windes im vertikalen Höhengradienten zu berechnen ist. Im Ergebnis wird der Bauleitplanung eine Datengrundlage zur gezielten Festsetzung von windstarken, ökonomisch nutzbaren Flächen, als Gebiete für die Nutzung der Windenergie an die Hand gegeben. Bei einer Berechnungsgenauigkeit von 100 m Rasterweiten und Windenergie-Leistungsklassen von 25 W/m² können z.B. bei Gebietsalternativen jeweils die leistungsstärkeren Gebiete ausgewählt werden. Dies ermöglicht auch eine vernünftige und effiziente Raumnutzung im Sinne des BauGB § 1 a (2), nach dem mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Das dem vorliegenden Gutachten zugrunde liegende Modell repräsentiert den aktuellen Stand. Aufgrund der vielfältigen Wechselwirkungen innerhalb der atmosphärischen Grenzschicht, die nicht alle vollständig innerhalb von Modellen parametrisiert, geschweige denn analytisch exakt implementiert werden können, beinhaltet die Windenergieprognose prinzipiell gewisse Unsicherheiten. Die verwendete Studie des Energieatlasses kann letztendlich keine Gewähr für wirtschaftliche Schäden, die durch eine etwaige Fehleinschätzung der Windpotenziale entstanden sind, übernehmen. 7.1 Windstatistik Aus nachfolgenden Grafiken ergibt sich, dass 2015 in Deutschland bereits mehrheitlich Nabenhöhen von 121 – 150 m verwendet werden. Der Anteil der WEA mit Nabenhöhen von 121 – 150 m gegenüber 2009 ist um mehr als 50 % angestiegen. Um etwa 6 % auf 128 m im Mittel wuchs die Nabenhöhe der 2016 errichteten WEA. Der durchschnittliche Rotordurchmesser liegt 2016 bei 109 m und stieg damit gegenüber 2015 mit 105 m noch leicht an. Die durchschnittliche spezifische Flächenleistung der im Jahr 2016 errichteten WEA liegt bei 314 W/m². Die durchschnittlich installierte Anlagenleistung liegt bereits bei 2.848 kW (alle Angaben: DEUTSCHE W INDGUARD 2015, 2016). Tab. 11: Durchschnittliche Anlagenkonfiguration von im Jahr 2016 errichteten WEA (Stand: 31.12.2016). Durchschnittliche Anlagenkonfiguration an Land, Errichtung 2016 Durchschnittliche Anlagenleistung 2.848 kW Durchschnittlicher Rotordurchmesser 109 m Durchschnittliche Nabenhöhe 128 m Durchschnittliche spezifische Flächenleistung 314 W/m² Bemerkenswert ist, dass der Bruttozubau in 2015 mit 3.730 MW bzw. 2016 mit 4.625 MW erheblich über der geplanten Ausschreibungsmenge des EEG von 2.800 MW in 2017 liegt (vgl. Abschnitt 3.4). döpel Landschaftsplanung 7 Windpotenzial Abb. 13: Abb. 14: Seite 65 von 96 Verteilung der 2015 an Land errichteten WEA nach Nabenhöhe (DEUTSCHE WINDGUARD 2015). Entwicklung der durchschnittlichen Leistung der jährlich zugebauten Windenergieanlagen sowie des bundesweiten Anlagenbestandes, Status 31.12.2016 (DEUTSCHE WINDGUARD 2016). döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim 7.2 Seite 66 von 96 Methode Zur Darstellung des Windpotenzials wird für den Planungsraum eine flächendeckende Windressourcenkarte im Maßstab 1 : 20.000 erstellt (Karten im Anhang). Die Berechnungen erfolgen mittels der Rohdaten aus der Windpotenzialstudie des Energieatlasses NRW. Die Berechnungen und graphischen Darstellungen erfolgen für das Bezugsniveau von 100, 125, 135 und 150 m ü.G. in Leistungsdichte [W/m²] und mittlerer Jahres-Windgeschwindigkeit [m/s]. Die Auflösung in der Fläche beträgt 100 m x 100 m. Dies ist bei der vorliegenden Oberflächenstruktur eine gute Berechnungsgenauigkeit. Der Erhebungsmaßstab ergibt sich aus der Verwendung des ATKIS-Basis DLM der Landesvermessung NRWs (GeoBasis.NRW) und beträgt somit M. 1 : 25.000. Das gewählte Raster mit einer Kantenlänge von 100 m ergibt für die Stadt Pulheim eine Potenzial-Karte mit ca. 5.500 Rasterflächen. Im vorliegenden Gutachten wird der verwendete wirtschaftliche Schwellenwert der Windleistung auf 200 W/m² für eine Höhe von 100 m ü. Gr. festgelegt. Dieser Schwellenwert ergibt sich aus einer Berechnung, die in Anlehnung an einen Wert errechnet wurde, der bereits von unserem Büro in einem von der Deutschen Bundesstiftung (DBU) gefördertem Forschungsprojekt (DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG 2004) ermittelt wurde. Im Vergleich zu älteren Gutachten in anderen Planungsregionen (z.B. Thüringen, DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG 2006 a, 2006 b, 2006 c, 2006 d) wurde dieser Wert anhand moderner repräsentativer Anlagentypen, welche besonders schwache und mittlere Windpotenziale nutzen können, überprüft und vor dem Hintergrund der mit aktuellem EEG 2017 deutlich verschlechterten Vergütung von Onshore-WEA (vgl. Kap. 3.4) als ein wirtschaftlicher Schwellenwert ermittelt. Dieser Schwellenwert basiert auf Berechnungen des Windgutachterbeirates des Bundesverband Windenergie (BWE; www.wind-energie.de/fileadmin/dokumente/verband/beiraete/ Windgutachter/empfehlung_flaechenausweisung.pdf, nicht mehr im Internet). Eine standortspezifische Wirtschaftlichkeit muss jedoch mittels Wirtschaftlichkeitsgutachten ermittelt werden, da diese von zahlreichen Einflussfaktoren abhängig ist. Nicht zu übersehen ist dabei u.a., dass Bürgerwindparks im Ausschreibungsverfahren andere wirtschaftliche Rahmenbedingungen aufweisen. Eine graphische Linien-Darstellung des Schwellenwertes erfolgt in diesem Gutachten nicht, da der Schwellenwert nur als unverbindliche Empfehlung für jene Flächen gilt, die unter aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen für moderne WEA nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass bei den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen „Grenzstandorte“ im Bereich des Schwellenwertes von Vorhabensträgern im Regelfall wegen der geringen bzw. nicht vorhandenen Wirtschaftlichkeit nicht projektiert werden. 7.3 Die mittlere Windleistungsdichte als Beurteilungsgröße Die Ausweisung von Vorranggebieten wurde in der Vergangenheit vielfach auf der Grundlage der mittleren Jahreswindgeschwindigkeit vorgenommen. Zur quantitativen Beurteilung der regionalen Unterschiede und zur Festlegung von aus meteorologischer Sicht geeigneten Flächen stellt die mittlere Windgeschwindigkeit, angegeben üblicherweise in Metern pro Sekunde (m/s), zwar eine hilfreiche Beurteilungsgröße dar, zur Bestimmung des zu erwartenden Energieertrages einer Windkraftanlage reicht sie allerdings nicht aus. Entscheidend für die Windstromproduktion sind die Windstärkeverteilung und die hieraus unmittelbar resultierende Windleistungsdichte, angegeben üblicher- döpel Landschaftsplanung 7 Windpotenzial Seite 67 von 96 weise in Watt pro m² (W/m²). Unterschiedliche Windstärkeverteilungen und damit auch unterschiedliche Windleistungsdichten können bei gleicher mittlerer Windgeschwindigkeit deutlich voneinander abweichende Energieerträge liefern. Dies kann dazu führen, dass mittlere Windgeschwindigkeit und Windleistungsdichte nicht zwangsläufig miteinander korrelieren. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: Eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6 m/s kann sowohl bedeuten, dass der Wind das ganze Jahr konstant mit 6 m/s weht, oder aber es tritt ein halbes Jahr eine Windgeschwindigkeit von 12 m/s und ein halbes Jahr Windstille auf. Im zweiten Fall würde eine Windenergieanlage aber viermal mehr Energie produzieren – bei gleicher mittlerer Windgeschwindigkeit! Der Windgutachterbeirat des BWE empfiehlt daher, sowohl zur Beurteilung von Standorten im Zuge von Windgutachten als auch bei der Ausweisung von Potenzialflächen neben der mittleren Windgeschwindigkeit grundsätzlich auch die mittlere Windleistungsdichte als Beurteilungsgröße anzugeben und heranzuziehen. 7.4 Das Berechnungsmodell der Windpotenzialanalyse im Detail Die Potenzialanalyse Windenergie NRW für den Energieatlas wurde im Zeitraum 2011 bis 2012 erstellt. Die Methodik ist vom LANUV (2013) ausführlich dokumentiert und wird hier nur zusammenfassend dargestellt: Grundlage für die verschiedenen Rechnungen sind Informationen hinsichtlich der großräumigen, mittleren synoptischen Wetterbedingungen, für welche die lokalen Windverhältnisse in verschiedenen Höhen über Grund an einem Standort berechnet werden. Als repräsentative meteorologische Situationen werden für die Windverhältnisse (Geostrophischer Wind, Höhenwind) in einer Höhe von 1.500 bis 2.000 m über Grund die Daten der Wetter- und Ozeanografiebehörde der Vereinigten Staaten (NOAA […], National Oceanic and Atmospheric Administration) verwendet. Die Strömung ist in diesem Höhenniveau (850 hPA-Niveau) von den bodennahen Geländestrukturen unbeeinflusst. Die Simulation der Strömungsverhältnisse in Bodennähe und in der ganzen atmosphärischen Grenzschicht erfolgte mit dem mesoskaligen Modell FITNAH (Flow over Irregular Terrain with Natural and Anthropogenic Heat-sources). Nach Auskunft der Potenzialanalyse „erfüllt und übertrifft [das Modell FITNAH] die in der VDI-Richtlinie 3783, Blatt 6 (1992) festgelegten Mindestanforderungen an mesoskalige Modelle“. Eingang in das FITNAH-Modell finden neben Richtung und Geschwindigkeit der Strömung und den charakteristischen Eigenschaften der Strömung die mittlere Höhe über Grund und verschiedene Parameter der Landnutzung. Die verschiedenen Nutzungstypen wurden auf Basis von langjährigen Erfahrungswerten durch eine Hindernishöhe, einen Durchlässigkeitsbeiwert, eine Rauigkeitslänge und eine anthropogene Wärmefreisetzung gekennzeichnet. Im Ergebnis wurden die typischen starken Verzögerungen der mittleren Strömung sowie die deutliche Verstärkung der Böigkeit im Einflussbereich von Wäldern und Siedlungen berechnet. Im Ergebnis liegen standort- und nabenhöhenspezifische Windstatistiken für jeden beliebigen Rasterpunkt im 3D-Rechengitter vor. Die standort- und nabenhöhenspezifischen Windstatistiken beinhalten alle wichtigen Simulationsergebnisse, die für eine Ertragsberechnung benötigt werden, wie z.B. Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeit, Windrichtungsverteilung, Windstärkeverteilung und Luftdichte. Auf Grundlage dieser Auswertung wurden die flächendeckenden Windfelder für das Modellgebiet erzeugt und dargestellt. Die Verifizierung des berechneten regionalen Windfeldes erfolgte mittels Ertragsergebnissen von über 235 bestehenden WEA in Windparks bzw. aus Einzelanlagen mit Nabenhöhen zwischen 50 m und 138 m ü. Gr. Aus den Windparks wurde jeweils nur die im Südwesten stehende WEA genutzt, döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 68 von 96 da diese in der Regel die geringste Parkwirkung aufweist. Abgeglichen wurden daher rund 100 Windenergieanlagenstandorte. 6 Als Ergebnis wurde die Windfeldsimulation durchgeführt und für jede Rasterzelle die mittlere Windgeschwindigkeit dargestellt. Basierend auf den simulierten Windfeldern wurde auch die Energieleistungsdichte berechnet. Die Leistung des Windes (Pw) als Funktion der Dichte (e) und der Geschwindigkeit (v) ergibt sich aus der Formel: Pw = 0.5 * e * v³ [W/m²]. Die Luftdichte wurde für jeden Berechnungspunkt im Rahmen der Modellrechnung generiert. Die Windgeschwindigkeit v wurde entsprechend der dargestellten Windfelder berücksichtigt. 7.5 Windpotenzial im Untersuchungsraum Das Gebiet wird windklimatologisch deutlich durch die atlantische Westwinddrift geprägt. Im Stadtgebiet Pulheim ist das Relief durch die Naturräume der Niederterrasse und im Westen daran anschließend von der Lößterrasse der Köln-Bonner Rheinebene geprägt. Nur im äußersten Südwesten des Stadtgebietes wird mit der Ville bzw. randlich der Glessener Halde als Teil der rekultivierten Braunkohle-Folgelandschaft ein kleine Fläche eingenommen, die nicht den Köln-Bonner Rheinterrassen zuzuordnen ist. Die Höhenlagen im Stadtgebiet liegen zwischen 40 und knapp 50 m ü. NN im Bereich der Rheinterrassen und zwischen 50 und 70 m ü.NN im Bereich der westlich daran anschließenden Lößterrassen.. Im Bereich der Ville werden 100 bis knapp unter 130 m ü.NN erreicht und mit knapp über 180 m ü. NN befindet sich der höchste Teil des Stadtgebietes auf der Abraumhalde Glessener Höhe. Insgesamt ist das Windpotenzial aufgrund der allgemein nur geringen Reliefenergie relativ gleichmäßig verteilt und unterliegt nur geringen Unterschieden. Ein sehr hohes Windpotenzial weisen – bezogen auf die Windleistungen im Stadtgebiet – naturgemäß vor allem die höher gelegenen Bereiche auf, die sich auf den Bereich der Glessener Höhe beschränken. Hier sind Winderträge von 260 bis 280 W/m² (bezogen auf 100 m ü.G.) zu erwarten. Im Stadtgebiet sind die Flächen mit über 250 W/m² aber nur punktuell (unter 0,1 % der Stadtfläche) vorhanden (siehe Tab. 12). Ein gutes Windpotenzial weist ca. 72 % der Stadtfläche mit einem Windpotenzial von 230 - 250 W/m² (bezogen auf 100 m ü.G.) auf. Außerhalb der Siedlungen liegen damit nahezu alle Offenlandflächen der Nieder- und Lößterrassen in dieser Leistungsklasse. Aufgrund der geringen Reliefenergie und weitgehend ähnlichen Rauigkeit sind hier großräumig die Unterschiede in der Windleistung nur sehr gering. Geringfügig höher ist dabei die Windleistung im Westen des Stadtgebietes, dieses korreliert in etwa mit der etwas höheren Lage im Bereich der Lößterrassen. Mit einer Differenz der Windleistung von 5 bis 10 W/m² in 100 m ü. Gr. (bzw. einer Höhendifferenz von 5 bis 10 m im Relief) ist der Unterschied gegenüber den restlichen Offenlandflächen im Stadtgebiet aber gering. Zu erkennen ist dieses in den Windkarten im Anhang für die Nabenhöhen von 125 und 135 m, wohingegen in den Windkarten mit Darstellung des Windpotenzials in 100 m und 150 m Nabenhöhe fast das gesamte Stadtgebiet durch die gleiche Windleistungsklasse (Klasse von 225 bis 250 bzw. 350 bis 375 W/m²) abgedeckt wird, so dass hier der Unterschied nicht oder nur sehr kleinflächig erkennbar (aber durchaus in ähnlichem Umfang vorhanden) ist. 6 Bezogen auf NRW. döpel Landschaftsplanung 7 Windpotenzial Seite 69 von 96 Lediglich die etwas tiefer gelegenen Bereiche entlang der kleinen Gewässer wie z.B. dem Stommelner Bach im Nordwesten und dem Pulheimer Bach im Osten sowie der Abgrabungsgewässer (Pulheimer See, Hasselrather See) weisen etwas geringere Windleistungen auf und sind als Bereiche mit relativ mäßigem Windpotenzial im Stadtgebiet zu nennen. Durch die geringere Reliefhöhe in Verbund mit den durch die Waldgebiete und Siedlungsflächen verursachten hohen OberflächenRauigkeiten ergeben sich hier Werte von knapp 200 W/m² bis 230 W/m². Hierzu zählen auch die Bereiche ausgedehnterer Gehölze/Wälder mit einer erhöhten Rauigkeit. Zu nennen wäre hier im Stadtgebiet der Orrer Wald östlich von Pulheim sowie die Bereiche im äußersten Norden des Stadtgebietes am Rande des nördlich anschließenden Chorbusches. Zusammen sind somit rund 25 % der Stadtfläche mit einem „mäßigen“ Windpotenzial einzustufen. Insgesamt werden bei der Bezugshöhe von 100 m ü. Gr. überwiegend Leistungsdichten über der ehemaligen 60 % - Schwelle gem. EEG und somit über der an das aktuelle EEG angepassten Schwelle von 200 W/m² erreicht. Nur weniger als 1 % der Stadtfläche würden mit einem prognostizierten Wert von 180 bis 200 W/m² unter dem Wind-Schwellenwert liegen. Über die statistische Verteilung der Windpotenziale im Planungsraum geben folgende Tabellen Auskunft: Tab. 12: Flächenanteile der Leistungsdichte des Windes in 100 m ü.G. [W/m²] in Klassen Leistungsdichte [W/m²] Flächenanteil [ha] Flächenanteil [%] <190 2 0,03 190-<200 40 0,55 200-<210 117 1,62 210-<220 244 3,38 220-<230 1.526 21,15 230-<240 4.499 62,36 240-<250 772 10,70 250-<260 11 0,15 260-<270 1 0,01 270-<280 3 0,04 Gesamt 7.214 100,00 döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Tab. 13: Flächenanteile der Leistungsdichte des Windes in 125 m ü.G. [W/m²] in Klassen Leistungsdichte [W/m²] Tab. 14: Flächenanteil [ha] Flächenanteil [%] <260 17 0,24 260-<270 64 0,89 270-<280 191 2,65 280-<290 1.968 27,28 290-<300 3.909 54,19 300-<310 989 13,71 310-<320 73 1,01 320-<330 0 0,00 330-<340 1 0,01 340-<350 2 0,03 Gesamt 7.214 100,00 Flächenanteile der Leistungsdichte des Windes in 135 m ü.G. [W/m²] in Klassen Leistungsdichte [W/m²] Flächenanteil [ha] Flächenanteil [%] <290 17 0,24 290-<300 71 0,98 300-<310 285 3,95 310-<320 3.415 47,34 320-<330 2.523 34,97 330-<340 748 10,37 340-<350 137 1,90 350-<360 14 0,19 360-<370 1 0,01 370-<380 2 0,03 380-<390 1 0,01 7.214 100,00 gesamt Tab. 15: Seite 70 von 96 Flächenanteile der Leistungsdichte des Windes in 150 m ü.G. [W/m²] in Klassen Leistungsdichte [W/m²] Flächenanteil [ha] Flächenanteil [%] <330 10 0,14 330-<340 87 1,21 340-<350 603 8,36 350-<360 3.637 50,42 360-<370 1.808 25,06 370-<380 652 9,04 380-<390 274 3,80 390-<400 90 1,25 400-<410 47 0,65 döpel Landschaftsplanung 7 Windpotenzial Seite 71 von 96 Leistungsdichte [W/m²] Flächenanteil [ha] Flächenanteil [%] 410-<420 5 0,07 420-<430 1 0,01 7.214 100,00 gesamt Für die Windenergienutzung im Planungsraum wird folgende Bewertung der Standorteignung vorgeschlagen. Tab. 16: Bewertung der Windressourcen in 100 m ü.G. für die Einstufung in Prioritätenklassen Leistungsdichte [W/m²] in 100 m ü. G. Bewertung der Standorteignung >= 250 sehr gut >= 230- < 250 gut < 230 mäßig Bezogen auf das Höhenniveau von 100 m ü. G. weisen rund 0,2 % der Stadtfläche ein sehr gutes Windpotenzial und 73 % weisen ein gutes Windpotenzial auf. Aber auch in weiten Bereichen des 27 %igen Flächenanteiles mit nur mäßigem Windaufkommen, lässt sich das Windpotenzial ggf. ökonomisch nutzen. Die Leistungsdichteverteilung für das Höhenniveau ab 125 m ü. Gr. liegt erwartungsgemäß entsprechend deutlich über der des 100 m Niveaus. Im Vergleich zum Windpotenzial in 100 m ü. Gr., wo der Anteil des guten und sehr guten Windpotenziales (s. Tab. 11) 73 % des Planungsraumes beträgt, liegt der Flächenanteil bei 125 m bei 100 %. Selbiges gilt natürlich auch für die Höhenniveaus von 135 und 150 m ü. Gr. Die genaue Verteilung der Leistungsdichte sowie der mittleren Jahreswindgeschwindigkeiten sind den Karten im Anhang zu entnehmen. 7.6 Zusammenfassung Ziel der Windpotenzialstudie war es, das vom Energieatlas NRW zur Verfügung gestellte Windpotenzial in der Stadt Pulheim als eine wesentliche Datenbasis zur Ausweisung von Gebieten für die Nutzung der Windenergie bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen. Es wurden für die Niveaus von 100, 125, 135 und 150 m über Grund flächendeckende Windpotenzialkarten aus den Rohdaten des Energieatlasses erstellt. Das Gutachten weist im Ergebnis in der Stadt Pulheim ein für eine ökonomische Nutzung der Windenergie mäßiges bis gutes Windpotenzial aus. Bezogen auf das Höhenniveau von 100 m ü. Gr. weisen nach einer dreistufigen Bewertungsmatrix über 73 % des Stadtgebietes ein gutes bis sehr gutes Windpotenzial von über 230 W/m² auf. Unter dem Windschwellenwert von 200 W/m² liegen dagegen im Planungsraum nur wenige Flächenanteile (< 1 %), die bei Anlagenhöhen von über 100 m vollständig verschwinden. Damit ergibt sich insgesamt, bezogen auf das Windpotenzial, eine mäßige bis gute Eignung für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie. Um eine optimale ökonomische Flächennutzung zu gewährleisten, wird empfohlen, nur Gebiete auszuweisen, die ein ausreichendes Windpotenzial haben. Zur Bewertung des Windpotenziales wird auf döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 72 von 96 Grundlage der dreistufigen Bewertung der Windressourcen empfohlen, vorrangig Flächen mit gutem und sehr gutem Windpotenzial auszuweisen. Stehen verschiedene Flächen zur Auswahl, sollten in der Abwägung zunächst die Flächen mit dem besseren Windpotenzial ausgewiesen werden. Damit soll einerseits vermieden werden, dass für die Windenergienutzung ungeeignete Flächen als Gebiete für die Nutzung der Windenergie verwendet werden und andererseits die prioritäre Auswahl von Gebieten mit guten Winderträgen unterstützt werden. döpel Landschaftsplanung 8 Gunsträume und Potenzialflächen Seite 73 von 96 8 Gunsträume und Potenzialflächen 8.1 Methodik – Ermittlung der Prioritätenklassen für die Potenzialflächen Nach der Auswahl der Potenzialflächen werden diese in 3 Prioritätenklassen gegliedert. Die Prioritätenklassen dienen dem Planungsträger als eine fachliche Bewertungsgrundlage. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Flächen mit geringer Priorität per se auszuschließen sind. Die Prioritätenklasse ist jeweils in Abhängigkeit zu dem im Planungsraum maximal verfügbaren Windpotenzial einzustufen. Weist ein Planungsraum beispielsweise nur Flächen mit mäßigen Windressourcen auf, so ist zunächst nach Möglichkeit eine Feinklassifizierung nach besserem und schlechterem Windpotenzial vorzunehmen. So soll gewährleistet werden, dass vorrangig die Standorte mit dem relativ besten Windpotenzial und den höchsten Vorbelastungen genutzt werden und sog. Verhinderungsplanungen vermieden werden. Für die Bewertung der Windressourcen wird die in Kapitel 7.5 vorgenommene Einstufung zugrunde gelegt. Bei Standorten unter dem Schwellenwert besteht auch bei WEA mit höheren Nabenhöhen bei den aktuellen durch das EEG gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine kritische bis unzureichende Wirtschaftlichkeit. Eine Ausweisung solcher Standorte würde gegen den raumordnerischen Grundsatz verstoßen, sparsam mit dem Raumpotenzial umzugehen. Zusätzlich bilden weitere Rauminformationen, die in nachfolgender Tab. 17 dargestellt sind, die Bewertungskriterien für die Einstufung in die Prioritätenklassen. Datengrundlage für die Einstellung sind dabei die in Anhang 11.1 dargelegten Quellen. Die Gunstraum-Wirkungen basieren auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen und allgemeinen Erfahrungswerten. Tab. 17: Positivkriterien für Gunsträume Rauminformation GunstraumWirkung [m]1 Anmerkung, Begründung Windressourcen Windpotenzial von mindestens 200 W/m² Leistungsdichte in 100 m über Grund --- Nutzung der Windenergie nur in ertragreichen Gebieten; Netzanbindung Umgebung von Umspannwerken ab 110 kV 5.000 Minimierung von Kosten und Umweltbelastungen durch Netzanschluss in geringer Entfernung; Umgebung von Mittel- und Hochspannungsleitungen, Berücksichtigung des Netzentwicklungsplanes (Bundesbedarfsplanes für den Netzausbau) 5.000 Minimierung von Kosten und Umweltbelastungen durch Netzanschluss in geringer Entfernung; gleichzeitig vorbelastetes Gebiet. Vorbelastung Vorbelastete Gebiete: internationale und nationale Flugplätze Durch Lärm, Geruch oder visuelle Beeinträchtigung vorbelastet; 1.000 Fernmeldetürme, Fernsehtürme 800 Kraftwerke, Kühltürme 800 regionale Flugplätze, Sportflugplätze 500 döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Rauminformation GunstraumWirkung [m]1 Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV 500 Windkraftanlagen 600 Autobahnen 300 Deponien 300 Massentierhaltungen 300 Kläranlagen 300 Kompostwerke 300 Funkmasten 300 Umspannwerke 300 Industrie- und Gewerbegebiete (> 1.000 m²) 300 Bahnstrecken, Schnellbahntrassen 300 Bundesstraßen 200 Tagebauflächen 200 Militärische Anlagen, Truppenübungsplätze 300 Altablagerungen 1Abzüglich - Seite 74 von 96 Anmerkung, Begründung Einzelfallprüfung. eines ggf. notwendigen Sicherheitsabstandes im unmittelbaren Umfeld der Nutzungen. Die Einstufung der Prioritäten nach Vorbelastung und Netzanbindung richtet sich danach, ob die ausgewählten Flächen ganz oder teilweise innerhalb der oben genannten Gunstraum-Wirkungsradien liegen. Eine „geringe“ Bewertung erfolgt dann, wenn die Fläche weder Wirkungsradien von Vorbelastungen und Netzanbindung schneidet, bei der Bewertung „mittel“ sind entweder die Wirkradien der Netzanbindung oder der Vorbelastungen durch die Fläche angeschnitten und die Bewertung „hoch“ erfolgt entsprechend dann, wenn sowohl Wirkradien der Netzanbindung als auch der Vorbelastungen tangiert werden. Die Bewertungsmatrix sieht dabei folgendermaßen aus: Tab. 18: Einstufung der Prioritäten nach Windpotenzial, Vorbelastung und Netzanbindung Vorbelastung und Netzanbindung Windpotenzial hoch mittel gering sehr gut 1. Priorität 1. Priorität 2. Priorität gut 1. Priorität 2. Priorität 3. Priorität mäßig 2. Priorität 3. Priorität 3. Priorität In nachfolgender Tabelle wird die Bewertung nach Prioritätenklassen erläutert. Tab. 19: Bewertung der Potenzialflächen nach Prioritätenklassen Priorität Bewertung 1 Sehr gute Eignung der Potenzialfläche auf Grund des sehr guten oder guten Windpotenziales, der Vorbelastungen und der Netzanbindung. 2 Gute Eignung der Potenzialfläche auf Grund des sehr guten, guten oder mäßigen Windpotenziales sowie der Vorbelastungen oder der Netzanbindung. 3 Eignung der Potenzialfläche auf Grund des guten oder mäßigen Windpotenziales, der Vorbelastungen oder der Netzanbindung. EP Potenzialfläche mit potenziell guter Eignung nach Einzelfallprüfung. döpel Landschaftsplanung 8 Gunsträume und Potenzialflächen Seite 75 von 96 Die ermittelten Potenzialflächen weisen eine Mindestfläche von 10 ha auf. Das ist eine Flächengröße, die je nach Flächengeometrie mindestens notwendig ist, um 3 Windenergieanlagen zu errichten und damit eine minimale Konzentration zu erzielen. Lassen sich die Potenzialflächen ggf. in Nachbarkommunen fortsetzen (und somit vergrößern) so ist es auch möglich, Flächen unter 10 ha auszuweisen. 8.2 Ergebnisse Aus der Karte 1 im Anhang sind die Taburäume sowie die verbleibenden Weißflächen ersichtlich. Die Flächen sind in der Karte weder von Signaturen der harten oder weichen Tabukriterien und der Abstandsflächen überlagert. Es zeigt sich, dass im Planungsraum nur noch ein relativ geringer Flächenanteil verfügbar ist, in dem keine oder nur geringe Konflikte mit konkurrierenden Nutzungen zu erwarten sind. Dies ist charakteristisch für den dicht besiedelten mitteleuropäischen Raum. Die geringen Anteile von Weißflächen im Stadtgebiet Pulheim bestehen maßgeblich auf Grund der hohen Siedlungsanteile bzw. des verstädterten Areals (siehe Abschnitt 5.1.1). Diese Weißflächen finden sich vor allem an der nordwestlichen Stadtgrenze zur angrenzenden Kommune Rommerskirchen und in geringem Umfang südlich angrenzend am Umspannwerk Hüchelhoven-Rheidt (welches bereits auf dem Stadtgebiet Bergheim liegt). Des Weiteren findet sich eine sehr kleinflächige und isolierte Weißfläche im südlichen Teil des Stadtgebietes. Im Ergebnis sind 128 ha und somit nur 1,8 % der Fläche Pulheims als Weißflächen nicht durch konkurrierende Rauminformationen und ggf. deren Abstandsempfehlungen überplant und stehen – unabhängig der Windleistung – für eine Windenergienutzung zur Verfügung. 8.2.1 Gunsträume Insgesamt konnten im Stadtgebiet Pulheim aus den Weißflächen 3 Gunsträume mit einer Gesamtgröße von 126 ha ausgegliedert werden (Tab. 20), d.h. Klein- und Splitterflächen der Weißflächen sind nicht als Gunstflächen übernommen worden, Weißflächen mit einer zu geringen Windleistung existieren nicht (siehe 7.5). Die Gunsträume nehmen einen Flächenanteil im Stadtgebiet von 1,7 % ein. Beschreibung und Bewertung der Gunsträume Die Gunstflächen und ihre Nummerierung sind in der Karte der Taburäume im Anhang dargestellt, die Größe der Gunstflächen ist in Tab. 20 zusammengestellt. Tab. 20: Gunsträume im Stadtbereich Pulheim Nr. Bestand Größe [ha] 11 G1 2 Flächen, Acker G2 5 Teilflächen, Acker, kleinflächig Gehölze, z.T. Bestand Konzentrationszone Windenergie G3 1 Fläche, rekultivierte Halde: Acker, Wald Summe (Anteil am Stadtgebiet in Prozent) 122 31 126 (1,7 %) 1 Fläche könnte im Bereich der Nachbarkommunen fortgesetzt werden, daher wurden auch Flächengrößen unter 10 ha berücksichtigt. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 76 von 96 Abb. 15: Gunsträume 1 und 2, Auszug aus der Tabukarte. Legende siehe Karte 1 im Anhang. G1 Beschreibung Der Gunstraum liegt am nordwestlichen Rand des Stadtgebietes an der Grenze zur Gemeinde Rommerskirchen. Bei dem Gunstraum handelt es sich um zwei Teilflächen nördlich von Stommeln, die durch die Gemeindegrenze getrennt sind und eine Größe von zusammen nur 1,5 ha aufweisen. Der Gunstraum ist auf dem Stadtgebiet viel zu klein für einen möglichen Vorschlag als Konzentrationsfläche, es wäre aber eine Erweiterung im Westen auf dem Gemeindegebiet Rommerskirchen möglich. Denkbar ist es auch, die Fläche mit dem nördlichen Bereich von G2 zusammen zu fassen, da der Abstand zur Teilfläche 2.1 nur ca. 300 m beträgt. Die Flächen werden ackerbaulich genutzt. Im Westen und Süden erfolgt die Begrenzung durch die Stadtgrenze, im Osten durch den 1.000 m Siedlungsabstand zu Stommeln (Bruchhaus). Der 600 m Abstand von Gut Vinkenpütz (Wohnen im Außenbereich) reicht hier ebenfalls dicht an die Fläche. Nördlich angrenzend befindet sich der Golfplatz Velderhof, dessen 600 m Abstand die Teilflächen hier begrenzt. Konfliktpotenzial • Lage im LSG. Innerhalb Biotopverbundsflächen „besonderer Bedeutung“, Stufe 2. • Lage im Naturpark Rheinland. döpel Landschaftsplanung 8 Gunsträume und Potenzialflächen Seite 77 von 96 • Modellflugplatz ca. 300 m nördlich auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen, hier würde durch einen 600 m Puffer die gesamte Fläche wegfallen. • Abstand zur Erdbebenmessstation ca. 6,8 km. • Nördlicher Teil liegt in einem Bereich mit hoher Landschaftsbildbewertung (siehe Abschnitt 6 und Karte 3 im Anhang). • Interkommunale Abstimmung mit der Gemeinde Rommerskirchen für die Erreichung einer ausreichenden Größe als Windkonzentrationsfläche notwendig. Bewertung Der Raum ist auf dem Gebiet der Stadt Pulheim zu klein und auch im Gemeindegebiet Rommerskirchen konzentriert sich das Konzept der Gemeinde Rommerskirchen zur Ausweisung von Wind-Konzentrationszonen auf andere Flächen, so dass hier keine Erweiterung zu erwarten ist. Insofern ist auch die Teilfläche auf dem Pulheimer Stadtgebiet allein aufgrund der zu geringen Größe nicht für eine Windkonzentrationszone geeignet. Der Gunstraum wird somit vorerst nicht weiter berücksichtigt. G2 Beschreibung Der Gunstraum besteht aus fünf Teilflächen am westlichen Rand des Stadtgebietes an der Grenze zur Gemeinde Rommerskirchen und im Süden zur Stadt Bergheim. Es handelt sich insgesamt um einen großen Gunstraum, der sich neben der bestehenden Windkonzentrationszone im Süden weit nach Norden mit einer Nord-Süd-Erstreckung von insgesamt 3,6 km Länge hinzieht. Die 5 Teilflächen unterteilen sich jeweils durch Hochspannungsleitungen bzw. durch die Trassen der B59 und der Bahntrasse Köln-Mönchengladbach und deren Abstandspuffer. Die Flächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt, im Bereich der Teilfläche 2.1 findet sich auch ein kleinerer Bereich in Grünlandnutzung. Randlich im Bereich der Teilflächen 2.1, 2.4 und 2.5 finden sich auch kleinere Gehölze. Die Teilfläche 2.4 wird zudem von der K24 gequert, hier und randlich an der B59 im Süden befinden sich auch mehrere Bäume und Sträucher als Straßenbegleitgrün. Die größeren Teilflächen (2.3 bis 2.5) werden durch mehrere landwirtschaftliche Wege gegliedert, die Teilfläche 2.2 wird randlich von einem Wirtschaftsweg eingenommen. Die Teilfläche 2.5 überlagert sich in ihrem südlichen Teil mit der bestehenden Wind-Konzentrationszone der Stadt Pulheim, hier liegen auch 2 bestehende WEA. Die Flächen begrenzen sich im Westen jeweils durch die Stadtgrenze zu Bergheim (Teilfläche 2.1, südlicher Teil) und Rommerskirchen (Teilflächen 2.2 bis 2.5 sowie 2.1, südlicher Teil). Im Osten ist es vor allem der 1.000 m Siedlungsabstand zu Stommeln, der die Flächenausdehnung begrenzt, die Fläche 2.5 ist im Südosten begrenzt durch die 600 m Abstände zu Höfen im Außenbereich bei Ingendorf („Woltershof“ u.a.), der Abstand zu der engeren Siedlungslage von Ingendorf beträgt 900 m. Im Süden wird die Fläche durch Hochspannungsleitungen begrenzt. Im Osten, im Außenbereich etwas westlich von Stommeln, liegt ein Gartenbaubetrieb mit mehreren Gebäuden („Rosenhof“). Im DLM als Gewerbe klassifiziert, könnte bei Entfallen eines 600 m Puffers die Fläche 2.4 (und randlich 2.3) hier etwas vergrößern (insofern dort keine Wohnbebauung besteht). döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 78 von 96 Konfliktpotenzial • Modellflugplatz im Osten der Fläche 2.5: Wenn der Modellflugplatz auf der Fläche 2.5 einen 600 m Abstandspuffer bekommt, wäre der Bereich um die B59 nicht nutzbar. • Im äußersten Norden (Fläche 2.1) beträgt der Abstand zum Gut Vinkenpütz rund 650 m. • Eine Trinkwasserleitung quert im Süden das Gebiet (Fläche 2.5). • Lage im Naturpark Rheinland. • Der nördliche Teil (Flächen 2.2 und 2.1) liegt innerhalb von Biotopverbundsflächen „besonderer Bedeutung“, Stufe 2. • Westlich von Stommeln ist ein potenzielles Hamstergebiet zu berücksichtigen (Auskunft der Koordinationsstelle Umweltschutz, Frau Dr. Cassens-Sasse, Protokoll vom 30.11.2016, Population wahrscheinlich erloschen). • Abstand zur Erdbebenmessstation mindestens ca. 6,5 km. Bewertung Die Flächen sind in Teilbereichen aufgrund vergleichsweise hoher Siedlungsabstände und Vorbelastungen gut geeignet, eine Konzentrierung wäre insbesondere auf die Flächen 2.5 und 2.4 mit dem bestehendem Windpark und bestehender/und geplanter Konzentrationszone auf dem Gemeindegebiet Rommerskirchen möglich. Wegen der großen Ausdehnung der Gunstfläche (inklusive der Flächen auf dem Gemeindegebiet Rommerskirchen) ist möglicherweise die Berücksichtigung eines größeren Siedlungsabstandes zu Stommeln von 1.200 m zu prüfen. Eine interkommunale Abstimmung ist bei der Entwicklung und Abgrenzung möglicher Konzentrationsflächen mit der Gemeinde Rommerskirchen sinnvoll. döpel Landschaftsplanung 8 Gunsträume und Potenzialflächen Seite 79 von 96 G3 Abb. 16: Gunstraum 3, Auszug aus der Tabukarte. Legende siehe Karte 1 im Anhang. Beschreibung Es handelt sich um eine sehr kleine Fläche von 3 ha im Hangbereich der Glessener Halde, die nur dann überhaupt eine ausreichende Größe erreichen kann, wenn sie auf dem Gebiet der Stadt Bergheim ebenfalls als Konzentrationszone genutzt wird. Der (bewaldete) Hangbereich ist zudem nicht nutzbar, so dass eine sehr kleine, ackerbaulich genutzte Fläche auf der Glessener Höhe verbleibt. Begrenzt wird die Fläche durch den 200 m Puffer des NSG „Königsdorfer Forst“ im Süden und Südosten und im Westen durch die Stadtgrenze zu Bergheim. Im Norden und Nordosten wird die Fläche durch den 1.000 m Abstand zu Glessen begrenzt. Konfliktpotenzial • Lage im LSG und angrenzend an FFH-Gebiet. Lage innerhalb Biotopverbundsflächen „besonderer Bedeutung“, Stufe 2. • In einem Bereich mit hoher Landschaftsbildbewertung (siehe Abschnitt 6 und Karte 3 im Anhang). • Lage im 15 km Puffer des DVOR-Radars Nörvenich. • Lage im WSG Zone IIIb. • Lage im Naturpark Rheinland. • Abstand zur Erdbebenmessstation 8 km. • Interkommunale Abstimmung mit der Stadt Bergheim notwendig. döpel Landschaftsplanung Potenzialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim Seite 80 von 96 Bewertung Nur von Interesse, wenn die Stadt Bergheim hier eine Wind-Konzentrationsfläche plant (was aktuell nicht der Fall ist), ansonsten viel zu klein und in einem sensiblen Bereich für Naturschutz und das Landschaftsbild. Die Gunstfläche wird als nicht geeignet eingestuft. Insgesamt wurden bei der Vorauswahl die Gunstflächen G1 und G3 als nicht geeignet eingestuft. Diese Flächen werden vorerst zurückgestellt, nur wenn sich im weiteren Verfahren herausstellt, dass nicht ausreichend Potenzialflächen als Wind-Konzentrationszonen ausgewiesen werden können, sind diese Flächen erneut einer Prüfung zu unterziehen. Die als Potenzialflächen ausgewählten Flächen sind dem folgenden Abschnitt zu entnehmen. 8.2.2 Bewertung der bestehenden Wind-Konzentrationszonen Unabhängig der neu ermittelten Gunsträume und Potenzialflächen werden die bestehenden Vorranggebiete, die auf dem Stadtgebiet Pulheim liegen, einer Bewertung unterzogen (Tab. 21). In Pulheim besteht 1 Vorranggebiet Windenergie mit einer Gesamtfläche von ca. 37 ha und drei bestehenden WEA. Es ist eine Höhenbeschränkung auf 100 m Gesamthöhe über vorhandenem Gelände angegeben. Tab. 21: Gunst raumNr. G2.5 Bewertung des bestehenden Vorranggebietes Windenergie in Pulheim Fläche [ha] 37 Bestand Bemerkung Acker, 3 WEA An der Grenze zu Rommerskirchen und Bergheim, wo ebenfalls jeweils Konzentrationszonen Windenergie angrenzen. Derzeit stehen hier insgesamt 10 WEA. Westlich von Ingendorf in einem Abstand von 800 m, der Hof westlich von Ingendorf liegt in einem Abstand von 480 m. Unter Berücksichtigung der aktuellen Abstandsempfehlungen Reduzierung im Südosten notwendig. Eine WEA steht in einem Abstand von unter 600 m zum Hof westlich von Ingendorf. Wenn Ingendorf einen 1.000 m Siedlungsabstand bekommt, wäre die Fläche weitgehend im Abstandspuffer (Ingendorf ist im FNP nicht als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen, sondern liegt im Außenbereich). Eine Trinkwasserleitung quert das Gebiet von Nord nach Süd. Abstand zum Modellflugplatz im Nordosten von ca. 280 m. Die Gemeinde Rommerskirchen plant eine deutliche Erweiterung der bestehenden Wind-Konzentrationszone nach Westen und ca. 650 m nach Norden bis zur B59 (alt). Anstatt der bestehenden 10 WEA würde sich entsprechend die Anlagenzahl deutlich erhöhen. Bewertung: Fläche kann ggf. unter einem etwas reduzierten Zuschnitt zum Hof westlich von Ingendorf und ggf. Ingendorf weiter berücksichtigt werden; Erweiterung nach Norden und Nordosten wäre zu prüfen. Interkommunale Abstimmung mit Rommerskirchen wäre sinnvoll, auch zur Vermeidung einer Überlastung mit WEA. 8.2.3 Potenzialflächen Aus den Gunsträumen werden unter Gesichtspunkten der Konzentrationswirkung von WEA, Siedlungsabständen bzw. immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten und allg. Wirtschaftlichkeit Potenzialflächen ausgegrenzt. Die Festlegung und Begründung der Abgrenzung der Potenzialflächen erfolgt in der Analyse der Detailflächen. Noch nicht erfolgt. döpel Landschaftsplanung 8 Gunsträume und Potenzialflächen 8.3 Seite 81 von 96 Ermittlung der Mindestabstände zwischen Potenzialflächen Eine Ermittlung der Mindestabstände und kartographische Darstellung wurde aufgrund der noch ausstehenden Abstimmung mit der Stadt Pulheim noch nicht vorgenommen. döpel Landschaftsplanung 8 Gunsträume und Potenzialflächen 8.4 Seite 82 von 96 Ergebnisse, weitere Bearbeitungsschritte Noch nicht erfolgt. döpel Landschaftsplanung 9 Zusammenfassung Seite 83 von 96 9 Zusammenfassung Ziel der Untersuchung zur Windenergienutzung war es, für die Stadt Pulheim Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie gutachterlich zu ermitteln. Grundlage hierfür bildet ein integriertes Windenergiekonzept, welches nach Vorlage des Forschungsprojektes „Handlungsempfehlungen zur effizienten umweltverträglichen, Planung von Windenergieanlagen für den Norddeutschen Raum ...“ (DÖPEL LANDSCHAFTSPLANUNG 2006) in Anpassung an die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen und der Stadt Pulheim angewendet wurde. Das flächendeckende Windenergiekonzept beinhaltet dabei insbesondere eine Erfassung und Bewertung von abgestimmten Raumnutzungskriterien einschließlich notwendiger Abstandswerte, eine Landschaftsbildanalyse sowie die Integration der Windpotenzialstudie aus dem Energieatlas NRW. Die verwendeten Tabu- und Gunstkriterien führen zu einer Konzentrationsplanung, die sowohl den Anforderungen des Immissionsschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes wie auch den zeitgemäßen Zielsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerecht wird. Zum jetzigen Entwurfsstadium wurden 3 Gunsträume ermittelt, die eine Flächengröße von insgesamt 126 ha ermittelt, dieses entspricht einem Flächenanteil am Stadtgebiet von 1,7 %. Aus den Gunstflächen können im weiteren Planungsverlauf in Absprache mit der Stadt Pulheim Potenzialflächen ermittelt werden. Eine weitere Zusammenfassung der Ergebnisse kann im derzeitigen Entwurfsstadium des Gutachtens noch nicht erfolgen. döpel Landschaftsplanung 10 Literaturverzeichnis Seite 84 von 96 10 Literaturverzeichnis ADRIAN, G. (1987): Um- und Überströmung von Bergen. – Promet. 17, Heft 3/4: 50-54. AMT FÜR STADTENTWICKLUNG, STADTPLANUNG UND DEMOGRAFIE DER STADT PULHEIM (2017a): Potenzialflächen Pulheim – Anlage 7.1 und 8 zur Beschlussvorlage 2_2017. Unveröffentlicht, Pulheim. AMT FÜR STADTENTWICKLUNG, STADTPLANUNG UND DEMOGRAFIE DER STADT PULHEIM (2017b): Suchräume ASP Ortsteil Pulheim. Unveröffentlicht, Pulheim. BARTH, S. & H. BAUMEISTER ET AL. 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DE-4806-303 „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“, DE-5006-301 „Koenigsdorfer Forst“ siehe auch Landschaftsplän2 6 und 7 des Rhein-Erft-Kreises. 1.5. EU-Vogelschutzgebiete (SPA), § 48a bis c LG NRW Im Planungsraum nicht vorhanden. 1.6. Feuchtgebiete internationaler Bedeutung (RAMSAR) , § 48a bis c LG NRW Im Planungsraum nicht vorhanden. 1.7 Landschaftsschutzgebiete Bestand und Planung soweit im Verfahren, § 21 LG NRW Landschaftsschutzgebiete.shp 1.8 Von der Regionalplanung ausgewiesene Bereiche für den Schutz der Natur im Regionalplan (BSN) 1.9 Wald (§ 1 LFoG, § 2c LG NRW) BM, LANUV Es befinden sich mehrere LSG auf dem Stadtgebiet Pulheim bzw. angrenzend an diese (siehe Landschaftspläne 6 und 7). Größere Flächen werden im Osten von Pulheim sowie im Norden des Stadtgebietes von LSG eingenommen, dazu jeweils eher kleinflächige LSG v.a. in den Niederungsbereichen (Pulheimer Bach, Stommelner Bach) und an den Siedlungsrändern. Ueberlagerung.shp RP Bez. Köln Im Süden Deckungsgleich mit NSG/FFH, im Norden angrenzend an FFH etwas vergrößernd und im Osten bei Pulheim NSG-vergrößernd. AX_Wald.shp AX_Gehoelz.shp DLM Pulheim fast ohne Wald und meist nur kleinflächig. Größere Areale im Süden im FFH-Gebiet und am Hang der Glessener Höhen, bei Pulheim = BSN/randl. NSG und im Norden BSN. LSGdf.shp döpel Landschaftsplanung 11 Anhang Nr. Seite 91 von 96 Rauminformation Dateiname Herkunft FNP RP Bez. Köln Anmerkung 1.10 Wasserschutzgebiete, § 14 LWG NRW Zone I und Zone II Im Planungsraum nur Zone 3a und 3b. IM RP nur Zone 3a dargestellt. Flächen der Regionalplanung für „“Grundwasser- und Gewässerschutz: randlich im Nordosten (entspricht Zone IIIa) 1.11 Heilquellenschutzgebiete § 16 LWG NRW 1.12 Überschwemmungsgebiete, § 31b WHG und § 112 LWG http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/54/hochwasserschutz/ueberschwemmungsgebiete/rheingraben/pulheimerbach/index.html. Derzeit nur als PDF Bez. Köln Keine Regionalplanungsüberschneidungen. Kleinflächig besteht für den Pulheimer Bach ein Überschwemmungsgebiet. 1.13 Vorhandene und im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen und Mischgebiete gem. BauGB u. BauNVO Im Regionalplan dargestellte allgemeine Siedlungsgebiete (ASB) DLM: AX_Ortslage.shp AX_FlaecheGemischterNutzung AX_Wohnbauflaeche AX_FlaecheBesondererFunktionalerPraegung FNP: Original_FNP_Pulheim_aktueller Arbeitsplan2016.01.dwg: UMGR_SONDERBAUFLÄCHEN Poly-Misch, Poly-Wohn Reserveflächen FNP _GEP.dwg: Poly-Misch, Poly-Kleinsiedlung, Poly-gemein, Poly-sonstige Siedlungsbereiche, Poly-SO Potenzialflaechen Pulheim - Anlage 7.1 zur Beschlussvorlage 2_2017 (T7440A-7).pdf (digitalisiert) Regionalplan Flaechen.shp, Allgemeine Siedlungsbereiche DLM FNP, Regionalplan 1.000 m Puffer erhalten nur folgende Flächen innerhalb „Ortslage“: AX_FlaecheGemischterNutzung.shp AX_Wohnbauflaeche.shp AX_FlaecheBesondererFunktionalerPraegung.shp Überprüfung und ggf. Ergänzung über aktuelle Luftbilder, DOP20. Ortslage nur nach FNP („Wohnen“, „Kleinsiedlungsgebiete“, „Gemischte Bauflächen“), randl. Bebauung außerhalb der oben genannten Kategorien des FNP werden als Siedlungen im Außenbereich definiert (siehe 1.15). Sonderbauflächen werden zu „Ortslage-wohnen“ gerechnet, soweit sie direkt angrenzend sind (Schulen, Kindergärten, Feuerwehr/Bauhof) und Gebäude umfassen. Für Manstedten und Ingendorf sind keine Wohnbauflächen im FNP ausgewiesen, im DLM aber „Siedlungsfläche“ (Ortslage) und „Wohnbaufläche“: Siedlungen erhalten vorerst nach Absprache mit der Stadt Pulheim einen 800 m Puffer (Einstufung grundsätzlich als Siedlung im Außenbereich). Nach Absprache mit der Stadt Pulheim gilt das auch für Freimersdorf. Alle ASB erhalten nach Absprache mit der Stadt Pulheim einen 1.000 m Puffer. Nachbarortschaften: Digitalisierung über Luftbild, Abgleich und Ergänzung mit den jeweiligen FNP. Dormagen: An der Grenze zu Pulheim vollständig NSG, Siedlungen und Siedlungsentwicklungen im weiteren Umfeld spielen keine Rollen, da Bereich vollständig innerhalb Abstandspuffer von Ortslagen, Siedlungen im Außenbereich in Pulheim und NSG-Puffer. Im Planungsraum nicht vorhanden. döpel Landschaftsplanung 11 Anhang Nr. Seite 92 von 96 Rauminformation Dateiname Herkunft Anmerkung Köln: Abweichung Wohnbaufläche aus DLM und FNP in Auweiler: Z.T. Fläche für Landwirtschaft. „Reserveflächen“: Abgleich mit DLM, FNP und Luftbild, ggf. Übernahme nach Absprache mit der Stadt Pulheim. 1.14 Vorhandene und im Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbeflächen gem. BauGB u. BauNVO Im Regionalplan dargestellte Gewerbe- und Industrieflächen (GIB), geplante Gewerbe- und Industrieflächen DLM: AX_IndustrieUndGewerbeflaeche FNP: Original_FNP_Pulheim_aktueller Arbeitsplan2016.01.dwg: Poly-Industrie, Poly-Ver-Ent, PolyGE, Poly-G Reserveflächen FNP _GEP.dwg: Poly-GE, Poly-G, GewerblicheBauflaeche, Poly-RR Suchraeume Gewerbeflaechen Anlage 8 zur Beschlussvorlage 2_2017 (T7440A-10).pdf (digitalisiert) Regionalplan Flaechen.shp, GIB DLM FNP, Regionalplan Abstand von 600 m pauschal, da sich in den Gewerbegebieten Betriebswohnungen befinden können (nach Absprache mit der Stadt Pulheim). Konkrete Informationen über die Nutzung der Gewerbegebiete liegen nicht vor und können derzeit nur über das Luftbild eingeholt werden. (Überprüfung und ggf. Ergänzung über aktuelle Luftbilder, DOP20) Auch großflächiger Einzelhandel (Sonderbau: sobau, gfeh) wird als Gewerbe eingestuft. Keine Abstände zu Kläranlagen etc. und Umspannungswerke. In Pulheim liegen keine Gewerbeflächen außerhalb der 1.000 m Puffer, auch 600 m-Puffer geht nur kleinflächig und im Einzelfall über sonstige Siedlungspuffer hinausgehen. Nachbarortschaften: Digitalisierung über Luftbild, Abgleich und Ergänzung mit den jeweiligen FNP. 1.15 Wohnhäuser, gemischte Wohn-Gewerbeflächen im Außenbereich, § 34 und 35 BauGB DLM: AX_Wohnbauflaeche, AX_FlaecheGemischterNutzung außerhalb AX_Ortslage Absprachen mit der Stadt Pulheim: Ortslage_Ingendorf.pdf, Ortslage_Manstedten.pdf DLM Stadt Pulheim Überprüfung und ggf. Ergänzung über aktuelle Luftbilder, DOP20. Abgleich mit dem FNP, ob es sich um Flächen/Gebäude in Ortslagen (dann 1.13) handelt oder außerhalb dieser. Ggf. ist eine Vorortbesichtigung zum Objektzustand und die Nutzung notwendig. 1.16 nach Kurortgesetz prädikadisierte Orte gem. KOG NRW 1.17 Flug- und Landeplätze und deren Bauschutzbereiche, §12 und 14 Luftverkehrsgesetz Im Planungsraum nicht vorhanden. (AX_SportFreizeitUndErholungsflaeche, 4290) dlm Im Planungsraum nicht vorhanden, Fliegerhorst Nörvenich siehe 1.19. Lage außerhalb der Bauschutzzonen des Flughafen Nörvenich. Es gibt nach DLM zwei Modellflugplätze, die zu „Sport-Freizeit“ gerechnet werden. döpel Landschaftsplanung 11 Anhang Nr. Seite 93 von 96 Rauminformation Dateiname karte_altbergbau.pdf Herkunft Anmerkung Bez. Arnsberg Es liegen keine Informationen vor. Pulheim gehört nicht zu den vom Altbergbau betroffenen Kommunen (Karte Altbergbau der Bez. Arnsberg): Übersichtskarte der Kommunen in NRW, die von im Altbergbau begründeten Einwirkungen auf die Tagesoberfläche betroffen sein können 1.18 Alter Bergbau, Erdfall- und Senkungsgebiete BBergG 1.19 Militärische Schutzgebiete und Sonderbauflächen Bund § 3 SchBerG; Militärische Radaranlagen und Richtfunkstrecken Nicht bekannt, DFOR Radar: 15 km Radius streift nur im Südwesten das Stadtgebiet 1.20 Tieffluggebiete Nicht bekannt. 1.21 Denkmäler, Denkmalensembles mit schutzwürdigen Sichtbeziehungen, Bodendenkmäler UMGR_Bodendenkmal Stadt Pulheim FNP Denkmäler haben nach Absprache mit der Stadt Pulheim keine Relevanz im Außenbereich. Ein Bodendenkmal im FNP. Ein Bodendenkmal südlich der Zone 1.2 bekannt. 1.22 Einrichtung für Sport, Freizeit/Erholung im Außenbereich (BauGB) DLM: AX_SportFreizeitUndErholungsflaeche AX_Friedhof FNP: Original_FNP_Pulheim_aktueller Arbeitsplan2016.01.dwg Poly-Gruen DLM Überprüfung und ggf. Ergänzung über aktuelle Luftbilder, DOP20 Abgleich mit dem FNP; Zu Sport-, Freizeit zählen Spielplätze, Sportplätze, Dauerkleingartenanlagen, Badeanstalten, Tennisanlagen, Parkanlagen und Friedhöfe. Golfplätze erhalten wegen ihrer besonderen landschaftlichen Empfindlichkeit einen 600 m Abstand, für Modellflugplätze westlich von Stommeln und nördlich von Sinnersdorf ist ein Abstand zu prüfen. Modellflugplätze erhalten vorerst keinen Abstandspuffer. Im Außenbereich ansonsten nur Objekte ohne Bebauung, v.a. Grünflächen und Gehölze. Der geplante Nordpark wird wie im FNP dargestellt als Grünfläche übernommen, ebenso das geplante „Erholungsgebiet Pulheimer See – Stöckheimerhof. Friedhöfe: alle Friedhöfe auf dem Stadtgebiet liegen innerhalb der Ortslage oder direkt an die Ortslage angrenzend, so dass die Abstandsempfehlung von 600 m jeweils innerhalb der 1.000 m Siedlungsabstände liegt. 1.23 Verkehrstrassen und planfestgestellte Planungen einschließlich sich aus gesetzlichen Verboten ergebenen Anbauverbots- und Beschränkungszonen AX_Strassenverkehr.shp AX_Bahnverkehr.shp AX_Strassenachse_l.shp AX_Bahnstrecke_l.shp DLM Landes-, Kreis- und sonstige Straßen werden nicht berücksichtigt Elektrifizierte Bahnstrecken sollen wie Freileitungen behandelt (1.24) werden. Weitere Differenzierung wäre über ergänzendes Datenmaterial sinnvoll. AX_Strassenachse_l.shp: Bundesstraßen AX_Bahnstrecke_l.shp: Trennung zwischen Oberleitung und ohne Oberleitung döpel Landschaftsplanung 11 Anhang Nr. Seite 94 von 96 Rauminformation Dateiname Herkunft Anmerkung Laufende Neuplanungen von Verkehrstrassen sind nur für den Ortsteil Sinnersdorf gegeben (West- und Ostumgehung Sinnersdorf) 1.24 Leitungstrassen und Anlagen der technischen Infrastruktur, Richtfunkstrecken und planfestgestellte Vorhaben DLM: AX_Bahnstrecke_l.shp AX_Leitung_l.shp AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe, 1260 Funkmast FNP: Original_FNP_Pulheim_aktueller Arbeitsplan2016.01.dwg Unterirdische Leitungen: VERSORGUNG_UNTERIRDISCH Richtfunkstrecken: Poly-Richtfunk DLM Unterirdische Leitungen neben Gas auch Fernwasserleitung, Ölleitung, SauerstoffStickstoff-Leitung. Dargestellt werden die unterirdischen Leitungen nur im Außenbereich. Richtfunktrassen müssen aktualisiert werden. Zuarbeit ggf. von der Stadt Pulheim notwendig. Standorte von Funkmasten sind im nachgeordneten Verfahren durch Ortsbesichtigung zu ermitteln, bisher keine Standorte innerhalb der Gunstflächen bekannt (Protokoll vom 30.12.2017). 1.25 Fließgewässer und stehende Gewässer, kleine Auenflächen § 3 LWG NRW AX_StehendesGewaesser.shp AX_Gewaesserachse_l.shp DLM Überprüfung und ggf. Ergänzung über aktuelle Luftbilder, DOP20 Döpel 2017 Die Methodik zur Auswahl der Flächen siehe Gutachten. 2. Weitere zu berücksichtigende Flächen 2.1 Gebiete mit sehr hoher und hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber Windenergieanlagen (nach Fachgutachten) Eigene Untersuchungen 2.2 Naturschutzgroßprojekte (u.a.: Grünes Band) Im Planungsraum nicht vorhanden. 2.3 Landschaftsteile von gesamtstaatl. repräsentativer Bedeutung Im Planungsraum nicht vorhanden. 2.4 Flächenpool für Ausgleichsflächen Flächenkonzept RegioGrün (als .pdf), GOP_Projekt_2007_ 20170614.pdf Abgleich mit GOP, Info von Frau Dr. Cassens-Sasse zu aktuellen Stand des Ausgleichsflächenpools. döpel Landschaftsplanung 11 Anhang Seite 95 von 96 Nr. Rauminformation 2.5 Reproduktionsgebiete, Zugtrassen und Rastgebiete für Avifauna und Zugtrassen und Reproduktionsgebiete für Fledermäuse Dateiname Herkunft Anmerkung Bisher keine Daten, das LANUV hat keine Daten zu Zugtrassen, allgemein ergeben sich keine Hinweise auf die Stadt Pulheim und die weitere Umgebung. Die vom LANUV veröffentlichte „Schwerpunktvorkommen“ windkraftempfindlicher Arten ergeben keine Überlagerungen mit dem Stadtgebiet Pulheim 2.6 Sonstige Artenschutzrechtliche und naturschutzfachliche Belange vb_st1df.shp, vb_st2df.shp LANUV Biotopverbundflächen nach Biotopkataster des LANUV, Berücksichtigung als EP nach Vorauswahl der Flächen. Die weiteren zur Verfügung stehenden Artenschutz-Daten (Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen) werden im Zuge der durchzuführenden Artenschutzprüfung (ASP 1) geprüft und bewertet. Westlich von Stommeln ist potenzielles Hamstergebiet zu berücksichtigen. 2.7 Von der Regionalplanung ausgewiesene Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Flaechen.shp Regionalplan Großflächig BSLE 415 und randlich mehrere BSLE mit geringerem Flächenumfang (BSLE 035, 327, 378). 2.8 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung AX_TagebauGrubeSteinbruch.shp FNP: Original_FNP_Pulheim_aktueller Arbeitsplan2016.01.dwg ABGRABUNG Regionalplan: Ueberlagerung.shp, BSAB DLM Regionalplan Überprüfung und ggf. Ergänzung über aktuelle Luftbilder, DOP20. Über die FNP-Darstellung hinausgehenden Abgrabungsflächen sind nicht bekannt. Im Regionalplanung keine Flächen ausgewiesen. 2.9 Von der Regionalplanung ausgewiesene Regionale Grünzüge Ueberlagerung.shp, RGZ Regionalplan Grünzug RGZ-019 im Osten der Stadt. 2.10 Erdbebenmessstation FNP: Original_FNP_Pulheim_aktueller Arbeitsplan2016.01.dwg Erdbebenmessstation FNP 10 km-Radius umfasst das gesamte Stadtgebiet. döpel Landschaftsplanung 11 Anhang Nr. Seite 96 von 96 Rauminformation Dateiname Herkunft Anmerkung Flächen, auf denen regelmäßig die Errichtung von Windkraftanlagen nicht möglich ist. Bedeutung: Befinden sich diese überwiegend kleinteiligen Flächen innerhalb von Potenzialflächen, ist eine Ausgrenzung nicht erforderlich. Dies wäre vielmehr Aufgabe der nachfolgenden Bauleitplan- oder Vorhabensgenehmigungsverfahren. Befinden sich die Flächen am Rand einer Potenzialflächen, können sie eine Hilfe zur sachgerechten Bewertung sein. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft § 19 LG NRW Naturdenkmale mit Landes- oder besonderer Bedeutung § 22 LG NRW Der Landschaftsplan hat die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 (siehe 1.1 und s.u.) festzusetzen. Siehe auch Landschaftspläne 3 bis 6 des Rhein-Erft-Kreises. Naturdenkmal_linear.shp (Naturdenkmal_flaechig.shp) AX_NaturUmweltOderBodenschutzrecht, 1653 Rhein-Erft Kreis Siehe auch Landschaftspläne 6 und 7 des Rhein-Erft-Kreises. Naturdenkmal_flaechig.shp im Planungsgebiet nicht vorhanden. DLM FNP Geschützte Landschaftsbestandteile mit Landes- oder besonderer Bedeutung § 23 LG NRW GB_Schutzdf.shp, GB_Schutzdl.shp, GB_Schutzdp.shp LANUV GeschuetzterLandschaftsbestandteil_flaechig.shp RheinErft-Kreis Siehe auch Landschaftsplan 6 und 7 des Rhein-Erft-Kreises. GeschuetzterLandschaftsbestandteil_linear.shp Gesetzlich geschützte Biotope § 62 LG NRW Bk_kdf.shp, Bk_kdl.shp LANUV Siehe auch Landschaftsplan 6 und 7 des Rhein-Erft-Kreises. RheinErft-Kreis döpel Landschaftsplanung