Daten
Kommune
Pulheim
Größe
257 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß § 14 UVPG
Juli 2017
In Verbindung mit § 19a UVPG und § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW
- Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung -
Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
Änderung eines Landschaftsplanes
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“
11. Änderung
Landschaftsschutzgebiet „Ehemaliges Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim“
Ergebnis der Vorprüfung entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG)
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 11. Änderung / Vorprüfung SUP / Juli 2017
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Inhaltsverzeichnis
Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
Anlage 4:
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen
Umweltprüfung
1.
Merkmale des Plans in Bezug auf:
1.1
1.2
1.3
● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.
● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.
● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung.
● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
1.4
1.5
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete in Bezug auf:
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten.
● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
2.6
Zusammenfassende Darstellung
der möglichen Umweltauswirkungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener
Lössplatte“ für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG.
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls
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Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
Plangebiet
Das ehemalige Kiesabbaugebiet südöstlich von Pulheim hat sich zu einem ökologisch wertvollen Gebiet entwickelt. Die beiden Seen, die rekultivierten Sukzessionsflächen mit Amphibiengewässern und
Magerstandorten und die Gehölzpflanzungen haben ein hohes ökologisches Potential und sind wertvoll für das Landschaftsbild, für die ortsnahe Erholung, für den Naturhaushalt und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen. Das Gebiet ist inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft ein wichtiges Trittsteinbiotop im Biotopverbund.
Inhalt der 11. Landschaftsplan-Änderung
Gemäß § 7 Landesnaturschutzgesetz NRW sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Aufgrund der o.g. ökologischen und landschaftsbildprägenden Bedeutung des ehemaligen Kiesabbaugebietes ist eine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erforderlich.
Die im Landschaftsplan festgesetzte Rekultivierungsmaßnahme 5.3-2 für diese Fläche soll entfallen,
dafür soll für die beiden noch nicht abschließend rekultivierten Nassabgrabungen an der Kreisgebietsgrenze eine Unberührtheitsklausel für die noch zulässigen Abgrabungstätigkeiten und die Rekultivierungen gemäß den wasserrechtlichen Erlaubnissen aufgenommen werden.
Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
Kriterien entsprechend Anlage 4 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
1.
Merkmale des Plans in Bezug auf:
1.1
● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.1:
Die Festsetzung des „Ehemaligen Kiesabbaugebietes südöstlich von Pulheim“ als LSG 2.2-15 gemäß
§ 26 BNatSchG beinhaltet die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter
wild lebender Tier- und Pflanzenarten, den Wert der Landschaft wegen der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit und die besondere Bedeutung für die Erholung. Die Schutzfestsetzung erhält mit Inkrafttreten des LSG Rechtskraft für jedermann.
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Mit den Schutzfestsetzungen verbunden ist die Festsetzung von Ge- und Verboten zum Schutz der
Lebensstätten und Landschaftsräume sowie Ausnahmeregelungen von den Verboten und Unberührtheitsklauseln. Diese allgemeinen Festsetzungen gelten für jedermann.
Die im Landschaftsplan festgesetzte Rekultivierungsmaßnahme 5.3-2 soll entfallen, dafür soll für die
beiden noch nicht abschließend rekultivierten Nassabgrabungen an der Kreisgebietsgrenze eine Un------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 11. Änderung / Vorprüfung SUP / Juli 2017
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berührtheitsklausel für die noch zulässigen Abgrabungstätigkeiten und die Rekultivierungen gemäß
den wasserrechtlichen Erlaubnissen aufgenommen werden. Die beiden Trockenabgrabungen sind
verfüllt, naturnah rekultiviert und aus dem Abgrabungsrecht entlassen.
1.2
● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.2:
- Die Festsetzung einer Fläche gemäß Bundesnaturschutzgesetz als Landschaftsschutzgebiet (§ 26
BNatSchG) untersagt entsprechend der Festsetzungen des Landschaftsplans bestimmte Eingriffe in
das Gebiet, um dieses zu schützen und zu erhalten. Vorhandene rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübte Nutzungen sowie die Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke gemäß § 4
BNatSchG haben Bestandesschutz.
- Von den Ge- und Verboten für Landschaftsschutzgebiet kann die untere Naturschutzbehörde auf
Antrag eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 LNatSchG NRW erteilen. Begründungen hierfür sind in § 67 BNatSchG erläutert.
1.3
● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.3:
- Durch die o. g. Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes wird die ökologisch und landschaftlich
wertvolle Landschaft geschützt und erhalten (Naturgüter, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild und
Erholung). Die Plangebietsfläche befindet sich innerhalb einer intensiv genutzten Landschaft und ist
ein wichtiges auf Dauer zu schützendes Gebiet im Biotopverbund.
- Die o. g. Rekultivierungs-Festsetzung unter Punkt 5.3-2 entfällt. Im Text zum LSG wird eine Unberührtheitsklausel zur abschließenden Rekultivierung und Entwicklung des Gebietes aufgenommen.
1.4
● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.4:
Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezogenen Probleme. Durch die Festsetzungen werden der Schutz, die Entwicklung
sowie Maßnahmen zum Erhalt einer landschaftlichen und ökologisch wertvollen Landschaft festgesetzt.
1.5
● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.5:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW):
- Gemäß § 7 LNatSchG NRW i.V.m. § 26 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als
Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan festgesetzt werden.
- Gemäß § 20 BNatSchG i.V.m. § 10 LNatSchG NRW ist ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen.
- Gemäß § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft … so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,
die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt sowie der Erholungswert … von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
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2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete in Bezug auf:
2.1
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.1:
Die o. g. Landschaftsschutzfestsetzung soll unbefristet dauern bzw. für die Zukunft gelten. Das Ziel ist
eine Verbesserung der ökologischen und landschaftlichen Funktionen.
Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der Festsetzungen des Landschaftsplanes wäre durch ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren möglich. Diese Umkehrung wäre aber entgegen der Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes NRW gemäß § 7 Abs. 1 „Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
und der Förderung der Biodiversität sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen“. Mit der 11. Änderung werden die genannten Erfordernisse und Maßnahmen umgesetzt.
2.2
● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.2:
Die o.g. Festsetzungen der 11. Landschaftsplanes Änderung des haben keine dahingehenden Auswirkungen.
2.3
● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.3:
Durch die o. g. Festsetzungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie der ökologischen Entwicklung der Landschaft entstehen keine Risiken für
die Umwelt oder menschliche Gesundheit.
2.4
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.4:
Durch die o. g. Festsetzungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie der ökologischen Entwicklung der Landschaft entstehen keine negativen
Auswirkungen auf angrenzende Räume.
2.5
● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.5:
Die o. g. Festsetzungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes dienen dem Schutz, Erhalt und der
Entwicklung der landschaftlichen Merkmale einer Gebietes mit ökologisch wertvollen Landschaftsräumen, des kulturellen Erbes und des Bodens.
2.6
● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzge-
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biete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.6:
- Durch die 11. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel, dieses Gebiet als Landschaftsschutzgebiet festzusetzen, entstehen keine Belastungen für die unter Nummer 2.3 der Anlage 2 benannten
Gebiete. Die Inhalte der Landschaftsplan-Änderung sind Schutz und ökologische Entwicklung des
Landschaftsraumes sowie Schutz und Erhalt der Funktionsfähigkeit von sensiblen Gebieten der Anlage 2.
Zusammenfassende Darstellung
der möglichen Umweltauswirkungen der
11. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“
für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG
Feststellung der SUP-Pflicht gemäß § 14a UVPG
Schutzgüter
gemäß § 2 Abs. 1 UVPG
Negative
Umweltauswirkungen
Positive
Umweltauswirkungen
Menschen (einschließlich der
menschlichen Gesundheit)
keine
- Sicherung des Erholungsraums
für die ortsnahe, naturbezogene
Erholung.
- Entwicklung von Grünzügen.
- Erhalt und Entwicklung der
Natur- und Kulturlandschaft.
- Immissionsschutz durch landschaftliche Freiräume und Vegetationsbestände.
Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt
keine
- Schutz, Erhalt und Entwicklung
von vielfältigen Lebensräumen
und Biotopen für Tiere und
Pflanzen.
- Sicherung und Entwicklung
eines Ökosystems als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
- Sicherung und Entwicklung
eines Biotopverbundes.
Boden
keine
- Schutz vor Flächenversiegelung und damit Erhalt unversiegelter Böden mit den natürlichen
Bodenfunktionen (Filter- Puffer-,
Wasserspeicher-, Lebensraumund Produktionsfunktion).
.
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- Schutz des Bodens als Lebensraum für Kleinstlebewesen.
- Schutz des Bodens als Grundvoraussetzung und Standort für
Pflanzenwachstum.
- Schutz des Bodens als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wildlebender
Tiere und Pflanzen.
Wasser
keine
- Erhalt und naturnahe Entwicklung der Gewässer.
- Erhalt der Gewässerqualität.
Luft. Klima
keine
- Erhalt klimatischer Ausgleichsräume (Kaltluftentstehung,
Frischluftschneise).
- Erhalt der Bäume und Gehölze
als Schattenspender und zur
Staubbindung.
Landschaft
keine
- Schutz und Entwicklung landschaftlicher Freiräume.
- Erhalt und Entwicklung der
Landschaft mit Gewässer und
Vegetationsstrukturen.
- Erhalt und Verbesserung des
strukturreichen Landschaftsbildes.
Kultur- und Sachgüter
keine
- Schutz vorhandener Kulturund Sachgüter.
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls
Die 11. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ weist keine
erheblichen Umweltauswirkungen auf.
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
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