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Beschlussvorlage (LP_7_11teAenderung_Text_Entwurf_Beteiligung_TÖB_Juli2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
514 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38

Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte 11. Änderung - Entwurf - 11. Änderung Landschaftsschutzgebiet „Ehemaliges Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim“ - Entwurf - Fassung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Juli 2017 Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 1 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zum Inhalt der Landschaftsplan-Änderung 2 Festsetzungen und Erläuterungen 2.2 Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzgebiet 2.2-15 „Ehemaliges Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim“ Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete 5.3 Herrichtung von Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude 5.3-2 Rekultivierungsmaßnahmen für die ehemalige Abgrabung 3 5 20 Anhang Hinweis zur Strategischen Umweltprüfung Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist gemäß § 9 LNatSchG NRW eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Das Ergebnis zur Vorprüfung zur SUP entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG) hat ergeben, dass durch die 11. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen. Die Durchführung einer SUP ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. Die Vorprüfung gemäß § 14a UVPG ist als Anlage beigefügt. Inhalt der 11. Änderung des Landschaftsplanes 7 Das ehemalige Kiesabbaugebiet und die noch vorhandene Nassabgrabung südöstlich von Pulheim haben sich zu einem ökologisch wertvollen Gebiet entwickelt. Die beiden Seen, die rekultivierten Sukzessionsflächen mit Amphibiengewässern und Magerstandorten und die Gehölzpflanzungen haben ein hohes ökologisches Potential und sind wertvoll für das Landschaftsbild, für die ortsnahe Erholung, für den Naturhaushalt und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Das Gebiet ist inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft ein wichtiges Trittsteinbiotop im Biotopverbund. Aufgrund der ökologischen und landschaftsbildprägenden Bedeutung des ehemaligen Kiesabbaugebietes ist eine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erforderlich. Die im Landschaftsplan festgesetzte Rekultivierungsmaßnahme 5.3-2 soll entfallen, stattdessen soll eine Unberührtheitsklausel für die noch zulässigen Abgrabungstätigkeiten und die Rekultivierung der beiden noch nicht abschließend rekultivierten Nassabgrabungen an der Kreisgebietsgrenze gemäß den wasserrechtlichen Erlaubnissen aufgenommen werden. Die beiden Trockenabgrabungen sind verfüllt, naturnah rekultiviert und aus dem Abgrabungsrecht entlassen. Textliche Festsetzungen Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-15 5.3-2 Inhalt und Änderung Festsetzung eines neuen LSG Das ehemalige Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim wird als Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-15 festgesetzt. Festsetzung entfällt Die Rekultivierungsfestsetzung für die ehemalige Abgrabung entfällt. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 2 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-15 Ehemaliges Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim Lage und Beschreibung Das Gebiet befindet sich südöstlich von Pulheim an der Kreisgebietsgrenze. Das ehemalige Kiesabbaugebiet umfasst zwei Seen, rekultivierte Sukzessionsflächen mit Amphibiengewässern und Magerstandorten und Gehölzpflanzungen. Größe: 41,47 ha Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt: 1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere ● zur Erhaltung naturnaher Lebensräume aus Sekundärbiotopen mit ökologisch wertvollen Landschaftsbestandteilen. ● wegen des landschaftsökologischen Wertes und des biotischen Entwicklungspotentials der Gewässer, der Gewässer- und Uferrandbereiche der Nassabgrabungen sowie der sich natürlich entwickelnden Waldbereiche auf Magerstandorten.  zur Sicherung landschaftsökologischer Funktionen, insbesondere zur Erhaltung eines klimatisch wirksamen Freiraums und klimatischer Ausgleichsfunktionen durch Erhaltung der Gewässer und der Waldflächen.  zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit den zwei Seen, den Sukzessionsflächen mit Amphibiengewässern, den Magerstandorten und den Gehölzpflanzungen als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten.  wegen der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft. 2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere  wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. ● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftsele- Aus den Rekultivierungen der Abgrabungen zwischen Pulheim, Köln-Esch und der Autobahn A1 entstehen ökologisch wertvolle Biotope mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Während der nördlich gelegene Pulheimer See vielfältige Aufgaben der Naherholung und der sportlichen Betätigung wahrnimmt, sind die Rekultivierungen des ehemaligen Kiesabbaugebietes südöstlich von Pulheim der natürlichen Entwicklung vorbehalten. Es entstehen schützenswerte Rückzugslebensräume und Brutplätze für Vogel- und Amphibienarten in der ansonsten bebauten oder ausgeräumten Landschaft. Das Gebiet umfasst neben den beiden ehemaligen Trockenabgrabungen und den beiden Gewässern die westlich des Kölner Randkanals gewässerparallel angelegten Biotopstrukturen. Dieser vielfältig angelegte Landschaftsbestandteil trägt zur weiteren Aufwertung des Gebietes bei. (Gemarkung Pulheim, Flur 2, Flurstück 56). Die renaturierten Flächen dienen ausschließlich für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der dort vorhandene Wirtschaftsweg eignet sich insbesondere nach Beendigung aller Abgrabungstätigkeiten als Teil eines Spazierwegesystems für die ortsnahe Erholung. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 3 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- menten und Grünstrukturen zwischen Siedlungsbereichen und intensiv genutzter Agrarlandschaft. 3) ► wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere  insbesondere für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung. Ge- und Verbote Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter Punkt 2.2. Gebietsspezifische Festsetzungen Unberührt bleiben: 1. Die noch zulässigen Abgrabungstätigkeiten und die Rekultivierung der beiden noch nicht abschließend rekultivierten Nassabgrabungen an der Kreisgebietsgrenze gemäß den wasserrechtlichen Erlaubnissen. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 4 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.2 Landschaftsschutzgebiete Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-15 In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten angegeben sind. Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Landschaftsschutzgebiete kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Eine ökologisch angepasste und extensive Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen. 3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 5 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und Hochstämme zu verwenden. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. Verbote Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Das pflegliche Pflücken von Obst auf Obstwiesen, die speziell für das Obstpflücken für jedermann ausgewiesen sind, ist gestattet. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild lebender Pflanzen (z. B. Zweige, Blumen, Gräser, Früchte, Heilkräuter, Pilze) nicht besonders geschützter Arten an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Gemäß § 21 Abs. 6 BNatSchG sind insbesondere in einer von der Landwirtschaft geprägten Landschaft zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten (Biotopvernetzung). Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 6 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. 2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben. Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland. Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten. Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Unberührt vom Verbot der Grünlandumwandlung sind der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge. Ebenso unberührt vom Verbot der Grünlandumwandlung sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG widersprechen, verboten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 7 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. 3. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende und standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen gebracht werden können. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmt wurden. § 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von Tieren in der freien Natur. 4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen. Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder sonstige künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder die Düngung oder Kalkung von Gewässern. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 8 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- dienen oder die Wasserqualität verbessern. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer. 6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler. Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. - Ausgenommen ist die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung offener Melkstände, Viehträn- Baulich Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 9 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. - die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind. - die Errichtung temporärer mobiler Zaunanlagen für die Schafbeweidung. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten mit Punktfundament) wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Offenställe, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, je Pferd mindestens 3.500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 25 m² und eine Höhe von 3,10 m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von einer Gartenhütte wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von Kleingartenanlagen liegen und weniger als 16 m³ Volumen haben, in Holzbauweise, ohne Flächenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 10 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften sind Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch (BauGB) wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert. 9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 11 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Landschaftsschutzgebieten das Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gelten die Vorschriften des Landesforstgesetzes NRW. § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und festen Wegen erlaubt. Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG ist das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung nicht gestattet. Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen, Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 12 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor Trittschäden oder vor Verunreinigung durch Hundekot. 15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße Kompostbewirtschaftung von Haus- oder Kleingärten sind hiervon ausgenommen. „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 16. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 13 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. 17. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen, wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild einzeln oder in der Summe nicht beeinträchtigt wird, der Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändert wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschraubern oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten einzurichten oder zu betreiben oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben. Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden. Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen. 19. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks), wenn je Pferd mindestens 3.500 m² Weide je Paddock zur Verfügung stehen und wenn die Paddocks maximal 25 m² je Pferd groß sind, vorab ein Einvernehmen mit der unteren NaturschutzLandschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 14 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- behörde hergestellt wurde, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 20. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 21. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Unberührt bleiben Veranstaltungen Sportplatz- oder Hofflächen. Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen. auf 22.Brutkästen für Wildenten einzubringen. 23. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und We- Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 15 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- gebankette durch den Eigentümer. Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dürfen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 2), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder Obstbaum-Hochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12). Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG zu beachten. § 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw. Verbote zum Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, von Nass- und Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 16 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Kleingewässern Nutzung. bei der landwirtschaftlichen § 1a und § 1b Landesforstgesetz beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. § 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 17 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. 5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen. Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich. 6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. 7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 9. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 11. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 12.Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 18 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 13. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. 14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. 15. Maßnahmen der ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen oder Sportplatzanlagen oder öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liege- oder Spielwiesen und Picknickplätze. Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Geoder Verbot zuwiderhandelt. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 19 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 5.3 Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden (§ 26 LG NRW) 5.3-2 Die ehemaligen Abgrabungen sind entsprechend den Rekultivierungsauflagen herzurichten. Sind Rekultivierungsziele nicht deutlich definiert, so sind nährstoffarme Standorte mit randlichen Gehölzpflanzungen und Bereiche natürlicher Vegetationsentwicklung im Inneren zu schaffen. Durch den derzeitigen Zustand wird der Ablauf einer natürlichen Vegetationsentwicklung gestört bzw. durch späteres Eingreifen verzögert. Die Beseitigung des Landschaftsschadens ist zur Wiederherstellung des Landschaftsbildes geboten. Vor Ausführung der Maßnahme hat eine Abstimmung mit RWE stattzufinden. Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 - Seite 20