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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Bereich: Mühlenstraße - Modifizierung verbindlicher Planinhalte - Beschluss zur erneuten Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB Siehe UA vom 08.03.2017 und PA vom 15.03.2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
133 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler
Bereich: Mühlenstraße
- Modifizierung verbindlicher Planinhalte
- Beschluss zur erneuten Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Siehe UA vom 08.03.2017 und PA vom 15.03.2017) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler
Bereich: Mühlenstraße
- Modifizierung verbindlicher Planinhalte
- Beschluss zur erneuten Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Siehe UA vom 08.03.2017 und PA vom 15.03.2017)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 240/2017 Erstellt am: 18.08.2017 Aktenzeichen: IV / 61 br Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umweltausschuss X 13.09.2017 Planungsausschuss X 20.09.2017 Betreff Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Bereich: Mühlenstraße - Modifizierung verbindlicher Planinhalte - Beschluss zur erneuten Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB Siehe UA vom 08.03.2017 und PA vom 15.03.2017 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung/Investor Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 240/2017 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag 1. Der Umweltausschuss nimmt die Darstellung der Umweltbelange gemäß § 2a BauGB für den Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss, die ermittelten Umweltbelange in der Planung, wie beschrieben, zu behandeln. 2. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim fasst folgenden Beschluss: Für den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 101 Brauweiler ist mit dem Entwurf der Begründung die Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) durchzuführen. Die Dauer der erneuten Auslegung wird gemäß § 4a (3) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) auf drei Wochen verkürzt; Anregungen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden. Erläuterungen In seiner Sitzung am 15.03.2017 beschloss der Planungsausschuss, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 101 Brauweiler, (Bereich Mühlenstraße) öffentlich auslegen zu lassen. Im Rahmen dieser Offenlage, welche in der Zeit vom 03.05.2017 bis 06.06.2017 stattfand, gingen eine Stellungnahme vom Rhein-Erft-Kreis als Träger öffentlicher Belange (T 1) sowie 11 Stellungnahmen (B 1 bis B 11) von betroffenen Bürgern ein. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage in tabellarischer Form erörtert. Abwägungsvorschläge für diese sowie die in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung im Rahmen der Vorlage für den Satzungsbeschluss durch den Rat erarbeitet werden. Das Bebauungskonzept wurde dahingehend überarbeitet, dass der westlichste Baukörper nach Süden hin gestaffelt ausgeführt wird, sodass die oberen Geschosse zurückspringen. Damit wird zur Reduzierung der städtebaulichen Wirkung des Gebäudes auf die südlich angrenzende Reihenhausbebauung ‚An der Ronne‘ beigetragen und somit wesentlichen, von den Bürgern im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Eingaben entsprochen. Diese Änderungen im Bebauungskonzept sind in der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie in der Begründung für die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit markiert. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen, sofern er nach der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Verwaltung schlägt vor, die erneute Auslegung zu beschließen. Auf den nochmaligen Druck der diversen Fachgutachten wird verzichtet; sie waren der Vorlage Nr. 52/2017 beigefügt. Im Ratsinformationssystem sind sie natürlich als Anlagen zu finden.