Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,2 MB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag für den Rückbau von Gebäuden auf dem Grundstück
Mühlenstraße 8 – 10 in Pulheim - Brauweiler
Artenschutzprüfung
1. Anlass
Die Ulrich Schumacher GmbH & Co. KG aus Hürth beabsichtigt den Rückbau von
Gebäuden auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 – 10 in Pulheim - Brauweiler. Hierzu
wird die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW beim Bauamt
der Stadt Pulheim beantragt.
Da nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, dass es durch den Rückbau der Gebäude zu Gefährdungen artenschutzrechtlich relevanter Arten kommen
könnte, wurden alle betreffenden Gebäude und deren Umgebung durch Biologen im
November 2016 begangen und im Hinblick auf Vorkommen gebäudebewohnender
Arten (Vögel, Fledermäuse) kontrolliert. Mit der nachfolgenden Beschreibung werden
die Ergebnisse dieser Begehung vorgestellt.
2. Rechtsgrundlagen
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den
dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Stö1
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rung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
Im Zusammenhang mit einem Eingriff artenschutzrechtlich relevant sind entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebende Vogelarten.
Im Zusammenhang mit der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ist zudem die
„Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010“ zu beachten,
die unmittelbar auf artenschutzrechtliche Vorgaben des BNatSchG Bezug nimmt.
3. Methodik
Um eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten durch den Abbruch mehrerer Gebäude auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 – 10 in Pulheim - Brauweiler
auszuschließen, wurden diese und die angrenzenden Flächen begangen und hinsichtlich folgender Aspekte untersucht:
1. Untersuchung der vorhandenen Strukturen in und an den Gebäuden auf mögliche
Quartiernutzung von Fledermäusen. Mögliche Verdachtsflächen sind vor allem
Dachflächen, der Übergangsbereich von der Fassade zum Dach, Spalten und
Ritzen in Fassade und Mauerwerk oder Fensterbereiche.
2. Untersuchung der vorhandenen Strukturen auf Hinweise einer Nutzung durch gebäudebewohnende Vogelarten.
3. Kontrolle der auf dem Gelände in unmittelbarer Nachbarschaft zu den abzubrechenden Gebäuden vorhandenen Flächen im Hinblick auf eine aktuelle Nutzung
durch Brutvögel.
4. Kontrolle der auf dem Grundstück vorhandenen Gehölze im Hinblick auf eine aktuelle Nutzung durch Brutvögel oder Fledermäuse.
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Im Falle der Feststellung von Hinweisen für Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind ggf. Maßnahmen zu konzipieren, um ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.
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4. Lage des Objektes
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Abbildung 1: Luftbild mit Lage der abzubrechenden Gebäude (1: Wohngebäude; 2: große Gewerbehalle; 3: Garagen und Schuppen).
Die hier untersuchten Gebäude liegen in Pulheim-Brauweiler unmittelbar an der in
Nord-Süd-Richtung verlaufenden Mühlenstraße. Bei den für den Rückbau vorgesehenen Gebäuden handelt es sich um ein mittlerweile leergeräumtes Wohngebäude,
eine große ehemals gewerblich genutzte Halle sowie mehrere Garagen und Schuppen. Alle Gebäude gruppieren sich um einen großen asphaltierten Hof. Die Gebäude
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stehen seit wenigen Wochen leer. Das Areal wurde ehemals durch verschiedene
Firmen vorwiegend gewerblich genutzt. An den südwestlichen und nordwestlichen
Randbereichen des Grundstücks stocken in Hanglage einige z.T. ältere Laub- und
Nadelgehölze.
Abbildung 2: Wohngebäude.
Abbildung 3: Große, gewerblich genutzte Lagerhalle.
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Abbildung 4: Backsteingebäude mit Garagen und dahinterliegenden Schuppen.
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5. Ergebnisse der Begehungen
Im Rahmen der Besichtigung der Gebäude wurden alle Räumlichkeiten, die Fassadenbereiche, die Kellerräume, die Garagen und Schuppen sowie die angrenzenden
Hof- und Grünflächen mit dem Gehölzbestand einer intensiven Kontrolle unterzogen.
5.1 Wohngebäude
Das Wohngebäude war bis vor einigen Monaten noch in Nutzung. Das Mobiliar wurde mittlerweile komplett entfernt (Abbildung 5). Das Gebäude befindet sich in einem
guten Zustand. Fenster und Türen sind fest verschlossen, so dass für Mensch und
Tier kein freier Zugang besteht. Das Gebäude verfügt über eine Wohnetage, einen
ausgebauten Keller und einen begehbaren Dachboden.
Die Fassade des Wohngebäudes bietet keine Möglichkeiten für eine Ansiedlung von
Fledermäusen. Auch im Bereich des Dachüberstandes konnten keine geeigneten
Spalten und Ritzen für Fledermäuse festgestellt werden.
Abbildung 5: Wohnbereich des leergeräumten Bungalows.
Kontrolliert wurden neben den Räumen selbst auch die Fensterrahmen auf dort vorhandene Spalten im Anschluss ans Mauerwerk oder auch die an einigen Fenstern
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bzw. den Terrassentüren angebrachten Rollläden. In diesen Nischen können z.B.
Zwergfledermäuse bisweilen Quartiere beziehen. Dies trifft auch auf schadhafte Stellen im Mauerwerk oder am Dach zu. Im vorliegenden Fall ließ sich eine derartige
Nutzung jedoch nicht feststellen. Weder Kotspuren noch Nahrungsreste von Fledermäusen (oder auch Vögeln) wurden dort festgestellt.
Abbildung 6: Badezimmer im Wohngebäude.
Abbildung 7: Küche im Wohngebäude.
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Das Gebäude ist unterkellert. Zugänge zum Keller führen über den Flur des Wohngebäudes und von der Gartenseite aus über eine kleine Rampe. Im Keller befinden
sich mehrere Räume. Ein Teil des Kellers wurde als Partyraum genutzt (Abbildung
8), andere Räume als Wohn- oder Lagerräume. In einem weiteren Raum befindet
sich der Heizungskeller (Abbildung 9).
Abbildung 8: Als Partyraum genutzter Kellerflur.
Abbildung 9: Blick in den Heizungskeller.
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Abbildung 10: Die Kellerfenster sind vergittert und geschlossen.
Sowohl die Kellertüren, die in den Garten führen als auch die Kellerfenster sind verschlossen (Abbildung 10). Hinweise auf Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten wurden nicht festgestellt. Das Vorkommen von Fledermäusen oder gebäudebewohnenden Vogelarten im Keller ist daher auszuschließen.
Abbildung 11: Dachboden des Wohngebäudes.
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Der Dachboden ist über eine Leiter vom Flur des darunter liegenden Geschosses zu
erreichen. Zwischen den Dachbalken befindet sich keine Dämmung (Abbildung 11).
Diese ist unter dem Fussboden verlegt. Eine Kontrolle des gut einsehbaren Dachbodens ergab keine Hinweise auf Nutzung durch artenschutzrechtlich relevante Tierarten.
Abbildung 12: Wohngebäude mit angrenzenden Gehölzen.
In unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude befinden sich einige Gehölze, die im Zuge
der geplanten Neubebauung weichen müssen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ein älterer Walnussbaum (Abbildung 12). Eine Kontrolle der
Gehölze ergab keine Hinweise auf Quartiermöglichkeiten durch Fledermäuse (z.B.
durch Baumhöhlen) auch konnten keine alten Vogelnester festgestellt werden. Dennoch ist grundsätzlich eine Eignung für die Ansiedlung von freibrütenden Vogelarten
gegeben. Aus diesem Grunde ist eine Entfernung der Gehölze nur im Zeitraum Oktober bis Februar möglich (außerhalb der Brutzeit der Vögel), um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden.
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5.2 Lagerhalle
Entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstücks befindet sich eine alte, gewerblich genutzte Lagerhalle. Von der Hofseite aus ist der Zugang zu der Halle über große Tore bzw. eine einfache Tür möglich (Abbildung 13).
Abbildung 13: Blick auf die Hofseite der Lagerhalle.
Die Halle besteht aus einem großen länglichen Baukörper (Abbildung 14), in den einige Büro-, Sanitär- und Sozialräume (Abbildung 15) eingelassen wurden. Die Dachkonstruktion ist von unten einsehbar. Die Halle ist nicht unterkellert. Die Halle wurde
von innen und außen vollständig mittels starker Taschenlampe und Fernglas kontrolliert. Es konnten keine Hinweise auf gebäudebrütende Vogelarten oder Fledermäuse
ermittelt werden.
Die rückwärtige Seite der Halle reicht bis an die das Grundstück begrenzende Geländekante heran (Abbildung 16). Dort stocken in unmittelbarer Nähe einige ältere
Buchen. Auch in diesem Bereich konnten keine Hinweise auf Nutzungen durch Brutvögel oder Fledermäuse erbracht werden.
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Abbildung 14: Blick ins Innere der Halle.
Abbildung 15: Blick auf die in die Halle eingebauten Büro- und Sanitärräume.
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Abbildung 16: Blick auf die rückwärtige Seite der Halle.
5.3 Garagen und Schuppen
An der südöstlichen Seite des Grundstücks am Rande des asphaltierten Innenhofs
befinden sich in einem Backsteingebäude 3 größere Garagen (Abbildung 4). Über
diesen Garagen ist in voller Gebäudelänge ein großer Raum vorhanden, der wohl als
Lagerraum genutzt wurde. Hinter diesem Gebäude befinden sich zudem weitere
Schuppen, die ebenfalls gewerblich vermietet waren (Werkstatt etc.).
Die Garagen sind weitgehend leergeräumt, z.T. befindet sich jedoch noch Material
wie z.B. alte ausbebaute Fenster etc. darin (Abbildung 17). Die Garagen sind durch
große Metalltore verschlossen (Abbildung 4). In den Garagen bieten sich keine geeigneten Möglichkeiten für die Ansiedlung von Fledermäusen oder Vögeln.
Der über den Garagen gelegene Lagerraum erlaubt einem direkten Blick auf die nicht
gedämmte Dachkonstruktion (Abbildung 18). Die Kontrolle des Raums erbrachte neben dem Fund einiger älterer Wespennester keine Hinweise auf artenschutzrechtlich
relevante Arten.
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Abbildung 17: Blick in eine Garage.
Abbildung 18: Lagerraum über den Garagen.
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Hinter dem Garagengebäude befinden sich noch zwei weitere alte Schuppen (Abbildung 19). Bei der Kontrolle der beiden Schuppen konnten keine Hinweise auf Fledermäuse ermittelt werden. Es wurde jedoch Reste eines alten Vogelnests entdeckt
(Abbildung 20), was darauf hinweist, dass die Schuppen vom Grundsatz her für die
Ansiedlung von gebäudebrütenden Vogelarten geeignet sind.
Abbildung 19: Blick auf die hinter dem Garagengebäude befindlichen Schuppen.
Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, sollte der Abbruch der Schuppen
in dem Zeitraum außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel – also zwischen Oktober und Februar – durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, so sind die Schuppen derart zu verschließen, dass keine Vögel ins Innere der Gebäude gelangen können.
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Abbildung 20: Reste eines alten Vogelnests in einem Schuppen.
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6. Fazit
Der für den Abbruch vorgesehene Gebäudekomplex auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 – 10 in Pulheim - Brauweiler ist mit Blick auf mögliche Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten wie folgt zu bewerten:
1. In und an den Gebäuden konnte aktuell eine Quartiernutzung von Fledermäusen
nicht festgestellt werden. Es konnten keine Tiere direkt beobachtet oder vorgefunden werden und es gelang auch kein indirekter Nachweis z.B. über Kotspuren
oder Nahrungsreste.
2. Die Untersuchungen zur Avifauna erbrachten keinen aktuellen Nachweis von brütenden Tieren. Dies war jedoch auch schon aufgrund der Jahreszeit zu erwarten.
In einem alten Schuppen konnte jedoch eine ehemalige Brutansiedlungen (Feststellung eines alten Nests) nachgewiesen werden. Aus diesem Grunde sollte der
Abbruch der Schuppen in dem Zeitraum außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der
Vögel – also zwischen Oktober und Februar – durchgeführt werden.
3. In unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Wohngebäude (Bungalow) befinden sich
einige Gehölze, die im Zuge des Rückbaus und der geplanten Neubebauung weichen müssen. Unter diesen Gehölzen befindet sich auch ein älterer Walnussbaum. Diese Strukturen bieten Vogelarten grundsätzlich die Möglichkeit zur Brutansiedlung. Daher ist also auch hier eine geeignete Vermeidungsmaßnahme vorzusehen, um eine Beeinträchtigung möglicherweise brütender Vögel beim Abbruch der Gebäude bzw. der Räumung des Geländes zu verhindern. Diese Arbeiten dürfen daher nur in dem Zeitraum außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der
Vögel – also zwischen Oktober und Februar – durchgeführt werden.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist somit – unter Berücksichtigung der genannten
Vermeidungsmaßnahmen - der Rückbau des Gebäudekomplexes auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 – 10 in Pulheim - Brauweiler zulässig.
Für die Richtigkeit
Köln, den 15.11.2016
__________________________
Dr. Thomas Esser
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Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Antrag für den Rückbau des Gebäudekomplexes auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 – 10
in Pulheim - Brauweiler.
Plan-/Vorhabenträger (Name): Ulrich Schumacher GmbH & Co. KG
Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist der Antrag für den Rückbau des Gebäudekomplexes
auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 – 10 in Pulheim – Brauweiler.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
■
ja
nein
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
(ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder
eines Risikomanagements)?
ja
■
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft werden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten
günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
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Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“. Außerdem wird sich durch die Ausnahme
der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des
günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den
artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
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