Daten
Kommune
Pulheim
Größe
168 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler
Äußerungen Ausb
Äußerungen zur öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 (2) und § 4 (2) BauGB
in der Zeit vom 03.05.2017 bis 06.06.2017
T 1, Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 06.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Im Hinblick auf die Ergebnisse der durchgeführten
Artenschutzprüfung ist der Abbruch der bestehenden
Gebäude sowie die Rodung der Gehölze im Zeitraum
zwischen Oktober und Februar durchzuführen.
2. Hinsichtlich der vorhandenen Immissionssituation
wird angeregt, die am Betriebsstandort des Steinmetzbetriebes (Bernhardstraße Nr. 51) vorhandenen Nutzungen zu ermitteln.
3. Es wird angeregt, dass alle dem Vorhabenträger und
dem Planungsamt vorliegenden Untersuchungen zu
dem Grundstück auch der unteren Umweltschutzbehörde vorgelegt werden.
4. Die untere Umweltschutzbehörde ist im Rahmen des
Rückbaus der Bestandsimmobilien sowie der Neubebauung zu beteiligen.
B 1, Schreiben vom 13.03.2017 und 23.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Die geplante Neubebauung wird gegenüber der Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden, da
sie mit drei- bis vier Geschossen die umgebende,
meist zweigeschossige Bebauung überragt.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Der Investor wird hierüber informiert. Die Durchführung der genannten Maßnahmen im entsprechenden Zeitraum ist im Baugenehmigungsverfahren zu
gewährleisten.
Zu 2: Der Standort Bernhardstraße – bereits inmitten
von Wohnbebauung gelegen – ist der Ausstellungsbereich. Die Werkstatt selbst befindet sich im Gewerbegebiet Pulheim, sodass Emissionen, die der Planung
entgegenstehen, substanziell nicht vorliegen.
Zu 3: Die entsprechenden Unterlagen werden, sofern
noch nicht geschehen, an die untere Umweltschutzbehörde weitergeleitet.
Zu 4: Die Anregung wird durch die Genehmigungsbehörde berücksichtigt.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund des vergleichsweise großen Abstands der
Neubebauung zur umgebenden Bestandsbebauung
sind die geplanten Höhen städtebaulich vertretbar.
Die in der Bauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit der Neubebauung eingehalten,
sodass das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber
den angrenzenden Grundstückseigentümern gewahrt
bleibt.
Entsprechend der zunehmenden Nachfrage nach
Geschosswohnungsbau im Stadtgebiet Pulheims bei
gleichzeitiger Vernachlässigung dieser Bauform in
den letzten Jahren besteht nach Auffassung der Verwaltung ein dringender Handlungsbedarf zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
Geschosswohnungsbau.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen dass es sich
beim Grundstück an der Mühlenstraße um eine der
wenigen und zudem noch zentral gelegenen Flächen
handelt, die für eine solche bauliche Nachverdichtung
geeignet sind.
Hinsichtlich der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung in der Pulheimer Region sind die aus dem
Altbestand resultierenden Bebauungshöhen teilweise
nicht mehr zeitgemäß, sodass bei einer Nachverdichtung auch gegenüber der Umgebung höhere Gebäude realisierbar sein müssen. Dies gilt besonders für
den Bau von Mehrfamilienhäusern. Oberste Prämisse
ist dabei die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
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Planungsamt
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der Bauordnung, des Baugesetzbuches sowie der
Baunutzungsverordnung.
Gleichzeitig wird die Höhenentwicklung der Bebauung
durch die Tatsache bestimmt, dass aufgrund der teilweisen Kontaminierung des Bodens die Errichtung
einer Tiefgarage unökonomisch wäre und somit die
Unterbringung der notwendigen Stellplätze in einem
ebenerdigen Garagengeschoss erfolgt.
Aufgrund der gegenüber der Bebauung an der Bernhardstraße deutlich niedrigeren Höhenlage des Baugrundstücks an der Mühlenstraße wird die wahrnehmbare Massivität der Bebauung gegenüber den
Häusern an der Bernhardstraße abgeschwächt.
Die seitens der Eingabesteller kritisierte 3-4Geschossigkeit der geplanten Baukörper ist gegenüber der umgebenden Bebauung städtebaulich vertretbar, da sie eben nicht durchgängig für alle sechs
Baukörper geplant ist, sondern vielmehr differenziert
nach der Lage der einzelnen Gebäude im Plangebiet
vorgesehen ist.
Dementsprechend weisen die am nächsten zur Bebauung An der Ronne gelegenen drei Gebäude
mit zwei Geschossen plus Staffelgeschoss die niedrigste Bebauungshöhe auf. Eine solche Bebauung
stellt auch eine Höhe dar, die für Neubaugebiete mit
modernen Einfamilienhäusern üblich ist.
Die im nördlichen Teil der Plangebiets gelegenen, zu
den rückwärtigen Bereichen der Bestandsbebauung
an der Bernhardstraße ausgerichteten dreigeschossigen plus Staffelgeschoss Baukörper werden in ihrer
Höhenwirkung gegenüber der Bestandsbebauung an
der Bernhardstraße dahingehend deutlich reduziert,
dass das Gelände von der Bernhardstraße nach Süden hin deutlich abfällt, sodass die von der Bernhardstraße wahrgenommene Gebäudehöhe mehr
derjenigen einer zweigeschossigen plus Staffelgeschoss Bebauung als der kritisierten Drei- bis Viergeschossigkeit entspricht.
Die städtebauliche Wirkung des westlich im Plangebiet gelegenen drei- plus Staffelgeschoss Baukörpers
gegenüber der umgebenden Bestandsbebauung an
der Bernhardstraße bzw. an der Ronne wird nach
Norden hin ebenfalls durch das abfallende Gelände
sowie nach Süden hin durch den vergrößerten Abstand der Reihenhäuser an der Ronne reduziert.
Gleichzeit sind die tiefen rückwärtigen Gärten der
Reihenhäuser An der Ronne durch eine umfangreichen Baumbewuchs geprägt, was weiter zur optischen Abschirmung gegenüber der neugeplanten
Bebauung beiträgt.
Darüber hinaus wird das städtebauliche Konzept des
Investors dahingehend modifiziert, dass der westlichsÄußerungen Ausb
Planungsamt
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Äußerungen Ausb
te Baukörper nach Süden hin gestaffelt ausgeführt
wird, wodurch er in den beiden oberen Geschossen
noch weiter von der Bebauung an der Ronne abrückt.
Mit dieser Überarbeitung werden die Eingaben von
betroffenen Bürgern berücksichtigt, die eine Kritik an
der zu großen Massivität und Rücksichtslosigkeit der
Neubebauung gegenüber der Bestandsbebauung
beinhalten.
B 2, Schreiben vom 30.03.2017, einschließlich Unterschriftenliste mit 110 Unterzeichnern
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Stellungnahme der Verwaltung
1. Die geplante Neubebauung wird gegenüber der
Zu 1. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1.
Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden,
da sie mit drei- bis vier Geschossen die umgebende,
meist zweigeschossige Bebauung überragt.
2. Das Maß der geplanten baulichen Nutzung wird im
Hinblick auf die umgebende Bestandsbebauung als
deutlich zu hoch empfunden. Als vertretbar werden
eine GRZ von 0.25 und eine GFZ von O.4 sowie maximal 2 Vollgeschosse bei maximal 15 m breiten und
tiefen Baukörpern betrachtet.
Zu 2: Die zu erwartende Versiegelung bewegt sich im
Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung. Entsprechend der bestehenden Nachfrage
nach Geschosswohnungsbau ist die Inanspruchnahme von erschlossenen, überwiegend ehemals bebauten Flächen in zentralen Ortslagen grundsätzlich aus
ökologischer Sicht sinnvoller, als die Schaffung neuer
Baugebiete auf der 'grünen Wiese'.
Die geplante Bebauung stellt keine übermäßige Verdichtung dar, da die Vorgaben der Baunutzungsverordnung (GRZ 0.4 für die Hauptnutzung, GFZ maximal 1.2) und der Bauordnung für ein allgemeines
Wohngebiet eingehalten werden. Gerade die Nähe
zur Ortsmitte Brauweilers legt eine bauliche Verdichtung u.a. zur Schaffung barrierearmer Wohnungen
nahe.
3. Das Bauvorhaben wird insgesamt als rücksichtslos
gegenüber den Anwohnern eingeschätzt.
Zu 3: Durch Einhaltung der Vorgaben des Planungsund Bauordnungsrechts liegt keine Verletzung des
Gebotes der Rücksichtnahme vor, woraus eine NichtGenehmigungsfähigkeit des Vorhabens resultieren
könnte.
Die Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die
Verkehrsentwicklung, den Lärmschutz, die Faunistik
sowie den vorhandenen Baumbestand ist anhand der
erarbeiteten, in Anlage beigefügten umfangreichen
Gutachten bestätigt worden.
Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Parzellen der Eingabesteller ist bei einer Großzahl der Unterzeichner zu bedenken, das aufgrund der teilweise
entfernten Lage der Grundstücke im südlichen Teil
der Mühlenstraße, der Jahnstraße, am Laurentiusweg
sowie im westlichen Teil An der Ronne keine Sichtbeziehungen zwischen der vorhandenen sowie der geplanten Bebauung bestehen. Dementsprechend ist
das Neubauvorhaben städtebaulich von diesen
Grundstücken kaum wahrnehmbar und kann somit
auch nicht zu ausgeprägten Beeinträchtigungen führen.
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Planungsamt
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Äußerungen Ausb
B 3, Schreiben vom 13.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Die geplante Neubebauung, insbesondere der westlichste Baukörper, wird gegenüber der Bestandsbebauung An der Ronne als deutlich zu hoch empfunden,
da sie mit drei- bis vier Geschossen die umgebende,
meist zweigeschossige Bebauung überragt.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Das städtebauliche Konzept des Investors wird
für die erneute Offenlage des Bebauungsplans dahingehend modifiziert, dass der westlichste Baukörper
nach Süden hin gestaffelt ausgeführt wird, wodurch er
in den beiden oberen Geschossen noch weiter von
der Bebauung An der Ronne abrückt.
Mit dieser Überarbeitung werden die Eingaben von
betroffenen Bürgern berücksichtigt, die eine Kritik an
der zu großen Massivität und Rücksichtslosigkeit der
Neubebauung gegenüber der Bestandsbebauung
beinhalten.
2. Entsprechend der angenommenen, vergleichsweise
geringen Kontaminierung des Bodens wäre die Errichtung einer Tiefgarage aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar.
Zu 2: Aus Sicht des Investors ist die Errichtung einer
Tiefgarage wirtschaftlich nicht vertretbar und würde zu
einer Einstellung der Planung führen.
3. Durch die geplante Anhebung des Geländeniveaus
im Bereich des Bebauungsplans wird eine Überflutung
der südlich angrenzenden Grundstücke befürchtet
Zu. 3: Entsprechend der textlichen Festsetzung A.3 ist
auf dem Grundstück des Neubauvorhabens für eine
ausreichende Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zu sorgen.
4. Mit der Neubebauung wird eine hinsichtlich der Verkehrsbelastung der umgebenden Straßen nichtvertretbare Zunahme notwendiger Stellplätze um 70
erwartet.
Zu 4: Die notwendigen Stellplätze sind unter Beachtung des Stellplatzschlüssels der Stadt Pulheim auf
dem eigenen Grundstück nachzuweisen.
Das in Anlage beigefügte umfangreiche Verkehrsgutachten hat die verkehrliche Unbedenklichkeit des
Vorhabens prognostiziert. Hierzu trägt auch die gegenüber der früheren Planung deutlich reduzierte
Anzahl der geplanten Wohneinheiten bei.
B 4, Schreiben vom 07.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Die geplante Neubebauung wird gegenüber der Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden, da
sie mit drei bis vier Geschossen die umgebende, meist
zweigeschossige Bebauung überragt.
B 5, Schreiben vom 21.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Es wird die Höhe der geplanten Bebauung und insbesondere das Heranrücken des nordöstlichen Baukörpers an das Grundstück des Eingabestellers kritisiert.
Äußerungen Ausb
Stellungnahme der Verwaltung
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1.
Das Wohnhaus des Eingabestellers ist mit ca. 40 m
deutlich entfernt vom höchsten Traufpunkt des auch
nach Norden hin gestaffelten Baukörpers der geplanten Neubebauung gelegen, sodass keine Abwehran-
Planungsamt
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2. Es wird befürchtet, dass von den Terrassen der
Neubebauung Einblick auf das Grundstück des Eingabestellers genommen werden kann.
3. Die geplante Bebauung wird als dichter als die vorgesehene Bebauung des Guidelplatzes sowie im Bereich Glessener Straße / Wiesenweg kritisiert.
B 6, Schreiben vom 02.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Seitens des Eingabestellers wird das Maß der baulichen Nutzung mit 0.4 bzw. 0.57 als zu hoch und nicht
gebietsverträglich kritisiert.
2. Es wird befürchtet, dass entsprechend den geplanten Höhenfestsetzungen bei gleichzeitiger NichtBeschränkung der höchstzulässigen Anzahl der
Wohneinheiten deutlich mehr Geschosse und
Wohneinheiten entstehen könnten; dies könne zu einem nicht verträglichen Verkehrsaufkommen führen.
B 7, Schreiben vom 05.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Mit 4 bis 5 Geschossen wird die geplante Bebauung
als nicht gebietsverträglich gegenüber der umliegenden zweigeschossigen Bestandsbebauung betrachtet.
2. Es wird ein Verlust der Lebensqualität sowie des
Wertes der umliegenden Gebäude befürchtet.
Äußerungen Ausb
sprüche rechtfertigende Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Gleichzeitig befindet sich im rückwärtigen
Bereich des Grundstücks des Eingabestellers ein
umfangreicher Bewuchs, der zur Abschirmung gegenüber der geplanten Bebauung beiträgt.
Zu 2: Ein rechtlicher Anspruch auf eine NichtEinsehbarkeit von Grundstücken ist nicht gegeben.
Gleichzeitig ist das Grundstück der Eingabestellers
durch umfangreichen Bewuchs optisch gut von der
geplanten Bebauung abgeschirmt.
Zu 3: Mit der in den Bebauungsplänen für den Guidelplatz festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 1.0
wird eine deutlich höhere Dichte als im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101 (GRZ 0.4) ermöglicht. Die im Bebauungsplan für den Bereich Glessener Straße / Wiesenweg (BP 120 Brauweiler) festgesetzte Grundflächenzahl von 0.4 ist genauso hoch wie
diejenige im Bebauungsplan Nr. 101.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu. 1: Entsprechend der anzuwendenden Baunutzungsverordnung entspricht das Maß der baulichen
Nutzung mit einer GRZ von 0.4 vollkommen den gesetzlichen Vorgaben für allgemeine Wohngebiete.
Dieser Wert kann bspw. durch Garagen, Stellplätze,
Terrassen und Zuwegungen auf bis zu 0.6 überschritten werden.
Zu. 2: Aufgrund der heutzutage baulich sinnvollen
Geschosshöhen sowie der bautechnischen Notwendigkeit zur Errichtung ausreichend dimensionierter
Decken ist die Errichtung einer größeren Anzahl von
Geschossen als bisher geplant unrealistisch. Eine
Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten hätte wiederum die Notwendigkeit der Errichtung einer Tiefgarage
zur Folge, was dem seit langem verfolgten Plankonzept des Investors und der Verwaltung zuwiderlaufen
würde.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1.Die Neubebauung ist niedriger als 4 bis 5 Geschosse. Zur Bebauungshöhe siehe ansonsten Stellungnahme der Verwaltung zu B 1.
Zu 2: Grundsätzlich war die städtebauliche Situation
für die Angrenzer über einen langen Zeitraum dadurch
geprägt, dass die Gartengrundstücke ungewöhnlicher
Weise an eine innerstädtische Brache angrenzten,
wodurch sie eben vergleichsweise wenig durch andere bauliche Nutzungen geprägt waren. Die Dauerhaftigkeit dieses Zustandes war jedoch nie sicher oder
per Rechtsanspruch erhaltbar.
Die Frage nach einem Wertverlust der umgebenden
Planungsamt
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Bebauung ist spekulativ und damit nicht beantwortbar.
Jedoch weist die Entwicklung der Immobilienpreise in
sämtlichen Lagen Brauweilers in den letzten Jahren bei anhaltender Nachfrage - in die entgegengesetzte
Richtung, d. h die Preise für Immobilien sind gestiegen, sodass auch für die Mühlenstraße keine dem
entgegenlaufende Entwicklung (d. h ein Sinken der
Immobilienpreise) absehbar ist.
3. Das mit der Neubebauung entstehende Verkehrsaufkommen wird als problematisch betrachtet.
Zu 3: Anhand des in Anlage beigefügten Verkehrsgutachtens ist ersichtlich, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens vertretbar sind und
nicht zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen
führen.
4. Der auf dem Baugrundstück vorhandene Bestand
von Altlasten wird als problematisch erachtet.
Zu 4: Vor dem Hintergrund der bestehenden Altlastenproblematik wird auf eine Unterkellerung der Neubebauung verzichtet.
B 8, Schreiben vom 29.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Es wird gefordert, ein zu erwartendes höheres Verkehrsaufkommen von zusätzlich ca. 75 PKW zu entschärfen
Stellungnahme der Verwaltung
Die notwendigen Stellplätze sind, unter Berücksichtigung des Stellplatzschlüssels der Stadt Pulheim auf
dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Die Anzahl
von 75 zusätzlich erforderlichen Stellplätzen ist in
diesem Zusammenhang inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Anhand des in Anlage beigefügten umfangreichen
Verkehrsgutachtens ist die verkehrliche Unbedenklichkeit des Vorhabens prognostiziert worden. Hierzu
trägt auch die gegenüber der früheren Planung deutlich reduzierte Anzahl der geplanten Wohneinheiten
bei.
Die Stellplatz-Lösung in Form von in die Baukörper
integrierten Sammelgaragen vermeidet dabei negative
Auswirkungen und fördert die Gebietsverträglichkeit
des mit dem Vorhaben verbundenen Autoverkehrs.
B 9, Schreiben vom 06.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Die Höhe der geplanten Bebauung wird mit 3 bis 4
Geschossen als nicht gebietsverträglich gegenüber der
umliegenden zweigeschossigen Bestandsbebauung
betrachtet.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1.
2. Es wird eine Verschattung der angrenzenden Gebäude befürchtet. Gleichzeitig werden die angrenzenden Grundstücke den Blicken der neuen Anwohner
ausgesetzt.
Zu 2: Aufgrund der vergleichsweise großen Entfernung der Neubebauung von den Reihenhäusern An
der Ronne ist keine Verschattung der Bestandsgrundstücke zu erwarten. Ein rechtlicher Anspruch auf eine
Nicht-Einsehbarkeit von Grundstücken ist nicht gegeben. Gleichzeitig sind zahlreiche Bestandsgrundstücke durch umfangreichen Bewuchs optisch gut von
der geplanten Bebauung abgeschirmt.
3. Es wird eine nicht vertretbar Zunahme des Verkehrsaufkommens befürchtet.
Zu 3. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 8.
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Planungsamt
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Äußerungen Ausb
B 10, Schreiben vom 04.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Die geplante Bebauung wird aufgrund der Höhe und
der Kubatur als rücksichtslos gegenüber der umgebenden Bebauung betrachtet.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1.
Die in der Bauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit der Neubebauung eingehalten,
sodass das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber
den angrenzenden Grundstückseigentümern gewahrt
bleibt. Das gleiche gilt für die Vorgaben der Baunutzungsverordnung bezüglich des Maßes der baulichen
Nutzung für allgemeine Wohngebiete.
2. Es wird befürchtet dass mit der Neubebauung ein
nicht vertretbarer Verlust des umfangreichen Baumbestandes sowie des Lebensraums zahlreicher Tierarten
einhergeht.
Zu 2: Anhand des in Anlage beigefügten Baumgutachtens ist erkennbar, dass die mit der Neubebauung
einhergehende Reduzierung des Baumbestandes
vergleichsweise gering und vertretbar ist.
Aus dem erarbeiteten faunistischen Gutachten ist die
artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens erkennbar.
3. Es wird befürchtet dass durch Geländeaufschüttungen und Bodenversiegelungen zur Überflutung von
tiefer gelegenen Angrenzergrundstücken beigetragen
wird.
Zu. 3: Entsprechend der textlichen Festsetzung A.3 ist
auf dem Grundstück der Neubauvorhabens für eine
ausreichende Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser zu sorgen.
B 11, Schreiben vom 01.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Die Höhe der geplanten Bebauung wird mit 3 bis 4
Geschossen als nicht gebietsverträglich gegenüber der
umliegenden zweigeschossigen Bestandsbebauung
betrachtet.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1.
2. Es wird ein Verlust der Lebensqualität sowie des
Wertes der umliegenden Gebäude befürchtet.
Zu 2: Grundsätzlich war die städtebauliche Situation
für die Angrenzer über einen langen Zeitraum dadurch
geprägt, dass ihre Gartengrundstücke ungewöhnlicher
Weise an eine innerstädtische Brache angrenzten,
wodurch sie eben vergleichsweise wenig durch andere bauliche Nutzungen geprägt waren. Die Dauerhaftigkeit dieses Zustandes war jedoch nie sicher oder
per Rechtsanspruch erhaltbar.
Die Frage nach einem Wertverlust der umgebenden
Bebauung ist spekulativ und damit nicht beantwortbar.
Jedoch weist die Entwicklung der Immobilienpreise in
sämtlichen Lagen Brauweilers in den letzten Jahren,
bei anhaltender Nachfrage, in die entgegengesetzte
Richtung, d. h die Preise für Immobilien sind gestiegen, sodass auch für die Mühlenstraße keine dem
entgegenlaufende Entwicklung (d. h ein Sinken der
Immobilienpreise) absehbar ist.
3. Das mit der Neubebauung entstehende Verkehrsaufkommen wird als problematisch betrachtet.
Zu 3: Anhand des in Anlage beigefügten Verkehrsgutachtens ist ersichtlich, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens vertretbar sind und
nicht zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen
führen.
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