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Beschlussvorlage (BP 101 Brauweiler Tabelle Äußerungen Ausb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
168 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen Ausb Äußerungen zur öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 (2) und § 4 (2) BauGB in der Zeit vom 03.05.2017 bis 06.06.2017 T 1, Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 06.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Im Hinblick auf die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung ist der Abbruch der bestehenden Gebäude sowie die Rodung der Gehölze im Zeitraum zwischen Oktober und Februar durchzuführen. 2. Hinsichtlich der vorhandenen Immissionssituation wird angeregt, die am Betriebsstandort des Steinmetzbetriebes (Bernhardstraße Nr. 51) vorhandenen Nutzungen zu ermitteln. 3. Es wird angeregt, dass alle dem Vorhabenträger und dem Planungsamt vorliegenden Untersuchungen zu dem Grundstück auch der unteren Umweltschutzbehörde vorgelegt werden. 4. Die untere Umweltschutzbehörde ist im Rahmen des Rückbaus der Bestandsimmobilien sowie der Neubebauung zu beteiligen. B 1, Schreiben vom 13.03.2017 und 23.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Die geplante Neubebauung wird gegenüber der Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden, da sie mit drei- bis vier Geschossen die umgebende, meist zweigeschossige Bebauung überragt. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Der Investor wird hierüber informiert. Die Durchführung der genannten Maßnahmen im entsprechenden Zeitraum ist im Baugenehmigungsverfahren zu gewährleisten. Zu 2: Der Standort Bernhardstraße – bereits inmitten von Wohnbebauung gelegen – ist der Ausstellungsbereich. Die Werkstatt selbst befindet sich im Gewerbegebiet Pulheim, sodass Emissionen, die der Planung entgegenstehen, substanziell nicht vorliegen. Zu 3: Die entsprechenden Unterlagen werden, sofern noch nicht geschehen, an die untere Umweltschutzbehörde weitergeleitet. Zu 4: Die Anregung wird durch die Genehmigungsbehörde berücksichtigt. Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund des vergleichsweise großen Abstands der Neubebauung zur umgebenden Bestandsbebauung sind die geplanten Höhen städtebaulich vertretbar. Die in der Bauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit der Neubebauung eingehalten, sodass das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den angrenzenden Grundstückseigentümern gewahrt bleibt. Entsprechend der zunehmenden Nachfrage nach Geschosswohnungsbau im Stadtgebiet Pulheims bei gleichzeitiger Vernachlässigung dieser Bauform in den letzten Jahren besteht nach Auffassung der Verwaltung ein dringender Handlungsbedarf zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Geschosswohnungsbau. Dabei ist besonders zu berücksichtigen dass es sich beim Grundstück an der Mühlenstraße um eine der wenigen und zudem noch zentral gelegenen Flächen handelt, die für eine solche bauliche Nachverdichtung geeignet sind. Hinsichtlich der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung in der Pulheimer Region sind die aus dem Altbestand resultierenden Bebauungshöhen teilweise nicht mehr zeitgemäß, sodass bei einer Nachverdichtung auch gegenüber der Umgebung höhere Gebäude realisierbar sein müssen. Dies gilt besonders für den Bau von Mehrfamilienhäusern. Oberste Prämisse ist dabei die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Äußerungen Ausb Planungsamt Seite 1 von 7 Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen Ausb der Bauordnung, des Baugesetzbuches sowie der Baunutzungsverordnung. Gleichzeitig wird die Höhenentwicklung der Bebauung durch die Tatsache bestimmt, dass aufgrund der teilweisen Kontaminierung des Bodens die Errichtung einer Tiefgarage unökonomisch wäre und somit die Unterbringung der notwendigen Stellplätze in einem ebenerdigen Garagengeschoss erfolgt. Aufgrund der gegenüber der Bebauung an der Bernhardstraße deutlich niedrigeren Höhenlage des Baugrundstücks an der Mühlenstraße wird die wahrnehmbare Massivität der Bebauung gegenüber den Häusern an der Bernhardstraße abgeschwächt. Die seitens der Eingabesteller kritisierte 3-4Geschossigkeit der geplanten Baukörper ist gegenüber der umgebenden Bebauung städtebaulich vertretbar, da sie eben nicht durchgängig für alle sechs Baukörper geplant ist, sondern vielmehr differenziert nach der Lage der einzelnen Gebäude im Plangebiet vorgesehen ist. Dementsprechend weisen die am nächsten zur Bebauung An der Ronne gelegenen drei Gebäude mit zwei Geschossen plus Staffelgeschoss die niedrigste Bebauungshöhe auf. Eine solche Bebauung stellt auch eine Höhe dar, die für Neubaugebiete mit modernen Einfamilienhäusern üblich ist. Die im nördlichen Teil der Plangebiets gelegenen, zu den rückwärtigen Bereichen der Bestandsbebauung an der Bernhardstraße ausgerichteten dreigeschossigen plus Staffelgeschoss Baukörper werden in ihrer Höhenwirkung gegenüber der Bestandsbebauung an der Bernhardstraße dahingehend deutlich reduziert, dass das Gelände von der Bernhardstraße nach Süden hin deutlich abfällt, sodass die von der Bernhardstraße wahrgenommene Gebäudehöhe mehr derjenigen einer zweigeschossigen plus Staffelgeschoss Bebauung als der kritisierten Drei- bis Viergeschossigkeit entspricht. Die städtebauliche Wirkung des westlich im Plangebiet gelegenen drei- plus Staffelgeschoss Baukörpers gegenüber der umgebenden Bestandsbebauung an der Bernhardstraße bzw. an der Ronne wird nach Norden hin ebenfalls durch das abfallende Gelände sowie nach Süden hin durch den vergrößerten Abstand der Reihenhäuser an der Ronne reduziert. Gleichzeit sind die tiefen rückwärtigen Gärten der Reihenhäuser An der Ronne durch eine umfangreichen Baumbewuchs geprägt, was weiter zur optischen Abschirmung gegenüber der neugeplanten Bebauung beiträgt. Darüber hinaus wird das städtebauliche Konzept des Investors dahingehend modifiziert, dass der westlichsÄußerungen Ausb Planungsamt Seite 2 von 7 Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen Ausb te Baukörper nach Süden hin gestaffelt ausgeführt wird, wodurch er in den beiden oberen Geschossen noch weiter von der Bebauung an der Ronne abrückt. Mit dieser Überarbeitung werden die Eingaben von betroffenen Bürgern berücksichtigt, die eine Kritik an der zu großen Massivität und Rücksichtslosigkeit der Neubebauung gegenüber der Bestandsbebauung beinhalten. B 2, Schreiben vom 30.03.2017, einschließlich Unterschriftenliste mit 110 Unterzeichnern Wesentlicher Inhalt der Äußerung Stellungnahme der Verwaltung 1. Die geplante Neubebauung wird gegenüber der Zu 1. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1. Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden, da sie mit drei- bis vier Geschossen die umgebende, meist zweigeschossige Bebauung überragt. 2. Das Maß der geplanten baulichen Nutzung wird im Hinblick auf die umgebende Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden. Als vertretbar werden eine GRZ von 0.25 und eine GFZ von O.4 sowie maximal 2 Vollgeschosse bei maximal 15 m breiten und tiefen Baukörpern betrachtet. Zu 2: Die zu erwartende Versiegelung bewegt sich im Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung. Entsprechend der bestehenden Nachfrage nach Geschosswohnungsbau ist die Inanspruchnahme von erschlossenen, überwiegend ehemals bebauten Flächen in zentralen Ortslagen grundsätzlich aus ökologischer Sicht sinnvoller, als die Schaffung neuer Baugebiete auf der 'grünen Wiese'. Die geplante Bebauung stellt keine übermäßige Verdichtung dar, da die Vorgaben der Baunutzungsverordnung (GRZ 0.4 für die Hauptnutzung, GFZ maximal 1.2) und der Bauordnung für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Gerade die Nähe zur Ortsmitte Brauweilers legt eine bauliche Verdichtung u.a. zur Schaffung barrierearmer Wohnungen nahe. 3. Das Bauvorhaben wird insgesamt als rücksichtslos gegenüber den Anwohnern eingeschätzt. Zu 3: Durch Einhaltung der Vorgaben des Planungsund Bauordnungsrechts liegt keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor, woraus eine NichtGenehmigungsfähigkeit des Vorhabens resultieren könnte. Die Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Verkehrsentwicklung, den Lärmschutz, die Faunistik sowie den vorhandenen Baumbestand ist anhand der erarbeiteten, in Anlage beigefügten umfangreichen Gutachten bestätigt worden. Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Parzellen der Eingabesteller ist bei einer Großzahl der Unterzeichner zu bedenken, das aufgrund der teilweise entfernten Lage der Grundstücke im südlichen Teil der Mühlenstraße, der Jahnstraße, am Laurentiusweg sowie im westlichen Teil An der Ronne keine Sichtbeziehungen zwischen der vorhandenen sowie der geplanten Bebauung bestehen. Dementsprechend ist das Neubauvorhaben städtebaulich von diesen Grundstücken kaum wahrnehmbar und kann somit auch nicht zu ausgeprägten Beeinträchtigungen führen. Äußerungen Ausb Planungsamt Seite 3 von 7 Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen Ausb B 3, Schreiben vom 13.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Die geplante Neubebauung, insbesondere der westlichste Baukörper, wird gegenüber der Bestandsbebauung An der Ronne als deutlich zu hoch empfunden, da sie mit drei- bis vier Geschossen die umgebende, meist zweigeschossige Bebauung überragt. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Das städtebauliche Konzept des Investors wird für die erneute Offenlage des Bebauungsplans dahingehend modifiziert, dass der westlichste Baukörper nach Süden hin gestaffelt ausgeführt wird, wodurch er in den beiden oberen Geschossen noch weiter von der Bebauung An der Ronne abrückt. Mit dieser Überarbeitung werden die Eingaben von betroffenen Bürgern berücksichtigt, die eine Kritik an der zu großen Massivität und Rücksichtslosigkeit der Neubebauung gegenüber der Bestandsbebauung beinhalten. 2. Entsprechend der angenommenen, vergleichsweise geringen Kontaminierung des Bodens wäre die Errichtung einer Tiefgarage aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar. Zu 2: Aus Sicht des Investors ist die Errichtung einer Tiefgarage wirtschaftlich nicht vertretbar und würde zu einer Einstellung der Planung führen. 3. Durch die geplante Anhebung des Geländeniveaus im Bereich des Bebauungsplans wird eine Überflutung der südlich angrenzenden Grundstücke befürchtet Zu. 3: Entsprechend der textlichen Festsetzung A.3 ist auf dem Grundstück des Neubauvorhabens für eine ausreichende Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zu sorgen. 4. Mit der Neubebauung wird eine hinsichtlich der Verkehrsbelastung der umgebenden Straßen nichtvertretbare Zunahme notwendiger Stellplätze um 70 erwartet. Zu 4: Die notwendigen Stellplätze sind unter Beachtung des Stellplatzschlüssels der Stadt Pulheim auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Das in Anlage beigefügte umfangreiche Verkehrsgutachten hat die verkehrliche Unbedenklichkeit des Vorhabens prognostiziert. Hierzu trägt auch die gegenüber der früheren Planung deutlich reduzierte Anzahl der geplanten Wohneinheiten bei. B 4, Schreiben vom 07.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Die geplante Neubebauung wird gegenüber der Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden, da sie mit drei bis vier Geschossen die umgebende, meist zweigeschossige Bebauung überragt. B 5, Schreiben vom 21.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Es wird die Höhe der geplanten Bebauung und insbesondere das Heranrücken des nordöstlichen Baukörpers an das Grundstück des Eingabestellers kritisiert. Äußerungen Ausb Stellungnahme der Verwaltung Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1. Das Wohnhaus des Eingabestellers ist mit ca. 40 m deutlich entfernt vom höchsten Traufpunkt des auch nach Norden hin gestaffelten Baukörpers der geplanten Neubebauung gelegen, sodass keine Abwehran- Planungsamt Seite 4 von 7 Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen Ausb 2. Es wird befürchtet, dass von den Terrassen der Neubebauung Einblick auf das Grundstück des Eingabestellers genommen werden kann. 3. Die geplante Bebauung wird als dichter als die vorgesehene Bebauung des Guidelplatzes sowie im Bereich Glessener Straße / Wiesenweg kritisiert. B 6, Schreiben vom 02.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Seitens des Eingabestellers wird das Maß der baulichen Nutzung mit 0.4 bzw. 0.57 als zu hoch und nicht gebietsverträglich kritisiert. 2. Es wird befürchtet, dass entsprechend den geplanten Höhenfestsetzungen bei gleichzeitiger NichtBeschränkung der höchstzulässigen Anzahl der Wohneinheiten deutlich mehr Geschosse und Wohneinheiten entstehen könnten; dies könne zu einem nicht verträglichen Verkehrsaufkommen führen. B 7, Schreiben vom 05.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Mit 4 bis 5 Geschossen wird die geplante Bebauung als nicht gebietsverträglich gegenüber der umliegenden zweigeschossigen Bestandsbebauung betrachtet. 2. Es wird ein Verlust der Lebensqualität sowie des Wertes der umliegenden Gebäude befürchtet. Äußerungen Ausb sprüche rechtfertigende Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Gleichzeitig befindet sich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Eingabestellers ein umfangreicher Bewuchs, der zur Abschirmung gegenüber der geplanten Bebauung beiträgt. Zu 2: Ein rechtlicher Anspruch auf eine NichtEinsehbarkeit von Grundstücken ist nicht gegeben. Gleichzeitig ist das Grundstück der Eingabestellers durch umfangreichen Bewuchs optisch gut von der geplanten Bebauung abgeschirmt. Zu 3: Mit der in den Bebauungsplänen für den Guidelplatz festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 1.0 wird eine deutlich höhere Dichte als im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101 (GRZ 0.4) ermöglicht. Die im Bebauungsplan für den Bereich Glessener Straße / Wiesenweg (BP 120 Brauweiler) festgesetzte Grundflächenzahl von 0.4 ist genauso hoch wie diejenige im Bebauungsplan Nr. 101. Stellungnahme der Verwaltung Zu. 1: Entsprechend der anzuwendenden Baunutzungsverordnung entspricht das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0.4 vollkommen den gesetzlichen Vorgaben für allgemeine Wohngebiete. Dieser Wert kann bspw. durch Garagen, Stellplätze, Terrassen und Zuwegungen auf bis zu 0.6 überschritten werden. Zu. 2: Aufgrund der heutzutage baulich sinnvollen Geschosshöhen sowie der bautechnischen Notwendigkeit zur Errichtung ausreichend dimensionierter Decken ist die Errichtung einer größeren Anzahl von Geschossen als bisher geplant unrealistisch. Eine Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten hätte wiederum die Notwendigkeit der Errichtung einer Tiefgarage zur Folge, was dem seit langem verfolgten Plankonzept des Investors und der Verwaltung zuwiderlaufen würde. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1.Die Neubebauung ist niedriger als 4 bis 5 Geschosse. Zur Bebauungshöhe siehe ansonsten Stellungnahme der Verwaltung zu B 1. Zu 2: Grundsätzlich war die städtebauliche Situation für die Angrenzer über einen langen Zeitraum dadurch geprägt, dass die Gartengrundstücke ungewöhnlicher Weise an eine innerstädtische Brache angrenzten, wodurch sie eben vergleichsweise wenig durch andere bauliche Nutzungen geprägt waren. Die Dauerhaftigkeit dieses Zustandes war jedoch nie sicher oder per Rechtsanspruch erhaltbar. Die Frage nach einem Wertverlust der umgebenden Planungsamt Seite 5 von 7 Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen Ausb Bebauung ist spekulativ und damit nicht beantwortbar. Jedoch weist die Entwicklung der Immobilienpreise in sämtlichen Lagen Brauweilers in den letzten Jahren bei anhaltender Nachfrage - in die entgegengesetzte Richtung, d. h die Preise für Immobilien sind gestiegen, sodass auch für die Mühlenstraße keine dem entgegenlaufende Entwicklung (d. h ein Sinken der Immobilienpreise) absehbar ist. 3. Das mit der Neubebauung entstehende Verkehrsaufkommen wird als problematisch betrachtet. Zu 3: Anhand des in Anlage beigefügten Verkehrsgutachtens ist ersichtlich, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens vertretbar sind und nicht zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen führen. 4. Der auf dem Baugrundstück vorhandene Bestand von Altlasten wird als problematisch erachtet. Zu 4: Vor dem Hintergrund der bestehenden Altlastenproblematik wird auf eine Unterkellerung der Neubebauung verzichtet. B 8, Schreiben vom 29.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Es wird gefordert, ein zu erwartendes höheres Verkehrsaufkommen von zusätzlich ca. 75 PKW zu entschärfen Stellungnahme der Verwaltung Die notwendigen Stellplätze sind, unter Berücksichtigung des Stellplatzschlüssels der Stadt Pulheim auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Die Anzahl von 75 zusätzlich erforderlichen Stellplätzen ist in diesem Zusammenhang inhaltlich nicht nachvollziehbar. Anhand des in Anlage beigefügten umfangreichen Verkehrsgutachtens ist die verkehrliche Unbedenklichkeit des Vorhabens prognostiziert worden. Hierzu trägt auch die gegenüber der früheren Planung deutlich reduzierte Anzahl der geplanten Wohneinheiten bei. Die Stellplatz-Lösung in Form von in die Baukörper integrierten Sammelgaragen vermeidet dabei negative Auswirkungen und fördert die Gebietsverträglichkeit des mit dem Vorhaben verbundenen Autoverkehrs. B 9, Schreiben vom 06.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Die Höhe der geplanten Bebauung wird mit 3 bis 4 Geschossen als nicht gebietsverträglich gegenüber der umliegenden zweigeschossigen Bestandsbebauung betrachtet. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1. 2. Es wird eine Verschattung der angrenzenden Gebäude befürchtet. Gleichzeitig werden die angrenzenden Grundstücke den Blicken der neuen Anwohner ausgesetzt. Zu 2: Aufgrund der vergleichsweise großen Entfernung der Neubebauung von den Reihenhäusern An der Ronne ist keine Verschattung der Bestandsgrundstücke zu erwarten. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Nicht-Einsehbarkeit von Grundstücken ist nicht gegeben. Gleichzeitig sind zahlreiche Bestandsgrundstücke durch umfangreichen Bewuchs optisch gut von der geplanten Bebauung abgeschirmt. 3. Es wird eine nicht vertretbar Zunahme des Verkehrsaufkommens befürchtet. Zu 3. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 8. Äußerungen Ausb Planungsamt Seite 6 von 7 Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen Ausb B 10, Schreiben vom 04.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Die geplante Bebauung wird aufgrund der Höhe und der Kubatur als rücksichtslos gegenüber der umgebenden Bebauung betrachtet. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1. Die in der Bauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit der Neubebauung eingehalten, sodass das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den angrenzenden Grundstückseigentümern gewahrt bleibt. Das gleiche gilt für die Vorgaben der Baunutzungsverordnung bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung für allgemeine Wohngebiete. 2. Es wird befürchtet dass mit der Neubebauung ein nicht vertretbarer Verlust des umfangreichen Baumbestandes sowie des Lebensraums zahlreicher Tierarten einhergeht. Zu 2: Anhand des in Anlage beigefügten Baumgutachtens ist erkennbar, dass die mit der Neubebauung einhergehende Reduzierung des Baumbestandes vergleichsweise gering und vertretbar ist. Aus dem erarbeiteten faunistischen Gutachten ist die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens erkennbar. 3. Es wird befürchtet dass durch Geländeaufschüttungen und Bodenversiegelungen zur Überflutung von tiefer gelegenen Angrenzergrundstücken beigetragen wird. Zu. 3: Entsprechend der textlichen Festsetzung A.3 ist auf dem Grundstück der Neubauvorhabens für eine ausreichende Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser zu sorgen. B 11, Schreiben vom 01.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Die Höhe der geplanten Bebauung wird mit 3 bis 4 Geschossen als nicht gebietsverträglich gegenüber der umliegenden zweigeschossigen Bestandsbebauung betrachtet. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu B 1. 2. Es wird ein Verlust der Lebensqualität sowie des Wertes der umliegenden Gebäude befürchtet. Zu 2: Grundsätzlich war die städtebauliche Situation für die Angrenzer über einen langen Zeitraum dadurch geprägt, dass ihre Gartengrundstücke ungewöhnlicher Weise an eine innerstädtische Brache angrenzten, wodurch sie eben vergleichsweise wenig durch andere bauliche Nutzungen geprägt waren. Die Dauerhaftigkeit dieses Zustandes war jedoch nie sicher oder per Rechtsanspruch erhaltbar. Die Frage nach einem Wertverlust der umgebenden Bebauung ist spekulativ und damit nicht beantwortbar. Jedoch weist die Entwicklung der Immobilienpreise in sämtlichen Lagen Brauweilers in den letzten Jahren, bei anhaltender Nachfrage, in die entgegengesetzte Richtung, d. h die Preise für Immobilien sind gestiegen, sodass auch für die Mühlenstraße keine dem entgegenlaufende Entwicklung (d. h ein Sinken der Immobilienpreise) absehbar ist. 3. Das mit der Neubebauung entstehende Verkehrsaufkommen wird als problematisch betrachtet. Zu 3: Anhand des in Anlage beigefügten Verkehrsgutachtens ist ersichtlich, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens vertretbar sind und nicht zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen führen. Äußerungen Ausb Planungsamt Seite 7 von 7