Daten
Kommune
Pulheim
Größe
106 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 101 BRAUWEILER
Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen
(Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Oberkante baulicher Anlagen (OK)
(Hinweis: Änderungen für die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sind fett/kursiv markiert)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch
die max. Höhe der Oberkante baulicher Anlagen (OK) über NhN bestimmt.
Die festgesetzten Höhen OK 1, 3, 4, 6, 8, 10, 12, und 13 und 15 dürfen durch Brüstungen um maximal 1 m überschritten werden.
Die festgesetzten Höhen OK 2, 5, 7, 9, 11 und 14 dürfen jeweils durch Aufbauten für Aufzüge auf einer Fläche von
2.5 m x 2.5 m um maximal 0.5 m überschritten werden.
2.2
Grundflächenzahl
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das allgemeine Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.
3.
Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Das anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die Mischwasserkanalisation einzuleiten.
B.
1.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
Dachform
Zulässig sind ausschließlich Flachdächer.
1
Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitätsund Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
Pulheim, den 15.08.2017
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