Daten
Kommune
Pulheim
Größe
825 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim
Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung
Stand: August 2017
Bebauungsplan Nr. 115 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2016
Auftraggeber:
Eheleute Herrmann-Josef Esser
Am Wiesenkamp 3b
50259 Pulheim
Tel.: 02238-52372
Auftragnehmer:
Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR
Planung und Landschaft
Kolpingstraße 10
45 329 Essen
Tel.: 0201 - 481884
Fax: 0201 - 481886
eMail: Info@PlanLand.net
Bearbeitung:
Stefan Kreyssig,
Landschaftsarchitekt BDLA
Dr. Thomas Schönert
Diplom-Biologe
Dr. Olaf Denz
Diplom-Biologe
Essen, im August 2017
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
INHALT
I
SEITE
1.
Einleitung........................................................................................................................ 1
1.1.
Anlass ............................................................................................................................. 1
1.2.
Lage und naturräumliche Grundlagen ......................................................................... 1
1.3.
Rechtliche und methodische Grundlage ..................................................................... 4
1.4.
Datengrundlage und Methode....................................................................................... 5
1.4.1. Datengrundlage .................................................................................................... 5
1.4.2. Methodik ............................................................................................................... 5
2.
Das Plangebiet................................................................................................................ 6
3.
Ergebnis der faunistischen Untersuchung .................................................................. 6
4.
Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens.......................................................... 8
4.1.
Baubeschreibung ........................................................................................................... 8
4.2.
Wirkung des Vorhabens ................................................................................................ 8
5.
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten............................................... 8
6.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität.......................................................................................... 9
7.
Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens
nach § 43 Abs. 8 BNatSchG .......................................................................................... 9
8.
Gutachterliches Fazit ..................................................................................................... 9
9.
Literatur und Karten..................................................................................................... 10
10.
Anhang.......................................................................................................................... 12
10.1. Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung ................................................................. 12
ABBILDUNGEN
SEITE
Abbildung 1: Lage und Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim...............................2
Abbildung 2: Fotos des Planungsgebietes..................................................................................6
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
1.
1.1.
1
Einleitung
Anlass
Die Stadt Pulheim plant im Ortsteil Pulheim auf dem bebauten Flurstück 851 Am Kleekamp
35/63 Wohnbebauung als Nachverdichtungsprojekt zuzulassen. Gemäß Verfügung der Bezirksregierung vom 30.03.1989 wurde das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 Pulheim herausgenommen und wird nun in dem künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim planungsrechtlich abgesichert.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 128 wird begrenzt:
im Norden durch die ca. 25 – 35 m breite Grünanlage mit Lärmschutzwall entlang der K25,
Geyener Straße,
im Osten durch die Straße Am Kleekamp angrenzend an die Bahnlinie Köln-Rommerskirchen,
im Süden durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung Am Brunnen 3c bis 8
und der seitlichen Grenze des Grundstückes Am Kleekamp 33 und
im Westen durch die Straße Am Wiesenhang.
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll die Fläche des Flurstücks 851
einer Wohnnutzung zugeführt werden unter Festschreibung und planungsrechtlichen Sicherung
des umliegenden Bestandes.
Der Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim umfasst insgesamt eine Fläche von rund 0,79 ha, hiervon
entfallen auf das Flurstück 851 ca. 0,3 ha (~ 2.910 m2).
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MBEWWV / MKULNV –
22.12.2010) eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich.
In der vorliegenden ASP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs.
1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt
werden können, ermittelt und dargestellt.
Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bis auf das Flurstück 851 ausschließlich die
bestehenden Nutzungen und Gebäude festgeschrieben werden sollen, beschränkt sich die
Artenschutzprüfung auf dieses Flurstück.
1.2.
Lage und naturräumliche Grundlagen
Das Plangebiet liegt im südwestlichen Bereich von Pulheim, Rhein-Erft Kreis (Topografische
Karte 1:25.000 5006/2 Blatt Frechen).
Der Geltungsbereich liegt Im Ortsteil Pulheim. Nördlich schließt die 25 – 35 m breite Grünanlage mit Lärmschutzwall entlang der K25, Geyener Straße an. Östlich angrenzend an die
Straße Am Kleekamp verläuft die Bahnlinie Köln-Rommerskirchen.
Das Plangebiet im engeren Sinne (Flurstück 851) ist bis auf einen kleinen Anteil bebaut bzw.
versiegelt.
Die nachfolgende Abbildung 1 stellt das Plangebiet und seine Umgebung dar.
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
Abbildung 1:
2
Lage und Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
Abbildung 1:
3
Lage und Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim
Quelle: TIM-Online 2017
Geltungsbereich
Baugrundstück
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
1.3.
4
Rechtliche und methodische Grundlage 1
Die Artenschutzprüfung folgt der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz, MKULNV
NRW – 06.06.2016), der Handlungsempfehlung ''Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' (MBEWWV / MKULNV – 22.12. 2010) und dem 'Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen' (MKULNV NRW 2017).
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind
die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und
der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind:
1) nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 30ff LNatsSchG NRW zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft.
2) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35
BauGB).
Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die
Artenschutzprüfung sollte soweit wie möglich mit den Prüfschritten anderer Prüfverfahren verbunden werden.
Der Prüfumfang der Artenschutzprüfung beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national besonders geschützten
Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen
Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten:
Verbot Nr. 1 – Tötungsverbot: wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 2 – Störungsverbot: wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
Verbot Nr. 3 – Schädigungsverbot: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 4 – Schädigungsverbot: wild lebenden Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für die oben genannten Vorhaben folgende Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein
Verstoß gegen Verbot Nr. 3 nicht vor. Im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt. Diese Freistellungen
gelten auch für Verbot Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen.
1
Die Erläuterungen wurden weitgehend der VV-Artenschutz (MUNLV 2010) entnommen
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
1.4.
1.4.1.
5
Datengrundlage und Methode
Datengrundlage
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurden folgende Daten herangezogen bzw. erhoben und
ausgewertet:
1) „Planungsrelevante Arten“ 2 im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25 5006/2
(Frechen) (LANUV 2017)
2) Angaben gemäß Fundortkataster für Pflanzen und Tiere des Landes Nordrhein-Westfalen (@linfos-Landschaftsinformationssammlung – LANUV 2017a)
3) Biotopkataster Nordrhein-Westfalen (LANUV 2107b)
4) Eigene Kartierung planungsrelevanter Arten mit dem Schwerpunkt auf der Artengruppen
Vögel und Säugetiere (Fledermäuse)
Im Fundortkataster und dem Biotopkataster Nordrhein-Westfalen liegen keine weitergehenden
Informationen zu Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Planungsgebiet vor.
1.4.2.
Methodik
Das Plangebiet wurde am 17.07.2017 im Hinblick auf Vogelarten sowie Fledermäuse anhand
folgender Anhaltspunkte inspiziert nach:
aktuellen Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen;
visuelle Hinweise auf ein zeitweises Vorkommen dieser Tierartengruppen insbesondere in
Form von
- Nestern (Vögel), Tageseinständen (Eulen)
- Nahrungs- und Kotresten (Vögel, Fledermäuse)
- Verfärbungen im Holz (ungewöhnlich ausgeblichenes Holz unter Spalten (Ein- und Ausflugöffnung); braunschwarze Verfärbungen an Dachbalken (Körperfett)) (Fledermäuse)
- Kratzspuren im Bereich von Fugen, Spalten und sonstigen Zwischenräumen (Fledermäuse)
2
Die „planungsrelevanten Arten“ sind in Nordrhein-Westfalen diejenigen Arten, die bei einer
artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind, sofern sie im
Gebiet vorkommen. Sie umfassen die in einem Planungsraum vorkommenden Arten der
Schutzkategorien der FFH-Anhang-IV-Arten (streng geschützte Arten) und der europäischen Vogelarten, nicht aber Irrgäste, sporadische Zuwanderer und „Allerweltsarten“.
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
2.
6
Das Plangebiet
Das Plangebiet ist bis auf eine kleinere Teilfläche nördlich der Zufahrt weit überwiegend bebaut
bzw. asphaltiert.
Die vorhandenen Gebäude bestehen aus zwei Wohnhäusern (1 bewohnt, 1 seit Anfang 2017
unbewohnt), zwei Garagen sowie mittlerweile zumeist leer stehenden Lagerhallen und
Schuppen. Alle Gebäude sind nicht unterkellert.
Weitere größere Flachenanteile sind als Erschließungsflächen der Gebäude asphaltiert, zum
Teil dienen sie auch zum Abstellen von Wohnwagen.
Lediglich ein kleiner Bereich im Norden des Plangebietes ist begrünt. Dort befinden sich auch
eine Blaufichte und eine unter die Baumschutzsatzung fallende alte Rotbuche, die jedoch einen
Stammschaden aufweist.
3.
Ergebnis der faunistischen Untersuchung
Die faunistische Begehung des Plangebietes erbrachte keinerlei Hinweise auf zurückliegende
und / oder aktuelle Vorkommen planungsrelevanter Arten.
Sämtliche Gebäude weisen keinerlei Besiedlungsspuren von Vögeln oder Fledermäusen auf.
Es existieren keine unerwünschten Öffnungen, wie z.B. fehlende Dachziegel auf den Satteldächern oder unverschlossene Fensteröffnungen.
Die Lagerhallen besitzen Flachdächer mit Welleternitplatten. Dadurch ergeben sich hofseits
Öffnungen im Bereich des Auflagepunktes. Die dort befindlichen Holzbalken weisen jedoch
keine Ansitzspuren von Fledermäusen auf.
Ebenso finden sich auf den Böden der Gebäude keine Kotreste von Fledermäusen.
Schwalbennester oder auch Nester von Feldsperlingen bzw. Haussperlingen (nicht planungsrelevant) sind nicht vorhanden.
Im Norden des Plangebietes stocken eine Blaufichte und eine alte, sehr mächtige, hochwüchsige, zwieselige Rotbuche mit einer Ausbruchstelle. Beide Bäume haben keine Höhlen.
Auch wurden zum Zeitpunkt der Begehung keine Horste entdeckt bzw. keine ein- und ausfliegende Vögel beobachtet.
Abbildung 2:
Fotos des Planungsgebietes
Blick vom Am Kleekamp in Richtung Südwesten
Blick vom Am Kleekamp in Richtung Süd-Südwest
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
Abbildung 2:
7
Fotos des Planungsgebietes
Blick vom Süden in Richtung Am Kleekamp
Blick in die Dachbereiche der Gebäude
Blick in die Dachbereiche der Gebäude
Stammschaden der Rotbuche
Rotbuche nahe Am Kleekamp
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
4.
4.1.
8
Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens
Baubeschreibung
Das Planvorhaben liegt im innerstädtischen Raum und wird derzeit von überwiegend bebauter
bzw. versiegelter Fläche geprägt, die im Weiteren als „Wohnbaufläche“ umgewidmet und umgestaltet werden soll.
4.2.
Wirkung des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und
Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen
können.
Baubedingte Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf und umfassen z.B. Flächenbeanspruchung durch Baustelleneinrichtungen und Baustraßen, Bodenarbeiten sowie mit den Arbeiten verbundene Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Anlagebedingte Wirkfaktoren werden durch die Anlage selbst verursacht und betreffen z.B.
Flächenumwandlungen, Zerschneidung von Lebensräumen und andere Beeinträchtigungen.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage
und umfassen z.B. Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Die bei Planungsvorhaben üblicherweise relevanten Wirkfaktoren sind
Flächeninanspruchnahme
Barrierewirkungen / Zerschneidung
Lärmimmissionen
Stoffeinträge
Erschütterungen
Optische Störungen
Kollisionsrisiko
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung kommt vor allem dem bau- und anlagebedingten Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme eine Bedeutung zu. Weitere bau- und anlagebedingten Wirkungen sowie die betriebsbedingten Wirkungen sind von untergeordneter Bedeutung, da das geplante Vorhaben im Bestand eines großflächig versiegelten innerstädtischen
Bereichs erfolgt. Die obigen Faktoren wirken somit bereits jetzt umfänglich auf das Plangebiet
ein, wodurch dieses als Lebensraum für Pflanzen und Tiere weitgehend ungeeignet geworden
ist.
Die bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme betrifft im Plangebiet
die bebauten und versiegelten Flächen
die beiden Bäume – Blautanne und Rotbuche – im Norden des Plangebietes
5.
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Da die faunistische Begehung des Plangebietes keinerlei Hinweise auf zurückliegende und /
oder aktuelle Vorkommen planungsrelevanter Arten ergeben hat, kann eine mögliche Betroffenheit ausgeschlossen werden.
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
6.
9
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Auch wenn für das Plangebiet keine Hinweise auf planungsrelevante Arten vorliegen, so sind
dennoch die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung zu beachten, um Gefährdungen
von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder
Eiern europäischer Vogelarten bzw. zur Vermeidung erheblicher Störungen erfolgen die
vorbereitenden und räumenden Maßnahmen für das Baufeld außerhalb der Balz-, Fortpflanzung- und Aufzuchtzeiten der Vogelarten, also im Zeitraum vom 01. Oktober bis
zum 28. Februar.
Gehölzeinschläge sind zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom
01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTVBaumpflege – soweit erforderlich – zu berücksichtigen.
7.
Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8
BNatSchG
Wie die obigen Ausführungen zeigen, sind von dem Vorhaben keine planungsrelevanten Arten
betroffen, sodass nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Es werden somit keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist deshalb nicht erforderlich.
8.
Gutachterliches Fazit
Die Stadt Pulheim plant im Ortsteil Pulheim auf dem bebauten Flurstück 851 Am Kleekamp
35/63 Wohnbebauung als Nachverdichtungsprojekt zuzulassen. Gemäß Verfügung der Bezirksregierung vom 30.03.1989 wurde das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 Pulheim herausgenommen und wird nun in dem künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim planungsrechtlich abgesichert
Das Plangebiet ist bis auf eine kleinere Teilfläche nördlich der Zufahrt weit überwiegend bebaut
bzw. asphaltiert.
Da im Zuge des Bauleitplanverfahrens eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich ist, wurde
das relevante Flurstück 851 im Hinblick auf die Artengruppen Vögel und Säugetiere inspiziert.
Die faunistische Begehung erbrachte keinerlei Hinweise auf zurückliegende und / oder aktuelle
Vorkommen planungsrelevanter Arten. Eine mögliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten
durch das Planungsvorhaben kann ausgeschlossen werden. Es werden also keine der in § 44
Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt und es
wird somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.
Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität stehen der Planung keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen.
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
9.
10
Literatur und Karten
BEZZEL, E. (1985): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Nonpasseriformes – Nichtsingvögel –
Aula-Verlag GmbH, Wiesbaden.
BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeres – Singvögel – Aula-Verlag
GmbH, Wiesbaden.
FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands - Grundlagen für
den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung - IHW-Verlag,
Eching, 879 S.
GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste
der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52. 19-67.
HAUPT, H., LUDWIG, G., GRUTTKE, H., BINOT-HAFKE, M., OTTO, C. & PAULY, A. (2009): Rote Liste
gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands - Band 1: Wirbeltiere - Bundesamt für Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg Naturschutz und Biologische Vielfalt 70
(1), 386 S.
KIEL, E.-F. (2007): Einführung – Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen.
KIEL, E.-F. (2013): Fachliche Auslegung der artenschutzrechtlichen Verbote – § 44 (1)
BNatSchG – http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads
LANUV (2010): Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung (nach VV-Artenschutz) – Stand:
26.08.2010
LANUV (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4.
Fassung, Band 1: Pflanzen und Pilze, 536 S. und Band 2: Tiere, 680 S. – Recklinghausen LANUV 2011, LANUV Fachbericht 36
LANUV (2017): „Planungsrelevante Arten“ im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25
5006/2 Frechen – Online-Auswertung – www.naturschutzinformationen-nrw.de
LANUV (2017a): @linfos-Landschaftsinformationssammlung – lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster.htm
LANUV (2017b): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen - Karten – bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/karten/bk
MBEWWV / MKULNV – Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2010): Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ – 22.12.2010
MKULNV NRW (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen – Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen – Schlussbericht – 05.02.2013
MKULNV NRW (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen. S. 266
MKULNV NRW (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) – Rd.Erl. d. Mini-
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
11
steriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW v. 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17
MKULNV NRW (2017) (Hrsg.): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring. Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH
Trier (M. Klußmann, J. Lüttmann, J. Bettendorf, R. Heuser) & STERNA Kranenburg
(S. Sudmann) u. BÖF Kassel (W. Herzog). Schlussbericht zum Forschungsprojekt
des MKULNV Nordrhein-Westfalen Az.: III-4 - 615.17.03.13. online.Nwo & LANUV
(2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens.
Sudmann, S.R., C. Grüneberg, A. Hegemann, F. Herhaus, J. Mölle, K. Nottmeyer-Linden, W.
Schubert, W. von Dewitz, M. Jöbges & J. Weiss (2009): Rote Liste der gefährdeten
Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version. NWO &
LANUV (Hrsg.).
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
10.
10.1.
12
Anhang
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Allgemeine Angaben
Plan / Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim
Plan- / Vorhabenträger (Name):
Eheleute H.-J. Esser
Antragstellung (Datum): August 2017
Die Stadt Pulheim plant im Ortsteil Pulheim auf dem bebauten Flurstück 851 Am Kleekamp 35/63
Wohnbebauung als Nachverdichtungsprojekt zuzulassen. Das Plangebiet ist bis auf eine kleinere Teilfläche nördlich der Zufahrt weit überwiegend bebaut bzw. asphaltiert. Die artenschutzrechtliche Prüfung
inkl. der faunistische Begehung vor Ort erbrachte keinerlei Hinweise auf zurückliegende und / oder
aktuelle Vorkommen planungsrelevanter Arten insbesondere der Artengruppen Vögel und Fledermäuse.
Eine mögliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch das Planungsvorhaben kann ausgeschlossen werden. Es werden also keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände erfüllt und es wird somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
Stufe II:
ja
nein
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verja
nein
stoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor
(d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion
ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise
auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Artfür-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
--- entfällt ---
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen
Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben?
ja
nein
ja
ja
nein
nein
--- entfällt ---
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei
FFH-Anhang IV Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.)
(Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen
nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird
nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
PL
Planung und Landschaft
Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: August 2017
13
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine Frage in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird
eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
--- entfällt ---
PL
Planung und Landschaft