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Beschlussvorlage (Artenschutzprüfung_ BP 128)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
825 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim Stadt Pulheim Artenschutzprüfung Stand: August 2017 Bebauungsplan Nr. 115 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2016 Auftraggeber: Eheleute Herrmann-Josef Esser Am Wiesenkamp 3b 50259 Pulheim Tel.: 02238-52372 Auftragnehmer: Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft Kolpingstraße 10 45 329 Essen Tel.: 0201 - 481884 Fax: 0201 - 481886 eMail: Info@PlanLand.net Bearbeitung: Stefan Kreyssig, Landschaftsarchitekt BDLA Dr. Thomas Schönert Diplom-Biologe Dr. Olaf Denz Diplom-Biologe Essen, im August 2017 PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 INHALT I SEITE 1. Einleitung........................................................................................................................ 1 1.1. Anlass ............................................................................................................................. 1 1.2. Lage und naturräumliche Grundlagen ......................................................................... 1 1.3. Rechtliche und methodische Grundlage ..................................................................... 4 1.4. Datengrundlage und Methode....................................................................................... 5 1.4.1. Datengrundlage .................................................................................................... 5 1.4.2. Methodik ............................................................................................................... 5 2. Das Plangebiet................................................................................................................ 6 3. Ergebnis der faunistischen Untersuchung .................................................................. 6 4. Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens.......................................................... 8 4.1. Baubeschreibung ........................................................................................................... 8 4.2. Wirkung des Vorhabens ................................................................................................ 8 5. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten............................................... 8 6. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität.......................................................................................... 9 7. Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8 BNatSchG .......................................................................................... 9 8. Gutachterliches Fazit ..................................................................................................... 9 9. Literatur und Karten..................................................................................................... 10 10. Anhang.......................................................................................................................... 12 10.1. Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung ................................................................. 12 ABBILDUNGEN SEITE Abbildung 1: Lage und Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim...............................2 Abbildung 2: Fotos des Planungsgebietes..................................................................................6 PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 1. 1.1. 1 Einleitung Anlass Die Stadt Pulheim plant im Ortsteil Pulheim auf dem bebauten Flurstück 851 Am Kleekamp 35/63 Wohnbebauung als Nachverdichtungsprojekt zuzulassen. Gemäß Verfügung der Bezirksregierung vom 30.03.1989 wurde das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 Pulheim herausgenommen und wird nun in dem künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim planungsrechtlich abgesichert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 128 wird begrenzt: „ im Norden durch die ca. 25 – 35 m breite Grünanlage mit Lärmschutzwall entlang der K25, Geyener Straße, „ im Osten durch die Straße Am Kleekamp angrenzend an die Bahnlinie Köln-Rommerskirchen, „ im Süden durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung Am Brunnen 3c bis 8 und der seitlichen Grenze des Grundstückes Am Kleekamp 33 und „ im Westen durch die Straße Am Wiesenhang. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll die Fläche des Flurstücks 851 einer Wohnnutzung zugeführt werden unter Festschreibung und planungsrechtlichen Sicherung des umliegenden Bestandes. Der Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim umfasst insgesamt eine Fläche von rund 0,79 ha, hiervon entfallen auf das Flurstück 851 ca. 0,3 ha (~ 2.910 m2). Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MBEWWV / MKULNV – 22.12.2010) eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich. In der vorliegenden ASP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bis auf das Flurstück 851 ausschließlich die bestehenden Nutzungen und Gebäude festgeschrieben werden sollen, beschränkt sich die Artenschutzprüfung auf dieses Flurstück. 1.2. Lage und naturräumliche Grundlagen Das Plangebiet liegt im südwestlichen Bereich von Pulheim, Rhein-Erft Kreis (Topografische Karte 1:25.000 5006/2 Blatt Frechen). Der Geltungsbereich liegt Im Ortsteil Pulheim. Nördlich schließt die 25 – 35 m breite Grünanlage mit Lärmschutzwall entlang der K25, Geyener Straße an. Östlich angrenzend an die Straße Am Kleekamp verläuft die Bahnlinie Köln-Rommerskirchen. Das Plangebiet im engeren Sinne (Flurstück 851) ist bis auf einen kleinen Anteil bebaut bzw. versiegelt. Die nachfolgende Abbildung 1 stellt das Plangebiet und seine Umgebung dar. PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 Abbildung 1: 2 Lage und Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 Abbildung 1: 3 Lage und Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim Quelle: TIM-Online 2017 Geltungsbereich Baugrundstück PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 1.3. 4 Rechtliche und methodische Grundlage 1 Die Artenschutzprüfung folgt der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz, MKULNV NRW – 06.06.2016), der Handlungsempfehlung ''Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' (MBEWWV / MKULNV – 22.12. 2010) und dem 'Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen' (MKULNV NRW 2017). Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten. Vorhaben in diesem Zusammenhang sind: 1) nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 30ff LNatsSchG NRW zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. 2) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB). Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die Artenschutzprüfung sollte soweit wie möglich mit den Prüfschritten anderer Prüfverfahren verbunden werden. Der Prüfumfang der Artenschutzprüfung beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten: Verbot Nr. 1 – Tötungsverbot: wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Verbot Nr. 2 – Störungsverbot: wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, Verbot Nr. 3 – Schädigungsverbot: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Verbot Nr. 4 – Schädigungsverbot: wild lebenden Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für die oben genannten Vorhaben folgende Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein Verstoß gegen Verbot Nr. 3 nicht vor. Im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt. Diese Freistellungen gelten auch für Verbot Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen. 1 Die Erläuterungen wurden weitgehend der VV-Artenschutz (MUNLV 2010) entnommen PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 1.4. 1.4.1. 5 Datengrundlage und Methode Datengrundlage Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurden folgende Daten herangezogen bzw. erhoben und ausgewertet: 1) „Planungsrelevante Arten“ 2 im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25 5006/2 (Frechen) (LANUV 2017) 2) Angaben gemäß Fundortkataster für Pflanzen und Tiere des Landes Nordrhein-Westfalen (@linfos-Landschaftsinformationssammlung – LANUV 2017a) 3) Biotopkataster Nordrhein-Westfalen (LANUV 2107b) 4) Eigene Kartierung planungsrelevanter Arten mit dem Schwerpunkt auf der Artengruppen Vögel und Säugetiere (Fledermäuse) Im Fundortkataster und dem Biotopkataster Nordrhein-Westfalen liegen keine weitergehenden Informationen zu Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Planungsgebiet vor. 1.4.2. Methodik Das Plangebiet wurde am 17.07.2017 im Hinblick auf Vogelarten sowie Fledermäuse anhand folgender Anhaltspunkte inspiziert nach: „ aktuellen Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen; „ visuelle Hinweise auf ein zeitweises Vorkommen dieser Tierartengruppen insbesondere in Form von - Nestern (Vögel), Tageseinständen (Eulen) - Nahrungs- und Kotresten (Vögel, Fledermäuse) - Verfärbungen im Holz (ungewöhnlich ausgeblichenes Holz unter Spalten (Ein- und Ausflugöffnung); braunschwarze Verfärbungen an Dachbalken (Körperfett)) (Fledermäuse) - Kratzspuren im Bereich von Fugen, Spalten und sonstigen Zwischenräumen (Fledermäuse) 2 Die „planungsrelevanten Arten“ sind in Nordrhein-Westfalen diejenigen Arten, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind, sofern sie im Gebiet vorkommen. Sie umfassen die in einem Planungsraum vorkommenden Arten der Schutzkategorien der FFH-Anhang-IV-Arten (streng geschützte Arten) und der europäischen Vogelarten, nicht aber Irrgäste, sporadische Zuwanderer und „Allerweltsarten“. PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 2. 6 Das Plangebiet Das Plangebiet ist bis auf eine kleinere Teilfläche nördlich der Zufahrt weit überwiegend bebaut bzw. asphaltiert. Die vorhandenen Gebäude bestehen aus zwei Wohnhäusern (1 bewohnt, 1 seit Anfang 2017 unbewohnt), zwei Garagen sowie mittlerweile zumeist leer stehenden Lagerhallen und Schuppen. Alle Gebäude sind nicht unterkellert. Weitere größere Flachenanteile sind als Erschließungsflächen der Gebäude asphaltiert, zum Teil dienen sie auch zum Abstellen von Wohnwagen. Lediglich ein kleiner Bereich im Norden des Plangebietes ist begrünt. Dort befinden sich auch eine Blaufichte und eine unter die Baumschutzsatzung fallende alte Rotbuche, die jedoch einen Stammschaden aufweist. 3. Ergebnis der faunistischen Untersuchung Die faunistische Begehung des Plangebietes erbrachte keinerlei Hinweise auf zurückliegende und / oder aktuelle Vorkommen planungsrelevanter Arten. Sämtliche Gebäude weisen keinerlei Besiedlungsspuren von Vögeln oder Fledermäusen auf. Es existieren keine unerwünschten Öffnungen, wie z.B. fehlende Dachziegel auf den Satteldächern oder unverschlossene Fensteröffnungen. Die Lagerhallen besitzen Flachdächer mit Welleternitplatten. Dadurch ergeben sich hofseits Öffnungen im Bereich des Auflagepunktes. Die dort befindlichen Holzbalken weisen jedoch keine Ansitzspuren von Fledermäusen auf. Ebenso finden sich auf den Böden der Gebäude keine Kotreste von Fledermäusen. Schwalbennester oder auch Nester von Feldsperlingen bzw. Haussperlingen (nicht planungsrelevant) sind nicht vorhanden. Im Norden des Plangebietes stocken eine Blaufichte und eine alte, sehr mächtige, hochwüchsige, zwieselige Rotbuche mit einer Ausbruchstelle. Beide Bäume haben keine Höhlen. Auch wurden zum Zeitpunkt der Begehung keine Horste entdeckt bzw. keine ein- und ausfliegende Vögel beobachtet. Abbildung 2: Fotos des Planungsgebietes Blick vom Am Kleekamp in Richtung Südwesten Blick vom Am Kleekamp in Richtung Süd-Südwest PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 Abbildung 2: 7 Fotos des Planungsgebietes Blick vom Süden in Richtung Am Kleekamp Blick in die Dachbereiche der Gebäude Blick in die Dachbereiche der Gebäude Stammschaden der Rotbuche Rotbuche nahe Am Kleekamp PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 4. 4.1. 8 Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens Baubeschreibung Das Planvorhaben liegt im innerstädtischen Raum und wird derzeit von überwiegend bebauter bzw. versiegelter Fläche geprägt, die im Weiteren als „Wohnbaufläche“ umgewidmet und umgestaltet werden soll. 4.2. Wirkung des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Baubedingte Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf und umfassen z.B. Flächenbeanspruchung durch Baustelleneinrichtungen und Baustraßen, Bodenarbeiten sowie mit den Arbeiten verbundene Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize. Anlagebedingte Wirkfaktoren werden durch die Anlage selbst verursacht und betreffen z.B. Flächenumwandlungen, Zerschneidung von Lebensräumen und andere Beeinträchtigungen. Betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage und umfassen z.B. Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize. Die bei Planungsvorhaben üblicherweise relevanten Wirkfaktoren sind „ Flächeninanspruchnahme „ Barrierewirkungen / Zerschneidung „ Lärmimmissionen „ Stoffeinträge „ Erschütterungen „ Optische Störungen „ Kollisionsrisiko Im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung kommt vor allem dem bau- und anlagebedingten Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme eine Bedeutung zu. Weitere bau- und anlagebedingten Wirkungen sowie die betriebsbedingten Wirkungen sind von untergeordneter Bedeutung, da das geplante Vorhaben im Bestand eines großflächig versiegelten innerstädtischen Bereichs erfolgt. Die obigen Faktoren wirken somit bereits jetzt umfänglich auf das Plangebiet ein, wodurch dieses als Lebensraum für Pflanzen und Tiere weitgehend ungeeignet geworden ist. Die bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme betrifft im Plangebiet „ die bebauten und versiegelten Flächen „ die beiden Bäume – Blautanne und Rotbuche – im Norden des Plangebietes 5. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Da die faunistische Begehung des Plangebietes keinerlei Hinweise auf zurückliegende und / oder aktuelle Vorkommen planungsrelevanter Arten ergeben hat, kann eine mögliche Betroffenheit ausgeschlossen werden. PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 6. 9 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Auch wenn für das Plangebiet keine Hinweise auf planungsrelevante Arten vorliegen, so sind dennoch die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung zu beachten, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. „ Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder Eiern europäischer Vogelarten bzw. zur Vermeidung erheblicher Störungen erfolgen die vorbereitenden und räumenden Maßnahmen für das Baufeld außerhalb der Balz-, Fortpflanzung- und Aufzuchtzeiten der Vogelarten, also im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar. „ Gehölzeinschläge sind zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). „ Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTVBaumpflege – soweit erforderlich – zu berücksichtigen. 7. Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8 BNatSchG Wie die obigen Ausführungen zeigen, sind von dem Vorhaben keine planungsrelevanten Arten betroffen, sodass nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Es werden somit keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist deshalb nicht erforderlich. 8. Gutachterliches Fazit Die Stadt Pulheim plant im Ortsteil Pulheim auf dem bebauten Flurstück 851 Am Kleekamp 35/63 Wohnbebauung als Nachverdichtungsprojekt zuzulassen. Gemäß Verfügung der Bezirksregierung vom 30.03.1989 wurde das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 Pulheim herausgenommen und wird nun in dem künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 128 Pulheim planungsrechtlich abgesichert Das Plangebiet ist bis auf eine kleinere Teilfläche nördlich der Zufahrt weit überwiegend bebaut bzw. asphaltiert. Da im Zuge des Bauleitplanverfahrens eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich ist, wurde das relevante Flurstück 851 im Hinblick auf die Artengruppen Vögel und Säugetiere inspiziert. Die faunistische Begehung erbrachte keinerlei Hinweise auf zurückliegende und / oder aktuelle Vorkommen planungsrelevanter Arten. Eine mögliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch das Planungsvorhaben kann ausgeschlossen werden. Es werden also keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt und es wird somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität stehen der Planung keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen. PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 9. 10 Literatur und Karten BEZZEL, E. (1985): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Nonpasseriformes – Nichtsingvögel – Aula-Verlag GmbH, Wiesbaden. BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeres – Singvögel – Aula-Verlag GmbH, Wiesbaden. FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands - Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung - IHW-Verlag, Eching, 879 S. GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52. 19-67. HAUPT, H., LUDWIG, G., GRUTTKE, H., BINOT-HAFKE, M., OTTO, C. & PAULY, A. (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands - Band 1: Wirbeltiere - Bundesamt für Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1), 386 S. KIEL, E.-F. (2007): Einführung – Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. KIEL, E.-F. (2013): Fachliche Auslegung der artenschutzrechtlichen Verbote – § 44 (1) BNatSchG – http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads LANUV (2010): Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung (nach VV-Artenschutz) – Stand: 26.08.2010 LANUV (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, Band 1: Pflanzen und Pilze, 536 S. und Band 2: Tiere, 680 S. – Recklinghausen LANUV 2011, LANUV Fachbericht 36 LANUV (2017): „Planungsrelevante Arten“ im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25 5006/2 Frechen – Online-Auswertung – www.naturschutzinformationen-nrw.de LANUV (2017a): @linfos-Landschaftsinformationssammlung – lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster.htm LANUV (2017b): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen - Karten – bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/karten/bk MBEWWV / MKULNV – Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2010): Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ – 22.12.2010 MKULNV NRW (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen – Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen – Schlussbericht – 05.02.2013 MKULNV NRW (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen. S. 266 MKULNV NRW (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) – Rd.Erl. d. Mini- PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 11 steriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 MKULNV NRW (2017) (Hrsg.): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring. Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH Trier (M. Klußmann, J. Lüttmann, J. Bettendorf, R. Heuser) & STERNA Kranenburg (S. Sudmann) u. BÖF Kassel (W. Herzog). Schlussbericht zum Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen Az.: III-4 - 615.17.03.13. online.Nwo & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. Sudmann, S.R., C. Grüneberg, A. Hegemann, F. Herhaus, J. Mölle, K. Nottmeyer-Linden, W. Schubert, W. von Dewitz, M. Jöbges & J. Weiss (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version. NWO & LANUV (Hrsg.). PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 10. 10.1. 12 Anhang Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung Allgemeine Angaben Plan / Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim Plan- / Vorhabenträger (Name): Eheleute H.-J. Esser Antragstellung (Datum): August 2017 Die Stadt Pulheim plant im Ortsteil Pulheim auf dem bebauten Flurstück 851 Am Kleekamp 35/63 Wohnbebauung als Nachverdichtungsprojekt zuzulassen. Das Plangebiet ist bis auf eine kleinere Teilfläche nördlich der Zufahrt weit überwiegend bebaut bzw. asphaltiert. Die artenschutzrechtliche Prüfung inkl. der faunistische Begehung vor Ort erbrachte keinerlei Hinweise auf zurückliegende und / oder aktuelle Vorkommen planungsrelevanter Arten insbesondere der Artengruppen Vögel und Fledermäuse. Eine mögliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch das Planungsvorhaben kann ausgeschlossen werden. Es werden also keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt und es wird somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? Stufe II: ja nein Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verja nein stoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Artfür-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. --- entfällt --- Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein ja ja nein nein --- entfällt --- Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). PL„ Planung und Landschaft Bebauungsplan Nr. 128 Pulheim, Stadt Pulheim Artenschutzprüfung – Stand: August 2017 13 Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine Frage in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. --- entfällt --- PL„ Planung und Landschaft