Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,4 MB
Datum
20.09.2017
Erstellt
07.09.17, 18:31
Aktualisiert
07.09.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
„Am Theuspfad / Am Eggershof“
Stadt Pulheim
Haan, den 24.08.2017
Bearbeiter
ISR GmbH
Zur Pumpstation 1
42781 Haan
Tel.: 02129 / 566 20 90
Fax. 02129 / 566 20 916
E-Mail: mail@isr-haan.de
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN NR. 121
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
Einleitung .............................................................................................................. 1
1.1
Inhalte und Ziele des Bebauungsplans ..............................................................1
1.2
Bedarf an Grund und Boden ..............................................................................2
1.3
Umweltschutzziele
aus
einschlägigen
Fachgesetzen
und
Fachplanungen .................................................................................................2
1.3.1
Regionalplan .......................................................................................2
1.3.2
Flächennutzungsplan ...........................................................................3
1.3.3
Bebauungsplan ...................................................................................3
1.3.4
Landschaftsplan ..................................................................................3
1.3.5
Schutzgebiete .....................................................................................3
1.3.6
Baumschutzsatzung ............................................................................4
1.3.7
Fachgesetze........................................................................................4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................. 7
2.1
Basisszenario ...................................................................................................7
2.1.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................7
2.1.2
Schutzgut Boden .................................................................................8
2.1.3
Schutzgut Wasser ...............................................................................8
2.1.4
Schutzgut Klima / Luft ..........................................................................9
2.1.5
Schutzgut Landschaft ........................................................................ 10
2.1.6
Schutzgut Mensch ............................................................................. 10
2.1.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................... 10
2.1.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .................................. 10
2.2
Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung ............................................... 11
2.3
Entwicklung bei Durchführung der Planung ...................................................... 11
2.4
2.3.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .............................. 11
2.3.2
Schutzgut Boden ............................................................................... 11
2.3.3
Schutzgut Wasser ............................................................................. 11
2.3.4
Schutzgut Klima / Luft ........................................................................ 12
2.3.5
Schutzgut Landschaft ........................................................................ 12
2.3.6
Schutzgut Mensch ............................................................................. 12
2.3.7
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................... 13
2.3.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .................................. 13
2.3.9
Kumulierende Wirkungen ................................................................... 13
2.3.10
Gefahrenschutz / Risiken ................................................................... 13
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen .............................................................................. 13
2.4.1
Empfehlungen für Maßnahmen für die Eingriffsvermeidung
und -minderung ................................................................................. 14
2.4.2
Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung ......................................................... 14
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN NR. 121
2.5
3.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................................... 18
Zusätzliche Angaben ......................................................................................... 18
3.1
Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren.......................... 18
3.2
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind ............................................................................... 18
3.3
Geplante
Maßnahmen
zur
Überwachung
erheblicher
Umweltauswirkungen (Monitoring) ................................................................... 18
4.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung.................................................. 18
5.
Literaturverzeichnis ........................................................................................... 20
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.121 S INNERSDORF
1.
Einleitung
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des
Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen ist, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dabei werden folgende Schutzgüter berücksichtigt:
1.
2.
3.
4.
5.
Menschen, einschließlich Gesundheit,
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind nachfolgend gemäß der gesetzlichen Anlage nach
§ 2a S.2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
In der Umweltprüfung wird zunächst der derzeitige Umweltzustand untergliedert in die einzelnen Schutzgüter als Basisszenario beschrieben. Darauf aufbauend erfolgt die Beschreibung
von möglichen Umweltauswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 121 und
bei Nichtdurchführung der Planung. In der abschließenden Zusammenfassung werden die wesentlichen Punkte der Umweltprüfung aufgeführt und dargestellt.
Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 des BauGB erfolgt die Teilbereichsänderung Nr. 18.1
des Flächennutzungsplanes, um auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung entsprechende
Grundlagen für den Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 121 zu schaffen.
1.1
Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Die Stadt Pulheim plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 121 zur Weiterentwicklung
von Wohnbauflächen. Hierzu hat die Verwaltung die in Rede stehenden Flächen erworben und
plant dort, durch eine ergänzende Wohnbebauung die bereits vorhandene Einfamilienhausbebauung zwischen den Straßen Am Theuspfad und Am Eggershof zu arrondieren. Da die Fläche eine Größe von ca. 18.600 m² aufweist und zwecks Erschließung der zukünftigen Bauflächen auch Verkehrsflächen notwendig sind, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, welcher erst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Wohnbebauung sowie deren Erschließung schafft.
Die Fläche befindet sich im Stadtgebiet Pulheims, im Ortsteil Sinnersdorf und stellt sich derzeit
als intensiv genutzte Ackerfläche dar. Sie liegt am östlichen Ortsrand, im Übergangsbereich
zwischen dicht bebauten Siedlungsstrukturen, mit überwiegender Ein- und Mehrfamilienhausbebauung und der offenen Agrarlandschaft, welche sich östlich bis zur Autobahn A 57 erstreckt.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Wohnbebauung nördlich der Straße Am Theuspfad
begrenzt. Die asphaltiere Straße am Theuspfad endet auf Höhe des Plangebiets und verläuft
weiter als unbefestigter Wirtschaftsweg in östlicher Richtung. Zwischen der Straße und der
Ackerfläche befindet sich eine steile Wiesenböschung, auf der sich mehrere Laubbäume (Salweiden, Korkenzieherweiden) befinden. Im Süden grenzt die befestigte Straße Am Eggershof
an das Plangebiet, welche ab dort ebenfalls als Wirtschaftsweg weitergeführt wird. Unmittelbar
an dem Wirtschaftsweg befindet sich eine Druckerhöhungsanlage der Fa. RheinEnergie, die
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die südöstliche Planungsgrenze bildet. Die Südflanke des Plangebietes ist mit einem schmalen
Rasenstreifen und einer Korkenzieherweide bewachsen. Die an das Plangebiet angrenzenden
Wirtschaftswege werden intensiv für siedlungsnahe Spaziergänge bzw. den Hundeauslauf genutzt. Im Westen grenzen die Gartenbereiche der Wohngrundstücke der August-Imhoff-Straße
bis an das Plangebiet heran. Die Ackerfläche wird in einem Abstand bis 1-2 m zu den Grundstücksgrenzen bewirtschaftet, weshalb sich dort nur ein spärlich bewachsener Ackerrandstreifen entwickelt hat. In Teilen des Randstreifens konnten sich kleinere Strauchgruppen, jedoch
keine Bäume etablieren.
1.2
Bedarf an Grund und Boden
Im Bestand ist das Plangebiet bis auf die Druckerhöhungsanlage im Südosten und die Straße
am Theuspfad im Norden unversiegelt. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan setzt für
das Plangebiet eine Wohnbebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4, eine öffentliche
Grünfläche Richtung Osten sowie die verkehrliche Erschließung über die Straße am Theuspfad fest. Daraus ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden:
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden
IST-Zustand
Planung
Versiegelt
430 m²
6110 m²
Unversiegelt
18.170 m²
12.490 m²
1.3
Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen
1.3.1 Regionalplan
Abbildung 1: Teilausschnitt des Gebietsentwicklungsplan Bezirk Köln (Plangebiet schwarz markiert, verändert nach
bezreg-koeln.nrw.de)
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2
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Der Regionalplan (GEP 99) des Regierungsbezirks Köln stellt die Fläche des Plangebietes als
allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Angrenzend finden sich vor allem weitere allgemeine Siedlungsbereiche. In östliche Richtung schließt sich ein allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit einer Zuweisung als regionaler Grünzug, als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie als Gebiet zum Grundwasser- und Gewässerschutz an.
1.3.2 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB wird die Teilbereichsänderung Nr. 18.1
des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim durchgeführt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 121 zu schaffen. Dafür soll das
Plangebiet in eine Wohnbaufläche mit einer im östlichen Randbereich liegenden Grünfläche
umgewidmet werden.
Abbildung 2: Teilausschnitte des aktuellen Flächennutzungsplan und nach der 18.1 Änderung des FNP der Stadt
Pulheim (Plangebiet schwarz markiert, Stadt Pulheim)
1.3.3 Bebauungsplan
Für das Plangebiet wurde bisher kein Bebauungsplan aufgestellt . Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gegenwärtig gem. § 35 BauGB.
1.3.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet ist Bestandteil des rechtskräftigen Landschaftsplans des Rhein-Erft-Kreises,
Abschnitt 7, Rommerskirchener Lössplatte. Das Plangebiet wird als Gebiet mit dem Entwicklungsziel der Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen dargestellt.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft, wie Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind im Plangebiet und seinem wirkungsrelevanten Umfeld nicht dargestellt.
1.3.5 Schutzgebiete
Das Plangebiet ist Bestandteil des Naturpark Rheinland (NTP-010). Der Naturpark pflegt und
entwickelt auf über 1.000 Quadratkilometern eine einzigartige landschaftliche Vielfalt und attraktive Naherholung im Rheinland. Die Planung stellt grundsätzlich aus landesplanerischer
Sicht keinen Konflikt zu den Schutzzielen des Naturparkes dar.
Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Erholungsgebiet Stoeckheimer Hof und Freiraum
Esch/Auweiler“ (LSG-4906-0010) liegt etwa 500 m östlich des Plangebietes. Das LSG ist zur
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur
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Erhaltung der noch nicht durch Kiesabbau geschädigten Landschaftsteile sowie zur Sicherung
wertvoller Sekundär-Biotope als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung geschützt. Eine erhebliche negative Beeinflussung im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 121 wird nicht erwartet.
Weitere Schutzgebiete sind nicht betroffen. Es befinden sich keine Naturschutzgebiete, FFHoder Vogelschutzgebiete im Plangebiet oder in seinem wirkungsrelevanten Umfeld. Das Gebiet ist nicht Teil einer Biotopverbundfläche.
1.3.6 Baumschutzsatzung
Die Stadt Pulheim verfügt über eine rechtskräftige Baumschutzsatzung: Die Satzung zum
Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS) vom 14.03.2014 einschließlich der
1. Änderung vom 15.05.2015.
1.3.7 Fachgesetze
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter im Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.
Im BauGB (§ 1 Abs.6 Nr. 7) sowie im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 2 Abs. 1) werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind.
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch sind von zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung
§ 2a – Umweltbericht
§ 4 – Beteiligung der Behörden
§ 4c – Überwachung
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a – Inhalt des Umweltberichts
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz sind von zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung:
Allgemein:
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Für den Artenschutz:
§§ 13 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
§ 44 – Verbotstatbestände
§ 45 – Ausnahmen
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Im Folgenden werden die in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzelnen Schutzgüter kurz aufgelistet.
Schutzgut
Quelle
Zielaussage
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz / Landesnaturschutzgesetz
NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
Baugesetzbuch
Boden
Bundesbodenschutzgesetz
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen
auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt (§ 1a III BauGB).
Ziele des BBodSchG sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere und
Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasserund Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen.
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderung.
Baugesetzbuch
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen
und Altlasten.
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von
Böden.
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer
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Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
NRW
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des
Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der
Allgemeinheit.
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
Klima
Landesnaturschutzgesetz NRW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage
für seine Erholung.
Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche
Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erziehung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz / Landesnaturschutzgesetz
NRW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft.
Mensch
TA
Lärm,
Bundesimmissionsschutzgesetz & -Verordnung, DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
Baugesetzbuch,
Denkmalschutzgesetz NRW
Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor negativen Einflüssen, Überbauung etc.
Kultur- und
Sachgüter
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung
bewirkt werden soll.
Die gesetzliche Grundlage für die Wahrung der Belange im Rahmen der naturhaushaltlichen
Eingriffsermittlung bildet das Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Baugesetzbuch.
Ziel des Naturschutzes ist es demzufolge, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und
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Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern.
Dementsprechend sind Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermeiden und wenn
nicht vermeidbar, auszugleichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Gemäß
BNatSchG werden im Rahmen der Eingriffsregelung folgende Maßnahmentypen unterschieden, um negativen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt zu begegnen:
- Minderungsmaßnahmen
- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen)
Minderungsmaßnahmen dienen dem Schutz vor sowie der Vermeidung von Beeinträchtigungen u. a. durch sorgfältige Bauausführung, durch landschaftsgerechte Einbindung des Bauwerkes (Gestaltung), aber auch durch Berücksichtigung der Kriterien des ökologischen Planens und Bauens.
Beeinträchtigungen, die nicht durch Minderungsmaßnahmen vermieden werden können, sind
durch Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.
Mit Ausgleichsmaßnahmen werden gleichartige Landschaftselemente und -funktionen ersetzt
(z. B. Ausgleich des Verlustes von Feldgehölzen durch entsprechende Neuanpflanzung innerhalb bzw. außerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung).
Ersatzmaßnahmen dienen demgegenüber der Stärkung gleichwertiger Ersatzfunktionen (z. B.
Förderung des natürlichen Entwicklungspotenzials einer Fläche als Kompensation der Potenzialverluste durch Überbauung und Versiegelung an anderer Stelle).
Als Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sind in der
Regel solche zu wählen, die zurzeit eine geringe ökologische Wertigkeit aufweisen und durch
relativ kleine Maßnahmen eine erhebliche Wertsteigerung erfahren können.
Im Rahmen der Bauleitplanung regelt § 1a BauGB die Umsetzung der Eingriffsregelung insoweit, als eine Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht vorgesehen
ist und die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich der planerischen Abwägung
unterliegt.
Verbindlich sind prinzipiell nur Maßnahmen, die auch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
festgesetzt werden. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren können keine nachträglichen
Forderungen erhoben werden.
2.
2.1
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Basisszenario
2.1.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist durch eine intensiv genutzte Ackerfläche geprägt. Seltene und geschützte
Pflanzenarten sind im Bereich der Ackerfläche und der Randbereiche Richtung Siedlung und
Straßen nicht vorzufinden. Den angrenzenden Wohngebieten und den Ackerflächen lassen
sich Funktionen als potenzieller Lebensraum bzw. Teillebensraum und Nahrungshabitat verschiedener Tierarten zuweisen.
Das Schutzgut Tiere wird durch eine gesondert zu erstellende Artenschutzprüfung (ASP) begutachtet. Die Prüfung wurde im Zeitraum von März - Mai 2016 durch das Büro ISR Innovative
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Stadt- und Raumplanung GmbH erarbeitet. Planungsrelevante Arten konnten im Plangebiet
nicht nachgewiesen werden. Die in einer vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (ASP
II) untersuchten Offenlandarten und der Feldhamster konnten im Gebiet nicht nachgewiesen
werden. Das Arteninventar innerhalb des Plangebietes und seiner näheren Umgebung beschränkt sich auf typische siedlungsbewohnende Arten. Zu den vorgefundenen sog. Allerweltsarten zählen Amsel, Elster, Kohl- und Blaumeise, Zilpzalp, Buchfink, Heckenbraunelle,
Ringeltaube, Fitis, Rotkehlchen und Zaunkönig. Bei diesen Arten wird grundsätzlich ein guter
Erhaltungszustand angenommen. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit ist im Regelfall davon
auszugehen, dass bei den Arten nicht gegen ein Zugriffsverbot verstoßen wird und keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt.
2.1.2 Schutzgut Boden
Gemäß der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1:50.000 (IS BK 50) kommt der
Bodentyp
Typische Parabraunerden, vereinzelt Typische Braunerde (L42)
im Plangebiet vor. Der Boden ist als fruchtbarer Boden, aufgrund seiner Regelungs- und Pufferfunktion und seiner natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig eingestuft.
Der Boden im Plangebiet ist, außer im Bereich der Druckerhöhungsanlage und der Straße am
Theuspfad nicht versiegelt, stellt sich jedoch flächendeckend durch die landwirtschaftliche Nutzung als anthropogen überformt dar.
Altlasten / Altstandorte
Im Plangebiet sind aktuell keine Altlasten oder Altstandorte bekannt.
2.1.3 Schutzgut Wasser
Oberflächenwasser
Im Plangebiet befinden sind keine Oberflächengewässer.
Grundwasser
Der Boden des Plangebietes ist aktuell größtenteils nicht versiegelt und steht zur Versickerung
von Niederschlagswasser bzw. zur Grundwasserneubildung zur Verfügung.
Das Plangebiet ist Bestandteil des Wasserschutzgebietes Weiler, Wasserschutzzone III A. Die
Schutzzone III A ist die weitere Schutzzone, die die Wassergewinnungsstelle vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und
radioaktiven Verunreinigungen schützt. Die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung
sind daher in der verbindlichen Bauleitplanung bzw. dem Baugenehmigungsverfahren zu beachten. So sollten z.B. Bodenauffüllungen nicht mit Recycling-Material (RCL) erfolgen, da
durch den Auftrag / Einbau von RCL-Material ggf. Schadstoffe und Verunreinigungen ins
Grundwasser gelangen können.
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Abbildung 3: Ausschnitt Wasserschutzgebiet Weiler (Plangebiet schwarz markiert, verändert nach Reg.-Bez. Köln)
2.1.4 Schutzgut Klima / Luft
Das Plangebiet ist der atlantischen Klimaregion mit milden Wintern und mäßig warmen Sommern zuzuordnen. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 10 bis 11° C bei einem Jahresniederschlag von rd. 700 bis 800 mm im langjährigen Mittel.
Stadtrandklima
Freilandklima
Vorstadtklima
Abbildung 4: Ausschnitt Fachinformationssystem Klimaanpassung, Klimatope (Plangebiet schwarz markiert, verändert nach LANUV NRW)
Das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV ordnet das Plangebiet dem Klimatop des Freilandklimas zu. In westliche Richtung schließen sich Vorstadt- und Stadtrandklimatope und Richtung Norden, Osten und Süden weitere Freilandklimabereiche an.
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Durch die geringe Versiegelungsrate und die starke nächtliche Abkühlung stellt das Plangebiet
und die angrenzenden Ackerflächen im Bestand ein Entstehungsgebiet für Kaltluft dar.
Zur Luftqualität im Plangebiet liegen keine aktuellen Untersuchungen vor. Die Luftqualität im
Plangebiet wird durch die landwirtschaftliche Nutzung beeinflusst. Landwirtschaftliche Emissionen tragen vor allem durch die Freisetzung von Ammoniak, das mit anderen in der Luft befindlichen Stoffen zu sekundären anorganischen Aerosolen reagiert, zur Feinstaubbelastung
der Städte und Regionen bei.
2.1.5 Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet ist im Bestand durch die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche, im direkten
Randbereich zum Siedlungskörper, geprägt. Naturräumlich ist das Plangebiet der Niederterrasse der Köln-Bonner Rheinebene in der Großlandschaft der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen. Das Gebiet ist geprägt von einer Ballungsrandzone mit starkem Siedlungsdruck auf
die verbliebenen Freiflächen. Durch die fruchtbaren Böden wurde das Gebiet schon früh besiedelt und intensiv genutzt. Wald sowie Klein- und Saumbiotope treten in den Hintergrund.
Vom Plangebiet erstreckt sich ein weiter Blick Richtung Osten bis zur Autobahn A 57. Auch
Richtung Norden und Süden öffnen sich weite Bereiche mit landwirtschaftlichen Flächen. Richtung Westen schließt sich der Siedlungskörper des Ortsteils Sinnersdorf an.
2.1.6 Schutzgut Mensch
Lärm
Laut dem Umgebungslärmportal des MUNKLUV ist das Plangebiet nicht mit Lärmbelastungen
durch Straßen oder Schienen vorbelastet. Belastungen durch Geräuschemissionen entstehen
im Plangebiet durch landwirtschaftliche Maschinen, die jedoch nur temporär begrenzt auftreten.
Verkehr
Das Plangebiet ist aktuell nicht verkehrstechnisch erschlossen. Im Norden des Plangebietes
liegt die Straße Am Theuspfad und im Süden grenzt die Straße Am Eggershof an das Plangebiet an. Beide Straßen gehen auf Höhe des Plangebietes in Wirtschaftswege über.
Licht
Vom Plangebiet gehen aktuell keine Lichtemissionen aus. Durch den angrenzenden Siedlungskörper besteht eine siedlungstypische Grundbelastung.
Freizeit und Erholung
Das Plangebiet ist nicht für die Freizeit und Erholung erschlossen und weist darüber hinaus
keine Funktion für die Erholungsnutzung auf.
2.1.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Das Plangebiet weist keine Objekte auf, die denkmalgeschützt sind oder als solche einzustufen sind.
2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Im Plangebiet sind keine Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bekannt, die über die
natürlichen Interaktionen (bspw. Boden/ Wasser/ Klima/ biologische Vielfalt) hinausgehen.
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2.2
Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde voraussichtlich keine Änderung der Nutzung erfolgen. Der Standort würde weiter intensiv ackerbaulich genutzt. Eine Sukzession oder Extensivierung der Fläche, die mit einer Erhöhung der Artenvielfalt einhergehen würde, ist nicht abzusehen. Im Regionalplan ist die Fläche als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Boden des Plangebietes ist aufgrund seiner Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig eingestuft. Eine
Nutzung als Ackerstandort ist denkbar.
2.3
Entwicklung bei Durchführung der Planung
2.3.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bei Durchführung der Planung kommt es zur wohnbaulichen Nutzung der aktuell intensiv
ackerbaulich genutzten Fläche. Folglich wird die aktuell unversiegelte Fläche z. T. versiegelt.
Es kommt dabei nicht zu Eingriffen in wertvolle Biotope bzw. Habitate. Das Gebiet ist intensiv
landwirtschaftlich genutzt und bietet durch die Strukturarmut nur geringe Potenziale als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
In der begleitenden artenschutzrechtlichen Prüfung (ISR 2017) konnte nachgewiesen werden,
dass bei Umsetzung der Planung Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Planungsrelevante Arten konnten im Plangebiet nicht
nachgewiesen werden. Eine tiefergehende Beschreibung und Beurteilung kann der artenschutzrechtlichen Prüfung (ISR 2017) entnommen werden.
2.3.2 Schutzgut Boden
Bei einer Durchführung der Planung kommt es im Plangebiet zu einer Versieglung der aktuell
ackerbaulich genutzten Flächen. Zur Überwindung der Geländekante wird das Plangebiet
großflächig ca. 1 m aufgeschüttet. Die großflächige Versiegelung und Aufschüttung ist mit umfangreichen Eingriffen in das Schutzgut Boden verbunden. Der Boden verliert seine Funktionsfähigkeit im Naturhaushalt, er wird aus dem Bodengefüge genommen. Der natürliche Wasserkreislauf ist am Ort der Versiegelung unterbrochen, ebenso verliert der Boden seine Funktion als potenzieller Pflanzenstandort.
Der Boden im Plangebiet ist aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit geschützt, durch die Planung
würde der Boden versiegelt und die Funktionsfähigkeit des Bodens erheblich beeinträchtigt.
Wegen ihrer Fruchtbarkeit geschützte oder besonders geschützte Böden kommen im Umkreis
des Plangebiets großflächig vor. Unter Voraussetzung der Formulierung und Berücksichtigung
adäquater Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden werden keine
erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden erwartet.
2.3.3 Schutzgut Wasser
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 121 ist aktuell großflächig unversiegelt und wird
landwirtschaftlich genutzt. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden und werden nicht beeinträchtigt. Das Niederschlagswasser kann versickern und trägt zur Grundwasserneubildung
bei.
Im Zuge der Planung wird das Plangebiet z. T. versiegelt, das anfallende Niederschlagswasser
wird gemäß § 44 Landeswassergesetzes NRW ortsnah zur Versickerung gebracht werden.
Die Versickerung von Regenwasser stellt generell einen positiven Aspekt dar. Durch die geplante Versickerung wird die lokale Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet im Wesentlichen nur gering beeinträchtigt.
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Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes Weiler Schutzzone III A.
Die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung sind daher im Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
Erhebliche Beeinflussungen des Schutzgutes Wasser sind im Zuge der Planung mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
2.3.4 Schutzgut Klima / Luft
Das Plangebiet stellt sich im Bestand größtenteils als unversiegelte, ackerbaulich genutzte
Fläche dar, die eine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet hat.
Im Zuge der Planung wird das Gebiet z. T. versiegelt. Die Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet geht verloren. Kaltluft sammelt sich auf der Erdoberfläche und fließt je nach Reliefenergie
in Senken ab. Da das Plangebiet mit einer Geländekante vom Siedlungskörper getrennt ist, ist
die Kaltluftzulieferung im Bestand nur eingeschränkt möglich. Nach dem Relief fließt die Kaltluft eher Richtung Osten, zur Autobahn A 57 hin ab. Dem Plangebiet kann also auch im Bestand schon nur eine untergeordnete Rolle als Kaltluftlieferant für den Ortsteil Sinnersdorf zugeordnet werden.
Die Luftqualität ist im Bestand durch die landwirtschaftliche Nutzung mit Feinstaub vorbelastet.
Mit Durchführung der Planung geht die Emissionsquelle im Plangebiet verloren. Die geplante
wohnbauliche Nutzung verursacht jedoch durch den Verkehr und den Hausbrand neue Emissionen. Eine zusätzliche erhebliche negative Beeinträchtigung des Lokalklimas ist dennoch
nicht zu erwarten.
2.3.5 Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet ist im Bestand großflächig durch die Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche
im direkten Randbereich zum Siedlungskörper geprägt. Richtung Norden, Osten und Südosten
öffnet sich ein weiter Horizont bis zur Autobahn A 57. Richtung Westen schließt sich die Wohnbebauung des Ortsteiles Sinnersdorf an. Die Planung ist eine Arrondierung der vorhandenen
Einfamilienhausbebauung, die zusätzlich durch einen ca. 8 m breiten Grünstreifen an der Ostflanke zur offenen Landschaft hin eingegrünt wird. Der Eingriff in das Landschafts- bzw. Ortsbild im Zuge der Planung wird nicht als erheblich eingestuft.
2.3.6 Schutzgut Mensch
Lärm
Vom Gebiet gehen aktuell keine Lärmemissionen aus. Während der Bauphase kommt es zu
erhöhten Lärmimmissionen, da diese jedoch nur zeitlich begrenzt sind, ist keine erhebliche
Beeinflussung des Schutzgutes Mensch, einschließlich der Gesundheit zu erwarten. In der
späteren Alltagsnutzung ist mit einer Erhöhung der Lärmimmissionen im Vergleich zum heutigen Zustand zu rechnen. Diese gehen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über den im
Siedlungsbereich üblichen Lärmpegel hinaus.
Verkehr
Das Plangebiet ist aktuell nicht verkehrstechnisch erschlossen. Die im nördlichen Plangebiet
und an der südlichen Grenze des Plangebietes verlaufenden Straßen gehen auf Höhe des
Plangebietes in Wirtschaftswege über. Im Zuge der Planung wird das Gebiet verkehrstechnisch sowohl über die Straße Am Eggershof im Süden und Am Theuspfad im Norden erschlossen.
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Licht
Aktuell sind im Plangebiet keine Lichtemissionen vorhanden. Durch die Lage am Siedlungsrand befinden sich die siedlungstypischen Lichtimmissionen im Plangebiet. Da nächtliche Bautätigkeiten auf Grund der angrenzenden Wohnnutzungen ausgeschlossen werden können,
werden keine erheblichen negativen baubedingten Lichtimmissionen für das Schutzgut Menschen erwartet. Durch die Wohnbebauung kommt es im Plangebiet zu einer Erhöhung der
Lichtemissionen. Durch Straßen und Gebäudebeleuchtung sowie durch den Verkehr entstehen Lichtimmissionen im Plangebiet. Da diese nicht über den im Siedlungsraum typischen
Wert hinausgehen werden, ist nicht mit einer erheblichen Beeinflussung des Schutzgutes
Mensch zu rechnen.
Freizeit und Erholung
Das Plangebiet ist im Realbestand und bei einer Durchführung der Planung nicht für Freizeit
und Erholung erschlossen. Es wird keine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion
vorbereitet.
2.3.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Kulturgüter oder sonstigen Sachgüter bekannt, die durch die Planung
beeinträchtigt werden. Erhebliche negative Auswirkungen sind bei Vollzug des Bebauungsplanes auszuschließen.
2.3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Im Plangebiet sind keine Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bekannt, die über die
natürlichen Interaktionen (bspw. Boden/Wasser/Luft/ biologische Vielfalt) hinausgehen.
2.3.9 Kumulierende Wirkungen
Es sind keine weiteren Aufstellungen oder Änderungen von Bauleitplänen im Umkreis des
Plangebietes bekannt. Kumulierende Wirkungen sind daher gegenwärtig nicht zu erwarten.
2.3.10 Gefahrenschutz / Risiken
Im Plangebiet und seinem wirkungsrelevanten Umfeld sind keine Gefahren oder Risiken bekannt.
2.4
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Der Verursacher eines Eingriffes ist nach § 1 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 BNatSchG dazu
verpflichtet Beeinträchtigungen soweit es geht zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vorrangig auszugleichen oder in anderer Weise zu
kompensieren.
Die Zielsetzungen für den Untersuchungsraum folgen ökologischen und gestalterischen Leitbildern. Die ökologischen Leitlinien ergeben sich aus der Naturschutzgesetzgebung, wonach
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Pflanzen- und Tierwelt sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
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als Lebensgrundlage für den Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur
und Landschaft nachhaltig zu sichern sind.
2.4.1 Empfehlungen für Maßnahmen für die Eingriffsvermeidung und -minderung
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Für die Baumaßnahmen erforderliche Rodungsarbeiten sind auf einen möglichst
kurzen Zeitraum außerhalb der Vegetationsperiode und der Reproduktionszeit der
Tiere (01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres) zu legen
Zur Vermeidung von Schäden an Bäumen oder Gehölzbeständen einschließlich ihrer
Kronen- und Wurzelbereiche (Baustellenbereich bzw. Zufahrten zum Baugebiet) sind
entsprechend der ZTV-Baumpflege, der DIN 18920 sowie der RAS LP-4 während der
Bauzeit geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen
Einsatz von artenschutzgerechter Beleuchtung im Bereich der Stellplätze und den Zufahrten/Zuwegungen: Verzicht auf Lampen mit hohem UV-Anteil, Einsatz von LED-Beleuchtung
Schutzgut Boden
Nach Möglichkeit Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Materialien für die
Flächenbefestigungen (Stellplatz- und Wegebau)
Für Bodenarbeiten ist die DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau –
Bodenarbeiten) einzuhalten
Nach Möglichkeit: Verbleib des unbelasteten Bodenaushubs im Gebiet, z.B.
Zwischenlagerung in Erdmieten
Soweit technisch möglich: flächensparende Lagerung von Baustoffen und Erdmaterial;
keine Inanspruchnahme von Flächen außerhalb der vorgesehenen Baustelle und
Zuwegung, Wartung und Betankung von Baumaschinen nur auf versiegelten Flächen
Beseitigung aller Anlagen der Baustelleneinrichtung nach Beendigung der Bauphase
Schutzgut Klima / Luft und Wasser
Durch extensive Dachbegrünung kann der Oberflächenabfluss verringert und das Mikroklima verbessert werden
2.4.2 Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung
Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist aufgrund der Aufstellung des Bauleitplans über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind
in Bauleitplänen, bei denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB wird in den Umweltbericht integriert. Diese stellt
auf Grundlage des geltenden Planungsrechtes die Eingriffsbewertung im Bestand dem neu
aufzustellenden Planungsrecht gegenüber. Dabei werden die zur Beurteilung des Eingriffes
benötigten Informationen bereitgestellt und ausgewertet.
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Gemäß § 17 (4) BNatSchG sind das insbesondere:
die Darstellung von Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs sowie
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der
Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach der „Bewertung von Eingriffen in die Natur
und Landschaft – vereinfachtes Bewertungsverfahren NRW“ des MSWKS (Ministerium für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und
MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen) aus dem Jahr 2001.
Das Verfahren kann bei Fällen, die keiner vertiefenden, fachwissenschaftlichen Einzelfallbetrachtung bedürfen, angewendet werden. Da es sich bei der Fläche vor allem um intensiv genutzte Ackerflächen handelt, ist eine Anwendung des Verfahrens gegeben.
In einem ersten Schritt werden dem Plangebiet in seinem aktuellen Zustand / nach aktuellem
Planungsrecht Biotoptypen mit einem Biotopwert zugeordnet. Der Biotopwert ergibt sich vor
allem aus der Seltenheit und der Wiederherstellbarkeit des Biotoptypen. Es werden Zahlenwerte zwischen 0 (niedrigster Wert) und 10 (höchster Wert) vergeben. Bei besonderer Ausprägung der vorliegenden Biotoptypen können verschiedene Korrekturfaktoren angewendet
werden. Korrekturfaktoren gibt es:
für vom Regelfall stark abweichende Biotoptypen,
bei Störeinflüssen benachbarter Biotoptypen,
bei besonderer Bedeutung für den Biotopverbund,
bei besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild.
Im Zuge der Bewertung wurde kein Korrekturfaktor vergeben. Für den Ausgangszustand ergibt
sich folgende tabellarische Zusammenstellung der Biotoptypen und -werte:
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Tabelle 2: Ausgangszustand des Plangebietes
A. Basisszenario
Code
Biotoptyp
3.1
Acker
2.3
2.3
Fläche
(in m²)
Grundwert A
Korrekturfaktor
Gesamt- Flächenwert
wert
17.355
2
1
2
34.710
Ackerrand/Straßenböschung
195
3
1
3
585
75
3
1
3
225
8.1
Ackerrand/Fettwiese
Ackerrand/Gehölze (Bäume /
Sträucher)
605
7
1
7
4.235
1.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung (öffentliche Verkehrsfläche)
180
0,5
1
0,5
90
250
0,5
1
0,5
125
75
8
1
8
600
Gesamtflächenwert
40.570
1.2
8.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung (Druckerhöhungsanlage, RheinEnergie)
Einzelbäume (Korkenzieherweide,
Salweide)
Flächengröße
18.660
Dem Plangebiet kann im Bestand ein Flächenwert von 40.570 Punkten zugeordnet werden.
Im zweiten Schritt werden Plangebiet auf Grundlage der Planung Biotoptypen mit einem Biotopwert zugeordnet. Handelt es sich bei dem Biotoptyp um ein neu angelegtes Biotop wird
statt dem Grundwert A (Ausgangssituation) der Grundwert P vergeben. Der Grundwert P steht
für den Wert des Biotops 30 Jahre nach seiner Neuanlage. Dies lässt sich mit der unterschiedlichen Entwicklungszeit von Biotoptypen begründen. Für Biotope die von der Planung nicht
betroffen sind wird weiter Grundwert A zugrunde gelegt.
Für die Planung gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes ergibt sich folgende tabellarische
Zusammenstellung der Biotoptypen und -werte:
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Tabelle 3:Zustand des Plangebietes gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes
B. Zustand gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes
Fläche
GrundCode Biotoptyp
(in m²)
wert
Korrekturfaktor
Gesamt- Flächenwert
wert
1.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung (Gebäude)
3.040
0,5
1
0,5
1.520
4.1
Zier- und Nutzgarten strukturarm
(gärtnerisch gestaltete Privatgärten)
9.320
2
1
2
18.640
1.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung (Containerfläche)
80
0,5
1
0,5
40
1.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung (Straße)
2.800
0,5
1
0,5
1.400
1.3
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung (Weg,
wassergebunden Wegedecke)
900
0,5
1
1
450
8
Gehölze (Öffentliche Grünfläche,
flächige Abpflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern)
1.510
5
1
5
7.550
7.7
Rigolen, Versickerungsmulden
(Regenrückhaltbecken)
760
4
1
4
3.040
1.2
versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung (Druckerhöhungsanlage)
250
0,5
1
0,5
125
Gesamtflächenwert
32.765
Flächengröße
18.660
Der Planung kann ein Biotopwert von 32.765 Punkten zugeordnet werden. Bei der Gegenüberstellung von Basisszenario und Zustand bei Durchführung der Planung ergibt sich folgende Bilanzierung:
Tabelle 4: Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
C. Bilanz
A. Basisszenario
B. Planzustand
Bilanz
Biotopwertpunkte
40.570
32.765
-7805
In der Summe ergibt sich ein Minus von 7805 Wertpunkten. Ein Ausgleich innerhalb des Plangebietes ist aufgrund der geplanten Nutzung nicht umsetzbar. Das Bilanzdefizit soll über das
Ökokonto der Stadt Pulheim kompensiert werden.
Der durch die Aufstellung des BP 121 Sinnersdorf möglich werdende Eingriff kann – anteilig –
mittels Anrechnung zweier umgesetzter Grünordnungsplan-Maßnahmen ausgeglichen werden. Es handelt sich um die Maßnahmen GOP I.36, Bolander Weg und GOP I.12, Stommeln
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bei denen auf ca. 1560 m² Feldgehölze aus heimischen Baum- und Straucharten angelegt
wurden.
2.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Zum derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Alternativen oder anderweitigen Planungsmöglichkeiten vor. Durch die verkehrliche Anbindung und die Abpflanzung entlang der Ostflanke
zur freien Landschaft hin, ist keine anderweitige Planung möglich.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
Bei der Erstellung des Umweltberichtes wurde die Gliederung anhand der Vorgaben des § 2a
BauGB und der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB vorgenommen. Die Beschreibung und
Bewertung der Belange des Umweltschutzes ist gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB in den Umweltbericht eingearbeitet worden.
Untersuchungsmethoden / Fachgutachten
3.2
Artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 121 „Am
Theuspfad / Am Eggershof“: ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH (2017)
Umweltbericht zur Teilbereichsänderung Nr. 18.1 Sinnersdorf des Flächennutzungsplanes: ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH (2017)
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind
Für die Ermittlung der Umweltauswirkungen waren keine besonderen technischen Verfahren
notwendig. Die zur Verfügung stehenden Unterlagen können die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB ausreichend ermitteln, beschreiben und bewerten.
Technische Lücken oder fehlende Kenntnisse sind nicht zu dokumentieren.
3.3
Geplante
Maßnahmen
zur
Umweltauswirkungen (Monitoring)
Überwachung
erheblicher
Maßnahmen zum Monitoring des Plangebietes sind aufgrund der nicht erheblichen Mehrbelastung von Natur, Umwelt und Landschaft nicht vorzusehen.
4.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 121 Sinnersdorf sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Arrondierung des Stadtteils Sinnersdorf zwischen den Straßen Am
Theuspfad und Am Eggershof geschaffen werden. Ziel ist die Realisierung der Wohnbebauung
sowie deren Erschließung.
Die Gliederung der einzelnen Schutzgüter dient dazu, die umweltschützenden Belange der
Planung als Bestandteil des Abwägungsmaterials aufzubereiten. Der Umweltbericht enthält
eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die nachfolgend aufgelisteten Schutzgüter sowie der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern:
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Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft / Ortsbild
Mensch
Kultur- und Sachgüter
Die Aufstellung des Bebauungsplans wird zu einer Veränderung der Flächennutzung (Fläche
für die Landwirtschaft zu Wohnnutzung) führen. Die hierfür nötigen planungsrechtlichen Voraussetzungen wurden durch die Teilbereichsänderung Nr. 18.1 des Flächennutzungsplanes
im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 des BauGB geschaffen.
Ergebnis der Umweltprüfung
Das Plangebiet ist aktuell eine Fläche für die Landwirtschaft, die im Zuge der Planung zu einem
Wohngebiet mit Ein- und Zweifamilienhäusern umgewandelt werden soll. Insgesamt sind die
Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht als erheblich negative Beeinträchtigungen zu bewerten. Lediglich der Eingriff in den schutzwürdigen Boden kann als erheblich betrachtet werden.
Ergebnis der Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung
Die Bilanzierung der Biotoptypen und -werte im Basisszenario und bei Durchführung der Planung ergab ein Minus von 7805 Wertpunkten. Der Ausgleich erfolgt über den Flächenpool der
Stadt Pulheim.
Eine erhebliche Mehrbelastung der geprüften Schutzgüter oder erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden durch den Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf nicht
vorbereitet.
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5.
Literaturverzeichnis
BAUGESETZBUCH IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 23. SEPTEMBER 2004 (BGBL. I
S. 2414), DAS ZULETZT DURCH ARTIKEL 2 DES GESETZES VOM 30. JUNI 2017 (BGBL. I S. 2193)
GEÄNDERT WORDEN IST
BAUNVO – VERORDNUNG ÜBER DIE BAULICHE NUTZUNG DER GRUNDSTÜCKE (BAUNVO - BAUNUTZUNGSVERORDNUNG) IN DER FASSUNG VOM 23.01.1990 (BGBI. I S. 133), DIE ZULETZT DURCH ARTIKEL 2 DES GESETZES VOM 04. MAI 2017 (BGBl. I S. 1057) GEÄNDERT WORDEN IST.
BNATSCHG – GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ) VOM 29. JULI 2009 (BGBL. I S. 2542), DAS ZULETZT DURCH ARTIKEL 3 DES
GESETZES VOM 30. JUNI 2017 (BGBL. I S. 2193) GEÄNDERT WORDEN IST
LNATSCHG – GESETZ ZUM SCHUTZ DER NATUR IN NORDRHEIN -W ESTFALEN UND ZUR ÄNDERUNG
ANDERER VORSCHRIFTEN (LANDESNATURSCHUTZGESETZ - LNATSCHG NRW) IN DER FASSUNG
DER BEKANNTMACHUNG VOM 21. JULI 2000 (GV. NRW. S. 568), DAS ZULETZT DURCH ARTIKEL 1
DES GESETZES VOM 16. MÄRZ 2010 (GV. NRW. S. 185) GEÄNDERT WORDEN IST
LWG NRW – W ASSERGESETZ FÜR DAS LAND NORDRHEIN-W ESTFALEN (LANDESWASSERGESETZ LWG) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 25. JUNI 1995, NEU GEFASST DURCH ARTIKEL
1 DES GESETZES VOM 8. JULI 2016 (GV. NRW. S. 559), IN KRAFT GETRETEN AM 16. JULI 2016.
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN STADT PULHEIM
GEBIETSENTWICKLUNGSPLAN BEZIRKSREGIERUNG KÖLN
LANDSCHAFTSPLAN 7 ROMMERSKIRCHENER LÖSSPLATTE, RHEIN-ERFT-KREIS
ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG DES W ASSERSCHUTZGEBIETES FÜR
DIE GEWÄSSER IM EINZUGSGEBIET DER W ASSERGEWINNUNGSANLAGEN W EILER UND W ORRINGEN/LANGEL DER GAS-, ELEKTRIZITÄTS- UND W ASSERWERKE KÖLN AG (W ASSERSCHUTZGEBIETSVERORDNUNG W EILER) VOM 21. OKTOBER 1991. VERÖFFENTLICHT IM AMTSBLATT NR.50 FÜR DEN
REGIERUNGSBEZIRK KÖLN. AUSGEGEBEN IN KÖLN AM 16. DEZEMBER 1991
ISR INNOVATIVE STADT- UND RAUMPLANUNG GMBH (2017): ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 121 „AM THEUSPFAD / AM EGGERSHOF“
ISR INNOVATIVE STADT- UND RAUMPLANUNG GMBH (2017): UMWELTBERICHT ZUR TEILBEREICHSÄNDERUNG NR. 18.1 SINNERSDORF FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
MSWKS & MUNLUV (2001): BEWERTUNG VON EINGRIFFEN IN NATUR UND LANDSCHAFT – VEREINFACHTES BEWERTUNGSVERFAHREN NRW.
ABFRAGE VON GEODATEN ÜBER:
WWW.GEOPORTAL.NRW
WWW.KLIMAANPASSUNG-KARTE.NRW .DE
WWW.UMGEBUNGSLAERM-KARTIERUNG.NRW .DE
WWW.KLIMAATLAS.NRW .DE
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20
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.121 S INNERSDORF
Haan, den 24.08.2017
M.Sc. Lena Neugebauer
Dipl.-Ing. Christian Pott
Landschaftsarchitekt AKNW
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