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Beschlussvorlage (Entwurf textl. Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
96 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
07.09.17, 18:31
Aktualisiert
07.09.17, 18:31
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 121 SINNERSDORF TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe (GH) der baulichen Anlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen baulicher Anlagen festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhe der an das Baugrundstück grenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Endausbauhöhe der Planstraße). Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Bei Gebäuden mit allseitig, über dem ersten Obergeschoss zurückgesetztem Geschoss (mind. 1,0 m) gilt die Wandhöhe für die Gebäudeumfassungswände des 1. OG. Die Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen durch innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer sind bis max. 50 cm zulässig. Die Gesamthöhe (GH) einer baulichen Anlage bemisst sich nach der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch bei Pult- und Zeltdächern. 3. Geländehöhe Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird festgesetzt, dass die Geländehöhe der Baugrundstücke im Plangebiet vollständig auf die Höhe der öffentlichen Verkehrsfläche (Endausbauhöhe der Planstraße) anzuschütten ist. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden. 4. Nebenanlagen Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten. 1 5. Pflanzmaßnahmen Der am östlichen Plangebietsrand festgesetzte 8,0 m breite Pflanzstreifen ist mit Bäumen und Sträuchern gemäß unten stehender Pflanzliste zu bepflanzen. Die Anlage eines 3,0 m breiten Fußweges in dem Pflanzstreifen ist zulässig. Bäume 1. Ordnung: (sehr hoch wachsende Bäume, über 20 m) lateinische Bezeichnung Acer platanoides deutsche Bezeichnung Spitzahorn Fraxinus excelsior Esche Fagus sylvatica Quercus petraea Quercus robur Salix alba Tilia cordata Tilia platyphyllos Rotbuche Traubeneiche Stieleiche Baumweide Winterlinde Sommerlinde Acer pseudoplatanus Alnus glutinosa Bergahorn Roterle 2. Ordnung: (kleiner bleibende Baumarten bis 20 m) Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Juglans regia Hainbuche Walnuß Malus sylvestris Mespilus germanica Prunus avium Prunus padus Pyrus communis Sorbus aria Sorbus domestica Sorbus aucuparia Taxus baccata Wildapfel Mispel Vogelkirsche Traubenkirsche Wildbirne Mehlbeere Speierling Eberesche Eibe Sträucher: Corylus avellana Cornus mas Cornus sanguinea Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ilex aquifolum Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus catharticus Rhamnus frangula Ribes nigrum Ribes uva-crispa Haselnuß Kornelkirsche Roter Hartriegel Weißdorn Pfaffenhütchen Stechpalme Liguster Gemeine Heckenkirsche Schwarzdorn, Schlehe Kreuzdorn Faulbaum Obstwildling Johannisbeere Obstwildling Stachelbeere Betula pendula Sandbirke 2 Rosa canina Rosa rubiginosa Rubus fruticosus Sambucus nigra Sambucus racemosa Salix aurita Salix caprea Salix cinerea Salix fragilis Salix purpurea Salix viminalis Viburnum lantana Viburnum opulus Hundsrose Weinrose Obstwildling Brombeere Schwarzer Holunder Traubenholunder Ohrweide Salweide Aschweid Knackweide Purpurweide Hanfweide, Kopfweide Wolliger Schneeball Gemeiner Schneeball B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Bei geneigten Dachflächen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung. 2. Einfriedungen Entlang der Plangebietsstraße sind Mauern jedweder Höhe als Einfriedung unzulässig. Zwischen den festgesetzten überbaubaren Flächen und öffentlicher Verkehrsfläche sind blickdichte Grundstückseinfriedungen wie Mauern, Holzflechtzäune oder gleichartige Anlagen unzulässig. Strauch- oder Heckenpflanzungen sind entlang aller Grundstücksgrenzen zulässig. C Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. Pulheim, September 2017 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie 3