Daten
Kommune
Pulheim
Größe
96 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
07.09.17, 18:31
Aktualisiert
07.09.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 121 SINNERSDORF
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe (GH) der baulichen Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen
baulicher Anlagen festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhe der an das Baugrundstück grenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Endausbauhöhe der Planstraße).
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante
zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Bei Gebäuden mit allseitig, über dem ersten Obergeschoss zurückgesetztem Geschoss (mind. 1,0 m) gilt die
Wandhöhe für die Gebäudeumfassungswände des 1. OG. Die Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig
von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen durch innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer sind bis max. 50 cm zulässig.
Die Gesamthöhe (GH) einer baulichen Anlage bemisst sich nach der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch
bei Pult- und Zeltdächern.
3. Geländehöhe
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird festgesetzt, dass die Geländehöhe der Baugrundstücke im Plangebiet vollständig auf die Höhe der öffentlichen Verkehrsfläche (Endausbauhöhe der Planstraße) anzuschütten ist. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.
4. Nebenanlagen
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten.
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5. Pflanzmaßnahmen
Der am östlichen Plangebietsrand festgesetzte 8,0 m breite Pflanzstreifen ist mit Bäumen und Sträuchern gemäß
unten stehender Pflanzliste zu bepflanzen. Die Anlage eines 3,0 m breiten Fußweges in dem Pflanzstreifen ist
zulässig.
Bäume
1. Ordnung: (sehr hoch wachsende Bäume, über 20 m)
lateinische Bezeichnung
Acer platanoides
deutsche Bezeichnung
Spitzahorn
Fraxinus excelsior
Esche
Fagus sylvatica
Quercus petraea
Quercus robur
Salix alba
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Rotbuche
Traubeneiche
Stieleiche
Baumweide
Winterlinde
Sommerlinde
Acer pseudoplatanus
Alnus glutinosa
Bergahorn
Roterle
2. Ordnung: (kleiner bleibende Baumarten bis 20 m)
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Juglans regia
Hainbuche
Walnuß
Malus sylvestris
Mespilus germanica
Prunus avium
Prunus padus
Pyrus communis
Sorbus aria
Sorbus domestica
Sorbus aucuparia
Taxus baccata
Wildapfel
Mispel
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Wildbirne
Mehlbeere
Speierling
Eberesche
Eibe
Sträucher:
Corylus avellana
Cornus mas
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ilex aquifolum
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus catharticus
Rhamnus frangula
Ribes nigrum
Ribes uva-crispa
Haselnuß
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Stechpalme
Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Schwarzdorn, Schlehe
Kreuzdorn
Faulbaum
Obstwildling Johannisbeere
Obstwildling Stachelbeere
Betula pendula
Sandbirke
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Rosa canina
Rosa rubiginosa
Rubus fruticosus
Sambucus nigra
Sambucus racemosa
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix fragilis
Salix purpurea
Salix viminalis
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Hundsrose
Weinrose
Obstwildling Brombeere
Schwarzer Holunder
Traubenholunder
Ohrweide
Salweide
Aschweid
Knackweide
Purpurweide
Hanfweide, Kopfweide
Wolliger Schneeball
Gemeiner Schneeball
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW
1.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Bei geneigten Dachflächen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten
Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen
Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung.
2.
Einfriedungen
Entlang der Plangebietsstraße sind Mauern jedweder Höhe als Einfriedung unzulässig. Zwischen den festgesetzten überbaubaren Flächen und öffentlicher Verkehrsfläche sind blickdichte Grundstückseinfriedungen wie Mauern,
Holzflechtzäune oder gleichartige Anlagen unzulässig.
Strauch- oder Heckenpflanzungen sind entlang aller Grundstücksgrenzen zulässig.
C Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel.
Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten.
Pulheim, September 2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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