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Sitzungsvorlage (Ernennung und Abberufung von sachkundigen Bürgern (Antrag Nr. 29/2008 der FDP-Stadtratsfraktion vom 16.09.2008))

Daten

Kommune
Jülich
Größe
13 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
06.11.08, 21:17
Aktualisiert
06.11.08, 21:17
Sitzungsvorlage (Ernennung und Abberufung von sachkundigen Bürgern
(Antrag Nr. 29/2008 der FDP-Stadtratsfraktion vom 16.09.2008)) Sitzungsvorlage (Ernennung und Abberufung von sachkundigen Bürgern
(Antrag Nr. 29/2008 der FDP-Stadtratsfraktion vom 16.09.2008))

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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-07 Krav. Jülich, 18.09.2008 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 393/2008 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 13.11.2008 TOP Ergebnisse Ernennung und Abberufung von sachkundigen Bürgern (Antrag Nr. 29/2008 der FDP-Stadtratsfraktion vom 16.09.2008) Anlg.: - 1 30 SD.Net Beschlussentwurf: 1. Herr Clemens Schüssler wird zum weiteren stellvertretenden sachkundigen Bürger im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss bestellt. 2. Die stellvertretenden Sachkundigen Bürger Egbert Reinartz, Markus Rohowsky und Volkmar Egon Möllers werden aus dem Auschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport abberufen. Begründung: Der Antrag der FDP-Fraktion ist als Anlage beigefügt. Die Bestellung eines zusätzlichen stellvertretenden sachkundigen Bürgers in einen Ausschuss des Rates richtet sich in analoger Anwendung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und erfordert die Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag sowie einen einstimmigen Beschluss aller Ratsmitglieder. Gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können müssen, zu Mitgliedern der Ausschüsse bestellt werden. Eine Abberufung von Ausschussmitgliedern ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss nicht zulässig. Grundsätzlich sieht die GO NRW das Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes nur für den Fall vor, dass das Ausschussmitglied von selbst seine Mitgliedschaft im Ausschuss niederlegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts NRW (Beschl. V. 27.09.2002 – 15 B 855/02, NWVBL.2003 S. 101 = NVVwZ-RR 2203 S. 228 f.) kann gleichwohl ein Bedürftnis bestehen, einen Weg zur Abberufung von Ausschussmitgliedern zu eröffnen. In einem solchen Fall sieht das OVG NRW die Möglichkeit, analog zu § 50 Abs. 3 Satz 1 GO zu verfahren. Dass bedeutet, es muss ein einstimmiger Beschluss aller Ratsmitglieder auf Grund eines einheitlichen Wahlvorschlages, auf den sich alle Ratsmitglieder zuvor geeinigt haben, herbeigeführt werden. Mithin darf keine Gegenstimme eines Ratsmitgliedes vorliegen, wobei aber Enthaltungen möglich sind. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, kann ein Ausschussmitglied auf diesem Wege nicht abberufen werden. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: X nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Haushaltsstelle: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja X nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 393/2008 X nein nein Seite 2