Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
243/2017
Erstellt am:
18.08.2017
Aktenzeichen:
IV/003
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
13.09.2017
Rat
X
10.10.2017
Betreff
Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises
Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG NRW)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 243/2017 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss empfiehlt,
der Rat beschließt,
zur 14. Änderung des Landschaftsplanes 6 „Rekultivierte Ville“ bzw. zur 12. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine Anregungen und Bedenken
zu äußern.
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 05.07.2017 (Anlage 1) hat der Rhein-Erft-Kreis die Stadt Pulheim über die geplante Änderung der
Landschaftspläne 1 bis 8 informiert und im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme
gebeten.
Inhalt dieser Änderungen der Landschaftspläne im Rhein-Erft-Kreis ist die Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen
für Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, die aufgrund der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes NRW notwendig werden.
Die Abgrenzungen der Gebiete und die spezifischen Festsetzungen für einzelne Schutzgebiete sind von dieser Änderung nicht berührt.
Weiteres Ziel der Änderungen ist einheitliche rechtssichere Regelungen für den gesamten Rhein-Erft-Kreis zu formulieren.
In der Anlage 2 bis 7 sind die für das Stadtgebiet von Pulheim relevanten Änderungen beigefügt:
Anlage 2
Synopse der bisherigen und der aktualisierten allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete
Anlage 3
Synopse der bisherigen und der aktualisierten allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
Anlage 4
Synopse der bisherigen und der aktualisierten allgemeinen Festsetzungen für Naturdenkmale
Anlage 5
Synopse der bisherigen und der aktualisierten allgemeinen Festsetzungen für Geschützte Landschaftsbestandteile
Anlage 6
Strategische Umweltprüfung zur 14. Änderung des Landschaftsplanes 6
Anlage 7
Textentwurf des geänderten Landschaftsplanes 6 „Rekultivierte Ville“, 14. Änderung
Anlage 8
Strategische Umweltprüfung zur 12. Änderung des Landschaftsplanes 7
Anlage 9
Textentwurf des geänderten Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“, 12. Änderung
Aufgrund des Umfangs der Anlagen 6 bis 9 werden diese lediglich im gesonderten Anlagenpaket in geringerer Stückzahl
zur Verfügung gestellt.
Alle Unterlagen können außerdem auf der im Anschreiben des Rhein-Erft-Kreises (Anlage 1) angegebenen Internetseite
eingesehen werden.
Die Frist zur Beteiligung wurde im Einvernehmen mit dem Rhein-Erft-Kreis für die Stadt Pulheim verlängert, so dass die
Beratung der geplanten Änderungen im Fachausschuss erfolgen kann. Die Stellungnahme soll dem Kreis vorbehaltlich
der endgültigen Beschlussfassung durch den Rat nach der Sitzung des Umweltausschusses zugeleitet werden.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen die geplanten Änderungen keine Bedenken, da die aktualisierten Festsetzungen lediglich auf die geänderte Rechtsgrundlage angepasst wurden. Der Schutz der Gebiete ist nach wie vor gewährleistet.