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Beschlussvorlage (LP_7_12teAenderung_TEXT_Entwurf_Beteiligung_TÖB_Juli_2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,7 MB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38

Inhalt der Datei

Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte 12. Änderung - Entwurf - 12. Änderung Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile Fassung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Juli 2017 _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 1 Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zum Inhalt der Landschaftsplan-Änderung 2 2.1 Naturschutzgebiete Allgemeine Festsetzungen: bisherige Fassung/Fassung der 10. Änderung (entfällt) Allgemeine Festsetzungen: aktualisierte Fassung (neu) Liste Naturschutzgebiete NSG 2.1-1 bis NSG 2.1-2 2.2 Landschaftsschutzgebiete Allgemeine Festsetzungen: bisherige Fassung/Fassung der 10. Änderung (entfällt) Allgemeine Festsetzungen: aktualisierte Fassung (neu) Liste Landschaftsschutzgebiete LSG 2.2-1 bis LSG 2.2-14 2.3 Naturdenkmale Allgemeine Festsetzungen: bisherige Fassung (entfällt) Allgemeine Festsetzungen: aktualisierte Fassung (neu) Liste Naturdenkmale ND 2.3-1 bis ND 2.3- 20 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile Allgemeine Festsetzungen: bisherige Fassung (entfällt) Allgemeine Festsetzungen: aktualisierte Fassung (neu) Liste geschützte Landschaftsbestandteile LB 2.4-1 bis LB 2.4-57 4/10 16 28 29/37 46 61 62 65 71 73 79 91 Anhang Hinweis zur Strategischen Umweltprüfung Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist gemäß § 9 LNatSchG NRW eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Das Ergebnis zur Vorprüfung zur SUP entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG) hat ergeben, dass durch die 12. Änderung des Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen. Die Durchführung einer SUP ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. Die Vorprüfung gemäß § 14a UVPG ist als Anlage beigefügt. 12. Änderung des Landschaftsplans 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ Inhalt der textlichen Änderungen der Landschaftspläne 1 bis 8  Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen Aufgrund der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) vom 15.11.2016, in Kraft getreten am 25.11.2016, in Verbindung mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 01.03.2010 besteht die Notwendigkeit, die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile für alle 8 Landschaftspläne zu überarbeiten und zu aktualisieren sowie einheitlich für alle Landschaftspläne festzusetzen. Unabhängig davon ist die Aktualisierung auch erforderlich für die praktische Handhabung bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Durch einheitliche Ge- und Verbotsbestimmungen für alle Schutzgebiete und in allen 8 Landschaftsplänen sowie durch einheitliche Ausnahmeregelungen und Unberührtheitsklauseln, die infolge praktischer Erfahrung sinnvoll sind, wird Rechtssicherheit geschaffen. Hinweis Die gebietsspezifischen textlichen Festsetzungen und Erläuterungen sowie die Kartendarstellungen bzw. Abgrenzungen der Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile sind nicht Gegenstand der Landschaftsplan-Änderung und werden nicht geändert. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 2 12. Änderung des Landschaftsplans 7 Zusammenfassung der textlichen Landschaftsplan-Änderungen Abkürzungen Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetz NRW Landschaftsgesetz NRW Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Naturdenkmal Geschützter Landschaftsbestandteil BNatSchG LNatSchG NRW LG NRW NSG LSG ND LB Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen. Textliche Festsetzungen Allgemeine Festsetzungen für NSG Allgemeine Festsetzungen für LSG Allgemeine Festsetzungen für ND Allgemeine Festsetzungen für LB Inhalt und Änderung Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Überarbeitung und Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für NSG sind Aktualisierung überarbeitet und aktualisiert worden. Die bisherigen allgemeinen Festsetzungen entfallen und werden durch die aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzt. Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Überarbeitung und Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für LSG sind Aktualisierung überarbeitet und aktualisiert worden. Die bisherigen allgemeinen Festsetzungen entfallen und werden durch die aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzt. Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Überarbeitung und Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für ND sind Aktualisierung überarbeitet und aktualisiert worden. Die bisherigen allgemeinen Festsetzungen entfallen und werden durch die aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzt. Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Überarbeitung und Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für LB sind Aktualisierung überarbeitet und aktualisiert worden. Die bisherigen allgemeinen Festsetzungen entfallen und werden durch die aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzt. Darstellung der Landschaftsplan-Änderungen im Textteil Textliche Festsetzungen und Erläuterungen abcdefghi Text wird nicht geändert und bleibt unverändert erhalten abcdefghi Text entfällt abcdefghi Textergänzungen oder Textänderungen _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 3 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.1 Naturschutzgebiete Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete entfallen Allgemeine Festsetzungen Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Verbote Nach § 34 Abs. 1 LG sind in den Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. 2. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 4 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel aus Holz je angefangene 100 ha, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in § 62 - Biotopen oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder –Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseiti- _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 5 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Werbeanlagen oder –mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Pferdeauslaufflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Brutkästen für Wildenten einzubringen. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine gung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 6 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- andere Nutzung umzuwandeln. 25. Die Anlage von Jagdschneisen. 26. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben. Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit § 62- Biotopen, von Lichtungsund Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten. Standorte für Kirrungen und Fütterungen sind in Lagepläne einzuzeichnen und der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen. Kirrungen oder Wildwiesen sollen nur außerhalb der oben genannten ökologisch sensiblen Bereiche angelegt werden. 27. Fallen für den Todfang zu betreiben. Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde herzustellen. 28. Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. 29. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen. Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf mehr als 0,3 ha nach Anzeige beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde. 30. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. 31. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission und ist im Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises (Bergheim) einsehbar. Die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) ist zu beachten. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken. Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern anzuwenden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Abschnittes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 7 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbote Nr. 23 / 28), die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen Nadelwald (Verbot Nr. 27), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11). 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). 5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. 6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 2c LG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 8 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. 8. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. 9. Veranstaltungen im Wald, denen sowohl der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde als auch die untere Landschaftsbehörde zugestimmt haben. 10. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind. Befreiungen Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr. Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 9 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 10. Änderung Allgemeine Festsetzungen für das Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 „Kernzone Ommelstal“ Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für das Naturschutzgebiet NSG 2.1-2 entfallen Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Verbote Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. 2. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Was- Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. Die „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfüt- _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 10 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- serhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel aus Holz je angefangene 100 ha, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder –Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen terung von Wasserwild oder Fischen. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 11 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Werbeanlagen oder –mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Pferdeauslaufflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Brutkästen für Wildenten einzubringen. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 12 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 25. Die Anlage von Jagdschneisen. 26. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben. Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW, von Lichtungs- und Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten. Standorte für Kirrungen und Fütterungen sind in Lagepläne einzuzeichnen und der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen. Kirrungen oder Wildwiesen sollen nur außerhalb der oben genannten ökologisch sensiblen Bereiche angelegt werden. 27. Fallen für den Todfang zu betreiben. Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das Einvernehmen mit der Unteren Jagdbehörde herzustellen. 28. Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. 29. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen. Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf mehr als 0,3 ha nach Anzeige bei der Unteren Forstbehörde. 30. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. 31. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission und ist im Amt für Kreisplanung und Naturschutz des Rhein-Erft-Kreises (Bergheim) einsehbar. Die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) ist zu beachten. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47 a LG über den Schutz der Alleen und § 30 _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 13 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbote Nr. 23 / 28), die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen Nadelwald (Verbot Nr. 27), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11). 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). 5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. 6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssi- Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 14 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- cherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. 8. Die von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. 9. Veranstaltungen im Wald, denen sowohl die Untere Forstbehörde als auch die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt haben. 10. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind. Befreiungen Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW). Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr. Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.1 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 15 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete Die folgenden aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten angegeben sind. Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für Naturschutzgebiete abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Naturschutzgebiete kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Eine ökologisch angepasste und extensive Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen. 3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 16 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und Hochstämme zu verwenden. Verbote Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind in Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern. Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch die Befestigung von Gegenständen aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. 2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist Alte höhlentragende Obstbäume sind insbeson- _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 17 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen. dere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten. Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. 3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende und standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen gebracht werden können. § 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von Tieren in der freien Natur. 4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 18 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen. Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder sonstige künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen oder die Wasserqualität verbessern. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer. 6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler. Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder die Düngung oder Kalkung von Gewässern. Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 19 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. - Ausgenommen ist die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel aus Holz je angefangene 100 ha, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind. - die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind. Baulich Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. 9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwa_______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 20 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- genähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Naturschutzgebieten das Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Durch das Verbot des Betretens oder Befahrens oder Reitens außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen, Wege oder Plätze sollen genügend große, ungestörte Lebensräume für wild lebende Tierarten erhalten bleiben und Störungen des Brut- und Aufzuchtverhaltens oder der Nahrungsaufnahme oder der Energiereserve insbesondere im Winter so gering wie möglich gehalten werden. 15. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen oder in Gewässern schwimmen zu lassen oder Hundesportübungen oder Hundeausbildungen durchzuführen. In Naturschutzgebieten ist dem Naturschutzziel absoluter Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Naturschutzgebiete sind Rückzugsräume wild lebender Tierarten. Durch frei herumlaufende Hunde werden diese Tiere stark beunruhigt, was u. a. zu einer Abwanderung gefährdeter Tierpopulationen führen kann. 16. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 21 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern. 17. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 18. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen, wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, die Werbeanlage einzeln oder in der Summe nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile beiträgt oder zu einer nachhaltigen Störung führt und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 19. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschrauber oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hier- _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 22 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- einzurichten oder zu betreiben oder Geocaching durchzuführen oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben. durch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden. 20. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen. 21. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. 22. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Durch das Verbot sollen genügend große, ungestörte Lebensräume für die Tierwelt erhalten und Störungen so gering wie möglich gehalten werden. Gemäß o. g. Verbot Nr. 14 für Naturschutzgebiete ist es verboten, Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Flächen zu befahren oder zu betreten. Veranstaltungen im Wald sind nur dann zulässig, wenn sowohl der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde als auch die untere Naturschutzbehörde zugestimmt haben. 23.Brutkästen für Wildenten einzubringen. 24. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen oder Kurzumtriebsplantagen anzulegen. 25. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dürfen. 26.Die Anlage von Jagdschneisen. 27. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben. Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fas- _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 23 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- NRW (LJG NRW) und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW, von Lichtungs- und Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten. Kirrungen oder Wildwiesen dürfen nur außerhalb der oben genannten ökologisch sensiblen Bereiche angelegt werden. Standorte für Kirrungen und Fütterungen sind in Lagepläne einzuzeichnen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. 28. Fallen für den Todfang zu betreiben. Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde herzustellen. 29. Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. 30. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen. Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf mehr als 0,3 ha nach Anzeige bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde. sungen sind zu beachten. Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission und ist im Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises (Bergheim) einsehbar. Gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW hat sich die Jagdausübung in Naturschutzgebieten, FFH - Gebieten und Vogelschutzgebieten nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten wird gemäß Schutzzweck im Landschaftsplan geregelt. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken. 31. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 24 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbote Nr. 2), die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen Nadelwald (Verbot Nr. 29), ), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder Obstbaum-Hochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12). Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG zu beachten. § 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw. Verbote zum Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, von Nass- und Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen Nutzung. § 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetati- § 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 25 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- onsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). Gemäߧ 20 Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW) hat sich die Jagdausübung in Naturschutzgebieten und in FFH-Gebieten nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten kann im Landschaftsplan geregelt werden. Gemäß § 20 LJG NRW sind unter Verbote, Punkt 2.1, Nrn. 7, 26, 27 und 28, Regelungen für die Jagd in den Naturschutzgebieten festgesetzt. 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984). Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. 5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen. Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich. 6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 26 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. 7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 9. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 11. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind. Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr. Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.1 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 27 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. 2.1 Naturschutzgebiete NSG 2.1-1 Orrer Wald und Große Laache 10. Änderung NSG 2.1-2 Kernzone Ommelstal _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 28 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.2 Landschaftsschutzgebiete Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete entfallen Allgemeine Festsetzungen Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Verbote Nach § 34 Abs. 2 LG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. 2. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, wenn eine Prüfung des Antrags durch die untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 61 Abs. 2 LG ist es verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 29 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist: - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in § 62 – Biotopen oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. - die Errichtung von Bienenständen, - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 30 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. - die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,7o m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16 m³ Volumen haben und wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern können und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 31 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- zu befestigen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. 12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. 13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 32 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 15. 16. 17. 18. 19 die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m² je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlau- Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 33 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 20. 21. 22. 23. 24. fen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Brutkästen für Wildenten einzubringen. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder Nassdauergrünland. Ausgenommen sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern anzuwenden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Abschnittes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 2c LG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 34 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11) Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufs- Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 35 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 11. 12. 13. 14. ständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. Befreiungen Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze. Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 36 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 10. Änderung Allgemeine Festsetzungen für das Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-6a „Fliestedener Bach / Ommelstal“ Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für das Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-6a entfallen Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Verbote Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. 2. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, wenn eine Prüfung des Antrags durch die Untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild lebender Pflanzen (z. B. Blumen, Gräser, Früchte, Pilze) an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 37 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist: - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. - die Errichtung von Bienenständen, - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 38 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. - die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,70 m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16 m³ Volumen haben und wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern können und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 39 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- zu befestigen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nah Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. 12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. 13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 40 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 15. 16. 17. 18. 19 die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m² je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlau- Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 41 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 20. 21. 22. 23. 24. fen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Brutkästen für Wildenten einzubringen. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder Nassdauergrünland. Ausgenommen sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde, die unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47 a LG über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 42 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11) Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durch- fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig (Landesforstgesetz NRW). _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 43 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- fahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 10. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 11. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. 12. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. 13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. 14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. 15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Ausgenommen ist das Befahren der Erft Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei Hochwasser gestattet (Pegel Bliesheim mindestens 70 cm). - Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde errichtet werden. - Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei Hochwasser (Pegel Langenich mindestens 80 cm), so weit durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze. Das Verbot des Befahrens der Erft-Seitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen KanuVerband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 44 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 45 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete Die folgenden aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten angegeben sind. Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Landschaftsschutzgebiete kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Eine ökologisch angepasste und extensive Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen. 3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 46 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und Hochstämme zu verwenden. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. Verbote Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Das pflegliche Pflücken von Obst auf Obstwiesen, die speziell für das Obstpflücken für jedermann ausgewiesen sind, ist gestattet. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild lebender Pflanzen (z. B. Zweige, Blumen, Gräser, Früchte, Heilkräuter, Pilze) nicht besonders geschützter Arten an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Gemäß § 21 Abs. 6 BNatSchG sind insbesondere in einer von der Landwirtschaft geprägten Landschaft zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten (Biotopvernetzung). Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 47 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben. Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland. Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten. Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Unberührt vom Verbot der Grünlandumwandlung sind der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge. Ebenso unberührt vom Verbot der Grünlandumwandlung sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnit- _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 48 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ten zurückgeschnitten werden. 3. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende und standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen gebracht werden können. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmt wurden. § 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von Tieren in der freien Natur. 4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen. Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder sonstige künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen oder die Wasserqualität verbessern. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Na- § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der oberirdischen Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder die Düngung oder Kalkung von Gewässern. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 49 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- turschutzbehörde stimmen. einvernehmlich abzu- 6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler. Gewässer. Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. - Ausgenommen ist die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Be- Baulich Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 50 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- trieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. - die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind. - die Errichtung temporärer mobiler Zaunanlagen für die Schafbeweidung. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten mit Punktfundament) wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Offenställe, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, je Pferd mindestens 3.500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 25 m² und eine Höhe von 3,10 m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von einer Gartenhütte wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von Kleingartenanlagen liegen und weniger als 16 m³ Volumen haben, in Holzbauweise, ohne Flächenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 51 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften sind Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch (BauGB) wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert. 9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 52 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Landschaftsschutzgebieten das Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gelten die Vorschriften des Landesforstgesetzes NRW. § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und festen Wegen erlaubt. Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung nicht gestattet. Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen, Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h. dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor Trittschäden oder vor Verunreinigung durch Hundekot. 15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfall_______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 53 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- stoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße Kompostbewirtschaftung von Haus- oder Kleingärten sind hiervon ausgenommen. „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 16. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. 17. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht aus_______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 54 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- schließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen, wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild einzeln oder in der Summe nicht beeinträchtigt wird, der Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändert wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschraubern oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten einzurichten oder zu betreiben oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben. Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden. Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen. 19. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks), wenn je Pferd mindestens 3.500 m² Weide je Paddock zur Verfügung stehen und wenn die Paddocks maximal 25 m² je Pferd groß sind, vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 55 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 20. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 21. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Unberührt bleiben Veranstaltungen Sportplatz- oder Hofflächen. Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen. auf 22.Brutkästen für Wildenten einzubringen. 23. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dür_______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 56 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- fen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 2), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder Obstbaum-Hochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12). Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG zu beachten. § 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw. Verbote zum Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, von Nass- und Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen Nutzung. § 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 57 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. § 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984). Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. 5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen. Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 58 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. 7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 9. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 11. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 12.Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. 13. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. 14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 59 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 15. Maßnahmen der ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen oder Sportplatzanlagen oder öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liege- oder Spielwiesen und Picknickplätze. Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 60 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.2 Landschaftsschutzgebiete LSG 2.2-1 Stommelner Terrassenkante LSG 2.2-2 Hasselrath LSG 2.2-3 Ingendorfer Tal LSG 2.2-4 Gillbachtal LSG 2.2-5 Totengraben LSG 2.2-7 Umgebung Orrer Wald und Große Laache LSG 2.2-8 Diebenhöhle / Büsdorfer Mühle LSG 2.2-9 Geyener-Pulheimer Bach LSG 2.2-10 Sintherner Bach LSG 2.2-11 Brauweiler Ronne LSG 2.2-12 Freimersdorf LSG 2.2-13 Manstedten LSG 2.2-14 Kirchtal 10. Änderung LSG 2.2-6a Fliestedener Bach / Ommelstal _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 61 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.3 Naturdenkmale Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturdenkmale entfallen Allgemeine Festsetzungen Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturdenkmale. Gebot 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. Verbote Nach § 34 Abs. 3 LG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am Naturdenkmal selbst wie auch in dessen Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Es ist insbesondere verboten: 1. Das Naturdenkmal zu entfernen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu verändern oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu gefährden durch z. B. eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Kronen- und Wurzelbereich. 2. Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten verändernde Maßnahmen durchzuführen. 3. Im Kronen- und Wurzelbereich der Bäume Flächen zu befestigen oder zu verfestigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Betonoder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z.B. als Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. 4. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. 5. Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist die Behandlung von Gehölzkrankheiten. 6. Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. 7. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstän- Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 62 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 8. 9. 10. 11. 12. 13. de, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Drainagen, Fernmeldeeinrichtungen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Absatzes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz und des § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 63 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. 4. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Befreiungen Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Für abgängige Naturdenkmale oder für Naturdenkmale, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.3 können § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidriggeahndet werden. keiten geahndet werden _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 64 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Allgemeine Festsetzungen für Naturdenkmale Die folgenden aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturdenkmale Für die Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen Naturdenkmalen angegeben sind. Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für Naturdenkmale abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Naturdenkmale kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. Verbote Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am Naturdenkmal selbst wie auch in dessen Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. Es ist insbesondere verboten: 1. Das Naturdenkmal (Bäume, Baumreihen, Alleen, Waldbestände oder Schlossparkanlagen) zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ih- Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 65 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- rem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen. Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern. Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch die Befestigung von Gegenständen aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird. Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. 2. Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelholz umzuwandeln. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. 3. Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten verändernde Maßnahmen durchzuführen. 4. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 5. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert. 6. Böden oder Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen oder zu versiegeln oder zu verunreinigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steinde- Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 66 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- cke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. 7. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 8. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 9. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 10. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 11. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. 12. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. 13. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 67 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 14. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. 15. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 16. Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist die Behandlung von Gehölzkrankheiten. 17.Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z. B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 68 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. Für abgängige Naturdenkmale oder für Naturdenkmale, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. 4. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 5. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 6. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr. 2). § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. § 1a und § 1b Landesforstgesetz beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 7. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 69 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.3 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.3 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 70 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.3 Naturdenkmale ND 2.3-1 3 Linden an einem Dorfplatz östlich von Fliesteden ND 2.3-2 1 Linde an der Straße vor dem Feuerwehrhaus in Fliesteden ND 2.3-3 Baumreihen aus 30 Rosskastanien sowie 1 Linde östlich von Büsdorf ND 2.3-4 1 Rosskastanie am Bergerhof nördlich von Hüchelhoven ND 2.3-5 1 Rosskastanie an einer Wegekapelle westlich von Hüchelhoven ND 2.3-6 Linde am Wegekreuz am Fliestedener Graben südlich von Stommeln ND 2.3-7 19 alte Kastanien und 1 Linde am und auf dem Friedhof Stommeln ND 2.3-8 Alte Linden-Allee zum Velderhof (42 Bäume) nördlich von Stommeln ND 2.3-9 1 sehr alte Buche an der Kreisgrenze nordwestlich von Stommelerbusch ND 2.3-10 Alte Apfelbaumreihe an der K 25 zwischen Geyen und Manstedten ND 2.3-11 1 Rosskastanie und 7 Buchen (Allee) an der Junkersburg nördlich von Geyen ND 2.3-12 Baumreihe aus 40 alten Linden entlang der B 59 ND 2.3-13 1 Eiche an der Orrer Straße nordöstlich von Pulheim ND 2.3-14 12 Eichen, 2 Ahorn, 3 Buchen am Gut Orr nordöstlich von Pulheim _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 71 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ND 2.3-15 1 Linde an der B 59 südöstlich von Pulheim (Straßennordseite zwischen Gärtnerei und Hochspannungsleitung) ND 2.3-16 4 Linden und 6 Rosskastanien am Bergerhof in Freimersdorf ND 2.3-17 1 Esche in Freimersdorf gegenüber Dorfplatz und Reiterhof ND 2.3-18 1 Esskastanie, 1 Rosskastanie und 1 Traueresche am Hof Pingen in Freimersdorf ND 2.3-19 1 alte Linde an der L 183 nördlich von Brauweiler ND 2.3-20 1 Esche am Eingang zum Reitstall Grafenhof in Manstedten _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 72 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile entfallen Allgemeine Festsetzungen Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für geschützte Landschaftsbestandteile. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist der Erhalt oder die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und Gartenanlagen. 3. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölzbzw. Waldcharakter nicht verloren geht. 4. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Verbote Nach § 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie auch in seinem Kroen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Es ist insbesondere verboten: 1. Den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu verändern oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu gefährden durch z. B. eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Kronen- und Wurzelbereich. 2. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 73 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3. 4. 5. 6. 7. 8. verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Pflanzensschutzmittel anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist die ordnungsge- Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 74 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- mäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder die Behandlung von Gehölzkrankheiten. 9. Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. 10. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des geschützten Landschaftsbestandteils gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 11. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder –Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch (BauGB) erteilen, wenn sie nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können und sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. 12. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. 13. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Drainagen, Fernmeldeeinrichtungen) „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 75 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. 14. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern. 15. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. 16. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. 17. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen hiervon ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder Nassdauergrünland. 18. Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privi- Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Absatzes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz und des § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Ein- _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 76 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. legierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd.Erl.MELF vom 26.11.1984). Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr.18). Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Befreiungen vernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 77 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG festgesetzten einreihigen Baumreihen und bei gesetzlich geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.4 können nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 78 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Allgemeine Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile Die folgenden aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile Für die geschützten Landschaftsbestandteile gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen geschützten Landschaftsbestandteilen angegeben sind. Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für geschützte Landschaftsbestandteile abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen geschützte Landschaftsbestandteile kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. 2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist der Erhalt oder die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und Gartenanlagen. 3. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und Hochstämme zu verwenden. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. 4. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölzbzw. Waldcharakter nicht verloren geht. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 79 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gemäß § 1b Abs. 2 Landesforstgesetz NRW ist stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Eine ökologisch angepasste und extensive Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen. Verbote Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie auch in seinem Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. Es ist insbesondere verboten: 1. Bäume, Baumreihen, Alleen, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 80 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen. Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern. Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch die Befestigung von Gegenständen aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. 2. Dauergrünland, Feuchtgebiete, Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar. Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland. Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten. Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 81 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. 3. Wald in eine andere Nutzung umzuwandeln oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. 4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen. Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder sonstige künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder an- Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 82 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- dere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder die Düngung oder Kalkung von Gewässern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen oder die Wasserqualität verbessern. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer. 6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler. Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. - Ausgenommen ist die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind. - die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind. Baulich Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. Ausgenommen von dem Verbotsvorschrif_______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 83 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ten ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten mit Punktfundament), wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch (BauGB) erteilen, wenn sie nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können und sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. 8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert. 9. Böden oder Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen oder zu versiegeln oder zu verunreinigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 10. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 11. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautoma_______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 84 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. 12. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 13. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung nicht gestattet. Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen, Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h. dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor Trittschäden oder vor Verunreinigung durch Hundekot. Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gelten die Vorschriften des Landesforstgesetzes NRW. § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 85 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- festen Wegen erlaubt. 15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße Kompostbewirtschaftung von Haus- oder Kleingärten sind hiervon ausgenommen. „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 16. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 17. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 86 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern oder Gleitschirmen oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten einzurichten oder zu betreiben oder Geocaching durchzuführen oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben. Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. 19. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden. Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 20. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Hofflächen. 21. Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder die Behandlung von Gehölzkrankheiten. 22.Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z. B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschafts_______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 87 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- planes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. 2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. 4. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 5. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 6. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984). Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 88 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. 7. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen. Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich. 8. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr.3). § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. § 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 9. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. § 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 89 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.4 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.4 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 90 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile LB 2.4-1 Altlaubbaumbestand der Gartenanlage des Woltershofes nördlich von Rheidt: 1 Platane, 2 Linden LB 2.4-2 4 Kastanien am Beckerhof nördlich von Rheidt LB 2.4-3 1 Walnussbaum am Milliganshof nördlich von Rheidt LB 2.4-4 Obstwiesen bei Fliesteden LB 2.4-5 5 Rosskastanien an der Burg südlich von Fliesteden LB 2.4-6 Alte Obstwiese am Ortsrand westlich von Geyen LB 2.4-7 Teich mit weitgehend standortgerechtem Gehölzbestand sowie 1 Rosskastanie, 2 Eschen, 1 Ahorn und Silberweiden an der Weiherstraße südöstlich von Fliesteden LB 2.4-8 Schulter der Hangkante nordwestl. Glessen mit Grünland und Gehölzbeständen LB 2.4-9 Gehölzbestand an der Hangkante südwestlich von Stommeln LB 2.4-10 Gehölzbestand an der K 25 und K 9 zwischen Pulheim und der südlichen Plangebietsgrenze LB 2.4-11 Flurgehölz an der Hangkante nordwestlich von Stommeln LB 2.4-12 Obstwiesen und verwilderte Gartenflächen sowie Abgrabungsflächen westlich von Stommeln LB 2.4-13 Ahorn-Allee (26 Bäume) zum Velderhof nördlich von Stommeln LB 2.4-15 Laubbäume am Gut Vinkenpütz, bestehend aus 15 Ahorn, 2 Rosskastanien, 1 Walnuss, 1 Blutbuche, 2 Platanen und 1 Buche (nördlich von Stommeln) _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 91 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- LB 2.4-17 Gehölzbestand an der B 59 zwischen Stommeln und Pulheim, mit Ausnahme von 40 alten Linden LB 2.4-18 Altlaubbaumbestand des Gertrudenhofes östlich von Stommelerbusch: 1 Eiche, 1 Esche, 2 Linden und 1 Ahorn LB 2.4-19 Altlaubbaumbestand am Gut Orr nordöstlich von Pulheim, insbesondere 2 Eschen und 6 Ahorn LB 2.4-20 Gehölzbestand des Bahndammes südöstlich von Neufreimersdorf LB 2.4-21 3 Rosskastanien am Neuenhof in Freimersdorf LB 2.4-22 Feldgehölze an der Hangkante südlich von Pulheim LB 2.4-23 3 Feldgehölze um Orr LB 2.4-24 4 alte Birnenbäume am Altenhof östlich von Pulheim LB 2.4-25 Altlaubbaumbestand am Haus Orr, insbesondere 7 Ahorn, 1 Linde, 1 Traueresche LB 2.4-26 Obstwiese und 3 Nussbäume an der Brauweiler Mühle LB 2.4-27 Gehölzbestand und Obstwiese an einer Hangkante am Ortsrand südwestlich von Glessen LB 2.4-28 Verwilderte Obstwiese an der Venloer Straße südöstlich von Pulheim LB 2.4-29 Gehölzbestände sowie 23 Ahornbäume (Nordseite) an der Venloer Straße südöstlich von Pulheim LB 2.4-30 Obstwiese nördlich von Pulheim LB 2.4-31 Wasservogel- und Amphibienbiotop vor Sinnersdorf LB 2.4-32 Feldgehölz südlich von Fliesteden _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 92 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- LB 2.4-33 Reste einer alten Obstwiese nördlich von Büsdorf LB 2.4-34 Gehölzbestand im Bereich des Bahndammes südlich von Stommeln LB 2.4-35 Kiesgrube Hasselrath nordöstlich von Stommeln LB 2.4-36 Waldfläche Chorbusch LB 2.4-37 Gehölzbestand an der K 20 zwischen Stommeln und Fliesteden LB 2.4-38 4 Linden am Dorfplatz in Freimersdorf LB 2.4-39 1 Ahorn am nördlichen Weilereingang von Manstedten LB 2.4-40 3 Eschen am Reitstall Grafenhof in Manstedten LB 2.4-41 5 Eschen am Büsgeshof in Manstedten LB 2.4-42 1 Trauerweide und eine Rosskastanie am Kapellenhof in Manstedten LB 2.4-43 2 Linden auf einem Feld nördlich von Geyen LB 2.4-44 5 Ahornbäume an der Junkerburg nördlich von Geyen LB 2.4-45 17 Linden an einem alten Brunnen östlich von Brauweiler LB 2.4-47 4 Linden an der L 183 nördlich von Geyen LB 2.4-48 3 Linden an der L 183 südlich von Sinthern LB 2.4-49 14 Linden am Feuerwehrhaus nordöstlich von Fliesteden LB 2.4-50 Altbaumbestand des Bergerhofes nördlich von Hüchelhoven: 12 Eschen, 10 Linden, 1 Ahorn _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 93 Textliche Festsetzungen Erläuterungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- LB 2.4-51 Lindenreihe (16 Bäume) an der L 213 westlich von Hüchelhoven LB 2.4-52 Lindenreihe (20 Bäume) entlang der L 213 südöstlich von Brauweiler LB 2.4-53 Baumreihe aus 23 Linden, 7 Ahorn und 7 Walnussbäumen an der L 213 östlich von Freimersdorf LB 2.4-54 2 Linden am Wegekreuz südlich von Pulheim LB 2.4-55 67 Linden und 8 Ahornbäume an der L 183 zwischen Neufreimersdorf und Brauweiler LB 2.4-56 Lindenreihe (39 Bäume) an der K 40 nordöstlich von Königsdorf LB 2.4-57 2 Linden an einer Kapelle nordöstlich von Geyen _______________________________________________________________________________________ Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017 94