Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,6 MB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Landschaftsplan 6
Rekultivierte Ville
14. Änderung
- Entwurf -
14. Änderung
Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen
(Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale
und geschützte Landschaftsbestandteile
Fassung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Juli 2017
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Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017
1
Inhaltsverzeichnis
Seite
Hinweise zum Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
2
2.1
2.2
2.3
2.4
Naturschutzgebiete
Allgemeine Festsetzungen: bisherige Fassung/Fassung der 12. Änderung (entfällt)
Allgemeine Festsetzungen: aktualisierte Fassung (neu)
Liste Naturschutzgebiete NSG 2.1-1 bis NSG 2.1-19
Landschaftsschutzgebiete
Allgemeine Festsetzungen: bisherige Fassung/Fassung der 12.u.13. Änderung (entfällt)
Allgemeine Festsetzungen: aktualisierte Fassung (neu)
Liste Landschaftsschutzgebiete LSG 2.2-1 bis LSG 2.2-12
Naturdenkmale
Allgemeine Festsetzungen: bisherige Fassung (entfällt)
Allgemeine Festsetzungen: aktualisierte Fassung (neu)
Liste Naturdenkmale ND 2.3-1 bis ND 2.3-7
Geschützte Landschaftsbestandteile
Allgemeine Festsetzungen: bisherige Fassung (entfällt)
Allgemeine Festsetzungen: aktualisierte Fassung (neu)
Liste geschützte Landschaftsbestandteile LB 2.4-1 bis LB 2.4-9
4/10
16
28
30/38
46
61
62
65
71
72
78
90
Anhang
Hinweis zur Strategischen Umweltprüfung
Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist gemäß § 9 LNatSchG NRW eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Das Ergebnis zur Vorprüfung zur SUP entsprechend Anlage
4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG) hat ergeben, dass durch die 14. Änderung des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“ keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen. Die Durchführung einer
SUP ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. Die Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
ist als Anlage beigefügt.
14. Änderung des Landschaftsplans 6 „Rekultivierte Ville“
Inhalt der textlichen Änderungen der Landschaftspläne 1 bis 8
Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen
Aufgrund der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) vom 15.11.2016, in
Kraft getreten am 25.11.2016, in Verbindung mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 01.03.2010 besteht die Notwendigkeit, die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile für alle 8 Landschaftspläne zu überarbeiten und zu aktualisieren sowie einheitlich für alle Landschaftspläne festzusetzen.
Unabhängig davon ist die Aktualisierung auch erforderlich für die praktische Handhabung bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Durch einheitliche Ge- und Verbotsbestimmungen für alle Schutzgebiete und in allen 8 Landschaftsplänen sowie durch einheitliche Ausnahmeregelungen und Unberührtheitsklauseln, die infolge praktischer Erfahrung sinnvoll sind, wird Rechtssicherheit geschaffen.
Hinweis
Die gebietsspezifischen textlichen Festsetzungen und Erläuterungen sowie die Kartendarstellungen bzw.
Abgrenzungen der Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten
Landschaftsbestandteile sind nicht Gegenstand der Landschaftsplan-Änderung und werden nicht geändert.
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14. Änderung des Landschaftsplans 6
Zusammenfassung der textlichen Landschaftsplan-Änderungen
Abkürzungen
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetz NRW
Landschaftsgesetz NRW
Naturschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Naturdenkmal
Geschützter Landschaftsbestandteil
BNatSchG
LNatSchG NRW
LG NRW
NSG
LSG
ND
LB
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile
werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen.
Textliche Festsetzungen
Allgemeine
Festsetzungen für NSG
Allgemeine
Festsetzungen für LSG
Allgemeine
Festsetzungen für ND
Allgemeine
Festsetzungen für LB
Inhalt und Änderung
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Überarbeitung und Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für NSG sind
Aktualisierung
überarbeitet und aktualisiert worden.
Die bisherigen allgemeinen Festsetzungen entfallen
und werden durch die aktualisierten allgemeinen
Festsetzungen ersetzt.
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Überarbeitung und Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für LSG sind
Aktualisierung
überarbeitet und aktualisiert worden.
Die bisherigen allgemeinen Festsetzungen entfallen
und werden durch die aktualisierten allgemeinen
Festsetzungen ersetzt.
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Überarbeitung und Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für ND sind
Aktualisierung
überarbeitet und aktualisiert worden.
Die bisherigen allgemeinen Festsetzungen entfallen
und werden durch die aktualisierten allgemeinen
Festsetzungen ersetzt.
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Überarbeitung und Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für LB sind
Aktualisierung
überarbeitet und aktualisiert worden.
Die bisherigen allgemeinen Festsetzungen entfallen
und werden durch die aktualisierten allgemeinen
Festsetzungen ersetzt.
Darstellung der Landschaftsplan-Änderungen im Textteil
Textliche Festsetzungen und Erläuterungen
abcdefghi
Text wird nicht geändert und bleibt unverändert erhalten
abcdefghi
Text entfällt
abcdefghi
Textergänzungen oder Textänderungen
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.1 Naturschutzgebiete
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete entfallen
Allgemeine Festsetzungen
Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6.
erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Verbote
Nach § 34 Abs. 1 LG sind in den Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume,
Obstwiesen,
Ufergehölze,
sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu
beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder durch eine
Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch
eine Verdichtung oder Überschüttung des
Bodens im Wurzelbereich oder auf andere
Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu
beeinträchtigen.
2. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen
oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und
nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder die Wasserqualität
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt
entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der
Fließgewässer.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §
68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder
im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel aus
Holz je angefangene 100 ha, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in § 62 - Biotopen oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit
beflogenen Horsten errichtet werden.
- die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen
mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder –Textilbändern oder Holzkoppelzäunen,
von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder
die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu
ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung
zu stellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseiti-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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18.
19.
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21.
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23.
24.
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu
reiten.
Hunde unangeleint mit sich zu führen oder
sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen.
Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Landschaftsbild
oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen
sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern.
Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Werbeanlagen oder –mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
Pferdeauslaufflächen (Paddocks), Reit- oder
Turnierplätze anzulegen.
Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
Veranstaltungen aller Art durchzuführen
oder Lärm zu verursachen durch Musik-,
Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Brutkästen für Wildenten einzubringen.
Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen.
Dauergrünland oder Obstwiesen in eine
gung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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andere Nutzung umzuwandeln.
25. Die Anlage von Jagdschneisen.
26. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben.
Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz
und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck
der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit § 62- Biotopen, von Lichtungsund Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten.
Standorte für Kirrungen und Fütterungen
sind in Lagepläne einzuzeichnen und der
Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen.
Kirrungen oder Wildwiesen sollen nur außerhalb der oben genannten ökologisch
sensiblen Bereiche angelegt werden.
27. Fallen für den Todfang zu betreiben.
Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das
Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde
herzustellen.
28. Laubwald und Laubmischwald (über 50%
Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
29. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen
heimischer
Baumarten
Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen.
Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf
mehr als 0,3 ha nach Anzeige beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde.
30. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen
von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als
Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen.
Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils
nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt
unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen
Schutzzweck vereinbar ist.
31. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette)
von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens
mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) in der jeweils
gültigen Fassung ist zu beachten.
Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist
Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission
und ist im Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises (Bergheim) einsehbar.
Die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) ist zu beachten.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW
als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die
Entscheidung trifft.
Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle
innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers,
die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken.
Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht
bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und
Wegerändern anzuwenden.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8.
Abschnittes des Landschaftsgesetzes über den
Artenschutz sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung (Verbote Nr. 23 / 28),
die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen
Nadelwald (Verbot Nr. 27), die Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die
Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11).
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der
Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in
NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen
Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF
26.11.1984).
5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 2c LG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und
Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche
Forstwirtschaft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6
LG) ist zu beachten.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
8. Die von der unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
9. Veranstaltungen im Wald, denen sowohl der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde als auch die untere Landschaftsbehörde zugestimmt haben.
10. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung
nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6
LG) ist zu beachten.
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere
Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu vereinbaren ist, oder
bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen
würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde
zuständig
(Landesforstgesetz
NRW).
Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten)
und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können
nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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12. Änderung
Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiet
NSG 2.1-19 „Boisdorfer See und Fürstenberggraben“
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für das Naturschutzgebiet
NSG 2.1-19 entfallen
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6.
erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Verbote
Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume,
Obstwiesen,
Ufergehölze,
sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu
beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder durch eine
Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch
eine Verdichtung oder Überschüttung des
Bodens im Wurzelbereich oder auf andere
Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu
beeinträchtigen.
2. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen
oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und
nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder die Wasserqualität
zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Was-
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
Die „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur
Unterhaltung der Fließgewässer.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §
68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfüt-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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serhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder
im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel aus
Holz je angefangene 100 ha, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.
V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in
einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
- die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen
mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder –Textilbändern oder Holzkoppelzäunen,
von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder
die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu
ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung
zu stellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
terung von Wasserwild oder Fischen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
g) Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu
reiten.
Hunde unangeleint mit sich zu führen oder
sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen.
Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Landschaftsbild
oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen
sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern.
Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Werbeanlagen oder –mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
Pferdeauslaufflächen (Paddocks), Reit- oder
Turnierplätze anzulegen.
Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
Veranstaltungen aller Art durchzuführen
oder Lärm zu verursachen durch Musik-,
Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Brutkästen für Wildenten einzubringen.
Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen.
Dauergrünland oder Obstwiesen in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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25. Die Anlage von Jagdschneisen.
26. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben.
Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz
und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck
der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit Biotopen gemäß § 30 BNatSchG
i. V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW, von
Lichtungs- und Waldwiesenbereichen mit
Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten
oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten.
Standorte für Kirrungen und Fütterungen
sind in Lagepläne einzuzeichnen und der
unteren Landschaftsbehörde vorzulegen.
Kirrungen oder Wildwiesen sollen nur außerhalb der oben genannten ökologisch
sensiblen Bereiche angelegt werden.
27. Fallen für den Todfang zu betreiben.
Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das
Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde
herzustellen.
28. Laubwald und Laubmischwald (über 50%
Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
29. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen.
Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf
mehr als 0,3 ha nach Anzeige bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde.
30. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen
von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als
Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen.
Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils
nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt
unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen
Schutzzweck vereinbar ist.
31. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette)
von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens
mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) in der jeweils
gültigen Fassung ist zu beachten.
Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist
Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission
und ist im Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises (Bergheim) einsehbar.
Die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) ist zu beachten.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW
als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die
Entscheidung trifft.
Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle
innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers,
die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen
sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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a LG über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung (Verbote Nr. 23 / 28),
die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen
Nadelwald (Verbot Nr. 27), die Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die
Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11).
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der
Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in
NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen
Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF
26.11.1984).
5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maß-
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten
fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung
und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung der Gewässer.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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nahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
8. Die von der unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
9. Veranstaltungen im Wald, denen sowohl der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde als auch die untere Landschaftsbehörde zugestimmt haben.
10. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung
nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind.
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.1
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG
die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde
zuständig
(Landesforstgesetz
NRW).
Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten)
und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können
nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7
BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Allgemeine Festsetzungen für Naturschutzgebiete
Die folgenden aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzen die
bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und
Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln
sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen
Festsetzungen, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten angegeben sind.
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche
Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen
Verboten des Landschaftsplans für Naturschutzgebiete abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten
und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der
Durchführung von Verfahren enthalten, gelten
diese unmittelbar und vorrangig.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Naturschutzgebiete kenntlich gemacht werden,
soweit es der Schutzzweck erfordert.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung
des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von
Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen
nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die
zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.
Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur
zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer.
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und
Biotope für natürlich vorkommende Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Eine ökologisch angepasste und extensive
Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni
eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen.
3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße
Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und
Hochstämme zu verwenden.
Verbote
Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind in Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können.
Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume,
Obstwiesen,
Ufergehölze,
sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu
beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu
beschädigen, zu zerstören, auszureißen,
auszugraben, zu verändern oder durch eine
Beschädigung des Wurzelwerkes oder der
Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern.
Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch
die Befestigung von Gegenständen aller Art
gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen
Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder
ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken.
Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von
Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere
und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver
Arten entgegenzuwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten.
2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder
Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz
dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit
der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
Alte höhlentragende Obstbäume sind insbeson-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig.
Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden
abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen.
dere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG
NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW
zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten.
Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland
definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.
Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche
Fläche, die gegenwärtig und seit mindestens 5
Jahren zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die
Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine
andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.
Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen
Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei
Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine
Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum
30. September zurückzuschneiden; außerhalb
dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen
oder deren Samen oder vermehrungsfähigen
Teile, die nicht standortgerecht und nicht im
Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein
können und ggf. unbedingt zu erhaltende und
standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen
gebracht werden können.
§ 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen
von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von
Tieren in der freien Natur.
4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne
vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu
zerstören.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild
lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen
Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.
Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende
Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen
Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen.
Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch
Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes
oder liegendes Totholz.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen
einschließlich Fischteiche oder sonstige
künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige
Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen
und ggf. durchzuführen.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen oder die Wasserqualität verbessern.
Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen.
§ 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung
oder Erreichung eines guten ökologischen und
guten chemischen Zustands der oberirdischen
Gewässer.
6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung
oder infolge Uferbefestigungen durch Angler.
Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW
(LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine
Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit
und den Schutz der Ufer gefährden oder die
Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der
Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die
Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder
die Düngung oder Kalkung von Gewässern.
Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer
Ausbreitung von invasiven, neophytischen
Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde und der unteren
Wasserbehörde zulässig.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz
von Wegen oder unterirdischen Leitungen
sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner
Baugenehmigung bedarf.
-
Ausgenommen ist
die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder im
Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel aus
Holz je angefangene 100 ha, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG
i.V.m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW
oder in einem Abstand von 100 m Radius
von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
-
die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen
mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder
-Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von
maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung,
jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die
Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1
BauGB privilegierte Nutzung erforderlich
sind.
-
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung
von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der
Errichtung von weiteren baulichen Anlagen
verbunden sind.
Baulich Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit
festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder grüne
Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu
versiegeln.
9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige
Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten
oder zur Verfügung zu stellen.
10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwa_______________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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genähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen
vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.
B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder
Terrassenkanten verstanden.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und
auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden
zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu
erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu
reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern,
Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Naturschutzgebieten das Reiten außerhalb von
Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten.
Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild
mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet.
Durch das Verbot des Betretens oder Befahrens
oder Reitens außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen,
Wege oder Plätze sollen genügend große, ungestörte Lebensräume für wild lebende Tierarten
erhalten bleiben und Störungen des Brut- und
Aufzuchtverhaltens oder der Nahrungsaufnahme
oder der Energiereserve insbesondere im Winter
so gering wie möglich gehalten werden.
15. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit
sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen oder in Gewässern schwimmen
zu lassen oder Hundesportübungen oder
Hundeausbildungen durchzuführen.
In Naturschutzgebieten ist dem Naturschutzziel
absoluter Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Naturschutzgebiete sind
Rückzugsräume wild lebender Tierarten. Durch
frei herumlaufende Hunde werden diese Tiere
stark beunruhigt, was u. a. zu einer Abwanderung gefährdeter Tierpopulationen führen kann.
16. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum,
organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Gegenstände, die das Landschaftsbild oder
den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer
einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise
zu entledigen sowie Silagemieten anzulegen,
Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern.
17. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper von Straßen
oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden,
das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird
und dieses dem besonderen Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
18. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen,
wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, die Werbeanlage einzeln oder in der Summe nicht
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebietes oder
seiner Bestandteile beiträgt oder zu einer
nachhaltigen Störung führt und dieses dem
besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
19. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten
oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder
zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu
befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle
oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller
Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschrauber oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining
oder andere baumschädigende Sportarten
Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren
mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den
Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die
unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen.
Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden.
Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch
das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hier-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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einzurichten oder zu betreiben oder Geocaching durchzuführen oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben.
durch sollen Störungen der Wasservögel und
wassergebundenen Tiere vermieden werden.
20. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen.
21. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen, brennende oder
glimmende Gegenstände oder Dinge, die
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist
es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen.
22. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder
Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Durch das Verbot sollen genügend große, ungestörte Lebensräume für die Tierwelt erhalten und
Störungen so gering wie möglich gehalten werden.
Gemäß o. g. Verbot Nr. 14 für Naturschutzgebiete ist es verboten, Flächen außerhalb der dafür
zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Flächen zu befahren oder zu betreten.
Veranstaltungen im Wald sind nur dann zulässig, wenn sowohl der Landesbetrieb Wald
und Holz NRW als Forstbehörde als auch die
untere Naturschutzbehörde zugestimmt haben.
23.Brutkästen für Wildenten einzubringen.
24. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen
oder Kurzumtriebsplantagen anzulegen.
25. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder
Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit
Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu
entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände
niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu
verwüsten.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen,
Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich
genutzte Flächen so zu behandeln, dass die
Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt
wird.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes
NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht
auf befestigten Freilandflächen und nicht auf
sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dürfen.
26.Die Anlage von Jagdschneisen.
27. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben.
Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung
und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung
NRW), die Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fas-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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NRW (LJG NRW) und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von
Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern,
von FFH - Lebensraumtypen entsprechend
dem Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit Biotopen
gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 42
LNatSchG NRW, von Lichtungs- und Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder
Orchideenstandorten oder von Bereichen mit
Rote-Liste-Arten.
Kirrungen oder Wildwiesen dürfen nur außerhalb der oben genannten ökologisch sensiblen Bereiche angelegt werden.
Standorte für Kirrungen und Fütterungen
sind in Lagepläne einzuzeichnen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.
28. Fallen für den Todfang zu betreiben.
Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das
Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde
herzustellen.
29. Laubwald und Laubmischwald (über 50%
Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
30. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen.
Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf
mehr als 0,3 ha nach Anzeige bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde.
sungen sind zu beachten.
Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist
Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission
und ist im Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises (Bergheim) einsehbar.
Gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW hat
sich die Jagdausübung in Naturschutzgebieten,
FFH - Gebieten und Vogelschutzgebieten nach
Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten wird gemäß Schutzzweck im Landschaftsplan geregelt.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur
Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von
Totschlagfallen (§ 30).
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle
innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers,
die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken.
31. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen
von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als
Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen.
Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils
nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt
unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen
Schutzzweck vereinbar ist.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer
Lebensstätten und Biotope sowie § 39
LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile,
§ 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur
Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche landwirtschaftliche
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbote Nr.
2), die Umwandlung von Laubwald und
Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in
einen Nadelwald (Verbot Nr. 29), ), der
Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder
Obstbaum-Hochstämmen, so weit dies nicht
der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1),
oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12).
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die
Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten
fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen
Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG
zu beachten.
§ 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw.
Verbote zum Schutz von Dauergrünland und
Dauergrünlandbrachen, von Nass- und Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und
Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen
Nutzung.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche
Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung
des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz
gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetati-
§ 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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onsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer
mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich
zu unterlassen.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung
und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung
NRW), die Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur
Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von
Totschlagfallen (§ 30).
Gemäߧ 20 Landesjagdgesetz NRW (LJG
NRW) hat sich die Jagdausübung in Naturschutzgebieten und in FFH-Gebieten nach Art
und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten.
Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten kann im Landschaftsplan geregelt werden.
Gemäß § 20 LJG NRW sind unter Verbote,
Punkt 2.1, Nrn. 7, 26, 27 und 28, Regelungen für
die Jagd in den Naturschutzgebieten festgesetzt.
4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so
weit diese Maßnahmen im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde in den
Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen
wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984).
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und
Biotope für natürlich vorkommende Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter
Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn
dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die
Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan
nach § 83 WHG festgelegt oder in einer
Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde auszuführen.
Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich.
6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur
Ermittlung
der
wasserwirtschaftlichen
Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und
Untersuchungen inklusive Probeentnahmen
durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
9. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der
Grundlage eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz
NRW).
10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt,
so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig.
11. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung
nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind.
Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr.
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.1
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75
LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde
auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig
ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs.
7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 23
Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan
enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
2.1 Naturschutzgebiete
NSG 2.1-1
Quellgebiet Glessener Bach
NSG 2.1-2
Königsdorfer Forst
NSG 2.1-3
Fürstenbergmaar
NSG 2.1-4
Forellenteich
NSG 2.1-5
Binsenweiher
NSG 2.1-6
Franziskus-See
NSG 2.1-7
Am Karauschenweiher
NSG 2.1-8
Entenweiher
NSG 2.1-9
Am Schnorrenberg
NSG 2.1-10
Zwillings-See
NSG 2.1-11
Ententeich
NSG 2.1-12
Berggeistweiher
NSG 2.1-13
Nordfeldweiher
NSG 2.1-14
Altwald Ville
NSG 2.1-15
Villewälder bei Bornheim
NSG 2.1-16
Ober-, Mittel- und Untersee in der VilleSeenkette
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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NSG 2.1-17
Heider Bergsee und Schluchtsee in der VilleSeenkette
NSG 2.1-18
Teilfläche des Nordhangs im Restfeld Vereinigte
Ville
12. Änderung
NSG 2.1-19
Boisdorfer See und Fürstenberggraben
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.2 Landschaftsschutzgebiete
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete entfallen
Allgemeine Festsetzungen
Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6.
erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Verbote
Nach § 34 Abs. 2 LG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern können
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder
Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen,
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder
Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen.
2. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen nicht standortgerechte
oder nicht im Naturraum heimische Bäume,
Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile
einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen
ausgenommen werden, wenn eine Prüfung
des Antrags durch die untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder
dieses dem besonderen Schutzzweck nicht
zuwiderläuft.
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden..
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt
entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der
Fließgewässer.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
Gemäß § 61 Abs. 2 LG ist es verboten, Beeren,
Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders
geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge
für den eigenen Gebrauch zu sammeln.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder die Wasserqualität
zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist:
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln
aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung das
Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in § 62 – Biotopen oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit
beflogenen Horsten errichtet werden.
- die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
- die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener
Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach
Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht
verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.
- die Errichtung von Bienenständen,
- die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §
68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
- die Wiederherstellung unbefestigter Wege
durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht
den Charakter des Gebietes verändern kann
oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind
und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500
m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung
stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus
natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,7o m haben, den Charakter der
Landschaft einzeln und in der Summe nicht
verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer
Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb
von Hausgartengrundstücken oder innerhalb
von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen
Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16
m³ Volumen haben und wenn diese nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen,
den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter
des Gebietes nicht verändern können und
dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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zu befestigen.
8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu
ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung
zu stellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für
den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die
Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und
Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten.
13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Landschaftsbild
oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen,
sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen bleibt die vorübergehende
Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder
Erneuerung bereits bestehender Drainagen,
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen
Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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15.
16.
17.
18.
19
die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen
erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur,
Landschaft oder Boden zu erwarten sind,
der Schutzzweck nicht entgegensteht und
der Charakter der Landschaft auch während
des Baubetriebs nicht verändert wird.
Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahme für die Errichtung
einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft
einzeln und in der Summe nicht verändern
und während der Dunkelheit nicht beleuchtet
werden.
Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung
einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m²
je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden
und den Charakter der Landschaft einzeln
und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft ausgeschlossen werden können.
Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden.
Veranstaltungen aller Art durchzuführen
oder Lärm zu verursachen durch Musik-,
Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die
nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlau-
Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2
Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei
dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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20.
21.
22.
23.
24.
fen und die Flora und Fauna nicht erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen auf
Sportplatz- oder Hofflächen.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Brutkästen für Wildenten einzubringen.
Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen.
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von
Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder
Nassdauergrünland.
Ausgenommen sind die im Rahmen von
landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen.
Hier ist die Wiederaufnahme der vorher
rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig.
Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette)
von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens
mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW
als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die
Entscheidung trifft.
Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht
bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und
Wegerändern anzuwenden.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8.
Abschnittes des Landschaftsgesetzes über den
Artenschutz sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 2c LG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und
Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche
Forstwirtschaft.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der
Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies
nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die
Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11).
Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung
und naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF
26.11.1984).
Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die von der unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze
nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufs-
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6
LG) ist zu beachten.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6
LG) ist zu beachten.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde
zuständig
(Landesforstgesetz
NRW).
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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11.
12.
13.
14.
ständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können.
Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder,
die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen.
Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen.
Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher
Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung.
Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und
öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit
diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung
oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist.
Befreiungen
Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze.
Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere
Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu vereinbaren ist, oder
bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen
würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können
nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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12. und 13. Änderung
Allgemeine Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete
LSG 2.2-12 „Ehemaliger Tagebau Frechen / Marienfeld“ und LSG 2.2-11a „Bleibtreusee“
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für die Landschaftsschutzgebiete
LSG 2.2-11a und LSG 2.2-12 entfallen
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6.
erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Verbote
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern
können oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder
Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen,
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder
Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen.
2. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen nicht standortgerechte
oder nicht im Naturraum heimische Bäume,
Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile
einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen
ausgenommen werden, wenn eine Prüfung
des Antrags durch die untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder
dieses dem besonderen Schutzzweck nicht
zuwiderläuft.
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
4. Fließende oder stehende Oberflächenge-
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden..
Die „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur
Unterhaltung der Fließgewässer.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu
entnehmen. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild
lebender Pflanzen (z. B. Blumen, Gräser, Früchte,
Pilze) an Stellen, die keinem Betretungsverbot
unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden.
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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wässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder die Wasserqualität
zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist:
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln
aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung das
Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.
V. m. Biotopen gemäß § 62 LG NRW oder in
einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
- die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
- die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener
Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach
Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht
verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.
- die Errichtung von Bienenständen,
- die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §
68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
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Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
- die Wiederherstellung unbefestigter Wege
durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht
den Charakter des Gebietes verändern kann
oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind
und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500
m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung
stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus
natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,70 m haben, den Charakter der
Landschaft einzeln und in der Summe nicht
verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer
Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb
von Hausgartengrundstücken oder innerhalb
von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen
Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16
m³ Volumen haben und wenn diese nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen,
den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter
des Gebietes nicht verändern können und
dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können.
7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
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Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017
40
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu
ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung
zu stellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für
den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die
Untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und
Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten.
13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Landschaftsbild
oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen,
sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen bleibt die vorübergehende
Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder
Erneuerung bereits bestehender Drainagen,
die der ordnungsgemäßen landwirtschaftli-
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit MountainBikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen
Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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15.
16.
17.
18.
19
chen Produktion dienen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen
erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur,
Landschaft oder Boden zu erwarten sind,
der Schutzzweck nicht entgegensteht und
der Charakter der Landschaft auch während
des Baubetriebs nicht verändert wird.
Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahme für die Errichtung
einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft
einzeln und in der Summe nicht verändern
und während der Dunkelheit nicht beleuchtet
werden.
Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung
einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m²
je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden
und den Charakter der Landschaft einzeln
und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft ausgeschlossen werden können.
Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden.
Veranstaltungen aller Art durchzuführen
oder Lärm zu verursachen durch Musik-,
Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die
nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich
Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2
Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei
dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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20.
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23.
24.
oder nachhaltig beeinträchtigen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen auf
Sportplatz- oder Hofflächen.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Brutkästen für Wildenten einzubringen.
Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen.
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von
Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder
Nassdauergrünland.
Ausgenommen sind die im Rahmen von
landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen.
Hier ist die Wiederaufnahme der vorher
rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig.
Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette)
von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens
mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW
als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die
Entscheidung trifft.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu verwüsten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen
sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
nicht land-, forst oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tieroder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 47
a LG über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i. V. m. § 62 LG über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind
im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten
fachlichen Praxis für eine natur- und landschafts-
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Erläuterungen
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3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der
Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies
nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die
Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11).
Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung
und naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF
26.11.1984).
Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die von der unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Er-
verträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung
und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung der Gewässer.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14
ff. BNatSchG i. V. m. §§ 6 ff. LG) ist zu beachten.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde
zuständig
(Landesforstgesetz
NRW).
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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10.
11.
12.
13.
14.
scheinungsbild der geschützten Gehölze
nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können.
Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder,
die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen.
Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen.
Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher
Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung.
Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und
öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit
diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung
oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist.
Befreiungen
Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze.
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG
die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können
nach § 70 LG Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 7
BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
Die folgenden aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzen die
bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die
nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote
und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit
rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise
auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen
Landschaftsschutzgebieten angegeben sind.
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche
Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen
Verboten des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete
abweichende
weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten,
gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen
Landschaftsschutzgebiete kenntlich gemacht
werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung
des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von
Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen
nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die
zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.
Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur
zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer.
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und
Biotope für natürlich vorkommende Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Eine ökologisch angepasste und extensive
Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni
eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen.
3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße
Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und
Hochstämme zu verwenden.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden.
Verbote
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern
können oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume,
Obstwiesen,
Ufergehölze,
sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu
beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu
beschädigen, zu zerstören, auszureißen,
auszugraben, zu verändern oder durch eine
Beschädigung des Wurzelwerkes oder der
Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Das pflegliche Pflücken von Obst auf Obstwiesen, die speziell für das Obstpflücken für
jedermann ausgewiesen sind, ist gestattet.
Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild lebender
Pflanzen (z. B. Zweige, Blumen, Gräser, Früchte, Heilkräuter, Pilze) nicht besonders geschützter Arten an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den
persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen
Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder
ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Gemäß § 21 Abs. 6 BNatSchG sind insbesondere in einer von der Landwirtschaft geprägten
Landschaft zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente,
insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten (Biotopvernetzung).
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken.
Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von
Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere
und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver
Arten entgegenzuwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder
Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder
Halbstamm in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz
dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit
der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig.
Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben.
Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden
abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG
NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von
Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland.
Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW
zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten.
Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland
definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.
Unberührt vom Verbot der Grünlandumwandlung sind der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder
der landwirtschaftlichen Fruchtfolge.
Ebenso unberührt vom Verbot der Grünlandumwandlung sind die im Rahmen von
landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier
ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der
Vertragslaufzeit zulässig.
Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche
Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens
5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die
Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine
andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.
Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen
Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei
Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine
Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum
30. September zurückzuschneiden; außerhalb
dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnit-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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ten zurückgeschnitten werden.
3. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen nicht standortgerechte oder nicht im
Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen
oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen
sowie Tiere auszusetzen.
Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein
können und ggf. unbedingt zu erhaltende und
standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen
gebracht werden können.
Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen
ausgenommen werden, die von der unteren
Naturschutzbehörde genehmigt oder mit
dieser im Einvernehmen abgestimmt wurden.
§ 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen
von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von
Tieren in der freien Natur.
4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es
verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne
vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu
zerstören.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild
lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen
Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.
Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende
Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen
Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen.
Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch
Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes
oder liegendes Totholz.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen
einschließlich Fischteiche oder sonstige
künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige
Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen
und ggf. durchzuführen.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen oder die Wasserqualität verbessern.
Diese Maßnahmen sind mit der unteren Na-
§ 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung
oder Erreichung eines guten ökologischen und
guten chemischen Zustands der oberirdischen
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der
Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die
Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder
die Düngung oder Kalkung von Gewässern.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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turschutzbehörde
stimmen.
einvernehmlich
abzu-
6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung
oder infolge Uferbefestigungen durch Angler.
Gewässer.
Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW
(LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine
Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit
und den Schutz der Ufer gefährden oder die
Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde.
Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer
Ausbreitung von invasiven, neophytischen
Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde und der unteren
Wasserbehörde zulässig.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz
von Wegen oder unterirdischen Leitungen
sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner
Baugenehmigung bedarf.
-
Ausgenommen ist
die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus
Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht
nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V.
m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW
oder in einem Abstand von 100 m Radius
von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
-
die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen
für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte
Nutzung erforderlich sind.
-
die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
-
die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern
sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Be-
Baulich Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit
festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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trieb dienen, und hierdurch nach Prüfung
durch die untere Naturschutzbehörde der
Charakter der Landschaft nicht verändert
wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt
wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.
-
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung
von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der
Errichtung von weiteren baulichen Anlagen
verbunden sind.
-
die Errichtung temporärer mobiler Zaunanlagen für die Schafbeweidung.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen
(Pfosten mit Punktfundament) wenn diese
der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind
und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung einzelner Offenställe,
wenn diese nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst werden und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, je Pferd
mindestens 3.500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise,
ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 25
m² und eine Höhe von 3,10 m haben, den
Charakter der Landschaft einzeln und in der
Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
ausgeschlossen werden können und dieses
dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung von einer Gartenhütte
wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von Kleingartenanlagen liegen und weniger als 16 m³ Volumen
haben, in Holzbauweise, ohne Flächenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht
beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Die untere Naturschutzbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter
des Gebietes nicht verändern und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen
und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden
können.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
sind Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr.
1 - 4 Baugesetzbuch (BauGB) wenn sie den
Charakter des Gebietes nicht verändern und
vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft ausgeschlossen werden können
und dieses dem besonderen Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder grüne
Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu
versiegeln.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung
unbefestigter Wege oder Plätze durch die
Erneuerung des Wegeaufbaus oder der
Randbefestigung, so weit dies nicht den
Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert.
9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige
Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten
oder zur Verfügung zu stellen.
10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den
Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt
werden und nach Prüfung durch die untere
Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen
vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.
B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder
Terrassenkanten verstanden.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und
auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden
zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu
erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern,
Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Landschaftsschutzgebieten das Reiten außerhalb von
Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten.
Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild
mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet.
Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der
Erholung gelten die Vorschriften des Landesforstgesetzes NRW.
§ 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt,
dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung
betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der
Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb
von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist
das Radfahren im Wald nur auf Straßen und
festen Wegen erlaubt.
Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das
Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen
zum Zwecke der Erholung nicht gestattet.
Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen,
Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h.
dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor
Trittschäden oder vor Verunreinigung durch
Hundekot.
15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfall_______________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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stoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum,
organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder
Gegenstände, die das Landschaftsbild oder
den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer
einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise
zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von
Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende
Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße
Kompostbewirtschaftung von Haus- oder
Kleingärten sind hiervon ausgenommen.
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen
Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
16. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper von Straßen
oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden,
das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird
und dieses dem besonderen Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
Ausgenommen bleibt die vorübergehende
Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder
Erneuerung bereits bestehender Drainagen,
die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen.
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen
in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig.
Die untere Naturschutzbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für die unterirdische
Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur,
Landschaft oder Boden zu erwarten sind,
der Schutzzweck nicht entgegensteht und
der Charakter der Landschaft auch während
des Baubetriebs nicht verändert wird.
17. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht aus_______________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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schließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen,
wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild einzeln oder in der Summe nicht
beeinträchtigt wird, der Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändert wird und dieses dem besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden
oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte,
Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch
Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschraubern oder
Heißluftballons zu starten oder zu landen,
Slacklining oder andere baumschädigende
Sportarten einzurichten oder zu betreiben
oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu
betreiben.
Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren
mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den
Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die
unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen.
Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden.
Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch
das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und
wassergebundenen Tiere vermieden werden.
Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde anzuzeigen.
19. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks), wenn je Pferd
mindestens 3.500 m² Weide je Paddock zur
Verfügung stehen und wenn die Paddocks
maximal 25 m² je Pferd groß sind, vorab ein
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, nach Standort
und Gestaltung der Landschaft angepasst
werden und den Charakter der Landschaft
einzeln und in der Summe nicht verändern
und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden
können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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20. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen, brennende oder
glimmende Gegenstände oder Dinge, die
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist
es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen.
Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden.
Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am
Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden
Rechtsvorschriften.
21. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder
Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die
nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen
Sportplatz- oder Hofflächen.
Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde anzuzeigen.
auf
22.Brutkästen für Wildenten einzubringen.
23. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen
anzulegen.
24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder
Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit
Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu
entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände
niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu
verwüsten.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen,
Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich
genutzte Flächen so zu behandeln, dass die
Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt
wird.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes
NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht
auf befestigten Freilandflächen und nicht auf
sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dür_______________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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fen.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer
Lebensstätten und Biotope sowie § 39
LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile,
§ 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur
Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche landwirtschaftliche
Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr.
2), der Pflegeumbruch von Feucht- oder
Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken
oder Obstbaum-Hochstämmen (Verbot Nr.
1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung
dient, oder die Veränderung der Boden- oder
Geländegestalt (Verbot Nr. 12).
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die
Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten
fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des
Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen
Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG
zu beachten.
§ 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw.
Verbote zum Schutz von Dauergrünland und
Dauergrünlandbrachen, von Nass- und Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und
Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen
Nutzung.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche
Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung
des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz
gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
§ 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer
mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich
zu unterlassen.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung
und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung
NRW), die Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur
Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von
Totschlagfallen (§ 30).
4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so
weit diese Maßnahmen im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde in den
Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen
wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984).
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und
Biotope für natürlich vorkommende Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter
Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn
dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die
Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
5.
Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG festgelegt oder
in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen.
Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur
Ermittlung
der
wasserwirtschaftlichen
Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und
Untersuchungen inklusive Probeentnahmen
durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren
beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
9. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der
Grundlage eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz
NRW).
10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt,
so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig.
11. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und jederzeit
demontiert werden können.
12.Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder,
die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen.
13. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen.
14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher
Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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15. Maßnahmen der ordnungsgemäßen und
bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen oder Sportplatzanlagen oder öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine
Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist.
Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv
genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze,
Liege- oder Spielwiesen und Picknickplätze.
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75
LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde
auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig
ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs.
7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 26
Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan
enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.2 Landschaftsschutzgebiete
LSG 2.2-1
Am Naturschutzgebiet Königsdorfer Forst
LSG 2.2-2
Auf der Fischbachhöhe
LSG 2.2-3
Röttgenhalde und landwirtschaftliche Flächen
bis an die A 4
LSG 2.2-4
Umgebung Rosmar-. Magdalenen- und Sybillenhof
LSG 2.2-5
Mödrather Mühle
LSG 2.2-6
Berrenrather Börde
LSG 2.2-7
Knapsacker Tal
LSG 2.2-8
Restfeld Vereinigte Ville
LSG 2.2-9
Waldseengebiet Ville
LSG 2.2-10
Forstliche Rekultivierung westlich Knapsack
13. Änderung
LSG 2.2-11a
Bleibtreusee
12. Änderung
LSG 2.2-12
Ehemaliger Tagebau Frechen / Marienfeld
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.3 Naturdenkmale
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturdenkmale entfallen
Allgemeine Festsetzungen
Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturdenkmale.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote
Verbote
Nach § 34 Abs. 3 LG sind die Beseitigung sowie
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder
seiner geschützten Umgebung führen können.
Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am
Naturdenkmal selbst wie auch in dessen Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder
die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen.
Es ist insbesondere verboten:
1. Das Naturdenkmal zu entfernen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu verändern oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu
gefährden durch z. B. eine Beschädigung
des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im
Kronen- und Wurzelbereich.
2. Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten verändernde Maßnahmen durchzuführen.
3. Im Kronen- und Wurzelbereich der Bäume
Flächen zu befestigen oder zu verfestigen,
bestehende Wege mit einer Asphalt-, Betonoder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen
oder diese Flächen zu befahren (z.B. als
Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern.
4. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
5. Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die Behandlung
von Gehölzkrankheiten.
6. Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen.
7. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfall-
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung
von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach
§ 13 Abs. 3 DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
8.
9.
10.
11.
12.
13.
stoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Drainagen, Fernmeldeeinrichtungen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern.
Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B.
Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8.
Absatzes des Landschaftsgesetzes über den
Artenschutz und des § 47 LG über gesetzlich
geschützte Landschaftsbestandteile.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6
LG) ist zu beachten.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren..
4. Die von der unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Befreiungen
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6
LG) ist zu beachten.
Für abgängige Naturdenkmale oder für Naturdenkmale, die zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung
durchzuführen.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde
zuständig
(Landesforstgesetz
NRW).
Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere
Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu vereinbaren ist, oder
bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen
würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.3 können
nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Allgemeine Festsetzungen für Naturdenkmale
Die folgenden aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzen die
bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturdenkmale
Für die Naturdenkmale gelten die nachfolgend
aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote,
Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die
zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen Naturdenkmalen
angegeben sind.
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche
Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen
Verboten des Landschaftsplans für Naturdenkmale abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und
Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der
Durchführung von Verfahren enthalten, gelten
diese unmittelbar und vorrangig.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Naturdenkmale kenntlich gemacht werden, soweit
es der Schutzzweck erfordert.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung
des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von
Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen
nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die
zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
Verbote
Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können.
Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am
Naturdenkmal selbst wie auch in dessen Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder
die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen.
Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
Es ist insbesondere verboten:
1. Das Naturdenkmal (Bäume, Baumreihen,
Alleen, Waldbestände oder Schlossparkanlagen) zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder
durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes
oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im
Wurzelbereich oder auf andere Weise in ih-
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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rem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an den
Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen.
Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder
ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern.
Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch
die Befestigung von Gegenständen aller Art
gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird.
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken.
Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von
Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere
und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver
Arten entgegenzuwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten.
2. Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten verändernde Maßnahmen durchzuführen.
3. Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelholz umzuwandeln.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
4.. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner
Baugenehmigung bedarf.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
5. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder grüne
Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu
versiegeln.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung
unbefestigter Wege oder Plätze durch die
Erneuerung des Wegeaufbaus oder der
Randbefestigung, so weit dies nicht den
Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert.
6. Böden oder Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen oder zu versiegeln oder zu verunreinigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steinde-
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden
zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu
erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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cke zu versehen oder auf andere Weise
wasserundurchlässig zu machen oder diese
Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder
Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern.
7. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige
Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten
oder zur Verfügung zu stellen.
8. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
9. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
10. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen
vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.
B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder
Terrassenkanten verstanden.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und
auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
11. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder auf ihnen zu reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern,
Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
12. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum,
organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder
Gegenstände, die das Landschaftsbild oder
den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer
einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise
zu entledigen.
13. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Außenbereich im Baukörper von Straßen
oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden,
das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird
und dieses dem besonderen Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
14. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
15. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen, brennende oder
glimmende Gegenstände oder Dinge, die
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist
es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen.
Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am
Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden
Rechtsvorschriften.
16. Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die Behandlung
von Gehölzkrankheiten.
17.Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z. B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer
Lebensstätten und Biotope sowie § 39
LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile,
§ 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur
Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die
Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
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Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung - Entwurf - Beteiligung der TÖB Juli 2017
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
Für abgängige Naturdenkmale oder für Naturdenkmale, die zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung
durchzuführen.
4. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der
Grundlage eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz
NRW).
5. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt,
so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig.
6. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald (Verbot Nr. 2).
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche
Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung
des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz
gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
7. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung
und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung
NRW), die Verordnung über die Fangjagd
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Boden- oder Geländegestalt verbunden sind
oder soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
(Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur
Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von
Totschlagfallen (§ 30).
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.3
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75
LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde
auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig
ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.3 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs.
7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 28
Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan
enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.3 Naturdenkmale
ND 2.3-1
1 Feldulme (Ulmus carpinifolia) westlich von
Glessen östlich der Hofeinfahrt „Gut Neuhof“ auf
einer als Schafskoppel genutzten Wiese
ND 2.3-2
2 Stieleichen (Quercus robur) am Gut Neuhof
westlich von Glessen südlich der Hofeinfahrt
unmittelbar an der Hofecke
ND 2.3-3
1 Mammutbaum (Sequoiadendron giganteum)
am Gut Neuhof westlich von Glessen in einem
dem Privatbereich zugeordneten Park südlich
des Hofes
ND 2.3-5
2 Stieleichen (Quercus robur) östlich von Horrem/Neu Bottenbroich am Denkmal vor dem
Friedhof
ND 2.3-6
Rosskastanien-Allee (Aesculus hippocastanum,
20 Bäume) südlich der ehemaligen B 264 am
Schloss Mödrath
ND 2.3-7
Lindenallee (50 Bäume) westlich von Brühl „Am
Haus Vendel“
.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen
für geschützte Landschaftsbestandteile entfallen
Allgemeine Festsetzungen
Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote,
Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für geschützte Landschaftsbestandteile.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind
standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden.
Ausgenommen hiervon ist der Erhalt oder
die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und
Gartenanlagen.
3. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und
landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind
die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölzbzw. Waldcharakter nicht verloren geht.
4. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen,
in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd
und Pflege von Vegetationsbeständen der
Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem
15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist
nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere
der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet
wäre.
Verbote
Nach § 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung sowie
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können.
Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am
geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie
auch in seinem Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen.
Es ist insbesondere verboten:
1. Den geschützten Landschaftsbestandteil zu
entfernen, zu beschädigen, zu zerstören,
auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu
verändern oder auf andere Weise in seinem
Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu gefährden durch z. B. eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder
durch eine Verdichtung oder Überschüttung
des Bodens im Kronen- und Wurzelbereich.
2. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von
Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG
und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3
DVO-LG durch die zuständige Landschaftsbehörde
zu dulden.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe)
zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m
nach allen Seiten.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
3.
4.
5.
6.
7.
8.
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder die Wasserqualität
zu beeinträchtigen sowie Entwässerungsoder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beinträchtigen.
Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare
Ufersicherungen
zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Flächen, insbesondere im Kronen- und
Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen
oder zu verfestigen, bestehende Wege mit
einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu
versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen
zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz)
oder die Bodenerosion zu fördern.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung
unbefestigter Wege durch die Erneuerung
des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des
Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden
ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht.
Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen.
Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden,
Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
Pflanzensschutzmittel anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die ordnungsge-
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und
deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit
eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68
WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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mäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder
die Behandlung von Gehölzkrankheiten.
9. Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen.
10. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle,
Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe
oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des geschützten
Landschaftsbestandteils gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder
sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen,
sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
11. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
Ausgenommen ist
- die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
- die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder –Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie nicht zu einer
Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung eines
geschützten Landschaftsbestandteils führen
können und sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und
der Charakter der Landschaft nicht verändert wird.
12. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze
zu befestigen.
13. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Drainagen, Fernmeldeeinrichtungen)
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
14. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern.
15. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
Die untere Landschaftsbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahme für die Errichtung
einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können und der
Charakter der Landschaft nicht verändert
wird.
16. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für
den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die
Untere Landschaftsbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen
können.
17. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen hiervon ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme
von Feucht- oder Nassdauergrünland.
18. Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald
und Laubmischwald (über 50% Laubbäume)
in Nadelwald umzuwandeln.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten
verstanden.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem
Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als
Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen
Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8.
Absatzes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz und des § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privi-
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder
Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Ein-
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
legierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen,
sind im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die von der unteren Landschaftsbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und
Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken
und Gebüschen an öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze
nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung
und naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden
(Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984).
Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald (Verbot Nr.18).
Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Befreiungen
vernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde
Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6
LG) ist zu beachten.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6
LG) ist zu beachten.
Für geschützte Landschaftsbestandteile, die zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr
beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde im betroffenen Bereich
eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und
Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung
NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung
der Gewässer.
Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen,
wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu vereinbaren ist, oder
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen
würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als
geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23
LG festgesetzten einreihigen Baumreihen und bei
gesetzlich geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG
an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus
zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.4 können
nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach
§ 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Allgemeine Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile
Die folgenden aktualisierten allgemeinen Festsetzungen ersetzen die
bisherigen allgemeinen Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile
Für die geschützten Landschaftsbestandteile
gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen,
Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei
Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen
gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den
einzelnen geschützten Landschaftsbestandteilen angegeben sind.
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche
Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen
Verboten des Landschaftsplans für geschützte
Landschaftsbestandteile abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz
von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben
hinsichtlich der Durchführung von Verfahren
enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen geschützte Landschaftsbestandteile kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung
des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von
Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen
nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die
zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind
standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden.
Ausgenommen hiervon ist der Erhalt oder
die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und Gartenanlagen.
3. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei
Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und
Hochstämme zu verwenden.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden.
4. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und
landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind
die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölzbzw. Waldcharakter nicht verloren geht.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche
Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung
des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz
gekennzeichnet.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Gemäß § 1b Abs. 2 Landesforstgesetz NRW ist
stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen.
5. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.
Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur
zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer.
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und
Biotope für natürlich vorkommende Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Eine ökologisch angepasste und extensive
Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni
eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen.
Verbote
Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils
führen können.
Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am
geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie
auch in seinem Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen.
Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
Es ist insbesondere verboten:
1. Bäume, Baumreihen, Alleen, Sträucher,
Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder
Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen,
abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören,
auszureißen, auszugraben, zu verändern
oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine
Verdichtung oder Überschüttung des Bodens
im Wurzelbereich oder auf andere Weise in
ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen
Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder
ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen.
Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern.
Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch
die Befestigung von Gegenständen aller Art
gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG
NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken.
Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von
Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere
und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver
Arten entgegenzuwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten.
2. Dauergrünland, Feuchtgebiete, Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen,
Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung umzuwandeln.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz
dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit
der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar.
Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder
Halbstamm in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig.
Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden
abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden.
Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von
Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland.
Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG
NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW
zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten.
Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland
definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.
Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche
Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens
5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die
Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine
andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen
Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei
Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine
Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum
30. September zurückzuschneiden; außerhalb
dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
3. Wald in eine andere Nutzung umzuwandeln
oder Laubwald und Laubmischwald (über
50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es
verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne
vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu
zerstören.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild
lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen
Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.
Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende
Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen
Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen.
Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch
Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes
oder liegendes Totholz.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen
einschließlich Fischteiche oder sonstige
künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige
Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder an-
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen
und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der
Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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dere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder
die Düngung oder Kalkung von Gewässern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen oder die Wasserqualität verbessern.
Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen.
§ 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung
oder Erreichung eines guten ökologischen und
guten chemischen Zustands der oberirdischen
Gewässer.
6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung
oder infolge Uferbefestigungen durch Angler.
Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW
(LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine
Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit
und den Schutz der Ufer gefährden oder die
Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde.
Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer
Ausbreitung von invasiven, neophytischen
Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde und der unteren
Wasserbehörde zulässig.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz
von Wegen oder unterirdischen Leitungen
sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner
Baugenehmigung bedarf.
-
Ausgenommen ist
die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
-
die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen
für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind.
-
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind.
Baulich Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit
festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschrif_______________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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ten ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten mit Punktfundament),
wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als
1,80 m sind und ohne Ummantelung oder
mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet
sind und vorab ein Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde hergestellt
wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Die untere Naturschutzbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie nicht zu einer
Zerstörung, Beschädigung, erheblichen
Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils
führen können und sie nach Standort und
Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der Charakter der Landschaft nicht
verändert wird.
8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder grüne
Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu
versiegeln.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung
unbefestigter Wege oder Plätze durch die
Erneuerung des Wegeaufbaus oder der
Randbefestigung, so weit dies nicht den
Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert.
9. Böden oder Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen oder zu versiegeln oder zu verunreinigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise
wasserundurchlässig zu machen oder diese
Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder
Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden
zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu
erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
10. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige
Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten
oder zur Verfügung zu stellen.
11. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautoma_______________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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ten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den
Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt
werden und nach Prüfung durch die untere
Naturschutzbehörde zu keiner Zerstörung,
Beschädigung, erheblichen Veränderung
oder nachhaltigen Störung des geschützten
Landschaftsbestandteils führen können.
12. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
13. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen
vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.
B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder
Terrassenkanten verstanden.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und
auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder auf ihnen zu reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern,
Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen
das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten.
Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das
Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen
zum Zwecke der Erholung nicht gestattet.
Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen,
Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h.
dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor
Trittschäden oder vor Verunreinigung durch
Hundekot.
Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der
Erholung gelten die Vorschriften des Landesforstgesetzes NRW.
§ 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt,
dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung
betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der
Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb
von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist
das Radfahren im Wald nur auf Straßen und
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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festen Wegen erlaubt.
15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum,
organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder
Gegenstände, die das Landschaftsbild oder
den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer
einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise
zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von
Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende
Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße
Kompostbewirtschaftung von Haus- oder
Kleingärten sind hiervon ausgenommen.
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen
Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
16. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper von Straßen
oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden,
das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird
und dieses dem besonderen Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
17. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
Die untere Naturschutzbehörde kann auf
Antrag eine Ausnahme für die Errichtung
einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese
im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet
werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können und der
Charakter der Landschaft nicht verändert
wird.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten
oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder
zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu
befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle
oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller
Art einschließlich Drachenfliegern oder Gleitschirmen oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere
baumschädigende Sportarten einzurichten
oder zu betreiben oder Geocaching durchzuführen oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben.
Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren
mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den
Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die
unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen.
19. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen, brennende oder
glimmende Gegenstände oder Dinge, die
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist
es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen.
Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden.
Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch
das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und
wassergebundenen Tiere vermieden werden.
Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am
Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden
Rechtsvorschriften.
20. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder
Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Hofflächen.
21. Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder
die Behandlung von Gehölzkrankheiten.
22.Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z. B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer
Lebensstätten und Biotope sowie § 39
LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile,
§ 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschafts_______________________________________________________________________________________
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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planes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur
Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die
Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
Für geschützte Landschaftsbestandteile, die zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr
beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde im betroffenen
Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
4. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der
Grundlage eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz
NRW).
5. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt,
so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig.
6. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so
weit diese Maßnahmen im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde in den
Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen
wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984).
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und
Biotope für natürlich vorkommende Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter
Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn
dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die
Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
7. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan
nach § 83 WHG festgelegt oder in einer
Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde auszuführen.
Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich.
8. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald (Verbot Nr.3).
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche
Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung
des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz
gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
9. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
§ 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer
mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich
zu unterlassen.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung
und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung
NRW), die Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur
Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von
Totschlagfallen (§ 30).
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.4
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75
LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde
auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig
ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.4 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs.
7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 29
Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan
enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
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Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
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2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile
LB 2.4-1
Restbestand einer ehemaligen Ahorn-LindenAllee aus 10 Winterlinden (Tilia cordata) an der
alten Mödrather Landstraße südlich Götzenkirchen
LB 2.4-2
Restbestand einer ehemaligen Linden-AhornAllee mit Winterlinden (Tilia cordata) an der
ehemaligen Mödrather Landstraße westlich Tagebau Frechen
LB 2.4-3
Baumreihe aus 4 Winterlinden (Tilia cordata) an
der L 163 nördlich Türnich
LB 2.4-4
Gesamter Bestand an Bäumen und Sträuchern
im Bereich der vom Landschaftsschutzgebiet
2.2-6 umschlossenen Flächen der Berrenrather
Börde bis zur Zieselsmaarstraße im Osten
LB 2.4-5
Allee beiderseits der alten Aachener Straße
westlich Königsdorf, bestehend aus 50 Bäumen
wie Robinien (Robinia pseudoacacia), Sandbirken (Betula pendula), Hainbuchen (Carpinus
betulus) und Mehlbeeren (Sorbus aria „Magnifica“)
LB 2.4-6
Obstwiese Kloster Benden westlich von Kierberg
LB 2.4-7
Ehemaliger Park Villa Winter südöstlich des
Horremer Bahnhofs
LB 2.4-8
Glessener Bach südwestlich von Glessen
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