Daten
Kommune
Pulheim
Größe
561 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
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NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen.
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)
Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln)
Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung
Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung
Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung
Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung
Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung
Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung
Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung
Neue Festsetzung
Neue Erläuterung
Festsetzung entfällt
Die folgenden aktualisierten
Festsetzungen ersetzen die
bisherigen allgemeinen Festsetzungen
für
geschützte
Landschaftsbestandteile
Für die geschützten Landschaftsbestandteile gelten die nachfolgend
aufgeführten allgemeinen Gebote
und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen, Hinweise
auf Befreiungen, Regelungen bei
Ordnungswidrigkeiten sowie die
zusätzlichen
gebietsspezifischen
Festsetzungen, die bei den einzel-
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile entfallen
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans
für geschützte Landschaftsbestandteile
abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben
hinsichtlich der Durchführung von Ver-
1
Allgemeine Festsetzungen (Ge- und
Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für geschützte Landschaftsbestandteile.
Erläuterung entfällt
NEUE FESTSETZUNG
nen Naturdenkmalen
sind.
angegeben
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fahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von
Schildern in ausreichender Zahl
zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort
geltenden wesentlichen Verbote.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Gebote
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW
sollen geschützte Landschaftsbestandteile kenntlich gemacht werden, soweit
es der Schutzzweck erfordert.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes
NRW (DVO-LNatSchG NRW) haben
Eigentümer und Nutzungsberechtigte die
Kenntlichmachung von Gebieten und
Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG
durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum
Hinweis auf den Schutzstatus des
Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind standortgerechte und
im Naturraum heimische Arten
zu verwenden.
2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen
sind standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden.
Ausgenommen hiervon ist der
Erhalt oder die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch
wertvoller historischer Park- und
Gartenanlagen.
Ausgenommen hiervon ist der Erhalt
oder die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und Gartenanlagen.
.
2
Nach § 14 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und
Nutzungsberechtigte
die
Kenntlichmachung von Gebieten
und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von
Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
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NEUE ERLÄUTERUNG
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
3. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und
Hochstämme zu verwenden.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
abweichende
Regelungen getroffen werden.
4. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind
die geschützten Feldgehölze
und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölz- bzw.
Waldcharakter nicht verloren
geht.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen
Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und
Totholz gekennzeichnet.
Gemäß § 1b Abs. 2 Landesforstgesetz NRW
ist stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
3. Bei der ordnungsgemäßen sowie
natur- und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der
Feldgehölz- bzw. Waldcharakter
nicht verloren geht.
5. Für die Fließgewässer sind im
Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde
Gewässerunterhaltungspläne
aufzustellen, in welchen Regelungen
hinsichtlich Mahd und Pflege
von Vegetationsbeständen der
Uferstreifen und Böschungen
getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem
15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig,
wenn ansonsten insbesondere
der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt
entsprechende Hinweise zur Unterhaltung
der Fließgewässer.
4. Für die Fließgewässer sind im
Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in
welchen Regelungen hinsichtlich
Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und
Böschungen getroffen werden. Die
Böschungsmahd darf erst ab dem
15.06. erfolgen. Eine Ausnahme
hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet
wäre.
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die
oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie
ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf
Dauer erfüllen können.
3
Die „Richtlinie für die Entwicklung
naturnaher Fließgewässer in NRW
- Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung
der Fließgewässer.
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Eine ökologisch angepasste und extensive
Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15.
Juni eines Jahres dient dem dauerhaften
Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit
einem hohen Potential an Blütenpflanzen
und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger
und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
für Vögel und Kleinlebewesen.
Verbote
Verbote
Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG sind
die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können.
Nach § 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen
Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können.
Hierzu zählen alle Handlungen, die
sowohl am geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie auch
in seinem Kronen-, Trauf- oder
Wurzelbereich erfolgen oder die zu
einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen.
Hierzu zählen alle Handlungen, die
sowohl am geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie auch in seinem
Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich
erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen.
Gleiches gilt, soweit nach § 41
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW
gesetzlich
geschützte
Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
4
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NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Es ist insbesondere verboten:
1. Bäume, Baumreihen, Alleen,
Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen,
Ufergehölze, sonstige Pflanzen
oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben,
zu verändern oder durch eine
Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder
durch eine Verdichtung oder
Überschüttung des Bodens im
Wurzelbereich oder auf andere
Weise in ihrem Bestand oder
Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an
den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Es ist insbesondere verboten:
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich
die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei
Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es
verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Unter Befestigung gehört insbesondere die
Anbringung von Weide- oder Koppel- oder
sonstigen Zäunen oder von Schildern.
Zur Beschädigung eines Gehölzes kann
auch die Befestigung von Gegenständen
aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42
LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
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1. Den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen,
Teile davon abzutrennen, zu verändern oder auf andere Weise in
seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder
zu gefährden durch z. B. eine Beschädigung des Wurzelwerkes
oder durch eine Verdichtung oder
Überschüttung des Bodens im
Kronen- und Wurzelbereich.
Nach der DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die
Bodenfläche unter der Krone von
Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich
1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich
5 m nach allen Seiten.
NEUE FESTSETZUNG
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung
von Ökosystemen, Biotopen
und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder
invasiver Arten entgegenwirken.
2. Dauergrünland, Feuchtgebiete,
Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken, Obstwiesen in
eine andere Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen vom Verbot der
Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm
in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau.
Die Beseitigung abgängiger
Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig.
Zum Erhalt von Obstwiesen ist
für jeden abgängigen Obstbaum
ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit
der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Natur-
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Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten
durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer
oder invasiver Arten entgegenzuwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das
Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu
beachten.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz
dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen
im Naturhaushalt dar.
Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen
möglichst lange erhalten bleiben.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42
LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
6
17. Dauergrünland oder Obstwiesen
in eine andere Nutzung umzuwandeln.
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schutzbehörde
abweichende
Regelungen getroffen werden.
Ausgenommen vom Verbot der
Grünlandumwandlung ist der
Pflegeumbruch von Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder
Nassdauergrünland.
Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW
zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten.
Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie
angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen
und deren Brachen.
Gemäß Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13
bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche ist, die gegenwärtig und seit
mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras
oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt
wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die
zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart
eingesät wird.
Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die
länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es
sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind
Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es
verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März
bis zum 30. September zurückzuschneiden;
außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte
7
Ausgenommen hiervon ist der
Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feuchtoder Nassdauergrünland.
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nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
3. Wald in eine andere Nutzung
umzuwandeln oder Laubwald
und Laubmischwald (über 50%
Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
18. Wald in eine andere Nutzung oder
Laubwald und Laubmischwald
(über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
4. Wild lebende Tiere zu fangen,
zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder
sonstige
Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an
ihren Brut- und Lebensstätten
zu stören, zu beunruhigen oder
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG
ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig
zu beunruhigen oder ohne vernünftigen
Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten
sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und
Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
2. Wildlebende Tiere zu fangen, zu
töten, zu verletzen, zu füttern, ihre
Brut- und Lebensstätten, Eier,
Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und
Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild
lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.
Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften
als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt
und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen.
Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch
Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz.
8
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald
und Holz NRW als Forstbehörde,
der unter Beteiligung der übrigen
Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft.
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Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei
der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel
zu verfolgen, stehendes dickstämmiges
Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen.
5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren
Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder
sonstige künstliche Gewässer
herzustellen, zu verändern,
auszubauen oder zu beseitigen,
zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu
beeinträchtigen oder sonstige
Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie
Entwässerungs- oder andere,
das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der
oberflächennahen
Bodenschichten zu verändern.
Ausgenommen hiervon sind
Veränderungen, die dem Ziel
der ökologischen Aufwertung
dienen oder die Wasserqualität
verbessern. Diese Maßnahmen
sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
6. Gewässerufer
einschließlich
ihres Bewuchses zu zerstören,
zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen.
Hierzu zählt auch die Beein-
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die
Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der
Wasserqualität wird auch der Eintrag von
Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht
durch die Anfütterung von Wasserwild oder
Fischen oder die Düngung oder Kalkung von
Gewässern.
§ 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der
oberirdischen Gewässer.
Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz
NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer
und Nutzungsberechtigten des Gewässers
und seine Anlieger alles zu unterlassen, was
9
3. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer
einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen
oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die
Wasserqualität zu beeinträchtigen
sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder
den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu
verändern.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen.
Diese Maßnahmen sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
4. Gewässerufer einschließlich ihres
Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise
zu beinträchtigen.
Hierzu zählt auch die Beeinträch-
Bei Maßnahmen an Still- oder
Fließgewässern und deren direkter
Umgebung ist die Notwendigkeit
eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen
und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird
auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht
durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
NEUE FESTSETZUNG
trächtigung, Beschädigung oder
Zerstörung der Gewässerufer
oder ihres Bewuchses infolge
Weidenutzung oder infolge
Uferbefestigungen durch Angler.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren würde.
tigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres
Bewuchses infolge Weidenutzung.
Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von
invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig.
Maßnahmen, die eine natürliche
Gewässerdynamik
verhindern,
sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz
von Wegen oder unterirdischen
Leitungen sind im Einvernehmen
mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Maßnahmen, die eine natürliche
Gewässerdynamik verhindern,
sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im
Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde durchzuführen.
7. Bauliche Anlagen im Sinne der
§§ 1 und 2 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen
– Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern,
auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
-
Ausgenommen ist
die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
Baulich Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie
Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
10
11. Bauliche Anlagen im Sinne der §§
1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu
errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn
dieses keiner Baugenehmigung
bedarf.
Ausgenommen ist
- die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
-
die Errichtung von Zäunen
oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung,
jeweils ohne Betonfundament
oder die Errichtung forstlicher
Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35
Abs. 1 BauGB privilegierte
Nutzung erforderlich sind.
-
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich
der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind.
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FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen
(Pfosten mit Punktfundament),
wenn diese der Einfriedung
von Hausgartengrundstücken
dienen und nicht höher als 1,80
m sind und ohne Ummantelung
oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt
wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwi-
11
- die Errichtung von Zäunen oder
Einfriedungen aus Holzpfählen mit
Knotengeflecht, Draht, ElektroDraht oder -Textilbändern oder
Holzkoppelzäunen, von maximal 2
m Höhe, in dunkler Farbgebung,
jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
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derläuft.
Die untere Naturschutzbehörde
kann auf Antrag Ausnahmen
für Vorhaben im Sinne von §
35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch (BauGB) erteilen,
wenn sie nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können und sie
nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst werden und der Charakter der
Landschaft nicht verändert
wird.
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag Ausnahmen für
Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.
1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie nicht
zu einer Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines
geschützten Landschaftsbestandteils führen können und sie nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der
Charakter der Landschaft nicht
verändert wird.
8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege
oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln.
12. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege
durch die Erneuerung des
Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den
Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter
Vegetation verbunden ist oder
dies den Boden wasserundurchlässiger macht.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege
oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder
der Randbefestigung, so weit
dies nicht den Charakter des
Gebietes verändern kann oder
dem Schutzzweck zuwiderläuft
oder
mit
Beeinträchtigung
schützenswerter
Vegetation
verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens
12
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
vermindert.
9. Böden oder Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen oder zu
versiegeln oder zu verunreinigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als
Park- oder Lagerplatz) oder die
Bodenerosion zu fördern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind
Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
5. Flächen, insbesondere im Kronenund Wurzelbereich von Bäumen,
zu befestigen oder zu verfestigen,
bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu
versehen oder auf andere Weise
wasserundurchlässig zu machen
oder diese Flächen zu befahren
(z. B. als Park- oder Lagerplatz)
oder die Bodenerosion zu fördern.
10. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge
oder sonstige Fahrzeuge sowie
Campingplätze oder Zeltplätze
anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu
stellen.
11. Buden, Zelte, Verkaufsstände
(auch mobile), Verkaufswagen
oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
16. Buden, Zelte, Verkaufsstände
(auch mobile), Verkaufswagen
oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden,
Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer
naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den
Zweitraum dieser Veranstaltung
aufgestellt werden und nach
Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erhebli-
Ausgenommen sind Buden, Zelte,
Verkaufsstände, Verkaufswagen
oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich
zugelassenen Veranstaltung für
den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach
Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen
Veränderung oder nachhaltigen
13
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können.
chen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten
Landschaftsbestandteils
führen können.
12.Kraftfahrzeuge
einschließlich
Anhänger und Geräte aller Art,
Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen.
13. Verfüllungen, Abfalllagerungen,
Aufschüttungen, Bodenauftrag,
Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen
oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu
verändern.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder
Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken,
Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit
ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen
und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
14. Flächen außerhalb der dafür
zugelassenen oder entsprechend
gekennzeichneten
Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren oder auf ihnen
zu reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder
sonstigen Geländefahrzeugen.
Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist
innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten.
14
14. Verfüllungen,
Abfalllagerungen,
Aufschüttungen,
Bodenauftrag,
Ausschachtungen, Abgrabungen,
Sprengungen oder die Gewinnung
von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu
verändern.
Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die
Veränderung oder Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten
wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das
Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung nicht gestattet.
Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des
Niederwildes und der Vögel sowie dem
Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen
(Ackerbauflächen, Obstwiesen, Wiesen- und
Weideflächen), d. h. dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor Trittschäden oder
vor Verunreinigung durch Hundekot.
Für das Betreten des Waldes zum Zwecke
der Erholung gelten die Vorschriften des
Landesforstgesetzes NRW.
§ 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass, wer den Wald zum Zwecke der
Erholung betritt, sich so zu verhalten hat,
dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht
gestört oder der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald
dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur
angeleint mitgeführt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW
ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen
und festen Wegen erlaubt.
10. Landschaftsfremde Stoffe oder
Gegenstände, insbesondere feste
oder flüssige Abfallstoffe, Schutt,
Bau- oder Altmaterial, Biozide,
Grünabfälle, Dünger, Kompost,
Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild
oder den Fortbestand des geschützten Landschaftsbestandteils
gefährden oder beeinträchtigen
15. Landschaftsfremde Stoffe oder
Gegenstände,
insbesondere
feste oder flüssige Abfallstoffe,
Schutt, Bau- oder Altmaterial,
Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische
oder
mineralische
Dünger,
Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter,
Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das
15
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
können, wegzuwerfen, abzuleiten,
zu lagern, in Gewässer einzuleiten
oder sich ihrer in anderer Weise
zu entledigen.
Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt
gefährden oder beeinträchtigen
können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung
von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus auf
landwirtschaftlich
genutzten
Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von Stoffen
oder Gegenständen, die bei
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende
Lagerung von Produkten auf
gärtnerisch genutzten Flächen
sowie die ordnungsgemäße
Kompostbewirtschaftung
von
Haus- oder Kleingärten sind
hiervon ausgenommen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
Die vorübergehende Lagerung
von Produkten der Landwirtschaft
und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen
Landwirtschaft.
Das Verbot betrifft nicht die
Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund
landschaftsverträglichen
Landwirtschaft.
13. Ober- oder unterirdische Ver- oder
Entsorgungsleitungen (Frei- oder
Rohrleitungen, Kabel, Drainagen,
Fernmeldeeinrichtungen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
16. Ober- oder unterirdische Veroder
Entsorgungsleitungen
(Frei- oder Rohrleitungen, Kabel,
Fernmeldeeinrichtungen,
Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Ver-
16
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
botsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper
von Straßen oder befestigten
Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt
werden, das Landschaftsbild
nicht beeinträchtigt wird und
dieses
dem
besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
17. Werbeanlagen, Schilder oder
Beschriftungen zu errichten,
anzubringen oder zu ändern,
so weit sie nicht ausschließlich
auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
15. Werbeanlagen, Schilder oder
Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit
sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder
gesetzlich vorgeschrieben sind.
Die untere Naturschutzbehörde
kann auf Antrag eine Ausnahme
für die Errichtung einzelner
Werbeanlagen erteilen, wenn
diese im visuellen Umfeld eines
Betriebes errichtet werden, zu
keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung
oder nachhaltigen Störung des
geschützten
Landschaftsbestandteils führen können und
der Charakter der Landschaft
nicht verändert wird.
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag eine Ausnahme
für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im
visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen
Veränderung oder nachhaltigen
Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können
und der Charakter der Landschaft
nicht verändert wird.
18. Einrichtungen für den Wasser-,
Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder
diese Sportarten zu betreiben,
Gewässer zu befahren oder in
ihnen zu baden oder zu tau-
Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei
Bäume gespannt. Der Druck, der über die
Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die
Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter
17
7. Einrichtungen für den Wasser-,
Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen
zu baden, Eisflächen zu betreten
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
chen, Eisflächen zu betreten
oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder
motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge)
zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern oder Gleitschirmen
oder Heißluftballons zu starten
oder zu landen, Slacklining oder
andere
baumschädigende
Sportarten einzurichten oder zu
betreiben oder Geocaching
durchzuführen oder Drohnen im
oder über dem Gebiet zu betreiben.
der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen.
19. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu
machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu
verursachen, wegzuwerfen oder
Feuerwerk abzubrennen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW
ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober
verboten, im Wald zu rauchen.
oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige
Motorsportgeräte zu betreiben.
Durch das Verbot sollen Störungen für die
Tierwelt und Schädigungen der Vegetation
vermieden werden.
Das Badeverbot für die Gewässer umfasst
auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden.
Unberührt bleibt das Abbrennen
von
Silvesterfeuerwerk
am
31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer
am Ostersonntag und Sankt
Martin - Feuer, jeweils unter
Einhaltung
der
geltenden
Rechtsvorschriften.
20. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport-
18
6. Zu zelten, zu lagern, zu campen,
zu grillen oder Feuer zu machen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
oder sonstige Großveranstaltungen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Hofflächen.
21. Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die
ordnungsgemäße sowie naturund
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung oder die Behandlung von
Gehölzkrankheiten.
8. Pflanzenschutzmittel
den.
anzuwen-
22.Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z. B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen.
9. Die Vegetation durch Aufbringen
oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage)
zu beeinträchtigen.
Ausgenommen hiervon ist die
ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder
die Behandlung von Gehölzkrankheiten.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Absatzes des
Landschaftsgesetzes über den
Artenschutz und des § 47 LG über
gesetzlich
geschützte
Landschaftsbestandteile.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen
des Kapitels 5 des BNatSchG über den
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29
BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW
über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über
gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten
bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen
dieses Landschaftsplanes nicht
entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses
1. Die
19
beim
Inkrafttreten
dieses
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplanes
rechtmäßig
und ordnungsgemäß ausgeübten
Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz
in bisheriger Art und bisherigem
Umfang.
Landschaftsplanes rechtmäßig
und ordnungsgemäß ausgeübten
Nutzungen
aufgrund
rechtskräftiger
Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem
Bestandesschutz in bisheriger
Art und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen gehören auch die
nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung
bei Flächen für öffentliche
Zwecke.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese
Flächen bestimmen.
Zu den rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen gehören auch die nach
§ 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit
der unteren Landschaftsbehörde
durchzuführen.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
(§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff.
LNatSchG NRW ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten.
3. Unaufschiebbare Maßnahmen
zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die
Maßnahmen sind der unteren
Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen
und dabei ist die unmittelbar
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
(§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff.
LNatSchG NRW ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen
sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu do-
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten.
Für geschützte Landschaftsbestandteile, die
20
Für
geschützte
Landschaftsbe-
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
kumentieren.
drohende Gefahr zu dokumentieren.
zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im
betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung
durchzuführen.
4. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten
oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-,
Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen
sowie Biotopkartierungen und
Maßnahmen auf der Grundlage
eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im
Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
4. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit
dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und BiotopmanagementMaßnahmen und Maßnahmen auf
der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
5. Fachgerechte
Pflegeschnitte
zur Beseitigung des jährlichen
Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und
privaten Verkehrsflächen zur
Sicherung der Durchfahrt, so
weit Bestand, Wachstum und
Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt
oder gefährdet werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
zulässig.
5. Fachgerechte Pflegeschnitte zur
Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen zur Sicherung der
Durchfahrt, so weit Bestand,
Wachstum und Erscheinungsbild
der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
6. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung
gemäß den Vorgaben der
„Richtlinie für die Entwicklung
naturnaher Fließgewässer in
NRW“ (MUNLV), so weit diese
Maßnahmen im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbe-
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die
oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie
ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf
Dauer erfüllen können.
6. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß
den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in
NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit
diese Maßnahmen im Einverneh-
21
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
standteile, die zur Abwendung
einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde im betroffenen
Bereich
eine
Ersatzpflanzung
durchzuführen.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
NEUE FESTSETZUNG
hörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen
wurden (Rd. Erl. MELF vom
26.11.1984).
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es
verboten, ständig wasserführende Gräben
unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen,
wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt
wird.
7. Maßnahmen, die in einem
Maßnahmenprogramm nach §
82
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG
festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG
NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde auszuführen.
Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich.
8. Die ordnungsgemäße sowie
natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine naturund landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen
und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen
Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und
Totholz gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei
der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel
Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr. 3).
22
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
men mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden
(Rd.Erl.MELF vom 26.11.1984).
7. Die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr.18).
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche
Forstwirtschaft.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
zu verfolgen, stehendes dickstämmiges
Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen.
9. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd und die rechtmäßige und
ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht
Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Bodenoder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
§ 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei
der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der
oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tierund Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu
unterlassen.
8. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so
weit damit nicht Veränderungen
von Vegetationsbeständen oder
der Boden- oder Geländegestalt
verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die
Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW)
in
der jeweils gültigen Fassung sind
zu beachten.
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung
der Gewässer.
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten
dieses Landschaftsplanes kann
nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die
Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie
die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den
jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW)
ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das
Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§
27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie
z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30).
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt
2.4 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m.
§ 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung
23
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
bb) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur
und Landschaft führen würde
oder
b) überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,
notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und
Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.4 können nach
§ 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69
Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Ordnungswidrigkeiten und
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG
NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß
§ 29 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
24
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote
unter Punkt 2.3 können nach den §§
70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70
LG können nach § 71 LG mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplan 3 spezifisch
10. Maßnahmen im Vorfeld des
Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der
unteren
Naturschutzbehörde
einvernehmlich
abzustimmen
und biotopschonend durchzuführen.
Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone,
wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen
Genehmigungsverfahren
mit
der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung,
abgestimmt wurden.
So weit Flächen oder Landschaftselemente, die unmittelbar von dem Abbau betroffen
sind, als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt
sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplan 3 spezifisch
Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus
werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von
Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien
usw.
Unter bergbaulichen Maßnahmen in der
Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die
Anlage von Brunnengalerien usw..
Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände
in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im
bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt.
25
9.. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren
mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen
und biotopschonend durchzuführen.
Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn
diese Maßnahmen frühzeitig vor
oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde
einvernehmlich
und schriftlich, auch im Hinblick auf
die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden.
So weit Flächen oder Landschaftselemente, die unmittelbar von
dem Abbau betroffen sind, als geschützter Landschaftsbestandteil
festgesetzt sind, wird diese
Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch
den Abbau selbsttätig aufgehoben.
Unter Maßnahmen im Vorfeld des
Tagebaus werden Arbeiten zur
Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.
Unter bergbaulichen Maßnahmen
in der Sicherheitszone werden
Arbeiten zur Vorbereitung und
Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw..
Es ist davon auszugehen, dass bei
erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung
einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren
(ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt.