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Beschlussvorlage (4_LB_SYNOPSE_allgemeine_Festsetzungen_alt_u_neu_Juli_2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
561 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38

Inhalt der Datei

NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen. Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung Neue Festsetzung Neue Erläuterung Festsetzung entfällt Die folgenden aktualisierten Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile Für die geschützten Landschaftsbestandteile gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzel- Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für geschützte Landschaftsbestandteile entfallen Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für geschützte Landschaftsbestandteile abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Ver- 1 Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für geschützte Landschaftsbestandteile. Erläuterung entfällt NEUE FESTSETZUNG nen Naturdenkmalen sind. angegeben NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT fahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Gebote Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen geschützte Landschaftsbestandteile kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO-LNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden. 2. Bei Nach- oder Ersatzpflanzungen sind standortgerechte und im Naturraum heimische Arten zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist der Erhalt oder die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und Gartenanlagen. Ausgenommen hiervon ist der Erhalt oder die Wiederherstellung gartendenkmalpflegerisch wertvoller historischer Park- und Gartenanlagen. . 2 Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT 3. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und Hochstämme zu verwenden. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. 4. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölz- bzw. Waldcharakter nicht verloren geht. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 1b Abs. 2 Landesforstgesetz NRW ist stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 3. Bei der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft sind die geschützten Feldgehölze und Waldflächen so zu behandeln, dass der Feldgehölz- bzw. Waldcharakter nicht verloren geht. 5. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. 4. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.06. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. 3 Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Eine ökologisch angepasste und extensive Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen. Verbote Verbote Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Nach § 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie auch in seinem Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am geschützten Landschaftsbestandteil selbst wie auch in seinem Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 4 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Es ist insbesondere verboten: 1. Bäume, Baumreihen, Alleen, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Es ist insbesondere verboten: Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern. Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch die Befestigung von Gegenständen aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. 5 1. Den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu verändern oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu gefährden durch z. B. eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Kronen- und Wurzelbereich. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. NEUE FESTSETZUNG Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. 2. Dauergrünland, Feuchtgebiete, Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken, Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Natur- NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar. Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. 6 17. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT schutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland. Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten. Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte 7 Ausgenommen hiervon ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feuchtoder Nassdauergrünland. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. 3. Wald in eine andere Nutzung umzuwandeln oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. 18. Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. 4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. 2. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen. Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz. 8 Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder sonstige künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen oder die Wasserqualität verbessern. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. 6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beein- Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder die Düngung oder Kalkung von Gewässern. § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer. Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was 9 3. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 4. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträch- Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. NEUE FESTSETZUNG trächtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. tigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. - Ausgenommen ist die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. Baulich Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. 10 11. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind. - die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten mit Punktfundament), wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwi- 11 - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, ElektroDraht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT derläuft. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch (BauGB) erteilen, wenn sie nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können und sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzesbuch (BauGB) erteilen, wenn sie nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können und sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. 8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. 12. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens 12 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT vermindert. 9. Böden oder Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen oder zu versiegeln oder zu verunreinigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 5. Flächen, insbesondere im Kronenund Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. 10. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 11. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 16. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erhebli- Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen 13 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. chen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. 12.Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 13. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. 14 14. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung nicht gestattet. Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen, Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h. dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor Trittschäden oder vor Verunreinigung durch Hundekot. Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gelten die Vorschriften des Landesforstgesetzes NRW. § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und festen Wegen erlaubt. 10. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des geschützten Landschaftsbestandteils gefährden oder beeinträchtigen 15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das 15 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße Kompostbewirtschaftung von Haus- oder Kleingärten sind hiervon ausgenommen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 13. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Drainagen, Fernmeldeeinrichtungen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. 16. Ober- oder unterirdische Veroder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Ver- 16 „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT botsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 17. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. 15. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, zu keiner Zerstörung, Beschädigung, erheblichen Veränderung oder nachhaltigen Störung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können und der Charakter der Landschaft nicht verändert wird. 18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tau- Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter 17 7. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT chen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern oder Gleitschirmen oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten einzurichten oder zu betreiben oder Geocaching durchzuführen oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben. der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. 19. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden. Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 20. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- 18 6. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT oder sonstige Großveranstaltungen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Hofflächen. 21. Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder die Behandlung von Gehölzkrankheiten. 8. Pflanzenschutzmittel den. anzuwen- 22.Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z. B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. 9. Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. Ausgenommen hiervon ist die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung oder die Behandlung von Gehölzkrankheiten. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Absatzes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz und des § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses 1. Die 19 beim Inkrafttreten dieses NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. 3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu do- Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, die 20 Für geschützte Landschaftsbe- NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT kumentieren. drohende Gefahr zu dokumentieren. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. 4. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 4. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und BiotopmanagementMaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. 5. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 5. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 6. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbe- Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. 6. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einverneh- 21 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT standteile, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). NEUE FESTSETZUNG hörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984). NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. 7. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen. Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich. 8. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine naturund landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. § 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr. 3). 22 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT men mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd.Erl.MELF vom 26.11.1984). 7. Die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr.18). § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 9. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Bodenoder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. § 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tierund Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. 8. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.4 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung 23 NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.4 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. 24 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.3 können nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch 10. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden. So weit Flächen oder Landschaftselemente, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw. Unter bergbaulichen Maßnahmen in der Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt. 25 9.. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden. So weit Flächen oder Landschaftselemente, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw. Unter bergbaulichen Maßnahmen in der Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt.