Daten
Kommune
Pulheim
Größe
542 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
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NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen.
Naturschutzgebiete NSG)
Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln)
Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung
Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung
Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung
Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung
Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung
Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung
Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung
Neue Festsetzung
Neue Erläuterung
Festsetzung entfällt
Die folgenden aktualisierten
Festsetzungen ersetzen die
bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete
In den Naturschutzgebieten gelten
die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote,
Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter
Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen
gebietsspezifischen
Festsetzungen, die bei den einzelnen Natur-
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für
Naturschutzgebiete entfallen
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für
Naturschutzgebiete abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum
Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittel-
1
Allgemeine Festsetzungen (Ge- und
Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete.
Erläuterung entfällt
NEUE FESTSETZUNG
schutzgebieten angegeben sind.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
bar und vorrangig.
Gebote
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von
Schildern in ausreichender Zahl
zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort
geltenden wesentlichen Verbote.
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen
Naturschutzgebiete kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung
des
Landesnaturschutzgesetzes
NRW
(DVO-LNatSchG NRW) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13
Abs. 1 DVO-LNatSchG und das Anbringen
von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
1. Geboten ist das Aufstellen von
Schildern in ausreichender Zahl
zum Hinweis auf den Schutzstatus
des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
Nach § 14 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und
Nutzungsberechtigte
die
Kenntlichmachung von Gebieten
und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von
Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
2. Für die Fließgewässer sind im
Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde
Gewässerunterhaltungspläne
aufzustellen, in welchen Regelungen
hinsichtlich Mahd und Pflege
von Vegetationsbeständen der
Uferstreifen und Böschungen
getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem
15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig,
wenn ansonsten insbesondere
der ungehinderte Wasserabfluss
gefährdet wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt
entsprechende Hinweise zur Unterhaltung
der Fließgewässer.
2. Für die Fließgewässer sind im
Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in
welchen Regelungen hinsichtlich
Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und
Böschungen getroffen werden. Die
Böschungsmahd darf erst ab dem
15.6. erfolgen. Eine Ausnahme
hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet
wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung
naturnaher Fließgewässer in NRW
- Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung
der Fließgewässer.
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die
oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie
ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf
2
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Dauer erfüllen können.
Eine ökologisch angepasste und extensive
Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15.
Juni eines Jahres dient dem dauerhaften
Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit
einem hohen Potential an Blütenpflanzen
und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger
und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
für Vögel und Kleinlebewesen.
3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße Ausübung der
natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und
Hochstämme zu verwenden.
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Verbote
Verbote
Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind
in Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder
zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Nach § 34 Abs. 1 LG sind in den Naturschutzgebieten alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des
geschützten Gebietes oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Gleiches gilt, soweit nach § 41
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
In den geschützten Gebieten ist
es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken,
Feldgehölze,
Obstbäume,
Obstwiesen,
Ufergehölze,
sonstige Pflanzen oder Teile
von diesen zu beseitigen, zu
entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes
oder der Baumrinde oder durch
eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere
Weise in ihrem Bestand oder
Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
In den geschützten Gebieten ist es
insbesondere verboten:
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich
die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei
Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Unter Befestigung gehört insbesondere die
Anbringung von Weide- oder Koppel- oder
sonstigen Zäunen oder von Schildern.
Zur Beschädigung eines Gehölzes kann
auch die Befestigung von Gegenständen
aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird.
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1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen,
Ufergehölze, sonstige Pflanzen
oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder durch eine Beschädigung des
Wurzelwerkes oder durch eine
Verdichtung oder Überschüttung
des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen.
Nach der DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die
Bodenfläche unter der Krone von
Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich
1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich
5 m nach allen Seiten.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es
verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung
von Ökosystemen, Biotopen
und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder
invasiver Arten entgegenwirken.
Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten
durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer
oder invasiver Arten entgegenzuwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das
Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu
beachten.
2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete
oder
Nasswiesen,
Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere
Nutzung umzuwandeln.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz
dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen
im Naturhaushalt dar.
Die Beseitigung abgängiger
Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig.
Zum Erhalt von Obstwiesen ist
für jeden abgängigen Obstbaum
ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit
der unteren Naturschutzbehörde
anzupflanzen.
Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen
möglichst lange erhalten bleiben.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42
LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
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24. Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung umzuwandeln.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
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NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW
zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten.
Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie
angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen
und deren Brachen.
Gemäß Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13
bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder
anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird,
auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum
umgepflügt und eine andere als die zuvor
dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.
Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die
länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es
sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind
Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es
verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März
bis zum 30. September zurückzuschneiden;
außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte
nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
3. Bäume, Sträucher oder sonstige
Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile,
die nicht standortgerecht und
nicht im Naturraum heimisch
sind, einzubringen sowie Tiere
auszusetzen.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht
eingebracht werden, da Beeinträchtigungen
besonders schutzwürdiger Biozönosen die
Folge sein können und ggf. unbedingt zu
erhaltende und standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen gebracht werden
können.
2. Bäume, Sträucher oder sonstige
Pflanzen oder deren Samen oder
vermehrungsfähigen Teile, die
nicht standortgerecht und nicht im
Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
§ 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das
Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder
Arten sowie von Tieren in der freien Natur.
4. Wild lebende Tiere zu fangen,
zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder
sonstige
Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen,
zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen
nachzustellen oder zu ihrem
Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG
ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig
zu beunruhigen oder ohne vernünftigen
Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten
sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und
Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild
lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.
Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften
als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt
und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen.
Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch
Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie ste-
7
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu
töten, zu verletzen, zu füttern, ihre
Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen,
zu beschädigen, zu zerstören oder
sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder
ihnen nachzustellen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
hendes oder liegendes Totholz.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei
der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel
zu verfolgen, stehendes dickstämmiges
Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen.
4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer
einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen
oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die
Wasserqualität zu beeinträchtigen
sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder
den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu
verändern.
5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren
Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder
sonstige künstliche Gewässer
herzustellen, zu verändern,
auszubauen oder zu beseitigen,
zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu
beeinträchtigen oder sonstige
Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie
Entwässerungs- oder andere,
das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der
oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die
Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen.
Ausgenommen hiervon sind
Veränderungen, die dem Ziel
der ökologischen Aufwertung
dienen oder die Wasserqualität
verbessern. Diese Maßnahmen
sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
§ 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der
oberirdischen Gewässer.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen.
6. Gewässerufer
einschließlich
ihres Bewuchses zu zerstören,
zu beschädigen oder auf andere
Weise zu beeinträchtigen. Hier-
Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz
NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer
und Nutzungsberechtigten des Gewässers
5. Gewässerufer einschließlich ihres
Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise
zu beeinträchtigen. Hierzu zählt
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der
Wasserqualität wird auch der Eintrag von
Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht
durch die Anfütterung von Wasserwild oder
Fischen oder die Düngung oder Kalkung von
Gewässern.
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Bei Maßnahmen an Still- oder
Fließgewässern und deren direkter
Umgebung ist die Notwendigkeit
eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen
und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird
auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht
durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
NEUE FESTSETZUNG
zu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder
ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
und seine Anlieger alles zu unterlassen, was
die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren würde.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der
Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung.
Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von
invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig.
Maßnahmen, die eine natürliche
Gewässerdynamik verhindern, sind
zu unterlassen. Unvermeidbare
Ufersicherungen zum Schutz von
Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der
unteren
Landschaftsbehörde
durchzuführen.
Maßnahmen, die eine natürliche
Gewässerdynamik verhindern,
sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
7. Bauliche Anlagen im Sinne der
§§ 1 und 2 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen –
Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern,
auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
-
Ausgenommen ist
die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für
jagdliche Zwecke oder im Wald
bis zu 1 geschlossenen Kanzel
Baulich Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie
Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
9
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§
1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu
errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn
dieses keiner Baugenehmigung
bedarf.
Ausgenommen ist
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für
jagdliche Zwecke oder im Wald
bis zu 1 geschlossenen Kanzel
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund
eines Gewässers verankerte
Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze,
Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
NEUE FESTSETZUNG
aus Holz je angefangene 100
ha, so weit sie nicht nach
Standort oder Zuwegung dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder
Kanzeln dürfen nicht in Biotopen
gemäß § 30 BNatSchG i.V.m.
Biotopen
gemäß
§
42
LNatSchG NRW oder in einem
Abstand von 100 m Radius von
Bäumen mit beflogenen Horsten
errichtet werden.
-
die Errichtung von Zäunen aus
Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe,
in dunkler Farbgebung, jeweils
ohne Betonfundament, oder die
Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für
eine nach § 35 Abs. 1 BauGB
privilegierte Nutzung erforderlich
sind.
-
die ordnungsgemäße Ausübung
der Imkerei im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern
sie nicht mit der Errichtung von
weiteren baulichen Anlagen
verbunden sind.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
aus Holz je angefangene 100 ha,
so weit sie nicht nach Standort
oder Zuwegung dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in § 62 - Biotopen
oder in einem Abstand von 100 m
Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
- die Errichtung von Zäunen aus
Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht,
Elektro-Draht
oder
Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in
dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plät-
8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ze zu befestigen.
oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln.
9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge
oder sonstige Fahrzeuge sowie
Campingplätze oder Zeltplätze
anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu
stellen.
8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten
oder zur Verfügung zu stellen.
10. Buden, Zelte, Verkaufsstände
(auch mobile), Verkaufswagen
oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände
(auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen
oder abzustellen.
11. Kraftfahrzeuge
einschließlich
Anhänger und Geräte aller Art,
Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen.
10. Kraftfahrzeuge
einschließlich
Anhänger und Geräte aller Art,
Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen.
12. Verfüllungen, Abfalllagerungen,
Aufschüttungen, Bodenauftrag,
Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen
oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder
Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken,
Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit
ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen
und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
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11. Verfüllungen, Abfalllagerungen,
Aufschüttungen,
Bodenauftrag,
Ausschachtungen, Abgrabungen,
Sprengungen, Bohrungen oder
die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die
Boden- oder Geländegestalt in
anderer Weise zu verändern.
Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die
Veränderung oder Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten
wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder
die Bodenerosion zu fördern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind
Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
21. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die
Bodenerosion zu fördern.
14. Flächen außerhalb der dafür
zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen
zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf
ihnen zu reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder
sonstigen Geländefahrzeugen.
12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen zu betreten, mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren
oder auf ihnen zu reiten.
Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in
Naturschutzgebieten das Reiten außerhalb
von Straßen und dafür zugelassenen Wegen
verboten.
Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Reitwege im Wald sind durch ein blaues
Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet.
Durch das Verbot des Betretens oder Befahrens oder Reitens außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen, Wege oder Plätze sollen
genügend große, ungestörte Lebensräume
für wild lebende Tierarten erhalten bleiben
und Störungen des Brut- und Aufzuchtverhaltens oder der Nahrungsaufnahme oder
der Energiereserve insbesondere im Winter
so gering wie möglich gehalten werden.
15. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen oder
sie außerhalb von Wegen laufen
oder in Gewässern schwimmen
zu lassen oder Hundespor-
In Naturschutzgebieten ist dem Naturschutzziel absoluter Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen
einzuräumen.
Naturschutzgebiete sind Rückzugsräume wild
lebender Tierarten. Durch frei herumlaufen-
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13. Hunde unangeleint mit sich zu
führen oder sie außerhalb von
Wegen laufen zu lassen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit
Mountain-Bikes oder Moto-Crossoder sonstigen Geländefahrzeugen.
NEUE FESTSETZUNG
tübungen oder Hundeausbildungen durchzuführen.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
de Hunde werden diese Tiere stark beunruhigt, was u. a. zu einer Abwanderung gefährdeter Tierpopulationen führen kann.
16. Landschaftsfremde Stoffe oder
Gegenstände,
insbesondere
feste oder flüssige Abfallstoffe,
Schutt, Bau- oder Altmaterial,
Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische
oder
mineralische
Dünger,
Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter,
Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das
Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt
gefährden oder beeinträchtigen
können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen sowie
Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel
anzuwenden
oder diese zu lagern.
14. Landschaftsfremde Stoffe oder
Gegenstände, insbesondere feste
oder flüssige Abfallstoffe, Schutt,
Bau- oder Altmaterial, Biozide,
Grünabfälle, Dünger, Kompost,
Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild
oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können,
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten
oder sich ihrer in anderer Weise
zu entledigen sowie Silagemieten
anzulegen, Pflanzenschutzmittel
anzuwenden oder diese zu lagern.
17. Ober- oder unterirdische Veroder
Entsorgungsleitungen
(Frei- oder Rohrleitungen, Kabel,
Fernmeldeeinrichtungen,
Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
15. Ober- oder unterirdische Ver- oder
Entsorgungsleitungen (Frei- oder
Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper von
Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende
13
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht
beeinträchtigt wird und dieses
dem besonderen Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
16. Werbeanlagen oder –mittel sowie
Schilder oder Beschriftungen zu
errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft
hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
18. Werbeanlagen oder -mittel
sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie
nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern
oder Betriebsstätten darstellen.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen,
wenn diese im visuellen Umfeld
eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit
nicht beleuchtet werden und
vorab ein Einvernehmen mit der
unteren
Naturschutzbehörde
hergestellt wurde, die Werbeanlage einzeln oder in der Summe
nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebietes oder
seiner Bestandteile beiträgt oder
zu einer nachhaltigen Störung
führt und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwider-
14
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
läuft.
19. Einrichtungen für den Wasser-,
Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder
diese Sportarten zu betreiben,
Gewässer zu befahren oder in
ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten
oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder
motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge)
zu betreiben, mit Luftfahrzeugen
aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschrauber oder Heißluftballons
zu starten oder zu landen,
Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten einzurichten oder zu betreiben oder
Geocaching durchzuführen oder
Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben.
Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei
Bäume gespannt. Der Druck, der über die
Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die
Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter
der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen.
Durch das Verbot sollen Störungen für die
Tierwelt und Schädigungen der Vegetation
vermieden werden.
Das Badeverbot für die Gewässer umfasst
auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden.
18. Pferdeauslaufflächen (Paddocks),
Reit- oder Turnierplätze anzulegen.
20. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze
anzulegen.
21. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu
machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu
verursachen, wegzuwerfen oder
Feuerwerk abzubrennen.
17. Einrichtungen für den Wasser-,
Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese
Sportarten zu betreiben, Gewässer
zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder
zu befahren, Flug-, Boots- oder
Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben.
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW
ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober
verboten, im Wald zu rauchen.
15
19. Zu zelten, zu lagern, zu campen,
zu grillen oder Feuer zu machen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
22. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsportoder sonstige Großveranstaltungen.
Veranstaltungen im Wald sind
nur dann zulässig, wenn sowohl
der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW als Forstbehörde als
auch die untere Naturschutzbehörde zugestimmt haben.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Durch das Verbot sollen genügend große,
ungestörte Lebensräume für die Tierwelt
erhalten und Störungen so gering wie möglich gehalten werden.
Gemäß o. g. Verbot Nr. 14 für Naturschutzgebiete ist es verboten, Flächen außerhalb
der dafür zugelassenen oder entsprechend
gekennzeichneten Flächen zu befahren oder
zu betreten.
20. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen
durch Musik-, Motorsport- oder
sonstige Großveranstaltungen.
23.Brutkästen für Wildenten einzubringen.
22. Brutkästen für Wildenten einzubringen.
24. Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen
oder
Kurzumtriebsplantagen
anzulegen.
23. Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen,
Baumschulen oder Baumschulflächen
anzulegen.
25. Rand- und Sicherheitsstreifen
(Bankette oder Wegeraine) von
Straßen, Wegen oder Gräben
zu beackern, abzupflügen, zu
schädigen, zu beseitigen sowie
bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit
Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es
verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre
Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Die Bankette oder Randstreifen
an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es
verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt
erheblich beeinträchtigt wird.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhal-
§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes NRW bestimmt, dass Pflanzen-
16
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
31. Rand- und Sicherheitsstreifen
(Bankette) von Straßen, Wegen
oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des
Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Die Bankette oder Randstreifen an
Straßen,
Wegen oder Gräben
dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der
Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern anzuwenden.
NEUE FESTSETZUNG
tung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
schutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt
werden, angewendet werden dürfen.
Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25
Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW
(LJG NRW) und jagdbehördlich
genehmigte Ablenkfütterungen
außerhalb von Quell- und
Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen
mit Biotopen gemäß § 30
BNatSchG
i.V.m.
§
42
LNatSchG NRW, von Lichtungsund Waldwiesenbereichen mit
Herbstzeitlosen
oder
Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten.
Kirrungen oder Wildwiesen dürfen nur außerhalb der oben genannten ökologisch sensiblen
Bereiche angelegt werden.
Standorte für Kirrungen und
Fütterungen sind in Lagepläne
Straßen- und Wegebankette durch
den Eigentümer.
25. Die Anlage von Jagdschneisen.
26.Die Anlage von Jagdschneisen.
27. Wildfütterungen vorzunehmen
sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die
Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie
die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den
jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen
ist Bestandteil der Meldung an die EUKommission und ist im Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-ErftKreises (Bergheim) einsehbar.
Gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW
hat sich die Jagdausübung in Naturschutzgebieten, FFH - Gebieten und Vogelschutzgebieten nach Art und Umfang nach dem
Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der
Jagd in diesen Schutzgebieten wird gemäß
Schutzzweck im Landschaftsplan geregelt.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW)
ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das
Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§
27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie
17
26. Wildfütterungen
vorzunehmen
sowie Wildäcker oder Futterplätze
anzulegen oder bestehende zu betreiben.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) in der jeweils
gültigen Fassung ist zu beachten.
Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs.
1 Landesjagdgesetz und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und
Sumpfgebieten, von Gewässern,
von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck der
jeweiligen Naturschutzgebiete, von
Bereichen mit § 62 - Biotopen, von
Lichtungs- und Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder
Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten.
Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission und
ist im Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung
des
Rhein-ErftKreises (Bergheim) einsehbar.
Kirrungen oder Wildwiesen sollen
nur außerhalb der oben genannten
ökologisch sensiblen Bereiche angelegt werden.
Standorte für Kirrungen und Fütterungen sind in Lagepläne einzu-
Die Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW) ist zu
beachten.
NEUE FESTSETZUNG
einzuzeichnen und der unteren
Naturschutzbehörde
vorzulegen.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30).
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
zeichnen und der unteren Landschaftsbehörde vorzulegen.
27. Fallen für den Todfang zu betreiben.
Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das Einvernehmen mit der
unteren Jagdbehörde herzustellen.
28. Fallen für den Todfang zu betreiben.
Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das Einvernehmen mit
der unteren Jagdbehörde herzustellen.
29. Laubwald und Laubmischwald
(über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
28. Laubwald und Laubmischwald
(über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald
und Holz NRW als Forstbehörde,
der unter Beteiligung der übrigen
Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft.
30. Die Umwandlung von Wald oder
in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe
über 0,3 ha vorzunehmen.
Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf mehr als 0,3 ha nach
Anzeige bei dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW als Forstbehörde.
Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind
alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten
flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3
ha zusammenhängender Waldfläche eines
Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad
unter 0,3 absenken.
29. Die Umwandlung von Wald oder in
Laubholzbeständen
heimischer
Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha
vorzunehmen.
Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf mehr als 0,3 ha nach
Anzeige bei dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW als Forstbehörde.
Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften
Nutzungen auf mehr als 0,3 ha
zusammenhängender Waldfläche
eines Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken.
31. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen heimischer Baumarten
mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen
Waldgesellschaften
vorzunehmen.
30. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit
Nadelbäumen oder mit anderen
als Laubgehölzen der natürlichen
Waldgesellschaften vorzunehmen.
Die Beibehaltung eines beste-
Die Beibehaltung eines bestehen-
18
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
den Anteils nicht zur natürlichen
Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt
unberührt, so weit dies mit dem
jeweiligen Schutzzweck vereinbar
ist.
henden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu
20 % bleibt unberührt, so weit
dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Abschnittes des
Landschaftsgesetzes über den
Artenschutz sowie § 47 LG über
gesetzlich
geschützte
Landschaftsbestandteile.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen
des Kapitels 5 des BNatSchG über den
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29
BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW
über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über
gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten
bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen
dieses Landschaftsplanes nicht
entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses
Landschaftsplanes rechtmäßig
und ordnungsgemäß ausgeübten
Nutzungen
aufgrund
rechtskräftiger Genehmigungen
oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen gehören auch die
nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung
bei Flächen für öffentliche
Zwecke.
1. Die beim Inkrafttreten dieses
Landschaftsplanes
rechtmäßig
und ordnungsgemäß ausgeübten
Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz
in bisheriger Art und bisherigem
Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen gehören auch die nach
§ 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese
Flächen bestimmen.
19
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit
der unteren Landschaftsbehörde
durchzuführen.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie
natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Brachen,
Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung
(Verbote Nr. 2), die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen Nadelwald
(Verbot Nr. 29), ), der Pflegeumbruch von Feucht- oder
Nassdauergrünland (Verbot Nr.
2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder
Obstbaum-Hochstämmen, so
weit dies nicht der forstlichen
Nutzung dient (Verbot Nr. 1),
oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12).
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der
guten fachlichen Praxis für eine natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung und Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der
landwirtschaftlichen Nutzung neben den
Anforderungen, die sich aus den für die
Landwirtschaft geltenden Vorschriften und
aus § 17 Absatz 2 des Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die
Grundsätze der guten fachlichen Praxis
gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG zu
beachten.
§ 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen
bzw. Verbote zum Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, von Nassund Feuchtgrünland sowie von Gehölzen,
Säumen und Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen Nutzung.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen
und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen
Nutzung des Waldes naturnahe Wälder auf-
20
2. Die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und
Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere
Nutzung (Verbote Nr. 23 / 28), die
Umwandlung von Laubwald und
Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen Nadelwald (Verbot Nr. 27), die Beseitigung von
Bäumen, Sträuchern oder Obstbaum-Hochstämmen, so weit dies
nicht der forstlichen Nutzung dient
(Verbot Nr. 1), oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11).
§ 2c LG bestimmt Grundsätze der
guten fachlichen Praxis für eine
natur- und landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche Bodennutzung
und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
zubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und
Totholz gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei
der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel
zu verfolgen, stehendes dickstämmiges
Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen.
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd und die rechtmäßige und
ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht
Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Bodenoder Geländegestalt verbunden
sind oder so weit es dem
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
§ 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei
der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der
oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tierund Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu
unterlassen.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die
Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie
die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den
jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW)
ist zu beachten, u.a. insbesondere die Rege-
21
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die
rechtmäßige und ordnungsgemäße
sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit
nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind
oder so weit es dem Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung
der Gewässer.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die
Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW) in der
jeweils gültigen Fassung sind zu
beachten.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
lungen zur Wildfütterung und Kirrung, das
Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§
27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie
z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30).
Gemäߧ 20 Landesjagdgesetz NRW (LJG
NRW) hat sich die Jagdausübung in Naturschutzgebieten und in FFH-Gebieten nach
Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu
richten. Die Ausübung der Jagd in diesen
Schutzgebieten kann im Landschaftsplan
geregelt werden.
Gemäß § 20 LJG NRW sind unter Verbote,
Punkt 2.1, Nrn. 7, 26, 27 und 28, Regelungen für die Jagd in den Naturschutzgebieten
festgesetzt.
4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung
gemäß den Vorgaben der
„Richtlinie für die Entwicklung
naturnaher Fließgewässer in
NRW“ (MUNLV), so weit diese
Maßnahmen im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen
wurden (Rd. Erl. MELF vom
26.11.1984).
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die
oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie
ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf
Dauer erfüllen können.
5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82
WHG oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG
Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es
verboten, ständig wasserführende Gräben
unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen,
wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt
wird.
22
4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß
den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in
NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit
diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden
(Rd. Erl. MELF 26.11.1984).
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG
NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde
auszuführen.
5. Die Durchführung der gemäß § 19
Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen
Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die
Bezirksregierung Köln bzw. deren
beauftragten Dritten.
6. Die Durchführung der gemäß §
19 Landeswassergesetz NRW
(LWG NRW) zur Ermittlung der
wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch
die Bezirksregierung Köln bzw.
deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie
möglich biotopschonend durchgeführt werden.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie
möglich biotopschonend durchgeführt werden.
Dieses beinhaltet die Vermeidung
von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die
Störung von Tieren.
7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
(§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff.
LNatSchG NRW ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten.
8. Unaufschiebbare Maßnahmen
zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die
Maßnahmen sind der unteren
Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen
und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumen-
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
(§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff.
LNatSchG NRW ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen
sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten.
23
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
tieren.
9. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten
oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-,
Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen
sowie Biotopkartierungen und
Maßnahmen auf der Grundlage
eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im
Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur
Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit
Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten
Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
zulässig.
8. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit
dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und BiotopmanagementMaßnahmen und Maßnahmen auf
der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
9. Veranstaltungen im Wald, denen
sowohl der Landesbetrieb Wald
und Holz NRW als Forstbehörde
als auch die untere Landschaftsbehörde zugestimmt haben.
Hinweis: Siehe Verbot Nr. 22 unter
neue allgemeine Festsetzungen
11. Handlungen, die im Rahmen der
Verordnung nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind.
Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische (Feuer, Sturmwurf)
Schadereignisse zur Gefahrenabwehr.
24
10. Handlungen, die im Rahmen der
Verordnung nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind.
Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische
(Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr.
NEUE FESTSETZUNG
Befreiungen
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Von den Geboten und Verboten unter Punkt
2.1 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m.
§ 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung
erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,
notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Befreiungen
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und
Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können nach
§ 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69
Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Von den Geboten und Verboten
dieses Landschaftsplanes kann
nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und
die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
bb) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur
und Landschaft führen würde
oder
b) überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern.
Ordnungswidrigkeiten und
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG
NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß
§ 23 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
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Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße
gegen die Gebote oder Verbote unter
Punkt 2.1 können nach den §§ 70 und
71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70
LG können nach § 71 LG mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplan 3 spezifisch
Unberührt bleiben:
12. Maßnahmen im Vorfeld des
Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der
unteren
Naturschutzbehörde
einvernehmlich
abzustimmen
und biotopschonend durchzuführen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplan 3 spezifisch
Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus
werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von
Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien
usw.
Unberührt bleiben:
11. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren
mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen
und biotopschonend durchzuführen.
Unter Maßnahmen im Vorfeld des
Tagebaus werden Arbeiten zur
Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw..
So weit Naturschutz auf Flächen
festgesetzt ist, die unmittelbar von
dem Abbau betroffen sind, wird
diese Schutzfestsetzung mit dem
Zeitpunkt der Inanspruchnahme
durch den Abbau selbsttätig aufgehoben.
So weit Naturschutz auf Flächen
festgesetzt ist, die unmittelbar
von dem Abbau betroffen sind,
wird diese Schutzfestsetzung
mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau
selbsttätig aufgehoben.
Landschaftsplan 5 spezifisch
Landschaftsplan 5 spezifisch
Unberührt bleiben:
12. Das Kanufahren auf der Erft in
der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang.
Ausgenommen ist das Befahren
der Erft - Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 19).
Das Befahren der Erft zwischen
Bliesheim und Bergheim ist nur
bei einem Wasserstand von
mindestens 70 cm (Pegel Bliesheim) gestattet.
Unberührt bleiben:
Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei einem Wasserstand
Unberührt bleiben:
11. Das Kanufahren auf der Erft in der
bisherigen Art und dem bisherigen
Umfang
Ausgenommen ist das Befahren
der Erft - Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16).
Das Befahren der Erft zwischen
Bliesheim und Bergheim ist nur bei
Hochwasser
gestattet
(Pegel
Bliesheim mindestens 70 cm).
- Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei Hochwasser (Pegel Langenich mindestens 80 cm), so weit
durch diese Nutzung keine Beein-
Das Verbot des Befahrens der ErftSeitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und
seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten.
Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt
„Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre
„Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen Kanu-Verband e.V. (Bertaallee 8,
47055 Duisburg) herausgegeben werden.
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Das Verbot des Befahrens der
Erft-Seitenarme und Nebenläufe
dient insbesondere dem Schutz
des Eisvogels und seiner Lebens-,
Brut- und Nahrungsstätten.
Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports
geben das Faltblatt „Naturbewusst
paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur“, die vom
Deutschen
Kanuverband
e.V.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
trächtigungen oder Schädigungen
des Naturhaushalts (Gewässer,
Ufer, Flora, Fauna) erfolgen.
von mindestens 80 cm (Pegel
Langenich) und so weit durch
diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen.
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
(Bertaallee 8, 47055 Duisburg)
herausgegeben werden.