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Beschlussvorlage (1_NSG_SYNOPSE_allgemeine_Festsetzungen_alt_u_neu_Juli_2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
542 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38

Inhalt der Datei

NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen. Naturschutzgebiete NSG) Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung Neue Festsetzung Neue Erläuterung Festsetzung entfällt Die folgenden aktualisierten Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen Natur- Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete entfallen Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für Naturschutzgebiete abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittel- 1 Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete. Erläuterung entfällt NEUE FESTSETZUNG schutzgebieten angegeben sind. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT bar und vorrangig. Gebote Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Naturschutzgebiete kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO-LNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf 2 NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Dauer erfüllen können. Eine ökologisch angepasste und extensive Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen. 3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und Hochstämme zu verwenden. 3 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Verbote Verbote Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind in Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Nach § 34 Abs. 1 LG sind in den Naturschutzgebieten alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern. Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch die Befestigung von Gegenständen aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird. 4 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. 2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen. Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. 5 24. Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten. Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. 6 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG 3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende und standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen gebracht werden können. 2. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile, die nicht standortgerecht und nicht im Naturraum heimisch sind, einzubringen sowie Tiere auszusetzen. § 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von Tieren in der freien Natur. 4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen. Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie ste- 7 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT hendes oder liegendes Totholz. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. 5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder sonstige künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen oder die Wasserqualität verbessern. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hier- Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder die Düngung oder Kalkung von Gewässern. 8 Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. NEUE FESTSETZUNG zu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. - Ausgenommen ist die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel Baulich Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. 9 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen aus Holz für jagdliche Zwecke oder im Wald bis zu 1 geschlossenen Kanzel Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. NEUE FESTSETZUNG aus Holz je angefangene 100 ha, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind. - die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. aus Holz je angefangene 100 ha, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in § 62 - Biotopen oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plät- 8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege 10 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ze zu befestigen. oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. 9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 11 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT 13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 21. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. 14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. 12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Naturschutzgebieten das Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Durch das Verbot des Betretens oder Befahrens oder Reitens außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen, Wege oder Plätze sollen genügend große, ungestörte Lebensräume für wild lebende Tierarten erhalten bleiben und Störungen des Brut- und Aufzuchtverhaltens oder der Nahrungsaufnahme oder der Energiereserve insbesondere im Winter so gering wie möglich gehalten werden. 15. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen oder in Gewässern schwimmen zu lassen oder Hundespor- In Naturschutzgebieten ist dem Naturschutzziel absoluter Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Naturschutzgebiete sind Rückzugsräume wild lebender Tierarten. Durch frei herumlaufen- 12 13. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Hierzu zählt u.a. das Befahren mit Mountain-Bikes oder Moto-Crossoder sonstigen Geländefahrzeugen. NEUE FESTSETZUNG tübungen oder Hundeausbildungen durchzuführen. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT de Hunde werden diese Tiere stark beunruhigt, was u. a. zu einer Abwanderung gefährdeter Tierpopulationen führen kann. 16. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern. 14. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen sowie Silagemieten anzulegen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder diese zu lagern. 17. Ober- oder unterirdische Veroder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. 15. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende 13 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 16. Werbeanlagen oder –mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. 18. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen, wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, die Werbeanlage einzeln oder in der Summe nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile beiträgt oder zu einer nachhaltigen Störung führt und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwider- 14 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT läuft. 19. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschrauber oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten einzurichten oder zu betreiben oder Geocaching durchzuführen oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben. Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden. 18. Pferdeauslaufflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. 20. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. 21. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. 17. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. 15 19. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG 22. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsportoder sonstige Großveranstaltungen. Veranstaltungen im Wald sind nur dann zulässig, wenn sowohl der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde als auch die untere Naturschutzbehörde zugestimmt haben. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Durch das Verbot sollen genügend große, ungestörte Lebensräume für die Tierwelt erhalten und Störungen so gering wie möglich gehalten werden. Gemäß o. g. Verbot Nr. 14 für Naturschutzgebiete ist es verboten, Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Flächen zu befahren oder zu betreten. 20. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. 23.Brutkästen für Wildenten einzubringen. 22. Brutkästen für Wildenten einzubringen. 24. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen oder Kurzumtriebsplantagen anzulegen. 23. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 25. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhal- § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes NRW bestimmt, dass Pflanzen- 16 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT 31. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern anzuwenden. NEUE FESTSETZUNG tung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT schutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dürfen. Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW) und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW, von Lichtungsund Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten. Kirrungen oder Wildwiesen dürfen nur außerhalb der oben genannten ökologisch sensiblen Bereiche angelegt werden. Standorte für Kirrungen und Fütterungen sind in Lagepläne Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. 25. Die Anlage von Jagdschneisen. 26.Die Anlage von Jagdschneisen. 27. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist Bestandteil der Meldung an die EUKommission und ist im Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-ErftKreises (Bergheim) einsehbar. Gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW hat sich die Jagdausübung in Naturschutzgebieten, FFH - Gebieten und Vogelschutzgebieten nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten wird gemäß Schutzzweck im Landschaftsplan geregelt. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie 17 26. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildäcker oder Futterplätze anzulegen oder bestehende zu betreiben. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Ausgenommen sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 Abs. 1 Landesjagdgesetz und jagdbehördlich genehmigte Ablenkfütterungen außerhalb von Quell- und Sumpfgebieten, von Gewässern, von FFH - Lebensraumtypen entsprechend dem Schutzzweck der jeweiligen Naturschutzgebiete, von Bereichen mit § 62 - Biotopen, von Lichtungs- und Waldwiesenbereichen mit Herbstzeitlosen oder Orchideenstandorten oder von Bereichen mit Rote-Liste-Arten. Die Karte mit den FFH - Lebensraumtypen ist Bestandteil der Meldung an die EU-Kommission und ist im Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-ErftKreises (Bergheim) einsehbar. Kirrungen oder Wildwiesen sollen nur außerhalb der oben genannten ökologisch sensiblen Bereiche angelegt werden. Standorte für Kirrungen und Fütterungen sind in Lagepläne einzu- Die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) ist zu beachten. NEUE FESTSETZUNG einzuzeichnen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT zeichnen und der unteren Landschaftsbehörde vorzulegen. 27. Fallen für den Todfang zu betreiben. Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde herzustellen. 28. Fallen für den Todfang zu betreiben. Für das Aufstellen von Lebendfallen ist das Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde herzustellen. 29. Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. 28. Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. 30. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen. Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf mehr als 0,3 ha nach Anzeige bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken. 29. Die Umwandlung von Wald oder in Laubholzbeständen heimischer Baumarten Kahlhiebe über 0,3 ha vorzunehmen. Ausgenommen sind Kalamitätshiebe auf mehr als 0,3 ha nach Anzeige bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde. Kahlhiebe im Sinne dieses Verbotes sind alle innerhalb von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen auf mehr als 0,3 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, die den Bestockungsgrad unter 0,3 absenken. 31. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen. 30. Erstaufforstungen oder Wiederaufforstungen von Laubholzbeständen heimischer Baumarten mit Nadelbäumen oder mit anderen als Laubgehölzen der natürlichen Waldgesellschaften vorzunehmen. Die Beibehaltung eines beste- Die Beibehaltung eines bestehen- 18 NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT den Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. henden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender Gehölzarten von bis zu 20 % bleibt unberührt, so weit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Abschnittes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. 19 Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbote Nr. 2), die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen Nadelwald (Verbot Nr. 29), ), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder Obstbaum-Hochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12). ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG zu beachten. § 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw. Verbote zum Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, von Nassund Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen Nutzung. § 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder auf- 20 2. Die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbote Nr. 23 / 28), die Umwandlung von Laubwald und Laubmischwald (über 50 % Laubbäume) in einen Nadelwald (Verbot Nr. 27), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder Obstbaum-Hochstämmen, so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient (Verbot Nr. 1), oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11). § 2c LG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT zubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Bodenoder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. § 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tierund Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Rege- 21 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT lungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). Gemäߧ 20 Landesjagdgesetz NRW (LJG NRW) hat sich die Jagdausübung in Naturschutzgebieten und in FFH-Gebieten nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten kann im Landschaftsplan geregelt werden. Gemäß § 20 LJG NRW sind unter Verbote, Punkt 2.1, Nrn. 7, 26, 27 und 28, Regelungen für die Jagd in den Naturschutzgebieten festgesetzt. 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984). Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. 5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. 22 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen. 5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. 6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. 7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. 8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumen- Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. 23 NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT tieren. 9. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 8. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und BiotopmanagementMaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 9. Veranstaltungen im Wald, denen sowohl der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde als auch die untere Landschaftsbehörde zugestimmt haben. Hinweis: Siehe Verbot Nr. 22 unter neue allgemeine Festsetzungen 11. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind. Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr. 24 10. Handlungen, die im Rahmen der Verordnung nach § 49 Landesforstgesetz NRW über Naturwaldzellen erlaubt sind. Dieses beinhaltet biotische (Insektenkalamitäten) und abiotische (Feuer, Sturmwurf) Schadereignisse zur Gefahrenabwehr. NEUE FESTSETZUNG Befreiungen NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.1 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Befreiungen Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. 25 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.1 können nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch Unberührt bleiben: 12. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw. Unberührt bleiben: 11. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. So weit Naturschutz auf Flächen festgesetzt ist, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. So weit Naturschutz auf Flächen festgesetzt ist, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. Landschaftsplan 5 spezifisch Landschaftsplan 5 spezifisch Unberührt bleiben: 12. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Ausgenommen ist das Befahren der Erft - Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 19). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei einem Wasserstand von mindestens 70 cm (Pegel Bliesheim) gestattet. Unberührt bleiben: Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei einem Wasserstand Unberührt bleiben: 11. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang Ausgenommen ist das Befahren der Erft - Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei Hochwasser gestattet (Pegel Bliesheim mindestens 70 cm). - Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei Hochwasser (Pegel Langenich mindestens 80 cm), so weit durch diese Nutzung keine Beein- Das Verbot des Befahrens der ErftSeitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen Kanu-Verband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden. 26 Das Verbot des Befahrens der Erft-Seitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur“, die vom Deutschen Kanuverband e.V. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT trächtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. von mindestens 80 cm (Pegel Langenich) und so weit durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. 27 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden.