Daten
Kommune
Pulheim
Größe
266 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß § 14 UVPG
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 LNatSchG NRW
Juli 2017
In Verbindung mit § 19a UVPG und § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW
- Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung -
Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
Änderung eines Landschaftsplanes
Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14.. Änderung
Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen
(Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale
und geschützte Landschaftsbestandteile
Ergebnis der Vorprüfung entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG)
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
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Inhaltsverzeichnis
Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
Anlage 4:
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen
Umweltprüfung
1.
Merkmale des Plans in Bezug auf:
1.1
1.2
1.3
● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.
● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.
● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung.
● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
1.4
1.5
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete in Bezug auf:
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten.
● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
2.6
Zusammenfassende Darstellung
der möglichen Umweltauswirkungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG.
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls
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Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung
Inhalt der textlichen Änderungen der Landschaftspläne 1 bis 8
Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen
Aufgrund der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) vom 15.11.2016,
in Kraft getreten am 25.11.2016, in Verbindung mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 01.03.2010 besteht die Notwendigkeit, die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und
Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete,
Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile für alle 8 Landschaftspläne zu überarbeiten
und zu aktualisieren sowie einheitlich für alle Landschaftspläne festzusetzen.
Unabhängig davon ist die Aktualisierung auch erforderlich für die praktische Handhabung und die
Rechtssicherheit bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Durch einheitliche Ge- und Verbotsbestimmungen sowie Ausnahmeregelungen und Unberührtheitsklauseln, die
auf der Grundlage praktischer Erfahrungen der unteren Naturschutzbehörde beruhen, sollen für alle
Schutzgebiete und in allen 8 Landschaftsplänen bürgerfreundliche, klare und einheitliche Regelungen
für das gesamte Kreisgebiet erarbeitet werden.
Vorprüfung gemäß § 14a UVPG
Kriterien entsprechend Anlage 4 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
1.
Merkmale des Plans in Bezug auf:
1.1
● das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.1:
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile
werden überarbeitet und aktualisiert sowie einheitlich für alle 8 Landschaftspläne festgesetzt. Die allgemeinen Festsetzungen sind rechtsverbindlich und dienen dem Schutz und Erhalt der geschützten
Gebiete und Landschaftsteile.
Die Überarbeitung der allgemeinen Festsetzungen dient der Aktualisierung und Vereinheitlichung mit
dem Ziel der Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG und des LNatSchG NRW) sowie
einheitlicher aktueller Bestimmungen in allen 8 Landschaftsplänen. Die aktualisierten allgemeinen
Festsetzungen gelten für diejenigen geschützten Gebiete und Landschaftsteile, die in den 8 Landschaftsplänen bereits rechtskräftig festgesetzt sind.
Unabhängig davon ist die Aktualisierung auch erforderlich für die praktische Handhabung bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Durch einheitliche Ge- und Verbotsbestimmungen sowie durch einheitliche Ausnahmeregelungen und Unberührtheitsklauseln für alle
Schutzgebiete und Schutzobjekte, die auf der Grundlage praktischer Erfahrung der unteren Natur------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung / Vorprüfung SUP / Juli 2017
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schutzbehörde beruhen, sollen klare und einheitliche Regelungen für das gesamte Kreisgebiet erarbeitet werden.
1.2
● das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.2:
-- Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für die
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich und gelten für jedermann. Vorhandene rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübte Nutzungen sowie die Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke gemäß § 4
BNatSchG haben Bestandesschutz.
-- Bei geplanten Vorhaben bzw. Eingriffen in den geschützten Gebieten oder bei geschützten Landschaftsteilen ist eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, die das geplante Vorhaben hinsichtlich der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und der Vereinbarkeit mit dem
Schutzzweck des Schutzgebietes einschätzt und bewertet. Von den Ge- und Verboten für geschützte
Gebiete kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG
i.V.m. § 75 LNatSchG NRW erteilen. Begründungen hierfür sind in § 67 BNatSchG erläutert.
1.3
● die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.3:
Durch die o. g. Änderung des Landschaftsplanes werden rechtsverbindliche Grundlagen für eine
nachhaltige Entwicklung der Landschaft, für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt und der Naturgüter sowie für den Schutz der Lebensräume für Tiere und Pflanzen und eines Biotopverbundes rechtsverbindlich festgesetzt.
1.4
● die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.4:
Durch die o. g. Änderung des Landschaftsplanes entstehen keine negativen umweltbezogenen oder
negativen gesundheitsbezogenen Probleme. Durch die Landschaftsplan-Änderung werden die rechtsverbindlichen Grundlagen für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft aktualisiert.
1.5
● die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 1.5:
Gesetzliche Vorgaben sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW).
-- Gemäß § 7 LNatSchG NRW sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen.
-- Gemäß §§ 23, 26, 28, und 29 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile im
Landschaftsplan festgesetzt werden. Gemäß §§ 23, 26, 28, und 29 BNatSchG sind in den geschützten Gebieten alle Handlungen verboten, die u. a. zu einer Zerstörung oder Beschädigung oder Veränderung führen können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Zur Erreichung des Schutzzweckes für
die geschützten Gebiete und Landschaftsteile werden im Landschaftsplan die hierzu erforderlichen
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allgemeinen Ge- und Verbote festgesetzt. Die Festsetzungen sind rechtsverbindlich für jedermann.
-- Gemäß § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft … so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,
die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt sowie der Erholungswert … von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete in Bezug auf:
2.1
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.1:
Die o. g. Landschaftsplan-Änderung mit dem Ziel der Überarbeitung und Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen für alle 8 Landschaftspläne soll unbefristet dauern. Das Ziel ist die Anpassung an
die gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG und des LNatSchG NRW und eine aktualisierte praktische
Handhabung bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Soweit zukünftig
weitere Aktualisierungen der Landschaftsplan-Inhalte erforderlich sein sollten, ist hierfür ein erneutes
Landschaftsplan-Änderungsverfahren erforderlich.
Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der aktualisierten Daten des Landschaftsplanes wäre durch ein
erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren möglich. Diese Umkehrung wäre aber entgegen der
Erfordernisse der grundlegenden Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Vorgaben des BNatSchG und des LNatSchG NRW.
2.2
● den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.2:
Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine dahingehenden Auswirkungen.
2.3
● die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen).
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.3:
Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine Risiken für die Umwelt oder für die
menschliche Gesundheit.
2.4
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.4:
Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine negativen Auswirkungen auf angrenzende
Räume.
2.5
● die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.5:
Die o. g. Landschaftsplan-Änderung hat keine negativen Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder
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den Boden.
Die Inhalte der Landschaftsplan-Änderungen dienen dem Schutz, Erhalt und der Entwicklung der
landschaftlichen Merkmale einer Gebietes mit ökologisch wertvollen Landschaftsräumen, des kulturellen Erbes und des Bodens.
2.6
● Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Zu 2.6:
Durch die o.g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine Belastungen für die unter Nummer 2.3 der
Anlage 2 benannten Gebiete.
Zusammenfassende Darstellung
der möglichen Umweltauswirkungen der
14. Änderung des Landschaftsplanes 6 „Rekultivierte Ville“
für die einzelnen Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG
Feststellung der SUP-Pflicht gemäß § 14a UVPG
Schutzgüter
gemäß § 2 Abs. 1 UVPG
Negative
Umweltauswirkungen
Positive
Umweltauswirkungen
Menschen (einschließlich der
menschlichen Gesundheit)
keine
- Erhalt und Entwicklung des
landschaftlichen Freiraums.
- Sicherung des Erholungsraums.
- Immissionsschutz durch landschaftliche Freiräume, Gewässer
und Vegetationsbestände.
Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt
keine
- Schutz, Erhalt und Entwicklung
von Lebensräumen und Biotopen für wild lebende Tiere und
Pflanzen.
- Sicherung und Entwicklung
eines Biotopverbundes für wild
lebende Tiere und Pflanzen.
Boden
keine
- Erhalt unversiegelter Böden mit
den natürlichen Bodenfunktionen
(Filter- Puffer-, Wasserspeicher-,
Lebensraum- und Produktionsfunktion).
.
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- Schutz des Bodens als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wild lebender Tiere und Pflanzen.
Wasser
keine
- Erhalt und Schutz der Fließund Stillgewässer.
- Schutz der Gewässer als Wasserspeicher und Gewässerlandschaften.
Luft. Klima
keine
- Erhalt klimatischer Ausgleichsräume durch landschaftliche
Freiräume.
Landschaft
keine
- Erhalt und Entwicklung der
naturnahen Landschaftsräume.
- Erhalt und Entwicklung der
Kulturlandschaft.
- Schutz und Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Wald, Gewässern, Biotopen, belebenden
Landschaftselementen und
sonstigen das Landschaftsbild
prägenden Bestandteilen.
Kultur- und Sachgüter
keine
- Schutz vorhandener Kulturund Sachgüter.
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls
Die 14. Änderung des Landschaftsplanes 6 „Rekultivierte Ville“ weist keine erheblichen
Umweltauswirkungen auf.
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
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