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Beschlussvorlage (2_LSG_SYNOPSE_allgemeine_Festsetzungen_alt_u_neu_Juli_2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
691 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38

Inhalt der Datei

NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen. Landschaftsschutzgebiete (LSG) Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung Neue Festsetzung Neue Erläuterung Festsetzung entfällt Die folgenden aktualisierten Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete entfallen Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durch- 1 Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete: : Erläuterung entfällt NEUE FESTSETZUNG Festsetzungen, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten angegeben sind. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT führung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gebote Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Landschaftsschutzgebiete kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO-LNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Eine ökologisch angepasste und extensive Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. 2 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Juni eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen. 3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und Hochstämme zu verwenden. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. 3 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Verbote Verbote Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach § 34 Abs. 2 LG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. . In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Das pflegliche Pflücken von ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild le- 4 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 61 Abs. 2 LG ist es verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. NEUE FESTSETZUNG Obst auf Obstwiesen, die speziell für das Obstpflücken für jedermann ausgewiesen sind, ist gestattet. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT bender Pflanzen (z. B. Zweige, Blumen, Gräser, Früchte, Heilkräuter, Pilze) nicht besonders geschützter Arten an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden. Gemäß § 21 Abs. 6 BNatSchG sind insbesondere in einer von der Landwirtschaft geprägten Landschaft zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten (Biotopvernetzung). Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. 2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau. Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren 5 23. Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. durchführt und die Entscheidung trifft. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben. Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland. Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten. Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Unberührt vom Verbot der Grünlandumwandlung sind der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge. Ebenso unberührt vom Verbot der Grünlandumwandlung sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungs- ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. 6 Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder Nassdauergrünland. Ausgenommen sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist NEUE FESTSETZUNG programmen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten. die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. 3. In der freien Landschaft außerhalb von Hof- oder Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende und standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen gebracht werden können. 2. In der freien Landschaft außerhalb von Hof- oder Gartenanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmt wurden. § 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von Tieren in der freien Natur. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, wenn eine Prüfung des Antrags durch die untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder dieses dem besonderen Schutz- 7 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT zweck nicht zuwiderläuft. 4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen. Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder sonstige künstliche Gewässer Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen. 8 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädi- Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen NEUE FESTSETZUNG herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder die Düngung oder Kalkung von Gewässern. gen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen oder die Wasserqualität verbessern. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler. Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen 9 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. - Ausgenommen ist die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Baulich Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 10 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist: - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in § 62 - Biotopen oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, ElektroDraht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. - die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbe- - die Errichtung von Bienenständen, - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - - 11 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT hörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind. - die Errichtung temporärer mobiler Zaunanlagen für die Schafbeweidung. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten mit Punktfundament) wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Offenställe, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, je Pferd mindestens 3.500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maxi- 12 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT male Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,7o m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 25 m² und eine Höhe von 3,10 m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von einer Gartenhütte wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von Kleingartenanlagen liegen und weniger als 16 m³ Volumen haben, in Holzbauweise, ohne Flächenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16 m³ Volumen haben und wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächenoder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht ver- 13 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT verändern und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. ändern können und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften sind Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 4 Baugesetzbuch (BauGB) wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit 14 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert. Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. 9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mo- 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobil- 15 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT heime abzustellen oder aufzustellen. bilheime abzustellen oder aufzustellen. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. 12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 20. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. 14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. 12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Landschaftsschutzgebieten das Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gelten die Vorschriften des 16 Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Hierzu zählt u.a. das Befahren mit Mountain-Bikes oder Moto-Crossoder sonstigen Geländefahrzeugen. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Landesforstgesetzes NRW. § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und festen Wegen erlaubt. Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung nicht gestattet. Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen, Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h. dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor Trittschäden oder vor Verunreinigung durch Hundekot. 13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. 15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt 17 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße Kompostbewirtschaftung von Haus- oder Kleingärten sind hiervon ausgenommen. „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 16. Ober- oder unterirdische Veroder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. 14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen 18 „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. 15. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft 17. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Land- 19 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT schaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen, wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild einzeln oder in der Summe nicht beeinträchtigt wird, der Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändert wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden. 18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge al- Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. 20 16. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG ler Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschraubern oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten einzurichten oder zu betreiben oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden. Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen. 19. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. 17. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks), wenn je Pferd mindestens 3.500 m² Weide je Paddock zur Verfügung stehen und wenn die Paddocks maximal 25 m² je Pferd groß sind, vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwi- Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m² je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. 21 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT derläuft. 20. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. 18. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 21. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsportoder sonstige Großveranstaltungen. Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen. 19 Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 22 Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen. 22.Brutkästen für Wildenten einzubringen. 21. Brutkästen für Wildenten einzubringen. 23. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 22. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. 24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dürfen. 23 Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern anzuwenden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Abschnittes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz sowie § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzufüh- Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 24 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT ren. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 2), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12). § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG zu beachten. § 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw. Verbote zum Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, von Nassund Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen Nutzung. § 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch 25 2. Die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11). § 2c LG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Bodenoder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. § 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tierund Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). 4. Maßnahmen der ordnungsge- Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die 26 § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. 4. Maßnahmen der ordnungsgemä- NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT mäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984). oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. 5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen. Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. ßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). 5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. 6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Un- ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Dieses beinhaltet die Vermeidung von Tritt- 27 Die wasserwirtschaftlichen Unter- Dieses beinhaltet die Vermeidung NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT suchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. 6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. 9. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 8. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und BiotopmanagementMaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 9. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, tersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. 7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. schäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. 8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 28 NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 11. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 10. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 12.Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. 11. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. 13. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. 12. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. 14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. 13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. 15. Maßnahmen der ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen oder Sportplatzanlagen oder öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liege- oder Spielwiesen und Picknickplätze. 29 14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Befreiungen Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. 30 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch Unberührt bleiben: 15.Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden. So weit Landschaftsschutz auf Flächen festgesetzt ist, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw. Unter bergbaulichen Maßnahmen in der Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw. Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt. . Unberührt bleiben: 15. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden. So weit Landschaftsschutz auf Flächen festgesetzt ist, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. Landschaftsplan 1, 2 und 5 spezifisch Landschaftsplan 1, 2 und 5 spezifisch Unberührt bleiben: 15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Ausgenommen ist das Befahren Unberührt bleiben: 15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Ausgenommen ist das Befahren Das Verbot des Befahrens der Erft- 31 Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Unter bergbaulichen Maßnahmen in der Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt. Das Verbot des Befahrens der NEUE FESTSETZUNG der Erft - Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 18). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei einem Wasserstand von mindestens 70 cm (Pegel Bliesheim) gestattet. Unberührt bleiben: - Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde errichtet werden. - Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei einem Wasserstand von mindestens 80 cm (Pegel Langenich) und so weit durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Seitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen Kanu-Verband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden. 32 der Erft - Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei Hochwasser gestattet (Pegel Bliesheim mindestens 70 cm). - Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde errichtet werden. - Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei Hochwasser (Pegel Langenich mindestens 80 cm), so weit durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Erft-Seitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen Kanu-Verband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden.