Daten
Kommune
Pulheim
Größe
691 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
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NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen.
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln)
Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung
Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung
Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung
Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung
Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung
Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung
Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung
Neue Festsetzung
Neue Erläuterung
Festsetzung entfällt
Die folgenden aktualisierten
Festsetzungen ersetzen die
bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
In den Landschaftsschutzgebieten
gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur
Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf
Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen
gebietsspezifischen
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für
Landschaftsschutzgebiete entfallen
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für
Landschaftsschutzgebiete
abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen
und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durch-
1
Allgemeine Festsetzungen (Ge- und
Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete:
:
Erläuterung entfällt
NEUE FESTSETZUNG
Festsetzungen, die bei den einzelnen
Landschaftsschutzgebieten
angegeben sind.
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
führung von Verfahren enthalten, gelten
diese unmittelbar und vorrangig.
Gebote
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von
Schildern in ausreichender Zahl
zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort
geltenden wesentlichen Verbote.
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen
Landschaftsschutzgebiete kenntlich gemacht
werden, soweit es der
Schutzzweck erfordert.
2. Für die Fließgewässer sind im
Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde
Gewässerunterhaltungspläne
aufzustellen, in welchen Regelungen
hinsichtlich Mahd und Pflege
von Vegetationsbeständen der
Uferstreifen und Böschungen
getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem
15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig,
wenn ansonsten insbesondere
der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt
entsprechende Hinweise zur Unterhaltung
der Fließgewässer.
1. Geboten ist das Aufstellen von
Schildern in ausreichender Zahl
zum Hinweis auf den Schutzstatus
des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
Nach § 14 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und
Nutzungsberechtigte
die
Kenntlichmachung von Gebieten
und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von
Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung
des
Landesnaturschutzgesetzes
NRW
(DVO-LNatSchG NRW) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13
Abs. 1 DVO-LNatSchG und das Anbringen
von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die
oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie
ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf
Dauer erfüllen können.
Eine ökologisch angepasste und extensive
Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15.
2
2. Für die Fließgewässer sind im
Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in
welchen Regelungen hinsichtlich
Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und
Böschungen getroffen werden. Die
Böschungsmahd darf erst ab dem
15.6. erfolgen. Eine Ausnahme
hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet
wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung
naturnaher Fließgewässer in NRW
- Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung
der Fließgewässer.
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NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Juni eines Jahres dient dem dauerhaften
Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit
einem hohen Potential an Blütenpflanzen
und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger
und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
für Vögel und Kleinlebewesen.
3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße Ausübung der
natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und
Hochstämme zu verwenden.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
abweichende
Regelungen getroffen werden.
3
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
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FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Verbote
Verbote
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind
in den Landschaftsschutzgebieten
alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern
können oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Nach § 34 Abs. 2 LG sind in den
Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Gleiches gilt, soweit nach § 41
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW
gesetzlich
geschützte
Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
.
In den geschützten Gebieten ist
es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken,
Feldgehölze,
Obstbäume,
Obstwiesen,
Ufergehölze,
sonstige Pflanzen oder Teile
von diesen zu beseitigen, zu
entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu
verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes
oder der Baumrinde oder durch
eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere
Weise in ihrem Bestand oder
Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen.
Das pflegliche Pflücken von
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
In den geschützten Gebieten ist es
insbesondere verboten:
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich
die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei
Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es
verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild le-
4
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen,
Ufergehölze oder Teile von diesen
zu beseitigen, abzutrennen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes
oder durch eine Verdichtung oder
Überschüttung des Bodens im
Wurzelbereich oder auf andere
Weise in ihrem Bestand oder
Wachstum zu beeinträchtigen.
Nach der DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die
Bodenfläche unter der Krone von
Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich
1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich
5 m nach allen Seiten.
Gemäß § 61 Abs. 2 LG ist es verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders
geschützter Arten in mehr als nur
geringer Menge für den eigenen
Gebrauch zu sammeln.
NEUE FESTSETZUNG
Obst auf Obstwiesen, die speziell für das Obstpflücken für jedermann ausgewiesen sind, ist
gestattet.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
bender Pflanzen (z. B. Zweige, Blumen,
Gräser, Früchte, Heilkräuter, Pilze) nicht
besonders geschützter Arten an Stellen, die
keinem Betretungsverbot unterliegen, in
geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 6 BNatSchG sind insbesondere in einer von der Landwirtschaft
geprägten Landschaft zur Vernetzung von
Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und
Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten
(Biotopvernetzung).
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung
von Ökosystemen, Biotopen
und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder
invasiver Arten entgegenwirken.
2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete
oder
Nasswiesen,
Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere
Nutzung umzuwandeln.
Ausgenommen vom Verbot der
Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm
in Reihen) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau.
Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten
durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer
oder invasiver Arten entgegenzuwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das
Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu
beachten.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz
dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen
im Naturhaushalt dar.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
5
23. Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung
umzuwandeln.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald
und Holz NRW als Forstbehörde,
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
der unter Beteiligung der übrigen
Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft.
durchführt und die Entscheidung trifft.
Die Beseitigung abgängiger
Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig.
Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen
möglichst lange erhalten bleiben.
Zum Erhalt von Obstwiesen ist
für jeden abgängigen Obstbaum
ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit
der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
abweichende
Regelungen getroffen werden.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42
LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
Ausgenommen vom Verbot der
Grünlandumwandlung ist der
Pflegeumbruch von Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder
Nassdauergrünland.
Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW
zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten.
Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie
angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen
und deren Brachen.
Unberührt vom Verbot der
Grünlandumwandlung sind der
Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus
oder der landwirtschaftlichen
Fruchtfolge.
Ebenso unberührt vom Verbot
der Grünlandumwandlung sind
die im Rahmen von landwirtschaftlichen
Extensivierungs-
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Gemäß Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13
bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche ist, die gegenwärtig und seit
mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras
oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt
wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die
zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart
eingesät wird.
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Ausgenommen hiervon ist der
Umbruch von Grünlandeinsaaten
im Rahmen des Futterbaus oder
der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von
Dauergrünland, mit Ausnahme
von Feucht- oder Nassdauergrünland.
Ausgenommen sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist
NEUE FESTSETZUNG
programmen
umgewandelten
Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung
nach Ablauf der Vertragslaufzeit
zulässig.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die
länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es
sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind
Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten.
die Wiederaufnahme der vorher
rechtmäßig ausgeübten Nutzung
nach Ablauf der Vertragslaufzeit
zulässig.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es
verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März
bis zum 30. September zurückzuschneiden;
außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte
nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
3. In der freien Landschaft außerhalb von Hof- oder Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen nicht standortgerechte oder
nicht im Naturraum heimische
Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen
oder vermehrungsfähigen Teile
einzubringen sowie Tiere auszusetzen.
Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht
eingebracht werden, da Beeinträchtigungen
besonders schutzwürdiger Biozönosen die
Folge sein können und ggf. unbedingt zu
erhaltende und standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen gebracht werden
können.
2. In der freien Landschaft außerhalb
von Hof- oder Gartenanlagen nicht
standortgerechte oder nicht im
Naturraum heimische Bäume,
Sträucher oder sonstige Pflanzen
oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen
sowie Tiere auszusetzen.
Von dem Verbot können
Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmt wurden.
§ 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das
Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder
Arten sowie von Tieren in der freien Natur.
Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, wenn eine Prüfung des Antrags durch die untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder
dieses dem besonderen Schutz-
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
zweck nicht zuwiderläuft.
4. Wild lebende Tiere zu fangen,
zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder
sonstige
Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an
ihren Brut- und Lebensstätten
zu stören, zu beunruhigen oder
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG
ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig
zu beunruhigen oder ohne vernünftigen
Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten
sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und
Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu
töten, zu verletzen, zu füttern, ihre
Brut- und Lebensstätten, Eier,
Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und
Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild
lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.
Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften
als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt
und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen.
Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch
Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei
der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel
zu verfolgen, stehendes dickstämmiges
Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen.
5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren
Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder
sonstige künstliche Gewässer
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die
Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen.
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4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer
einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen
oder zu beseitigen, zu beschädi-
Bei Maßnahmen an Still- oder
Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen
NEUE FESTSETZUNG
herzustellen, zu verändern,
auszubauen oder zu beseitigen,
zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu
beeinträchtigen oder sonstige
Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie
Entwässerungs- oder andere,
das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der
oberflächennahen
Bodenschichten zu verändern.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der
Wasserqualität wird auch der Eintrag von
Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht
durch die Anfütterung von Wasserwild oder
Fischen oder die Düngung oder Kalkung von
Gewässern.
gen oder zu zerstören oder die
Wasserqualität zu beeinträchtigen
sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde
Maßnahmen durchzuführen oder
den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu
verändern.
Ausgenommen hiervon sind
Veränderungen, die dem Ziel
der ökologischen Aufwertung
dienen oder die Wasserqualität
verbessern. Diese Maßnahmen
sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich
abzustimmen.
§ 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der
oberirdischen Gewässer.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen.
Diese Maßnahmen sind mit der
unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen.
6. Gewässerufer
einschließlich
ihres Bewuchses zu zerstören,
zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen.
Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder
Zerstörung der Gewässerufer
oder ihres Bewuchses infolge
Weidenutzung oder infolge
Uferbefestigungen durch Angler.
Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
i.V.m. § 97 Abs. 6 Landeswassergesetz
NRW (LWG NRW) haben die Eigentümer
und Nutzungsberechtigten des Gewässers
und seine Anlieger alles zu unterlassen, was
die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren würde.
5. Gewässerufer einschließlich ihres
Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise
zu beeinträchtigen. Hierzu zählt
auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der
Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu
unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen
sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von
invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
und ggf. durchzuführen.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird
auch der Eintrag von Nährstoffen
verstanden, u.a. auch verursacht
durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig.
Maßnahmen, die eine natürliche
Gewässerdynamik verhindern,
sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum
Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im
Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde durchzuführen.
7. Bauliche Anlagen im Sinne der
§§ 1 und 2 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen
– Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern,
auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
-
Ausgenommen ist
die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen
oder
geschlossenen Jagdkanzeln aus
Holz für jagdliche Zwecke, so
weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder
dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder
Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V.
m. Biotopen gemäß § 42
LNatSchG NRW oder in einem
Abstand von 100 m Radius von
Baulich Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie
Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
10
6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§
1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu
errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn
dieses keiner Baugenehmigung
bedarf.
Ausgenommen ist:
- die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für
jagdliche Zwecke, so weit sie
nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in § 62 - Biotopen oder in einem Abstand von
100 m Radius von Bäumen mit
beflogenen Horsten errichtet werden.
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund
eines Gewässers verankerte
Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze,
Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
-
die Errichtung von Zäunen oder
Einfriedungen aus Holzpfählen mit
Knotengeflecht, Draht, ElektroDraht oder -Textilbändern oder
Holzkoppelzäunen, von maximal 2
m Höhe, in dunkler Farbgebung,
jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune.
-
die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde der Charakter
der Landschaft nicht verändert
wird oder das Landschaftsbild
beeinträchtigt wird oder dieses
dem besonderen Schutzzweck
zuwiderläuft.
-
die Errichtung offener Melkstände,
Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus
Holz für das Weidevieh, sofern sie
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild
beeinträchtigt wird oder dieses
dem besonderen Schutzzweck
zuwiderläuft.
die ordnungsgemäße Ausübung
der Imkerei im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbe-
-
die Errichtung von Bienenständen,
-
die Errichtung von Zäunen oder
Einfriedungen aus Holzpfählen
mit
Knotengeflecht,
Draht,
Elektro-Draht
oder
Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung,
jeweils ohne Betonfundament,
oder die Errichtung forstlicher
Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs.
1 BauGB privilegierte Nutzung
erforderlich sind.
-
die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
-
-
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
hörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen, sofern
sie nicht mit der Errichtung von
weiteren baulichen Anlagen
verbunden sind.
-
die Errichtung temporärer mobiler Zaunanlagen für die Schafbeweidung.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen
(Pfosten mit Punktfundament)
wenn diese der Einfriedung von
Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m
sind und ohne Ummantelung
oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und
dieses
dem
besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag Ausnahmen für
die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten
mit
Punktfundament)
erteilen,
wenn diese der Einfriedung von
Hausgartengrundstücken dienen
und nicht höher als 1,80 m sind
und ohne Ummantelung oder mit
dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung
einzelner
Offenställe,
wenn diese nach Standort und
Gestaltung der Landschaft angepasst werden und vorab ein
Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde hergestellt
wurde, je Pferd mindestens
3.500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in
Holzbauweise, ohne Flächen-
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag eine Ausnahmen
für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach
Standort und Gestaltung der
Landschaft angepasst werden, je
Pferd mindestens 3500 m² Weide
an dem Offenstall zur Verfügung
stehen, in Holzbauweise, ohne
Flächen- oder Streifenfundament,
ausschließlich aus natürlichen
Baustoffen bestehen, eine maxi-
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ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
male Grundfläche von 10 m² und
eine Höhe von 2,7o m haben, den
Charakter der Landschaft einzeln
und in der Summe nicht verändern
und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
ausgeschlossen werden können.
oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 25 m² und
eine Höhe von 3,10 m haben,
den Charakter der Landschaft
einzeln und in der Summe nicht
verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft
ausgeschlossen
werden können und dieses dem
besonderen Schutzzweck nicht
zuwiderläuft.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von einer Gartenhütte
wenn diese innerhalb von
Hausgartengrundstücken oder
innerhalb von Kleingartenanlagen liegen und weniger als 16
m³ Volumen haben, in Holzbauweise, ohne Flächenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, und
vorab ein Einvernehmen mit der
unteren
Naturschutzbehörde
hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt
wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag eine Ausnahme
für die Errichtung einer Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb
von Hausgartengrundstücken oder
innerhalb von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16
m³ Volumen haben und wenn diese nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst werden,
in Holzbauweise, ohne Flächenoder
Streifenfundament,
ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, den Charakter
der Landschaft nicht verändern
und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
ausgeschlossen werden können.
Die untere Naturschutzbehörde
kann auf Antrag Ausnahmen für
Vorhaben im Sinne von § 35
Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie den
Charakter des Gebietes nicht
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag Ausnahmen für
Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.
1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie den
Charakter des Gebietes nicht ver-
13
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
verändern und dem besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden
können.
ändern können und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
ausgeschlossen werden können.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften sind Vorhaben
im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 4 Baugesetzbuch (BauGB)
wenn sie den Charakter des
Gebietes nicht verändern und
vorab ein Einvernehmen mit der
unteren
Naturschutzbehörde
hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt
wird, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden
können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege
oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln.
7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder
Plätze zu befestigen.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege
oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder
der Randbefestigung, so weit
dies nicht den Charakter des
Gebietes verändern kann oder
Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch
die Erneuerung des Wegeaufbaus
oder der Randbefestigung, so weit
dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem
Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
14
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
dem Schutzzweck zuwiderläuft
oder
mit
Beeinträchtigung
schützenswerter
Vegetation
verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens
vermindert.
Beeinträchtigung schützenswerter
Vegetation verbunden ist oder
dies den Boden wasserundurchlässiger macht.
9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge
oder sonstige Fahrzeuge sowie
Campingplätze oder Zeltplätze
anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu
stellen.
8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten
oder zur Verfügung zu stellen.
10. Buden, Zelte, Verkaufsstände
(auch mobile), Verkaufswagen
oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
9. Buden, Zelte, Verkaufsstände
(auch mobile), Verkaufswagen
oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden,
Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer
naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den
Zweitraum dieser Veranstaltung
aufgestellt werden und nach
Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und
die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte,
Verkaufsstände, Verkaufswagen
oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung
für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und
nach Prüfung durch die untere
Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die
Flora und Fauna nicht erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen.
11. Kraftfahrzeuge
einschließlich
Anhänger und Geräte aller Art,
Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mo-
10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art,
Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobil-
15
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
heime abzustellen oder aufzustellen.
bilheime abzustellen oder aufzustellen.
11. Verfüllungen, Abfalllagerungen,
Aufschüttungen, Bodenauftrag,
Ausschachtungen, Abgrabungen,
Sprengungen, Bohrungen oder
die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder
die Boden- oder Geländegestalt
in anderer Weise zu verändern.
12. Verfüllungen, Abfalllagerungen,
Aufschüttungen, Bodenauftrag,
Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen
oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu
verändern.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder
Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken,
Täler oder Terrassenkanten verstanden.
13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder
die Bodenerosion zu fördern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind
Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
20. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die
Bodenerosion zu fördern.
14. Flächen außerhalb der dafür
zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen
mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb
der gekennzeichneten Reitwege
zu reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder
sonstigen Geländefahrzeugen.
12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend
gekennzeichneten Straßen oder
Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen
aller Art zu befahren oder im Wald
außerhalb der gekennzeichneten
Reitwege zu reiten.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit
ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen
und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in
Landschaftsschutzgebieten das Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten.
Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Reitwege im Wald sind durch ein blaues
Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet.
Für das Betreten des Waldes zum Zwecke
der Erholung gelten die Vorschriften des
16
Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die
Veränderung oder Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten
wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Hierzu zählt u.a. das Befahren mit
Mountain-Bikes oder Moto-Crossoder sonstigen Geländefahrzeugen.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Landesforstgesetzes NRW.
§ 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass, wer den Wald zum Zwecke der
Erholung betritt, sich so zu verhalten hat,
dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht
gestört oder der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald
dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur
angeleint mitgeführt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW
ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen
und festen Wegen erlaubt.
Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das
Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung nicht gestattet.
Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des
Niederwildes und der Vögel sowie dem
Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen
(Ackerbauflächen, Obstwiesen, Wiesen- und
Weideflächen), d. h. dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor Trittschäden oder
vor Verunreinigung durch Hundekot.
13. Landschaftsfremde Stoffe oder
Gegenstände, insbesondere feste
oder flüssige Abfallstoffe, Schutt,
Bau- oder Altmaterial, Biozide,
Grünabfälle, Dünger, Kompost,
Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände,
die das Landschaftsbild oder den
Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer
in anderer Weise zu entledigen.
15. Landschaftsfremde Stoffe oder
Gegenstände,
insbesondere
feste oder flüssige Abfallstoffe,
Schutt, Bau- oder Altmaterial,
Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische
oder
mineralische
Dünger,
Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter,
Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das
Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt
17
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
gefährden oder beeinträchtigen
können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung
von Produkten der Landwirtschaft oder des Gartenbaus auf
landwirtschaftlich
genutzten
Flächen oder die vorübergehende Ablagerung von Stoffen
oder Gegenständen, die bei
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende
Lagerung von Produkten auf
gärtnerisch genutzten Flächen
sowie die ordnungsgemäße
Kompostbewirtschaftung
von
Haus- oder Kleingärten sind
hiervon ausgenommen.
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
Die vorübergehende Lagerung
von Produkten der Landwirtschaft
und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die
Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund
landschaftsverträglichen
Landwirtschaft.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen
Landwirtschaft.
16. Ober- oder unterirdische Veroder
Entsorgungsleitungen
(Frei- oder Rohrleitungen, Kabel,
Fernmeldeeinrichtungen,
Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
14. Ober- oder unterirdische Ver- oder
Entsorgungsleitungen (Frei- oder
Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
18
„Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Außenbereich im Baukörper
von Straßen oder befestigten
Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt
werden, das Landschaftsbild
nicht beeinträchtigt wird und
dieses
dem
besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von
innerbetrieblichen
Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen,
die der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Produktion
dienen.
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und
in bisherigem Umfang zulässig.
Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen
sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender
Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen.
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag Ausnahmen für
die unterirdische Verlegung von
Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der
Schutzzweck nicht entgegensteht
und der Charakter der Landschaft
auch während des Baubetriebs
nicht verändert wird.
Die untere Naturschutzbehörde
kann auf Antrag Ausnahmen
für die unterirdische Verlegung
von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen von Natur,
Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck
nicht entgegensteht und der
Charakter der Landschaft auch
während des Baubetriebs nicht
verändert wird.
15. Werbeanlagen oder -mittel sowie
Schilder oder Beschriftungen zu
errichten, anzubringen oder zu
ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft
17. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen
oder zu ändern, so weit sie
nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Land-
19
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
schaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern
oder Betriebsstätten darstellen.
hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen,
wenn diese im visuellen Umfeld
eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit
nicht beleuchtet werden und
vorab ein Einvernehmen mit der
unteren
Naturschutzbehörde
hergestellt wurde, das Landschaftsbild einzeln oder in der
Summe nicht beeinträchtigt
wird, der Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändert wird und
dieses
dem
besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag eine Ausnahme
für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im
visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der
Landschaft einzeln und in der
Summe nicht verändern und während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden.
18. Einrichtungen für den Wasser-,
Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder
diese Sportarten zu betreiben,
Gewässer zu befahren oder in
ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten
oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder
motorbetriebene Fahrzeuge al-
Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei
Bäume gespannt. Der Druck, der über die
Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die
Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter
der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen.
Durch das Verbot sollen Störungen für die
Tierwelt und Schädigungen der Vegetation
vermieden werden.
20
16. Einrichtungen für den Wasser-,
Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen
zu baden, Eisflächen zu betreten
oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige
Motorsportgeräte zu betreiben.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
ler Art (auch Wasserfahrzeuge)
zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Drachenfliegern, Gleitschirmen,
Hubschraubern oder Heißluftballons zu starten oder zu landen, Slacklining oder andere
baumschädigende Sportarten
einzurichten oder zu betreiben
oder Drohnen im oder über
dem Gebiet zu betreiben.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Das Badeverbot für die Gewässer umfasst
auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden.
Organisierte Veranstaltungen im Wald sind
gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW
rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten
Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen.
19. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze
anzulegen.
17. Pferdebewegungsflächen
(Paddocks), Reit- oder Turnierplätze
anzulegen.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks), wenn
je Pferd mindestens 3.500 m²
Weide je Paddock zur Verfügung stehen und wenn die
Paddocks maximal 25 m² je
Pferd groß sind, vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
hergestellt
wurde, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und
in der Summe nicht verändern
und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden
können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwi-
Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag eine Ausnahmen
für die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks)
erteilen, wenn diese maximal 15
m² je Pferd groß sind, nach
Standort und Gestaltung der
Landschaft angepasst werden und
den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden
können.
21
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
derläuft.
20. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu
machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu
verursachen, wegzuwerfen oder
Feuerwerk abzubrennen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW
ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober
verboten, im Wald zu rauchen.
18. Zu zelten, zu lagern, zu campen,
zu grillen oder Feuer zu machen.
Ausgenommen ist der Betrieb von
öffentlichen Feuerstellen, die zum
Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden.
Ausgenommen ist der Betrieb
von öffentlichen Feuerstellen,
die zum Zwecke des Grillens
mit den jeweils erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen angelegt wurden.
Unberührt bleibt das Abbrennen
von
Silvesterfeuerwerk
am
31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer
am Ostersonntag und Sankt
Martin - Feuer, jeweils unter
Einhaltung
der
geltenden
Rechtsvorschriften.
21. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsportoder sonstige Großveranstaltungen.
Organisierte Veranstaltungen im Wald sind
gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW
rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten
Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen.
19 Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen
durch Musik-, Motorsport- oder
sonstige Großveranstaltungen.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die
untere Landschaftsbehörde dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen
und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch
die untere Naturschutzbehörde
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und
Fauna nicht erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigen.
22
Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei
dem Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen.
22.Brutkästen für Wildenten einzubringen.
21. Brutkästen für Wildenten einzubringen.
23. Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen
anzulegen.
22. Weihnachtsbaumkulturen,
Schmuckreisigkulturen,
Baumschulen oder Baumschulflächen
anzulegen.
24. Rand- und Sicherheitsstreifen
(Bankette oder Wegeraine) von
Straßen, Wegen oder Gräben
zu beackern, abzupflügen, zu
schädigen, zu beseitigen sowie
bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit
Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es
verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre
Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
24. Rand- und Sicherheitsstreifen
(Bankette) von Straßen, Wegen
oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des
Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu
befahren.
Die Bankette oder Randstreifen
an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es
verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt
erheblich beeinträchtigt wird.
Die Bankette oder Randstreifen an
Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt
werden, angewendet werden dürfen.
23
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der
Straßen- und Wegebankette durch
den Eigentümer.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern anzuwenden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Abschnittes des
Landschaftsgesetzes über den
Artenschutz sowie § 47 LG über
gesetzlich
geschützte
Landschaftsbestandteile.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen
des Kapitels 5 des BNatSchG über den
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29
BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW
über den Schutz der Alleen und § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über
gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten
bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen
dieses Landschaftsplanes nicht
entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses
Landschaftsplanes rechtmäßig
und ordnungsgemäß ausgeübten
Nutzungen
aufgrund
rechtskräftiger Genehmigungen
oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
1. Die beim Inkrafttreten dieses
Landschaftsplanes
rechtmäßig
und ordnungsgemäß ausgeübten
Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz
in bisheriger Art und bisherigem
Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen gehören auch die
nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung
bei Flächen für öffentliche
Zwecke.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzufüh-
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese
Flächen bestimmen.
Zu den rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen gehören auch die nach
§ 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit
der unteren Landschaftsbehörde
durchzuführen.
24
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
ren.
2. Die ordnungsgemäße sowie
natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in
eine andere Nutzung (Verbot
Nr. 2), der Pflegeumbruch von
Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern,
Hecken
oder
ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1),
so weit dies nicht der forstlichen
Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12).
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der
guten fachlichen Praxis für eine natur- und
landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche
Bodennutzung und Ziele für eine natur- und
landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind bei der
landwirtschaftlichen Nutzung neben den
Anforderungen, die sich aus den für die
Landwirtschaft geltenden Vorschriften und
aus § 17 Absatz 2 des Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die
Grundsätze der guten fachlichen Praxis
gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG zu
beachten.
§ 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen
bzw. Verbote zum Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, von Nassund Feuchtgrünland sowie von Gehölzen,
Säumen und Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen Nutzung.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen
und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen
Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
25
2. Die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und
Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland
oder Obstwiesen in eine andere
Nutzung (Verbot Nr. 23), der Pflegeumbruch von Feucht- oder
Nassdauergrünland (Verbot Nr.
23), die Beseitigung von Bäumen,
Sträuchern
oder
ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so
weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung
der Boden- oder Geländegestalt
(Verbot Nr. 11).
§ 2c LG bestimmt Grundsätze der
guten fachlichen Praxis für eine
natur- und landschaftsverträgliche
landwirtschaftliche Bodennutzung
und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
einen ausreichenden Anteil von Alt- und
Totholz gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei
der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel
zu verfolgen, stehendes dickstämmiges
Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen.
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd und die rechtmäßige und
ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht
Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Bodenoder Geländegestalt verbunden
sind oder so weit es dem
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
§ 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei
der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der
oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tierund Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu
unterlassen.
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so
weit damit nicht Veränderungen
von Vegetationsbeständen oder
der Boden- oder Geländegestalt
verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die
Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW)
in
der jeweils gültigen Fassung sind
zu beachten.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die
Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie
die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den
jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW)
ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das
Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§
27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie
z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30).
4. Maßnahmen der ordnungsge-
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die
26
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche
fischereiwirtschaftliche
Nutzung
der Gewässer.
4. Maßnahmen der ordnungsgemä-
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
mäßen Gewässerunterhaltung
gemäß den Vorgaben der
„Richtlinie für die Entwicklung
naturnaher Fließgewässer in
NRW“ (MUNLV), so weit diese
Maßnahmen im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan
aufgenommen
wurden (Rd. Erl. MELF vom
26.11.1984).
oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie
ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf
Dauer erfüllen können.
5. Maßnahmen, die in einem
Maßnahmenprogramm nach §
82
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG
festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG
NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde auszuführen.
Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es
verboten, ständig wasserführende Gräben
unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen,
wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt
wird.
ßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie
für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie
in der jeweils gültigen Fassung),
so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF
26.11.1984).
5. Die Durchführung der gemäß § 19
Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen
Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch
die Bezirksregierung Köln bzw.
deren beauftragten Dritten.
6. Die Durchführung der gemäß §
19 Landeswassergesetz NRW
(LWG NRW) zur Ermittlung der
wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch
die Bezirksregierung Köln bzw.
deren beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Un-
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Tritt-
27
Die wasserwirtschaftlichen Unter-
Dieses beinhaltet die Vermeidung
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
suchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt
werden.
6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die
Störung von Tieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu
beachten.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
(§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff.
LNatSchG NRW ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen
sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu
beachten.
9. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten
oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-,
Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen
sowie Biotopkartierungen und
Maßnahmen auf der Grundlage
eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im
Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
8. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit
dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und BiotopmanagementMaßnahmen und Maßnahmen auf
der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
10. Fachgerechte
Pflegeschnitte
zur Beseitigung des jährlichen
Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und
privaten Verkehrsflächen zur
Sicherung der Durchfahrt, so
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
zulässig.
9. Fachgerechte Pflegeschnitte zur
Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen zur Sicherung
der Durchfahrt, so weit Bestand,
tersuchungen sollen so weit wie
möglich biotopschonend durchgeführt werden.
7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
schäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren.
8. Unaufschiebbare Maßnahmen
zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die
Maßnahmen sind der unteren
Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen
und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
(§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff.
LNatSchG NRW ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
28
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
weit Bestand, Wachstum und
Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt
oder gefährdet werden.
Wachstum und Erscheinungsbild
der geschützten Gehölze nicht
beeinträchtigt oder gefährdet werden.
11. Das Aufstellen von ortsüblichen
Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie
baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und
jederzeit demontiert werden
können.
10. Das Aufstellen von ortsüblichen
Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie
baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können.
12.Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen.
11. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf
landwirtschaftlicher Produkte hinweisen.
13. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten
oder Altdeponien sowie daraus
resultierender Sicherheitsmaßnahmen.
12. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder
Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen.
14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen
entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung.
13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher
Genehmigung und gemeindlicher
Friedhofssatzung.
15. Maßnahmen der ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen
oder Sportplatzanlagen oder öffentlichen Freizeitgrünflächen,
sofern mit diesen Maßnahmen
Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv
genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze,
Liege- oder Spielwiesen und Picknickplätze.
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14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung
von Kleingartenanlagen gemäß
rechtswirksamem Bebauungsplan
sowie von Sportplatzanlagen und
öffentlichen
Freizeitgrünflächen,
sofern mit diesen Maßnahmen
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Öffentliche
Freizeitgrünflächen
sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen
verbunden ist.
keine Beeinträchtigung oder
Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist.
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt
2.2 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m.
§ 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung
erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,
notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Befreiungen
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und
Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach
§ 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69
Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Von den Geboten und Verboten
dieses Landschaftsplanes kann
nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und
die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
bb) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur
und Landschaft führen würde
oder
b) überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern.
Ordnungswidrigkeiten und
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG
NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß
§ 26 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
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Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote
unter Punkt 2.2 können nach den §§
70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 70
LG können nach § 71 LG mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplan 3 spezifisch
Unberührt bleiben:
15.Maßnahmen im Vorfeld des
Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der
unteren
Naturschutzbehörde
einvernehmlich
abzustimmen
und biotopschonend durchzuführen.
Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone,
wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen
Genehmigungsverfahren
mit
der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung,
abgestimmt wurden.
So weit Landschaftsschutz auf
Flächen festgesetzt ist, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der
Inanspruchnahme durch den
Abbau selbsttätig aufgehoben.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplan 3 spezifisch
Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus
werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von
Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien
usw.
Unter bergbaulichen Maßnahmen in der
Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die
Anlage von Brunnengalerien usw.
Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände
in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im
bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt.
.
Unberührt bleiben:
15. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren
mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen.
Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn
diese Maßnahmen frühzeitig vor
oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren
Landschaftsbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende
Durchführung, abgestimmt wurden.
So weit Landschaftsschutz auf
Flächen festgesetzt ist, die unmittelbar von dem Abbau betroffen
sind, wird diese Schutzfestsetzung
mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig
aufgehoben.
Landschaftsplan 1, 2 und 5
spezifisch
Landschaftsplan 1, 2 und 5
spezifisch
Unberührt bleiben:
15. Das Kanufahren auf der Erft in
der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang.
Ausgenommen ist das Befahren
Unberührt bleiben:
15. Das Kanufahren auf der Erft in der
bisherigen Art und dem bisherigen
Umfang.
Ausgenommen ist das Befahren
Das
Verbot
des
Befahrens
der
Erft-
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Unter Maßnahmen im Vorfeld des
Tagebaus werden Arbeiten zur
Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw..
Unter bergbaulichen Maßnahmen
in der Sicherheitszone werden
Arbeiten zur Vorbereitung und
Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw..
Es ist davon auszugehen, dass
bei erheblichen Eingriffen in
schützenswerte Bestände in der
Sicherheitszone eine intensive
Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen
Verfahren
(ggf.
einschließlich
Umweltverträglichkeitsprüfung)
erfolgt.
Das Verbot des Befahrens der
NEUE FESTSETZUNG
der Erft - Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 18).
Das Befahren der Erft zwischen
Bliesheim und Bergheim ist nur
bei einem Wasserstand von
mindestens 70 cm (Pegel Bliesheim) gestattet.
Unberührt bleiben:
- Die Errichtung von Ein- und
Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im
Bereich von Wehren in der Erft,
so weit sie dem Schutzzweck
nach Lage, Art und Umfang der
Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde errichtet werden.
- Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei einem Wasserstand
von mindestens 80 cm (Pegel
Langenich) und so weit durch
diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Seitenarme und Nebenläufe dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und
seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten.
Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt
„Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre
„Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen Kanu-Verband e.V. (Bertaallee 8,
47055 Duisburg) herausgegeben werden.
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der Erft - Seitenarme und Nebenläufe (Verbot Nr. 16).
Das Befahren der Erft zwischen
Bliesheim und Bergheim ist nur bei
Hochwasser
gestattet
(Pegel
Bliesheim mindestens 70 cm).
- Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im Bereich von
Wehren in der Erft, so weit sie
dem Schutzzweck nach Lage, Art
und Umfang der Baumaßnahme
nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde errichtet werden.
- Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei Hochwasser (Pegel Langenich mindestens 80 cm), so weit
durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen
des Naturhaushalts (Gewässer,
Ufer, Flora, Fauna) erfolgen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Erft-Seitenarme und Nebenläufe
dient insbesondere dem Schutz
des Eisvogels und seiner Lebens-,
Brut- und Nahrungsstätten.
Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports
geben das Faltblatt „Naturbewusst
paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom
Deutschen Kanu-Verband e.V.
(Bertaallee 8, 47055 Duisburg)
herausgegeben werden.