Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (3)_ND_SYNOPSE_allgemeine_Festsetzungen_alt_u_neu_Juli_2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
421 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38

Inhalt der Datei

NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen. Naturdenkmale (ND) Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung Neue Festsetzung Neue Erläuterung Festsetzung entfällt Die folgenden aktualisierten Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturdenkmale Für die Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen Naturdenkmalen angegeben sind. Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturdenkmale entfallen Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für Naturdenkmale abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. 1 Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturdenkmale. Erläuterung entfällt NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gebote Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Naturdenkmale kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO-LNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Verbote Verbote Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können. Nach § 34 Abs. 3 LG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am Naturdenkmal selbst wie auch in dessen Kronen-, Traufoder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am Naturdenkmal selbst wie auch in dessen Kronen-, Trauf- oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 2 Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Es ist insbesondere verboten: 1. Das Naturdenkmal (Bäume, Baumreihen, Alleen, Waldbestände oder Schlossparkanlagen) zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen Es ist insbesondere verboten: Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. 1. Das Naturdenkmal zu entfernen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu verändern oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu gefährden durch z. B. eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Kronen- und Wurzelbereich. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. 14. Unter Befestigung gehört insbesondere die Anbringung von Weide- oder Koppel- oder sonstigen Zäunen oder von Schildern. Zur Beschädigung eines Gehölzes kann auch die Befestigung von Gegenständen aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird. Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. 3 Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. 2. Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. 2. Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten verändernde Maßnahmen durchzuführen. 3. Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten verändernde Maßnahmen durchzuführen. 4. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. 14. Wald in eine andere Nutzung oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 8. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. 9. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. 5. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. Ausgenommen ist die Wieder- 4 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT herstellung unbefestigter Wege oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert. 6. Böden oder Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen oder zu versiegeln oder zu verunreinigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z. B. als Park- oder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 3. Im Kronen- und Wurzelbereich der Bäume Flächen zu befestigen oder zu verfestigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Betonoder Steindecke zu versehen oder auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z.B. als Parkoder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern. 7. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 13. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 8. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 5 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT 9. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 10. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 11. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. 7. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwäs- 12. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organi- 6 Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT sche oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. ser oder Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. 13. Ober- oder unterirdische Veroder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. 10. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Drainagen, Fernmeldeeinrichtungen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 12. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. 14. Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind. 7 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG 15. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT 4. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 16.Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist die Behandlung von Gehölzkrankheiten. 5. Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist die Behandlung von Gehölzkrankheiten. 17.Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z. B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. 6. Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 8 Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Absatzes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz und des § 47 LG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. 2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Natur- Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 9 2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT schutzbehörde durchzuführen. 3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 4. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 5. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. Für abgängige Naturdenkmale oder für Naturdenkmale, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. 10 3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. 4. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für abgängige Naturdenkmale oder für Naturdenkmale, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT 6. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr. 2). § 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine naturund landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. § 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr. 15). § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. 7. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten. 6. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). 11 NEUE FESTSETZUNG Befreiungen NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.3 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Befreiungen Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.3 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. 12 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.3 können nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch 8. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden. So weit Landschaftselemente, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, als Naturdenkmal festgesetzt sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Unter bergbaulichen Maßnahmen in der Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt. 13 5. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden. So weit Landschaftselemente, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, als Naturdenkmal festgesetzt sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Unter bergbaulichen Maßnahmen in der Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt.