Daten
Kommune
Pulheim
Größe
421 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises
Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen.
Naturdenkmale (ND)
Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln)
Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung
Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung
Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung
Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung
Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung
Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung
Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung
Neue Festsetzung
Neue Erläuterung
Festsetzung entfällt
Die folgenden aktualisierten Festsetzungen ersetzen die bisherigen
allgemeinen Festsetzungen für
Naturdenkmale
Für die Naturdenkmale gelten die
nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen,
Unberührtheitsklauseln
sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen,
die bei den einzelnen Naturdenkmalen angegeben sind.
Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Naturdenkmale entfallen
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für
Naturdenkmale abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz
von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben
hinsichtlich der Durchführung von Verfahren
enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
1
Allgemeine Festsetzungen (Ge- und
Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturdenkmale.
Erläuterung entfällt
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von
Schildern in ausreichender Zahl
zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort
geltenden wesentlichen Verbote.
Gebote
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen
Naturdenkmale kenntlich gemacht werden,
soweit es der Schutzzweck erfordert.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung
des
Landesnaturschutzgesetzes
NRW
(DVO-LNatSchG NRW) haben Eigentümer
und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13
Abs. 1 DVO-LNatSchG und das Anbringen
von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
1. Geboten ist das Aufstellen von
Schildern in ausreichender Zahl
zum Hinweis auf den Schutzstatus
des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
Verbote
Verbote
Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG sind
die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals
führen können.
Nach § 34 Abs. 3 LG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen
Störung eines Naturdenkmals oder
seiner geschützten Umgebung führen
können.
Hierzu zählen alle Handlungen, die
sowohl am Naturdenkmal selbst
wie auch in dessen Kronen-, Traufoder Wurzelbereich erfolgen oder
die zu einer Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes führen.
Gleiches gilt, soweit nach § 41
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW
gesetzlich
geschützte
Landschaftsbestandteile betroffen sind.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Hierzu zählen alle Handlungen, die
sowohl am Naturdenkmal selbst wie
auch in dessen Kronen-, Trauf- oder
Wurzelbereich erfolgen oder die zu
einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
2
Nach § 14 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer
und
Nutzungsberechtigte
die
Kenntlichmachung von Gebieten
und Objekten nach § 13 Abs. 1
DVO-LG und das Anbringen von
Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Es ist insbesondere verboten:
1. Das Naturdenkmal (Bäume,
Baumreihen, Alleen, Waldbestände oder Schlossparkanlagen) zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen,
auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung
des Wurzelwerkes oder der
Baumrinde oder durch eine
Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in
ihrem Bestand oder Wachstum
oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art
vorzunehmen
Es ist insbesondere verboten:
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen
bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich
die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei
Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
1. Das Naturdenkmal zu entfernen,
zu beschädigen, zu zerstören,
auszureißen, Teile davon abzutrennen, zu verändern oder auf
andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen oder zu gefährden
durch z. B. eine Beschädigung
des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Kronen- und
Wurzelbereich.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es
verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
14.
Unter Befestigung gehört insbesondere die
Anbringung von Weide- oder Koppel- oder
sonstigen Zäunen oder von Schildern.
Zur Beschädigung eines Gehölzes kann
auch die Befestigung von Gegenständen
aller Art gehören, wenn die Rinde beschädigt oder eingeschnürt wird.
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung
von Ökosystemen, Biotopen
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten
durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer
oder invasiver Arten entgegenzuwirken.
3
Nach der DIN 18920 „Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die
Bodenfläche unter der Krone von
Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich
1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich
5 m nach allen Seiten.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder
invasiver Arten entgegenwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das
Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu
beachten.
2. Wald in eine andere Nutzung
oder Laubwald und Laubmischwald (über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
2. Entwässerungs- oder andere den
Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten verändernde Maßnahmen durchzuführen.
3. Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten
verändernde
Maßnahmen
durchzuführen.
4. Bauliche Anlagen im Sinne der
§§ 1 und 2 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen
– Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern,
auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf.
14. Wald in eine andere Nutzung oder
Laubwald und Laubmischwald
(über 50% Laubbäume) in Nadelwald umzuwandeln.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
8. Bauliche Anlagen im Sinne der §§
1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu
errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn
dieses keiner Baugenehmigung
bedarf.
9. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder
Plätze zu befestigen.
5. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege
oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln.
Ausgenommen ist die Wieder-
4
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald
und Holz NRW als Forstbehörde,
der unter Beteiligung der übrigen
Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
herstellung unbefestigter Wege
oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder
der Randbefestigung, so weit
dies nicht den Charakter des
Gebietes verändern kann oder
dem Schutzzweck zuwiderläuft
oder
mit
Beeinträchtigung
schützenswerter
Vegetation
verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens
vermindert.
6. Böden oder Flächen, insbesondere im Kronen- und Wurzelbereich von Bäumen, zu befestigen oder zu verfestigen oder zu
versiegeln oder zu verunreinigen, bestehende Wege mit einer Asphalt-, Beton- oder
Steindecke zu versehen oder
auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder
diese Flächen zu befahren (z.
B. als Park- oder Lagerplatz)
oder die Bodenerosion zu fördern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind
Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
3. Im Kronen- und Wurzelbereich der
Bäume Flächen zu befestigen oder zu verfestigen, bestehende
Wege mit einer Asphalt-, Betonoder Steindecke zu versehen oder
auf andere Weise wasserundurchlässig zu machen oder diese Flächen zu befahren (z.B. als Parkoder Lagerplatz) oder die Bodenerosion zu fördern.
7. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge
oder sonstige Fahrzeuge sowie
Campingplätze oder Zeltplätze
anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu
stellen.
13. Buden, Zelte, Verkaufsstände
(auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen
oder abzustellen.
8. Buden, Zelte, Verkaufsstände
(auch mobile), Verkaufswagen
oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
5
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
9. Kraftfahrzeuge
einschließlich
Anhänger und Geräte aller Art,
Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder
Mobilheime abzustellen oder
aufzustellen.
10. Verfüllungen, Abfalllagerungen,
Aufschüttungen, Bodenauftrag,
Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen
oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen
oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu
verändern.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder
Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken,
Täler oder Terrassenkanten verstanden.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit
ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen
und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
11. Verfüllungen,
Abfalllagerungen,
Aufschüttungen,
Bodenauftrag,
Ausschachtungen, Abgrabungen,
Sprengungen oder die Gewinnung
von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu
verändern.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
11. Flächen außerhalb der dafür
zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen
mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder auf ihnen zu reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder
sonstigen Geländefahrzeugen.
7. Landschaftsfremde Stoffe oder
Gegenstände, insbesondere feste
oder flüssige Abfallstoffe, Schutt,
Bau- oder Altmaterial, Biozide,
Grünabfälle, Dünger, Kompost,
Gülle, Klärschlamm, Silageabwäs-
12. Landschaftsfremde Stoffe oder
Gegenstände,
insbesondere
feste oder flüssige Abfallstoffe,
Schutt, Bau- oder Altmaterial,
Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organi-
6
Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die
Veränderung oder Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten
wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
sche oder mineralische Dünger,
Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter,
Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das
Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt
gefährden oder beeinträchtigen
können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer
einzuleiten oder sich ihrer in
anderer Weise zu entledigen.
ser oder Stoffe oder Gegenstände,
die das Erscheinungsbild oder den
Fortbestand des Naturdenkmals
gefährden oder beeinträchtigen
können, wegzuwerfen, abzuleiten,
zu lagern oder sich ihrer in anderer
Weise zu entledigen.
13. Ober- oder unterirdische Veroder
Entsorgungsleitungen
(Frei- oder Rohrleitungen, Kabel,
Fernmeldeeinrichtungen,
Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
10. Ober- oder unterirdische Ver- oder
Entsorgungsleitungen (Frei- oder
Rohrleitungen, Kabel, Drainagen,
Fernmeldeeinrichtungen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper
von Straßen oder befestigten
Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt
werden, das Landschaftsbild
nicht beeinträchtigt wird und
dieses
dem
besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
12. Werbeanlagen, Schilder oder
Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit
sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben
sind.
14. Werbeanlagen, Schilder oder
Beschriftungen zu errichten,
anzubringen oder zu ändern,
so weit sie nicht ausschließlich
auf die Schutzausweisung
hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
7
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
NEUE FESTSETZUNG
15. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu
machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Dinge, die geeignet sind, Feuer zu
verursachen, wegzuwerfen oder
Feuerwerk abzubrennen.
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW
ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober
verboten, im Wald zu rauchen.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
4. Zu zelten, zu lagern, zu campen,
zu grillen oder Feuer zu machen.
Unberührt bleibt das Abbrennen
von
Silvesterfeuerwerk
am
31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer
am Ostersonntag und Sankt
Martin - Feuer, jeweils unter
Einhaltung
der
geltenden
Rechtsvorschriften.
16.Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die
Behandlung von Gehölzkrankheiten.
5. Pflanzenschutzmittel
anzuwenden.
Ausgenommen hiervon ist die
Behandlung von Gehölzkrankheiten.
17.Die Vegetation durch Aufbringen oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z. B.
Streusalz, Silage) zu beeinträchtigen.
6. Die Vegetation durch Aufbringen
oder Lagerung wachstumsgefährdender oder wachstumshemmender Stoffe (z.B. Streusalz, Silage)
zu beeinträchtigen.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen
des Kapitels 5 des BNatSchG über den
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29
BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW
über den Schutz der Alleen und § 30
8
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Absatzes des
Landschaftsgesetzes über den
Artenschutz und des § 47 LG über
gesetzlich
geschützte
Landschaftsbestandteile.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über
gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten
bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen
dieses Landschaftsplanes nicht
entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses
Landschaftsplanes rechtmäßig
und ordnungsgemäß ausgeübten
Nutzungen
aufgrund
rechtskräftiger
Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem
Umfang.
1. Die beim Inkrafttreten dieses
Landschaftsplanes
rechtmäßig
und ordnungsgemäß ausgeübten
Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz
in bisheriger Art und bisherigem
Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen gehören auch die
nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung
bei Flächen für öffentliche
Zwecke.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese
Flächen bestimmen.
2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Natur-
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
(§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff.
LNatSchG NRW ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
Zu den rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen gehören auch die nach
§ 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden
eingreifen, sind im Einvernehmen
mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
9
2. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder -kabel sollten im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
schutzbehörde durchzuführen.
3. Unaufschiebbare Maßnahmen
zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die
Maßnahmen sind der unteren
Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen
und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
(§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff.
LNatSchG NRW ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum
Artenschutzrecht sind zu beachten.
4. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten
oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-,
Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen
sowie Biotopkartierungen und
Maßnahmen auf der Grundlage
eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im
Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
5. Fachgerechte
Pflegeschnitte
zur Beseitigung des jährlichen
Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und
privaten Verkehrsflächen zur
Sicherung der Durchfahrt, so
weit Bestand, Wachstum und
Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt
oder gefährdet werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
zulässig.
Für abgängige Naturdenkmale oder für Naturdenkmale, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden, ist im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde im betroffenen Bereich
eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
10
3. Unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen
sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten.
4.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW).
Die von der unteren Landschaftsbehörde
genehmigten
oder mit dieser im Einvernehmen
abgestimmten Schutz-, Pflege-,
Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines
Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes.
Für abgängige Naturdenkmale
oder für Naturdenkmale, die zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt wurden,
ist im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde im betroffenen Bereich eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
6. Die ordnungsgemäße sowie
natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot
Nr. 2).
§ 5 BNatSchG bestimmt Ziele für eine naturund landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen
und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen
Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und
Totholz gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei
der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel
zu verfolgen, stehendes dickstämmiges
Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen.
5. Die ordnungsgemäße sowie naturund
landschaftsverträgliche
Forstwirtschaft.
Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald (Verbot Nr. 15).
§ 2c LG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche
Forstwirtschaft.
7. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
soweit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen
oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder
soweit es dem Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung NRW), die Verordnung über die
Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) sowie
die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) in den
jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
6. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, so
weit damit nicht Veränderungen
von Vegetationsbeständen oder
der Boden- oder Geländegestalt
verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd
(Fangjagdverordnung NRW)
in
der jeweils gültigen Fassung sind
zu beachten.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW)
ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das
Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§
27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie
z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30).
11
NEUE FESTSETZUNG
Befreiungen
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Von den Geboten und Verboten unter Punkt
2.3 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m.
§ 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung
erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,
notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Befreiungen
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und
Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.3 können nach
§ 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69
Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Von den Geboten und Verboten
dieses Landschaftsplanes kann
nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine
Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
bb) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur
und Landschaft führen würde
oder
b) überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Ordnungswidrigkeiten und
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG
NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß
§ 28 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
12
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote
unter Punkt 2.3 können nach den §§
70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden
Ordnungswidrigkeiten nach § 70
LG können nach § 71 LG mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
NEUE FESTSETZUNG
NEUE ERLÄUTERUNG
FESTSETZUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplan 3 spezifisch
8. Maßnahmen im Vorfeld des
Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor
oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren
Naturschutzbehörde
einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen.
Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone,
wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der
unteren
Naturschutzbehörde
einvernehmlich und schriftlich,
auch im Hinblick auf die biotopschonende
Durchführung,
abgestimmt wurden.
So weit Landschaftselemente,
die unmittelbar von dem Abbau
betroffen sind, als Naturdenkmal
festgesetzt sind, wird diese
Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme
durch den Abbau selbsttätig
aufgehoben.
ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT
Landschaftsplan 3 spezifisch
Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus
werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von
Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien
usw..
Unter bergbaulichen Maßnahmen in der
Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die
Anlage von Brunnengalerien usw..
Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände
in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im
bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt.
13
5. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes.
Diese
Vorbereitungsmaßnahmen
sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit
der unteren Landschaftsbehörde
einvernehmlich abzustimmen und
biotopschonend durchzuführen.
Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn
diese Maßnahmen frühzeitig vor
oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich und
schriftlich, auch im Hinblick auf die
biotopschonende
Durchführung,
abgestimmt wurden.
So weit Landschaftselemente, die
unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, als Naturdenkmal festgesetzt sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau
selbsttätig aufgehoben.
Unter Maßnahmen im Vorfeld des
Tagebaus werden Arbeiten zur
Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw..
Unter bergbaulichen Maßnahmen
in der Sicherheitszone werden
Arbeiten zur Vorbereitung und
Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw..
Es ist davon auszugehen, dass bei
erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung
einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren
(ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt.