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Beschlussvorlage (20170413_Pulheimer_Schulbaurichtlinie_Primarstufe)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
488 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
11.09.17, 18:31
Aktualisiert
11.09.17, 18:31

Inhalt der Datei

Anlage 1 1 Pulheimer Schulbaurichtlinie Primarstufe / Erläuterungen Begriffsbestimmung Der Begriff „Schulbaurichtlinie“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwendet, um die für Schule benötigten Raumprogramme zu beschreiben. Formaljuristisch jedoch regelt die Schulbaurichtlinie den Brandschutz und weitere sicherheitsrelevante Bereiche in Schulgebäuden1. Sie gilt für Grund- und Hauptschulen, Gymnasien, Gesamtschulen sowie Berufskollegs. Ausnahme sind Schulen, die ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen, wie z.B. Abendschulen, Volkshochschulen und Universitäten. In dieser Schulbaurichtlinie werden Anforderungen an Bauteile, Rettungswege sowie weitere Sicherheitseinrichtungen geregelt. Außerdem werden Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung für den Gefahrenfall gefordert. Wenn im Folgenden aber von „Pulheimer Schulbaurichtlinie“ die Rede ist, so wird sich auf den landläufigen Sprachgebrauch und das Synonym für ein Raumprogramm bezogen. Einleitung § 79 Schulgesetz (SchulG) verweist die Zuständigkeit für die Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlagen und Schulgebäude an den Schulträger, also im Regelfall die Kommune. Danach ist dieser verpflichtet, „die für einen ordnungsgemäßen Unterricht2 erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten…“. In den letzten Jahren befindet sich Schule (lat.: schola, ursprüngliche Bedeutung „freie Zeit“, „Müßiggang, Nichtstun“, „Muße“, erst später „Studium, Vorlesung“) in einem kontinuierlichen Wandel. Die flächendeckende Einführung des gebundenen oder offenen Ganztages sowie die Erfordernisse der Inklusion stellen heute erweiterte Ansprüche an die Rahmenbedingungen von Schule. Dazu kommen neue Lehr- und Unterrichtsformen, klassenübergreifende Zusammenarbeit und die Entwicklung von eigenen Schulprofilen, an die die Rahmen- und Raumbedingungen angepasst werden müssen. Erfordernis und Ziel einer Pulheimer Schulbaurichtlinie Im Spannungsfeld zwischen § 79 SchulG, den Ansprüchen der Schulen auf der Basis ihrer jeweiligen Profile und den haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen der Stadt Pulheim soll diese Schulbaurichtlinie eine Richtgröße und verlässliche Planungsgrundlage für Schulen wie Verwaltung werden. Sie soll – sofern die örtlichen Gegebenheiten es zulassen - bei allen künftigen Neubau-, Umbau-, Sanierungsund Erweiterungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Somit wird sukzessive eine zukunftsfähige Ertüchtigung aller Schulgebäude/Schulstandorte möglich. Ziel ist die Entwicklung möglichst „schulform- und profilneutraler Schulstandorte“ nach einem einheitlichen Standard. Die Pulheimer Schulbaurichtlinie soll als Leitfaden und Orientierungsrahmen für eine gerechte Bedarfsermittlung dienen. Durch die Definition von Standards wird eine Gleichbehandlung aller Grundschulen unabhängig von den jeweiligen Konzepten gewährleistet. Spielraum für die individuelle Ausgestaltung der funktionalen und pädagogischen Anforderungen in Kooperation mit der jeweiligen Schule, zur Erfüllung der spezifischen Bedürfnisse bleibt erhalten. Die Grenzen der individuellen Ausgestaltung werden dort gesetzt, wo das Raumprogramm zu stark auf eine bestimmte pädagogische Ausrichtung abgestimmt werden soll. Der schulische Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie – SchulBauR- RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 – 170 - v. 5.11.2010 2 Unter Unterricht lässt sich jede Form des systematischen Bemühens verstehen, durch erzieherische und didaktische Mittel Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Unterricht schließt demnach alle Situationen ein, in denen Lernen durch gezielte Bemühungen von Lehrenden und Lernenden stattfindet.“ 1 1 Anlage 1 2 Rahmen wird so gefasst, dass qualitativ und quantitativ gute Lehr-, Lern- und Lebensbedingungen gewährleistet sind.3 Die Pulheimer Schulbaurichtlinie stellt keine einklagbare Mindestanforderung für Schulraum dar. Im Rahmen des dargestellten Raumprogrammes können bei einer Neubauplanung oder der Planung eines Anbaus Anpassungen an die individuellen Erfordernisse der zu errichtenden oder zu erweiternden Schule vorgenommen werden. Der Stadt Pulheim als Schulträger dient die Schulbaurichtlinie als Kalkulationsbasis für künftige Investitions- und Finanzplanungen, die Ermittlung und Überprüfung des Raumbedarfs an einzelnen Standorten sowie als Grundlage zur Erhebung der Folgekosten. Erfordernisse des Unterrichts Klassenräume Um den unterschiedlichen Unterrichtsformen und sich ändernden Rahmenbedingungen gerecht zu werden, sollte im Primarbereich je Klasse ein Raum mit einer Standardgröße von 72 m2 zur Verfügung stehen. Hiermit können sowohl hohe Klassenfrequenzen beschult als auch Bedarfe der Inklusion abgedeckt werden. Auch lässt dieses Raummaß alternative Sitzordnungen und die Nutzung des Raumes für den Ganztag zu.4 Die Größe und eine flexible Möblierung lassen in diesen Räumen auch Nutzungen außerhalb des Unterrichts z.B. für     Angebote im Nachmittagsbereich, außerunterrichtliche Bildungsangebote, Förderkurse, Lernzeiten / Hausaufgabenbetreuung zu. Zur Sicherstellung einer flexiblen Nutzung und damit einer höchstmöglichen Auslastung sollten    Wasseranschluss / Handwaschbecken, Ausreichend Steckdosen z.B. für Hilfsmittel, PC-Arbeitsplätze / Internetanschlüsse bzw. perspektivisch WLAN5 in den Klassenräumen vorhanden sein. Mehrzweckräume Die Pulheimer Schulbaurichtlinie sieht je Zug zwei Mehrzweckräume in Klassenraumgröße vor. Diese Räume können beispielsweise für Differenzierungsangebote, Lerngruppen und AGs eingesetzt werden. Besteht die Möglichkeit, Raumteiler einzubauen, erhöht sich die Flexibilität der Nutzung weiter. Gruppendifferenzierungsraum Hier sieht die Schulbaurichtlinie jeweils doppelt so viele Räume wie Züge vor. Im Gegensatz zu den Mehrzweckräumen sind die Differenzierungsräume kleiner und überschaubarer gehalten. Bestimmung und Nutzung stehen in Abhängigkeit zu den Bedürfnissen der zu beschulenden Kinder. Dem Grundgedanken der Vgl. Hattie, John: „Visible Learning“, New York 1/2009 (“Hattie-Studie”) Bereits heute wird in Pulheim das Modell Klasse=Gruppe erfolgreich praktiziert 5 Hierzu wird auch auf das zu erstellende IT-Konzept verwiesen, in welchem diese Standards definiert werden sollen. 3 4 2 3 Anlage 1 Inklusion folgend, stehen diese Räume nicht nur für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen, sondern auch zur individuellen Förderung z.B. besonders begabter Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Hier finden ganztägig Kleingruppen, Selbstlern- oder auch Einzelförderangebote ihren Platz. Die Gruppendifferenzierungsräume können auch als Ruhe- und Rückzugsraum genutzt werden. Lagerraum für Unterrichtsmaterial Sinnvoll ist ein zentraler Materiallagerraum für die ganze Schule. So bleibt die Übersicht „was befindet sich wo“ erhalten. Gleichzeitig wird das Anwachsen von „Materialfriedhöfen“ vermieden. Lagerfläche für allgemeinen Schulbedarf Hier werden Dinge gelagert, die nicht täglich benötigt werden. Als Beispiele seien genannt:            Tische und Stühle ( die bei den unterschiedlichen Klassengrößen immer wieder benötigt werden) teilweise nicht benutzte Klassenmöbel (Regale, Schränke) evtl. nichtgenutzte Tafeln 1 bis 2 Fahrräder für die Radfahrprüfung Trocknerwagen Theatersachen Bierzeltgarnituren, Grills, Pavillons für Schulfeste und Schulfeiern Schrankwand für den Förderverein (Bedarf St. Martin, Schulfeste, Schulveranstaltungen, „Basare/Märkte“, Einschulungsfeiern, Verabschiedungsfeiern usw.) Musikanlage mit Boxen, Ständern und Mikros Weihnachtsdekoration Altakten (Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen) Eine solche Fläche kann sich auch z.B. im Keller befinden bzw. auf mehrere Räume aufteilen, die anderweitig nicht genutzt werden. Lehrmittelraum Siehe auch Ausführungen zum Lagerraum. Der Übersichtlichkeit halber besteht optimalerweise eine Trennung zwischen beiden. Veranstaltungsraum / Aula / Turnhalle Hier handelt es sich um den zentralen Raum einer Schule, der eine vielfältige Nutzung ermöglicht (Aufführungen, Begrüßungs- und Abschiedsfeiern etc.). Gerade im Primarbereich eignet sich häufig auch das Foyer, die Turnhalle oder die Pausenhalle als zentraler Veranstaltungsort. Kann dieser Raum mit Raumteilern versehen werden, bietet sich darüber hinaus eine Nutzung als Mehrzweck- / Differenzierungs- / Essensraum außerhalb von Veranstaltungen an. Bibliothek Auch Kinder im Primarbereich werden bereits an selbstständiges Lernen herangeführt. Ein Hauptaugenmerk liegt hier auf der Förderung der Lese- und Sprachkompetenz. Der Nutzwert einer Bibliothek erhöht sich mit der zunehmenden Erweiterung des Ganztages. Hier bieten sich auch für ruhebedürftige Kinder Rückzugs- und Entspannungsmöglichkeiten. Zusätzliche Erfordernisse des Ganztages Gruppenräume Lässt sich der Raumbedarf für Unterricht noch anhand von Stundentafeln und Zügigkeiten einer Schule herleiten, gibt es diese (rechnerische) Grundlage für den Ganztag nicht. 3 4 Anlage 1 Die gesetzliche Grundlage für den Ganztagsbereich in Nordrhein-Westfalen leitet sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85) über „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ ab. Hierin wird deutlich formuliert, dass „… Leistungen der Kommunen zur Einrichtung beziehungsweise zum Betrieb von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten … zu den pflichtigen Leistungen gehören“. Bezogen auf die erforderlichen Räumlichkeiten heißt es unter Punkt 6 „Infrastruktur und Organisation: 6.1 Der Schulträger stellt die erforderliche Infrastruktur bereit.“ Hierzu gehört insbesondere gemäß Punkt 6.2, dass für „Angebote außerschulischer Träger Schulräume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Angebote außerschulischer Träger können auch außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist nicht erforderlich.“ Hierin unterscheidet sich der schulische Ganztag z.B. deutlich vom KiTa-Bereich, für den klare Anforderungen definiert sind. Bezüglich der Versorgung der Schülerinnen und Schüler heißt es in Punkt 6.3 dagegen nur: „Der Schulträger ermöglicht den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens oder eines Mittagsimbisses. In Ganztagsschulen stellt er dafür Räume, Sach- und Personalausstattung bereit. Er trägt die sächlichen Betriebskosten. Die konkrete Umsetzung kann im Einvernehmen mit der Schule auch von Dritten geleistet werden, beispielsweise einem außerschulischen Träger, einem Eltern- oder Mensaverein.“ Art, Menge und Ausstattung der zur Verfügung zu stellenden Räume sind also nicht weiter geregelt. Allerdings wird unter Punkt 3 „Merkmale von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten“ aufgeführt, dass hierzu beispielsweise - „Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen, ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung mit entsprechenden Ruhe- und Erholungsphasen und von Kindern und Jugendlichen frei gestaltbaren Zeiten, Angebote zur gesunden Lebensgestaltung, u.a. zu einer gesunden Ernährung, vielfältige Bewegungsanreize und –angebote“ gehören. Aus diesen Merkmalen lassen sich durchaus Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Räume ableiten. Gleichzeitig stellt der Runderlass aber klar, dass die Kommune im „ …Rahmen ihrer Selbstverwaltung beurteilt, in welchem Maße, auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, es bedarfsgerecht ist, Plätze in Ganztagsschulen oder außerschulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten vorzuhalten“. Die Pulheimer Schulbaurichtlinie sieht je Zug zwei Mehrzweckräume (siehe oben) vor. Diese können der Konzeption der jeweiligen Schule folgend genutzt werden, also auch für spezielle Belange der OGS. Um die flexible Nutzungsmöglichkeit zu verdeutlichen, werden diese Räume in der Tabelle „Raumprogramm“ unter dem Begriff „Mehrzweckräume“ zusammengefasst aufgeführt. So steht es im Ermessensspielraum der einzelnen Schulen, Unterricht und Ganztag zu organisieren.  Insofern ist zu beachten, dass die unter „Erfordernisse des Unterrichts“ aufgeführten Räume auch für den Ganztag genutzt werden können / sollen und umgekehrt. Speiseräume / Küche / Küchen-Lagerraum Sowohl aus hygienischen, als auch organisatorischen Gründen, ist ein separater Speiseraum in möglichst unmittelbarer Nähe zum Küchenbereich sinnvoll. Hier können die Schülerinnen und Schüler ohne weitere Ablenkung eine warme Mahlzeit zu sich nehmen. Der alleinige Einsatz als Speiseraum ermöglicht das Essen im Mehrschichtbetrieb und erleichtert organisatorische Abläufe. Trotz dieser Schwerpunktnutzung ist auch der Speiseraum (mit entsprechenden zeitlichen Einschränkungen) als Mehrzweckraum nutzbar. 4 Anlage 1 5 Die Berechnung der Größe der Speiseräume orientiert sich an der Zahl der Nutzer. Als Berechnungsgrundlage wird von 30 Kindern pro Klasse, einem Bedarf von einem Quadratmeter pro Kind und einem Dreischichtbetrieb ausgegangen. Wo es sinnvoll und möglich ist, können Raumteiler genutzt werden. Das Vorhalten ausgewiesener Speiseräume bringt folgende Vorteile mit sich: - - In Klassen- oder Gruppenräumen begonnene Arbeiten müssen nicht unterbrochen und ggfs. weggeräumt werden. Da die erforderliche Reinigung von Speiseräumen nicht dem überschlägigem Reinigungsrhythmus von Klassen- und Gruppenräumen entspricht, kommt es an dieser Stelle zu keinen Überschneidungen oder Lücken. Das Essen muss nicht über weitere Strecken transportiert und warmgehalten werden. Der hierzu erforderliche Einsatz von Wärmewagen fände seine Grenzen sowieso in den unterschiedlichen Etagen. Dasselbe gilt für den Transport von gebrauchtem Geschirr. Auch die Größe der Küche richtet sich nach der Zahl der Verpflegungsteilnehmer. Erfordernisse der Inklusion Ebenso wie im Ganztag finden sich auch für den Bereich der Inklusion keine standardisierten Richtlinien für die räumliche Ausstattung. Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz hat das Land den Auftrag der UNBehindertenrechtskonvention umgesetzt und die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen in NRW gesetzlich verankert. Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung soll grundsätzlich immer ein Platz an einer allgemeinen Schule angeboten werden. Eltern sollen jedoch für ihr Kind auch weiter die Förderschule wählen können. Die Inklusion wird zu einer Pflichtaufgabe für alle Schulen und damit den Schulträger. Die sonderpädagogische Förderung umfasst die folgenden Förderschwerpunkte:        Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung. Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Allein aus der Vielzahl und Art der möglichen Förderschwerpunkte geht hervor, dass diese sehr unterschiedliche Ansprüche an die räumliche Ausstattung von Schule stellen. Dabei gilt aber, dass für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen, die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht an allen allgemeinen Schulen sofort geschaffen werden müssen. Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger daher mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen6 bestimmen. Eine solche Schule umfasst Insofern findet hier der Begriff „Schwerpunktschule“ eine andere Definition als in Pulheim. „Schwerpunktschule“ in Pulheim heißt, dass je Ortsteil mindestens eine Schule des gemeinsamen Lernens vorhanden sein soll. 6 5 6 Anlage 1 über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Somit muss nicht jede bereits bestehende Schule barrierefrei im Sinne des DIN-Fachberichts 124 (2002) „Gestaltung barrierefreier Produkte Pkt. 2.3“ sein. Dieser bezeichnet Barrierefreiheit als „Eigenschaft eines Produktes, das von möglichst allen Menschen in jedem Alter mit unterschiedlichen Fähigkeiten weitgehend gleichberechtigt und ohne Assistenz bestimmungsgemäß benutzt werden kann“. Barrierefrei bedeutet dabei nicht allein hindernisfrei im physikalischen Sinne (siehe auch DIN 33942 - barrierefreie Spielplatzgeräte sowie DIN 18040-1 - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude Ausgabe: 201010 sowie DIN 32975 - Gestaltung Informationen im öffentlichen Raum (Ergänzung zur DIN 18040)), sondern auch zugänglich, erreichbar und nutzbar. Sobald aber ein Neubau geplant und umgesetzt werden soll, sind die einschlägigen DIN-Vorschriften zu beachten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Förderbedarfe, die keine besonderen Ansprüche an Barrierefreiheit i.e.S. stellen, an allen Standorten und Schulformen beschult werden können. Um auf die wechselnden Bedürfnisse der inklusiv zu beschulenden Kinder eingehen zu können, stellt die Pulheimer Schulbaurichtlinie mit den Gruppendifferenzierungsräumen Flächen für eine multifunktionale Nutzung zur Verfügung. Die individuelle Ausgestaltung folgt dann der jeweiligen Konzeption der Schule. Nach Möglichkeit sollte ein Gruppendifferenzierungsraum zwischen zwei Klassenräumen, zumindest aber in der Nähe derselben liegen. Zusätzlich wird ein Raum für besondere Inklusionsanforderungen vorgesehen. Die Nutzung hierin ist vielfältiger Natur, beispielsweise: - Therapieraum (Physio-,Ergotherapie, Psychomotorik), Logopädie, Ruheraum, Individualförderung, Krisenintervention, Ergänzende Angebote zum Ganztag. Erfordernisse im Verwaltungsbereich / Lehrerzimmer Durch die Einführung des Ganztags und auch die sich mittlerweile abzeichnende Rhythmisierung desselben, verlängert sich auch die Aufenthaltsdauer der Lehrkräfte sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und – Mitarbeiter an der Schule. Mit der Zunahme dieser wächst auch hier der Raumbedarf. Sie benötigen angemessene Arbeitsplätze. Gleichwohl sollte die Funktion des Lehrerzimmers als Aufenthaltsraum und Ort zentraler Kommunikation erhalten bleiben. Im Lehrerzimmer ist eine Teeküchenzeile vorzusehen. Im Weiteren werden separate Räume für Schulleitung, stellvertretende Schulleitung, Ganztagsleitung und Schulsozialarbeit vorgesehen. Diese Räume sollten so ausgestaltet sein, dass sie auch als Sprechzimmer für Elterngespräche nutzbar sind. Gleichzeitig wird die häufig praktizierte Doppelnutzung eines Raumes als Sanitätsund Sprechzimmer aufgegeben. Sowohl Sekretariat als auch Hausmeisterbüro befinden sich in gesonderten Räumen, um ein uneingeschränktes Arbeiten in den verschiedenen Bereichen zu ermöglichen. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes soll das Kopiergerät ebenfalls in einem separaten Raum aufgestellt werden. 6 Anlage 1 7 Weitere Nebenräume Putzmittelraum Idealerweise befindet sich in jeder Etage ein separater Putzmittelraum mit Ausgussbecken. Die hygienische Entsorgung von dreckigem Wasser ist sichergestellt. Der Raum sollte ausreichend groß sein, um auch Verbrauchsmaterial (Toilettenpapier, Flüssigseife, Einmalhandtücher usw.) lagern zu können. WC-Anlagen7 Die ausreichende Ausstattung der Schule mit WC-Anlagen nach den gängigen Regeln der Technik und aktuellen Richtlinien ist sichergestellt. Die Bemessungswerte differieren für Sanitärobjekte. Als Orientierungshilfe für Schulen gilt: - Für je 20 Schülerinnen ein WC Für je 40 Schüler ein WC und zwei Urinale Für je zehn Lehrerinnen und erwachsene Mitarbeiterinnen ein WC Für je 15 Lehrer und erwachsene Mitarbeiter ein WC und ein Urinal. Bei Mädchen und Damen wird ein Handwaschbecken je zwei WC gerechnet, bei Jungen und Herren je ein Handwaschbecken pro WC. Haushaltsraum Um die erforderlichen Gerätschaften aufstellen zu können (Waschmaschine und Trockner für Küchenhandtücher u.ä.) wird eine Fläche mit Wasser-/ Abwasseranschluss vorgesehen. Serverraum Ein ausreichend belüfteter, separater Raum für den Serverschrank ist vorhanden. I.A. Barbara Kirschner II / 40 Richtzahlen nach VDI 6000-6, Ausstattung von und mit Sanitärräumen Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen 7 7