Daten
Kommune
Pulheim
Größe
801 kB
Datum
17.05.2017
Erstellt
08.05.17, 18:35
Aktualisiert
08.05.17, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln – Venloer
Straße / Nußbaumer Weg
Entwurf der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Bereich Venloer Straße / Nußbaumer Weg
Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Stand Mai 2017
Abteilung 610 Planung
Entwurf der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Stand Mai 2017
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage Planerfordernis
2. Räumlicher Geltungsbereich – Planverfahren
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5. Plankonzept – Planungsziele
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6. Umweltbezogene Informationen – Umweltbericht
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7. Kosten
Stadt Pulheim
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Entwurf der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Stand Mai 2017
1. Ausgangslage Planerfordernis
Auf Antrag eines Investors ist für den Bereich unmittelbar hinter dem Ortseingang Stommeln an der Venloer
Straße Ecke Nußbaumer Weg ein Bebauungskonzept entwickelt worden, welches drei Einzelgebäude für Geschosswohnungsbau im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorsieht. Da es sich bei der Fläche
um einen Bereich handelt, der sowohl in direkter Nähe zu ortsansässigen Nahversorgern liegt als auch an
überörtliche Verkehrswege angebunden ist, wird eine Entwicklung durch die Verwaltung befürwortet. Mit Erarbeitung des Bebauungsplans und der damit einhergehenden Realisierbarkeit des Bebauungskonzepts kann der
zunehmenden Nachfrage nach Geschosswohnungsbau im Stadtgebiet Pulheims entgegen gekommen werden.
Aktuell sind die Grundstücke Nußbaumer Weg 2 und 4 auf Grundlage des seit 1990 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 11 Stommeln bebaubar.
Dieser ermöglicht im Bereich der o.g. Grundstücke eine maximal eingeschossige Wohnbebauung in offener
Bauweise. Die GRZ mit 0,4 ist gem. § 17 BauNVO im reinen Wohngebiet festgesetzt, die GFZ beträgt 0,5. Zulässig sind Gebäude nur als Einzelhäuser. Möglich ist eine Bebauung innerhalb des bisher 20m tiefen Baufensters.
Zur Venloer Straße hin wurde eine Bauverbotszone von ca. 16m festgesetzt.
Das Grundstück Venloer Straße 502 ist gemäß den Kriterien des § 34 BauGB bebaubar.
In Anbetracht des bestehenden Planrechts ist die angestrebte Bebauung nicht zulässig, sodass die Aufstellung
eines Bebauungsplans erforderlich ist.
Verkleinerung des Bebauungsplanes Nr. 11 Stommeln
2. Räumlicher Geltungsbereich – Planverfahren
Die Fläche, die den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 135 Stommeln darstellt, liegt am südlichen Ortseingang Stommelns und bezieht die Flurstücke Gemarkung Stommeln, Flur 4, Flurstücke 447, 451, 594 und 595
ein.
Begrenzt wird der Geltungsbereich
im Norden durch die dreigeschossige Mehrfamilienhaus Bestandsbebauung,
im Osten durch die Venloer Straße,
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Stand Mai 2017
im Süden durch den Nußbaumer Weg
und im Westen/Südwesten durch Einfamilienhaus Bestandsbebauung.
Das Bebauungskonzept stellt als Nachverdichtungsprojekt eine Maßnahme der Innenentwicklung dar. Demzufolge ist es möglich, den Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln Nußbaumer Weg im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a BauGB aufzustellen, da das gesamte Plangebiet eine Größe von ca. 5.038 qm hat und somit eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von auf jeden Fall ≤ 20 000 qm
ergibt, was die Voraussetzung für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist.
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 135 Stommeln mit Ausnahme eines einzelnen Grundstücks als gemischte Baufläche dargestellt.
Somit ist im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 135 Stommeln auch eine
FNP Anpassung vonnöten, welche für den gesamten Geltungsbereich eine Wohnbaufläche (W-Fläche) darstellen
wird. Die zukünftige Nutzungsstruktur wird dem Wohnen vorbehalten sein, sodass der Flächennutzungsplan der
Stadt Pulheim gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen ist.
Derzeitige Darstellung des Flächennutzungsplanes
Auszug aus der Legende FNP Pulheim
4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Die Grundstücke im Plangebiet sind derzeit alle mit Wohngebäuden bebaut.
Es ist keine eindeutige Struktur hinsichtlich der Geschossigkeit und der vorhandenen Wohneinheiten abzulesen.
Vorzufinden sind sowohl Ein- als auch Zweifamilienhäuser auf bis zu zwei Geschossen. Im Bereich der Wohnbebauung ist ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Grünstrukturen zu finden. Entlang der Venloer Straße wird
das Grundstück Nußbaumer Weg 2 von der gegenüber liegende Autowerkstatt Stähle mit Parkplätzen genutzt.
Dieser Bereich ist komplett versiegelt.
Die Bebauung der beiden Grundstücke Nußbaumer Weg 2 (Flur 4 Flurstück 595) und 4 (Flur 4 Flurstück 451)
sind in den 1960er Jahren auf Grundlage der Kriterien des § 34 BauGB entstanden. Die Wohnbebauung auf dem
Grundstück Venloer Str. 502 (Flur 4 Flurstück 447), welches ebenfalls Bestandteil des Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 135 ist, liegt in keinem Geltungsbereich eines Bebauungsplans und wurde bereits im Jahr 1936
genehmigt.
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Mit 1.203 m², 1.408 m² und 2.419m² sind alle drei Grundstücke großzügig geschnitten. Die Wohnbebauung ist
größtenteils von Grünräumen umgeben. Zwischen den Flurstücken 595/451 und dem Flurstück 447 ist ein
Baumbestand vorzufinden. Die Topographie in diesem Bereich ist als eben zu beschreiben.
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll diese Fläche der Wohnnutzung erhalten bleiben,
jedoch im Sinne der innerstädtischen Nachverdichtung flexibler und mit höherer Dichte beplanbar werden.
Unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Venloer Straße sind zahlreiche Gewerbebetriebe und
Nahversorgungseinrichtungen vorzufinden. Unter anderem befinden sich dort eine Autowerkstatt, ein Florist sowie ein Aldi und ein Penny-Markt.
Grundstück Nußbaumer Weg 2 und 4
Nutzung als Parkplatz entlang der Venloer Straße
Grundstück Venloer Straße 502
Geschosswohnungsbau Venloer Straße 506
5. Plankonzept – Planungsziele
Das Plankonzept wird wie folgt beschrieben:
Die bestehende Gebäudekante der Wohnbebauung des Nußbaumer Weges wird durch die Neubebauung
aufgenommen und fortgeführt. Es ist vorgesehen im Nußbaumer Weg Geschosswohnungsbau mit bis zu
8 WE und auf dem Grundstück der Venloer Straße mit bis zu 16 WE zu ermöglichen. Sowohl die GrundStadt Pulheim
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
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stücksgrößen, die Lage unmittelbar an der Venloer Straße als auch die bestehenden Geschosswohnungsbauten entlang der Venloer Straße in Richtung Ortsmitte sprechen für einen innerstädtischen Nachverdichtungsbereich an dieser Stelle.
Das Bebauungskonzept sieht im Bereich des Nußbaumer Weges eine maximal zweigeschossige Wohnbebauung plus Dach und zum Garten hin eine zweigeschossige Flachdachbebauung vor, welche ihre privaten Grünflächen und Ruhezonen geschützt vom Gebäudekörper im rückwärtigen Grundstücksbereich
wiederfindet.
Für das Grundstück Venloer Straße soll grundsätzlich eine Wohnbebauung auf zwei Geschossen plus
Dachgeschoss möglich sein, der Anbau an die angrenzenden Geschosswohnungsbauten soll, analog zu
diesen, über drei Geschosse mit Flachdach erfolgen. Die Ausrichtung des Gebäudekörpers orientiert sich
an der der Venloer Straße und erstreckt sich in der Tiefe des Grundstückes entlang der Flurstücksgrenze.
Auch hier befindet sich der private Ruhebereich im Inneren des gesamten Komplexes. Zusammenhängend betrachtet bilden die drei Einzelgebäude eine zur im Westen befindlichen Bestandsbebauung hin offene und ansonsten aufgebrochene Blockrandbebauung, die zum einen aus lärmschutztechnischen Gründen und zum anderen zum Schutz der privaten Ruhebereiche als sinnvoll erachtet wird.
Die Baufenster weisen eine Tiefe von 15m auf.
Es besteht für alle drei Grundstücke die Möglichkeit des Baus einer Tiefgarage zur Unterbringung der
nachzuweisenden Stellplätze.
6. Umweltbezogene Informationen – Umweltbericht
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB abgesehen.
Ausgleich: Eingriffe gemäß § 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der mit
dem Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln getroffenen planerischen Entscheidung zulässig waren –aufgrund des
derzeit geltenden Planrechts, geregelt über den Bebauungsplan Nr. 11 Stommeln (gilt für Nußbaumer Weg 2 und
4) bzw. gemäß § 34 BauGB (Venloer Str. 502). Ferner gilt entspechend § 13a (2) Nr. 4 BauGB.
Aufgrund der im Osten verlaufenden viel befahrenen Venloer Straße wird im weiteren Verfahren ein Schallschutzgutachten erarbeitet.
Hinsichtlich des Artenschutzes wird es ebenfalls eine Aussage im weiteren Verfahren geben.
Hierzu ist anzumerken, dass auf Grund der Bestandsbebauung der Grundstücke mit der beabsichtigten Neubebauung derzeit nicht erkennbar ist, dass Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der
Umsetzung der beabsichtigten Planung betroffen sind.
7. Kosten
Der Stadt Pulheim entstehen durch die Planung nach derzeitigem Sachstand keine Kosten.
Pulheim, Mai 2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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