Daten
Kommune
Pulheim
Größe
182 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Begründung
FNP-Teiländerung 16.9
Stand: September 2017
BEGRÜNDUNG
zur Teilbereichsänderung Nr. 16.9 Pulheim des
Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim
Entwurf der Begründung für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)
Stand: September 2017
Entwurf Begründung
FNP-Teiländerung 16.9
INHALTSVERZEICHNIS
1. Grenzen des Änderungsbereichs
2. Planungsrechtliche Situation
3. Ziel und Zweck der Planung
4. Erschließung der zukünftigen Gewerbeflächen
5. Umweltbezogene Informationen
Stand: September 2017
Entwurf Begründung
FNP-Teiländerung 16.9
1.
Stand: September 2017
Grenzen des Änderungsbereichs
Der Geltungsbereich der geplanten Teilbereichsänderung 16.9 des Flächennutzungsplans der Stadt Pulheim
erstreckt sich über die westlich der K 6 gelegenen Ackerflächen bis zu den Gleisanlagen der vom Pulheimer bis
zum Brauweiler Gewerbegebiet verlaufenden Werksbahn. Die nördliche Grenze bildet die L 183 (Bonnstraße), im
Süden begrenzt die B 59 das Plangebiet.
2.
Planungsrechtliche Situation
Die im unter 1. beschriebenen Geltungsbereich der FNP-Änderung 16.9 befindlichen heutigen Ackerflächen sind
im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Ein Bebauungsplan, der die Zulässigkeit von Vorhaben auf den fraglichen Flächen regelt, existiert nicht. Da die Grundstücke auch nicht an einem baulichen Zusammenhang i.S.v. § 34 BauGB teilhaben, wären Bauvorhaben derzeit nur
nach § 35 BauGB zulässig, was Baugenehmigungen für Gewerbebetriebe vom Grundsatz her ausschließt.
Der Regionalplan weist die Flächen als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich aus.
3.
Ziel und Zweck der Planung
In Pulheim stehen sich seit einiger Zeit Angebot und Nachfrage im Bereich Gewerbeflächen in einem deutlichen
Missverhältnis gegenüber. Durch das fehlende Angebot an städtischen und privaten Flächen können Nachfragen
von Unternehmerinnen und Unternehmern schon seit Ende 2014 nicht mehr bedient werden. In der Konsequenz
werden Investitionen von Neuansiedlungen am Standort zurückgestellt und Erweiterungsabsichten von lokalen
Unternehmen überdacht. Im schlechtesten Fall müssen Pulheimer Unternehmen die Stadt verlassen.
Um vorhandenen Betrieben eine Standortsicherung und neuen Betrieben eine Ansiedlung zu ermöglichen, ist es
erforderlich, die baurechtlichen Voraussetzungen auf neuen Flächen durch Bauleitplanung zu schaffen. Dies
bedeutet, dass für die letzten unbebauten GIB-Flächen, die der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln auf
Pulheimer Stadtgebiet ausweist, ein Bebauungsplan (BP 99 Pulheim) aufgestellt werden muss, der durch die
Festsetzung eines Gewerbegebietes Entwicklungsangebote macht.
Ausdrückliches Ziel dabei ist, Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. Das neue Gewerbegebiet soll Standort
für einen breiten Branchenmix attraktiver Gewerbebetriebe sein. Entsprechend der Empfehlung des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Pulheim wird der nicht zentrenrelevante Einzelhandel auf den Standortbereich Gewerbegebiet Pulheim inklusive des Areals „Am Schwefelberg“ (Segmüller) konzentriert werden.
Eine Entwicklung weiterer dezentraler Agglomerationsstandorte - namentlich im Geltungsbereich der FNPTeiländerung 16.9 – soll gerade nicht stattfinden.
Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein, daher ist vorher eine Änderung der FNP-Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbliche Bauflächen“ durchzuführen.
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FNP-Teiländerung 16.9
4.
Stand: September 2017
Erschließung der zukünftigen Gewerbeflächen
Die geplanten Ansiedlungsflächen werden von im zukünftigen Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim festgesetzten
Planstraßen erschlossen, die ihrerseits durch einen Kreisverkehrsplatz an die K 6 angebunden sind.
Über die Kreisstraße und die L 183 (Bonnstraße) erfolgt die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz (B 59,
BAB 1 und 4).
Detaillierter wird auf die bauleitplanerisch vorgesehene Erschließung und auf die verkehrlichen Auswirkungen bei
Realisierung des Gewerbegebiets in der Begründung zum Bebauungsplan eingegangen. Eine Verkehrsuntersuchung ist erstellt und macht deutlich, dass zusätzlich zur eigentlichen Plangebietserschließung Ertüchtigungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen bzw. Straßenknoten erforderlich sind (siehe dort).
5.
Umweltbezogene Informationen
5.1 Umweltprüfung/Umweltbericht
Die Aufstellung der FNP-Teilbereichsänderung 16.9 und des Bebauungsplans Nr. 99 Pulheim ist im sog. Parallelverfahren beabsichtigt.
Aufgrund des höheren Detaillierungsgrades auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine genauere Beschreibung der umweltbezogenen Belange im Rahmen des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 99
Pulheim. Erst die spezifischeren Planinhalte eines Bebauungsplanentwurfes ermöglichen es, die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer zu beschreiben und zu bewerten. Der bisherige Planungsstand –
Grobkonzept mit Darstellung von Nutz- und Erschließungsflächen – erlaubt derzeit lediglich eine übersichtsweise
Darlegung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt (siehe Kapitel 5.2).
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des
Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung,
zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des
Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft sowie Mensch. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und
Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
Zur Erarbeitung des Umweltberichts im Bebauungsplanverfahren sind bei einzelnen Schutzgütern als Grundlage
detaillierte Untersuchungen notwendig. Bereits 2010 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt, welche in 2012
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FNP-Teiländerung 16.9
Stand: September 2017
redaktionell aktualisiert wurde. Da inzwischen wieder zu viel Zeit vergangen ist, um die seinerzeitigen Ergebnisse
noch als gültig zu betrachten, wird eine neuerliche Aktualisierung vorgenommen werden müssen.
Des Weiteren wurden verschiedene archäologische Untersuchungen durchgeführt, um sicher zu stellen, dass
aus bodendenkmalpflegerischer Sicht nichts gegen eine Inanspruchnahme der Plangebietsflächen durch gewerbliche Nutzungen spricht. Der Abschlussbericht der archäologischen Sachverhaltsermittlungen liegt seit Juni 2014
vor.
Auch die Betroffenheit umweltrelevanter Objekte wird im Bebauungsplanverfahren zu prüfen sein. Die Ergebnisse werden in die Beurteilung der jeweiligen Schutzgüter einfließen.
5.2 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Mit der Teiländerung 16.9 Sinnersdorf des Flächennutzungsplanes werden Eingriffe in Natur und Landschaft im
Sinne des § 8 BNatSchG bzw. § 4 LGNW vorbereitet.
Das Plangebiet wird derzeit noch landwirtschaftlich genutzt.
Mit der geplanten Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ anstelle von „Fläche für die Landwirtschaft“ wird die Versiegelung von bislang als Freiflächen vorhandenen Bereichen bauleitplanerisch vorbereitet. Die Ausführung der
Planung führt zur Versiegelung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die Gewerbebauten, Lagerund Erschließungsflächen. Der damit einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft ist auszugleichen. Um die
Eingriffsintensität und die daraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen bewerten und bestimmen zu können, soll ein landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan-Entwurf erarbeitet werden. Eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wird also im Rahmen der Bebauungsplanung erfolgen, da auch erst auf der Grundlage
einer gegenüber dem Flächennutzungsplan konkretisierten Planung von Bau-, Erschließungs- und Freiflächen
eine arithmetische Gegenüberstellung möglich ist.
Außerdem ist zu erwarten, dass mit der Umsetzung der Planung eine Erhöhung des Aufkommens des Autoverkehrs mit den entsprechenden Belastungen für die Umwelt einhergehen wird. Eine inzwischen erarbeitete Verkehrsuntersuchung belegte Verkehrsaufkommenszuwächse, die die Ertüchtigung von Verkehrsflächen bzw. Verkehrsknoten erforderlich machen. Siehe hierzu detaillierter den Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr.
99.
Spezifischere Ergebnisse der Umweltprüfung werden mit dem für die Auslegung des Planentwurfs abzufassenden Umweltbericht vorgelegt.
Pulheim, September 2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung
und Demografie