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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
182 kB
Datum
20.09.2017
Erstellt
04.09.17, 18:38
Aktualisiert
04.09.17, 18:38
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Inhalt der Datei

Entwurf Begründung FNP-Teiländerung 16.9 Stand: September 2017 BEGRÜNDUNG zur Teilbereichsänderung Nr. 16.9 Pulheim des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim Entwurf der Begründung für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) Stand: September 2017 Entwurf Begründung FNP-Teiländerung 16.9 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grenzen des Änderungsbereichs 2. Planungsrechtliche Situation 3. Ziel und Zweck der Planung 4. Erschließung der zukünftigen Gewerbeflächen 5. Umweltbezogene Informationen Stand: September 2017 Entwurf Begründung FNP-Teiländerung 16.9 1. Stand: September 2017 Grenzen des Änderungsbereichs Der Geltungsbereich der geplanten Teilbereichsänderung 16.9 des Flächennutzungsplans der Stadt Pulheim erstreckt sich über die westlich der K 6 gelegenen Ackerflächen bis zu den Gleisanlagen der vom Pulheimer bis zum Brauweiler Gewerbegebiet verlaufenden Werksbahn. Die nördliche Grenze bildet die L 183 (Bonnstraße), im Süden begrenzt die B 59 das Plangebiet. 2. Planungsrechtliche Situation Die im unter 1. beschriebenen Geltungsbereich der FNP-Änderung 16.9 befindlichen heutigen Ackerflächen sind im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Ein Bebauungsplan, der die Zulässigkeit von Vorhaben auf den fraglichen Flächen regelt, existiert nicht. Da die Grundstücke auch nicht an einem baulichen Zusammenhang i.S.v. § 34 BauGB teilhaben, wären Bauvorhaben derzeit nur nach § 35 BauGB zulässig, was Baugenehmigungen für Gewerbebetriebe vom Grundsatz her ausschließt. Der Regionalplan weist die Flächen als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich aus. 3. Ziel und Zweck der Planung In Pulheim stehen sich seit einiger Zeit Angebot und Nachfrage im Bereich Gewerbeflächen in einem deutlichen Missverhältnis gegenüber. Durch das fehlende Angebot an städtischen und privaten Flächen können Nachfragen von Unternehmerinnen und Unternehmern schon seit Ende 2014 nicht mehr bedient werden. In der Konsequenz werden Investitionen von Neuansiedlungen am Standort zurückgestellt und Erweiterungsabsichten von lokalen Unternehmen überdacht. Im schlechtesten Fall müssen Pulheimer Unternehmen die Stadt verlassen. Um vorhandenen Betrieben eine Standortsicherung und neuen Betrieben eine Ansiedlung zu ermöglichen, ist es erforderlich, die baurechtlichen Voraussetzungen auf neuen Flächen durch Bauleitplanung zu schaffen. Dies bedeutet, dass für die letzten unbebauten GIB-Flächen, die der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln auf Pulheimer Stadtgebiet ausweist, ein Bebauungsplan (BP 99 Pulheim) aufgestellt werden muss, der durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes Entwicklungsangebote macht. Ausdrückliches Ziel dabei ist, Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. Das neue Gewerbegebiet soll Standort für einen breiten Branchenmix attraktiver Gewerbebetriebe sein. Entsprechend der Empfehlung des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Pulheim wird der nicht zentrenrelevante Einzelhandel auf den Standortbereich Gewerbegebiet Pulheim inklusive des Areals „Am Schwefelberg“ (Segmüller) konzentriert werden. Eine Entwicklung weiterer dezentraler Agglomerationsstandorte - namentlich im Geltungsbereich der FNPTeiländerung 16.9 – soll gerade nicht stattfinden. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein, daher ist vorher eine Änderung der FNP-Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbliche Bauflächen“ durchzuführen. Entwurf Begründung FNP-Teiländerung 16.9 4. Stand: September 2017 Erschließung der zukünftigen Gewerbeflächen Die geplanten Ansiedlungsflächen werden von im zukünftigen Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim festgesetzten Planstraßen erschlossen, die ihrerseits durch einen Kreisverkehrsplatz an die K 6 angebunden sind. Über die Kreisstraße und die L 183 (Bonnstraße) erfolgt die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz (B 59, BAB 1 und 4). Detaillierter wird auf die bauleitplanerisch vorgesehene Erschließung und auf die verkehrlichen Auswirkungen bei Realisierung des Gewerbegebiets in der Begründung zum Bebauungsplan eingegangen. Eine Verkehrsuntersuchung ist erstellt und macht deutlich, dass zusätzlich zur eigentlichen Plangebietserschließung Ertüchtigungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen bzw. Straßenknoten erforderlich sind (siehe dort). 5. Umweltbezogene Informationen 5.1 Umweltprüfung/Umweltbericht Die Aufstellung der FNP-Teilbereichsänderung 16.9 und des Bebauungsplans Nr. 99 Pulheim ist im sog. Parallelverfahren beabsichtigt. Aufgrund des höheren Detaillierungsgrades auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine genauere Beschreibung der umweltbezogenen Belange im Rahmen des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim. Erst die spezifischeren Planinhalte eines Bebauungsplanentwurfes ermöglichen es, die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer zu beschreiben und zu bewerten. Der bisherige Planungsstand – Grobkonzept mit Darstellung von Nutz- und Erschließungsflächen – erlaubt derzeit lediglich eine übersichtsweise Darlegung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt (siehe Kapitel 5.2). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Mensch. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten. Zur Erarbeitung des Umweltberichts im Bebauungsplanverfahren sind bei einzelnen Schutzgütern als Grundlage detaillierte Untersuchungen notwendig. Bereits 2010 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt, welche in 2012 Entwurf Begründung FNP-Teiländerung 16.9 Stand: September 2017 redaktionell aktualisiert wurde. Da inzwischen wieder zu viel Zeit vergangen ist, um die seinerzeitigen Ergebnisse noch als gültig zu betrachten, wird eine neuerliche Aktualisierung vorgenommen werden müssen. Des Weiteren wurden verschiedene archäologische Untersuchungen durchgeführt, um sicher zu stellen, dass aus bodendenkmalpflegerischer Sicht nichts gegen eine Inanspruchnahme der Plangebietsflächen durch gewerbliche Nutzungen spricht. Der Abschlussbericht der archäologischen Sachverhaltsermittlungen liegt seit Juni 2014 vor. Auch die Betroffenheit umweltrelevanter Objekte wird im Bebauungsplanverfahren zu prüfen sein. Die Ergebnisse werden in die Beurteilung der jeweiligen Schutzgüter einfließen. 5.2 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt Mit der Teiländerung 16.9 Sinnersdorf des Flächennutzungsplanes werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG bzw. § 4 LGNW vorbereitet. Das Plangebiet wird derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. Mit der geplanten Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ anstelle von „Fläche für die Landwirtschaft“ wird die Versiegelung von bislang als Freiflächen vorhandenen Bereichen bauleitplanerisch vorbereitet. Die Ausführung der Planung führt zur Versiegelung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die Gewerbebauten, Lagerund Erschließungsflächen. Der damit einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft ist auszugleichen. Um die Eingriffsintensität und die daraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen bewerten und bestimmen zu können, soll ein landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan-Entwurf erarbeitet werden. Eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wird also im Rahmen der Bebauungsplanung erfolgen, da auch erst auf der Grundlage einer gegenüber dem Flächennutzungsplan konkretisierten Planung von Bau-, Erschließungs- und Freiflächen eine arithmetische Gegenüberstellung möglich ist. Außerdem ist zu erwarten, dass mit der Umsetzung der Planung eine Erhöhung des Aufkommens des Autoverkehrs mit den entsprechenden Belastungen für die Umwelt einhergehen wird. Eine inzwischen erarbeitete Verkehrsuntersuchung belegte Verkehrsaufkommenszuwächse, die die Ertüchtigung von Verkehrsflächen bzw. Verkehrsknoten erforderlich machen. Siehe hierzu detaillierter den Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 99. Spezifischere Ergebnisse der Umweltprüfung werden mit dem für die Auslegung des Planentwurfs abzufassenden Umweltbericht vorgelegt. Pulheim, September 2017 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie