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Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien für die Kindertagespflege)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
11.09.17, 18:31
Aktualisiert
11.09.17, 18:31
Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien für die Kindertagespflege) Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien für die Kindertagespflege)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 236/2017 Erstellt am: 16.08.2017 Aktenzeichen: 51 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Jugendhilfeausschuss 3 ö. Sitzung nö. Sitzung Termin X 21.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss X 26.09.2017 Rat X 10.10.2017 Betreff Änderung der Richtlinien für die Kindertagespflege Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 236/2017 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt, der HFA empfiehlt und der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für Kindertagespflege in Pulheim. Die Änderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft. Erläuterungen Folgende Änderungen der Richtlinien für Kindertagespflege werden vorgenommen: 1. Redaktionelle Änderungen. 2. Streichung von Übergangsregelungen, die aufgrund des seit 2006/2013 bestehenden rechtlichen Rahmens geändert geworden sind. 3. Ergänzende Angaben zur besseren Transparenz bei der Zahlung der Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen. 4. Punkt (1.4) und (7.7 neue Version): Regelung der Betreuungsmöglichkeit durch Kindertagespflege im Haushalt der Eltern. 5. Punkt (2.5): Einbindung des neuen Vertretungssystems und neuer Vertretungsregelungen in die Richtlinien. Die rechtliche Verpflichtung Vertretungssysteme in der Kindertagespflege zu schaffen, ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) und § 22 Abs. 2 Ziffer 4 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). 6. Punkt (5.6) und (7 neue Version): Die Vergütung der Kindertagespflege wird einerseits an die Grundqualifikation und andererseits an die Erfahrungszeit in der Kindertagespflege geknüpft. Die berufsbegleitenden Fortbildungen werden verbindlich festgeschrieben und vereinheitlicht um einen flächendeckend hohen Qualifizierungsstandard zu sichern. 7. Punkt (7.7 alte Version): Die Erstattung der hälftigen Qualifizierungskosten als freiwillige Leistung wird gestrichen