Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
11.09.17, 18:31
Aktualisiert
11.09.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
236/2017
Erstellt am:
16.08.2017
Aktenzeichen:
51
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Jugendhilfeausschuss
3
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
X
21.09.2017
Haupt- und Finanzausschuss
X
26.09.2017
Rat
X
10.10.2017
Betreff
Änderung der Richtlinien für die Kindertagespflege
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 236/2017 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt, der HFA empfiehlt und der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen der
Richtlinien für Kindertagespflege in Pulheim. Die Änderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft.
Erläuterungen
Folgende Änderungen der Richtlinien für Kindertagespflege werden vorgenommen:
1. Redaktionelle Änderungen.
2. Streichung von Übergangsregelungen, die aufgrund des seit 2006/2013 bestehenden rechtlichen Rahmens geändert geworden sind.
3. Ergänzende Angaben zur besseren Transparenz bei der Zahlung der Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen.
4. Punkt (1.4) und (7.7 neue Version): Regelung der Betreuungsmöglichkeit durch Kindertagespflege im Haushalt
der Eltern.
5. Punkt (2.5): Einbindung des neuen Vertretungssystems und neuer Vertretungsregelungen in die Richtlinien. Die
rechtliche Verpflichtung Vertretungssysteme in der Kindertagespflege zu schaffen, ergibt sich aus § 23 Abs. 4
Sozialgesetzbuch VIII (SGB) und § 22 Abs. 2 Ziffer 4 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz).
6. Punkt (5.6) und (7 neue Version): Die Vergütung der Kindertagespflege wird einerseits an die Grundqualifikation und andererseits an die Erfahrungszeit in der Kindertagespflege geknüpft. Die berufsbegleitenden Fortbildungen werden verbindlich festgeschrieben und vereinheitlicht um einen flächendeckend hohen Qualifizierungsstandard zu sichern.
7. Punkt (7.7 alte Version): Die Erstattung der hälftigen Qualifizierungskosten als freiwillige Leistung wird gestrichen