Daten
Kommune
Pulheim
Größe
282 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
11.09.17, 18:31
Aktualisiert
11.09.17, 18:31
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Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und im Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz). Dort werden die Belange der Kindertagespflege und
der Großtagespflege umfassend geregelt. Diese Regelungen dienen als Grundlage für die städtischen Richtlinien.
Leistungen der Stadt Pulheim
Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Personensorgeberechtigten, die Vermittlung des Kindes an
eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere fachliche Begleitung der Kindertagespflege (§ 23
Abs.1 SGB VIII). Auch denjenigen Tagespflegepersonen, die sich in einem privat vermittelten und vereinbarten
Betreuungsverhältnis befinden, wird Beratung gewährt. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen werden
beraten, unterstützt und gefördert (§ 23 Abs. 4 SGB VIII).
Die Stadt Pulheim gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 24 SGB VIII), die eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt abgeschlossen haben, eine leistungsgerechte und angemessene laufende Geldleistung an
die geeigneten Kindertagespflegepersonen (§ 23 Abs. 1 SGB VIII) und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten (§ 90 SGB VIII und § 23 Abs. 1 KiBiz NRW)
1. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kindertagespflege und finanzielle Förderung
(1.1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagespflegestelle (oder einer Tageseinrichtung). Dieser Anspruch bezieht sich auf das Stadtgebiet Pulheim.
(1.2) Ein Kind, für das Kindertagespflege beantragt wird, muss zumindest mit einer P personensorgeberechtigten Person im Stadtgebiet Pulheim mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
(1.3) Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
in Verbindung mit § 4 des Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) verfügen und zu den kooperierenden
Partnern der Stadt Pulheim gehören und Kindertagespflege im Rahmen dieser Richtlinien anbieten. Die
Vermittlung erfolgt über das Jugendamt. Bei privat finanzierter Kindertagespflege oder Betreuungsverhältnissen, bei denen über die laufende Geldleistung der Stadt Pulheim hinaus private Zuzahlungen vereinbart werden (ausgenommen Verpflegungsgeld), besteht kein Anspruch auf finanzielle Förderung. Es
gilt das Zuzahlungsverbot nach § 23 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz), ausgenommen
ist das Verpflegungsgeld.
(1.4) Die Kindertagespflege kann nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) auch im Haushalt der Eltern erfolgen. Die Kindertagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Kinder
betreut, wird als Kinderfrau/Kindermann bezeichnet. Eine Pflegeerlaubnis ist für diese Tätigkeit
nicht erforderlich. Allerdings muss diese Person für die Tätigkeit geeignet sein. Die Geeignetheit
ergibt sich aus § 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII). Die Geeignetheit der Person ist vom Jugendamt festzustellen (nach Ziffer 5).
Zwischen der Kinderfrau/dem Kindermann und den Eltern besteht in der Regel ein Beschäftigungsverhältnis, das heißt die Sorgeberechtigten sind Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Zu beachten ist, dass die Eltern als Arbeitgeber ihren Pflichtanteil
zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Gesamteinkommen aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt und der möglicherweise erhaltenen Geldleistung, aufbringen müssen.
Stadt Pulheim – Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 – 50259 Pulheim
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2. Betreuungsumfang
(2.1) Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Im Rahmen individuellen Betreuungszeiten der Kindertagespflegepersonen können folgende Betreuungsstunden beantragt werden
Folgende Betreuungsformate werden von den Kindertagespflegstellen angeboten:
bis zu 25 Stunden pro Woche
bis zu 35 Stunden pro Woche
bis zu 45 Stunden pro Woche
Der Rechtsanspruch für Kinder unter 3 Jahren ist grundsätzlich mit 25 Wochenstunden erfüllt
(Mindestförderung). Eine vom Grundanspruch abweichende Betreuungszeit führt nur zu einem
erhöhten Rechtsanspruch, wenn hierfür ein individueller Bedarf begründet ist. Die Begründung
liegt vor, wenn die Erziehungsberechtigten im entsprechenden Stundenumfang:
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden,
c) einen Sprach- oder Integrationskurs besuchen oder
d) Angehörige pflegen.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die
Stelle der Erziehungsberechtigten. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise über den Betreuungsbedarf beizufügen.
(2.2) Die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson haben dafür Sorge zu tragen, dass
mit Beginn der Kindertagespflege eine angemessene Eingewöhnung des Kindes in Anlehnung an das
`Berliner Modell` erfolgt in die Kindertagespflege.
(2.3) Schließzeiten im Rahmen des bezahlten Urlaubes der Kindertagespflegeperson sind im Umfang von 25
27 Arbeitstagen im Jahr möglich und sollen rechtzeitig zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson abgestimmt werden. In dieser Zeit sind die Personensorgeberechtigten für die Betreuung verantwortlich. An gesetzlichen Feiertagen (inklusive Rosenmontag) und in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr findet kein Angebot der Kindertagespflege statt.
(2.4) Bei einem regelmäßigen Betreuungsumfang von weniger als 5 Tagen pro Woche und/oder 12
Monaten pro Kalenderjahr verringert sich die Anzahl der Tage gemäß Nr. 2.3 entsprechend.
(2.5) Im Krankheitsfall der in Pulheim tätigen Kindertagespflegeperson von mehr als 15 Arbeitstagen
kann ab dem 2. Krankheitstag eine Ersatzbetreuung von den Personensorgeberechtigten beim Jugendamt beantragt werden (§ 23 Abs. 4 SGB VIII und § 22 Abs. 2 Ziffer 4 KiBiz NRW). Das Jugendamt gewährt eine transparente Vertretungsoption im Krankheitsfall der Tagespflegeperson. Die finanzielle Förderung wird an die Ersatzbetreuung ausgezahlt. Kann eine Ersatzbetreuung bei einer Tagespflegeperson im Sinne dieser Richtlinien vermittelt werden, besteht ebenfalls Anspruch auf die finanzielle
Förderung.
In Pulheim werden derzeit drei Vertretungsmodelle vorgehalten
(2.5.1) Vertretungsmodell mit festangestellter Kindertagespflegeperson bei der Stadt Pulheim
Befindet sich ein Tageskind in einer Kindertagespflegestelle mit Anbindung an das Vertretungsmodell, so können die Personensorgeberechtigten ihr Kind dort, sofern Kapazität, in die Ersatzbetreuung geben.
(2.5.2) Kindertagespflegestellen mit angestellter Vertretungskraft
Hat eine Kindertagespflegestelle eine eigene Vertretungskraft mit Pflegeerlaubnis angestellt, übernimmt die Stadt Pulheim die nachgewiesenen Personalkosten für den anerkennungsfähigen Vertretungszeitraum.
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Stadt Pulheim – Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 – 50259 Pulheim
(2.5.3) Tandemmodell
Soweit sich zwei oder mehrere Kindertagespflegestellen gegenseitig im Krankheitsfall
vertreten, besteht Anspruch auf die finanzielle Förderung für den Vertretungszeitraum.
Es können höchstens 5 Kinder gleichzeitig von einer Kindertagespflegeperson betreut
werden.
3. Antrags- und Bewilligungsverfahren
(3.1) Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. Die finanzielle Förderung eines Kindes in Kindertagespflege kann frühestens beginnen, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen (Antrag auf Kindertagespflege und Anlage
1 zum Antrag sind auf der Homepage der Stadt Pulheim hinterlegt).
(3.2) Eine Erhöhung der bewilligten Betreuungsstunden kann von den Sorgeberechtigten schriftlich beantragt
werden. Die Bewilligung erfolgt zum 01. des Folgemonats nach schriftlicher Antragstellung.
(3.3) Eine dauerhafte Verringerung der bewilligten Betreuungsstunden ist unverzüglich von den Sorgeberechtigten und der Tagespflegeperson schriftlich mitzuteilen und wird ab dem 01. des Folgemonats entsprechend des neuen Betreuungsbedarfs festgesetzt.
(3.4) Die Kündigungsfrist eines Kindertagespflegeverhältnisses beträgt vier Wochen zum Monatsende. Innerhalb des ersten Monats des Kindertagespflegeverhältnisses kann die Kündigung zum Monatsende erfolgen. Die Kündigungsfrist kann entfallen, sofern der Platz nahtlos durch ein nachrückendes Kind
belegt werden kann. Die Kündigung ist der Tagespflegeperson auszusprechen und dem Jugendamt in
Kopie zuzuleiten. Die Bewilligung der finanziellen Förderung wird entsprechend aufgehoben.
(3.5) Eine gleichzeitige Belegung der von 2 Betreuungsangeboten Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege durch das gleiche Kind ist ausgeschlossen.
(3.6) Wird das Betreuungsverhältnis auf Initiative der Kindertagespflegeperson beendet (z.B. durch
Beendigung der Tätigkeit), so endet die finanzielle Förderung für die Kindertagespflegeperson
mit Ablauf des Betreuungsverhältnisses.
4. Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für die Kindertagespflege
Von den Personensorgeberechtigten (Eltern) werden für die Inanspruchnahme der bewilligten Kindertagespflege
Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006 in der jeweils gültigen Fassung
erhoben. Die Beiträge richten sich nach den bewilligten Betreuungsstunden und dem Einkommen der Personensorgeberechtigten. Das Weitere regelt die Satzung.
Beitragstabelle für die monatlichen Kostenbeiträge
Einkommensstufen nach 25Std./
Jahreseinkommen (brutto) Woche
35Std./
Woche
45Std./
Woche
weitere
Kinder
bis 12.000 €
bis 24.000 €
bis 36.000 €
bis 48.000 €
bis 60.000 €
bis 72.000 €
über 72.000 €
0,00 €
29,00 €
59,00 €
96,00 €
132,00 €
168,00 €
221,00 €
0,00 €
38,00 €
76,00 €
123,00 €
170,00 €
227,00 €
284,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
21,00 €
42,00 €
68,00 €
95,00 €
126,00 €
158,00 €
Für die Elternbeiträge/Kostenbeiträge gilt in Pulheim eine Geschwisterregelung:
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Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine öffentlich finanzierte Kindertagespflegestelle (Tagesmutter/-vater), eine Kindertageseinrichtung oder die Offene Ganztagsschule (OGS), so sind das zweite Kind und
jedes weitere Kind vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist
der höchste Beitrag zu zahlen.
5. Pflegeerlaubnis - Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson
Voraussetzung für die Vermittlung und finanzielle Förderung von Kindertagespflege und die Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch die Verwaltung des Jugendamtes ist die Eignung der Tagespflegeperson. Die Eignung im
Sinne von §23 Abs. 3 SGB VIII liegt vor, wenn die persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden
und die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle gegeben sind (§ 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4
KiBiz). Das Jugendamt stellt die Eignung durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen
und durch Hausbesuche fest. Im Einzelnen sind das:
(5.1) Persönliche Sachkompetenz
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Jugendamt und anderen Kindertagespflegepersonen
Fähigkeit zur Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes
Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie
Körperliche und seelische Belastbarkeit
Fähigkeit zur Reflexion
Langfristiges Interesse an der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson (mindestens 3 Jahre)
Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung
Fähigkeit, sich hinreichend in der deutschen Sprache ausdrücken zu können (Zertifikat B1)
(5.2) Qualifikationsnachweis
a) Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine sozialpädagogische Ausbildung *) und entweder
über Berufserfahrung in der Betreuung von Kindern zwischen 0-3 Jahren
oder
über 80 Stunden Qualifizierungskurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI)
für sozialpädagogische Fachkräfte.
b) Die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Ausbildung zur/zum staatlich geprüfte/n Kinder-
pfleger/Inn mit Qualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) von
160 Stunden.
c) Die Kindertagespflegeperson hat die 160stündige Qualifizierung zur Tagespflegeperson nach
dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) absolviert.
d) Die Kindertagespflegeperson hat eine Qualifizierung in anderer Weise nachgewiesen, und das Jugendamt hat diesen Nachweis in einer Einzelfallentscheidung anerkannt.
Zusätzlich ist für alle Kindertagespflegepersonen folgender Nachweis zu erbringen:
Die Kindertagespflegeperson weist einen Kurs „Erste Hilfe am Kind“ für Erzieherinnen nach. Ein
Nachweis über die Auffrischung ist alle 2 Jahre unaufgefordert vorzulegen.
Die Kindertagespflegeperson legt eine Infektionsschutzbelehrung vom Gesundheitsamt vor.
Diese muss alle 2 Jahre aufgefrischt und vorgelegt werden.
*) Zu den pädagogische Fachkräften in der Kindertagespflege zählen gemäß Definition der Landesjugendämter:
-staatlich anerkannte Erzieher/innen
-staatlich anerkannte Heilpädagogen/innen
-staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen
-Absolventen/innen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung
-Absolventen/innen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissenschaft und der Heilpädagogik
-Absolventen/innen von Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik
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(5.3) Kindgerechte Räumlichkeiten
ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
eine anregungsreiche Ausgestaltung,
geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse,
ausreichend Schlafgelegenheiten,
ausgestatteter Wickelplatz,
Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur.
(5.4) Polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG ohne relevante Einträge
von allen Jugendlichen und Erwachsenen im Haushalt, in dem Kinder aufgenommen werden sollen
(beim Einwohnermeldeamt zu beantragen).
(5.5) Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
von allen Haushaltsangehörigen (Vordruck vom Jugendamt), wenn die Betreuung im eigenen Haushalt stattfinden soll.
(5.6) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Zur Qualitätssicherung in der Kindertagespflege ist ein kontinuierlich fortschreitender Qualifizierungsprozess über die Schulung des DJI Curriculums hinaus notwendig. Dieser erfolgt durch tätigkeitsbegleitende fachliche Informations- und Austauschtreffen (Praxisbegleitung) sowie Fortbildungen, die vom
Jugendamt angeboten werden.
Die Teilnahme an fachlichen Informations- und Austauschtreffen ist für die Kindertagespflegepersonen in Pulheim verpflichtend. Zur Verlängerung der Pflegeerlaubnis sind pro Jahr 8 Stunden Praxisbegleitung nachzuweisen.
6. Mitteilungspflichten
(6.1) Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dem Jugendamt unverzüglich jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht
gemäß § 67 SGB I wird vorausgesetzt. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden.
(6.2) Dies gilt vor allem in Bezug auf:
eine Änderung der monatlichen Betreuungszeit
einen Wohnortwechsel
die Beendigung des Betreuungsverhältnisses
krankheitsbedingte Vertretungen (s. Nr. 2.5)
Die Mitteilungspflicht gilt im besonderen Maße für Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung bzw. Fragestellungen des Kinderschutzes (§ 8 a SGB VII).
7. Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege
Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII sind bei der Vermittlung eines Kindes in eine geeignete Kindertagespflegestelle der
Kindertagespflegeperson die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung zu ersetzen.
Weiter hat die Tagespflegeperson Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu
einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alters- und Krankenversicherung aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege im Rahmen dieser Richtlinien.
(7.1) Qualifizierungsstufen Förder- und Sachleistung
Die Stadt Pulheim gewährt der Kindertagespflegeperson für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung. Diese Der Betrag setzt sich aus einem Betrag für die Erziehungsleistung und einem Sachaufwand für die Betriebskosten zusammen. Kosten für Verpflegung sind zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson in angemessener Höhe gesondert abzurechnen.
Stufe 1: Anerkennungsbetrag der Förderleistung 2,70 € zuzüglich 1,80 € Sachleistung pro Stunde/ Kind
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Tätigkeitsbegleitende Qualifizierung mit vorläufiger Pflegeerlaubnis:
Nachweis des Grundqualifizierungskurses von 80 Stunden nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstitutes (DJI),
Erste-Hilfe Qualifizierung am Kind für Erzieherinnen.
Stufe 2: Anerkennungsbetrag der Förderleistung 3,20 € zuzüglich 1,80 € Sachleistung pro Stunde/Kind
Nachweis des Qualifizierungskurse von 160 Stunden nach dem Curriculum des DJI,
Erste-Hilfe Qualifizierung am Kind für Erzieherinnen,
Teilnahme am kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendhilfeträgers von mindestens 6 Stunden
im Jahr (Praxisbegleitung/Fortbildung) oder einer vergleichbaren Fortbildung, die im Einzelfall vom
Jugendamt anerkannt wurde. Bei Fortbildungsnachweis im geringeren Umfang droht der Verlust der
Pflegeerlaubnis.
Stufe 3: Anerkennungsbetrag der Förderleistung 3,70 € zuzüglich 1,80 € Sachleistung pro Stunde/Kind
Nachweis des Qualifizierungskurse von 160 Stunden nach dem Curriculum des DJI ,
Erste-Hilfe Qualifizierung am Kind für Erzieherinnen,
einjährige Erfahrung als Tagespflegeperson nach erstmaliger Erteilung der Pflegeerlaubnis,
Teilnahme am kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendhilfeträgers von mindestens 12 Stunden im Jahr (Praxisbegleitung/Fortbildung) oder einer vergleichbaren Fortbildung, die im Einzelfall
vom Jugendamt anerkannt wurde. Der Nachweis ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erbringen. Bei Fortbildungsnachweis im geringeren Umfang erfolgt für 12 Monate automatisch die Einstufung in Stufe 2.
oder
Sozialpädagogische Fachkraft,
Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern zwischen 0-3 Jahren,
Erste-Hilfe Qualifizierung am Kind für Erzieherinnen,
Teilnahme am kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendhilfeträgers von mindestens 12 Stunden im Jahr (Praxisbegleitung/Fortbildung) oder einer vergleichbaren Fortbildung, die im Einzelfall
vom Jugendamt anerkannt wurde. Der Nachweis ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erbringen. Bei Fortbildungsnachweis im geringeren Umfang erfolgt für 12 Monate automatisch die Einstufung in Stufe 2.
Stufe 1: Anerkennungsbetrag der Förderleistung 3,20 € zuzüglich 1,80 € Sachleistung pro Stunde/Kind
Pflegeerlaubnis mit Nachweis des Qualifizierungskurses von 160 Stunden nach dem Curriculum des DJI.
Stufe 2: Anerkennungsbetrag der Förderleistung 3,70 € zuzüglich 1,80 € Sachleistung pro Stunde/Kind
Pflegeerlaubnis mit Nachweis des Qualifizierungskurses von 160 Stunden nach dem Curriculum des DJI und fünfjährige Erfahrung als Tagespflegeperson nach erstmaliger Erteilung der
Pflegeerlaubnis.
Oder
Pflegeerlaubnis als sozialpädagogische Fachkraft (nach Ziffer 5.2)
mit Berufserfahrung in der Betreuung von Kindern zwischen 0-3 Jahren oder
80 Stunden Qualifizierungskurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes
(DJI) für sozialpädagogische Fachkräfte.
Oder
staatlich geprüfte Kinderpfleger/Innen mit Qualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) von 160 Stunden.
(7.2) Erhöhte Sachleistung
Findet die Kindertagespflege in eigens angemieteten Räumen oder in im Eigentum befindlichen Räumen statt, die ausschließlich für die Kindertagespflege genutzt werden, erhöht sich die Sachleistung um
0,10 € pro Stunde und Kind auf 1,90 €. Über die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist ein Nachweis vorzulegen.
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Stadt Pulheim – Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 – 50259 Pulheim
(7.3) Kinder mit besonderen Bedürfnissen/erhöhter Förderbedarf
Tageskinder mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX und nachgewiesenem
erhöhten Förderbedarf sollen nur zu einer Kindertagespflegeperson mit entsprechender Zusatzqualifizierung vermittelt werden. Führt diese Betreuung zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder,
wird die Sachleistung in den einzelnen Qualifizierungsstufen und die Förderleistung in Höhe von 1,80 €
auf das 2fache erhöht verdoppelt.
(7.4) Berechnung und Auszahlung
Die Berechnung der laufenden Geldleistung (Sachkosten und Erziehungsleistung der Tagespflegeperson) erfolgt unmittelbar an die Kindertagespflegeperson und errechnet sich pauschal über den vorher
festgelegten Betreuungsbedarf nach der Formel:
25/35/45 Stunden pro Woche multipliziert mit 4,33 Wochen pro Monat.
Die Auszahlung erfolgt als pauschaler monatlicher Betrag am letzten Werktag eines Monats. Beginnt
oder endet das Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig nach der
Formel: Monatstage / 30 Tage im Monat x Monatspauschale
(7.5) Ausfallzeiten
Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson für Urlaub werden bei einer Überschreitung von 25 27 Arbeitstagen im Jahr in Abzug gebracht. Eine Überschreitung ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
Ausfallzeiten für Krankheit der Kindertagespflegeperson werden bei einer Überschreitung von 15 Arbeitstagen im Jahr in Abzug gebracht. Alle Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
Bei einem regelmäßigen Betreuungsumfang von weniger als 5 Tagen pro Woche und/oder 12
Monaten pro Kalenderjahr verringert sich die Anzahl der Tage entsprechend.
Die Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage sind von den Kindertagespflegepersonen anhand des
Stundennachweises (Vordruck) monatlich zu dokumentieren und innerhalb einer Woche dem Jugendamt vorzulegen. Der Stundennachweis ist von den Sorgeberechtigten durch Unterschrift zu
bestätigen. Die Krankheitstage sind ab dem 2. Tag durch ein ärztliches Attest zu belegen und
dem monatlichen Stundennachweis beizufügen. Nicht nachgewiesene Krankheitstage werden
rückwirkend von der laufenden Geldleistung in Abzug gebracht.
Fehlt ein Kind krankheitsbedingt mehr als drei Wochen, so ist dies dem Jugendamt umgehend
mitzuteilen. In Absprache mit der Tagespflegeperson und den Sorgeberechtigten fällt das Jugendamt eine Einzelfallentscheidung im Hinblick auf Platzbelegung und laufende Geldleistung.
(7.6) Sozialversicherung
Die Kindertagespflegeperson hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der anerkennungsfähigen
Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus der Erzielung von Einnahmen aus der öffentlich geförderten
Kindertagespflege gesetzlich ergeben. Die entstandenen Kosten sind von der Kindertagespflegeperson
am Ende eines Jahres nachzuweisen. Die Beiträge werden rückwirkend erstattet und mit Inkrafttreten
des Amtshilfe-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 der Finanzbehörde gemeldet.
Unfallversicherung. Die nachgewiesenen Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe des Pflichtbeitrages der Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege (BGW) werden jährlich erstattet. Hierzu ist der Beitragsbescheid der BGW jährlich vorzulegen.
Beiträge für die Altersvorsorge werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung gewährt wird,
hälftig erstattet. Kindertagespflegepersonen sind grundsätzlich nach § 2 Nr. 2 SGB VI als selbständig Tätige versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund der gesetzlichen
Versicherungspflicht werden ausschließlich diese Beiträge hälftig erstattet.
Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist,
wird maximal der Beitragssatz hälftig erstattet, der aufgrund der Einkünfte aus öffentlich geförderten
Kindertagespflege in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, und zwar längstens bis
zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Anerkannt werden Kapitallebens- und RentenStadt Pulheim – Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 – 50259 Pulheim
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versicherungsverträge sowie Sparverträge, die nicht beleihbar, pfändbar und übertragbar sind und
die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.
Beiträge für die Kranken-/Pflegeversicherung werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung
gewährt wird, hälftig erstattet. Als selbständig Tätige können Kindertagespflegepersonen entweder
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sein. Als angemessen werden die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt und hälftig erstattet.
Ist die Kindertagespflegeperson privat krankenversichert, wird maximal der Beitragssatz Basisbeitrag der privaten Kranken- und Pflegeversicherung hälftig erstattet. , der bei einer gesetzlichen
Krankenkasse aufgrund der Einkünfte aus öffentlich geförderter Kindertagespflege zu zahlen wäre.
(7.7) Erstattung von Qualifizierungskosten
Der Tagespflegeperson werden mit der erstmaligen Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach § 23
SGB VIII die nachgewiesenen Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs nach
dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts im Umfang von 160 Stunden einmalig zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung ist eine freiwillige Leistung und kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in
Anspruch genommen werden.
(7.7)
Betreuung im Haushalt der Eltern
Wird das Kind im Haushalt der Eltern betreut, wird als laufende Geldleistung ausschließlich die
Förderleistung, nicht die Sachleistung bewilligt. Empfänger der laufenden Geldleistung ist nach §
23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VII) die Kindertagespflegeperson bzw. die Kinderfrau/der Kindermann. Befindet sich diese Person in einem Anstellungsverhältnis, muss dem Jugendamt eine
Abtretungserklärung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber vorgelegt werden, damit die Auszahlung der laufenden Geldleistung an den Arbeitgeber erfolgen kann.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2018 in Kraft. Für Kindertagespflegepersonen die vor dem 01.01.2018
tätig waren besteht hinsichtlich der Qualifizierungsstufen ein Bestandschutz bis zum 31.12.2018.
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