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Beschlussvorlage (Synopse Ehrenordnung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Beschlussvorlage (Synopse Ehrenordnung) Beschlussvorlage (Synopse Ehrenordnung)

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Inhalt der Datei

Ehrenordnung (gültige Fassung) Ehrenordnung Ehrenordnung (Neufassung) Ehrenordnung Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1994 (GV.NW. S. 666/SGV 2023) am 17.11.1994 nachstehende Ehrenordnung beschlossen: Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 GO der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen am ... nachstehende Ehrenordnung beschlossen: §1 § 1 Auskunftspflichten (1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit diese für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: (1) Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger/innen) haben schriftlich Auskunft über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben: 1. Name, Vorname 2. Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Ehegatten/der Ehegattin und der Kinder 3. gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen. 4. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen. 5. Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes. 6. Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen. 7. Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen. 8. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. 9. Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes sowie die Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einer Tätigkeit in der Stadt. a) Name. Vorname, Anschrift b) Familienstand, ggf. Name der Ehefrau/des Ehemannes und der Kinder c) ausgeübter Beruf - bei Unselbständigen Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung - bei Selbständigen Angabe der Art der Tätigkeit - bei mehreren ausgeübten Berufen Angabe des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit d) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes e) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt f) Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt. 1 (2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich (2) Die Mandatsträger/innen haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der mitzuteilen. Mandatsübernahme der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich der Bürgermeisterin/dem Bür(3) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung germeister mitzuteilen. fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt (3) Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im sowie eine juristische Person oder Vereinigung mit Sitz oder allgemeinem Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 GO NRW eine Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen. des von ihnen ausgeübten Berufes erfolgen. § 2 Herstellung von Transparenz (1) §2 (2) Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. (3) §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 werden nach Anhörung der Mandatsträger jährlich auf der städtischen Homepage veröffentlicht. Die nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 und 9 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann hingegen veröffentlicht werden (§ 3). Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger/innen unverzüglich zu löschen. §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden, soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 1 oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht. §4 Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. §4 §5 Die Ehrenordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Die Ehrenordnung der Stadt Pulheim vom 01.12.1994 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die Ehrenordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Pulheim vom 20.11.1979 wird außer Kraft gesetzt. Pulheim, den Der Bürgermeister Frank Keppeler Pulheim, den 01.12.1994 Der Bürgermeister (Dr. Clemens Kopp) 2