Daten
Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Ehrenordnung (gültige Fassung)
Ehrenordnung
Ehrenordnung (Neufassung)
Ehrenordnung
Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
September 1994 (GV.NW. S. 666/SGV 2023) am 17.11.1994 nachstehende
Ehrenordnung beschlossen:
Der Rat der Stadt Pulheim hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 GO der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unter Einbeziehung der Regelungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen am ...
nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§1
§ 1 Auskunftspflichten
(1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und
Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit diese für die Ausübung ihrer
Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist
folgendes anzugeben:
(1) Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger/innen) haben schriftlich Auskunft
über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben:
1. Name, Vorname
2. Anschrift, Familienstand, ggf. Name des Ehegatten/der Ehegattin und der
Kinder
3. gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere
a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw.
Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion
b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der
Firma
c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des
Berufs und Berufszweiges sowie der Firma.
Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der
beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen.
4. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung
fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese
Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen.
5. Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des
§ 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes.
6. Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen
in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und
Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und
Einrichtungen.
7. Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
8. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
9. Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes sowie die Beteiligung an
Unternehmen mit Sitz oder einer Tätigkeit in der Stadt.
a) Name. Vorname, Anschrift
b) Familienstand, ggf. Name der Ehefrau/des Ehemannes und der Kinder
c) ausgeübter Beruf
- bei Unselbständigen
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung
- bei Selbständigen
Angabe der Art der Tätigkeit
- bei mehreren ausgeübten Berufen
Angabe des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit
d) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
e) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der
Stadt
f) Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer
juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt
in der Stadt.
1
(2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich (2) Die Mandatsträger/innen haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der
mitzuteilen.
Mandatsübernahme der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich der Bürgermeisterin/dem Bür(3) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung
germeister mitzuteilen.
fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt
(3) Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im
sowie eine juristische Person oder Vereinigung mit Sitz oder allgemeinem
Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 GO NRW eine
Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb
Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.
des von ihnen ausgeübten Berufes erfolgen.
§ 2 Herstellung von Transparenz
(1)
§2
(2)
Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des
Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu
behandeln.
(3)
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche
Tätigkeiten können veröffentlicht werden.
Die Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 8 werden nach Anhörung
der Mandatsträger jährlich auf der städtischen Homepage veröffentlicht.
Die nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 und 9 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen
der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie
sind im Übrigen vertraulich zu behandeln. Die Anschrift kann hingegen
veröffentlicht werden (§ 3).
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen
Mandatsträger/innen unverzüglich zu löschen.
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche
Tätigkeiten können veröffentlicht werden, soweit nicht bereits eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Absatz 1 oder § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz besteht.
§4
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu
löschen.
§4
§5
Die Ehrenordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Die Ehrenordnung
der Stadt Pulheim vom 01.12.1994 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Die Ehrenordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Pulheim vom
20.11.1979 wird außer Kraft gesetzt.
Pulheim, den
Der Bürgermeister
Frank Keppeler
Pulheim, den 01.12.1994
Der Bürgermeister
(Dr. Clemens Kopp)
2