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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
17.05.2017
Erstellt
11.05.17, 12:19
Aktualisiert
11.05.17, 12:19
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 26 PULHEIM 1302 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN zum Planentwurf für die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO 1990 wird festgesetzt, dass im Plangeltungsbereich Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment als „nahversorgungsrelevant“ oder „zentrenrelevant“ ganz oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: Nahversorgungsrelevant     Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren Apothekenartikel Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel Zentrenrelevant             Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) Elektrische Kleingeräte Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Musikinstrumente und Musikalien Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) Bücher Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel 1             Bespielte Ton- und Bildträger Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte) Spielwaren, Bastelartikel Bekleidung Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck Medizinische und orthopädische Artikel Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel) Schnittblumen Uhren und Schmuck Augenoptiker-Waren Foto- und optische Erzeugnisse Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel 1.2 Ausnahmen von der Festsetzung gem. Ziff. 1.1 (§ 31 Abs. 1 BauGB) 1.2.1 Ausnahmsweise ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Ziff. 1.1 zulässig, wenn dies durch einen Einzelhandelsbetrieb erfolgt, dessen Hauptsortiment nicht zentrenrelevant ist. Das zentrenrelevante Randsortiment darf max. 10 % der Verkaufsfläche umfassen und muss sich aus dem Hauptsortiment ableiten lassen. 1.2.2 Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 100 m2 nicht überschreiten. 1.3 Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind. 1.4 GE – Zone 1 Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt: Nicht zulässig sind die unter den Nummern 1 – 199 (Abstandsklassen I – VI) der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Die Abstandsliste 2007 ist der Planbegründung als Anlage 1 beigefügt. 2 HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler. 2. Die an den Plangeltungsbereich angrenzenden Straßen können Verkehrsemissionen wie Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen oder Spritzwasser verursachen. 3. Die am 28.05.1996 bekanntgemachte Satzung über örtliche Bauvorschriften im Bereich der Bebauungspläne Nr. 10 und Nr. 26 Pulheim gilt grundsätzlich auch im Geltungsbereich des Änderungsplans Nr. 26 Pulheim 1302. Die Satzung ist der Planbegründung als Anlage 2 beigefügt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszonen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG NRW). Pulheim, Mai 2017 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie 3