Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
231/2017
Erstellt am:
10.08.2017
Aktenzeichen:
IV/601.03.21.63
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
27.09.2017
Rat
X
10.10.2017
Betreff
Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlage
„Zum Pulheimer Bach“ und der hiervon abzweigenden Anlage „Am alten Obstgarten“
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 231/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlage „Zum Pulheimer Bach“ und der
hiervon abzweigenden Anlage „Am alten Obstgarten“ gemäß beigefügter Anlage zu beschließen.
2) Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlage „Zum Pulheimer Bach“ und der hiervon abzweigenden Anlage „Am alten Obstgarten“ gemäß beigefügter Anlage.
Erläuterungen
Die Erschließungsanlagen „Zum Pulheimer Bach“ und „Am alten Obstgarten“ werden nach Maßgabe des Bebauungsplanes Nr. 115 Pulheim zunächst als kanalisierte Baustraßen hergestellt. Die Beitragspflicht wird für die beiden Straßen
erst künftig nach endgültiger Fertigstellung entstehen.
In erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht liegt folgende Situation vor:
Die Anlage „Zum Pulheimer Bach“ zweigt von der Straße „Am Lindenkreuz“ ab und verläuft in gerader Linie bis zum
bereits vorhandenen Stichweg „Elchweg 2 – 6“.
Bei der Anlage „Am alten Obstgarten“ handelt es sich um eine Ringstraße mit Querspange. Sie zweigt ringförmig von
der Anlage „Zum Pulheimer Bach“ ab und weist insgesamt eine Länge von ca. 390 Metern (inkl. Querspange) auf. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei dieser Anlage angesichts des ringförmigen
Verlaufes und ihrer Länge um eine eigenständige Erschließungsanlage.
Gemäß § 130 Absatz 2 BauGB können mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden,
zusammengefasst werden. Dies setzt einen sogenannten Einheitsbeschluss voraus.
Wesentliche Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein funktionaler Zusammenhang sowie die deutliche Abgrenzbarkeit.
Funktionaler Zusammenhang
Dieser besteht nur, wenn eine Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in
vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist.
Die Anlage „Am alten Obstgarten“ zweigt von der Anlage „Zum Pulheimer Bach“ ab und mündet nach ringförmigem
Verlauf in ebenjene wieder ein. Um Zugang zu den am „Am alten Obstgarten“ liegenden Grundstücken zu erhalten,
muss zwingend eine Nutzung der Anlage „Zum Pulheimer Bach“ erfolgen.
Somit kann die Anlage „Am alten Obstgarten“ ihre Funktion nur im Zusammenhang mit der Anlage „Zum Pulheimer
Bach“ erfüllen; es besteht also ein funktionaler Zusammenhang.
Vorlage Nr.: 231/2017 . Seite 3 / 3
Deutliche Abgrenzbarkeit zum übrigen Straßennetz
Die Abgrenzbarkeit ist aufgrund der örtlichen Merkmale gegeben.
Die Anlage „Zum Pulheimer Bach“ wird definiert durch das bereits vorhandene Straßennetz und begrenzt durch die
Straßen „Am Lindenkreuz“ und „Elchweg“. Die Anlage „Am alten Obstgarten“ lässt aufgrund ihres ringförmigen Verlaufs
keine andere Abgrenzung zu. Folglich liegen die für eine Einheitsbildung geforderten Voraussetzungen vor.
Die Erschließungseinheit ist in der Anlage zu dieser Vorlage schraffiert dargestellt.
Die Beschlussfassung bewirkt, dass der Herstellungsaufwand der beiden Anlagen zusammengefasst und nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt wird.