Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
27.09.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
268/2017
Erstellt am:
29.08.2017
Aktenzeichen:
II/32.36
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
nö. Sitzung
Termin
27.09.2017
Betreff
Optimierung Verkehrssituation in Geyen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürgerverein Pulheim
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 268/2017 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr beschließt den Antrag der Fraktion Bürgerverein vom 24.08.2017 zur Verkehrssituation in Geyen in den Punkten 2. und 3. abzulehnen. Im Übrigen nimmt der Ausschuss die Mitteilungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen
Am 24.08.2017 beantragt die Fraktion Bürgerverein unter den Pkt. 2. und 3. eine Änderung der im Zuge der Baumaßnahme von-Frentz-Str. 17 erlassenen verkehrlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde u.a. zur Phasenschaltung
der angeordneten Lichtsignalanlage bzw. die Freigabe der Frechener Straße von der Bonnstraße aus für Anliegerverkehr.
Der TVA ist formell nicht entscheidungsbefugt. Die Ausführung der Straßenverkehrsgesetzgebung führen die Straßenverkehrsbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch. Die Stadt Pulheim, der Bürgermeister, als
örtliche Straßenverkehrsbehörde unterfällt insoweit der staatlichen Aufsicht der Kreisbehörde, der Bezirksregierung
usw..
Folgerichtig wäre der Antrag der nächsthöheren Behörde, dem Rhein-Erft-Kreis, vorzulegen. Folgt die Aufsicht dem
Antrag, wird sie die Stadt anweisen, die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen zu erlassen.
Die beanstandete verkehrliche Anordnung wurde nach einem mehrmonatigen Abwägungsprozess unter Beteiligung der
Polizei, Straßen NRW, Rhein-Erft-Kreis, ÖPNV, der Bauherrenschaft und dem städtischen Tiefbauamt unter den Aspekten der Verkehrssicherheit und unter Wahrung einer größtmöglichen Verkehrsflüssigkeit getroffen. In diesem Prozess
war allen Beteiligten klar, dass eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
In Betracht gezogen wurden selbstverständlich auch Fragen der Ablauforganisation des Bauvorhabens selbst. So es
Alternativen tatsächlich und rechtlich gegeben hätte, wären diese aufgegriffen worden.
Wie oben dargelegt war auch der ÖPNV beteiligt. Die Verkehrsregelung wahrt dessen Belange der Anschlusstaktungen.
Die Verwaltung wird in der Sitzung zu den vielfältigen schriftlichen und mündlichen Eingaben, die unter Bezug auf die
halbseitige Sperrung der von-Frentz-Straße usw. eingegangen sind, Stellung nehmen und insoweit dem bekundeten
Informationsbedürfnis nachkommen.