Daten
Kommune
Pulheim
Größe
138 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
91/2017
Erstellt am:
30.08.2017
Aktenzeichen:
I/001
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
26.09.2017
Rat
X
10.10.2017
Betreff
Antrag des Seniorenbeirates vom 20.02.2017
1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulheim
2. Änderung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Seniorenbeirat
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
Vorlage Nr.: 91/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der Rat beschließt
1. die Hauptsatzung der Stadt Pulheim wie folgt zu ändern:
I. Hinter § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
§ 12 – Seniorenbeirat
(1) Die Stadt Pulheim bildet einen Seniorenbeirat.
(2) Der Seniorenbeirat ist die Vertretung der Menschen der Stadt Pulheim, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Er ist eine politisch und religiös neutrale Interessenvertretung. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Pulheim“.
(3) Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht grundsätzlich aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern.
Wählbar und wahlberechtigt ist jede/r Einwohner/in der Stadt Pulheim, die/der am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet hat. Das Wahlverfahren regelt die vom Rat zu beschließende Wahlordnung. Der
Rat der Stadt Pulheim bestimmt den Wahltermin und den Termin der Konstituierung. Die Amtszeit des
Seniorenbeirates beträgt in der Regel fünf Jahre; die Wahl findet spätestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtszeit statt.
(4) Der Rat beschließt eine Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat, in der Zuständigkeiten und Verfahren geregelt sind.
II. Die Nummerierung der bisherigen Paragraphen 12 – 26 erhöht sich jeweils um eins.
III. Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
2. die Neufassung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates (Anlage 4 der Vorlage).
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 20.02.2017 beantragt der Seniorenbeirat, die Aufnahme des Seniorenbeirates in die Hauptsatzung
und die Novellierung der Geschäftsordnung (s. Anlagen 1 und 2). Als Begründung wird auf die Einführung des § 27 a
GO NRW verwiesen, woraus der Anspruch auf eine Änderung der Rechtsstellung des Seniorenbeirates abgeleitet wird.
Mit der Einführung des § 27 a GO NRW wurde klargestellt, dass die Kommunen die Möglichkeit haben, einen Seniorenbeirat zu bilden. Zur Einordnung wird auf die Begründung zur Einbringung der Gesetzesänderung zu diesem Punkt verwiesen:
„Die Regelung stellt klar, dass es der Gemeinde … freigestellt ist, für spezifische gesellschaftliche Gruppen Interessenvertretungen, Beiräte, Kommissionen oder Beauftragte zu bestellen, die nicht den Vorschriften der Gemeindeordnung über die Bildung von Ausschüssen unterworfen sind.
…
Die klarstellende Regelung in der Gemeindeordnung soll die Gemeinden ermuntern, von dieser Möglichkeit der
Einbindung gesellschaftlicher Gruppen in den kommunalen Willensbildungsprozess Gebrauch zu machen. Auf
einschränkende Vorgaben wird deshalb bewusst verzichtet. Weder sollen Gemeinden, die bereits entsprechende
Vertretungen gebildet oder Beauftragte bestellt haben, gezwungen werden, bewährte Verfahren aufzugeben, …
…
Vorlage Nr.: 91/2017 . Seite 3 / 3
Grenzen werden lediglich durch die bestehenden kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung gezogen. So können den entsprechenden Interessenvertretungen keine Entscheidungsbefugnisse übertragen oder Aufgaben zugeordnet werden, die in die Zuständigkeit des Rates und seiner Ausschüsse oder anderer Organe der Gemeinde eingreifen.“ (Landtag NRW – 16. Wahlperiode, Drucksache 16/drnr, S. 63).
Eine verbindliche Grundlage für die Arbeit des Seniorenbeirates ist bereits durch die bestehenden Ratsbeschlüsse (Einrichtung eines Seniorenbeirates, Geschäftsordnung, Wahlordnung) gegeben. Die Hauptsatzung kann, wie i. d. R. auch
jeder Ratsbeschluss, jederzeit geändert werden. Für die Arbeit des Seniorenbeirates ist eine Aufnahme in die Hauptsatzung nicht zwingend erforderlich.
Der vorgelegte Entwurf der Geschäftsordnung wirft an einigen Stellen Fragen auf. So ist z. B. zu klären, was unter dem
Begriff „Geschäftsführung“ (§ 2 Nr. 1 Satz 4) zu verstehen ist. Neben der Geschäftsführung soll seitens der Verwaltung
auch die Schriftführung übernommen werden. Der Seniorenbeirat wird in seiner Arbeit bereits durch die Seniorenbeauftrage unterstützt. Fraglich ist, inwieweit eine weitere Aufgabenausdehnung von der Seniorenbeauftragten geleistet werden kann. Eine Personalaufstockung in diesem Bereich scheint bei der derzeitigen angespannten Haushaltslage nicht
vertretbar. Dies gilt auch für die in § 2 Nr. 3. und 4 aufgeführten Regelungen, die eine zusätzliche Mittelbereitstellung
erforderlich machen.
Zu den einzelnen Punkten der Geschäftsordnung wird auf die Ausführungen in der als Anlage 3 beigefügten Synopse
verwiesen. Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates zu beschließen.
Die Thematik ist im Ältestenrat erörtert worden. Es wird vorgeschlagen, den Seniorenbeirat mit deklaratorischem Charakter, ohne Anspruch auf weitere finanzielle Zuwendungen, in die Hauptsatzung aufzunehmen.