Daten
Kommune
Pulheim
Größe
243 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsordnung des Senioren- Änderungsvorschlag des Senioren- Anmerkungen der Verwaltung
beirates (aktuelle Fassung)
beirates
Änderungsvorschlag der Verwaltung
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner
Sitzung am __________ folgende Neufassung der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates beschlossen:
§1
Aufgabe des Seniorenbeirates
Der Seniorenbeirat ist die Vertretung der
Menschen der Stadt Pulheim, die das 60.
Lebensjahr vollendet haben. Wesentliche
Aufgaben des Seniorenbeirates sind:
die Belange der älteren Menschen in der
Öffentlichkeit und der Verwaltung gegenüber zu vertreten;
die parlamentarischen Gremien der Stadt
sowie die Verwaltung in Fragen der
Altenarbeit zu beraten;
Empfehlungen zur Verbesserungen der
Lebensbedingungen älterer Menschen in
der Stadt zu erarbeiten;
bei der Planung und Verwirklichung von
Angeboten und Hilfen für ältere Menschen mitzuwirken;
das Interesse der älteren Einwohnerinnen und Einwohner an kommunalen Aufgaben zu wecken und zu fördern;
als Ansprechpartner in den Ortsteilen zur
Verfügung zu stehen.
Der Seniorenbeirat ist um gute Zusammenarbeit mit allen im Bereich der Altenarbeit und
Altenhilfe tätigen Trägern des öffentlichen und
privaten Rechts bestrebt und bemüht ggf.
auch generationsübergreifend tätig zu werden.
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§2
Stellung und Bezeichnung
Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder
Beirat im Sinne der Gemeindeverordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen.
Er ist eine politisch und religiös neutrale Interessenvertretung. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Pulheim“.
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§2
Rechtsstellung und Finanzierung
1. Der Seniorenbeirat ist ein Beirat im Sinne
des § 27 a Gemeindeordnung NRW für
das Land Nordrhein-Westfalen. Er ist eine
politisch und religiös neutrale Interessenvertretung. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Pulheim“.
Die Geschäftsführung des Beirates und
die Schriftführung in den Sitzungen obliegen der Verwaltung der Stadt.
2. Die Arbeit des Seniorenbeirates ist freiwillig. Für die Rechtsstellung der Mitglieder
gelten die §§ 30, 32 und 43 Abs. 1 GO
NRW entsprechend.
3. Die Mitglieder erhalten für Beiratssitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend der in
der Hauptsatzung für die nicht dem Rat
angehörenden Ausschussmitglieder getroffenen Regelung.
4. Finanzierung der Beiratsarbeit
(a) Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden
dem Seniorenbeirat für seinen Geschäftsbedarf und für die Durchführung von Seniorenveranstaltungen im
Rahmen des Haushaltsplanes der
Stadt jährlich Mittel zur Verfügung gestellt.
(b) Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel werden die Kosten einer durch den
Vorsitzenden und seines/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin genehmigten
Teilnahme an Arbeitstagungen, Schulungen, Besichtigungen und Informationsveranstaltungen nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes entsprechend den für Ehrenbeamte der Kommunen getroffenen Regelungen erstattet.
§2
Zu 1.:
Im ersten Satz kann die Abkürzung NRW
gestrichen werden.
Unterschied „Geschäftsführung“ zur heutigen
Unterstützung durch die Verwaltung.
Zu 2.:
§ 30 GO Verschwiegenheitspflicht
§ 32 GO Treuepflicht
§ 43 (1) GO Verpflichtung gegenüber dem
Recht
Zu 4.:
(a) Mittel werden im Haushalt zur Verfügung
gestellt, z. Zt. 480 € / Jahr
(b) Das bisherige Verfahren, dass der Seniorenbeirat als Gremium über die Mittelverwendung entscheidet sollte aus Sicht der
Verwaltung beibehalten werden.
Stellung und Bezeichnung
1. Der Seniorenbeirat ist ein Beirat im Sinne
des § 27 a Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Er
ist eine politisch und religiös neutrale Interessenvertretung. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Pulheim“. Der Seniorenbeirat wird in seiner
Arbeit durch die/den Seniorenbeauftragte/n der Stadt unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ist
ehrenamtlich. Für die Mitglieder gelten die
§§ 30, 32 und 43 Abs. 1 GO NRW entsprechend.
3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden dem
Seniorenbeirat für seinen Geschäftsbedarf
und für die Durchführung von Seniorenveranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes der Stadt jährlich Mittel zur
Verfügung gestellt. Darin sind die Kosten
für die Teilnahme von Beiratsmitgliedern
an Schulungen, Tagungen, etc. enthalten.
§3
Zusammensetzung,
Amtszeit
Wahlverfahren,
Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht
grundsätzlich aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern, die in der Regel jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben. Nach
Möglichkeit sollen die Ortsteile entsprechend
ihrer Größe vertreten sein.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der
stimmberechtigten Mitgliedschaft (z.B. durch
Wegzug, Krankheit oder Tod) rückt der/die für
den jeweiligen Ortsteil gewählte Vertreter /
Vertreterin als stimmberechtigtes Mitglied
nach. Sollte kein Vertreter / keine Vertreterin
für diesen Ortsteil vorhanden sein, so rückt
aus der Liste aller gewählter Vertreter / Vertreterinnen derjenige / diejenige mit den meisten
Stimmen als stimmberechtigtes Mitglied nach.
Sollte es keine Vertreter / Vertreterinnen
geben, die als stimmberechtigtes Mitglied
nachrücken könnten, so reduziert sich die
Mitgliederzahl des Seniorenbeirates entsprechend.
Wählbar und wahlberechtigt ist jede/r Einwohner/in der Stadt Pulheim, die/der am Wahltag
das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
Der Rat der Stadt Pulheim bestimmt den
Wahltermin und den Termin der Konstituierung.
Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt in
der Regel fünf Jahre; die Wahl findet spätestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtszeit statt.
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Der Rat kann in begründeten Einzelfällen
- die laufende Wahlzeit des Seniorenbeirates
verlängern
bzw.
- die Wahlzeit für einen neu zu wählenden
Seniorenbeirat verlängern oder verkürzen.
§4
Kompetenzen
Der Seniorenbeirat erhält regelmäßig die
Einladungen und Sitzungsvorlagen aller Ausschüsse – soweit seniorenrelevante Themen
betroffen sind -, damit ein vom Seniorenbeirat
beauftragtes Beiratsmitglied auf den Ausschusssitzungen bei Beratungspunkten, die
die Belange der älteren Einwohnerinnen und
Einwohner der Stadt Pulheim berühren, ihre
Interessen vertreten kann.
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§ 4 Kompetenzen / Beteiligungsrechte
§ 4 Kompetenzen
1. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung und
zur Verfolgung seiner Ziele nach § 1 kann
der Beirat Anregungen geben, Empfehlungen und Anträge beschließen und Stellungnahmen abgeben. Sie sind an den
Bürgermeister zur Weiterleitung an den
Rat bzw. die zuständigen Ausschüsse
weiterzuleiten und baldmöglichst zu behandeln.
2. Die Verwaltung hat den Beirat auf Sachverhalte, die die Belange älterer Einwohnerinnen und Einwohner nach § 1 betreffen können, rechtzeitig hinzuweisen. Berichts- und Beschlussvorlagen für den Rat
und seine Ausschüsse sind, soweit Senioreninteressen berührt werden, vorab dem
Beirat zuzuleiten, damit ein vom Seniorenbeirat beauftragtes Beiratsmitglied in
den Ausschuss- bzw. Ratssitzungen bei
Beratungspunkten, die die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner der
Stadt Pulheim berühren, ihre Interessen
vertreten kann.
Der Seniorenbeirat erhält die öffentlichen
Unterlagen zu den Sitzungen der Ratsgremien, in denen er nicht durch Mitglieder vertreten ist, damit ein vom Seniorenbeirat beauftragtes Beiratsmitglied in den Sitzungen bei
Beratungspunkten, die die Belange der älteren
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Pulheim berühren, ihre Interessen vertreten
kann. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung
und zur Verfolgung seiner Ziele nach § 1 kann
der Beirat Anregungen geben, Empfehlungen
und Anträge beschließen und Stellungnahmen
abgeben. Sie sind zur Behandlung in den
zuständigen Gremien an den Bürgermeister
weiterzuleiten
Zu 2.:
Der Seniorenbeirat erhält schon jetzt die
öffentlichen Sitzungsunterlagen des Hauptund Finanzausschusses und des Rates. Im
BKSF, TVA, UA, PA ist der Seniorenbeirat
jeweils mit einer/m sachkundigen Einwohner
vertreten, die/der sämtliche Sitzungsunterlagen erhält.
Des Weiteren steht die Seniorenbeauftragte
als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
§5
Vorsitzende/r
Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte mit
einfacher Stimmenmehrheit – in geheimer
Wahl – eine/n Vorsitzende/n, deren/dessen
Stellvertreter/in, eine/n Schriftführer/in und
zwei Beisitzer.
Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt die Beiratssitzungen. Die/der Vorsitzende wird bei Abwesenheit in allen Rechten
und Pflichten von der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
§6
Teilnahme an Beiratssitzungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen soweit es nicht aus wichtigen Gründen verhindert ist. Im Verhinderungsfalle benachrichtigt
das ordentliche Mitglied seine/n Vertreter/in,
damit diese/r an den Sitzungen teilnimmt.
Als fachkundige Hilfe nimmt an den Sitzungen
des Seniorenbeirates die/der Vertreter/in der
Koordinierungsstelle für Seniorenfragen der
Stadt Pulheim (ohne Stimmrecht) teil.
Für Sonderaufgaben können einzelne Berater/innen (ohne Stimmrecht) hinzugezogen
werden. Die Sitzungen sind in der Regel
öffentlich.
Der Seniorenbeirat setzt seine Sitzungstermine eigenverantwortlich fest. So hat er schon
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§7
Sitzungstermine
Der Seniorenbeirat trifft so oft zusammen, wie
es seine Aufgabe erfordert, mindestens viermal im Jahr.
§8
Einladungen
Die Einladungen sollte den Mitgliedern des
Seniorenbeirates mindestens eine Woche vor
der Sitzung vorliegen. Der Termin der Sitzung
wird von der/dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates im Benehmen mit der Verwaltung
festgesetzt.
Die Einladung enthält eine Tagesordnung.
Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Seniorenbeirates
oder der Bürgermeister dies verlangen. Die
Gründe sind mitzuteilen.
§9
Beschlussfassung
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit der Mitglieder, d.h. wenigstens
7 anwesend ist. Die/der Vorsitzende stellt die
Beschlussfähigkeit fest.
§ 10
Abstimmung
Der Seniorenbeirat fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Es wird in der Regel offen abgestimmt.
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Sitzungstermine
Der Seniorenbeirat trifft so oft zusammen, wie
es seine Aufgabe erfordert, mindestens
sechsmal im Jahr.
für dieses Jahr sechs Termine anberaumt.
Die Erhöhung der Mindestsitzungszahl in der
Geschäftsordnung ist nicht erforderlich.
§ 11
Niederschrift
Über das Ergebnis jeder Sitzung wird von
der/dem Schriftführer/in eine Niederschrift
angefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns
und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungspunkte,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in unterzeichnet.
Eine Ausfertigung ist allen Mitgliedern, dessen
Stellvertreter/innen, dem/der Bürgermeister/in,
den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses und der Koordinierungsstelle für
Seniorenfragen zuzuleiten.
§ 12 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 03. Februar
2010 in Kraft.
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§ 11 Satz 4:
Eine Ausfertigung ist allen Mitgliedern, deren
Stellvertretern/Stellvertreterinnen,
dem/der
Bürgermeister/in, dem Rat und der Koordinierungsstelle für Seniorenfragen zuzuleiten.
§ 12
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am
Kraft
in
§ 12
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der
Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeit tritt die
bisher gültige Geschäftsordnung außer Kraft