Daten
Kommune
Pulheim
Größe
226 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Geschäftsordnung
des Seniorenbeirates der Stadt Pulheim
§1
Aufgabe des Seniorenbeirates
Der Seniorenbeirat ist die Vertretung der Menschen der Stadt Pulheim, die das
60. Lebensjahr vollendet haben. Wesentliche Aufgaben des Seniorenbeirates sind:
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die Belange der älteren Menschen in der Öffentlichkeit und der Verwaltung
gegenüber zu vertreten;
die parlamentarischen Gremien der Stadt sowie die Verwaltung in Fragen der
Altenarbeit zu beraten;
Empfehlungen zur Verbesserungen der Lebensbedingungen älterer Menschen in
der Stadt zu erarbeiten;
bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für ältere
Menschen mitzuwirken;
das Interesse der älteren Einwohnerinnen und Einwohner an kommunalen
Aufgaben zu wecken und zu fördern;
als Ansprechpartner in den Ortsteilen zur Verfügung zu stehen.
Der Seniorenbeirat ist um gute Zusammenarbeit mit allen im Bereich der Altenarbeit
und Altenhilfe tätigen Trägern des öffentlichen und privaten Rechts bestrebt und
bemüht ggf. auch generationsübergreifend tätig zu werden.
§2
Rechtsstellung und Finanzierung
1. Der Seniorenbeirat ist ein Beirat im Sinne des § 27 a Gemeindeordnung NRW für
das Land Nordrhein-Westfalen.
Er ist eine politisch und religiös neutrale Interessenvertretung. Der Beirat führt die
Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Pulheim“. Die Geschäftsführung des Beirates
und die Schriftführung in den Sitzungen obliegen der Verwaltung der Stadt.
2. Die Arbeit des Seniorenbeirates ist freiwillig. Für die Rechtsstellung der Mitglieder
gelten die §§ 30, 32 und 43 Abs. 1 GO NW entsprechend.
3. Die Mitglieder erhalten für Beiratssitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend der in
der Hauptsatzung für die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder
getroffenen Regelung.
4. Finanzierung der Beiratsarbeit
(a) Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden dem Seniorenbeirat für seinen
Geschäftsbedarf und für die Durchführung von Seniorenveranstaltungen im Rahmen
des Haushaltsplanes der Stadt jährlich Mittel zur Verfügung gestellt.
(b) Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel werden die Kosten einer durch den
Vorsitzenden und seinen/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin genehmigten
Teilnahme an Arbeitstagungen, Schulungen, Besichtigungen und
Informationsveranstaltungen nach den Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes entsprechend den für Ehrenbeamte der Kommunen
getroffenen Regelungen erstattet.
§3
Zusammensetzung, Wahlverfahren, Amtszeit
Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht grundsätzlich aus 12 stimmberechtigten
Mitgliedern, die in der Regel jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben.
Nach Möglichkeit sollen die Ortsteile entsprechend ihrer Größe vertreten sein.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der stimmberechtigten Mitgliedschaft (z.B.
durch Wegzug, Krankheit oder Tod) rückt der/die für den jeweiligen Ortsteil gewählte
Vertreter / Vertreterin als stimmberechtigtes Mitglied nach. Sollte kein Vertreter /
keine Vertreterin für diesen Ortsteil vorhanden sein, so rückt aus der Liste aller
gewählter Vertreter / Vertreterinnen derjenige / diejenige mit den meisten Stimmen
als stimmberechtigtes Mitglied nach.
Sollte es keine Vertreter / Vertreterinnen geben, die als stimmberechtigtes Mitglied
nachrücken könnten, so reduziert sich die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates
entsprechend.
Wählbar und wahlberechtigt ist jede/r Einwohner/in der Stadt Pulheim, die/der am
Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
Der Rat der Stadt Pulheim bestimmt den Wahltermin und den Termin der
Konstituierung.
Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt in der Regel fünf Jahre; die Wahl findet
spätestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtszeit statt.
Der Rat kann in begründeten Einzelfällen
- die laufende Wahlzeit des Seniorenbeirates verlängern, bzw.
- die Wahlzeit für einen neu zu wählenden Seniorenbeirat verlängern oder
verkürzen.
§4
Kompetenzen / Beteiligungsrechte
1. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung und zur Verfolgung seiner Ziele nach § 1
kann der Beirat Anregungen geben, Empfehlungen und Anträge beschließen und
Stellungnahmen abgeben. Sie sind an den Bürgermeister zur Weiterleitung an den
Rat bzw. die zuständigen Ausschüsse weiterzuleiten und baldmöglichst zu
behandeln.
2. Die Verwaltung hat den Beirat auf Sachverhalte, die die Belange älterer
Einwohnerinnen und Einwohner nach § 1 betreffen können, rechtzeitig hinzuweisen.
Berichts- und Beschlussvorlagen für den Rat und seine Ausschüsse sind, soweit
Senioreninteressen berührt werden, vorab dem Beirat zuzuleiten. damit ein vom
Seniorenbeirat beauftragtes Beiratsmitglied in den Ausschuss- bzw. Ratssitzungen
bei Beratungspunkten, die die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner
der Stadt Pulheim berühren, ihre Interessen vertreten kann.
§5
Vorsitzende/r
Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit – in
geheimer Wahl – eine/n Vorsitzende/n, deren/dessen Stellvertreter/in und drei
Beisitzer.
Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Beiratssitzungen. Die/der
Vorsitzende wird bei Abwesenheit in allen Rechten und Pflichten von der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§6
Teilnahme an Beiratssitzungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen.
Soweit es nicht aus wichtigen Gründen verhindert ist. Im Verhinderungsfalle
benachrichtigt das ordentliche Mitglied seine/n Vertreter/in, damit diese/r an den
Sitzungen teilnimmt.
Als fachkundige Hilfe nimmt an den Sitzungen des Seniorenbeirates die/der
Vertreter/in der Koordinierungsstelle für Seniorenfragen der Stadt Pulheim (ohne
Stimmrecht) oder seine/ihre Vertretung teil. Auch der zuständige Fachdezernent
sollte an den Sitzungen teilnehmen.
Für Sonderaufgaben können einzelne Berater/innen (ohne Stimmrecht)
hinzugezogen werden. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
§7
Sitzungstermine
Der Seniorenbeirat trifft so oft zusammen, wie es seine Aufgabe erfordert,
mindestens sechs mal im Jahr.
§8
Einladungen
Die Einladungen sollte den Mitgliedern des Seniorenbeirates mindestens eine Woche
vor der Sitzung vorliegen. Der Termin der Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden
des Seniorenbeirates im Benehmen mit der Verwaltung festgesetzt.
Die Einladung enthält eine Tagesordnung.
Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens sechs
stimmberechtigte Mitglieder des Seniorenbeirates oder der Bürgermeister dies
verlangen. Die Gründe sind mitzuteilen.
§9
Beschlussfassung
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, d.h.
wenigstens 7 anwesend ist. Die/der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest.
§ 10 Abstimmung
Der Seniorenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Es wird in der Regel offen abgestimmt.
§ 11 Niederschrift
Über das Ergebnis jeder Sitzung wird von der/dem Schriftführer/in eine Niederschrift
angefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder,
die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sitzung,
die behandelten Beratungspunkte,
die gestellten Anträge,
die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in
unterzeichnet.
Eine Ausfertigung ist allen Mitgliedern, dessen Stellvertreter/innen, dem/der
Bürgermeister/in, den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses und der
Koordinierungsstelle für Seniorenfragen zuzuleiten.
§ 12 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am
in Kraft