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Beschlussvorlage (Seniorenbeirat Entwurf Geschäftsordnung 2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
226 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Beschlussvorlage (Seniorenbeirat Entwurf Geschäftsordnung 2017) Beschlussvorlage (Seniorenbeirat Entwurf Geschäftsordnung 2017) Beschlussvorlage (Seniorenbeirat Entwurf Geschäftsordnung 2017) Beschlussvorlage (Seniorenbeirat Entwurf Geschäftsordnung 2017) Beschlussvorlage (Seniorenbeirat Entwurf Geschäftsordnung 2017)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Pulheim §1 Aufgabe des Seniorenbeirates Der Seniorenbeirat ist die Vertretung der Menschen der Stadt Pulheim, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Wesentliche Aufgaben des Seniorenbeirates sind: - - - - - - die Belange der älteren Menschen in der Öffentlichkeit und der Verwaltung gegenüber zu vertreten; die parlamentarischen Gremien der Stadt sowie die Verwaltung in Fragen der Altenarbeit zu beraten; Empfehlungen zur Verbesserungen der Lebensbedingungen älterer Menschen in der Stadt zu erarbeiten; bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für ältere Menschen mitzuwirken; das Interesse der älteren Einwohnerinnen und Einwohner an kommunalen Aufgaben zu wecken und zu fördern; als Ansprechpartner in den Ortsteilen zur Verfügung zu stehen. Der Seniorenbeirat ist um gute Zusammenarbeit mit allen im Bereich der Altenarbeit und Altenhilfe tätigen Trägern des öffentlichen und privaten Rechts bestrebt und bemüht ggf. auch generationsübergreifend tätig zu werden. §2 Rechtsstellung und Finanzierung 1. Der Seniorenbeirat ist ein Beirat im Sinne des § 27 a Gemeindeordnung NRW für das Land Nordrhein-Westfalen. Er ist eine politisch und religiös neutrale Interessenvertretung. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Pulheim“. Die Geschäftsführung des Beirates und die Schriftführung in den Sitzungen obliegen der Verwaltung der Stadt. 2. Die Arbeit des Seniorenbeirates ist freiwillig. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die §§ 30, 32 und 43 Abs. 1 GO NW entsprechend. 3. Die Mitglieder erhalten für Beiratssitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend der in der Hauptsatzung für die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder getroffenen Regelung. 4. Finanzierung der Beiratsarbeit (a) Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden dem Seniorenbeirat für seinen Geschäftsbedarf und für die Durchführung von Seniorenveranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes der Stadt jährlich Mittel zur Verfügung gestellt. (b) Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel werden die Kosten einer durch den Vorsitzenden und seinen/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin genehmigten Teilnahme an Arbeitstagungen, Schulungen, Besichtigungen und Informationsveranstaltungen nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes entsprechend den für Ehrenbeamte der Kommunen getroffenen Regelungen erstattet. §3 Zusammensetzung, Wahlverfahren, Amtszeit Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht grundsätzlich aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern, die in der Regel jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben. Nach Möglichkeit sollen die Ortsteile entsprechend ihrer Größe vertreten sein. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der stimmberechtigten Mitgliedschaft (z.B. durch Wegzug, Krankheit oder Tod) rückt der/die für den jeweiligen Ortsteil gewählte Vertreter / Vertreterin als stimmberechtigtes Mitglied nach. Sollte kein Vertreter / keine Vertreterin für diesen Ortsteil vorhanden sein, so rückt aus der Liste aller gewählter Vertreter / Vertreterinnen derjenige / diejenige mit den meisten Stimmen als stimmberechtigtes Mitglied nach. Sollte es keine Vertreter / Vertreterinnen geben, die als stimmberechtigtes Mitglied nachrücken könnten, so reduziert sich die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates entsprechend. Wählbar und wahlberechtigt ist jede/r Einwohner/in der Stadt Pulheim, die/der am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet hat. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung. Der Rat der Stadt Pulheim bestimmt den Wahltermin und den Termin der Konstituierung. Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt in der Regel fünf Jahre; die Wahl findet spätestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtszeit statt. Der Rat kann in begründeten Einzelfällen - die laufende Wahlzeit des Seniorenbeirates verlängern, bzw. - die Wahlzeit für einen neu zu wählenden Seniorenbeirat verlängern oder verkürzen. §4 Kompetenzen / Beteiligungsrechte 1. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung und zur Verfolgung seiner Ziele nach § 1 kann der Beirat Anregungen geben, Empfehlungen und Anträge beschließen und Stellungnahmen abgeben. Sie sind an den Bürgermeister zur Weiterleitung an den Rat bzw. die zuständigen Ausschüsse weiterzuleiten und baldmöglichst zu behandeln. 2. Die Verwaltung hat den Beirat auf Sachverhalte, die die Belange älterer Einwohnerinnen und Einwohner nach § 1 betreffen können, rechtzeitig hinzuweisen. Berichts- und Beschlussvorlagen für den Rat und seine Ausschüsse sind, soweit Senioreninteressen berührt werden, vorab dem Beirat zuzuleiten. damit ein vom Seniorenbeirat beauftragtes Beiratsmitglied in den Ausschuss- bzw. Ratssitzungen bei Beratungspunkten, die die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Pulheim berühren, ihre Interessen vertreten kann. §5 Vorsitzende/r Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit – in geheimer Wahl – eine/n Vorsitzende/n, deren/dessen Stellvertreter/in und drei Beisitzer. Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Beiratssitzungen. Die/der Vorsitzende wird bei Abwesenheit in allen Rechten und Pflichten von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. §6 Teilnahme an Beiratssitzungen Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen. Soweit es nicht aus wichtigen Gründen verhindert ist. Im Verhinderungsfalle benachrichtigt das ordentliche Mitglied seine/n Vertreter/in, damit diese/r an den Sitzungen teilnimmt. Als fachkundige Hilfe nimmt an den Sitzungen des Seniorenbeirates die/der Vertreter/in der Koordinierungsstelle für Seniorenfragen der Stadt Pulheim (ohne Stimmrecht) oder seine/ihre Vertretung teil. Auch der zuständige Fachdezernent sollte an den Sitzungen teilnehmen. Für Sonderaufgaben können einzelne Berater/innen (ohne Stimmrecht) hinzugezogen werden. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. §7 Sitzungstermine Der Seniorenbeirat trifft so oft zusammen, wie es seine Aufgabe erfordert, mindestens sechs mal im Jahr. §8 Einladungen Die Einladungen sollte den Mitgliedern des Seniorenbeirates mindestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen. Der Termin der Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates im Benehmen mit der Verwaltung festgesetzt. Die Einladung enthält eine Tagesordnung. Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Seniorenbeirates oder der Bürgermeister dies verlangen. Die Gründe sind mitzuteilen. §9 Beschlussfassung Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, d.h. wenigstens 7 anwesend ist. Die/der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest. § 10 Abstimmung Der Seniorenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt. § 11 Niederschrift Über das Ergebnis jeder Sitzung wird von der/dem Schriftführer/in eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift muss enthalten: a) b) c) d) e) f) die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder, die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sitzung, die behandelten Beratungspunkte, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in unterzeichnet. Eine Ausfertigung ist allen Mitgliedern, dessen Stellvertreter/innen, dem/der Bürgermeister/in, den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses und der Koordinierungsstelle für Seniorenfragen zuzuleiten. § 12 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am in Kraft