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Kommune
Pulheim
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Datum
21.09.2017
Erstellt
11.09.17, 18:31
Aktualisiert
11.09.17, 18:31
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
1893
Gesetz
zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird folgendes Kapitel 4 angefügt:
§ 20
Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe
von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der
Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land
Verfügungsrahmen
(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg
152 172 558
Bayern
178 245 888
Berlin
54 933 698
Brandenburg
32 367 096
Bremen
9 053 831
Hamburg
27 184 423
Hessen
86 355 327
(1) In den Jahren 2017 bis 2020 gewährt der Bund
den Ländern und Gemeinden aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ nach Artikel 104b
des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in
Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Investitionen
sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.
Mecklenburg-Vorpommern
21 249 151
Niedersachsen
105 640 980
Nordrhein-Westfalen
242 969 021
Rheinland-Pfalz
53 377 790
Saarland
11 527 423
Sachsen
57 155 884
(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze
dienen und die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.
Sachsen-Anhalt
27 828 851
Schleswig-Holstein
37 370 657
(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen
Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in
selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens
aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des
selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein
für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
Thüringen
28 567 422
(Summe: Deutschland)
1 126 000 000
„Kapitel 4
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020
§ 19
Zweck der Finanzhilfen
(4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses
Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu
entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
(5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes
durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß
§ 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich
entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der
Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung
unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der
Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.
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1894
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
§ 21
Gemeinschaftsfinanzierung
(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 bewilligt sind, fließen in Höhe
der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und
im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren
den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel
vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern
nach dem 31. Dezember 2019 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig
bis zum 30. Juni 2020 bewilligt werden.
(2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu
den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.
Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2019 nachzuweisen, dass
1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionsprogramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das
Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die
Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder
2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
und Investitionen bis einschließlich des genannten
Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt
worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum
genannten Stichtag die Aufbringung von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln
für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen entsprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf
Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln
der bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für
Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausgehen, nach, oder
3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorangegangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013, 2013 – 2014 und
2015 – 2018 in dem Land bewilligten Bundesmittel
höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das
Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die
Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach.
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden
Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach
§ 20 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden
Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die
die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen
haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder
unter sechs Jahren.
§ 22
Verfahren und Durchführung
(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß
§ 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des
Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel
können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen
Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den
Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die
Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich
an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die
Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
§ 23
Qualifiziertes Monitoring;
Berichtspflichten; Abschlussbericht
(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und
30. Juni 2022 über die Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und
Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt,
sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundesund Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen
sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm
geförderten Projekte vor.
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und
30. Juni 2022 über die Art und Anzahl der bewilligten
und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen
gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
laufend und ist bis zum 30. Juni 2024 abzuschließen.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen,
haben das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof
ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
(4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich
über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.
(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung
des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen bis zum 31. Oktober 2024 in Form eines zusammenfassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbericht enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert nach Plätzen für
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab
drei Jahren bis zum Schuleintritt.
§ 24
Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn
die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in
§ 19 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 19 Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele
Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt
auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2
zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.
(2) Werden Mittel entgegen § 22 Absatz 3 zu früh
angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem
jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung
von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.
§ 25
Grundvereinbarung
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom
19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“
1895
Artikel 2
Änderung des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Das
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz
vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren“
gestrichen.
2. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur
Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen
Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt
einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2017 auf
226 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf
300 000 000 Euro,
im Jahr 2019 auf
300 000 000 Euro,
im Jahr 2020 auf
300 000 000 Euro.“
3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2024“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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