Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
5,9 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
AZ:
1410-21
V
8/
oe?S-
Amt: -14-
An den
Rat
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
Beschl./Ausf.:
Datum:
-14-
04.11.2004
zur Vorberatung über den
Rechnungsprüfungsausschuss
Betrifft:
Prüfung der Jahresrechnung 2003 und Empfehlung der Erteilung der
Entlastuna des Büraermeisters cern. § 94 GO NW
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Beschlussentwurf:
1.
•
Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes
zur Haushaltsrechnung 2003
"Allgemeiner Berichtsband" und "Gesonderter Berichtsband" sowie die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Beanstandungen werden zustimmend zur Kenntnis
genommen. Insoweit wird dieser Bericht als Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 101 Abs. 1 GO NW festgestellt.
2.
Dem Rat der Stadt Erftstadt wird für die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters
gem. § 94 GO NW empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
"Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt gem. § 94 GO NW, die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2003 anzuerkennen. Gleichzeitig wird dem Bürgermeister die vorbehaltlose Entlastung erteilt."
Begründung:
Der Rat hat am 31.03.2004 das Ergebnis der Haushaltsrechnung 2003 zur Kenntnis
genommen und das Rechnungsprüfungsamt mit der Prüfung beauftragt. Gleichzeitig
wurde die Haushaltsrechnung 2003 an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung
verwiesen. Der Ausschuss bedient sich zur Durchführung der Prüfarbeiten des
Rechnungsprüfungsamtes. Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den nummerierten
Beanstandungen sowie die Schlussbemerkung des Rechnungsprüfungsamtes sind in
den Bericht eingearbeitet.
•
•
Hinweis:
Außer den vorgeschriebenen
Prüfungen gemäß den §§
101 I 103 u.a. der
Gemeindeordnung NRW sowie den Prüfungen im Tagesgeschäft wurden in diesem
Jahr erstmalig sogenannte Themenprüfungen
in verschiedenen
Sachgebieten
zusätzlich durchgeführt .
(s. unter Pkt. 21.3 des Schlussberichtes).
Diese Praxis soll künftig beibehalten werden.
Der Bericht ist entsprechend den Bestimmungen der GO NW in einen "Allgemeinen
Berichtsband" und in einen "Gesonderten Berichtsband" gegliedert. Die Einwohner oder
Abgabepflichtigen
sind zur Einsichtnahme in den "Allgemeinen Berichtsband"
berechtigt. Die Gliederung des Berichtes des Rechnungsprüfungsamtes berücksichtigt
neben der Beachtung personenbezogener
Daten auch die Bestimmungen der
Geschäftsordnung des Rates über die in nichtöffentlicher Sitzung zu beratenden
Themen. Welche Berichtsteile vertraulich zu behandeln sind, entscheidet der
Ausschuss.
Der Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung ist dem Rat in der vom
Rechnungsprüfungsausschuss
beschlossenen Form zur Entscheidung und zur
Erteilung der Entlastung vorzulegen .
Anlage: Schlussbericht
Rechnungsprüfungsamt
•
..~
.~': .
•
Schlussbericht
über die Prüfung der Jahresrechnung
für das Haushaltsjahr 2003
•
•
0_- _
0: Bericht über die Prüfung
der Haushaltsrechnung
INHAL TSVERZEICHNIS
Pkt.
"
BERICHTSBAND
'........
Seite
1.
Allgemeines
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
3.
3.1
3.2
3.3
Aufstellung des Haushaltsplanes
Haushaltssatzung
Vorbericht, Erläuterungen
Gliederung, Gruppierung
Abgrenzung Verwaltungs- I Vermögenshaushalt
Anlaqen zum Haushaltsplan
Ausführung des Haushaltsplanes
Allgemeines
Abschlussveränderungen
(insgesamt)
Vergleich HHAnsatz I Rechnungsergebnis
Verwaltunqshaushalt I Vermöqenshaushalt
4.
Verwahr- und Vorschussbuch
4.1
5.
Abschlüsse I Ubernahme Ergebnisse
Kassenprüfunq
Vortragung der Ist-Ergebnisse
Abschlussunwirksame Buchungen
Abstimmung FKZ-Übernahme
Vortragung Kassenreste/Restebelege
Prüfung älterer Kassenreste
Belegführung
5.1
5.16
5.17
5.19
5.19
5.23
5.24
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
•
Kapitel
ALLGEMEINER
Seite: 0.1
2003
6.
1.1
2.1
2.1
2.2
2.2
2.2
3.1
3.2
3.3
Zusätzliche Mittelbereitstellungen
§ 82GO
Über- und außerplanmäßige
aus zweckgebundenen Einnahmen § 17 GemHVO
bei Deckunqsfähiqkeit § 18 GemHVO
Sonstige Haushaltsvermerke
(Zweckbindunq/Soerrvermerkel
6.1
6.1
6.2
7.1
8.
Verpflichtungsermächtigungen
8.1
9.
Zeitliche
9.1
10.
10.1
11.
11.1
11.2
Innere Verrechnungen
Verwaltuncskostenbeitrao
Ubertragung von Haushaltsmittel
Haushaltseinnahmereste
Haushaltsausgabereste
12.
Kassenreste
13.
Vermögensnachweise
6.1
6.2
~ 6.3
7.
Abgrenzungen
I Restebereinigung
I Vorräte
H
H/B
H
H
H/B
10.1
11.1
12.1
H
13.1
H
0: Bericht
über die Prüfung
der Haushaltsrechnung
2003
Seite: 0.2
INHAL
- ... TSVERZEICHNIS.,ALLGEMEINERBERICHTSBAND:
'.
- ... - ", ;.":"'i;i", ,-- .. "' ',,"';""'
. ",;" -i"~, ".' ""'-~T-l-,;:"~"
•
Pkl.
Kapitel
14.
14.1
14.2
14.3
14.4
Gebührenhaushalte
Rettungsdienst
Straßenreinigung
Abfallbeseitigung
Bestattungswesen
15.
Kreditaufnahmen
15.1
16.
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
Rücklagen, Zuführungen
Entnahmen
Zuführung an Verwaltungshaushalt
Rücklagenzuführung
Zuführung an Vermögenshaushalt I Pflichtbestand
Verzinsung der Sonderrücklagen
16.1
16.1
16.2
16.2
16.3
17.
Sondervermögen
17.1
18.
Anlagen
18.1
19.
19.1
19.2
19.3
20.
Soziales
Leistungen nach dem BSHG
Leistungen nach dem KJHG
Vorprüfungen (Lardeshaushaltsordnung)
Bautechnischer
Bereich
Alleerneines zur technischen Prüfuna
Prüfungen in Einzelbereichen
Allgemeines I Visakontrolle I Antikorruption
Sonstige Personalausgaben
21.11 Feststellungen aus der Visakontrolle
Prüfung Personalakten
Themenprüfungen I Verw. und Betriebsausgaben
21.31 Städt. Beteiligungen
21.32 Versicherungen
21.33 Sonderrücklagen
21.34 Steuerveranlagungsverfahren
(Grundsteuer)
21.35 Vorgangsprüfung nach Gruppierungsziffern
21.
21.0
21.1
•
21.2
21.3
(Kalk. Kosten)
14.1
14.2
14.2
14.2
zur Haushaltsrechnung
21.36 Subventionen
.ökoloq. Regenwassernutzung"
Sonstiges
23.
Prüfungen
24.
Schlussbemerkung
des RPA (Zusammenstellung)
(') Text Einzelfaliprüfungen
20.1
21.1
21.2
21.2
*)
21.9
21.12
21.15
21.16
21.19
21.29
23.1
24.1
siehe "Gesonderter
-r
Berichtsband"
H
19.1
19.4
19.9
22.1
22.
H
H/B
H
H
H/B1
H/B
B2- B10
0: Bericht über die Prüfung der Haushaltsrechnung
INHALTSVERZEICHNIS
Pkl.
Kapitel
21.2
Personalakten
21.21 Seamte
21.22 Angestellte
21.23 Arbeiter
2003
Seite: 0.3
GES0NDERTERBERICHTSBAND
..... ,.$eile
1
2
2
H
H
HIS
HIS
tnl.
•
Prüfbericht delegierte Sozialhilfe
AnI.
S1-S 33
•
•
Stadt
Erftstadt
Rechnungsprüfungsamt
•
Allgemeiner
Berichtsband
•
Schlussbericht
über die Prüfung der Jahresrechnung
für das Haushaltsjahr 2003
•
•
1. Allgemeines
Seite:
1.1
1. Allgemeines
Nach § 101 Absatz 1 der Gemeindeordnung
NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Jahresrechnung
mit allen Unterlagen.
Besteht ein eigenes
Rechnungsprüfungsamt,
bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss
gern. §
101 Absatz 6 zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes.
Die Prüfung erfolgt daraufhin, ob:
- der Haushaltsplan eingehalten wurde,
die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren
wurde,
die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der
Schulden eingehalten worden sind.
•
Die Entscheidungen
und Verwaltungsvorgänge
aufgaben sind mit einzubeziehen.
aus den delegierten
Sozialhilfe-
Der Prüfungsumfang wird
um die Aufgaben erweitert, die dem Rechnungsprüfungsamt gem. § 103 Abs. 2 GO zusätzlich übertragen sind. Hierbei handelt
es sich gem. § 4 Abs.1 der Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Erftstadt um die
Prüfung der
-
Vorräte und Vermögensbestände,
Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
Handvorschüsse.
Bei Unstimmigkeiten
hat der Bürgermeister
die erforderliche Aufklärung zu
veranlassen.
Das Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes
ist in einem Schlussbericht
zusammenzufassen und in einen allgemeinen und einen gesonderten Berichtsband
zu gliedern. Die Einwohner oder Abgabepflichtigen sind zur Einsichtnahme in den
allgemeinen
Berichtsband berechtigt. Angaben, die der vertraulichen Behandl~mg
bedürfen, sind in dem gesonderten Berichtsband darzustellen. Welche Bestandteile
vertraulich zu behandeln sind, entscheidet der Rechnungsprüfungsausschuss.
Personenbezogene
Daten und Indentifizierungsmerkmale,
die Rückschlüsse auf
Personen zulassen, sind in dem zur Einsichtnahme bereitgehaltenen
Bericht
unkenntlich zu machen.
Das Ergebnis der Prüfung der Sozialhilfe ist für den örtlichen Träger der Sozialhilfe
gesondert darzustellen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
erklärt den Schlussbericht zu seinem Bericht
und legt diesen dann, ggfls. verändert oder ergänzt, dem Rat zur Beschlussfassung
über die Jahresrechnung und Entlastung des Bürgermeisters vor. Es wird somit
nicht der Schlussbericht
des Rechnungsprüfungsamtes,
sondern der des
Rechnungsprüfungsausschusses
dem Rat vorgelegt.
Der Auftrag zur Prüfung wurde mit Ratsbeschluss vom 31.03.2004 erteilt.
1. Allgemeines
Seite:
1.2
Zum Umfang der Prüfung
Aufgrund der Vorschriften
der
Gemeindeordnung.
NRW
sowie
der
Rechnungsprüfungsordnung
der
Stadt
Erftstadt
In Verbindung
mit den
entsprechenden Ratsbeschlüssen und Dienstanweisungen wurden im Rahmen des
Tagesgeschäftes zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen 2003 geprüft :
Auftrags- und Vergabeprüfung
als Pflichtaufgabe
Alle Aufträge und Anordnungen im Rahmen der
Visakontrolle als zusätzliche Aufgabe gern. V
4/857.
•
ab
409 € netto
im Verwaltungshaushalt
nur UA 00 (Gemeindeorgane)
im Vermögenshaushalt
alle - jedochohne Abschläge
In Bereichen, die der Visakontrolle
unterliegen, werden zur Vermeidung
von
Doppelprüfungen im Rahmen der Haushaltsrechnung zunächst keine besonderen
Prüfungen vorgenommen. Sich ergebende Beanstandungen bei der Visakontrolle
werden im Vorfeld ausgeräumt.
Prüfung der Eigenbetriebe
Gemäß den Betriebssatzungen
der Eigenbetriebe Immobilien, Straßen und der
Stadtwerke hat der Rat zur Rechnungsprüfung folgende Regelung getroffen:
"Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses
durch den Abschlussprüfer
unterliegen die Eigenbetriebe der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
der
Stadt Erftstadt".
•
Seit 01.07.1999 unterliegen
Ausschreibungen
1 Submissionen, Aufträge bzw.
Vergaben über 409,sowie Schlussrechnungen der Visakontrolle. Dies entspricht
den Regelungen der Rechnungsprüfungsordnung
für die allgemeine Verwaltung.
Insoweit ist es 2003 bei der bislang geübten Verwaltungspraxis geblieben.
Das Ergebnis der jeweiligen
Prüfung wird dem Rat über den zuständigen
Werksausschuss in Form eines Prüfungsvermerkes mitgeteilt und ist daher nicht
Bestandteil dieses Schlussberichtes über die Prüfung der Jahresrechnung.
Prüfungszeitraum:
Januar - September 2004
Die einzelnen Kapitel des Prüfberichtes sind dem Bürgermeister sofort nach ihrer
Fertigstellung zur Stellungnahme
vorgelegt worden. Dadurch konnten die Fachämter umgehend die Beanstandungen
bearbeiten.
Beteiligte
Prüfer:
Herr Walter
allgem. Verwaltung, Kasse
Frau Seidel
Personalwesen/allgem.
Frau Funke-Scham
technischer Bereich
Herr Linden
Soziales/Zuschüsse/allgem.
Verwaltung
Verwaltung
1. Allgemeines
Seite: 1.3
Durchführung der Prüfungen:
Die Inkenntnissetzung des jeweiligen Amtsleiters, des Dezernenten und / oder des
Bürgermeisters hinsichtlich Beginn und Ergebnis der Einzelprüfungen sowie die
Durchführung erfolgten gemäß § 6 ff. der Rechnungsprüfungsordnung.
Alle Schlussbesprechungen
wurden - bei Bedarf sehr detailliert und unter
Hinzuziehung des jeweiligen Amtsleiters - durchgeführt.
Überörtliche Prüfungen gemäß § 105 GO
Die letzte überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der
Stadt Erftstadt durch die Gemeindeprüfanstalt
erfolgte vom 10.03.2004 bis
05.04.2004. Der Prüfungsbericht mit den Stellungnahmen der Verwaltung wird gem.
§ 105 (5) GO NRW dem Rechnungsprüfungsausschuss
und dem Rat vorgelegt.
•
Haushaltsrechnung
des Vorjahres (2002)
Die Verweisung zur Prüfung an das Rechnungsprüfungsamt
Ratsbeschluss zu V 7 /2616 am 06.05.2003.
Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes
schlossen / unterzeichnet.
erfolgte
durch
wurde am 18.09.2003
abge-
Der Beschluss des Rates über die Haushaltsrechnung 2002 und zur vorbehaltlosen
Entlastung des Bürgermeisters erfolgte am 09.12.2003 (V 7 / 3073).
Die Veröffentlichung der Jahresrechnung gemäß § 94 Abs. 2 GO NW wurde durch
Bekanntmachung vom 23.12.2003 (Amtsblatt) mit Offenlage vom 05.01.04 bis
09.01.04 sowie am 12.01.04 und 13.01.04 durchgeführt.
•
Gleichzeitig wurde in dieser Bekanntmachung auf die Einsichtsmöglichkeit in den
"Allgemeinen Berichtsband" des Prüfberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses
für das Haushaltsjahr 2002 hingewiesen .
Die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
Prüfungsbemerkungen
erfolgte am 19.01.04.
(§ 7 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung)
B + Ziffer
Beanstandung,
die einer Stellungnahme bedarf
B
Beanstandung, zu der keine Stellungnahme notwendig ist, wenn
sie anerkannt und künftia beachtet wird
H
Hinweise, Anregungen
RB
Rechenschaftsbericht
2003
1. Allgemeines
Seite:
I Begriffserläuterungen
<> Ausgaben
Einnahmen
Kassenanordnung
Die Stadtkasse
angewiesen,
•
€
1. Rate
Rest
I Auswirkungen und Abhängigkeiten
Haushaltssoll
Haushaltsplan
5.000,--
wird
an Fa. X
zu zahlen;
€, am ....
1.000,-am ...
Kontoauszug
Besteht in erster Linie aus den Ansätzen des Haushaltsplanes.
Durch den Vergleich mit dem AnordnungssolI wird
nachgewiesen. wie der Haushaltsplan ausgeführt wurde (
Haushaltsverqleich).
Anordnungssoll
Anordnungen an die Stadtkasse. Zahlungen zu leisten oder
Beträge anzunehmen. Die Addition aller angewiesenen
Einnahmen bzw. Ausgaben bildet die Basis des Sollabschlusses
im kommunalen Haushaltsrecht.
"Reserviert"
Auftrag)
Bank
werden Sollbeträge durch ..Vormerkungen",
(früher:
IST
Tatsächllche Einnahmen und Ausgaben der Stadtkasse über
Bar- oder Bankverkehr.
Der Vergleich mit dem Anordnungssoll dient der Ermittlung der
Kassenreste. Hat keine Auswirkung auf den Sollabschluss.
X
Erscheint in der Kassenbestandsfortschreibung
und ist
maßgebend für die Ermittlung der tllglichen Schwebeposten
Differenz zwischen Kassen- und Bankbuchung, z.B. bei
oebuchtem, aber noch nicht eingelösten Scheck) .
Stadtkasse
Kassenkonto
•
HHST
...
Anordnungs-Soll
500
gezahlt
400
(IST)
verbleiben
(Rest)
100
Übertragungsanordnung
1.000
HH-Ansatz
angeordnet
500
noch übrig
offener Auftrag
500
100,- werden
Folgejahr
1.4
100
in das
übertragen
(=
Kassenreste
Diese entstehen, wenn das IST hinter dem Anordnungssoll
zurückbleibt. Sie werden in die Bücher des nächsten Jahres
vorgetragen.
Abgänge auf Kassenreste sind Berichtigungen
(Sollkorrekturen, Erlass", Niederschlagungen) der
übertragenen Kassenreste. Wirken sich auf den Sollabschluss
aus. da sie vom Anordnungssoll abgezogen werden.
Haushaltsreste
Am Jahresende noch vorhandene Haushaltsmittel können in
bestimmten Fällen in das nächste Jahr übertragen werden.
Wirken sich auf den Sollabschluss aus. da sie zum
AnordnungssolI addiert werden
Anordnungssoll
auf Haushaltsreste
Verfügung über übertragene Mittel. Siehe oben unter
Anordnungssoll. Ohne Auswirkung auf den Sollabschluss.
Abgänge
auf Haushaltsreste
Werden übertragene Haushaltsmittel im Folgejahr nicht benötigt.
erfolgt Absetzung. Da diese Beträge vom Anordnungssoll
abgezogen werden. haben sie Auswirkung auf den
Sollabschluss.
1. Allgemeines
Seite: 1.5
Ablauf der Erstellung der Jahresrechnung
erstellt kassenmäßiqen
Kasse
Abschluss als Basis der Haushaltsrechnunq
. ,:.
",
~
.
stelltd~~ÜIß~~~~~~~~~
fest
Rat
erhält die Jahresrechnung bis spätestens 31.03. des Folgejahres;
Verweisung der Jahresrechnunq zur Prüfung an das
Rechnunasprüfunasamt
Rechnungsprüfungsamt
prüft Jahresrechnuna
..
und fertiat seinen Schlussbericht
R~~h_nUl)g~prijf!Jl1g~<Wssc~uss.
pruft. Jahresrectir.li:Jng:und erstellteigenen Schlussbericht bzw.
überr;limrrlt·::/·ähaem dem des Rechnunasbrüfunosarntes
Ra t
beschließt bis zum 31.12. des Folqejahrer über die Jahresrechnung und
die Erteilun der Entlastun des Bür ermeisters
Verwaltung
veranlasst:
unverzügliche Mitteilung über den Beschluss zur Jahresrechnung und
der Entlastung des Bürgermeisters an die Aufsichtsbehörde;
öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses und Auslage der
Jafiresrechnunq:
Hinweis auf Einsichtsmöglichkeit in den "AlTgemeinen Berichtsband" des
Schlussberichtes des RechnunasorLifunasausschusses
•
•
2. Aufstellung
Seite: 2.1
des Haushaltsplanes
2.1 Haushaltssatzung
Die Daten zur Haushaltssatzung
2003 sind im Rechenschaftsbericht
des für das
Finanzwesen zuständigen Bediensteten zusammengestellt. Eine Wiederholung an
dieser Stelle erübrigt sich daher.
Der Entwurf der Haushaltssatzunq
2003 wurde im Rat am 18.02.2003 eingebracht.
Der Beschluss des Rates erfolgte am 06.05.2003.
Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung wurde gern. § 79 GO NW der Aufsichtsbehörde am 06.06.2003 vorgelegt. Eine Genehmigung des Haushaltsplanes
inklusive des Haushaltssicherungskonzeptes
durch die Aussichtsbehörde erfolgte
am 07.10.2003 mit Auflagen.
Die vorgeschriebenen Oftenlegungen
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung
beim Erlass der Haushaltssatzung sind ordnungsgemäß erfolgt.
w.2
Vorbericht, Erläuterungen
Beginnend mit dem Haushaltsplan 1994 sind die finanziellen Auswirkungen auf die
folgenden Jahre (Folgekosten) aus den im Ifd. Jahr geplanten Investitionsmaßnahmen . nunmehr als Anlage zum Haushaltsplan dargestellt (§ 3 Zift. 3
GemHVO). Siehe hierzu auch die Ausführungen im HPJ. 2003 S.35 sowie die
Folgekostenberechnungen
der Seiten 576 ft.
Im übrigen sind gern. § 15 GemHVO zu erläutern:
>Erhebliche Abweichungen
bei größeren Haushaltsansätzen.
>Neue Maßnahmen im Vermögenshaushalt.
>Verpflichtungsermächtigungen
(Notwendigkeit
u. Höhe).
>Ausgaben aus Verträgen, die in den Folgejahren zu erheblichen Zahlungen verpflichten .
•
>Von Bediensteten aus Nebentätigkeiten
>Besondere Bestimmungen
abzuführende
zum HPL. (Sperrvermerke,
Beträge.
Zweckbindungen
usw.).
2. Aufstellung
des Haushaltsplanes
2.3 Gliederung
Seite: 2.2
und Gruppierung
Der Haushaltsplan muss in seiner
Gliederung nach Aufgabenbereichen (Gliederungsziffer)
und
- Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben nach deren ökonomischen
(Gruppierungsziffer)
den vom Innenminister
I
~
•
NW erlassenen Verwaltungsvorschriften
Hau
1_.
Zuordnung
1 - Verw/
2 = VermHH
2 - Verwahrbuch
Sachbuch' B
8 - Vorschussbuch
Sachbuch B
s h a Its
2_1_5
__.
s tell
entsprechen.
e (Nummer)
4_1_5_0_.
~
Gliederungsziffer
z.B .
Gruppierungsziffer
2
5
-
53
= Mieten I Pachten
5301
= Mieten Carl-
21
215
- Einzelplan
Schulen
=Abschnitt Grundl
Hotschuten
= Unterabschnitt
Hotschuten
Gehalt
I
z.B.
Betriebsaufwand
Schurz - HS
Evtl. Unstimmigkeiten
im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnungsstatistik
werden in Abstimmung mit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ausgeräumt.
Größere Unregelmäßigkeiten sind nicht aufgetreten.
2.4 Abgrenzung
•
Verwaltungs-Nermögenshaushalt
Die richtige Zuordnung gem. den Verwaltungsvorschriften
über die Gliederung und
Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände - zuletzt
geändert durch RdErl. des Innenministers vom 12.08.2002 wird grundsätzlich
beachtet.
2.5 Bestandteile
und Anlagen zum Haushaltsplan
Die Anlagen entsprechen
Gemeindeordnung.
Keine Beanstandung.
den für verbindlich
erklärten
Mustern
gem. § 130 der
3. Ausführung des Haushaltsplanes
Seite: 3.1
3.1 Allgemeines
Haushaltsüberwachung
Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einseh!. der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist zu überwachen (§ 26 Abs.2 GemHVO). Dies erfolgt mittels
ADV über die KDVZ Rhein-Erft-Rur unter Einbeziehung der Auftragskontrolle.
In 2003 wurde in den Bereichen Haushaltsplanung / Haushaltsüberwachung /
Sachkonten Kasse das im Verbandsgebiet
der KDVZ
einzuführende
Softwareverfahren K-IRP eingesetzt. Das Verfahren wurde geprüft durch das
Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf und für die kamerale
Anwendung zertifiziert am 27.10.2000 / 31.10.2000
; die Freigabe /
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der K-IRP-Module wurden durch die KDVZ am
04.12.2002/10.06.2003 erteilt.
Die Übereinstimmung der Haushaltsüberwachung mit den Kassenbüchern erfolgt
zwischen Allgemeinem Finanzdienst und Kasse (Ziffer 2 der W zu § 26 GemHVO).
eKeine
Beanstandungen, allerdings folgender Hinweis:
H
Die Datenerfassung auf den Haushaltsstellen
erfolgt immer noch dezentral in
den Fachabteilungen.
Diese Vorgehensweise verursacht wegen der Vielzahl
der
Buchungskräfte
erheblichen
Schulungsaufwand
(auch
bei
Verfahrenserweiterungen)
und Fehlerquellen. Aufgrund der immer komplexer
werdenden Buchungsvorgänge
/ Software empfiehlt das RPA eine zentrale
Erfassungsstelle
- bei Verbleib der Budgetverantwortung
in den Fachämtern.
Bei Einsatz des NKF (neues kommunales Finanzmanagement) ist dies ohnehin
unabdingbar.
Rechenschaftsbericht
Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere
>die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und
>erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen
ezu erläutern.'
Im übrigen soll er einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr
geben. Der Rechenschaftsbericht
2003 erfüllt diese Anforderungen.
Auf die Einzelerläuterungen unter Pt. 4 des Rechenschaftsberichts wird verwiesen. Stichproben sind erfolgt.
Keine Beanstandungen.
Obdie
>Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
sowie
>sonstige gesetz!. bzw. vertragliche Vorgaben
bei der Bewirtschaftung der Haushaltsansätze beachtet wurden, unterliegt bereits
unterjährig bei der Auftrags- bzw. Vj.sakontrolle durch das RPA, also im Vorfeld
der Jahresrechnung, regelmäßiger Uberwachung. Ergebnisse s. Kapitel 21.
Desweiteren wurden
siehe Kapitel 21.
in 2003 erstmals sog. / Themenprüfungen
durchgeführt,
3. Ausführung
des Haushaltsplanes
3.2 Abschlussverbesserungen
Seite: 3.2
I Verschlechterungen
Die Haushalte weisen folgende Gesamt-Ergebnisse
Verbesserungen
(insgesamt)
aus:
VerwaltungsHH
Mehr-Soll-Einnahmen
€
VermögensHH
€
1.413.736,78
Weniger-Soll-Ausgaben
0
276.563,50
Abgang -Kassenausgabereste
-Haushaltsausgabereste
1.069.223,85
0,00
0,00
19.465,73
1.605,47
Neue Haushaltseinnahmereste
0
Verschlechterungen
•
Mehr-Soll-Ausgaben
0
Weniger-Soll-Einnahmen
0
0
808.742,86
Abgang Kasseneinnahmereste
77.653,29
0,00
Neue Haushaltsausgabereste
46.363,27
262.086,46
375.000,00
0,00
Reste-Bereinigung
Abgang Haushaltseinnahmereste
0,00
+ 1.210.749,45
Verbesserung I
Verschlechterung
(gegenüber Fehlbetrag HSK)
Umschuldung 2003
0,00
0,00
0
0,00
Die Darstellung des Ergebnisses im Rechenschaftsbericht ist demnach richtig.
Größere Abweichungen vom Haushaltsansatz sind im Rechenschaftsbericht jeweils
erläutert.
•
I
Begriffserläuterungen:
Soll-Einnahmen
Ausgaben
Kassen-Reste
Haushalts-Reste
Reste-Bereinigung
(oder:
"Globalbereinigung")
I
Summe der nach Fälligkeit bzw. Forderungen erteilten
Kassenanordnungen
(Anordnungen
an die Stadtkasse
EUR ..... zu zahlen oder anzunehmen).
Differenz zwischen den erteilten Kassenanordnungen
und
den tatsächlichen Einnahmen
oder Ausgaben (KassenSolI abzüal. lst),
Haushaltsansätze,
die nicht durch Kassenanordnungen
voll
in Anspruch
genommen wurden (Ansatz abzügl.
T atsächl.Anord nungssoll). Hier besteht bei bestimmten
Haushaltsstellen
die Möglichkeit, diese Reste in das
nächste Jahr zu übernehmen.
Bei Einnahmen nur für
Kredite zulässia.
Reduzierung
der Soll-Einnahmen i.H. der voraussichtlich
uneinbringlichen
Forderungen.
Werden
im folgenden
Jahr wieder als Einnahme vorgetragen.
Sinn:
Haushalt
soll
nicht
durch
unrealistische
Einnahmeerwartungen
(wenn z.B. im Ifd. Jahr nicht
vollstreckbar)
aeschönt werden!
3. Ausführung
des Haushaltsplanes
3.3 Vergleich Haushaltsansatz
Seite: 3.3
I Rechnungsergebnis
Geordnet nach Einnahme- bzw. Ausgabe-Gruppen
ergibt der Vergleich der
Haushaltsansätze mit den Rechnungsergebnissen und dem Ergebnis des Vorjahres
(also einschI. Haushalts- u. Kassenreste) folgendes:
,
.
.
I~EI~~·
nnanman
EUR
Steuern, Steueranteile,
Alia. Zuwelsunoen
42.737.010
43.174.18?
+ 437.172
+ 1,02 44.281.403
Einnahmen aus Verw.
u. Betrieb (Gebühren,
Miete, Zuweisunaen)'
13.146.326
13.345.924
+ 199.598
+ 1 52 13.256.488
7.407.387
7.731.730
+ 324.343
+
- 348.339
- 2,07 16.197.50E
Sonstige FinEinn11hmen
einschI. ZufOhrung vom
VermHH
davon SH: MA 106.971
16.798.814
ersonalausoaben
EUR
16.450.47E
%
EUR
4,38
EUR
4.055.259
Sächl. Verw.-u.Betriebs-
20,216.061
*)
ausgaben
Zuweisungen/Zuschüsse
davon SH: 0
Sonstlee FinAusQaben
. "<""; ,.",-~
.. ,.......
-,,,,,,,..:
... -;.•,c~_·,,,:
Nachrichtl~davon;:;$.;;['
.. ...
.
..
.,.
[zufOhrunq zum VermHH
,
20.172.25f
- 43.803
- 0,22
10.878.713
13.412.930
13.625.38'
+ 212.452
+ 1,58
19.645.732
25.967.957
25.898.011
. 0,27
21.613.299
+ 254,40
400.129
...
,
81.085
'e
287.36f
69.946
.
+ 206.283
- 0,33 68.735.379
P:\Excel\ExceMusf03.xls
3. Ausführung
Zum Abschluss
•
des Haushaltsplanes
Seite: 3.4
Verwaltungshaushalt:
•
Die Haushaltsausführung
Haushaltsführung
•
Die erheblichen Abweichungen im Verwaltungs- und Betriebsaufwand
beruhen auf der Umsetzung des Vermieter- /Mieter-Modells, wonach die
Sachkostenbudgets entsprechend belastet sind, etwa um 10.000.000 €
insgesamt, s. Tabelle
Vorseite. Verrechnung
u.a. durch WA bei
Unterabschnitt 817.
•
Erhebliche ME konnte der Rettungsdienst (Gebührenhaushalt) durch höhere
Einsatzzahlen verbuchen ; mittelfristig muss diese Tendenz eine neue
Gebührenkalkulation
bewirken
•
Im Personalkostenbereich wurde die vorgegebene pauschale Vorabkürzung
i.H.v. 528.000 € um weitere 318.000 € übertroffen. Insgesamt liegt die
Steigerungsrate damit bei + 1,70 % gegenüber dem Vorjahr ; gern.
Genehmigungsverfügung HSK vom 07.10.2003 Auflage Nr.7 waren bis zu +
2% zulässig.
•
Wichtigste ME war der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer i.H.v.
+ 821.000 € (durch Wegfall ..Flutopferfonds")
•
Die weiteren Abweichungen waren relativ geringfügig und nicht steuerbar
•
Das HSK wurde eir.gehalten, das Rechnungsergebnis führte darüber hinaus
zu einer Verbesserung i.H.v. 1.210.749,45 €.
Zum Kassenabschluss
2003
unterlag
bis
10/2003
der
vorläufigen
:
Die Kasseneinnahmereste belaufen sich auf insgesamt 10.523.053,92 €. In dieser
Summe sind die KER / Fehlbeträge aus Vorjahren enthalten.
•
Die Hauptposten sind:
Kassenreste Gewerbesteuer
Kassenreste Steuerverzinsunq
Kassenreste Obdachlosenmiete
Die Beitreibung der Reste durch Vollstreckungsmaßnahmen
das RPA stichprobenweise überwacht.
Siehe Prüfberichte
"Kasse"
.-
2.025.151 €
274.773 €
235.700 €
werden durch
unter Pkt. 5 dieses Berichtes.
Die Restebereinigung
(Globalbereinigung,
damit
nicht
durch
unrealistische
Einnahmeerwartungen der Haushalt ..geschönt" wird!) betrug für 2003 375.000 EUR,
davon 285.000
EUR
im Bereich
Gewerbesteuer,
90.000
€ im Bereich
Obdachlosenmiete.
Sie
dürfen
nur
durchgeführt
werden,
wenn
VOllstreckungsmaßnahmen momentan keinen Erfolg versprechen.
Die Bereinigungen waren berechtigt, Volisteckungsmaßnahmen derzeit ausgeschöpft.
Die Fehlbeträge werden ausseht. übet Kassenkredite
finanziert. Die in der
Haushaltssatzung 2003 festgesetzte bzw. im Vorfeld durch den Landrat am 07.05.03
genehmigte Kreditlinie i.H.v. 30.000.000
EUR
wurde nicht überschritten. Die
Rücklagen waren im Kassenbestand entha,lten.
3. Ausführung
des Haushaltsplanes
Einnahmen
Seite: 3.5
I Ausgaben VerwHaushait 2003 - ohne kalk. Kosten, Innere
Verrech. u. BSHG (in Mio €)
146
Einn. aus Verw. U. Betrieb
•
.345
Sonst. Einn. U. Zul. VermHH
Ausgaben Personal
20,216
Sächl. Verw.·u. Betriebsausg .
•
o
5
10
15
20
o Haushaltsrechnung
25
30
• Haushaltsansatz
35
40
45
50
3. Ausführung
des Haushaltsplanes
Seite: 3.6
3.32 Vermögenshaushalt
Einzelpläne 0-8
(= Investitionsberelch\
Einnahmen
Ausgaben
€
€
vH*)
vH*)
Haushaltsansätze
952.076,00
Rechnungsergebnis
398.308,45
41,8
2.291.230,52
68,3
Anordnungssoll
398.308,45
41,8
2.030.749,53
60,5
*) v.H-Satz Ausführungsquote
im Verhältnis
3.357.273,00
zum Haushaltsansatz.
Ausgaben des Vermögenshaushaltes
und deren Finanzierung
(einseh!. der ins Rechnungsergebnis eingeflossenen Haushaltsreste)
•
Gruppierungsbezeichnung
Rechnungsergebnis(RE)
€
€
Neue HHReste 2003
€
Ausgaben (ohne Umschuldung,Zuführung an
allgem.Rücklage)
Zuführungzum Verwaltungshaushalt
0
0
59.580
49.736
0
0
0
0
1.284.832
1.163.170
Baumaßnahmen
27.800
22.428
Tilgungvon Krediten -ohne Umschuldung-
21.500
11.802
ZuweisungenI Zuschüsse für Investitionen
2.044.641
1.105.633
0
0
3.438.353
2.352.769
Zuführungvom Verwaltungshaushalt
81.085
287.368
Entnahmeaus Rücklagen
46.100
27.710
Rückflüssevon Darlehen
20.830
20.820
5.005
17.562
0
0
2.381.921
1.833.253
903.417
442.903
3.438.358
2.629.616
Zuführungan Rücklagen -ohne Allgem.
Rücklaae- (nur Sonderrücklaaen\
Gewährunq
von Darlehen
Grundstücke
Erwerbvon beweglichen Sachen
•
Haushaltsplan
Sonstiges
Summe
262.086
262.086
Einnahmen (Finanzierung)
Verkaufvon beweglichen Sachen
Beiträge
ZuweisungenI Zuschüsse für Investitionen
Kredite-ohne Umschuldung- ohne HER
Summe
Zuführung Allgemeine Rücklage =Überschuss
58.000
(Bestand
31.12.03:
2.101.000)
3. Ausführung
des Haushaltsplanes
Seite: 3.7
Begriff Rechnungsergebnis
+
+
Summe der erteilten Anordnungen (Anordnungssoll)
neue Haushaltsreste
Abgänge auf Haushaltsreste aus Vorjahren
Abaänae auf Kassenreste aus Voriahren
-
-
=
Rechnungsergebnis
Zum Ergebnis Vermögenshaushalt:
Die Aufsichtsbehörde hat der Stadt eine Kreditaufnahme i.H.v. 903.417 EUR bewilligt.
Sie wurde zu 500.000 EUR in Anspruch genommen (davon 57.097 als Haushaltseinnahmerest. Die mögliche Restaufnahme i.H.v. 460.514 € wurde nicht in Anspruch
genommen, ein entsprechender Haushaltseinnahmerest
wurde nicht gebildet. Die
Bewirtschaftung ermöglicht eine künftige Entlastung des Schuldendienstes (im
Verwaltungshaushalt) um etwa 30.000 € p.a.
•
Große Differenzen zwischen Ansatz und Soll haben sich sowohl auf der Einnahme-als
auch Ausgabeseite im Bereich Fördermaßnahmen Kindertagesstätten ergeben.
Wenigereinnahmen aus Zuweisungen i.H.v. 547.850 € stehen Wenigerausgaben i.H.v.
882.425 €gegenüber,
so dass sich im UA 464 Vermögenshaushalt durch die
Verschiebung der Maßnahmen derzeit eine Saldoverbesserung i.H.v. 334.575 €
darstellt.
Des weiteren blieb das Ergebnis "Erwerb beweg!. Vermögen" i.H.v. 121.662 EUR unter
Plan. Grund : im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung konnten ausseht, die
notwendigsten Ersatzbeschaffungen getätigt werden.
Zu den gebildeten Haushaltsresten
•
•
•
•
Einnahmeseite :
dürfen gem. § 41 Abs.2 GemHVO nur f. verbleibende
Krediteinnahmen gebildet werden. Vorgetragen: 0 €.
Ausgabeseite : Im Bereich "Erwerb beweg!. Vermögen" wurden in 26 Einzelfällen
Haushaltsausgabereste gebildet.
Es wurde geprüft, ob die Reste aufgrund eingegangener Verpflichtungen I
Aufträge sowie für die Beschaffung von Vermögen gebildet wurden.
Dies war jeweils der Fall. In der Gesamtsumme handelt es sich um
262.086,46
€.
Die
Abwicklung
soll
in
2004
erfolgen.
Der
Genehmigungsverfügung
zum HSK 2003 wurde damit entsprochen.
Zu den Kassenresten
•
:
:
Aufgrund der Ausgliederung von Liegenschaften I Hoch-Tiefbau in Eigenbetriebe
weist der Vermögenshaushalt keine größeren Einzelreste aus (6.792,50 €).
Der ganzjährige Rücklagenbestand i.H.v. 2.043.000 EUR war im Kassenbestand
integriert und wurde nach Ablauf des Haushaltsjahres um 58.000 € aufgestockt. Die
Aufstockung I der Gesamtbetrag i.H.v. 2.101.000 € entspricht
•
•
dem Überschuss und der geforderten Zuführung
Im Summenergebnis dem gesetzlichen Mindestbestand nach § 20 Abs. 2
GemHVO (für die Stadt Erftstadt beträgt der qesetzl, Mindestbestand der
Rücklage: 1.287.722 €).
Die Vorgaben der Genehmigungsverfügung zum HSK vom 07.10.2003 wurden
eingehalten.
3. Ausführung des Haushaltsplanes
Seite: 3.8
Einnahrmn VerrrHaushalt 2003 - ohne kalk. Kosten, Innere Verrech. u.
BSHG (in Mio €)
Kredite
6===
2,381
•
0,005
0,017
0,020
FU:kf1. OlrIehen
0,020
•
Zuf.v.Verw.H-i
6==
o
2
o Haushalts- •
~nung
Haushaltsansag
3
3. Ausführung
des Haushaltsplanes
Seite: 3.9
Ausgaben VennHaushait 2003 • ohne kalk. Kosten, Innere Verrech. u.
BSHG (in Mio €)
2.044
Zuv.eisungenlZuschilsse
•
Invst.
b=====
0.021
Tilgung Kredite
(o.Umschuldung)
0,011
0,027
Baumaßnahmen
0,022
•
Zuf. AA Rücklagen
o
2
•
o Haushaltsrechnung
• Haushaltsansatz
3
•
•
4. Verwahr-
und Vorschussbuch
Seite: 4.1
Die Zusammenstellung der Abschlüsse der Verwahr- u. Vorschussbuchkonten ist ini
Rechenschaftsbericht
2003 ausführlich dargestellt. Es handelt sich um die IstErgebnisse.
Die Kassenanordnungen
in diesem Bereich unterliegen nicht der Visakontrolle;
die ordnungsgemäße
Abwicklung
wird daher
im Rahmen
der separaten
KassenprOfungen
bzw. EinzelprOfungen
überwacht. Auf die Ausführungen zu
Kap. 5.4 dieses Berichtes wird verwiesen.
Die Begründetheit und zeitnahe Erledigung der nach 2004 vorgetragenen Bestände
und Vorschüsse erfolgt im Rahmen der Kassenprüfung
bzw. der laufenden
Kassenüberwachung
•
Erläuterungen zum Begriff Verwahr-
und Vorschussbuch:
Buchung von Zahlungsvorgängen
•
•
bei denen die endgültige Zuordnung im
Haushalt beim Eingang der Zahlung
nicht möglich ist (vorläufige
Buchungen),
•
die im Auftrage für dritte durchgeführt
werden,
•
die lediglich zur Weiterleitung an Dritte
über die Stadtkasse abgewickelt
werden .
•
Einnahmen
>werden
qebucht im
Verwahrbuch
Auszahlungen
>werden
gebucht im
Vorschussbuch
Buchungsstelle
Buchungsstelle
2.......
8......
•
•
5. Abschlüsse
I Übernahme
Seite: 5.1
Ergebnisse
Im Rahmen der Kassenprüfung erfolgt zusätzlich zur Kassenbestandsaufnahme
und den Prüfungen im Rahmen des § 40 Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Die Prüfung Jahresabschluss I Bestandteil Jahresrechnung. Hierzu gehört der
kassenseitige Jahresabschluss ebenso wie z.B. die Vortragung der Kassenreste,
der FKZ-Auflösungen, der Bestandsermittlungen
etc. sowohl in den Haushalten
wie auch bei den Verwahr- und Vorschusskonten
der Stadt sowie der
Eigenbetriebe.
Da die Gemeindeprüfanstalt
Kassenprüfungen
nicht vornimmt, weil diese
vollständig durch die örtliche Rechnungsprüfung
durchgeführt werden, ist in
diesem Schlussbericht die komplette Prüfung aus 05/2004 einschI. Bestandteil
Jahresabschluss 2003 dargestellt.
Die Beanstandungen I Hinweise
teilweise noch in Bearbeitung .
•
teilweise ausgeräumt 1
PRÜFUNGSBERICHT
Art:
Stelle:
•
sind zwischenzeitlich
Kassenprüfung gem. § 39 Abs.1 GemKVO
per Taoesabschluss: 14./16.04.2004
Stadtkasse Erftsladl einschI. der übertragenen
Aufgaben der Sonderkassen
Stadtkasse
Mandant 1 GKZ 490 1491 Haushalt 100 1101
Sonderkasse Stadtwerke
GKZ 498
Sonderkasse Eigenbetriebe
Immobilienwirtschaft IStraßen
GKZ 493 1 GKZ 494
Prüfungsdauer:
19.04.2004 ab ca. 09.00 Uhr bis 03.05.2004
Letzte Prüfungen:
I IDatum Bericht)
Prüfer:
Schlussbesprechung:
Kassenprüfung:
Kassenbestandsaufnahme:
17.12.2003
07.08.2003
Hr. Waller 1 Hr. Linden 1 Fr. Seidel
am 03.05.2004
11. Allgemeines
1.1 Der Kassenaufsichtsbeamte,
Herr Bauer, sowie der Bürgermeister
unmittelbar vor der Prüfung über deren Beginn unterrichtet.
1.2 Die Erklärung
nach 1b der
Kassenbücher wurde erteilt.
VV zu § 40 GemKVO
wurden
zur Vollständigkeit
der
1.3 Die Prüfbemerkungen
im Bericht beruhen zu einem großen Teil auf
Systemproblemen mit dem neuen K-IRP-Verfahren. Dies ist dem RPA
bekannt. Daher wurde bei dieser Prüfung schwerpunktmäßig
mit der
Bemerkung "Hinweis" gearbeitet.
5. Abschlüsse / Übernahme
Ergebnisse
Seite: 5.2
Dennoch sind die angesprochenen
Differenzen
I Rückstände
zur
Gewährleistung
eines
ordnungsgemäßen
Kassenbetriebes
kurzfristig
aufzuarbeiten.
Mit dem Kassenleiter wurde bei der Schlussbesprechung
vereinbart, die Hinweise
I
bis zum 14.06.2004
I
zu bearbeiten und die Ergebnisse -14· bis zu diesem Termin vorzulegen.
Dies gilt insbesondere f.ür die Restebelege bei den Sachkonten sowie die
Einbuchung der Reste I Uberzahlungen bei den (auch für den Bürgerbereich
relevanten) FKZ I Einnahmearten.
•
Dargestellte Differenzen
im Kassenbestand
unter Pkt. 2 sind jedoch
umgehend aufzuklären, ebenso wie die nicht belegten Buchungsposten
im
Kassenistbestand.
1.4 Zur Buchführung
generell :
Seit Beginn des Haushaltsjahres 2003 ist das K-IRP-Kassenverfahren für
den Teilbereich Sachkonten Haushalt
- Sachbuch A - , seit Beginn des
Haushaltsjahres 2004 auch für die Personenkonten - im Einsatz. Dies gilt für
den Kernhaushalt (100) als auch für die Sachkonten der Sozialhilfe (Haushalt 101),
jeweils Mandant 490.
Die Freigabe der K-IRP-Module
wurde durch die KDVZ am 04.12.2002 erteilt.
Die Verwahr- und Vorschusskonten werden derzeit weiterhin über die AKDAltkasse abgewickelt. Dies gilt für Mandant 490 ebenso wie für die Eigenbetriebe
unter GKZ 493 (Immobilien), 494 (Straßen) sowie 498 (Stadtwerke).
•
Aufgrund dessen werden derzeit zwei Kassenabschlüsse (Altkasse/K-IRP-Kasse)
gefahren, was im Prüfablauf des RPA sowie in der Darstellung des Berichtes insbesondere durch Separierung im Bereich der Kassenbestandsermittlung
berücksichtigt wurde.
5. Abschlüsse
/ Übernahme
2. Inhalt der Prüfun
Er ebnisse
Seite:
2.1 Kassenbestandsaufnahme als Pflichtbestandteil
gem. § 40 Abs. 1 GemKVO
2.11 GKZ 490 /491
- Altkasse
der Prüfung
Abschluss:
Stadt
16.04.2004
/ SozHilfe
EUR
Vorjahr
HHJ 2004
-
Kassensollbestand
5.3
Personenkonten
0
0
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
Verwahrbuch *)
Vorschussbuch
0
23.562.220,45
5.617,02
Gebührenkonten
Bestand GKZ 490 (Stadt)
6.434,26
23.574.271,73
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
VeNo-Konto
Besland GKZ 491 (SozHilfel
Verwaltungshaushalt
VeNo-Konlo
Bestand aus 2003
Bestand aus 2003
Besland aus 2003
0
0
(16.729.675,72)
siehe H
0
0
0
Besland aus 2003
Bestand aus 2003
23.574.271,73
Kassensollbestand insgesamt
Kassenistbestand
(einsehl.
Schwebej.osten)
ohne Zahlweg
Klo.0191000100
KSK Köln
Postbank Köln
VR-Bank Rhein-Erft e.G.
Deposilen
Kassenistbestand insgesamt
Differenzen
*) nachrichtl.:
11.507.502,56
- 35.831,63
Klo.38461-504
Klo. 1000001011
- 4.801.593,24
-
0
6.670.077,69
16.904.194,04
-
2.043.258,54
Bei Inanspruchnahme der alle, ROcklaQevon
H
Kassen-Soll und Kassen-1st-Bestand
stimmen nicht
Summe i.H.v. 17.074.858,44 mit der Ausbuchung
Vorjahren erklärbar.
Aufzuklären bleibt der Verrechnungszahlwegbestand
überein. Dies ist bezüglich
von Bestandvortragungen
i.H.v.
minus
einer
aus
180.119,71 €,
5, Abschlüsse / Übernahme Ergebnisse
ein Fehlbetrag i.H.v. 9.455,31 €, der vermutlich
Seite: 5.4
mit dem Vorschusskontenergebnis
2003 zusammenhängt.
Mit den Arbeiten wurde während
um Nachreichung
der Belege.
der Prüfung begonnen.
Das RPA bittet hier kurzfristig
Integriert in die Schwebepostenaufstellung
sind die Bestände der K-IRP-Kasse
als
separate Posten, damit eine Abstimmung
mit den Bankkonten möglich ist. Die K-IRPKasse weist - übereinstimmend
in Schwebepostendarstellung
und eigener Zahlwegund Zeitbuchfortschreibung
- folgende Bestände auf:
2.11.1 Mandant
100 1101
- K-IRP-Kasse-
•
Stadt
1 SozHilfe
Abschluss:
Kassensollbestand
Personenkonten
Vorjahr
HHJ 2004
Mandant 100
Altkasse
Personenkonten Mandant 101
Verwaltunashaushalt
100
101
Verwaltu~shaushalt
Verrnöoenshaushalt
100
dito
- 21.988.201,44
385,25
257.203,67
In der K-IRP-Kasse bei
Verwaltungs-I
Verrnöcenshaushalt
Verwahr·1Vorschusskonten
·58.483,58
Kassensollbestand
- 21.789.096,10
Kassensollbestand
insgesamt
•
16.04.2004
EUR
(einseh!.
ohneZahlw~
KSK Köln
Dito
Postbank Köln
VR-Bank Rhein-Erft eGo
Übernahme KER +
Überzahlung von Alt- in K-IRPKasse xl\
verrechnu~ Altkasse x2\
Denosilen
Kassenistbestand insaesamt
Differenzen
H
dito
. 7.843.648,90
·243.655,15
388.214,89
794.919,52
·6.904.169,64
. 28.693.265,74
Kassenistbestand
:5<1)
mteqrlert
Schwebeposten)
Kto.0191000100
Unterkonto Bußaelder
Kto.38461-504
Kto.l00000l011
-
·16.718.035,08
57.694,20
83.771,89
4.808.844,26
148.546,93
. 17.074.087,94
0
- 28.693.265,74
0
Der Posten "Übernahme
KER ... "i.H.v.
148.546,93 € konnte während der
Prüfung nicht vollständig belegt werden. Es handelt sich um eine Online - Einbuchung
durch die KDVZ.
.
Das RPA bittet um Nachreichung
der Belege.
5. Abschlüsse
I Übernahme
Seite: 5.5
Ergebnisse
H
~)
Der Posten "Verrechnung Altkasse" differiert um minus 770,50 € zu den
diesbezüglichen Summenfortschreibungen
/ Ausbuchungen der Altkasse.
Die Differenz ist aufzuklären
2.12 GKZ 498
Sonderkasse
Stadtwerke
Vorjahr
Kassensollbestand
Personenkonlen
Verwahrbuch
Vorschussbuch
Abschluss:
14.04.2004
EUR
HHJ 2004
2.165.227.57
- 3.022.748,00
*ebOhrenkonlen
eslandGKZ 498 (Werke)
Noch nichl übertragen
- 390,00
32,50
Bestand 2003 x}
- 857.877,93
. 510.436,38
Kassensollbestand insgesamt
(einseh/. Sehwebeposten)
Kassenistbestand
- 1.368.314,31
KSKKöln
VR-BankRhein-ErfteGo
PostbankKöln
VR-Bank(Bäder/Heizung)
VR·Bank(slädt.Diensle)
VR-Bank(Rohrnetz)
86.853,75
• 1.425.033,37
Depositen
.assenlstbestand
ifferenzen
Klo. 191000016
Klo. 1001011045
Klo. 141219-501
KID. 1001011029
Klo. 1001011037
Klo. 1001011053
46.225,38
- 550.459,33
219.592,41
254.506,85
-
insgesamt
0
-
·1.368.314,31
0
x] Der Bestand 2003 i.H.v. minus 510.436,38 wurde während der Prüfung nach
2004 vorgetragen.
Darüber hinaus ergibt sich keine Differenz.
2.13 GKZ 493
Sonderkasse
Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft
Kassensollbestand
Verwahrklo.Einnahme
Verwahrklo.Ausgabe
HHJ 2004
56.507.692,14
54.582.017,58
Kassensollbestand insgesamt
Kassenistbestand
Abschluss:16.04.2004
EUR
1.925.674,56
(einseh/. Sehwebeposten)
5
Ab sc hlüusse
U erna hme Erae b'msse
KSK Köln ZWEG 30 (inkl.KontoI outhabenVR-BankRhein·Erft\
Depositen
Kassenistbestand Insgesamt
Differenzen
2.14 GKZ 494
•
Seite:
Kto.0191002056
1.925.674,56
Kassenkredit an Stadt
davon (1.900.000)
-
1.925.674,56
0
Sonderkasse
Eigenbetrieb
Abschluss:
Straßen
16.04.2004
EUR
Kassensollbestand
HHJ 2004
Verwahrkto. Einnahme
33.031.474,60
30.136.420,58
Verwahrkto. Ausgabe
Kassensollbestand
insgesamt
2.895.054,02
Kassenistbestand
(einschI.
Schwebeposten)
KSK Köln ZWEG 33 (inkl. KontoKto.0191002810
guthabenVR-BankRhein-Erftl
Kassenkredit an Stadt
Depositen
Kassenistbestand insgesamt
Differenzen
•
5.6
2.895.054,02
davon (2.850.000)
2.895.054,02
0
Die Kassen-Soll-Bestände
und Kassen-1st-Bestände
bei den Eigenbetriebe
und Immobilien
(GKZ 493 und 494) stimmen überein.
Straßen
12.15 Schwebeposten
Die einzelnen
Schwebeposten
sind nach den Belegen
und Ihrer Art nach gerechtfertigt.
Ältere Posten:
GKZ
Datum
Auszug
bzw.
Zeitbuch
08.01.04
28.01.04
13.02.04
Betrag
EUR
Die Ausräumung
wird
490
498
498
*
Die Erfassung
-
Erläuterungen
55,92 Spende f. Tschernobvl, Sammelüberweisuna 1 x iährl. o.k
- 252,00 Buchunasbeleq -81- fehlt, durch -21- am 24.03. erinnert
d i I 0 ..
1.331,23
durch
aller relevanten
-14- überwacht,
Datensätze
im Einnahme-
und Ausgabebereich
einschi.
5. Abschlüsse / Übernahme
Ergebnisse
Seite: 5.7
des automatischen Ausdrucks der einzelnen Schwebeposten (Differenz zwischen
Kassensollbestand
gem.
Zeitbuch
bzw.
Kassenistbestand
gem.
Geschäftskontenauszüge) erfolgt über das EDV-Programm TSKA. Das Programm ist
gem. DA Nr. 35 freigegeben. Integriert in die Schwebepostenaufstellung
sind die
K-IRP- Bestände, damit die Abstimmung mit den städt. Bankkonten möglich ist.
12.2 Abrechnung der Volliiehun'gsbeamten:(Handvorschuss)
Beginn der Prüfung:
Vollziehungsbeamte:
Ermächtigung gem.
4,13 GemKVO vom
ss
öhe Wechselgeld
Solllt.Quittungsblock
Ist
Bar
Wechselgeld l.
Istbestand -Gesamt-
Uhr
Herr Kreutner
Herr Röttgen
27.01.1998
07.05.1997
60,00 €
60,00 €
1.220,96 €
753,45 €
813,45€
842,96 €
Schecks
438,00 €
-€
60,00 €
60,00 €
1.220,96 €
753,45 €
Einzahlung Bank am:
13.04.2004
Abrechnungszeitraum:
05.-07.04.2004
Gebucht im TgAbschl.:
1020/9.25
19./21.042004
13. u.19.04.2004
08.04.2004
05.-08.04 2004
14.u.19.04.2004
Soll und Ist stimmen überein .
•
Nach den Ermächtigungen an die VolIziehungsbediensteten
der Stadtkasse ist die
Abrechnung der eingezogenen Beträge montags und donnerstags durchzuführen; die
Einzahlungen haben im Laufe des Abrechnungstages zu erfolgen.
H
Til einem
Fall wurde der Abrechnungsmodus
wird gebeten.
nicht eingehalten; um künftige Beachtung
12.3 Gebührenkasse (Zahlstelle) I Handvorschüsse
Die eingerichteten Gebührenkassen / Handvorschüsse
werden einmal jährlich in
unregelmäßigen Abständen unvermutet geprüft. Mit den Prüfungen für 2004 wurde im
April 2004 begonnen und sie dauern noch an. Ansonsten obliegen weitere Prüfungen
den zuständigen Amtsleitern gem. Dienstanweisung.
Seite: 5.8
••
~ I
Als Stichprobe wurde, den gesamten Prüfungsstoff umfassend, der 16.04.2004 (GKZ
490, 493 1494) sowie für GKZ 498 der 14.04.2004 geprüft. Es lagen - jeweils für
Altkasse und K-IRP - vor:
-Protokolle der Eingabedaten (Zeitbuch/Stapelbildung)
-Buchungsprotokolle und Plausibilitäten
-Kassenbestandsfortschreibung
-Bankauszüge
-Kassenanordnungen
•
Keine Prüfung erfolgte bei den Kartenarten (Altkasse)
- 933 Kopffeldversorgung
- 943 Angaben zur Abbuchung
- 945 Anschriftenveränderungen
Personenkonten
Beanstandungen
oder ein Verdacht
Tagesabschlüsse
mit den dazu gebuchten
Bankauszügen
493
TA
KSK
0030
VRBank
0043
Post
0031
KSK
0030
VRBank
0044
VRBank
Bäder
0047
VRBank
StDste
0048
16.04.
14.04.
14.04.
13.04.
-
-
-
-
14.Q4.
-
ergaben sich nicht.
498
GKZ: 490 1491
•
auf Unregelmäßigkeiten
-
-
2./5.2./5.04.
6.04.
2./5.04
VRBank
Rohrn.
0049
8.04.
KSK
0030
Post
0045 VR-Bank
0033
-
-
-
30./31
.03/1.
04
494
KSK 0033
VR-Bank
0033
-
14.04 .
14.04.
Die Eingaben im On-Line-Verfahren, soweit im Prüfzeitraum gebucht, z.B.
Verwarngelder StrVerkehr (FKZ2619) und Grundbesitzabgaben (FKZ 0001),
wurden an Hand der Belege bzw. der Soll-Listenstichprobenartig überprüft.
EinEinnahme-Sollabgang für den.Bereich .Abtollqeböhren" gem. Soll-Listevom
15.04.2004war zum Zeitpunkt der Prüfung (26.-29.04.2004)noch nicht gefertigt.
4. Ordnungsgemäße
Abwicklung Zahlungsverkehr
Kassenbücher
I Kassenbelege I Verwahrungen
Kassengeschäfte
- !:Iem. ~@
GemKVO als Pflichtbestandteil
14.1 Einnahmen
I Führung der
I Vorschüsse I übrige
der KassenDrüfuna
-
I Ausgaben
Ist die rechtzeitige und vollständige Abwicklung der Einnahmen
und Ausgaben gem.
5. Abschlüsse / Übernahme Ergebnisse
den Kassenanordnungen erfolgt?
•
Sind die Abbuchungsläufe
Seite: 5.9
fristgerecht erfolgt?
Im Rahmen des neuen K-IRP-Verfahrens und der dadurch bedingten SystemProbleme in der Anfangsfase wurden die Abbuchungsläufe
zunächst
unregelmäßig bzw. mit Verzögerung gestartet. Der Bürgermeister war hierüber
informiert.
Nach Zusage des Kassenleiters werden sich die Abbuchungsläufe künftig an
den Fälligkeiten orientieren, insbesondere im Bereich der gesetzl. festgelegten
Termine bei den Grundbesitzabgaben.
•
•
Wurden Mahnungen
I Vollstreckungsmaßnahmen
Automatisierter Bereich Personenkonten
H
zeitnah initiiert ?
(K-IRP-Mahnungen):
.
!Jer letzte Mahnlauf bezieht sich auf den 15.11.2003. Für die Fälligkeiten danach
wurde noch kein Mahnlauf durchgeführt. Folglich sind auch für den gesamten
Zeitraum noch keine Vollstreckungsaufträge erteilt worden.
Das RPA weist daraufhin, dass zeitnahe Mahnungen I Vollstreckungen
unabdingbar sind im Rahmen der Kassengeschäfte nach den Vorschriften der
GemKVO, aber auch im Hinblick auf eine sachgerechte Vorgehensweise
gegenüber der zahlungspflichtigen
Bürgerschaft.
•
Das Problem beruht allerdings nicht
Kassenmitarbeiterlinnen,
sondern
Systemübergangsschwierigkeiten.
Auch
Vielzahl von Bürgern möglicherweise zu
dargestellten Forderungen / Nebenkosten
auf
mangelnder Bereitschaft der
liegt
hauptsächlich
an
ist nachvollziehbar. dass nicht eine
Unrecht gemahnt oder mit unrichtig
belästigt wird .
Das RPA ist dennoch der Auffassung, dass hier gehandelt werden muss,
möglicherweise durch besondere Auswertungen mit Kontrollen vor Abgang. Zur
Not sollte selektiert werden, z.B. in der Form, dass zunächst die hohen
Rückstände angemahnt werden.
Zu bedenken ist auch, dass z.B. bei kurz vor der Insolvenz stehenden Firmen
zügig alle Möglichkeiten
auszuschöpfen
sind, da ab 4 Wochen vor
Insolvenzbeschluss Vollstreckungsmaßnahmen
nicht mehr zulässig sind.
Mit den Arbeiten wurde während der Prüfung begonnen.
Manueller Bereich Sachkonten
B
(diverse manuelle
Mahnungen) :
Auch hier wurden
seit Beginn
des Jahres
keine Mahnungen
I
Vollstreckungsaufträge erteilt (Mahnungen I Aufträge nicht aus K-IRP, sondern
manuell).
Ebenso wurden in dem Sachgebiet manuelle Mahn- und VOllstreckungsaufträge
für die Eigenbetriebe 493/494 seit Beginn des Jahres bei vielen Debitoren nicht
mehr durchgeführt .
5. Abschlüsse
/ Übernahme
Verschiedene
Ergebnisse
Einzelfälle:
HHST.
1.020.1570
1.130.15.00
Betraa €
261,06
894,75/211,75
FälliCi am
09.01.04
1811.03
nicht qernahnt
Dito
303,18
436,39
1.298,45
1.528,48
920,00
506,10
30.11.03
15.11.03
21.01.04
12.02.04
07.01.04
13.01.04
Dito
Dito
Dito
Dito
Dito
Dito
1.464.1570
1.561.1500
1.410.2451
Dito
1.300.1300
1.200.1500
Debitoren-Nr.
10000829
663
Dito
881
•
Möglicherweise
gebucht. Die
durchzuführen,
Seite: 5.10
Lt. Elg.betr.Saldo
am
Dito
Dito
Dito
Dito
31.12.03
31.12.03
08.01.04
31.12.03
1.236,76
3.545,61
580,00
230,07
sind Einzelbeträge auf Verwahrkonto (als sog. "UZE"-Fälle)
Verrechnungen
wären
in solchen
Fällen
kurzfristig
damit offene Posten ausgeglichen werden.
Die Arbeiten sind
nicht abschließend.
nunmehr
kurzfristig
nachzuholen.
Die Aufstellung
ist
H
'!rei HHst. 1.407.2601 wurden
Zwangsgelder angeordnet
(fällig 29.02.04).
die weder angemahnt
noch vollstreckt wurden.
Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
werden Zwangsgelder
aus
nachvollziehbaren
Gründen sogar ohne Mahnung gleich vollstreckt.
•
Dies sollte unmittelbar
Fachamt festgesetzten
erfolgen, damit letztlich Sinn und Zweck der durch das
Maßnahme erreicht werden .
H
Unter Kassenzeichen 097004668 / 0097 wurden für 2003 2.160 € zum Soll
gestellt, zahlungspflichtig ein Herr E. Die Vollstreckung wurde offensichtlich nicht
eingeleitet. Für 2004 war für den gleichen Betrag die OFD zahlungspflichtig. Der
Fall ist zu klären.
Die Überprüfung der Vollstreckungstätigkeiten
unter PKT. 5.5 dieses Bereichtes.
•
der älteren Kassenreste erfolgt separat
Verwahrbuch und Vorschussbuch / ungeklärte Zahlungsfälle
- Stichproben zur unverzüglichen bzw. zeitnahen Abwicklung -
Seite: 5.11 .
5. Abschlüsse / Übernahme Ergebnisse
Altkasse I K·IRP :
Hierzu erfolgten folgende Stichproben per 19.04.2004
Kassenzeichen
2.010.0002.5
2.020.0006.1
2.020.0010.0
2.020.0014.2
2.020.0019.3
2.032.0000.5
2.040.0003.4
2.050.0008.9
8.010.0087.8
8.010.0120.3
8.010.0307.9
t;010.0308.7
.010.0309.5
VEVO K·IRP
Altkasse
Jubiläumszuwendunaen
Bund I Land
Guthabenübertraaunaen
Verwahrqelder ~ 30 GemHVO
Anleauna Kassenbestand
Sonstiae Verwahraelder - s. unten Gebühreneinnahmen
Zahlstelle -32Spenden für Vereine
Rückerstattuna Wohnaeld
Gehaltsvorschüsse
Abwicklung Beamte
Abwicklunq Anqestellte
Abwickluna Arbeiter
1001 Ehe/Altersiubiläen
2101 Sonderkto. Guthabenübertraauna
2102 Verwahraelder
2002 Inanspruchnahme Alia. Rücklaae *
2003 Inanspruchnahme SR UA 720 *
3001 Reaistrierkasse EMA
4002 Spenden
5002 Erstattune Wohnaeld
8001 Gehaltsvorschüsse
8002 Abwicklung Beamte *
8003 Abwickluna Anaestellte •
8004 Abwickluna Arbeiter *
Bei der VerwahrkontensteIle 2.020.0019.3 sind Ist-Einnahmen i.H.v.
• 153.000,00 € HÜL-Nr. 2001 sowie
• 166.113,62 € HÜL-Nr. 4000 seit Vorjahr noch nicht abgewickelt. Es handelt
sich um die Sonderrücklage UA 720.
Soweit weitere Konten nicht ausgeglichen waren, handelte es sich auch dort um
laufende Fälle, die sich in Bearbeitung befanden.
Die Auswertung der "ungeklärten Zahlungen"
8.900
am 20.04.2004 ergab folgendes:
unter dem Kassenzeichenkreis
Ungeklärte Zahlungsfälle zum 20.01.2003 insgesamt
ca. 1.100
[hierbei sind die Wiederholunasfölle nicht berücksichtiqt}
davon
Dezember
185
Januar
155
Februar
240
Der Betragswert der ungeklärten Zohlfälle insgesamt ist ausgewiesen mit 995.879
..Lwobei diese Summe auch angelistete Wiederholungsfälle beinhaltet.
H
iSle ungeklärten Einzahlungen zumindest der vergangenen Monate Dezember
bis Februar müssen zur ordnungsgemäßen Kontenbearbeitung und Vermeidung
von Falschmahnungen im Bereich derzahlungspflichtigen Bürgerschaft kurzfristig
der richtigen KontensteIle zugeordnet werden.
Außer den VeNo-Konten der Altkasse sind in 2004 auch verschiedene VeNo-Konten
5. Abschlüsse / Übernahme Ergebnisse
Seite: 5.12
der K-IRP-Kasse bebucht (siehe *). Diese Vorgehensweise der Buchführung einer
Kontengruppe in zwei verschiedenen
Buchungssystemen wurde begründet mit
Verzögerungen durch ein Fachamt einerseits sowie Programmfehlern andererseits. Zur
Wiederherstellung der Transparenz soll nach Angaben des Kassenleiters dieser
Zustand im Laufe des Jahres beseitigt sein und nur noch K-IRP-Konten bebucht
werden.
14.2 Beachtung
der Visakontrolle
Bei festgestellten Verstößen gegen die Vorschriften der Visakontrolle wurden die
Vorgänge durch das RPA stichprobenartig geprüft. Sechs Vorgänge wurden dem RPA
nicht zur Prüfung vorgelegt. Die Unterlagen wurden von den Fachämtern angefordert.
•
15. Ordnungsgemäße
Führung
der Bücher § 40 (2) GemKVO
Es
werden
gleiche
Datenträger
für
Zeitund
Sachbuch
verwendet
(Großrechnerverfahren
KDVZ sowohl
für Altkasse
als auch K-IRP). Die
Ubereinstimmung wird unterstellt. Stichproben hinsichtlich der Stapelbildung im
scqenannten Zeitbuch bzw. der SolIsteIlungen ergaben keine Beanstandungen.
Buchungen von Überweisungen (Sammler): In der Regel werden die Sammler nach
Auslösung der Anordnungen aus dem K-IRP-Verfahren per ONGUM-Datentransfer
über die KDVZ und das Sparkassenrechenzentrum
beleglos zur Auszahlung gebracht.
Das bedeutet, dass die Beträge normalerweise einen Tag nach der Buchung im
Bankauszug "Last" geschrieben werden.
Manuelle Buchungen (über Altkasse I Stadtwerke) wurden fürden 14.04.04 hinsichtlich
Zahlungsbeleg - Anordnung - Buchung geprüft.
Keine Beanstandungen.
16. Belege, Form und Inhalt § 40 Abs. 2 Nr. 3 GemKVO
•
Hierzu wurde geprüft - stichprobenartig
-:
-Feststellvermerke " sachlich u. rechnerisch richtig"
-Anordnungsbefugnis
-Ein- und Auszahlungsquittungen
-entfällt, da kein Bargeldverkehr-Scheckliste
-Erstattungsbelege
Stichprobenartig wurden gleichzeitig die Übereinstimmung der Zahlungsempfänger
gem. Anordnung mit dem vorgegebenen Zahlweg überprüft.
Keine Beanstandungen.
17.
Bargeldbestand/Bestand
Geschäftskonten
§ 40 (2}GemKVO
Der Zahlungsverkehr erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Der tägliche Bestand auf den für
den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten übersteigt nicht den
5. Abschlüsse / Übernahme Ergebnisse
Seite: 5.13
notwendigen Umfang. Die Mitteilungen der Fachämter über .größere Einnahmen und
Ausgaben gem. DA Nr. 6 sind in der Regel erfolgt.
Uber die Anlegung von
vorübergehend nicht benötigten Kassenbeständen - soweit relevant - entscheidet der
für das F'inanzwesen zuständige Bedienstete gem. DA Nr. 6.
Die aufgenommenen Kassenkredite wurden nach der Kontenauskunft zu 2.020.0013.4
vom 19.04.2004 sowie der Buchungsliste Tagesgeld einschi Eigenbetriebe überprüft.
Zu diesem Zeitpunkt wurden - einschI. der Inanspruchnahme der Eigenbetriebe Kassenkredite durch Geldinstitute in Höhe von 20.800.000
EUR in Anspruch
genommen.
Die Summe gliedert sich in
14.000.000,00 €
Kredite mit fester Laufzeit
(davon 6 MID VR·Bank zu 2,64 %.
B MID KSK
zu 2.57%)
6.800.000,00 €
Tageskredite
411r--------------------------------------------------------------------------------------------------
=
+ Liquiditätsverstärkung
durch Eigenbetriebe
•
•
20.800.000,00
€
1.900.000,00 € GKZ 493 Immobilien
2.850.000,00 € GKZ 494 Straßen
Der Kontokorrentbestand belief sich auf den üblichen Geschäftsbedarf.
Die Stadtwerke - GKZ 498- konnte eine Liquiditätsverstärkung zumindest im
Prüfzeitraum nicht anbieten,
Bestand per Tagesabschluss 14.04.04 etwa
minus 1.370.000 €.
Lt. den in Frage kommenden Zahlwegfortschreibungen / Tagesabschlüssen waren die
jeweiligen Kredite erforderlich. Die Kreditlinie gem. Haushaltssatzung 2003 (letzte
genehmigte Satzung) i.H.v. 30.000.000 EUR wurde (geprüft ab letzter Kassenprüfung)
nicht überschritten.
Der Bestand der allgem. Rücklage warfortlaufend in den Kassenbestand übernommen.
~.020.0014.2
- Stand 19.04.2004
=
€ 2.043.258,54
Keine Beanstandungen
18. Verwahrungen
1Geprüft am
§ 40 (2) Satz 5 GemKVO
121.04.2004
I Letzte
Prüfung am
-------------------
110.12.2003
Das Verwahrgelass (Tresor) befindet sich weiterhin außerhalb der Stadtkasse im
Rathaus Lechenich. Die Buchführung erfolgt nicht über ADV, sondern nach Vorlage von
Ein- bzw, Auslieferungsanordnungen
durch Fortschreibung auf Kontenkarten. Der
Bestand aller Kontenkarten der Kasse wurde mit dem Inhalt des Verwahrgelasses
verglichen.
msse
/ Uberne hme En e bnl
5. Abschlüsse
•
(VR-Bank) *
Kto 101
1 Stück
Beteiligungen
Kto 300
1 Stück
Allgemeine Rücklage
Kto 302
1 Stück
Rücklage Ahremer Heide
Kto 320
1 Stück
Sonderrücklage
Pensionsrückstellunq
Kto 403/403A
4812 Stück
Kfz-Briefe (EB Immobilien)
Kto 406
8 Stück
sonst. eig. Wertgegenstände
Kto 407
Wert 578,78 €
Gebührenmarken
Kto 460
s. unten
Sparbücher 1 Bürgschaften 1 KfzBriefe
Kto 470
3 Stück
Mündelgelder
Kt081.11
11 Stück
Kfz-Briefe (Wasser)
Kto 81.12
1 Stück
Wasserleitungsern.
Kto 81.21
5 Stück
Kfz-Briefe (Abwasser) 1
Kalkulationsunterlaqen
ZKA
Kto 81.51
7 Stück
Kfz-Briefe (städt. Dienste)
*
Rücklage
Seite: 5.14
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
Keine
Beanstandunq
* Unterlagen befinden sich bel -20-1-21-
•
460 K
460 B
460 G
3 Sparbücher
1 Sparbuch
1 Sicherheitsleistung
460 C
460 H
1 Sparbuch
1 Sparbuch
Soll und Ist stimmen überein. ebenso die entsprec..ende
Wertesachkartei.·
Tresorinhalt außerhalb der Wertekontrolle:
5 Block Pfandsiegelmarken
1 DstAusweis für Vollzbeamte (blanko)
Die Kassengeschäfte werden durch
gegenstände nicht beeinträchtigt.
Aufbewahrung
19. Ubrige
Kassengeschäfte
die
dieser
sonstigen
Wert-
§ 40 (2) Satz 6 GemKVO
Die Kassengeschäfte
sind ordnungsgemäß
und wirtschaftlich zu führen. Die
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln
ist nicht zu prüfen, da der
Zahlungsverkehr i.d.R. bargeldlos erfolgt.
Stundungen werden zentral bei -21- bearbeitet (Steuerbereich), Niederschlagung und
Erlass (Hauptforderung) fallen in die Zuständigkeit -20-1-70-. Die Einzelvorgänge zu
Niederschlagungen
und Erlass werden dem RPA laufend vorgelegt. Fremde
Kassengeschäfte
(außer
Sonderkassen
Stadtwerke
1
Eigenbetriebe
"Immobilienwirtschaft" und "Straßen") werden nicht durchgeführt, allerdings auch im
Rahmen der Einheitskasse.
5. Abschlüsse
/ Übernahme
Ergebnisse
Seite: 5.15
Amtshilfeersuchen:
Die
Ersuchen
fremder
Behörden
werden
über
das
Großrechnerverfahren "HKB" und den Verwahrkonten der Altkasse abgewickelt. Hier
erfolgten im Rahmen dieser Kassenprüfung keine Kontrollen.
Es sind keine Kassengeschäfte
110. Fremde Kassengeschäfte
an Dritte übertragen.
§,-=4~O~(~3'.L)
~G:.:::eC!.!m.!!K-'.:V,-,O~
~
Die Kassengeschäfte der Sonderkassen Stadtwerke 1 Eigenbetriebe "Immobilienwirtschaft" und "Straßen" werden, nach Aussonderung der Buchführung, von der
Stadtkasse wahrgenommen. Die Stadtwerke J Eigenbetriebe bedienen sich ihrerseits
zur Durchführung der kaufm. Buchführung der Einrichtung eines Dritten. Die
kassenmäßige Abwicklung erfolgt über das Verwahrbuch (Kto.2.081 .../ 2.082 .../
2.065 ...) bzw. Einnahme- und Ausgabebuchungsstellen
unter eigenen Gemeindeal:ennziffern
(498/493 J 494) und der Führung von Personenkonten - Stadtwerke - im
~ahmen
der ADV. Diese Bereiche waren im geprüften Zeitraum mit einbezogen. Die
kaufm. Buchführung win:!. vom RPA an dieser Stelle nicht geprüft. Es erfolgt eine
gesonderte Prüfung der Ubereinstimmung der Istbuchungen der Stadtkasse mit der
kaufm. Buchführung in einem ausgewählten Monat. In 2003 wurde der Monat Mai (GKZ
493/494, S. Niederschrift v. 09.07.03)) geprüft. Beim Eigenbetrieb Stadtwerke (GKZ
498) erfolgte keine Prüfung, da der Jahresabschluss 2002 noch nicht erstellt und eine
vollständige Buchführung seit Beginn des Jahres 2003 nicht möglich war.
Die Prüfungen der Sonderkassen
erfolgen ab 01.07.1999 jeweils rnit der
Kassenbestandsaufnahme
bzw. der Kassenprüfung der Stadtkasse. Siehe hierzu die
jeweiligen Niederschriften. Die Prüfungen in 2004 stehen noch aus.
111. Offene Beanstandungen
Keine
eErftstadt,
den 04.05.2004
aus vorherigen
Prüfungen
5. Abschlüsse
5.1 Vortragung
•
/ Übernahme
Ergebnisse
der Ist - Ergebnisse
Differenz
*)
Vortragung in
2004 am
bei
Kassenzeichen
-21.988.201,44
*)
*)
257.203,67
*)
*)
VermögHH
VE-Konten
K-IRP
Altkasse
VO-Konten
K-IRP
Altkasse
- 28.516,85
16.739.131,03
0
- 9.455,31
Ja : Vorschussbuch,
s. H
*)
la, kein BuPro
>div. Konten
nein
- 9.455,31
EUR
H
A1reT<-IRP - Kassenbestände
werden.
•
-GKZ 490 Stadt-
Ergebnis It.
Haushaltsrechnung I
klassenmäßiger Abschluss
03
Verw.HH
Seite: 5.16
aus 2003 müssen noch nach 2004 vorgetragen
Im Verwahr- und Vorschussbuch
der Altkasse werden nach einer besonderen
Abschluss-systematik
(Buchungsschlüssel
90, Kartenart 900) die Bestände oder
Vorschüsse je Einzelfall programmgesteuert in das Folgejahr vorgetragen. Dies muss
auch hier der Fall sein, da die VeNo-Konten zumindest zum Jahresbeginn 2004 noch
über die Altkasse abgewickelt werden.
H
!Jas entsprechende Buchungsprotokoll war während der Prüfung nicht greifbar. Falls
nicht auffindbar oder seitens der KDVZ nicht erstellt, ist es noch nachzufordern, da die
Übertragung der Bestände Bestandteil des Jahresabschlusses ist.
H
mtensichtlich sind die Bestände der Verwahrgelder aus 2003 vorgetragen worden,
nichtjedoch die der Vorschussgelder.
Während der Prüfung wurde die KDVZdurch
die Kasse aufgefordert, die Vortragung nachzuholen.
Siehe auch Differenz im Tagesabschluss.
5. Abschlüsse
5.2 Erfolgten
/ Übernahme
(unzulässige)
Ergebnisse
Buchungen
Seite: 5.17
im abzuschließenden
Haushaltsjahr?
Hier können falsche Buchungen zu einem unrichtigen Rechnungsergebnis
Unter abschlussunwirksame Buchungen sind lediglich nachgewiesen:
- vorgetragene Ist-Abschlüsse
- Kassen-Reste a.V.
- Anordnungen auf Haushaltsreste
führen.
im Ifd. Jahr
Änderungen sind im Regelfall unzulässig.
Abschlussunwirksame
Buchungen
TA: 16.05.2004
2003
Gegenprobe
KASSE
Haushaltsrechnung
Personenkonten
Vorzutragender KER aus 2002
gem. Summenfortschreibung
0905.03 :
;
2.534.275.61' €
.
2.103.87 €
(Korrekturbuchung
am
02.05.03, s. Prüfbericht
HHJ.02)
=
€
2.532.171,74
Vortrag KER 2003 -!>
Ist-Bestand
•
Verwaltungshaushalt
Einnahme
TA:16.04.2004
Verwaltungshaushalt
2002
2.532.171,74
€
0,00
-
Alte und neue Kassenreste
Kassenabschluss 2002
K-IRP Kasse Gesamt KER a.V.,
Ausdruck 19.04.04, HHj 03
Vortrag
sowie kassenmäßiger Abschluss
Verbleibender KER It. HR 2002
-Fehlbeträoe-
7.142.227,31 €
Sonstige KER Verwaltungshaushalt
2002 gern. Jahresrechnung
10.845.031,56 €
.=-:;-
v.23.04.03
€
17.987.258,87
Verwaltungshaushalt
Ausaabe
<-----Abstimmung------->
17 .987 .258,87 €
Ist-Vorschuss
Verwaltungshaushalt
17.569.003,59 €
2002
Alle und neue Kassenreste
Kassenabschluss
2002
K-IRP Kasse Hj.03
Vortrag
17.569.003,59 €
zuzügt. Haushaltsausaabereste+
Verbleibender
Vorzutragende
KAR It. HR 2002
HAR aus 2002 nach
2003
davon Anordnungssoll
Abgang HAR
398.867,29 €
19.465,73 €
·77,71 €
418.333,02 €
5.A
bsc hlü
usse
Ubernahme
(Eingabe auf HHST.
slichprobenweise geprOft) sowie
KAR
Erae b'russe
+-+
Gern. K-IRP Kasse
identisch
Seit
el e: 5 18
HHRD3
418.333.02 €
-77,71 €
17.987.258,90 €
17.987.258,90 €
<------Abstimmung------>
GKZ 491 -Sozialhilfe - :
K-IRP Kasse Hj.03
Vortrag
373.860,34 €
•
VermögenshaushaltEinnahme
K-IRP Kasse 2.920.3901 Hj.03
Vortrag
494.530,40 €
8.064,35 €
57.097,07 €
559.691,82 €
•
Vermögenshaushalt
Ausgabe
297.512,51 €
<-------Abslimmung---------->
*)
Ist - Bestand Vermögenshaushalt 2002
494.530,40 €
Verbleibender KER
+-+
It. HR 2002
K-IRP Kasse
Vorzutragende HER aus 2002 nach
2003
davon Anordnungssoll 57.097,07
gem. KIRP-Kasse +-+
It. HR 03
Identisch
<-------Abstimmung------>
8.064,35 E
57.097,07 E
559.691,82 €
-
K-IRP Kasse Hj. 03
Ist-Vorschuss Vermögenshaushalt 2001
O,OOE
Verbleibender KAR It. HR 2001
D,OO€
Vortran
559.691,84 €
Vorzutragende HAR aus 2002 nach
2003
Davon Anordnungssoll 556.176,64 €
Abgang HAR
1.605,47 E
+-+
Gern. K-IRP Kasse
identisch
559.691.84 €
•
559.691,84 E
HR02
<-----Abstimmung---->
559.691,84 E
)
Die Differenz bei dem Unter-GKZ 491 (Sozialwesen) beruht auf einer
versehentlich nicht gebuchten Annahmeanordnung.
Die Istbuchung erfolgte
daher ohne gleichlautende SolIsteIlung. Die Anordnung liegt jedoch vor und ist
ordnungsgemäß. Der Restevortrag nach 2003 ist korrekt.
5. Abschlüsse
/ Übernahme
Ergebnis Gegenprobe
Bereinigte Soli·Elnnahmen
bereinigte Soli·Ausgaben
.11.894.289,55
Ergebnisse
Seite: 5.19
Haushaltsrechnung
minus
2003
Gegenprobe
€
- 11.894.289,55 €
Differenz
o
€
Begründung:
5.3 Abstimmung
FKZ-Übernahmen
.-
in die Haushalte
Die SolIsteIlungen im FKZ-Bereich Altkasse wurden nicht automatisch in die Haushalte
übernommen.
Hier sind besondere Prüfungen erforderlich. In 2003 wurden die
Personenkonten in der Altkasse, die Sachkonten in der K-IRP-Kasse bebucht.
•
Für einen stimmigen Jahresabschluss ist daher die korrekte Übertragung der SOllund IST-Werte der einzelnen FKZ-Summen von Alt- zu Neukasse wichtig. Fehler
würden u.a. zu Differenzen bei der Restedarstellung in der Jahresrechnung führen.
Das RPA hat hierzu bereits
im Vorfeld dieser Prüfung eine
Bestandaufnahme gemacht und diese dem Kassenleiter am 31.03.04
Veranlassung übergeben.
umfängliche
zur weiteren
Prüfung:
Sind die SolIsteIlungen im FKZ-Bereich im Haushalt erfolgt (Abstimmung Unterkonten Summenfortschreibung
FKZ I Solllisten mit Hauptkonto K-IRP) ?
:::l Erfolgten die Ist-Ubertragungen
ordnungsgemäß und sind folglich die KER richtig?
:::l
H
Tn vielen
Fällen haben sich Differenzen I Rückfragen ergeben, die schlussendlich erst
nach Erstellung der Restebelege (s. auch nach Pkt. 5.4.3) ausgeräumt oder als
gerechtfertigt bestätigt werden können.
•
Die Liste wird daher diesem Bericht
Mit der Bearbeitung wurde begonnen.
gem. Pkt. 1.3 dieses Berichtes.
5.4 Vortragung
Kassenreste
als Anlage nochmals
beigefügt.
Es gilt auch hier die vereinbarte Wiedervorlage
I Restebelege
I Überzahlungen
5.4.1 Fachkennziffern
Die bei den FKZ der Allkasse am Jahresende 2003 dargestellten Reste wurden nur
teilweise automatisiert in die K-I RP-Kasse vorgetragen. Ein Teil musste I muss manuell
eingebuchl werden. Ebenso sind die Überzahlungen bei den Personenkonten
vorzutragen. Fehlende oder falsche Vortragungen haben u.a. unrichtige Abbuchungen,
Mahnungen I Vollstreckungen zur Folge.
Für die noch zu erledigenden Arbeiten gilt der W.V.l-Termin
unter Pkt. 1.3 diess
Berichtes.
5. Abschlüsse
I Übernahme
Ergebnisse
Seite: 5.20
H
Bei den folgenden
vollständigen:
FKZI EA
0001
0002
•
•
0016
1800
0030
0036
0040
0041
0043
0063
0065
0066
0067
0504
2619
0096
0097
FKZ fehlen noch Resteeinbuchungen
bzw. sind noch zu ver-
Bezeichnuna
Grundbesitzabaaben
Gewerbesteuer sowie
Verzinsunqen
Miete Ü-Heime
Elternbeiträqe
Gebühren EMA
Auskünfte -32Feuerschutzqebühren
Brandschauqeb.
VHS-Gebühren
Bußqelder Bauordnunq
Krankentransnortoeb.
Gebühr Bodenverkehr
Bauaebühren
Fehlbetenuno
Verwarn - und Bußaelder -32Erstattunqen SH-Träaer
Wohnaelder Grundsicherunq
Grundlage für diese Daten waren Auswertungen der Einnahrnearten aus der Alt- und
der K-IRP-Kasse, aber auch eine diesbezügliche aktuelle Zusammenstellung der
Stadtkasse. Die Restevortragung war zum Zeitpunkt der Prüfung in Bearbeitung.
H
Die Einbuchung der Kassenreste wird im K-IRP-Programm als "Abgang Kassenrest",
der Abgang eines Kassenrestes als "Abgang Haushaltsrest"
dargestellt. Es ist zu
klären, ob es sich um Eingabefehler oder "nur" Darstellungfehler im Programm handelt.
Eine fehlerhafte Fortschreibung müsste verhindert werden.
H
Oie Überzahlungen bei den einzelnen Einnahmearten aus 2003 waren zum Zeitpunkt
der Prüfung noch nicht nach 2004 vorgetragen. Dies ist zur Gewährleistung einer
ordnungsgem. Personenkontoführung
(richtige Erstattung IEinziehung I Mahnung etc.)
erforderlich.
5. Abschlüsse
/ Übernahme
Ergebnisse
Abstimmung FKZ mit Aufteilung
Seite: 5.21
KER It. HR
nach HHSt
€
FKZ 1 Personenkonten Grundbesitzabgaben einschi.
Hundesteuer.Straßenreiniqunq,
Müllabfuhr, Grundsteuer
Gegenprobe
302.434,92 €
I nach %-Ist-Verteilung
Haushalt
7.062,01 €
1.900.0000.1 Grundsteuer A
1.900.0010.9 Grundsteuer
163.313,05€
B
6.580,81 €
1.900.0220.9 Hundesteuer
1.720.1100.4 Abfallbeseitigung
*)
2.065.0675.0 Straßenreinigung
**)
116.894,11 €
118.544,67 €
8.584,94 €
302.434,92 €
Summe
*) = Haushalt: + 1.650,56,- € KER Sondermüll, läuft nicht über FKZ
H) = aus dem städt. Haushalt ausgegliedert, läuft aber dennoch über FKZ 0001
als Unterkonto. KER aus Vorjahren fiktiv nach Ausgliederung.
5.4.2 Verwaltungshaushalt
KassenLt. K-IRP
It. HR 2003
Einnahmereste
Kasse 2003
2003
Haushalt
100 10.516.261,42 € 10.516.261,42 €
Haushalt
101
511.296,86 €
511.296,86 €
(Sozialhilfe)
Vorgetragen
nach 2004 Kasse
3.419.103,15 €
483.092,27 €
Differenz
Differenz
!
!
5.4.3 Vermögenshaushalt
KassenEinnahmereste
2003
Haushalt
H
100
It. HR 2003
6.792,50 €
Lt. K-IRP
Kasse 2003
6.792,50 €
Vorgetragen
nach 2004 Kasse
6.792,50 €
o.k.
me Differenzen bei den Restevortragungen
im Verwaltungshaushalt
bei Haushalt
100 und 101 sind durch vollständige
Restevortragungen
noch auszuräumen.
5. Abschlüsse / Übernahme
H
It"estebelege
zu
Vermögenshaushalt
Ergebnisse
Seite: 5.22
den
eingebuchten
Resten
Verwaltungshaushalt
/
lagen nicht vor. Die vorgetragenen Reste können insofern
nicht abschließend
nachvollzogen
werden. Die Resteermittlungen
sind als
begründende
Kassenbelege
hinsichtlich
der eingebuchten
Kassenreste
unverzichtbar.
Zum Wiedervorlagetermin
s. Pkt. 1.3 dieses Berichtes.
Die Richtigkeit
•
der eingebuchten
Kassenreste
5.4.4 Verwahr- und Vorschussbuch
ist erst danach prüfbar.
GKZ 490 Stadt
Infolge der besonderen Abschlusstechnik
entstehen hier keine Kassenreste. Zur
Kontrolle und Abstimmung fertigt die Kasse für alle Bestände bzw. Vorschüsse,
ausgenommen bei Einziehungsersuchen Belege. Diese wurden erstellt.
Zur Bestandsübernahme 2003 nach 2004 siehe Pkt. 5.1.
5.4.5 Verwahr-I
Vorschussbuch
GKZ 498 Sonderkasse
Ist - Einnahme
- \ierwahrbuch
-
Ist - Einnahme
- Vorschussbuch -
Stadtwerke
(einschI. Personenkonten)
14.062,39 €
32.021.530,21 €
Ergibt Bestand E.
•
32.007.467,82 €
32.517.699,68 €
Ist - Ausgabe
- Verwahrbuch
-
Ist - Ausgabe
- Vorschussbuch -
14.266,91 €
32.531.966,59 €
Ergibt Bestand A.
Bestand (14.04. /29.04.04,
- 510.436,3!1 €
HJ 2003)
Die im Vergleich zum Vorjahr erhöhten Bestände beruhen hauptsächlich auf doppelten
Bestandsvortragungen in 2003 auf den einzelnen Sachkonten durch die KDVZ in 05/
03, die jedoch manuell auf dem Abschlusskonto in 08/03 korrigiert wurden.
Vorträge nach 2004 durch die Stadtkasse
29,04.2004 :
2.081.0000.9 Festgeldanlagen 0890
2.081.0002.5 Guthabenübertrag
per
0090
O,OO€
0,00 €
2.081.0040.8 Abschluss Verwahrkonto
0890
510.231,86 €
8.081.0001.0 Vorschusskonto
0890
204,52 €
Die Vorträge stimmen mit den Beständen aus dem Vorjahr überein.
5. Abschlüsse
/ Übernahme
Ergebnisse
5.4.6 Verwahr-I Vorschussbuch
Ist - Einnahme
GKZ 493 Sonderkasse
- Verwahrbuch
-
Bestand (16.04.03 , HJ 2003)
5.4.7 Verwahr-!
Vorschussbuch
Ist - Einnahme
•
Ist - Ausgabe
Immobilien
50.650.751,73 €
- 729.422,73€
GKZ 494 Sonderkasse
- Verwahrbuch - Verwahrbuch
Bestand (16.04.03 , HJ 2003)
Eigenbetrieb
49.921.329,00 €
- Verwahrbuch -
Ist - Ausgabe
Seite: 5.23
-
Eigenbetrieb
Straßen
30.584.428,11 €
27.942.791,00 €
2.641.637,11 €
5.4.8 Vortragung
der Ist-Ergebnisse
GKZ 493 1494 Sonderkasse
betrieb Immobilien"
I "Eigenbetrieb Straßen" nach 2004
"Eigen-
Die Bestände 2003 wurden gemäß Buchungsprotokoll v. 12.03.2004 per Programm
KDVZ ermittelt und mit den richtigen Ergebnissen vorgetragen.
Empfehlung:
Das RPA empfiehlt zur Vermeidung der Fortschreibung der Einnahmen und Ausgaben
über die Jahre hinaus eine ähnliche Absohtusscysternatik wie bei GKZ 498 auch bei
den GKZ 493 und 494 durchzuführen.
5.5 Prüfung älterer Kassenreste
•
Aus dem Sachgebiet
Ergebnis:
"Vollstreckung" wurden stichprobenartig 20 Fälle geprüft.
Vollstreckungsvorgang C.
Lt. Mitteilung der Stadt Bad Münstereifel vom 7.5.03 wurde gegen den Schuldner am
2.5.03 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters
wurden mitgeteilt.
B
Bis zum Tag der Prüfung ( 28.4.04) wurde die Forderung nicht angemeldet.
Schriftliche Anmeldung der Forderung erfolgte auf Nachfrage des RPA am 28.4.2004.
Vollstreckungsvorgang Firma I.
Der vorgelegte Vorgang war nicht prüffähig.
Es erfolgte Rückgabe des Vorganges mit der Bitte um Bearbeitung.
Lt. Sachbearbeiter beträgt die Forderung nunmehr 4.473,42 €. Das Unternehmen
existiert schon seit Jahren nicht mehr; die Vollstreckung hat geruht, weil sie aufgrund
der wirtschaftl. Situation der damaligen Geschäftsführer erfolglos gewesen wäre.
Zeitweise saßen Schuldner in JVA ein.
Die Ermittlungen wurden während der Prüfung wieder aufgenommen.
5. Abschlüsse
/ Übernahme
Ergebnisse
Seite: 5.24
H
Der Vorgang sollte nunmehr zum Abschluss gebracht werden.
Vollstreckungsvorgang
N.
B
Schuldnerin ist bereits am 20.09.03 verstorben.
Das Nachlassgericht wurde auf Nachfrage des RPA mit Datum vom 29.04.04 wegen
evtl. Erben angeschrieben.
•
Vollstreckungsvorgang Firma T .
Vorgang muss aufbereitet werden - wird nachgereicht.
Empfehlung:
Das RPA empfiehlt dringend, alle im Innendienst befindlichen Vollstreckungsfälle
im Rahmen
der regelmäßigen
Überwachung
durchzuarbeiten
und zu
aktualisieren!
Auf die Schlussbesprechung
wird Bezug genommen.
5.6 Belegführung
bei der Kasse
Die Belege werden ordnungsgemäß
•
geführt und sind greifbar .
6. Zusätzliche
Mittelbereitstellungen
Seite: 6.1
6. Allgemeines
Nach § 6 GemHVO sind die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel so zu verwalten,
dass diese zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen. In der Praxis
können jedoch zwangsläufig im Rahmen der Aufgabenerfüllung höhere Ausgaben
entstehen.
Die Einzelfälle der zusätzlichen Mittelbereitstellungen
sind in den Erläuterungen
unter Pt. 4 des Rechenschaftsberichtes
enthalten, so weit diese nach § 82 GO bzw.
§ 17 GemHVO erfolgten. Alle Genehmigungen wurden der Kasse und dem
Rechnungsprüfungsamt zeitnah zur Kenntnis gegeben.
6.1 Über- und außerplanmäßige
der Haushaltssatzung
2003
Bewilligungen
gem. § 82 GO LV. m. § 7 Ziffer
Die in der Haushaltsrechnung unter Pt. 4 ausgewiesenen
Genehmigungen des Bürgermeisters bzw. Rates belegt.
Mehrausgaben
6
sind durch
.Bei
der Allgemeinen ..Deckungsreserve
sowie der Deckungsreserve
Personalausgaben sind keine Uberschreitungen ausgewiesen (siehe Pt. 7 des RB).
Unerhebliche Mehrausgaben, über die der Bürgermeister entscheidet, sind dem Rat
gem. § 82 Abs. 1 GO zur Kenntnis gegeben worden.
Zeitraum
Vorlage
01.01. - 31.03.2003
V 7/2603
06.05.2003
01.04. - 30.06.2003
V 7/2825
09.12.2003
01.07. - 30.09.2003
V 7 13044
09.12.2003
01.10. - 31.12.2003
V7/3189
31.03.2004
Voraussetzungen für zusätzliche Mittelbereitstellungen
.-
Ratsbeschluss
gem.
§ 82 GO sind:
Unabweisbarkeit der Ausgabe
- Gewährleistung der Deckung.
6.2 Verwendung
§ 17 GemHVO
von Mehreinnahmen
für entsprechende
Mehrausgaben
gemäß
Siehe HPI. 2003 Seite 53 Ziffer 4.11.
Reichen die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus, kann der Bürgermeister MehrAusgaben
zulassen,
sofern
für
den Verwendungszweck
Mehr-Einnahmen
nachgewiesen werden. Typisches Beispiel hierfür sind die Haushaltspositonen
"Ersatz Schadensfälle". Die Zweckbindung
von Einnahmen bedarf eines ausdrücklichen Vermerks im Haushaltsplan.
Die Genehmigungen zu den Mehrausgaben
Keine Beanstandungen.
lagen vor.
6. Zusätzliche Mittelbereitstellungen
6.3 Deckungsfähigkeit
Seite: 6.2
gem. § 18 GemHVO
Siehe HPI. 2003 Seite 54, Ziffer 4.13.
Auch hier legt der Rat, so weit nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben, durch Vermerke im Haushaltsplan fest, welche Haushaltsansätze einseitig oder gegenseitig
deckungsfähig sind. Uber die Inanspruchnahme entscheidet der Bürgermeister in
unbeschränkter Höhe.
Die Mittelverschiebung erfolgt
Erhöhung des Haushaltsansatzes.
dem RPA vorgelegt.
Beanstandungen
•
•
durch Sollübertragung,
d.h. Reduzierung bzw.
Die Genehmigungen des Bürgermeisters wurden
ergaben sich nicht.
Seite: 7.1
7, Sonstige Haushaltsvermerke
7.1 Beschränkung
bei Mindereinnahmen
(Haushaltssatzung
Die Ausgabeermächtigungen
bei zweckgebundenen
Mindereinnahmen entsprechend.
7.2 Sperrvermerke (Haushaltssatzung
2003 Pkt. 4.12)
Einnahmen vermindern sich bei
2003 Pkt. 4.2)
Soweit eine Auftragsprüfung oder Visakontrolle angeordnet ist, wird ein Nachweis
der Freigabe verlangt. Weitere Prüfungen sind nicht erforderlich .
•
•
•
•
8. Verpflichtungsermächtigungen
Seite: 8.1
Der Haushalt 2003 sah Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die zur
Leistung von Investitionsausgaben
und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren führen, in Höhe von 108.686 € vor (siehe § 3 der
Haushaltssatzung) .
•
+***********************************************************************************************
Begriffserläuterung:
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungen mit finanziellen Auswirkungen können nur übernommen werden,
wenn der Haushaltsplan hierfür Mittel vorsieht. Der Bedarf des laufenden Jahres wird
somit grundsätzlich durch den Haushaltsansatz abgedeckt.
.Verpflichtungen,
die erst in Folgejahren
besonderen Ermächtigung.
Zahlungen nach sich ziehen, bedürfen einer
Die Verpflichtungsermächtigung
schafft die Möglichkeit, eine Verpflichtung zu Lasten
künftiger Jahre einzugehen.
Sie ist nur im Vermögenshaushalt
vorgesehen
und beeinflusst ggfs. die Kreditaufnahme der kommenden Jahre.
•
•
9. Zeitliche Abgrenzungen
(§ 42 GemHVO)
Seite: 9.1
Nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip
sind in der jeweiligen Haushaltsrechnung
grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, die im betreffenden
Kalenderjahr fällig werden.
Der für die Finanzen
zuständige
Bedienstete
legt den Termin für den
Buchungsabschluss für das alte Jahr vor den 31.12 .. Die Rechnungsabgrenzung per
31.12.2003 I 2004 wird folglich nicht genau eingehalten. Um den reibungslosen
Ablauf der Jahresabschlussarbeiten
sicherzustellen,
ist diese Vorgehensweise
allerdings erforderlich.
Hinsichtlich der Einhaltung der Termine durch die mittelbewirtschaftenden
erfolgten seitens des RPA keine Prüfungen.
Ämter
Falls gelegentlich Rechnungen wegen fehlender Haushaltsmittel bis zur Öffnung der
Bücher für das neue Haushaltsjahr liegen bleiben, wird das RPA dieses Verhalten
bemängeln, denn Ausnahmen, auch nach dem gesetzten Abschlusstermin noch
.Buchungen
zu Lasten des ablaufenden Jahres zu tätigen, sind durchaus möglich.
Ungeachtet.
dessen
prüft
das RPA zur Vermeidung
des sogenannten
"Dezemberfiebers"
verstärkt die Aufträge der Fachämter, um auch zum Ende
des Jahres 'bei noch zur Verfügung
stehenden
Mitteln unwirtschaftliche
Vorgehensweisen
zu vermeiden .
•
•
•
•
10. Innere Verrechnungen
Seite:
10.1
10. Allgemeines
Nehmen kostenrechnende Einrichtungen (Gebührenhaushalte) für die Erfüllung ihrer
Aufgaben die Dienste und Leistungen anderer Verwaltungszweige in Anspruch, so
sollen die Kosten hierfür (nur Verwaltungs- u. sonstige Gemeinkosten) erstattet
werden (§ 14 Abs. 3 GemHVO).
Hier handelt es sich um eine Art
Kostenverschiebung
zu Lasten der kostenrechnenden Einrichtungen, die sich in
Einnahme und Ausgabe ausgleicht.
10.1 Verwaltungskostenbeitrag
Der Verwaltungskostenbeitrag
wird - außer von den Eigenbetrieben - von den
Unterabschnitten
160 (Rettungsdienst)
und 720 (Abfallbeseitigung)
an die
Querschnittsämter gezahlt.. Ab 01.07.1999 werden die UA 675 und 750 dem
Eigenbetrieb
"Straßen"
zugeordnet.
Die Berechnung
erfolgt
nach
zwei
Umlagegrundlagen:
e'mlagegrundlage
"Ausgaben"
Vor-Vorjahresausgaben
des
Verwaltungshaushaltes
abzüglich der Kosten der Querschnittsämter,
des
Kalkulatorischen Kosten Iinneren Verrechnungen.
Umlagegrundlage
I Vermögenshaushaltes
Einzelplanes 9 und der
"Personal"
Sollstellen It. Stellenplan Stadt
betroffenen Querschnitlsämter.
einschließlich
Eigenbetriebe
ohne
Stellen
der
Zur Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages
wurden die
Kosten abzüglich
Innerer Verrechnungen
bzw. Erstattungen
folgender Querschnittsämter
bzw.
Querschnittsstellen angesetzt:
UA
000
001
010
Gemeindeorgane - Rat
Gemeindeorqane - Dezernenten
Rechnungsprüfung
UA
020
022
023
024
Hauptamt
Personalwesen
Rechtsamt
Öffentlichkeitsarbeit
UA
025
Gleichstellungsstelle
UA
030
Finanzverwaltung
UA
031
Stadtkasse
UA
034
Steuerverwaltung
UA
060
Zentrale Datenverarbeitung
UA
061
Druckerei>
UA
080
Einrichtungen f. VerwAngeh.
UA
UA
-modifizierter
Umlageschlüssel(Personalrat I Veranstaltungen)
Seite: 10.2
10. Innere Verrechnungen
•
•
Die Summe aller inneren Verrechnungen seitens UA 160 an o.g.
Querschnittsämter betrug: 90.939 € + Miete an UA 130 (Feuerschutz) i.H.v.
67.663 €.
•
Die Summe aller inneren Verrechnungen
Querschnittsämter betrug: 117.926 €.
•
Die Summe aller inneren Verrechnungen seitens des Eigenbetriebes
Immobilien an o.g. Querschnittsämter (nicht UA 061) betrug:
286.615 €.
•
Die Summe aller inneren Verrechnungen seitens des
Straßen an o.g. Querschnittsämter (nicht UA 061) betrug:
•
Die Summe aller inneren Verrechnungen seitens des Eigenbetriebes
Stadtwerke an o.g. Querschnittsämter (nicht UA 061) betrug:
188.049 € .
UA
720
an
o.g.
Eigenbetriebes
126.996 €.
Die Berechnungen wurden dem RPA vorgelegt. Ansätze und Verteilungsschlüssel
wurden stichprobenweise
überprüft und nachvollzogen.
Die berücksichtigten Personalkostenanteile
(%-Sätze je Person) der kostenrechnenden Einrichtungen sind nach Kenntnis des RPA akzeptabel.
Keine Beanstandungen.
Zu den "Kalkulatorischen
•
seitens
Kosten"
siehe Kapitel 14.
Seite: 11.1
11. Übertragung von Haushaltsmittel
(Haushaltseinnahmereste
I -ausgabereste)
11.1 Haushaltseinnahmereste
(HER}
Haushaltseinnahmereste
(HER)
sind gem. § 41 Abs. 2 GemHVO
im
Vermögenshaushalt für Kreditaufnahmen zulässig. Für die mögliche Restaufnahme
i.H.v. 460.514,07 € war die Bildung eines HER jedoch nicht erforderlich. Sonstige
HER wären nicht zulässig gewesen.
Siehe auch Bewertung Ergebnis Vermögenshaushalt.
Keine Beanstandungen.
11.2 Haushaltsausgabereste
(HAR)
11.21 Verwaltungshaushalt
Seit der Änderung der GemHVO zum 01.01.1996 ist die Übertragbarkeit von Mitteln
*s
Verwaltungshaushaltes
erleichtert worden. Voraussetzung ist nicht mehr eine
'llll!'parsame Bewirtschaftung
der Mittel, sondern die wirtschaftliche
Aufgabenerledigung. Des weiteren sind über- bzw. außerplanmäßig bereitgestellte Mittel, die
zwar bewilligt, aber noch nicht geleistet wurden, übertragbar. Unter Beachtung dieser
Vorschriften wurde ein neuer HAR in Höhe von
•
46.363,27 € nach 2004 übertragen
(Ratsbeschluss V 7/3259).
Von den aus den Vorjahren übernommenen
HAR i.H.v. 418.333,02 € wurden
398.867,29 € tatsächlich benötigt (hierüber wurden Zahlungsanordnungen
erteilt),
der Rest wurde abgesetzt.
Ausführungsquote
beanstanden.
und
Absetzungsverfahren
Zur Begründung der einzelnen Übertragungen
Erläuterungen folgende Kennziffern angegeben:
1
der
alten
HAR
sind
der neuen HAR wurden
nicht zu
in den
= Restauftrag
~'DeckUng
innerhalb Budget.
Zusammenfassung:
Das RPA weist darauf hin, dass die Budgetverantwortlichen
die am Ende des
Haushaltsjahres als unerledigt aufgeführten Aufträge sorgfältig zu überprüfen haben.
Alle Aufträge, die die Voraussetzungen
des § 19 (2) GemHVo nicht erfüllen, sind
auszutragen. Zu Unrecht gebildete HAR erhöhen das Budgetvolumen, ohne dass
dafür eine Leistungszusage in der Leistungsvereinbarung erfolgt ist.
Bei der Bewirtschaftung der aus dem Vorjahr übernommenen alten HAR wurde die
begrenzte Verfügbarkeit im Verwaltungshaushalt
(bis Ende des folgenden Haushaltsjahres) beachtet.
Es handelt sich um 37 einzeln gebild~.te und nach 2004 übertragene
HAR im
Verwaltungshaushalt. Stichprobenweise Uberprüfungen hinsichtlich der unerledigten
Aufträge haben keine Beanstandungen ergeben.
Seite: 11.2
11. Übertragung von Haushaltsmittel
(Haushaltseinnahmereste
I -ausgabereste)
11.22 Budgetvorträge
Die Höhe der Budgetvorträge aufgrund Management bedingter Verbesserungen wird
in Abstimmung mit den Budgetverantwortlichen
festgelegt und vom Rat der Stadt
Erftstadt beschlossen. In 2003 wurden Anträge auf Budgetvorträge nicht gestellt.
11.23 Vermögenshaushalt
Im Vermögenshaushalt
hat sich bei der Stadt Erftstadt unter Beachtung der gesetzl.
Vorschriften folgende Praxis bewährt:
Bei Einzeimaßnahmen
bilden die Gesamtkosten
unter Berücksichtigung
Neuveranschlagungen im Folgejahr die Grundlage für die Ubertragung.
•
evtl.
Bei den übrigen Ansätzen werden Mittelübertragungen grundsätzlich nur i.H. der
noch offenen Aufträge, d.h. zur Finanzierung der eingegangenen Verpflichtungen
vorgenommen.
Insgesamt wurden neue Haushaltsausgabereste
•
i.H. v.
262.086,46 € gebildet.
Es handelt sich um 26 einzeln gebild~te und nach 2004 übertragene
HAR im
Vermögenshaushalt. Stichprobenweise Uberprüfungen hinsichtlich der unerledigten
Aufträge haben keine Beanstandungen ergeben.
•
•
Auffallend ist jedoch die Konzentration der Restebildung im Bereich der
Schulausstattungen.
Ursächlich hierfür ist in den meisten Fällen die späte
Rechtskraft des Hpl. 2003, so dass die Ausschreibungen I Maßnahmen erst
spät submittiert I vergeben werden durften.
Die Finanzierung der Haushaltsausgabereste
2004 zu rechnen .
ist gesichert. Mit der Abwicklung ist in
11.24 Abgänge
a.V.
auf Haushaltsausgabereste
Von den aus den Vorjahren übernommenen
HAR i.H.v. 558.691,84 € wurden
556.176,64 € tatsächlich benötigt (hierüber wurden Zahlungsanordnungen
erteilt),
der Rest wurde - bis auf einen weiterhin übertragenen
HAR i.H.v. 1.909,73 € abgesetzt. Bei dem verbleibenden HAR handelt es sich um einen Teilbetrag bezügl.
Ersteinrichtung Kindergarten Liblar IV.
Ausführungsquote
beanstanden.
und
Absetzungsverfahren
der
alten
HAR
sind
nicht zu
12. Kassenreste I Restebereinigung
12.11 Kasseneinnahmereste
Seite: 12.1
-KER-
Wie
in
den
vergangenen
Jahren sind die älteren
Kasseneinnahmereste geprüft worden. Zur ordnungsgemäßen Restebearbeitung sind fristgerechte
und effektive Beitreibungsversuche der Vollstreckungsstelle Voraussetzung.
Hierzu siehe auch Seite 5.23 Pkt. 5.5 dieses Berichtes.
,ÄOS+;verbleiberi'ile~j,-:-~i ,NeUe~Kasseneiri~',":
., , l'"
",-'
/',"~'.'"'."'::
,., ,::.~,,:. :-~'!:.:" ~t'~7":":'
KERa,V'. . .....~ .';. ,. nahmereste:_·· .....
10.516.261,42 €
82.614.095,26 €
Verwaltungshaushalt
Restebereinigung:
355.000 €
Vermögenshaushalt
Restebereiniounq:
3.189.306,96 €
~····V:H.
12,73
6.792,50 €
0,21
0
Achtung: Die ausgewiesenen Kasseneinnahmereste beinhalten den eingebuchten
Fehlbetragsbestand i.H.v.7.142.227,31€.
12.12 Abgänge auf Kassen-Einnahme-Reste
I Restebereinigung
Bekanntlich sieht das gemeindl. Haushaltsrecht einen Sollabschluss vor. Bei der
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben werden u.a. die Kassenanordnungen (SOll), nicht die tatsächlichen Geldbewegungen (IST) berücksichtigt.
Stellt man später fest, dass Einnahmen nicht fließen werden, so kann dann
zwangsläufig nur eine Berichtigung zu lasten des dann laufenden Jahres
vorgenommen werden.
a) Restebereinigung
•
Der Bereich Sozialhilfe (Abschnitt 41) ist seit 1998 ausgegliedert. Eine Bereinigung
der KER entfällt daher.
· '" "It'"un.....'h'"
"' ...,.......
,...'ili::.~~·!h_;";I
"-",,'j" ..7."""""","l<"'.
<"Ir"
"••''::i""•..
' .. t:'
V,er,wa
saus,"h'''''lt'fr'G'1
a _t~~:
0".b···.·IIk~'
a_uJ3:r.eJr;l1
un~- ..-:-;tJ,,;"n:~-m.1'L:";j....£.t..W;,,/o·:J'~:~t
HHSteile
1.435.1100
1.900.0030
Bezeichnung
Entgelte Obdachlosenunterbr.
Gewerbesteuer
~"f :::
."
.';- ...
Pauschalbereiniounq
90.000 €
285.000 €
Die Einzelfälle wurden vom RPA geprüft. Sie sind begründet, da aufgrund der
wirtschaftlichen
Situation
der jeweiligen
Schuldner mit einer kurzfristigen
Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen ist.
Die Restebereinigungen sind als Absetzung im abzuschließenden Haushaltsjahr
und als Vortragung ins nächste Haushaltsjahr zu buchen, damit die zunächst nicht
realisierbaren Kasseneinnahmereste
den Haushalt nicht verschönen, jedoch im
kommenden Jahr wieder aufleben.
12. Kassenreste
I Restebereinigung
Seite: 12.2
H
Rotabsetzung Hj. 2003 : vollständig durchgeführt
Vortragung
Hj. 2004: erfolgt nach Absprache mit der KDVZ im neuen K-IRPVerfahren nach neuer Systematik, die jedoch den Rest
nicht in bisheriger Form .wiederauüeben'
lässt. Eine
Nachbearbeitung
ist daher erforderlich. Sie wird vom
RPA überwacht.
Im Vermögenshaushalt
b) Stundung,
•
wurden keine Globalbereinigungen
Niederschlagung,
vorgenommen.
Erlass
Im Gegensatz zu der vorgenannten Globalbereinigung prüft hier die Kasse bzw. der
Allgemeine Finanzdienst die Einzelfälle auf Reatisierbarkeit. Danach erfolgt ggfls .
Stundung
= Veränderung
Niederschlagung
-
"E:rlass
=
der Zahlungstermine ohne Auswirkung auf
den Sollabschluss.
Die Verfolgung wird - intern - befristet oder unbefristet
zurückgestellt, jedoch ohne Verzicht auf die Forderung.
Wirkt neaativ auf den Sollabschluss.
Wie vor, jedoch mit endgültigem Verzicht.
Die Niederschlagungsfälle
(befristete und unbefristete) werden bei den Haupt-GKZ
(490 I 491 bzw. Mandant
100 I 101) abgesetzt und - soweit befristet
niedergeschlagen - gleichzeitig zur Wiedervorlage und als Dokumentation bei einem
Sonder-GKZ (497) eingebucht.
Die zeitnahe Überprüfung ist gewährleistet.
Die Entscheidungen werden dem RPA zur Prüfung vorgelegt.
•
Teilweise wurden die beantragten Niederschlagungen mit erheblicher Verzögerung
bearbeitet. Nach Hinweis durch das RPA wurden die Rückstände aufgearbeitet.
Keine weiteren Beanstandungen.
12.2 Kassenausgabereste
12.21 Verwaltungshaushalt
12.22 Vermögenshaushalt
-KAR=
=
- 986,29 € (Systematik Personenkonten
0,00 €
Gewerbe)
KAR sind ungewöhnlich, da eine erteilte Auszahlungsanordnung
an die Stadtkasse
im Regelfall umgehend ausgeführt wird, und daher KAR nicht entstehen.
FOr den vorliegenden
KAR sind rein buchungstechn.
Abläufe (unterschiedl,
Jahresabgrenzung Personenkonten I Haushalt) für die Entstehung der KAR, die sich
nach Jahresabschluss erledigen, verantwortlich.
13. Vermögensnachweise,
Vorräte
Seite: 13.1
13. Allgemeines
Nach § 101 Abs. 1 Ziffer 4 GO ist mit der Jahresrechnung
Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens
eingehalten sind.
zu prüfen, ob die
und der Schulden
Zusätzlich hat der Rat gem. § 103 Abs. 2 Ziffer 1 GO dem RPA die Prüfung der
Vorräte und Vermögensbestände
übertragen (§ 4 Abs. 1a der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt).
Rechtsg rundlagen:
Gem. § 37 GemHVO sind Bestandsverzeichnisse
zu führen für
-Grundstücke
-grundstücksgleiche Rechte
-bewegliche Sachen .
•
ach Änderung der GemHVO zum 01.01.1996 besteht die Erfassungspflicht nur
noch für Werte ab 200,-- €, die nicht bereits in Anlagenachweisen (bei
kostenrechnenden Einrichtungen)
erfasst sind und es sich nicht um Vorräte zum
alsbaldigen Verbrauch handelt.
Allgemein:
Die Bestimmungen der AGA zur Inventarisierung sind den jetzt bestehenden
Möglichkeiten des Neuen Steuerungsmodelles
angepasst worden. Nach Ziffer 3.56
'!Yird das Verzeichnis über das angeschaffte Inventar dezentral in den einzelnen
Amtern geführt.
Zur Haushaltsrechnung
2003 wurden folgende Prüfungen durchgeführt:
Bereich Verwaltung
Am 16.09.2004 erfolgte die Prüfung der Inventarisierung
•
in der Volkshochschule .
rüfergebnis:
In der Volkshochschule
werden zwei Inventarverzeichnisse
geführt:
•
das EDV-erstellte
Vermögensverzeichnis,
dass sämtliche Gegenstände
enthält, die im Rahmen
der Kursveranstaltungen
in den betreffenden
Schulungsräumen
vorgehalten
werden (z.B. Fernseher,
Videorecorder,
Overheadprojektoren)
•
das in Karteikartenform geführte Verzeichnis, dass die Gegenstände
die sich in den Räumen der Volkshochschule befinden.
Das EDV-erstellte
aktualisiert.
Verzeichnis
ist auf dem
neuesten
Stand
enthält,
und wird ständig
Auch wenn das
in Karteikartenform
geführte fnventarverzeichnis
den Anforderungen des § 37 GemHVO genügt, regt das RPA an, ein EDV-gestütztes
Verzeichnis zu erstellen und damit die Vorgehensweisen zu vereinheitlichen. Wegen
der ständigen Fluktuation der Vermögensgegenstände
könnte auf diese Weise auch
die Aktualität besser hergestellt werden.
13. Vermögensnachweise,
Vorräte
Seite: 13.2
H
Bei der Prüfung wurde festgestellt,
angeschafft wurden, erfasst sind.
dass nicht alle Gegenstände,
die vor 1999
Bereich Schulen
Geprüft wurde in diesem Jahr stichprobenartig die Inventarisierung
Erftstadt-Liblar.
in der Realschule
Die Prüfung ergab folgendes:
H
Lt. Inventarverzeichnis
•
ist im Raum K 13 eine Bohrmaschine "Minikraft Technik"
aufgeführt. Vorhanden ist eine Bohrmaschine der Marke "Flott M 1".
Das laut Inventarliste im Sekretariat stehende Kopiergerät der Marke "TA" ist laut
Auskunft des Hausmeisters entsorgt. Der neue Kopierer ist von der Marke .rnita DC
1560"
Die im Raum K 15 aufgeführten zwei Videorecorder der Firmen "Telefunken"
.Nordmende" sind durch zwei DVD-Geräte der Firma Grundig ersetzt worden.
Das Inventarverzeichnis
und
ist zu ergänzen bzw. zu überarbeiten.
Bereich Kindergärten
Als Stichprobe wurde die Inventarisierung im städt. Kindergarten Erftstadt-Herrig
geprüft. Das vom
Fachamt
vorgelegte
Inventarverzeichnis
entspricht
den
Anforderungen des § 37 GemHVa. Die vor art nach dem Zufallsprinzip überprüften
Gegenstände waren vorhanden und stimmten mit den Eintragungen im Inventarverzeichnis überein.
•
Seite: 14.1
14. Gebührenbedarfsberechnungen
14. Allgemeines
Wie in den Vorjahren hat das RPA die Berechnung der kalkulatorischen
Kosten
(Abschreibungen,
Zinsen)
bzw. die Fortschreibungen
des Anlagevermögens
geprüft. Hinsichtlich der INNEREN VERRECHNUNGEN wird auf Kapitel 10 dieses
Berichtes verwiesen.
KALKULATORISCHE
KOSTEN sind anzusetzen für Einrichtungen, die in der
Regel überwiegend
aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende
Einrichtungen § 12 GemHVO). In der Praxis dient die Trennung zwischen Verwaltungshaushalt (Aufwand)' und Vermögenshaushalt
(Investitionen) als Grundlage für die
Betriebsabrechnungen. Die Ausgaben im Vermögenshaushalt
finden über die
Abschreibung Eingang in die Gebührenbedarfsberechnung.
Die Stadt Erftstadt wählte 2003 für die kalkulatorische
von 6,25 v.H. vom RESTBUCHWERT (Vorjahr 6,50%).
t der Zinssatz
Verzinsung
einen Zinssatz
?
ist anaemessen
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis der Rendite der inländischen
Wertpapiere berechnet. Als angemessen wird ein Zinssatz angesehen, der einerseits
den durchschnitt!. Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet,
andererseits den für langfristige Kredite nicht überschreitet.
Eine Uberprüfung sollte für jedes Haushaltsjahr neu erfolgen.
Erftstadt orientiert
sich hierbei
Deutschen Bundesbank. Jährlich
vergangenen
5 Jahre
ermittelt
entsprechend anaepasst.
an diesbezüglichen
Veröffentlichungen
der
wird der jeweils
relevante
Mittelwert
der
und dann der kalkulatorische
Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz 2003 ist angemessen.
•
Die
ABSCHREIBUNG
beginnt mit dem Jahr nach der Anschaffung
ertigstellung auf der Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
•
bzw .
Geprüft
(Stichproben)
wurden
die
Zuund
Abgänge
in
der
Vermögensübersicht
(RB Sonstige Anlagen - Vermögensübersicht-).
Seit
2001
sind auch für Musikschule,
Artothek,
Volkshochschule
sowie
Kindergärten kalkulatorische Kosten angesetzt.
Bei den Zugängen
handelt es sich die Beschaffung von beweg!. Sachen I
Ausstattungsgegenständen.
Bei den Abgängen des Vermögens nach § 38 Abs. 2
GemHVO waren nur die Abschreibungen des Ifd. Jahres nachzuweisen.
Die Erfassung I Abschreibung
und 720.
14.1 Unterabschnitt
der Vermögensgegenstände
erfolgt für die UA 160
160 - Rettungsdienst
Zum 01.01.2002 ist die 10. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für
den Rettungsdienst in Kraft getreten. Die Einnahmen betrugen in 2003
EUR
1.889.672, die Ausgaben EUR 1.717.549, so dass eine Rücklagenzuführung i.H.v.
100.000 EUR erfolgen
konnte. Gleichzeitig
wurden zur Finanzierung
und
Beschaffung v. Rettungsfahrzeugen der Sonderrücklage 27.710 EUR entnommen.
Der Bestand der Sonderrücklage am Ende des Hj. betrug rd. 465.000 EUR.
14. Gebührenbedarfsberechnungen
Seite: 14.2
!::!Js. auch Kapitel 21 Pkt 21.33) :
Die Rücklagenentnahme
bei
Investitionsmaßnahmen
bei der
liches Vermögen".
UA 160 diente
zur
Finanzierung
von
Haushaltsstelle
2.160.9350 "Erwerb beweg-
Obgleich hierdurch höhere Kosten für die Benutzer des Rettungsdienstes vermieden
werden
(kalkulatorische
Abschreibung
und Verzinsung
werden
bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt), entspricht diese Handhabung nicht den
Vorschriften des § 20 GemHVO.
Der UA 160 erstattete weiterhin eine kalkulatorische Raummiete für die Nutzung an
den UA 130 (Feuerwehr) i.H.v. 67.663 € in 2003. Die Berechnungsgrundlagen
wurden dem RPA vorgelegt.
o
•
Über- / Unterdeckung Jahresende:
0,02 %
= 373 €
Keine sonstigen Beanstandungen.
14.2 Unterabschnitt
675 - Straßenreinigung
Zum 01.07.1999 wurde der UA 675 in den Eigenbetrieb "Straßen" ausgegliedert.
Prüfungen der Gebührenkalkulation
sowie der kalkulatorischen Kosten erfolgen
durch das Rechnungsprüfungsamt stichprobenweise (Prüfbericht Eigenbetrieb).
14.3 Unterabschnitt
720 - Abfallbeseitigung
Nach der zum 01.01.2003 erfolgten Neufestsetzung der Gebühren belaufen sich die
Ausgaben auf 3.664.822 EUR, die durch die Einnahme des UA 720 von 3.784.096
EUR gedeckt werden, so dass eine Zuführung i.H.v. 119.000 EUR zur
Sonderrücklage erfolgen konnte. Der Bestand der Sonderrücklage UA 720 beläuft
sich zum 31.12.2003 auf 438.000 EUR.
o
•
Über- / Unterdeckung Jahresende:
0,01 %
= 274,64 €
Keine Beanstandungen .
14.4 Unterabschnitt
750 - Bestattungswesen
Zum 01.07.1999 wurde der UA 675 in den Eigenbetrieb "Straßen" ausgegliedert.
Prüfungen der Gebührenkalkulation
sowie der kalkulatorischen Kosten erfolgen
durch das Rechnungsprüfungsamt stichprobenweise (Prüfbericht Eigenbetrieb).
15. Kreditaufnahmen
I Tilgungen
Seite: 15.1
Zu den einzelnen Kreditaufnahmen und den hierzu gefassten Ratsbeschlüssen
siehe auch Rechenschaftsbericht
2003.
15.1 Kreditermächtigung
des laufenden
Jahres
Nachtrag
HHPlan
Kreditaufnahme
-ohne Urnschuldunq-
903.417 €
0
bei
•
..
21.500 €
0
18.632 €
Entn. Allg. Rücklage
0
0
0,00 €
Zuführung Allg. Rückl.
0
0
57.847 €
Zuführung vom VerwHH
s. hierzu auch Erläuterungen
Kapitel 3 dieses Berichtes.
Die Bewegungen sind ordnungsgemäß
15.2 Kreditermächtigung
aus Vorjahr
Es wurde ein Haushaltseinnahmerest
2003 in Anspruch genommen.
Nachrichtlich Vermögenshaushalt
•
Rechnungseruebnis
442,903 €
+ 57.097 aus HER
nachgewiesen.
- HER
a. V.
i.H.v. 57.097,07
€ gebildet. Dieser wurde in
insgesamt:
Abgänge KER a.V. Verm.H.
0,00
Abgänge HAR a.V. Verm.H.
1.605,47 €
15.3 Tilgungen
Die Tilgungen unterliegen
besondere Berichterstattung
der laufenden Visakontrolle
im Tagesgeschäft.
Eine
im Rahmen der Haushaltsrechnung erübrigt sich somit.
•
•
16. Rücklagen,
Zuführungen
Seite: 16.1
16.1 Rücklagenentnahme
HHAnsatz
2.910.3100
Entn. aus allg. Rücklage
0,00 €
Rechnung
O,OO€
ME/WE
0,00 €
Entnahme war nicht veranschlagt.
HHAnsatz
•
2.910.3102
Entn. SoRücklage UA 720
O,OO€
Rechnung
0,00 €
WE
0,00 €
Entnahme zum Ausgleich war nicht erforderlich .
HHAnsatz
2.160.3100
Entn.SoRücklage UA 160
46.100,00 €
Rechnung.
27.709,55 €
ME/WE
18.390,45 €
Entnahme zur Finanzierung von beweglichem Vermögen.
H (s. auch Kapitel 21 Pkt.21.33 ) :
•
Die
Rücklagenentnahme
bei
UA
160
diente
zur
Finanzierung
von
Investitionsmaßnahmen
bei der Haushaltsstelle 2.160.9350 "Erwerb bewegliches
Vermögen".
Obgleich hierdurch höhere Kosten für die Benutzer des Rettungsdienstes vermieden
werden
(kalkulatorische
Abschreibung
und Verzinsung
werden
bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt), entspricht diese Handhabung nicht den
Vorschriften des § 20 GemHVO.
16.2 Zuführung
HHAnsatz
Vermögenshaushalt
2.910.9000
an Verwaltungshaushalt
Zuf. z. VerwHH
0,00 €
Rechnung
0,00 €
MA/WA
0,00 €
HHAnsatz
2.910.9002
Zuführung an UA 720
0,00 €
Rechnung
0,00 €
WA
O,OO€
HHAnsatz
2.910.9003
Zuführung an UA 160
0,00 €
Rechnung
0,00 €
MA/WA
0,00 €
Seite: 16.2
16. Rücklagen, Zuführungen
16.3 Rücklagenzuführung
HHAnsatz
0,00 €
Zuf.an allg. Rückl.
Rechnung
57.846,63 €
MA
57.846,63 €
HHAnsatz
•
2.910.9110
2.910.9103
Zuf. SoRückl.UA 160
O,OO€
Rechnung
100.000,00 €
MA
100.000,00 €
HHAnsatz
2.910.9160
Zuf. SoRücklage
Pensionsrückstellunaen
59.580,00 €
49.736,40 €
Rechnung
9.843,60 €
WA
Bei der Rückstellung handelt es sich um die Pflichtzuführung
v.H. des Aufwandes für Besoldung und Versorgung 2002.
Die Abführung erfolgte gern. Versorgungsfondsgesetz
HHAnsatz
•
2.910.9112
2003 i.H.v. 0,8
NRW an die RVK.
Zuf. SoRücklage UA 720
O,OO€
Rechnung
119.000,00 €
MA
119.000,00 €
Erläuterungen
Berichtes.
zur Rücklagenzuführung
16.4 Zuführung Verwaltungshaushalt
siet.e auch Kapitel 14.1 I 14.2 dieses
an Vermögenshaushalt
I Pflichtbestand
Der Mindestbestand der allgemeinen
Rücklage ist in § 20 Abs. 2 GemHVO
definiert.
Nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre lautet danach der
Mindestbestand
Tatsächlicher Bestand am Ende des H'. 2003
1.287.722 €
2.101.000 €
Die Pf1ichtzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt ist in § 22 Abs. 1
GemHVO definiert.
Die Pf1ichtzuführung im abgeschlossenen Hauhaltsjahr hatte sich zu orientieren an :
Seite: 16.3
16. Rücklagen, Zuführungen
Tilgung Kreditmarkt
HHST: 2.910.9760:
Pflichtzuführung gem. § 22 (1) GemHVO
11.801,59 €
Istzuführung It. Haushaltsrechnung
18.631,80 €
Mehrzuführung Iinvestitionsrate
6.830,21 €
VelWHH an VermHH
Die Rücklagen I Zuführungen entsprechen
den gesetzlichen
Vorgaben.
16.5 Verzinsung der Sonderrücklagen
Das RPA hat erstmals die Verzinsung der Sonderrücklagen geprüft. Denn:
aonderrücklagen können zwar anstelle einer ertragsbringenden Anlage alternativals
.nere
Darlehn im Vermögenshaushalt
oder als Liquiditätsverstärkung
im
Kassenbestand zur Verfügung gestellt werden, sind aber aufgrund des § 21
GemHVO dann ebenfalls zu verzinsen.
-.
Sonderrücklage
UA 160 Rettungsdienst
UA 720 Abfallbeseitiauna
•
•
•
Bestand 2003 Zinssatz
392.462,51
319.113,62
€
€
2,37 %
2,37 %
Zinsbetrag
9.301,34 €
7.562,99 €
HHST
1.160.2600
1.720.2600
Zinssatz:
dieser wurde ermittelt anband des Monatsberichtes über die
Geldmarktsätze der Deutschen Bundesbank.
Die Zinsbeträge wurden
zugunsten o.g. Haushaltsstellen
in den
Gebührenhaushalten angewiesen .
•
•
17. Sondervermögen
Seite: 17.1
Sondervermögen gern. § 95 GO unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Hierunter fällt u.a. auch evtl. Gemeindegliedervermögen.
Das vorhandene Gemeindegliedervermögen
"Ahremer Heide" ging zum Zeitpunkt
der Gründung des Eigenbetriebes "Immobilien" in diesen über.
Weiteres Sondervermögen
besteht nicht.
Eine entsprechende Prüfung
Prüfung des Eigenbetriebes.
der Einnahmen I Ausgaben
erfolgt im Rahmen der
Die Ergebnisberichte
zu den Prüfungen werden den zuständigen
und dem Rat separat vorgelegt.
•
•
Ausschüssen
•
•
18. Anlagen zur Haushaltsrechnung
Die gemäß § 39 Abs. 2 GemHVO
rechnung beigefügt.
Zum Nachweis des Vermögens
Seite: 18.1
vorgeschriebenen
Anlagen sind der Jahres-
gern. 38 Abs. 2 GemHVO
Die Vermögenswerte in den einzelnen kostenrechnenden Einrichtungen
•
•
•
•
•
•
Rettungsdienst
Musikschule
Artothek
VHS
Kindertagesstätten
Abfallbeseitigung
Sind im Rechenschaftsbericht gern. GemHVO deklariert.
I
'rmögenswerte
ostenrechnenden
Einrichtunaen
in
Ende 2002
Ende 2003
Veränderung_
€
396.500 €
- 60.000 €
456.500
Der Abgang ·beruht zu einem erheblichen
Kindertagesstätten
(Zugang
27.000,
Abschreibung).
Teil auf den Veränderungen im Bereich
Abgang
68.000
kalkulatorische
Die Zu- und Abgänge wurden stichprobenartig
=
geprüft.
Keine Beanstandungen.
Bezüglich des Vermögensnachweises
(Vermögen kostenrechnende
siehe auch unter Kapitel14. dieses Berichtes.
Einrichtungen)
Zum sonstigen Vermögen nach § 38 Abs.1 GemHVO :
~9!e entsprechenden Nachweise wurden durch das RPA stichprobenweise überprüft .
..,vvesentliche Veränderungen zu Hhj. 2002 haben sich in der Vermögensbilanz nicht
ergeben.
Dennoch hat das RPA erstmalig
recherchiert.
die städtischen
Beteiligungen
gesondert
Siehe unter Kapitel 21, Pkt. 21.31
Zur Schuldenübersicht
Die Übereinstimmung der Gesamtbestände
31.12.03) wird unterstellt.
mit der Schuldenstandstatistik
(Stand
Mit der Bildung der Eigenbetriebe "Immobilienwirtschaft" und "Straßen" zum
01.07.1999 wurden diesen auch
quotenmäßig die entsprechenden Kredite
zugeordnet. Der Schuldenstand der Stadt am Ende des Haushaltsjahres 2003 betrug
495 Tsd. €. Die daraus zu errechnende Pro-Kopf-Verschuldung auf der Grundlage
der fortgeschriebenen
Einwohnerzahl
des Statistischen
Landesamtes
(per
31.12.2002 = 51.969) beläuft sich somit auf 9,52 € (allerdings ohne Fehlbeträge).
18. Anlagen zur Haushaltsrechnung
Seite: 18.2
Da die Schulden im wesentlichen den Eigenbetrieben zugeordnet sind, sind zum
Erhalt eines interkommunal
vergleichbaren
Wertes deren Schuldenstände
heranzuziehen. Aufgrund der Schuldenstandstatistik (21.12.2002) ergibt sich eine
pro-Einwohnerverschuldung
i.H. v. 1.267,23 €.
Dieser Wert liegt unterhalb des statistischen Mittelwertes (ca. 1.700 €) und erheblich
unterhalb des Maximalwert (ca. 3.800 €) .
•
•
19. Soziales (Sozialhilfe
J Jugendhilfe)
Seite: 19.1.
19.0 Allgemeines
Nach Änderung des § 101 Abs. 1 GO sind die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses um die Prüfung der Entscheidungen und Verwaltunqsvorqänqe
aus delegierten
Sozialhilfeaufgaben
erweitert
worden.
Hierfür
ist beim
Rechnungsprüfungsamt
ein Fachprüfer eingesetzt, der auch die Prüfungen in den
übrigen sozialen Bereichen (z.B. Jugendhilfe,
UVG, Zuschüsse, Betriebskostenzuschüsse für Kindergärten, Wohngeld) wahrnimmt.
19.1 Leistungen
19.11 Haushalts-
nach dem Bundessozialhilfegesetz
und Kassenwesen
Der Abschnitt 41 (Sozialhilfe nach dem BSHG) wird gern. den VV über die Gliederung
und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden ab dem 01.01.1998 überdas
e'3achbuch fOr haushaltsfremde Angelegenheiten abgewickelt. Hierzu wurde das GKZ
491 eingerichtet. Im Haushaltsplan der Stadt wird dieser Abschnitt daher nicht mehr
ausgewiesen. Die Haushaltsrechnung
zur GKZ 491 (ab Einführung K-IRP -Haushalt
101-) ist als Anlaqe dem Rechenschaftsbericht
der Verwattunq beigefügt.
Die Abrechnung für 2003 lag dem RPA am 26.01.2004 vor. Durch die Ausgliederung
des Abschnittes 41 aus dem städtischen
Haushalt ist die vom Rechnungsprüfungsausschuss geforderte abschlussneutrale Darstellung nicht mehr erforderlich.
19.12 EinzelfallprOfungen
zur Haushaltsrechnung
2003
Nach § 101 Abs. 5 GO ist das Ergebnis der Prüfung der Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben für den Träger der Sozialhilfe
gesondert darzustellen.
Dieser Bericht enthält naturgemäß Identifizierungsmerkmale,
die möglicheIWeise
Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen könnten. Daher wird das Ergebnis
der Prüfung im "GESONDERTEN BERICHTSBAND" als Anlage 1 abgedruckt.
Eine zusammenfassende Darstellung der Prüfungsfälle ist nachfolgend dargestellt. Es
handelt
sich um eine vorgezogene Prüfung der Rechnung gemäß §103 GO.
• Die geprüften Fälle wurden vom RPA anhand der Auszahlungslisten nach dem
Zufallsprinzip ausgewählt. Anhand von Einzelakten wurde stichprobenartig geprüft, ob
die Bestimmungen des BSHG und die sonstigen zuberücksichtigenden Gesetze sowie
die Sozialhilferichtlinien des Erftkreises beachtet und richtig angewendet wurden. Zum
Zeitpunkt der Prüfung war der Handvorschuss "Ltd. Hilfe" bereits geprüft. Etwaige
Beanstandungen sind ausgeräumt.
Fallzahlen Stand 01.02.2003 It. Angaben
des Sozialamtes:
Hilfe zum Lebensunterhalt
605 Fälle
Hilfe in bes. Lebenslagen
23 Fälle
HLU und HBL
Hilfe nach AsylbLG
Leistungen Grundsicherung
165 Fälle
51 Fälle
125 Fälle
Zahl der SH-Empfänger
davon
1613
weiblich
901
männlich
712
19, Soziales (Sozialhilfe
I Jugendhilfe)
Seite: 19,2
Folgende Bereiche wurden geprüft:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Einmalige Beihilfen an Empfänger ohne Ifd. Hilfe
Erstattungen durch andere Sozialleistungsträger
Leistungen nach dem Gnundsicherungsgesetz
Hilfe zum Lebensunterhalt!
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz,
Kostenersatz
Unterhalt
Krankenhilfe
Abrechnung der Kosten für asylbegehrende Ausländer
Bestandsverzeichnis über grundstücksgleiche Rechte
Erstattungen durch die Eigenschadensversicherung
I Prüfungsergebnis I
Bereich einmalige
Beihilfen
Hierbei handelt es sich um Leistungen an Personen, die aufgrund ihres Einkommens
keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt haben, jedoch nur geringfügig
mit dem Einkommen über dem Bedarfssatz liegen. Einmalige Beihilfen können u.a.
gewährt werden für die Beschaffung von Bekleidung, Hausrat und Winterbrand. Ferner
können einmalige Beihilfen bei besonderen Anlässen bewilligt werden (z.B. Beihilfe
anlässtich Kommunion! Konfirmation und Weihnachtsbeihilfe).
Insgesamt wurden 30 Fälle nach dem Zufallsprinzip geprüft.
Der in einem Fall festgestellte
Schaden wurde der Eigenschadensversicherung
gemeldet und von dieser reguliert. Ansonsten ergaben sich keine Beanstandungen mit
finanziellen Auswirkungen.
•
Bereich Leistungen
nach dem Grundsicherungsgesetz
Das Grundsicherungsgesetz (GsiG) wurde als Artikel12 des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens geschaffen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft.
Stichprobenartig wurden aus diesem Bereich 15 Fälle ohne größere Beanstandungen
geprüft.
Bereiche
Erstattungen
durch
andere
Sozialleistungsträger
I Hilfe
Lebensunterhalt I Hilfe in besonderen
Lebenslagen I Aufwendungsersatz
Die Prüfung erstreckte
31.03.2003.
sich überwiegend
auf Zahlfälle
im Zeitraum
zum
01.04.2002-
Insgesamt wurden ca. 100 Ifd. Fälle geprüft.
Auch in diesem Bereich ergaben sich ..keine Beanstandungen
mit erheblichen
finanziellen Auswirkungen. Geringfügige Uberzahlungen werden, so weit gesetzlich
zulässig, verrechnet oder bei der Eigenschadensversicherung
angemeldet.
Bereich Unterhalt
Es wurden 40 Unterhaltsakten
stichprobenartig
geprüft.
19. Soziales (Sozialhilfe
I Jugendhilfe)
Es ergaben sich Beanstandungen
Seite: 19.3
bezüglich
Nichtbeachtung von Wiedervorlageterminen;
unbearbeiteter Eingänge (Verdienstbescheinigungen
u.ä.);
zu lange Zeiträume für erneute Unterhaltsüberprüfung.
Das Ergebnis der Prüfung in diesem Bereich ist, wie auch in den Vorjahren, nicht
befriedigend.
Bereich Krankenhilfe
nach den Bestimmungen
des BSHG/LAG
Geprüft wurde die Abrechnung für das Quartalll02. Es handelt sich hierbei um Kosten
der Krankenhilfe für SH-Empfänger und Asylbewerber. Stichprobenartig wurden solche
Fälle geprüft, bei denen ein evtl. Anspruch gegen Dritte bestehen könnte (z.B,
stationärer Krankenhausaufenthalt wegen Unfall).
-Bereich
Abrechnung
der Kosten für asylbegehrende
Ausländer
Nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AGAsylbLG) sind die Gemeinden ab 1995 für die Durchführung des AsylbLG selbst
zuständig.
Die Gemeinden erhalten gem. § 4 für jeden ausländischen Flüchtling, der Leistungen
nach den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 AsylbLG erhält, vom Land eine
Kostenpauschale. Diese beträgt für die Dauer der Anrechnung 1/4-jährlich 990,00 €.
Die Berechnung
und Anweisung
der
Pauschalen
erfolgt
aufgrund
von
Stichtagsmeldungen durch die Gemeinden. Diese statistischen Auswertungen erfolgen
über das EDV-Program (Prosoz). Die so ermittelten Personenzahlen sind maßgebend
für die Anforderung der Kostenpauschale.
Die Quartalsmeldungen wurden rechnerisch geprüft. Eine weitergehende Prüfung
erfolgte nicht, da es sich hierbei um eine "Programmprüfung" handeln würde, welche
jedoch bereits durch das RPA des Kreises erfolgte.
Bereich Erstattungen
-
durch die Eigenschadensversicherung
Die Abwicklung evtl. entstandener Vermögensschäden
erfolgt über den Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände. Der in einem SH-Fall
entstandene Schaden wird rechnerisch ermittelt und der Eigenschadensversicherung
unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemeldet.
Erkennt diese nach Prüfung ihre Entschädigungsverpflichtung
an, wird der
Schadensbetrag abzüglich des in § 5 des Versicherungsvertrages
festgelegten
Eigenanteils an die Stadt überwiesen. Nach Eingang des Betrages wird dieser
unmittelbar an die Kreiskasse weitergeleitet.
Bei der Prüfung ergaben sich keine Beanstandungen.
I Jugendhilfe)
19. Soziales (Sozialhilfe
19.2 Leistungen nach dem Kinder19.20 Allgemeines
Seite: 19.4
und Jugendhilfegesetz
(KJHG)
Seit 1.1.1986 hat die Stadt Erftstadt ein eigenes Jugendamt. Aus diesem Grunde
sind die hierdurch entstehenden finanziellen Auswirkungen (Einnahmen und Ausgaben)
bei der Prüfung der Haushaltsrechnung
mit einzubeziehen. Die Prüfung erfolgt nicht
nachträglich, sondern bereits im laufenden Jahr, damit evtl. Beanstandungen zeitnahe
ausgeräumt werden können.
Prüfer:
Prüfungszeitraum:
Schlussbesprechung:
•
Herr Linden
10.09.2003 - 25.09.2003
Erfolgte tel. mit AL -51-
19.21 Einzelfallprüfungen
im Bereich
wirtschaftliche
Jugendhilfe
Auch im Bereich des KJHG wird aus datenschutzrechtlichen Gründen der Bericht so
weit erforderlich im "Gesonderten
Berichtsband"
abgedruckt.
Die geprüften Fälle wurden vom RPA nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Anhand von
Einzelakten wurde stichprobenartig
geprüft, ob die gesetzlichen Bestimmungen
beachtet und 'richtig angewendet wurden.
Geprüft wurden die Bereiche
Heimpflege
Familienpflege
Tagespflege
Von den zum Zeitpunkt der Prüfung bearbeiteter: 36 Heimfällen wurden 8 geprüft.
Im Sachgebiet Vollzeitpflegerragespflege
hiervon 10 Zahlfälle.
bestehen 481aufende Fälle. Geprüft wurden
Prüfungsergebnis
•
Es wurde festgestellt, dass bei der Bearbeitung der Fälle die gesetzlichen
mungen und Empfehlungen beachtet wurden .
Entwicklung
.
- ,-,
der Ausgaben/Einnahmen
"I' .--~ r~-;t.-~rt'''::~PiiJ';i*:flj,--··j"iT~'-" ~if.'·'~J~ijn.:.'!f\1.tf;?E:.tii:-:"'·'tJ:
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.
in diesen Bereichen:
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,.
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1:10;::: H.R~002 ,,:. '
,
•
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·.~Er:g~D.J!!s.·
.HR·2003·
. '
. '.
,.
AUSGABE
Heimerziehung
Tagespflege
1.449.359,00 €
1.456.856,00 €
52,798,00 €
67.034,00 €
201.449,00 €
Vollzeitpflege a.E.
191.106,00€
Erst. an andere Träger
158.309,00 €
80.438,00 €
92.697,00 €
72.475,00 €
1.944.269,00 €
1.878.252,00 €
Hilfe für junge Volljährige
Insgesamt
'.
Bestim-
19. Soziales (Sozialhilfe
/ Jugendhilfe)
Seite: 19.5
EINNAHMEN
Erst. durch andere Träger
Erst. Unterhaltspflichtige
a.E.
Erst. Unterhaltspflichtige
i.E.
Insgesamt
•
19.22 Kostenerstattung
durch
Die Einnahmen wurden
Beanstandungen .
für das
9.23 Kostenerstattung
Die Ausgaben wurden
Beanstandungen.
andere
213.439,00 €
22.216,00 €
18.438,00 €
100.121,OO€
103.534,00 €
381.868,00 €
335.411,00 €
Träger der Jugendhilfe
1. Halbjahr 2003 geprüft. Es ergaben sich keine
an andere
für das
259.531,00 €
Träger der Jugendhilfe
1. Halbjahr 2003 geprüft.
19.24 Betriebskostenprüfung
gern.
für Kinder (GTK) Belegprüfung
MAGS vom 13.11.78.
Es ergaben sich keine
§ 16,18 Gesetz über Tageseinrichtungen
für 2003 aufgrund
des Erlasses
des
Zu einer ordnungsgemäßen Festsetzung der Betriebskostenzuschüsse
gehört eine
stichprobenweise Prüfung durch die Bewilligungsbehörde, wobei die Belegprüfung für
die städt, Kindertagesstätten jährlich durch das RPA erfolgt.
Die Prüfung der Bewilligungen
der Betriebskostenzuschüsse
für die einzelnen
Einrichtungen erfolgt jeweils durch das RPA.
Die qesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der Betriebskostenzuschüsse haben
sich zum 01.01.1999 geändert. Hierzu zählen das Gesetz über Tageseinrichtungen für
Kinder (GTK) und die Betriebskostenverordnung
(BKVO).
Nach § 18,3 GTK erfolgt die Bezuschussung zu den Sachkosten mit Ausnahme der
Kaltmiete und der Bezuschussung
der Aufwendungen für den Erhalt abgehender
eBausubstanz
(Sanierungskosten ) aufgrund von Pauschalen (Grundpauschalen). Steht
die Einrichtung im Eigentum des Trägers oder ist er Erbbauberechtigter oder
wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt, wird ein weiterer Zuschuss zu dem
Erhaltungsaufwand für das Gebäude einschließlich des Grundstücks aufgrund von
Pauschalen (Erhaltungspauschafen)
gewährt. Darüber hinaus kann in dringenden
Fällen eine weitere Bezuschussung
der Sanierungskosten erfolgen.
Grundpauschale
Aus dieser Pauschale sind folgende Kosten zu zahlen
pädagogische Arbeit, Elternarbeit, Getränke für Kinder
Büroaufwand in der Einrichtung, Beiträge an Fachverbände, hauswirtschaftlicher Aufwand zur Bereitstellung des Mittagessens
Reinigung, Wasser, Energie, Schönheitsreparaturen
Steuern, öffentliche Abgaben, Versicherungen
Instandhaltung
u. Wartungvon
nicht fest eingebauten
Gegenständen
zuzüglich der nutzungsspezifischen
Anlagen
Ersatz u. Ergänzung von Einrichtungsgegenständen
einseh!. Außenspielgeräten und Austausch von Spielsand sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Pflege der Außenanlage
19. Soziales
(Sozialhilfe
/ Jugendhilfe
L,
---'So.:e:.:;it:;:e;:..:
..:.1..:..;9.:,..:6,,--
Erhaltungspauschale
Hierunter fallen u.a. folgende Kosten
laufende Instandhaltung u. Wartung des Gebäudes und Grundstücks und von
betrieblichen Einbauten (z.B. Heizung) mit Ausnahme der nutzungsspezifischen Anlagen (z.B. Außenspielgeräte)
Sanierungskosten
Die Zusammensetzung der Grund- und Erhaltungspauschalen ist in § 2 Abs.2 BKVO
geregelt. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Jahresbeträge.
•
Die Grundpauschalen werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum
1.1.2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamtes veröffentlichten
Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland für den
Monat September des Vorjahres angepasst (§ 2 Abs. 6 BKVO), Für die
Erhaltungspauschalen ist der Preisindex des vorletzten Jahres maßgebend (§ 2 Abs, 7
BKVO).
Die für 2003 festgelegten Beträge wurden aufgrund derVorschriften
Abs, 7 BKVO- zum 01.01.2003 angepasst:
Zusammensetzung
der Grundpauschale:
Grundpauschale
2002
2003
1, Gruppe
13.468,34 €
13,603,02 €
jede weitere Gruppe
10.101,13€
10.202,14€
Tagesstättenpauschale
Zusammensetzung
•
zu § 2 Abs. 6 und
3.264,29 €
3.231,97 €
der Erhaltungspauschalen:
Erhaltungspauschale
2002
2003
1, Gruppe
4.106,70€
4.090,06 €
jede weitere Gruppe
2.566,69 €
2,556,29 €
Für die Verwendung der Mittel aus der Grundpauschale besteht keine Nach-weispflicht,
da hier nur die Anzahl der Gruppen der jeweiligen Tageseinrichtung maßgebend ist.
Bei der Erhaltungspauschale sind nicht verausgabte Mittel gem. § 2 Abs. 4 BKVO einer
angemessen zu verzinsenden Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf höchstens
das Sechsfache der Erhaltungspauschale betragen. Uberschießende Beträge sind mit
dem Betriebskostenzuschuss
zu verrechnen. Zur Berechnung, in welcher Höhe der
Träger eine Erhaltungspauschale erhält, sind daher immer die Auswirkungen auf die
Rücklage zu ermitteln. Nach § 2a BKVO ist die zweckentsprechende Verwendung der
Erhaltungspauschalen sowie die Höhe und die Verwendung der Rücklage dem örtlichen
Träger auf Verlangen nachzuweisen.
Gem. § 23 GTK wird der Betriebskostenzuschuss
nach Ablauf des Kalenderjahres
festgesetzt. Auf Antrag sind dem Träger monatliche Abschlagszahlungen auf der Basis
der zu erwartenden Betriebskosten zu leisten.
19. Soziales
(Sozialhilfe
/ Jugendhilfe
)'--
--.!S:.::e:.!!it::::e.:..:
.!..19!..:
.....!.-7
Dies sind, bei bestehenden Einrichtungen, die Betriebskosten
unter Berücksichtigung von Personalkostenveränderungen.
des vorletzten Jahres
Die Prüfung der einzelnen Betriebskostenzuschüsse für die städt. Kindergärten erfolgte
vor der Bewilligung. Die entsprechenden
Unterlagen haben vorgelegen.
Die Prüfung der Rücklagenberechnung
Die Prüfung umfasste die Positionen:
Elternbeiträqe
erfolgte am 11.05.2004.
1.
2.
3.
4.
Eltembeiträge
Personalkosten
Erhaltungspauschalen
Rücklagen
~ach § 17 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit mil. Beiträge zu
Wntrichten.
Die Staffelung des Beitrages erfolgt nach dem Jahreseinkommen.
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern
im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Beiträge 2003 wurden bereits im März
2004 im Rahmen der Vorprüfung für den Städt. Kindergarten Herrig geprüft.
Personalkosten
Gem. § 16,2 GTK gehören alle Aufwendungen des Trägers für die Vergütung der
pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des BAT oder vergleichbarer
Vergütungsregelungen
einseh!. des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung sowie ein Zuschlag von 0,70 % auf
diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten zu den Personalkosten im
Sinne des Gesetzes. Ferner wird nach § 1,5 BKVO für die regelmäßige Fortbildung der
pädagogisch tätigen Kräfte eine Pauschale von 0,25 % der angemessenen Personalkosten anerkannt. In diesem Bereich erfolgte lediglich eine rechnerische Prüfung, da
die ansatzfähigen Personalkosten durch das Personalamt dem Jugendamt mitgeteilt
werden.
flfrhaltungSpausChalen
In 2003 ergaben sich insgesamt Mehrausgaben in Höhe von 56.673,00 € (79%
Trägeranteil = 44.771,67) bei der Gebäudeerhaltung.
19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe)
Gegenüberstellung
Pauschalen / Ausgaben:
Städt. Kindergarten
Erhaltungspauschale
Ausgaben
in 2003
Mehr-lWenigerausQaben
Blessem
11.758.93
31.768,04
20.009,11 MA
Bliesheim
4.090,06
1.708,61
2.381,45 WA
Dirmerzheim
9.202,64
65.258,00
56.055,36 MA
11.758,93
2.998,74
8.760,19 WA
Friesheim (Vor.)
4.090,06
0,00
4.090,06 WA
Herrig
7.711,47
17.248,57
9.537,10 MA
Köttingen
11.758,93
36.406,74
24.647,81 MA
Lechenich-Süd
14.315,22
13.721,04
594,18 WA
Liblar II
16.871,51
2.113,09
14.758,42 WA
Lechenich-Nord
11.758,93
4.784,38
6.974,55 WA
Gymnich
9.202,64
2.499,14
6.703,50 WA
Liblar III
11.758,93
3.872,00
7.886,93 WA
Liblar IV
1.704,19
277,09
1.427,10 WA
182.655,44
56.673,00 MA
Friesheim
•
Seite: 19.8
Gesamtsumme
125.982,~
Rücklage
•
So weit die Erhaltungspauschalen
nicht ausgeschöpft wurden, sind die Zuschüsse des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 18 Abs. 2 GTK einer Rücklage
zuzuführen. Nach § 2 Abs. 4 BKVO darf diese Rücklage höchstens das Sechsfache der
Erhaltungspauschale
betragen.
Ubersteigende
Beträge
werden
mit
dem
Betriebskostenzuschuss
verrechnet.
Ist für mehrere Tageseinrichtungen dieselbe
Bewilligungsbehörde zuständig, können die Rücklagen zusammengefasst werden. Der
Höchstbetrag verändert sich infolge der Anpassung der Erhaltungs-pauschale von Jahr
zu Jahr. Für 2003 betrug der Höchstbetrag der Rücklagen 755.894,64 €.
Die Rücklage aus den Vorjahren weist einen rechnerischen Negatiwortrag auf. Bedingt
durch die Mehrausgaben in 2003 erhöht sich dieser Betrag um weitere 44.771 ,67 €
(Trägeranteil 79%).
Rücklagenbestand per 31.12.2002
Mehrausgaben 2003
Rücklagenbestand per 31.12.2003
19.25 Offene Stellungnahmen
Die Beanstandungen
- 359.301,54 €
- 44.771 ,67 € (79 %)
- 404.073,21 €
aus vorherigen Prüfberichten
aus dem Prüfbericht
2002 sind erledigt.
19. Soziales (Sozialhilfe
19.3 Vorprüfung
Prüfer:
/ Jugendhilfe)
Seite: 19. 9
nach der Landeshaushaltsordnung
Herr Linden
19.31 Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Zum Zeitpunkt der Prüfung (11.08.2003 - 08.09.2003) waren rd. 519 Fälle in
Bearbeitung (220 Ifd. Zahlfälle und 299 eingestel9te Fälle). Die eingestellten Fälle
müssen wegen bestehenden Forderungen regelmäßig überprüft werden. Nach dem
Zufallsprinzip wurden 20 Zahlfälle und 20 eingestellte Fälle geprüft. Es konnte
festgestellt werden, dass bei der Bearbeitung der UVG-Fälle die gesetzlichen
Bestimmungen richtig angewendet wurden.
Es ergaben sich keine Beanstandungen mit finanziellen Auswirkungen. Bestehende
Fragen wurden unmittelbar mit der zuständigen Sachbearbeiterin geklärt .
•
•
•
•
20. Bautechnischer
20.0 Allgemeines
Seite:
Bereich
zur technischen
20. 1
Prüfung
Durch die Gründung der Eigenbetriebe
"Immobilienwirtschaft" und "Straßen" zum
01.07.1999 werden der Hauptteil der bisherigen Unterhaltungsarbeiten
im Hochund Tiefbau sowie Neubaumaßnahmen
über diese Eigenbetriebe abgewickelt
(Betriebsausgaben
bzw. Investive Maßnahmen).
Die Visakontrolle
bzw. die
Schlussprüfungen in diesen Bereichen durch das Rechnungsprüfungsamt
erfolgen
nach den Bestimmungen der Betriebssatzungen.
Feststellungen hieraus werden so
weit erforderlich im zuständigen Werksausschuss bzw. im Rat behandelt.
Durch die Einführung des Mieter I Vermieter - Modells wird der Hauptanteil aller
Unterhaltungsmaßnahmen
für Gebäude und bauliche
Anlagen
über den
Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
abgewickelt.
Die Prüfungen dieser Vorgänge
erscheinen nicht mehr in diesem Jahresbericht.
Daher wurde wie folgt verfahren:
-Die
Prüfungsberichte
der örtlichen Rechnungsprüfung
zu den Eigenbetrieben
Immobilienwirtschaft
I Strassen I Stadtwerke sind mit Prüfbemerkungen
und
Besonderheiten
den Berichten
zur Jahresrechnung
des
jeweiligen
Eigenbetriebes gesondert beigefügt.
Insoweit wird auf die dortigen
verwiesen.
Ausführungen
des Rechnungsprüfungsamtes
Die Jahresprüfung des städtischen Haushaltes im bautechnischen Bereich reduziert
sich demnach auf wenige verbleibende Unterhaltungs-Haushaltsstellen,
zumeist in
den Bereichen
Feuerschutz,
Soziale
Einrichtungen,
Kultur,
Schulen
und
Kindergärten.
Das RPA berät im Rahmen der Visa-Kontrolle bei den unterschiedlichsten
und begleitet unterstützend die einzelnen Phasen, z.8.
_
Vorhaben
Vorkalkulation erstellen;
genaue Definition der erforderlichen Leistungen;
Definition der Leistungseinheiten;
Aufbau einer Ausschreibung;
> Wahl des Vergabeverfahrens, Durchführung und Abwicklung;
> Auftragsvergabe vorbereiten und durchführen;
> Leistungskontrolle, Abnahme, Zahlungen, Prüfen der Rechnung.
>
>
>
>
In Reparatur- und Sanierungsfällen im unteren Auftragssegment werden meistens
der Stadt oder den Eigenbetrieben bekannte Firmen beauftragt. Dabei werden
entweder
Preisanfragen
durchgeführt
oder es wird auf kürzlich erfolgte
Ausschreibungen
zurückgegriffen
und deren Einheitspreise
übemommen
und
vereinbart. In vielen Fällen sind bei plötzlich erforderlich werdenden Reparaturen in
Schulen oder Kindergärten keine zeitaufwendigen Preisvergleiche möglich, um den
Betriebsablauf nicht zu unterbrechen oder zu stören bzw. Unfallgefahren sofort zu
beseitigen. Hier hat es sich bewährt, dass auf ortsansässige bzw. in der näheren
Umgebung vorhandene Handwerksbetriebe
zurückgegriffen
werden kann. Für
verschiedene Gewerke bestehen auch entsprechende Wartungsverträge.
Bei größeren Reparaturen oder Sanierungen werden, wie mit den Wertgrenzen
festgeschrieben,
bis
< € 7.500,00 I € 15.000,00 ( Baunebengewerbel
Bauhauptgewerbe
) eine Preisanfrage bei mindestens drei Anbietem gemacht,
darüber hinaus wird eine beschränkte Ausschreibung erstellt. Ab € 30.000,00 I €
50.000,00
(Baunebengewerbe
I Bauhauptgewerbe ) werden öffentliche Ausschreibungen durchgeführt.
=
20. Bautechnischer
Bereich
Seite: 20.2
So weit die Überprüfung der Ausgaben gezeigt hat, dass bestimmte Beschaffungen
in Umfang, Gleichartigkeit und Jährlichkeit sich wiederholen, wird mit den
Fachämtern eine entsprechende Ausschreibungsverpflichtung vereinbart.
Aufgrund der permanenten Kontrollen des RPA im Bereich der Vorgaben
gemäß § 103, Abs. 1 Nr.6 der Gemeindeordnung werden Fehler im Verfahren
bereits im Vorfeld aufgedeckt.
Zusätzliche Aufgaben der technischen Prüfung:
•
•
Prüfung der Lastenzuschüsse (Wohngeldgesetz),
Zuschussgewährung Denkmalpflege,
.Sonderprüfungsaufträge des Rates gem. § 103 Abs. 2 GO NW im techno Bereich .
Da die Fachämter
den Hinweisen
gefolgt sind, wurden
Beanstandungen
vermieden.
Kleinere
Unregelmäßigkeiten,
Sachkontenzuordnung,
unvollständige
Belege, wurden
nach
umgehend behoben .
im Ergebnis
wie falsche
Rücksprache
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
21.0 Allgemeines
I Visakontrolle
Seite:
21.1
I Antikorruption
Im Rahmen der Auftrags- und Vergabeprüfung als Pflichtaufgabe nach der GO NW
sowie
den
Bestimmungen
der
Rechnungsprüfungsordnung
überprüft
das
Rechnungsprüfungsamt Bestellungen und Aufträge im Verwaltungshaushalt (Aufträge
und Anordnungen,
2003 ab 409,00 €) sowie alle finanziellen
Vorgänge des
Vermögenshaushaltes.
Diese Vorbereitungsarbeiten
zur
Prüfung
der
Jahresrechnung
(sogenannte
Visakontrolle
) wandelten sich im laufe der Zeit immer mehr von einer formellen
Vorprüfung zu einer Beratungs- und Hilfestellungsfunktion;
insbesondere nach der
Einführung der Budgetierung und des Neuen Steuerungsmodelles
mit seinen nach
unten delegierten bzw. geänderten Entscheidungsebenen.
Im Rahmen der Visakontrolle können evtl. Fehlerquellen bereits im Vorfeld ver-hindert
werden. Beanstandungen werden vor der Durchführung der Maßnahme ausgeräumt
bzw. es werden
Regelungen
getroffen,
die den
Bedenken
des
Recheungsprüfungsamtes
Rechnung tragen.
Beratung und ggfs. Mithilfe durch das RPA erfolgt auch im Bereich der
Ausschreibungen (Val I VOB); hier insbesondere bei der textlichen Abfassung der
ausgeschriebenen
Lieferungen
(leistungsverzeichnisse)
sowie
der formellen
Abwicklung einer Ausschreibung. Von Seiten des RPA wurde eine Check-Liste zur
Verqabeprüfunq
erstellt; die ausschreibenden
Stellen werden ggfs. vorab über
gesetzliche Anderungen im Bereich Val I VOB informiert. In vielen Fällen erfolgen
Vorabinformationen bezüglich geplanter Ausschreibungen, so dass bereits im Vorfeld
evtl, erforderliche Abstimmungen erfolgen können.
Diese intensive Befassung des Rechnungsprüfungsamtes
mit Ausschreibungen ist
auch als eine vorbeugende Antikorruptionsmaßnahme
zu verstehen. Ebenso wird bei
der täglichen Arbeit konsequent auf mögliche Korruptionsindikatoren
geachtet. Hinzu
kommt auf diesem Gebiet ein laufender Erfahrungsaustausch auf Kreisebene sowie mit
der VERPA (Vereinigung der Rechnungsprüfungsämter).
Des weiteren überwacht der leiter des Rechnungsprüfungsamtes
als Antikorruptionsbeauftragter u.a. die Umsetzung der Empfehlungen des Antikorruptionserlasses
der
Landesregierung sowie die Anwendung der Richtlinien für das Verbot der Annahme
.on
Vergünstigungen bei der Stadt Erftstadt vom 05.03.2002.
Zwischenzeitlich sind die in 2003 vom Rechnungsprüfungsamt erstellten und vom Rat
beschlossenen .Verqaberichtlinien"
in Kraft, die Korruption und Manipulation durch klar
definierte und einheitliche Vorgehensweisen entgegenwirken.
So weit personell möglich, ist das Rechnungsprüfungsamt
auch bei Submissionen
anwesend. Weitere Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind vorgesehen.
Im letzten Prüfbericht wurde wiederholt angeregt, eine zentrale Vergabestelle - das
muss kein "Vergabeamt" sein - einzurichten. Auch dies würde der Korruptionsgefahr
entgegenwirken.
Die Vergabestelle könnte auf die wichtigsten Aufgabenstandards beschränkt
sein.
Entsprechende
Vorschläge
wurden
seitens
des RPA der
Verwaltungsführung
sowie den Werkleitungen, die hier besonders involviert sind,
bereits vorgetragen.
Außerdem: Gem. § 22 VOB darf bei Vergaben nicht Verhandlungsleiter sein, wer an
der Bearbeitung I Ausführung oder der Prüfung des Verfahrens beteiligt ist.
Im Verwaltungshaushalt
wurden unter Berücksichtigung der im Jahresbericht 2002
erfassten Haushaltsstellen nachfolgende Bereiche geprüft (bautechnischer Teil siehe
Kapitel 20).
21. Prüfungen in Einzelbereichen
Seite:
21.2
21.1 Sonstige Personalausgaben
21.11 Feststellungen aus der Visakontrolle
21.2
Prüfung Personalakten
(*)
21.21 Beamte
21.22 Angestellte
21.23 Arbeiter
21.3 Verwaltungs- und Betriebsausgaben
(*)
•
aus den Bereichen GRZ 52 - 65
Nur Zusammenfassung - Text Einzelfallprüfungen
"Gesonderten Berichtsband }
siehe
21.1 Sonstige Personalausgaben
21.11 Feststellungen
aus der Visakontrolle
Reise nach Jelenia Gora zur 5.Polnisch-Deutschen
Musikwerkstatt
18.-25.10.2003.
Am 06.10.2003 wurde im Rahmen der Visakontrolle eine Auszahlungsanordnung
5000,-- Euro dem RPA zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.
Die Prüfung ergab insgesamt folgende Fragen I Hinweise I Beanstandungen:
über
1.
Es
handelt
sich
um
freiwillige
Leistungen,
diese
Haushaltssicherungskonzept
nicht geleistet werden. Es besteht
Haushalt, Haushaltsplan somit nicht rechtkräftig.
•
2.
Das RPA hat deswegen
20.12.2002.
Bedenken
dürfen
wegen
kein genehmigter
im Hinblick auf § 81 GO und Verfügung
vom
3.
Gemäß Gruppierungsplan
sind Dienstreisen
über die Gruppierungsziffer
650 ..
abzurechnen. Die Ausgaben sind aus der Haushaltsstelle 1.333.6500 .. zu tätigen.
Die auf der Haushaltsstelle
1.333.6300.. angesetzten Mittel für Jelenia Gora sind
bereits durch das Gastkonzert
im Frühjahr
2003 in Höhe von 7.530,-- Euro
ausgeschöpft.
4.
Als Zahlungsempfänger
für den Barscheck wurde eine Mitarbeiterin der Musikschule
angegeben. Der Zahlungsempfänger
darf gem. Gemeindekassenverordnung
nicht
gleichzeitig die Auszahlungsanordnung
"sachl. und rechn. richtig" abzeichnen.
5.
.
Bei dem Vorgang fehlt die Freigabe der Mittel gemäß § 81 GO durch -20- It. Verfügung
vom 20.12.2002.
0'
21. Prüfungen in Einzelbereichen
Seite:
21.3
6.
Die zur Prüfung vorgelegten Unterlagen sind unvollständig. Es fehlt die Teilnehmerliste
und die Quittungen über die gezahlten Teilnehmerbeträge. Wo wurde der Eingang des
Geldes verbucht?
7.
Bei der vom Hotel Palac ausgestellten Rechnung fehlen die Einzelnachweise über die
für 19 Personen bezahlte Halbpension, der Getränke an 5 Tagen und die 92 Essen
des Freundschaftsabends.
Ferner fehlen die Einzelquittungen über den Erhalt der Teilnehmerbeträge. Auch ist der
Eingang des Geldes auf Verwahr- und Vorschussbuch im Haushaltsjahr 2003 nicht zu
verzeichnen.
Wieso werden Barmittel in dieser Höhe von der Musikschule entgegengenommen?
Es besteht nach Kenntnis des RPA keine Ermächtigung für eine solche Barkasse
(Kassensicherheit
I). Diese bezieht. sich
lediglich auf
den Kartenverkauf für
Veranstaltungen.
.
~ie
Zusatz- und Reiseverpflegung wurde aus städtischen Mitteln bezahlt. Warum
wurde diese nicht selbst von den Reiseteilnehmern beglichen?
Das RPA bittet um Begründung.
Stellungnahme der Verwaltung:
•
1. Es handelt sich nicht um eine neue freiwillige Leistung, auch nicht um eine
freiwillige
Leistung
an
Dritte,
sondern
um
die
Fortführung
einer
betriebsoriginären Aufgabe (s. Leistungsvereinbarung).
2. Die Aufenthaltskosten werden aus der HHSt. 1.333.6300 für 38 Personen
bestritten, wofür die 5.000,-- Euro in bar vor Ort benötigt werden.
Die
Reisekostenabrechnungen gern. Dienstreisen für die 6 begleitenden Lehrkräfte
werden (abzüglich der Übernachtungs- u. Verpflegungskosten
und ohne
Fahrtkosten) aus der HHSt. 1.333.6500 bestritten.
3. Die für die Reise benötigten Mittel von 5.000 Euro sind auf der HHSt. 1.333.6300
verfügbar. Zum Ausgabenzweck gezielt erwirtschaftete Mehreinnahmen (u.a .
Zuschuss-Polnisches
Jugendwerk,
aus
2002
übertragene
Mittel für
interkommunale Zusammenarbeit, Spendeneinholung für die Maßnahme und
weitere Aktionseinnahmen
aus gleichem Grund) ermöglichen diese Ausgabe.
Die im HHPlan 2003 für die geplanten Partnerschaftsmaßnahmen ausgewiesene
Summe von 7.141,-- Euro stellt wie die anderen Positionen erläutemd die
Gesamthöhe der mit HH-Aufstellung benötigten Mittel dar.
4. Fr. St. hat ihre Vormerkungs-Eingabe (nur sie macht diese im Amt 44) sachlich
u. rechnerische nach Anweisung vollzogen, dies deckt meine Unterschrift ab. Als
weitere Zeichnungsberechtigte
hat Fr. P. die .sachl u. rechnerisch richtige"
Eingabe nachträglich per Unterschrift verifiziert. Ein Konto wird automatisch bei
der Eingabe des Zahlungsempfängers ausgewiesen. Das der Betrag nicht auf
das Konto von Fr. St. transferiert werden soll, ergibt der deutliche Hinweis
"Barscheck".
Der Barscheck-Betrag
wird von mir in Landeswährung
umgetauscht, um vor Or! die entstehenden Kosten zu begleichen. Auf eine
Anzahlungs-Auslandsüberweisung für die Hotels habe ich verzichtet, um unser
Geld im Lande zu behalten, der Restsummen-Bereich hätte sowieso Bargeld
notwendig gemacht für die Hotels, für die mobile Restverpflegung und
Reisenebenkosten.
21. Prüfungen in Einzelbereichen
Seite:
21.4
5. -20hat bei der Verfügbarmachung der Finanzmittel haushaltstechnisch
umfangreich mitgewirkt.
6. Die Reisegruppe per Bus umfasste 36 Personen, 30 Schüler und 6 Dozenten.
Untergebracht in den beiden Hotels Fenix und Palac waren 38 Personen, 36
SchülerlDozenten und 2 Busfahrer.
Die Eigenbeteiligung der Schüler betrug 111,-- Euro pro Person
Euro ergibt 3.330,-- Euro.
= 30 x 111,--
Dieser Betrag von 3.330,-- Euro wurde vor Reiseantritt bar eingesammelt, was
zusammen
mit 5000,-Euro des eingelösten
Barschecks aus MSHaushaltsmitteln 8.330,-- Euro Reisegeld ergab.
Damit beglich ich (H.E.))
anfallende Kosten in Euro sowie nach Geldumtausch in Zloty. Da die über die
Hotelkosten hinausgehende Zusatzkosten geringer ausfielen, konnten 388,21
Euro dem Budget wieder zugeführt werden .
•
Alle Planungskosten
waren eruiert und im Falle der beiden Hotels
angebotsmäßig
verifiziert. Alle IST-Kosten sind belegt, somit auch die
Verwendung sowohl der privaten Beteiligungsgelder als auch der Budgetmittel
7. Hotel Palac:
Der Rechnungspreis des Hotels für Übernachtung/Frühstück der 19 Personen
stimmt mit dem Angebotspreis überein. Der Rechnungsbetrag des Hotels für die
geleistete Verpflegung stimmt mit der Aufgliederung von -44- überein.
Auf den Schülerlisten haben Lehrkräfte, Sekretariat und -44- den Bargelderhalt
der jeweiligen Selbstbeteiligung
von 111 Euro empfangsgemäß quittiert
(Quittungen darüber wurden von den Eltern nicht begehrt).
•
Der Gesamtbetrag von 3.330 Euro (30 Schüler je 111 Euro bildete zusammen
mit 5.000 Euro aufgrund eines Barscheci-s aus dem Budget das als Reisekasse
benötigte Bargeld, um die vor Ort entstehenden Kosten zu begleichen.
Da es sich weder um eine organisierte Freizeitaktion noch um einen
Kulturtourismus handelte, sondern um eine dienstleistende Arbeitswoche, waren
die grundsätzlichen Kosten für Gesamtverpflegung, Übernachtung und Fahrt (
die der Förderkreis durch die Busgestellung erst ermöglichte) nicht den
teilnehmenden Personen aufzuerlegen.
nachgewiesenen
Die Zuordnung
der
Selbstbeteiligung
innerhalb
der
Gesamtkosten ist beliebig - also deckt sie auch Zusatz- u. Reiseverpflegung
ebenso wie Bett und Museumsbesuch.
B
Es besteht keine Ermächtigung für die o.a. Mitarbeiter/innen zur Entgegennahrne von
Bargeld in der angegebenen
Höhe. Ferner ist es bei Bargeldabwicklungen
verkehrsüblich und selbstverständlich, Quittungen über den Erhalt auszustellen.
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.5
B
Die Mitnahme von Bargeld nach Polen in Höhe von 8.330,- Euro (immerhin ca.
16.200.-DM
!) ist nach Ansicht des RPA'S nicht akzeptabel
und ignoriert
Sicherheitsaspekte.
Nach Rücksprache mit -130- ist eine Versicherung von Barmitteln nur innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland gegen Raub möglich und muss gesondert abgeschlossen
werden. Eine Versicherung von Barmittel ist anlässlich der o.a. Reise nach Auskunft
von -130- in keiner Weise erfolgt.
H
Bei den Kassen-Anordnungen
bitte die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung
einhalten.
Außerdem bittet das RPA - auch zur Vermeidung solcher umfangreichen Rückfragen dringend um mehr Transparenz bei künftigen Abrechnungsverfahren .
•
prüfUng von Beihilfeberechnungen
Die Beamten der Stadtverwaltung
haben Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entsprechend der Beihilfeverordnung NW vom
27.3.1975.
In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden Beihilfen gewährt an
-
Beamte und Richter mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand,
Witwen, Witwer sowie Kinder (§ 23 Beamt.YG) der o.a. Personen,
Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten
u. Schulpraktikanten,
solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld,
Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder Unterhaltsbeihilfe erhalten.
Beihilfefähig sind die notwendigen
•
Ausgaben in angemessenem
Umfang
-
in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit,
zur Früherkennung von Krankheiten
- für prophylaktische Leistungen
in Geburtsfällen für die Entbindung, das Wochenbett und die
Säuglingsausstattung,
- in Todesfällen für die Erd- oder Feuerbestattung,
für Schutzimpfungen - ausgenommen für solche aus Anlass von
- Auslandsreisen (Urlaub).
Über die Notwendigkeit
und den angemessenen
Umfang von Aufwendungen
entscheidet die Festsetzungsstelle.
Sie kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und
den angemessenen
Umfang ein Gutachten eines Amts- u. Vertrauensarztes
(zahnarztes) einholen.
Die Beihilfe bemisst
sich nach einem Vomhundertsatz
der beihilfefähigen
Aufwendungen (Bemessungssatz);
maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes
sind die Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
Der
Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
a)
b)
c)
d)
den Beihilfeberechtigten
50 %
den Empfängern von Versorgungsbezügen
70 %
den berücksichtigungsfähigen
Ehegatten 70 %
ein berücksichtigungsfähiges
Kind
sowie eine
beihilfeberechtigt ist 80 %.
Waise,
die
als
solche
21. Prüfungen in Einzelbereichen
Seite:
21.6
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig,
beträgt der Bemessungssatz bei
dem Beihilfeberechtigten
nach Satz 2 Buchstabe
a) 70 %, bei mehreren
Beihilfeberechtigten
beträgt der Bemessungssatz
nur bei einem von ihnen zu
bestimmenden Berechtigten 70 %. Diese Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu
getroffen werden.
Je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, ist die Beihilfe
.Kostendärnpfunqspauschale"
zu kürzen, Diese wurde ab 01,01,2003 erhöht
Die Kürzung erfolgte in 2003 wie nachstehend
um eine
aufgeführt:
Besoldungsgruppen A 7 - A 11 - 150 Euro Besoldungsgruppen A 12 - A 15 - 300 Euro Besoldungsgruppen A 16, B 2 - 450 EuroBesoldungsgruppen B 4 bis B 7 - 600 Euro Höhere Besoldungsgruppen - 750 Euro -,
•
Es werden pro Kind 26 Euro von der Kostendämpfungspauschale
Bei Teilzeitbeschäftigten
abgezogen,
wird sie im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert,
Die Kostendämpfungspauschale
bemisst sich bei den Ruhestandsbeamten nach dem
Ruhegehaltsatz, max, jedoch 70 % von den o.q. Beträgen,
Bei Witwen und Witwern beträgt die
Kostendämpfungspauschale
60 % des
Ruhegehaltssatzes, max. jedoch 40 % von den o.q. Beträgen,
Die so berechnete Kostendämpfungspauschale
wird auf volle Euro 5 abgerundet
Bei Waisen,
bei Beamten
auf Widernuf im Vorbereitungsdienst
sowie bei
Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die
Kostendämpfunqspauschale.
Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt, Die Anträge sind
Festsetzungsstelle unter Beifügung der Originalbelege vorzulegen,
•
der
zuständigen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der
Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung
beantragt wird,
Bei verspätet geltend gemachten Aufwendunqe-i darf eine Beihilfe nur gewährt v-erden,
wenn das Versäumnis entschuldbar
ist Arzt- und Zahnarztrechnungen
sollen die
Diagnose sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers enthalten,
Auf eine zu erwartende
warden.
Beihilfe können angemessene
Abschlagszahlungen
geleistet
Ergebnis der Prüfung
Budget 10991 Haushaltsstelle:1.020,4500
1 Anordnungssoll:
549.293,28 Euro
Die Berechnung der Beihilfen unterliegt der laufenden Visakontrolle. Im Jahre 2003
wurden 1160 Beihilfeanträge abgerechnet und geprüft,
An Differenzen, welche sich aufgrund der Prüfung ergaben,
entstanden
5.482,38
Euro.
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.7
Aus- und Fortbildung
Die Kosten der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und (-innen), einschließlich der
damit verbundenen Reisekosten, werden über diese Gruppierungsziffer abgewickelt.
Zum 01.01.1999 wurde das Landesreisekostengesetz
NW neu gefasst. Mit der
Übernahme der steuerlichen
Tagegeldsätze
entfällt - wie schon 1992 beim
Auslandstage-/Übernachtungsgeld
- die Staffelung
der (Inlands-) Tage- und
Übernachtungsgelder
nach Reisekostenstufen
sowie die Differenzierung
nach
eintägigen und mehrtägigen Dienstreisen und Fortbildungsrnaßnahmen.
Das Tagegeld
ist jetzt zeitlich gestaffelt. Bei einer Reisedauer von mindestens 8 Stunden werden 6
Euro gezahlt, 12 Euro von mindestens 14 Stunden und 24 Euro bei einer Abwesenheit
von 24 Stunden.
•
Mit dem Wegfall der Reisekostenstufen reduziert sich auch das Übernachtungsgeld auf
einen einheitlichen
Pauschbetrag
(20 Euro). Über dem Pauschbetrag liegende
Übernachtungskosten werden - so weit notwendig und unvermeidbar - erstattet.
Die Übernachtungspauschale
wird ohne Nachweis für jede notwendige Übernachtung auch bei mehreren Übernachtungen - im Rahmen einer Dienstreise gewährt. Sind die
nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als 20 Euro, kann bei Übernachtungen in
Großstädten (mehr als 100000 Einwohner) ein Betrag von bis zu 80 Euro, in anderen
Orten ein Betrag von bis zu 50 Euro als unvermeidbar angesehen werden. Darüber
hinaus gehende Übernar.htungskosten bedürfen einer eingehenden Begründung.
Es ist grundsätzlich das dem Tagungsort nächstgelegene und preiswerteste Hotel des
Geschäftsortes zu berücksichtigen. Die seitens des Finanzministeriums NW herausgegebene Hotelpreisliste kann als Orientierung genommen werden.
•
Das Auslandsübernachtungsgeld
beträgt nunmehr ohne belegmäßigen Nachweis 30
Euro. Es kann bei Nachweis höherer Übernachtungskosten bis zu dem in Spalte 5
angegebenen Betrag (Anlage zu § 3 ARVO) für jedes Ausland erstattet werden .
Die Möglichkeit einer Zuschussgewährung über diesen Betrag hinaus, nach ~~achweis
unvermeidbarer Mehrkosten, besteht nach wie vor.
Bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können ab 01.01.1999
im Nahbereich (unter 150 km) bei Benutzung von HochgeschwindigkeitsZügen (ICE u.a.) generell nur noch die Kosten der niedrigsten Wagenklasse erstattet
werden. Bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung
sind die Staffelung der
Sätze nach Hubraum und der Begriff "anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug" entfallen.
Wegstreckenentschädigung
nach § 6 Abs.1 Satz 2 LRKG (30 Cent) wird nur gewährt.
wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht möglich oder
nicht zumutbar oder die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus anderen triftigen
(dienstlichen oder zwingenden persönlichen) Gründen notwendig ist. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich
vor Antritt der Dienstreise
durch die zu
genehmigende Stelle festzustellen.
Die Neufassung
des LRKG
NW' blieb nicht ohne Auswirkungen
auf die
Trennungsentschädigungs-Verordnung.'
Auch
hier
wurden
einheitliche
Trennungstagegeldsätze
eingeführt,
die Differenzierung
nach Reisekostenstufen
aufgegeben. Die Einbehaltungsvorschriften
des § 7 Abs.2 LRKG gelten für den Bereich
der TEVO entsprechend.
Pendler können nur noch die Kosten der niedrigsten
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.8
Wagenklasse regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel erstattet bekommen, bei
Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges auf der
Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte beträgt die Wegstreckenentschädigung
22 Cent.
Die von den einzelnen Dienststellen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen
in 2003
wurden im Rahmen
der allgemeinen
Visakontrolle
und der Prüfung der
Haushaltsrechnung 2003 (stichprobenartig) nach den oben beschriebenen Kriterien des
neu aufgelegten Landesreisekosten-Gesetzes
NW überprüft.
21.2 Prüfung
•
Personalakten
Die Personalakten der städtischen
Bediensteten unterliegen einer kontinuierlichen
jährlichen Überprüfung durch das RPA. Schwerpunkte der Prüfungen sind:
Kindergeldzahlungen Einhaltung der besoldungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen Eingabedaten im Abrechnungsverfahren
- Dienstbezüge - Gehälter - Löhne-.
Das Kindergeldrecht
ist durch das Jahreslohnsteuergesetz
1996 vom 11.10.1995
vollkommen neu gestaltet worden. Der Kindergeldanspruch ist als steuerlicher Freistellungsanspruch
konzipiert
worden.
Insoweit
ist nicht mehr das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Rechtsgrundjage
für den Anspruch, sondern vielmehr das
Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Prüfung im Bereich der Kindergeldzahlungen erfolgt als Vorprüfung nach den
Bestimmungen der LHO.
Der Bericht
über
die Einzelprüfungen
enthält
Identifizierungsmerkmale,
die
Rückschlüsse auf die betroffenen Bediensteten zulassen können. Er wird deshalb im
"Gesonderten Berichtsband" abgedruckt. Das RPA verweist hierzu auch auf § 4 Abs.1
Nr. 1 der Geschäftsordnung
des Rates, wonach Personalangelegenheiten
in
nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind.
•
Es wurden 15 Personalakten geprüft. Zusammenfassend
Bereich folgendes ausgeführt werden:
kann zu dem geprüften
Beamte
In einem Fall wurde das Einkommen des Kindes mit Brutto 8.244,23 € angegeben.
Dieser Betrag wurde falsch in die Berechnung übernommen. Dies hatte allerdings keine
Auswirkung auf die Kindergeldzahlung.
Angestellte
Es erfolgte ein Hinweis wegen fehlender
Kindergeldzahlung.
Arbeiter
Bestätigung der Kindergeldkasse
bezüglich
Es erfolgten Hinweise und Beanstandungen wegen fehlender Unterlagen (Vergleichsmitteilungen, Einkommensnachweise)
im Hinblick auf die Kindergeldzahlungen.
In zwei Fällen war die Einkommensberechnung
Auswirkungen auf die Kindergeldzahlungen.
falsch.
Dies
hatte aber
keine
21. Prüfungen in Einzelbereichen
21.3 Themenprüfungen
Seite:
20031 Verwaltungs-
21.9
und Betriebsausgaben
21.31 Städt. Beteiligungen
21.32 Versicherungen
21.33 Sonderrücklagen
21.34 Steuerveranlagungsverfahren
21.35 VorgangsprOfung nach Gruppierungsziffern
- 52 Geräte 1 Ausstattung
- 63 Verwaltungs- und Betriebsausgaben
- 65 Geschäftsausgaben (ohne Telefon-I Portokosten)
- 93 Vermögenshaushalt
•
21.36 Subventionen,
IPlanungsamt
Teilbereich
"ökologische
Regenwassernutzung"
Umwelt-
21.31 Städt. B,eteiligungen
Die Stadt Erftstadt ist z. Zt. an 5 Gesellschaften mit einem Gesamtkapital in Höhe von
52.371,€ beteiligt.
Bei einer
dieser Gesellschaften
läuft allerdings
ein
Liquidationsverfahren. Die Unternehmen sind auf öffentliche Zwecke nach § 108 Abs. 1
Nr. 7 GO ausgerichtet; eine Rechtsform mit Haftungsbegrenzung wurde gewählt.
•
Gem. § 107 Abs. 1 GO darf sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und die Betätigung
nach Art um Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der
Gemeinde steht. Im Vordergrund steht hier, dass die Stadt keine Verpflichtungen
eingeht, die die Finanzkraft auf Dauer negativ beeinflussen kann .
Nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 und 5 GO darf die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen
in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn
eine Rechtsform gewählt wird, welche die Haftung der Gemeinde auf einen
. bestimmten Betrag begrenzt
..
und sich die Gemeinde nicht zur Ubernahme von Verlusten in unbestimmter oder
unangemessener Höhe verpflichtet.
Im Falle der Beteiligung bei INTEG wurde mit der Rechtsform der GmbH eine solche
gewählt, die gem. § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO die Haftung der Stadt auf einen bestimmten
Betrag begrenzt (Gesellschaftsanteile).
Äußerst fraglich ist allerdings die im Beschluss des Verwaltungsrates der INTEG GmbH
vom 30.9.92 getroffene Vereinbarung, dass die Gesellschafter die durch die Auflösung
der Gesellschaft entstehenden Kosten tragen. Hierdurch sind erhebliche finanzielle
Verluste entstanden.
Gemäß § 112 GO hat die Gemeinde zur Information der Ratsmitglieder und der
Einwohner einen Bericht
über
ihre Beteiligungen
zu erstellen und jährlich
fortzuschreiben.
Diese Berichte wurden entsprechend
der Vorschrift gefertigt
(Beteiligungsbericht 2003 - V 7/2993). Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme wurde
hingewiesen.
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.10
Beteiligungen der Stadt
Radio Erft GmbH & Co KG
Gesellschaftszweck ist
die zur Produktion und zur Verbreitung des lokalen Rundfunks erforderlichen
techno Einrichtungen zu beschaffen und dem Vertragspartner zur Verfügung zu
stellen,
dem Vertragspartner
die zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen und durch
Vereinbarung
bestimmten
Aufgaben
erforderlichen
Mittel in vertraglich
bestimmten Umfang zur Verfügung zu stellen,
für die Vertragspartner Produktionshilfen zur Verfügung zu stellen,
Hörfunkwerbung zu verbreiten.
•
Beschluss
V 5/0665
Vereinbarung
Gesellschafterversammlung
von 11/1990
Anteil 1,25% vom Geseilschaftskapital
(BOO.OOO,-DM)
= 5.113,00 €
- Vertreter der Stadt: BM Bösche
Entsprechend der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
überschüsse anteilig ausgezahlt:
Beschluss vom 19.09.00 Überschuss 750.000,00 DM
Beschluss vom 12.06.01 Überschuss 797.726,11 DM
wurden die Jahres-
-+ 1,25% = 9.375,00
-+ 1,25%= 9.971,58
DM
DM
In 2001 wurde der Überschuss i.H.v. 68.145,18 DM (15.000,- €) nicht ausgezahlt,
sondern in der Bilanz 2002 vorgetragen.
Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2002
datiert vom 11.02.2003. Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung bzw. sonstige
Unregelmäßigkeiten wurden hierbei nicht festgestellt.
•
Die Gewinn- und Verlustrechnung
schließt mit einem Jahresfehlbetrag von ca.
287.000,- € ab. Hauptgründe für diesen Ergebnisrückgang sind der Rückgang der
Umsätze aus der Hörfunkwerbung und die Rerluzierung der Vertriebsprovisionen .
Auf der Kostenseite sind die Schutzrechte GEMAlGVL um 49.000 € höher als im
Voriahr.
Verbandswasserwerk
Euskirchen
GmbH
Gesellschaftszweck ist
die Gewinnung, die Aufbereitung und die Verteilung von Brauch- und
Trinkwasser.
Gesellschaftervertrag 12/1 908: Bliesheim,
Barr, Erp und Niederberg
1957 Beitritt Friesheim
Gesellschafterversammlung
STV Morgen, SB Rhiem
Der Anteil
folgenden
Gemeinde
Gemeinde
Gemeinde
Antei119,53% vom Stammkapital
(73.700,- €) gerundet 14.500,- €
=
- Vertreter der Stadt (2003): BM Bösche o.V.i.A.,
der Stadt Erftstadt von 28.300,- DM am Stammkapital setzt sich aus
Stammeinlagen ehem. Gemeinden zusammen:
Erp
11.000,- DM
Bliesheim
8.000,- DM
Friesheim
3.300,- DM
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Gemeinde Barr
Gemeinde Niederberg
Seite:
21.11
3.500,- DM
2.500,- DM
Gesellschafter sind die Städte Zülpich, Weilerswist, Erftstadt, Mechernich und
Euskirchen.
VR-Bank Brühl-Erftstadt
eG
Gesellschaftszweck ist
die Förderung
des Erwerbs und
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
der
Wirtschaft
ihrer
Mitglieder
durch
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Kreditgenossenschaft
zur Förderung des Sparsinns,
zur Pflege des Einlagengeschäfts,
zur Pflege des Kreditgeschäfts mit Mitgliedern und zur Vornahme aller sonstigen
•
Bankgeschäfte.
I Geschäftsanteil
Mitgliedschaft Amtsverwaltung
Liblar ab 1964
Rechtsnachfolger
Stadt Erftstadt ab 1969
Vertreterversammlung:
2.080,- €
je 80 Mitglieder 1 Vertreter (Namensliste lag vor)
Übernahme Guthaben von Amtsverw. Liblar
+ Dividende 1971/1972/1973/1974/1975
insgesamt
entspricht
Aufstockung 2001 aus Dividende
insgesamt
3.000,00
900,00
3.900,00
1.994,04
85,96
2.080,00
DM
DM
DM
€
€
€
Die Divldenden 1976-2000 + 2002 wurden im Städt. Haushalt vereinnahmt (HHst.
2.620.9300). Uber die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Vertreterversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzl. Rücklage oder anderen
Ergebnisrücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die
Mitqlieder nach dem Verhältnis ihrer Guthaben verteilt werden ( G 14 Satzunq).
Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Rhein-Erft
GmbH
Gesellschaftszweck ist
die Verbesserung der sozialen Struktur des Erftkreises
Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Gesellschaft insbesondere berechtigt
für den Erftkreis als Wirtschaftsraum und tür die Ansiedlung von Betrieben zu
werben,
ansiedlungsinteressierte
und ansässige Betriebe bei der Beschaffung von
Grundstücken, Arbeitskräften, Krediten usw. zu beraten und zu unterstützen,
Koordinierungsaufgaben
für
die
Gesellschafter
auf
dem
Gebiet
der
Wirtschaftstörderung zu übernehmen,
Informationssysteme aufzubauen und fortzuschreiben,
die Gesellschafter bei der örtlichen und überörtlichen Planung zu beraten und zu
unterstützen,
im Einvernehmen mit einem Gesellschafter Industrie- und Gewerbeansiedlungen
im Gebiet der antragstellenden Kommune durchzuführen. Die der Gesellschaft
dabei entstehenden Aufwendungen (Kosten) trägt der belegende Gesellschafter.
Mitgliedschaft
seit 1977 - V 4998 - StrukturFörderungsgesellschaft
=
Anteil 1,316%
20.000,DM (10.226,- €)
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Vertreterversammlung:
Seite:
21.12
Vertreter Stadt (2003): STV Granrath
Das Unternehmen dient nicht zu Erwerbszwecken, sondern verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke; es wird kein Gewinn angestrebt.
Die Gesellschafter
erhalten
keine Gewinnanteile
und auch keine Sonderzuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Das Stammkapitel der Gesellschaft
beträgt 777.163,66 €. Gesellschafter
sind
Erftkreis, Stadt Bedburg, Stadt Bergheim, Stadt Brühl, Gemeinde Elsdorf, Stadt
Erftstadt, Stadt Frechen, Hürther Stadtentwicklungsgesellschaft,
Stadt Kerpen, Stadt
Pulheim, Stadt Wesseling KSK-Kapitalbeteiligung
Holding GmbH.
INTEG GmbH, Frechen
•
Gesellschaftszweck ist .
die Beschäftigung von körperlich, geistig oder seelisch Behinderten - vorrangig mit
Wohnsitz
im Erftkreis
-, die wegen einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung
auf die Hilfe anderer
angewiesen
sind, zur
Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft.
Mitgliedschaft
•
=
Anteil 9,78%
20.000,- DM
Erhöhung 1992 auf 40.000,DM 120.452,- €l
seit 1989 - V 4/2757
Vertreterversammlung: Vertreter Stadt: STV Rips
Gesellschafter sind: Stadt Bergheim, Stadt Erftstadt, Stadt Frechen, Stadt Kerpen,
Wirtschaftsfördenungsgesellschaft
Rhein-Erft und
Stadt Hürth, Stadt Pulheim.
Siemens-Nixdorf.
Die Vertreter der Gesellschafter
beschlossen am 30.9.92, die INTEG-GmbH zum
Verluste
31.12.1992 aufzulösen und die durch die Auflösung entstehenden
entsprechend den Anteilen zu tragen.
Entsprechende Beschlüsse der politischen Gremien liegen vor. Die Zahlungen der
Stadt (ohne Gesellschaftsanteile)
belaufen sich auf 270 TOM. Für alle Gesellschafter
Gem. Schreiben des
Verluste entstanden.
sind somit erhebliche finanzielle
Liquidators vom 15.11.2002 ist die Liquidation der Firma INTEG faktisch abgeschlossen.
Die Angelegenheit
sollte nunmehr auch formell zügig zum Abschluss
oebracht werden (Handelsreoister etc.)
21.32 Versicherungen
Bei der Stadt erfolgt eine zentrale Bearbeitung der bestehenden bzw. abzuschließenden
Versicherungen. Die Jahresbeiträge
werden den zuständigen Budgets
unter der
Gruppienungsziffer 64 belastet.
Gesamtübersicht
über die in 2003 bestandenen
Versicherungsobjekt
Jahresbeitrag
(Gebäude)
123.943,15
SchulenlTurnhalien
Kinderoärten/Juoendzentrurn
Versicherungen:
,
18.375,26
8.649,50
Feuerwehrqerätehäuser/Feuerwache
,
:
Friedhofshallen
2.328,27
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
Ü-Heime/Asvlantenwohnhaus
39.963,59
Bauhof/Stadthaus/Rathausnebenstellel
RathausNHS-Gebäude/Bücherei
18.827,06
Sonstige Gebäude (Lagerhalle,
Wohnhaus, Stadttore u.ä.)
13.034,30
Kiosk,
Insgesamt
Kfz.-Versicherungen
Fahrzeugen)
21.13
225.12113
(bei 79 zugelassenen
Sonstige Versicherungen
37.202,22
Jahresbeitrag
Feuerwehrunfall-/sterbekasse
Gesetzt. UnfallversicherunQ
Artothek, Instrumente, Filmapparate,
Elektronikversieherune
Ausstellungs-, Eigenschadenvers.,
allg.
Haftpflichtvers., Personalrat (Unfall), Freiw.
Feuerwehr (Unfall), Schülerunfallvers., VHS
und MS, Mandatsträoer (Unfall)
22.870,63
335.250,13
14.214,33
152.988,37
525.323,46
~gesamt
Nicht aufgeführt sind Einzelverträge, welche unterjährig für einen kurzen Zeitraum
e;;bgeschlossen
wurden (z.B. Ausstellungsversicherung,
Versicherung anlässlich Tag
des offenen Denkmals u.ä.)
Die bestehenden
Versicherungen
wurden
getrennt
nach
Gebäuden
Kraftfahrzeugen bei zwei Versicherungsgesellschaften
abgeschlossen.
bzw.
Bezüglich der Kfz.-Versicherungen
handelt es sich um ein Versicherungsuntemehmen,
welches speziell Gebietskörperschaften,
kommunale Unternehmen u.ä. versichert und
günstige Sondertarife gewährt (öffentlich-rechtlicher
Träger ). Nach Auskunft des
Fachamtes ist die Zusammenarbeit
mit diesem Versicherer unproblematisch.
Bezüglich der Schadensregulierung
ist dieser sehr kulant und reagiert schnell.
Laut Mitteilung des Fachamtes sowie Prüfung verschiedener Policen durch das RPA
endet die Laufzeit der Versicherungsverträge
für die städt. Gebäude
(freie, private
VerSicherungsträger)
am 31.12.2005.
Grundsätzlich
unterliegen
Versicherungsverträge
unter die Vorschriften
der VOLIA.
dem Vergaberecht
und fallen
H:
»
Bei den Gebäudeeiner Ausschreibung
und Inhaltsversicherungen
zu prüfen.
Eine Umfrage
ist rechtzeitig
bei anderen
die Möglichkeit
Kommunen
hat
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
ergeben, dass für den Bereichen Gebäude- und Inhaltsversicherungen
entsprechende Ausschreibung
Kosteneinsparungen
möglich sind.
21.14
durch eine
Bei einer jährlichen
Gesamtversicherungssumme
von ca. 225.000 € ist eine
"Europaweite Ausschreibung" (s. Vergaberichtlinien der Stadt Erftstadt) durchzuführen.
Evtl. wäre eine Vergabe
nach Losen sinnvoll (z.B. Schulen,
Kindergärten,
Feuerwehrgerätehäuser usw.).
~ Im Bereich Kraftfahrzeugversicherungen
wäre nach Ansicht des RPA eine
Ausschreibung wenig sinnvoll, da es sich, wie bereits ausgeführt, um Sondertarife eines
öffentlich-rechtlichen
Versicherungsträgers
handelt. Bei der Stadt sind gerade im
Feuerwehrbereich oftmals Fahrzeuge mit nicht unerheblichen Sonderausstattungen zu
versichern. Außerdem wird es immer erforderlich sein, im laufenden Jahr neue
Fahrzeuge
kurzfristig
zu versichern,
bzw. für stillgelegte
Kfz bestehende
Versicherungen zu kündigen.
Da der Schwellenwert für eine EU-Ausschreibung hier
bei weitem nicht erreicht wird, ist die Vorgehensweise akzeptabel.
•
Bearbeitungshinweise
für eine Ausschreibung
Eine zielorientierte Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten
vier aufeinander aufbauende Arbeitsschritte unterteilen:
Phase 1:
Risikoermittlung
lässt sich grob in
bzw. Analyse des bestehenden Versicherungsschutzes
Diese Phase ist der eigentlichen Ausschreibung zwingend vorzuschalten. Nur in
Kenntnis der eigenen Risikosituation und eines Abgleichs mit dem bereits bestehenden
Versicherungsschutz
kann sachgerecht
entschieden werden, welches Risiko im
Einzelnen abzudecken und auszuschreiben ist.
Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:
•
- Risikoerkennung (Erfassung der Gefahrenquellen),
- Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts
- Risikovermeidung I Risikominderung durch Sicherungsmaßnahmen
- Entwicklung einer Risikostrategie (was muss versichert werden, z.B. Großrisiko,
was kann versichert werden, z.B. mittleres Risiko, was ist verzichtbar, z.B. Kleinrisiko),
- Besteht zusätzlicher Bedarf für Spezialversicherungen?
- Erstellung eines Grobkonzepts für den gesamten Versicherungsschutz.
Phase 2:
Vorbereitung
des Ausschreibungs-
und Vergabeverfahrens
Von der gründlichen Vorbereitung der Ausschreibung
sind u.a. folgende Maßnahmen erforderlich:
hängt auch deren Erfolg ab. Dazu
Genaue Beschreibung der zu versichernden Objekte (z.B. Bauart, Belegenheit,
Nutzungsart, ggfs. vorhandene Feuerschutzeinrichtungen,
Nennwert des Gebäudes),
Bei Inhaltsversicherungen
(z.B. BelegenheiUBezeichnung,
ggf. vorhandene Einbruchmeldeanlagen),
Feststellung, ob nationales oder europarechtlich vorgegebenes Vergaberecht anzuwenden ist,
Erstellung der Verdingungsunterlagen
(Bieteranschreiben,
Festlegung der vertraglichen Grundlagen, Leistungsbeschreibungen,
evtl. Festlegung der Lose),
Festlegung der Publikation für die Bekanntmachung.
Phase 3:
Durchführung
des Ausschreibungs-
und Vergabeverfahrens
Bei der Durchführung kommt der Einhaltung gesetzlicher und normativer Regeln
besondere Bedeutung zu. Eine Anfechtung des Verfahrens durch einen Bieter führt in
jedem Fall zu zeitlichen Verzögerungen und im ungünstigsten Fall zur Beendigung des
Verfahrens. In dieser Phase sind im Wesentlichen folgende Schritte zu leisten:
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.15
Bekanntmachung
Versand der Ausschreibungsunterlagen,
Submission,
Auswertung der eingegangenen Angebote
Vergabevermerk nach VOL
Darstellung der Auswertungs- und Bewertungsergebnisse mit begründeter Zuschlagsempfehlung für den Entscheidungsträger,
Bei EU-weiter Ausschreibung schriftl. Benachrichtigung der nicht berücksichtigten
Bieter
Erteilung des Zuschlages,
Abschluss der Versicherungsverträge.
Phase 4:
Verwaltung und Aktualisierung
des Versicherungsschutzes
Diese Phase umfasst als laufende AufgabensteIlung:
Vertragsverwaltung,
Schadenssachbearbeitung,
~aßnahmen
zur Schadensprävention
-Regelmäßige
Prüfung, ob der vereinbarte
Risiken entspricht.
Versicherungsschutz
noch den aktuellen
Im Rahmen der Prüfung wurden aus beiden Bereichen (KfZ.-/Gebäudeversicherungen)
jeweils stichprobenartig Einzelakten geprüft.
Von Seiten des RPA kann die Aussage des Fachamtes bezüglich der schnellen
Schadensregulierung nach Unfällen bestätigt werden. Dies zeigt sich insbesondere
beim Fahrzeug 2191 (Notarztwagen). Mit diesem Fahrzeug müssen Einsätze teils unter
extremen Bedingungen
(da es sich um lebensbedrohliche
Situationen handelt)
gefahren werden müssen. Aus diesem Grund kam es hier in den letzten Jahren zu
mehreren Unfällen, welche durch den Versicherer schnell reguliert wurden.
Die Gebäudeversicherungen
umfassen den Versicherungsschutz gegen Glasschaden,
Feuer Gebäude/lnhalt, Wasser Gebäude/lnhalt, Sturm und Einbruch-Diebstahl.
Die Gesamtjahresrechnungen
der beiden Versicherer wurden am 09.01.2003 angewiesen und im laufe des Jahres den Budgets belastet.
Die Prüfung der Einzelakten ergab keine Beanstandungen .
•
21.33 Sonderrücklagen
Gemäß § 20 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) wird unterschieden zwischen
-7 der allgemeinen Rücklage und
-7 den Sonderrücklagen
Durch die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige leistung von Ausgaben gesichert
werden. Ferner sollen hier Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs in den Vermögenshaushalten künftiger Jahre angesammelt werden. Zu diesem Zweck muss ein
Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mind. 2% der Ausgaben des
Verwaltungshaushalts
nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.
Sonderrücklagen
dürfen nicht für die vorgenannten Zwecke, zum Haushaltsausgleich
sowie für die Erneuerung von Vermögensgegenständen
gebildet werden.
Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt
werden, sicher und ertragbringend
anzulegen; sie müssen jedoch für ihren Zweck
rechtzeitig verfügbar sein. Soweit Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt
21. Prüfungen in Einzelbereichen
werden, können sie
genommen werden.
als
Seite:
innere
Darlehen
im Vermögenshaushalt
21.16
in Anspruch
Bei der Stadt Erftstadt werden für die Bereiche "Rettungsdienst", "Abfallbeseitigung"
und "Pensionsrückstellungen"
Sonderrücklagen
geführt.
Die
Sonderrücklage
"Pensionsrückstellungen" wurde entsprechend den Vorschriften des Versorgungsfondgesetzes NW gebildet. Die Gemeinden müssen über einen Zeitraum von 15
Jahren eigene Rücklagen bilden. Die Verwaltung der Rücklagenmittel erfolgt durch die
Rheinische Versorgungskasse.
Rücklagenentwicklung (Zuführung/Entnahme/Stand)
Stand
31.12.02
Rücklage
•
im Haushaltsjahr 2003
Zuführung
Stand
31.12.03
Entnahme
SR UA 720 Abfallbeseitigung
319.000
119.000
0
438.000
SR UA 160 Rettunasdienst
392.000
100.000
27.000
465.000
SR Pensionsrückstellung
118.000
50.000
0
168.000
Der Überschuss aus UA 720 / UA 160 wurde der Sonderrücklage zugeführt. Hierdurch
können evtl. Kostensteigerungen bzw. Gebührenerhöhungen aufgefangen werden.
Die Rücklagenentnahme
bei UA 160 diente zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen bei der Haushaltsstelle 2.160.9350 "Erwerb bewegliches Vermögen".
H
Obgleich hierdurch höhere Kosten für die Benutzer des Rettungsdienstes vermieden
werden
(kalkulatorische
Abschreibung
und
Verzinsung
werden
bei
der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt), entspricht diese Handhabung nicht den
Vorschriften des § 20 GemHVO.
•
21.34 Steuerveranlagungsverf<!hren
Bei der Grundsteuer
Geldleistung .
(Realsteuer)
(Grundsteuer)
handelt
es sich um eine öffentlich-rechtliche
Gem. § 13 Grundsteuergesetz (GrStG) ist bei der Berechnung der Grundsteuer von
einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert zu ermitteln. Die Steuermessbescheide
ergehen vom Finanzamt.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden. Diese
bestimmen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags die Grundsteuer zu
erheben ist (Hebesatz).
Für 2003 enthielt die Haushaltssatzung
der Stadt Erftstadt folgende Steuersätze:
Grundsteuer
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke =Grundsteuer A
für Grundstücke =Grundsteuer B
240%
400%
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt für das Kalenderjahr. Wird der Hebesatz
geändert, so ist auch die Festsetzung entsprechend anzupassen ..
Die Grundsteuer wird jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.2., 15.5.,
15.8. und 15.11. fällig.
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
Steuerschuldner ist derjenige, dem der Steuergegenstand
heitswertes zugerechnet ist.
Im Rahmen der Prüfung wurden stichprobenartig
Kassenzeichen
Datum
Kaufvertrag
bei der Feststellung des Ein-
15 Veranlagungsfälle
Messbetraa
Datum
Messbescheid
Bescheid
geprüft.
Stadt
001.07868.2-0001
22.07.2003
29.10.2003
27,12
400% v, 27,12
001.08530.1-0001
28.03.2003
11.11.2003
189,69
400% v. 189,69
001.38115.6-0001
07.08.2003
29.10.2003
30,18
400% v. 30,18
001.38050.8-0001
19.03.2003
10.09.2003
42,54
400% v. 42,54
001.38817.7-0001
26.08.2003
11.02.2004
55,48
400% v, 55,48
01.38112.1.0001
24.06.2003
16.01.2004
104,61
400% v, 104,61
001.37987.9-0001
23.04.2003
10.09.2003
74,98
400% v. 74,98
001.37920.8-0001
17.02.2003
27.08.2003
51.31
400% v, 51,31
001.37836.8-0001
07.02.2003
13.06.2003
114,60
400% v, 114,60
001.38113.0-0001
06.06.2003
11.11.2003
69,26
400% v, 69,26
001.38048.6-0001
12.06.2003
13.10.2003
82,29
400% v. 82,29
001.38223.3-0001
07.04.2003
11.11.2003
11,17
400% v. 11,17
001.38210.1-0001
19.05.2003
liegt noch nicht vor
_
0
400% v. 7,84
001.10442.0-0001
26.06.2003
liegt noch nicht vor •
0
400% v. 49,57
001.38820.7-0001
07.10.2003
liegt noch nicht vor
0
400% v. 58,16
•
21.17
H*
In diesen Veranschlagungsfällen
wurde der Messbetrag aus dem Bescheid des
Voreigentümers übernommen, da der Messbescheid noch nicht vom Finanzamt erstellt
wurde.
Bei Kassenzeichen 38210.1 und 10442.0 sollte das Finanzamt nunmehr an die
abschließende Bearbeitung erinnert werden.
Es ergaben sich keine Beanstandungen.
Ein Erlass der Grundsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen
möglich:
• Nur auf Antrag,
• für Kulturgut und Grünanlagen gem. § 32 GrStG:
Für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte
oder Naturschutz im öffentl. Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die
sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Ist der Rohertrag für Grundbesitz,
in dessen Gebäuden Gegenstände von
wissenschaftlicher,
künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere
Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.18
nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig
gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der
Rohertrag gemindert ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die wissenschaftliche,
künstlerische oder geschichtliche Bedeutung durch die Landesregierung oder die von
ihr beauftragten Stelle anerkannt ist.
• Für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in
der Regel den Rohertrag übersteigen.
•
• Bei wesentlicher Ertragsminderung gem. § 33 GrStG:
Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der
normale Rohertrag des Steuergegenstandes
um mehr als 20% gemindert und hat der
Steuerschuldner dies nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe des
Prozentsatzes erlassen, der 4/5 des Prozentsatzes der Minderung entspricht. Bei
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten
Grundstücken wird ein Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre .
Ein Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer
ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Maßgebend für die
Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraumes. In den
Fällen des § 32 GrStG bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrages.
Für 2003 lagen 2 entscheidungsreife
Anträge auf Erlass der Grundsteuer vor.
H
Kassenzeichen: 001.19021.5-0001
Mit Schreiben vom 30.03.2000 und 28.03.2001 wurde der Erlass der Grundsteuer für
die Jahre 1999 / 2000 beantragt, da das Objekt seit 01.01.99 nicht mehr vermietet
werden konnte. Aufgrund dieser Anträge erfolgte für die Jahre 1999 und 2000 ein
Erlass i.H.v. jeweils 11.031,55 DM.
•
Am 26.03.2002 wurde ein Erlass in der gleichen Höhe für das Jahr 2001 beantragt.
Dieser Antrag wurde am 02.07.2002 unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung
abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.07.02 fristgerecht Widerspruch
eingelegt mit dem Antrag, diesen ruhen zu lassen, da in einer ähnlichen Angelegenheit
ein Klageverfahren laufe. Diesem Antrag wurdr am 15.07.2002 entsprochen.
Am 18.03.2004 wurde nochmals ein Antrag auf Erlass für das Jahr 2003 gestellt. Eine
Ablehnung erfolgte mit Bescheid vom 25.03.2004.
Über den eingelegten Widerspruch aus 2002 wurde noch nicht entschieden.
bezüglich dem Stand des Klageverfahrens nachgefragt werden.
Hier sollte
81
Kassenzeichen: 001.29238.2-0001
AntragsteIlung am 24.02.2004.
Begründet wurde der Antrag mit dem Leerstand des Objektes im Dezember 2003. Die
Ist-Einnahmen lagen mit 25% unter den Soll-Einnahmen. Ein Erlassgrund gem. § 33
GrStG wurde anerkannt; es erfolgte ein Abgang i.H.v. 58,84 €.
Der Leerstand einer Wohnung ist nach neuester Rechtsprechung (BverwG 4.4.2001)
als unternehmerisches Risiko zu bewerten. § 33 Grundsteuergesetz ist hierbei restriktiv
auszulegen, d.h. es ist darauf abzustellen, ob Umstände zur Ertragsminderung geführt
haben, die als Ereignis keinesfalls abgewehrt werden können (z.B. Naturkatastrophen).
Strukturbedingter
Leerstand
rechtfertigen
darauf beruhende
Ertragsminderungen
keinen Grundsteuererlass (s. auch Ablehnung Erlass zu Kassenzeichen 001.19024.50001 ).
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.19
Stellungnahme Fachamt:
Die neueste Rechtsprechung wurde von der Mitarbeiterin nicht rechtzeitig eingesehen;
sie entschied wie in den bisherigen Fällen.
Bei künftigen Bescheiden wird die neueste Rechtsprechung berücksichtigt.
21.35 Vorgangsprüfung
nach Gruppierungsziffern
VHS
HHST 1.350.5200 Geräte .......
B
HÜL Nr. 0007
Am 13.12.02 wurde ein Videorecorder
zum Preis von 179,- € bestellt.
HÜL Nr. 0008
.Am
16.12.02 Bestellung eines Radiorecorders
zum Preis von 396,- €.
HÜL Nr. 0009
Bestellung eines COLOR JVC am 08.12.02 zum Preis von 399,- €.
HÜL Nr. 0010
Unter dieser HÜL Nr. wurde eine Digital-Kamera zum Preis von 389,- € bestellt.
Das beigefügte Angebot (Zeitungskopie)
ist nicht vergleichbar, da es sich um eine
andere Kamera handelt.
Aus den Vorgängen (0.907-0009) ist nicht ersichtlich, ob ein Preisvergleich erfolgte.
Die Unabweisbarkeit (Ubergangswirtschaft)
wurde nicht dokumentiert.
HHST 1.350.6300 Verwaltungs- und Betriebsausgaben
HHST 1.350.6500 Geschäftsausgaben
Die Prüfung der entsprechenden
•
Vorgänge ergab keine Beanstandungen .
Feuerschutz
HHST 1.130.5200 Geräte .......
B2
HÜL Nr. 0003
Der Auftragswert der Bestellung beläuft sich auf 167,68 €. Dieser Betrag wurde auch
angewiesen. Die beim Vorgang befindliche Rechnung lautet jedoch über 497,55 €.
B3
HÜL Nr. 0005
Der Auftrag lautet über 329,67 €. Dieser Betrag wurde
Vorgang befindet sich keine Rechnung.
auch angewiesen.
Beim
Stellungnahme Fachamt zu B2 und B3
Die beiden Vorgänge wurden im Zeitraum von 6 Tagen ausgeführt und von der Firma
D. in einer Rechnung aufgeführt. Beide Aufträge zusammen ergeben den Betrag von
497,55 €. Zu HUL Nr. 0005 wurde nunm~hr eine Kopie der Rechnung beigefügt.
21. Prüfungen in Einzelbereichen
Seite:
21.20
H
HÜL Nr. 0038 und 0044
In beiden Fällen wurde
gemacht (7,80 /8,29 €).
von der Möglichkeit
des
Skontoabzuges
kein Gebrauch
84
HÜL Nr. 0047
Auftrag und Rechnung lauten über 349,79 €; die beiliegende Auszahlung jedoch über
439,79 €.
Stellungnahme Fachamt:
Bei der Auszahlung des Betrages
Zahlendreher (90,00 € Uberzahlung).
Rückzahlung aufgefordert.
•
i.H.v. 439,79 € handelt es sich um einen
Die Firma wurde über die Rechtsabteilung zur
H
HÜL Nr. 0060
Hierbei handelt es sich um die Mietgebühr für einen Boschhammer.
unter Gr 53 erfolgen müssen.
Die Buchung hätte
85
HÜL Nr. 0061
Ohne Begründung und Preisvergleich
254,04 € angeschafft.
wurde eine Kaffeemaschine
Stellungnahme Fachamt:
Eine Reparatur der alten Kaffeemaschine
Kundendienst des Herstellers durchgeführt
Kosten der Neuanschaffung überstiegen. Da
Haushaltsmaschine eine höhere Betriebszeit
maschine angeschafft, da hier eine wesentlich
•
zum Preis von
war nicht möglich, da diese nur vom
werden konnte. Die Kosten hätten die
die Maschine gegenüber einer normalen
erbringen muss, wurde eine Gewerbelängere Nutzungsdauer zu erwarten ist.
8
HÜL Nr. 0084 und 0092
Die Aufträge beliefen sich über 977,64 € bzw. 923,59 € und hätten im Rahmen der
Visa-Kontrolle dem RPA vorgelegt werden müssen.
HHST 1.130.6500 Geschäftsausgaben
H
HÜL Nr. 0016, 0046, 0052
Unter den HUL Nrn. 0016 und 0046 wurden Kosten für Fahrzeugbetankung
und
Nummernschilder gebucht. Die richtige Zuordnung musste unter 5500 (Fahrzeugkosten) erfolgen.
Unter HUL Nr. 0052 erfolgte die Erstattung von Auslagen i.H.v. 248,- € für die
Teilnahme am TML-Lehrgang. Diese Kosten waren unter 5600 (Aufw. für Bedienstete)
zu buchen.
86
HÜL Nr. 0054
Beim Vorgang befand sich lediglich eine Auszahlungsanordnung
Bitte kompletten Vorgang vorlegen.
über 89,16 €.
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.21
Stellungnahme Fachamt:
Hierbei handelt es sich um den fehlenden Auszahlungsbetrag
zur Jahresauszahlungsanordnung
der Telefonrechnung
bei der Firma T.; dieser wurde von der
zuständigen Sachbearbeiterin
von der Stadtkasse zum Ausgleich der Rechnung
angefordert.
Anmerkung RPA:
Künftig ist bei ähnlichen Auszahlungen
Vorgang zu nehmen.
zumindest ein Vermerk zu fertigen und zum
HHST 1.130.6300 Weitere Verwaltungs-
u. Betriebsausgaben
B
HÜL Nr. 0009
Der Auftrag belief sich über 1.287.60 € und hätte im Rahmen der Visa-Kontrolle
.RPA vorgelegt werden müssen.
dem
Rettungsdienst
HHST 1.160.5200 Geräte .......
8
HÜL Nm. 0005. 0029. 0052
Unter den vorgenannten HUL-Nrn. wurden jeweils Aufträge über 409.00 € erteilt. Diese
wurden nicht dem RPA im Rahmen der Visa-Kontrolle vorgelegt.
8
HÜLNm. 0010. 0019
In beiden Fällen wurden Reparaturkosten
für Beleuchtung an der
übernommen.
Diese
hätten
aus
Mitteln
des
Eigenbetriebes
(MieterNermieter) gezahlt werden müssen.
RTW-Halle
Immobilien
8
.HÜL Nr. 0023
Im vorliegenden
Fall wurde eine Sitzgamitur
Begründung bzw. Preisvergleich fehlt.
angeschafft.
Eine
entsprechende
Stellungnahme Fachamt:
Hier handelte es sich um eine Ersatzbeschaffung
da eine Reparatur der alten
Sitzgamitur nicht mehr möglich war.
Ein Vergleichsangebot zum Sonderpreis (81.20) des E.-Marktes war in Erftstadt nicht
zu erhalten).
87
HÜL Nr. 0027
Auf Grund eines Angebotes wurde ein Handscheinwerfer für 296.- gekauft. Der Betrag
wurde am 14.5.03 angewiesen. Eine Rechnung befand sich nicht beim Vorgang.
Anmerkung RPA
Der Vorgang wurde
Beanstandungen.
nachträglich
komplett
vorgelegt.
Es
ergaben
sich
keine
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.22
B
HÜL Nrn. 0057.0067.0073
Gekauft wurden jeweils ein Monitor
Preisvergleich; eine Inventarisierung
und ein Drucker. Laut den Unterlagen erfolgte kein
ist nicht ersichtlich.
B
HÜL Nrn. 0103. 0104
Hier wurden am gleichen
Tag
und bei der selben Firma zwei Bürostühle
(409,00/259,00) gekauft. Durch diese Splittung wurde die Visa-Kontrolle umgangen.
Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob ein Preisvergleich und die Inventarisierung
erfolgte.
HHST 1.160.6500 Geschäftsausgaben
H
•
HÜL Nr. 0018
Ausgaben für Nummernschilder für einen neuen RTW; Zuordnung
5500 (Fahrzeugkosten) erfolgen.
HHST 1.130.6300 Weitere Verwaltungs-
musste unter GrZ
u. Betriebsausgaben
H
HÜL Nrn. 0001/0035
Hierunter wurden Jahresanordnungen
die GrZ 6500.
für Telefonkosten
gebucht. Diese gehören unter
H
HÜL Nrn. 0002. 0003
Die Möglichkeit des Skontoabzuges
wurde nicht wahrgenommen
(9,95/8,8,19 €).
H
HÜL Nrn. 0005. 0026, 0027
Ausgaben für Wartung bzw. Ersatzteile
unter GrZ 5200.
•
für eine Waschmaschine;
richtige Zuordnung
H
HÜL Nr. 0033
Kauf von Wandspendern
für Desinfektionsmittel;
richtige Zuordnung unter GrZ 5200.
Allg. Verwaltungs-/Personal-/Rechtsangelegenheiten
1.020.5200 Geräte
.
Die Prüfung der Vorgänge ergab keine Beanstandungen.
1.020.6500 Geschäftsausgaben
B
HÜL Nr. 0003
Unter dieser HÜL Nr. befinden sich
anordnungen (insgesamt 360,- €).
Rechnungsbegründende Unterlagen
Die entsprechenden Unterlagen sind
im Ordner zwei Durchschläge von AuszahlungsFerner ein Ausgabe-Sollabgang
i H.v. 93,53 €.
fehlen beim Vorgang.
noch vorzulegen.
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.23
Anmerkung RPA
Unterlagen wurden nachträglich vorgelegt.
H
HÜL Nr. 0004
Für einen Mitarbeiter wurde eine Atemschutzmaske mit Filter für Anstreicharbeiten
angeschafft. Die Ausgabe war unter 5200 Geräte zu buchen.
Es ergaben sich keine weiteren Beanstandungen.
1.023.6500 Geschäftsausgaben
H
HÜL Nr. 0005
Bei gieser Ausgabe handelt es sich um den Einbau einer neuen Schnittstellenkarte
die Uberprüfung eines Druckers. Zuordnung musste unter 5200 Geräte erfolgen.
~
HÜL Nr. 0020
Fahrtkosten im Rahmen eines Seminarbesuches
Bedienstete zu buchen.
und
sind unter 5600 AufWendungen für
H
HÜL Nr. 0037
Unter dieser HÜL Nr. wurde eine Digitalkamera zum Preis von 155,90 € angeschafft.
Zuordnung musste unter 5200 Geräte erfolgen.
1.022.6500 Geschäftsausgaben
Die Prüfung der Vorgänge ergab keine Beanstandungen.
Budget 499 - Schulverwaltungsamt
Haushaltsstelle 1.200.5200 ..
Die Überprüfung der Vorgänge aus 2003 brachte folgendes Ergebnis:
eH
HÜI-Nr. 0001
Es fehlt der Vorgang zu o.a. Hül-Nr. Lt. Aussage des Fachamtes befindet sich dieser
zur Zeit wegen Abwicklung eines Versicherungsfalles beim Rechtsamt. Nach Rückgabe ist er dem RPA nochmals vorzulegen.
B
Hül-Nr. 0002
Es wurden 526,-- Euro angewiesen. Die Kopie der Auszahlungsanordnung
befindet
sich nicht bei den zur Prüfung vorgelegten Unterlagen. Die nachträglich übersandten
Unterlagen betreffen eine andere
Haushaltsstelle.
Die Kopie der Auszahlungsanordnung ist dem RPA noch vorzulegen.
B
Hül-Nr. 0004, 0005 und 0010
Bei allen drei Fällen wurde kein schriftlicher Auftrag erteilt. Dieser ist aber gem. Ziffer
4.317 AGA erforderlich. Um zukünftige Beachtung wird gebeten.
B
Hül-Nr. 0009 und 0012
Entgegen der Mitteilung des Fachamtes
befinden sich die dazugehörigen
Vorgänge
21. Prüfungen in Einzelbereichen
nicht bei den zur Prüfung übersandten
gebeten.
Seite:
Unterlagen.
21.24
Um Vorlage der Unterlagen wird
B
Hül-Nr. 0019
Zum Preis von 406 Euro wurde ein Bildschirm gekauft. Vergleichsangebote liegen nicht
vor. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Inventarisierung vorgenommen wurde.
Diese ist ab 200,-- Euro erforderlich.
B
Hül-Nr.0020
Es wurde ein Taschencomputer zum Preise von 365,40 Euro angeschafft. Erforderliche
Vergleichsangebote wurden nicht eingeholt. Auch ist nicht zu erkennen,
dass eine Inventarisierung
erfolgte, diese ist für Gegenstände ab 200 Euro Anschaffungswert vorgeschrieben.
•
Haushaltsstelle
1.200.6300 ..
Die Prüfung der Ausgaben auf der o.a. Haushaltsstelle
ergaben sich folgende Beanstandungen:
wurde vorgenommen.
Es
B
Hül-Nr. 0001 ..
Der Vorgang über die Ausgabe in Höhe von 529,70 Euro befindet sich nicht bei den zur
Prüfung vorgelegten Unterlagen. Die vorgelegte Hül-Nr. 0001 betriftt das Haushaltsjahr
2004. Um Vorlage der Unterlagen aus 2003 wird gebeten.
H
Hül-Nr. 0007 - 0012
•
Mit den o.a. Anordnungen erfolgte die Auszahlung von Zuschüssen für die Schülervertretungen
der
einzelnen
Schulen.
Gesetzesgrundlage
ist das
Schülermitwirkungsgesetz.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Verwaltungsvorlage Nr. V 7/1701 und
V 7/1703 vom 12.09.1972. Da diese noch auf DM-Beträgen basieren, sollte eine
Anpassung vorgenommen werden, da ab 01.01.2002 der Euro als Zahlungsmittel
gilt.
Haushaltsstelle
Die angeforderten
Beanstandungen:
1.200.6500 .. Geschäftsausgaben
Unterlagen wurden geprüft. Es ergaben sich folgende
B
Hül-Nr. 0001 - 0004,0006,0009,0011,0016,0017,0030,0032
0050
- 0038,0047,0049
Zu den o.a. Hül-Nr. fehlen die dazugehörigen Vorgänge. Diese wurden mit Schreiben
vom 10.02.2004 nochmals angefordert, liegen bis heute (26.02.) dem RPA immer noch
nicht vor. Um umgehende Übersendung wird gebeten.
B
Hül-Nr. 0014
Es wurde kein schriftlicher Auftrag erteilt, gem. Ziffer 4.317 AGA aber erforderlich.
Ferner wurde die falsche Gruppierung!lziffer
gewählt. Die Ausgaben gehören zur
Gruppierungsziffer 5200 .. Geräte-u. Ausstattungen.
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.25
Hül-Nr. 0021, 0027
Auch hier wurde die falsche Gruppierungsziffer
5200 .. erfolgen.
gewählt. Die Zuordnung muss nach GrZ
88
Hül-Nr. 0022
Es handelt sich um Kosten für ein Abonnement der Zeitschrift "Chip". Die Lieferung und
die Rechnungslegung
erfolgt allerdings an die Privatanschrift. Die Begründung hierfür
kann vom RPA nicht akzeptiert werden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Zeitschrift wird seit mehreren Jahren durch 40 bezogen. Bei 40 werden die größten
EDV Beschaffungen der gesamten Verwaltung für die EDV der Schulen ausgegeben.
Dies erfordert auch weit über das normale Maß hinausgehende Kenntnisse in diesem
Bereich, insbesondere bei der zuständigen Sachbearbeiterin als auch beim Amtsleiter.
aJiese Kenntnisse des allgemeinen Standes der Technik - in den Bereichen Hardware,
~oftware,
Netzwerktechnik
(Funknetze
und physische
Netze) und Netzwerkadministration - müssen ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden um bei der
Beschaffung in Zusammenarbeit mit den Schulen und hier besonders im Bereich der
Primarstufe, die richtigen und preislich angemessenen Entscheidungen zu treffen. Das
erforderliche Wissen haben sich die Sachbearbeiterin
und der Amtsleiter 40 in der
Vergangenheit auch über diese Computerzeitschrift erworben. Die Gesamtausgabe der
letzten Jahre steht im Sideboard von 40, da sie nach wie vor in einzelnen Fällen
gebraucht wird.
Da der Bezug über die allgemeine Post der Verwaltung gerade bei solchen Zeitschriften wie Computermagazine,
Nachrichtenmagazin
Der Spiegel für Stadtbücherei
usw. Schwierigkeiten dahingehend bereitete, dass die Exemplare verspätet, geöffnet
und gelesen oder gar nicht im Amt angekommen sind, ließ 40 die CHIP an seine Privatadresse schicken und nahm sie nach Lieferung mit ins Amt.
Da diese Handhabung von Ihnen nicht akzeptiert wird, habe ich deshalb die Zeitschrift
gekündigt. Das erforderliche Fachwissen wird dann zukünftig über regelmäßige Fortbildungsseminare erworben werden müssen. Diese Lösung wird mit Sicherheit nicht
.illiger
werden.
Anmerkung RPA:
Die Beanstandung bezog sich auf die Zusendung an die Privatadresse. Ohne hier
irgendeine Unterstellung äußern zu wollen - denn hierfür gibt es keinen Grund - hält
das RPA eine "dienstliche" Abrechnung von Zeitschriften, die zur Privatadresse gehen,
generell für unangebracht und überftussiq. In Anbetracht der Vielzahl der ABOS an alle
unterschiedlichsten Abteilungen I Amter I Eigenbetriebe der Verwaltung bei 600
Mitarbeitern
sind einheitliche,
transparente
Verfahrensweisen,
die nicht zu
Missverständnissen führen können, sinnvoll.
Eine Kündigung des ABOS wurde seitens des RPA überhaupt nicht gefordert.
8
Hül-Nr. 0029
Es fehlt der schrifliche Auftrag gem. Ziffer 4.317 AGA. Die Gruppierungsziffer
5200 ..lauten.
muss
Fazit:
Insgesamt weist das RPA nochmals'
darauf hin, dass Aufträge grundsätzlich
schriftlich erteilt werden (Ziffer 4.317 AGA). Dies ist aus Gründen der Transparenz
sowie der Korruptionsprävention
unabdingbar!
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
Sollte in begründeten
Einzelfällen
eine Auftragserteilung
nur mündlich
können, ist dies beim Vorgang entsprechend
zu vermerken.
21.26
erfolgen
.
Städt.St.-Barbara-Concordia-Grundschule
Haushaltsstelle:
1.210.5202 .. Geräte, Ausstattungen
Die vorgelegten Unterlagen wurden
geprüft. Feststellungen:
B
Hül-Nr. 0001
Es wurden zwei Bandscheiben- Bürostühle angeschafft. Für die Anschaffung von
Spezialstühlen ist eine ärztliches Attest erforderlich (hier: Facharzt Orthopäde). Liegt
dies nicht vor, dürfen nur normale Bürostühle angeschafft werden. Ferner sind keine
Vergleichsangebote eingeholt worden.
•
Hül-Nr. 0011
Es wurden ebenfalls keine Vergleichsangebote
Haushaltsstelle:
1.210.6302 •. Verw.-u.
eingeholt.
Betriebsausgaben
B
Hül-Nr. 0002
Auch hier wurden keine Vergleichsangebote
eingeholt. Die Bestellung wurde -14- nicht
zur Visakontrolle vorgelegt. Die Grenze für die Vorlage im Rahmen der Visakontrolle
lag in 2003 bei 409.-- Euro netto. Die Bestellsumme beträgt 465,-- Euro netto.
B
Hül-Nr. 0019, 0038 und 0041
In allen Fällen erfolgten keine schriftlichen
4.317 AGA erforderlich.
•
Bestellungen. Diese sind aber gem.liffer
B
Hül-Nr. 0013
Hier handelt es sich um Lizenzen für Software. Diese gehören unter die
Gruppierungsziffer 65 ..
Haushaltsstelle:
1.210.6502 ..
B
Hül-Nr. 0020
Auch hier fehlt die schriftliche
Bestellung.
B
Hül-Nr. 0032
Am 09.12.2003 erfolgte eine Bestellung im Werte von 412,12 Euro netto. Auch dieser
Vorgang wurde dem RPA nicht zur Visakontrolle vorgelegt (Grenze 2003 409,-- Euro
netto.)
Es wurde ein Aktenvernichter zum Preise von 277,99 Euro bestellt. Bei diesem
Anschaffungspreis sollten im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung Vergleichsangebote
eingeholt werden, dies ist aber nicht veranlasst
worden.
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Budget 829 - Sonstige
Förderung
Seite:
Wirtschaft
21.27
und Verkehr
Haushaltsstelle 1.791.5200 .. Geräte/Ausstattung
Haushaltsstelle 1.791.6300 .. Verw.-u. Betriebsausgaben
Haushaltsstelle 1.791.6500 .. Geschäftsausgaben
Die Prüfung der vorgelegten Vorgänge zu o.a. Haushaltsstellen
Ergebnis:
Haushaltsstelle
brachte folgendes
1.791.5200 .. Geräte/Ausstattung
B
Hül-Nr. 0001 und 0002
Hier wurde gegen Vorlage zweier Kassenbons Computerzubehör beschafft. Eine
schriftliche Auftragserteilung ist nicht erfolgt. Gern. Ziffer 4.317 AGA haben alle
Bestellungen schriftlich zu erfolgen und sind vor Abgang in die HUEL einzugeben.
Sollte eine Eingabe vor Bestellung nicht möglich sein, ist diese unverzüglich
.,achzuholen.
-Um künftige Beachtung wird gebeten.
Haushaltsstelle
1.791.6300 .. Verw.- u. Betriebsausgaben
Es ergaben sich keine Beanstandungen.
Haushaltsstelle
1.791.6500 •• Geschäftsausgaben
B
Hül-Nr. 0006. 0028 u. 0038
Es wurden Fachbücher und Bürobedarf angeschafft. In allen drei Fällen liegt keine
schriftliche Auftragserteilung vor. Diese ist grundsätzlich gern. Ziffer 4.317 AGA
erforderlich. Um zukünftige Beachtung wird gebeten.
B
Hül-Nr. 0010
•
Bei Hül-Nr. 0010 handelt es sich um Neuinstallation eines L~ptoPS. Auch hier wurde
kein schriftlicher Auftrag gern. Ziffer 4.317 erteilt. Ferner fallen Geräte unter die
Gruppierungsziffer 520 .. und sind dort zu verausgaben. Um zukünftige Beachtung
wird gebeten.
B
Hül-Nr. 0023, 0024. 0025, 0026, 0030, 0031.0035 und 0037
Bei diesen Anordnungen handelt es sich um die Beschaffung von Waren zum
Verzehr ( Speisen und Getränken). Es erfolgte keine schriftliche Auftragserteilung,
die gern. Ziffer 4.317 aber erforderlich ist.
Waren zum Verzehr gehören zur Gruppierungsziffer
verausgaben.
Um zukünftige Beachtung wird gebeten.
530 .. und sind dort zu
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Seite:
21.28
B9
Hül-Nr. 0027
Es erfolgte Erstattung von Parkgebühr anlässlich eines Seminarbesuches.
Gemäß
Trenungsentschädigungs-Verordnung
NW besteht bei Besuch eines Seminars kein
Anspruch auf Erstattung von Parkgebühren.
Die Ausschlussfrist der TEVO beträgt 6 Monate ab Monatsende der Veranstaltung.
Das Seminar fand am 09.07.2003 statt, die Frist zählt somit ab 31.7.2003. Die Prüfung
der Haushaltsstelle erfolgte am 28.01.2004. Der Betrag von 7,20 Euro ist somit zu
erstatten.
Anmerkung
RPA:
Der Betrag i.H. von 7,20 € wurde eingezahlt.
•
H
Hül-Nr. 0018
Es wurde Wegstreckenentschädigung
abgerechnet. Allerdings ist auf dem Abrechnungsblatt die Anzahl der zu erstattenden gefahrenen Kilometer nicht angegeben.
In Zukunft bitte darauf achten.
Prüfung Bereich Vermögenshaushalt
HHST. 2160.9351
Bereich - 370 - Feuerwehr
I Rettungsdienst
Erwerb Kraftfahrzeuge
B 10
Nach Ausschreibungsverfahren
wurde bei der FA. MKR Sonderfahrzeuge
Rudolf-Diesel-Str. 2 in 56727 Mayen, ein Kofferaufbau und Rettungsgeräte
Rettungsfahrzeug bestellt, und zwar am 02.07.2002 !
Die Verbuchung erfolgte unter HOL-Nr. 4 i.H.v. 72.911,99 €.
•
GmbH,
für ein
Aufgrund der Rechnung Nr. 03/07/261 vom 13.10.2003 wurden der Fa. MKR 72.911,99
€ überwiesen, also der volle Betrag. Alle Gegenzeichnungen + Unterschriften auf der
Auszahlungs-AO sind erfolgt.
•
zu einem späteren Zeitpunkt stellte sich heraus, dass wesentliche Teile
überhaupt
nicht geliefert wurden. Offensichtlich
wurde die Ware vor
Auszahlung des Rg.-Betrages (in dieser Höhe!)
nicht kontrolliert.
Wie war der Ablauf? Wer trägt den Schaden?
Außerdem wird um Stellungnahme
•
•
gebeten zu folgenden Abläufen:
Am 10.12.2003 wurden 2 fehlende Geräte durch -130- angemahnt. Dies wurde
durch das Antwortschreiben der Fa. MKR vom 16.12.2003 teilweise dementiert.
Der Sachverhalt wurde nicht klargestellt. Vielmehr wurde am 19.12.2003 ein
weiteres - noch wesentlich höherwertigeres - Gerät vermisst und angemahnt.
Was fehlt denn nun letztendlich alles?
Per Einschreiben an einen Rechtsanwalt Liser (durch -370- ?) wird eine Zahlung
i.H.v.
5.506,00 € beansprucht. Diese Summe entspricht nicht den 3
vorgenannten Geräten einseh!. MWST. / Rabatt etc. Oder ist es nur 1 Gerät,
ohne Rabatt ?
21. Prüfungen
•
in Einzelbereichen
Seite:
Ist ein Mitarbeiter der Feuerwehr fedetführend
21.29
für das Schadenersatzverfahren
?
•
•
Offensichtlich ist die Fa. insolvent. Wurde die Forderung förmlich im Verfahren
angemeldet? Ist der Anwalt der Insolvenzverwalter ?
Es fehlen zu den Vorgängen jegliche Vermerke, insbesondere auch zur
Kontrolle der Lieferung sowie zum tatsächlichen materiellen Fehlbestand. Gibt
es
überhaupt
Chancen
im
Insolvenzverfahren
?
Wurde
die
Eigenschadenversicherung
eingeschaltet, wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Hinweis : Haushaltsseitig ist - zu gegebener Zeit - eine entsprechende AnnahmeAO zu fertigen, soweit die fehlende Ware nicht mehr geliefert werden kann.
Abschießender Vermerk RPA :
Nachdem aufgrund dieser Beanstandung der Fall durch -32- in Abstimmung mit -130~rneut aufgegriffen und auch der Gemeindeversicherungsverband
eingeschaltet wurde,
~at
der Versicherungsverband
den Schaden schließlich übernommen, und zwar in
Höhe von 4.855,73 €.
Die entsprechende Kassenanordnung erfolgte am 15.07.2004.
HHST. 2.160.9350
Erwerb beweg!. Vermögen
B
Ausz.AO
über 4.174,33 € unter HÜL-Nr. 2 wurde dem RPA nicht vorgelegt.
Bitte künftig beachten, dass - unabhängig
Zahlungsanordnungen im Vermögenshaushalt
HHST. 2.130.9352
vum Auftrag - die VISA-Kontrolle
vorgeschrieben ist.
der
Erwerb Kraftfahrzeuge
H
Gesamter
Vorgang zu HÜL-Nr. 4 über 40.460,26 € fehlte. Ein Hinweis war nicht in der
• Il\kte. Der Vorgang wurde zwischenzeitlich vorgelegt.
21.36 .subventionen.
Teilbereich
"ö~ogische
Regenwassernutzung"
Umwelt:L
Planungsamt
Geprüft wurden irn Bereich .Subventionen"
die Förderungen 2003 aufgrund der
Initiative "ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW, Förderbereich 6 :
Regenwassernutzungsanlagen".
Es ist sicherzustellen, dass die Antrags- und Bewilligungsverfahren - soweit die Stadt
involviert ist - im Rahmen der dafür vorgesehenen Bestimmungen zur Projektförderung
durchgeführt wurden, die Mittel haushaltstechnisch korrekt verbucht und weitergeleitet
und die Verwendungsnachweise
erfolgt sind.
Antragseingang
Maßnahme
Stadt Erftstadt
05.06.01
Regenwassernutzungsanlage
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
Beantrage Förderung
Davon bewilliat
1.500,00 €
1.500,00 € max.
Bewi/liauna durch I am
Bezirksregierung
Buchuna Einnahme Kasse
1.500,00 € am 28.05.2003
Weiterleituna
1.500,00 € am 10.06.2003
an ZahlunasemDfänaer
Buchunasste/le
Verwendunasnachweis
der Fördermittel
•
Köln, 29.11.2002
2.061.00010 I HOl-Nr. 0004
Geförderte Maßnahme durchgeführt.
Nachweis vorgelegt am 02.05.2003
Kosten: 4.015,00 €
scneuces
•
Seite:
Fall2
AntraQseingana Stadt Erftstadt
12.02.2002
Maßnahme
Regenwassernutzungsanlage
Beantrage Förderung
Davon bewilliat
1.534,00 €
2 x 1.500 € max. (2 Anlagen)
Bewilliouna durch I am
Bezirksregierung
Buchuno Einnahme Kasse
3.000,00 € am 15.08.2003
Weiterleituna
3.000,00 € am 29.08.2003
an Zahlunasempfänoer
Buchunasstelle
Verwendunasnachweis
der Fördermittel
2.061.0001.0 I HOl-Nr. 0005
Geförderte Maßnahme durchgeführt .
Nachweis vorgelegt am 23.07.2003
Kosten für 2 Anlagen:
Sonstiaes
Antragseingana
Köln, 06.05.2002
Stadt Erftstadt
7.306,15 €.
13.12.2002
Maßnahme
Regenwassemutzungsanlage
Beantrage Förderung
Davon bewilliot
1.500,00 €
1.500,00 € max.
Bewilliauna durch I am
Bezirksregierung
Buchuna Einnahme Kasse
1.500,00 € am 18.08.2003
Weiterleitung an Zahlunqsernpfänqer
1.500,00 € am 20.08.2003
Köln, 11.04.2003
21.30
21. Prüfungen
in Einzelbereichen
BuchungssteIle
Verwendungsnachweis
der Fördermittel
Seite:
2.061.0001.0 I HOl-Nr. 0007
Geförderte Maßnahme durchgeführt.
Nachweis vorgelegt am 03.07.2003
Kosten: 2.517,20
sonsnces
Antraaseinaang
Stadt Erftstadt
e.
23.04.2003
Maßnahme
Regenwassernutzungsanlage
Beantrage Förderung
Davon bewilllct
1.588,33 €
1.500,00 € max.
~eWilligUn!!
Buchung
Bezirksregierung
durc~ { am
Einnahme
Weiterleituna
Kasse
an Zahlunasemofänaer
Buchunqsstelle
Verwendungsnachweis
der Fördermittel
~ntragSeinQanQ
Stadt Erftstadt
Köln, 10.07.2003
1.500,00 € am 17.09.2003
1.500,00 € am 13.10.2003
2.061.0001.0 I HOl-Nr. 0008
Geförderte Maßnahme wurde durchgeführt.
Nachweis vorgelegt am 05.09.2003
Kosten:
Sonstiaes
1.996,24 €.
25.10.2002 (Datum Antrag)
Maßnahme
Regenwassernutzungsanlage
Beantrage Förderung
Davon bewilliat
1.500,00 €
1.500,00 € max.
Bewllliqunq
Bezirksregierung
Buchung
durch I am
Einnahme
Weiterleitung
Kasse
an Zahlunqsernpfänqer
Buchungsstelle
Verwendunasnachweis
Sonstiges
der Fördermittel
21.31
Köln, 06.03.2003
1.500,00 € am 04.11.2003
1.500,00 € am 14.11.2003
2.061.0001.0 I HÜl-NT. 0009
Geförderte Maßnahme wurde durchgeführt.
Nachweis vorgelegt am 09.10.2003
Kosten: 4.750,00 €.
21. Prüfungen
•
•
in Einzelbereichen
Seite:
AntraQseinQanQ Stadt Erftstadt
29.01.2003
Maßnahme
Dachbegrünung
Beantrage Förderung
Davon bewilligt
2.700,00 €
1.533,88 € max.
Bewilligung durch I am
Bezirksregierung Köln, 23.08.2001 u.
13.11.2003
Buchunq Einnahme Kasse
1.533,86 € am 25.11.2003
WeiterleitunQ an ZahlunQSemDfänQer
1.533,86 € am 05.12.2003
Buchunqsstelle
2.061.0001.0 I HÜL-Nr. 0010
Verwendunosnachweis
der Fördermittel
Geförderte Maßnahme durchgeführt.
Nachweis vorgelegt am 04.11.2003
Sonstiges
Kosten: 5.550,83 €.
AntraQseinQanQ Stadt Erftstadt
06.02.2002
Maßnahme
Regenwassernutzungsanlage
Beantrage Förderung
Davon bewlllict
1.533,00 €
1.500,00 € max.
Bewilligung durch I am
Bezirksregierung Köln, 06.05.2002
Buchunq Einnahme Kasse
1.500,00 € am 14.02.2003
WeiterleitunQ an Zahlunqsempfänqer
1.500,00 € am 26.02.2003
Buchungsstelle
2.061.0001.0
Verwendunqsnachweis
Sonstlues
der Fördermittel
21.32
I HÜL-Nr. 0001
Geförderte Maßnahme durchgeführt.
Nachweis vorgelegt am 16.12.2002
Kosten: 3.607,60 €.
Bei den Zahlungsbewegungen
unter den Hül-Nrn. 0002 (1.500,00 €) , 0003 (240,00 €),
0006 (1.200,00 €) handelt es sich um durchlaufende Gelder, die für die Inanspruchnahme der Beseitigung wilden Mülls an das Umweltnetzwerk weitergeleitet wurden. Die
Konten 2003 sind jeweils in Einnahme - und Ausgabebestand ausgeglichen.
Ergebnis:
Die Prüfung der Bearbeitung
und Weiterleitung der Subventionsgelder verlief ohne
Beanstandung. Die Zahlungsbewegungen
sind über Verwahrkonten ordnungsgemäß
nachgewiesen.
22. Sonstiges
Seite: 22.1
Nachrichtlich:
Die überörtliche Prüfung der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch das GPA des
Erftkreises erfolgte vom 15.05.2001 bis 12.07.2001. Prüfungsbericht und Stellungnahmen wurden dem Rechnungsprüfungsausschuss
und dem Rat gem. § 105 GO
vorgelegt. Die überörtliche Prüfung der Haushaltsjahre 2000/2001/2002 erfolgte vom
10.03. bis 05.04.2004 durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Der Bericht wird gesondert
vorgelegt.
22.1 Anordnungswesen
Form und Inhalt der Kassenanordnungen
Bestimmungen.
(Vordrucke) entsprechen
den
gesetzlichen
Die Haushaltsüberwachung erfolgt mittels ADV in enger Verbindung zu anderen ADVVerfahren (Kassenwesen, Haushaltsplanschreibung). Der Verfahrensablauf ist durch
.ie
Gemeindehaushaltsverordnung
Gemeindekassenverordnung / Dienstanweisung /
Verfahrenshandbücher geregelt.
Auf das neue Verfahren
und die
Zentralisierung
der Erfassungstätigkeiten
gesondert hingewiesen.
22.2 Überschreitungsverbot
damit verbundene
wurde in Kapitel
Verfügungsmitteil
Empfehlung
der
3 unter Pkt. 3.1
Deckungsreserve
Die Mittel sind ordnungsgemäß veranschlagt. Die bereitgestellten Haushaltsansätze
wurden nicht überschritten. Ebenfalls sind keine Mittelübertragungen in das Folgejahr
erfolgt (§ 11 GemHVO). Die Verfügungsmittel des hautamtlichen Bürgermeisters sollen
gem. den Verwaltungsvorschriften zu § 11 in der Regel 0,5 v.T. der Ausgaben des
Verwaltungshaushaltes nicht überschreiten.
Ansatz Ausqabe Verwaltunqshaushalt 2003
Haushaltsansatz Verfügungsmittel 2003
HHST. 1001.6601
76.395.762 €
9.025 € = 0,12 v.T.
Rechnunqserqebnls Verwaltunqshaushalt 2003
Rechnunqserqebnis Verfüaunasmittel 2003
76.146.126 €
6.924 € = 009 v.T.
Keine Beanstandung.
Eine Deckungsreserve gern. § 11 Nr.2 GemHVO wurde nicht gebildet. Dies steht im
Ermessen der Stadt.
Die Verfügungsmittel unterlagen
nungsgemäß belegt. Nachträgliche
erfolgten nicht.
22.3 Anlegung von Kassenmitteln
der vollständigen Visakontrolle. Sie sind ordPrüfungen im Rahmen der Haushaltsrechnung
(RB Pt. 3.4)
Die Kassenlage ließ 2003 wiederum keine Festgeldanlagen zu. Vielmehr waren zur
Finanzierung des Fehlbetrages permanent Kassenkredite erforderlich.
•
•
23. Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes
23.1 Übersicht der wesentlichen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
12.05.-27.05.
März - Oktober
02.04.
20.03. - 16.06.
Prüfung zur Haushaltsrechnung
2002 - Prüfbericht vom
18.09.2003
Stichprobenweise Prüfung der I-RP - Buchführung der
Eigenbetriebe "Immobilien" und "Straßen" in
Abstimmung mit den Buchungsbeständen 1
Summenfortschreibungen
der Sonderkasse Prüfberichte vom 09.07.2003
Unvermutete Kassenbestandsaufnahme
der Stadtkasse
einseht. Sonderkassen Eigenbetriebe- Prüfbericht vom
07.08.2003
Prüfung Jugendhilfe -siehe Kap. 19.2-, Bericht vom
25.09.2003
2. Prüfung Handvorschuss I Zahlstelle Sozialhilfe Prüfbericht vom 05.11 .2003
Unvermutete Kassenprüfung der Stadtkasse einseh!.
Sonderkassen Eigenbetriebe - Prüfbericht vom
17.12.2003
Kassenüberwachung
gem. § 103 (1) Nr. 3 GO NW
LV.m. § 39 (1) GemKVO
Prüfauftrag
•
regelmäßigen Prüfungen in 2003
gem. § 39 Abs.2 GemKVO aufgrund
Kassenleiterwechsel:
Unvermutete Kassenprüfung der
Stadtkasse einschl, Sonderkassen Eigenbetriebe Prüfbericht vom 28.05.2003
Prüfung aller Handvorschüsse und Zahlstellen
(Gebührenkassen) - Prüfbericht vom 21.10.2003
1. Prüfung Handvorschuss 1 Zahlstelle Sozialhilfe Prüfbericht vom 08.04.2003
Prüfung Sozialhilfe -siehe Anlage 1-
23.2 Prüfungsaufträge
•
Seite: 23.1
Januar - Sept.
30.06.-0807.
für Monat: Mai
30.07.-06.08.
10.09.-25.09.
27.10.
02.12.-16.12.
ist
erfolgt
in
verschiedenen
Bereichen
der
Bestandsfortschreibun
oen u.a.
gern. § 103 Abs. 2 GO 1104 Abs. 1 für 2003
Überprüfung des Heizverhaltens
•. ~.r.--
r
,
.
..
in städt. Gebäuden
2002/2003
Überprüfung der Jahresrechnung der Gem.
Wohnbaugesellschaft
Hürth für das Jahr 2001
-
.
erl,Ciuich:
. _.
.'..
"
Ausschussvorlage
vom 17.04.2003
Ausschussvorlage
vom 12.06.2003
23. Prüfungen
23.3 Prüfungen
•
als Vorprüfungsstelle
(Landesrechnungshof)
•
Wohngeld I Lastenzuschuss
•
Gebührenabführung
•
•
•
Subventionsabschöpfungsabgabe
•
•
Betriebskostenzuschüsse
•
Erstattung Wahlkampfkosten
•
in 2003
Fischereischeine
Pauschalen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wohnungsbauförderung
(Wohnungsberechtigungsbescheinigungen)
Kindergärten
Gelder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Der Bericht 2003 wurde am 15.01.2004
23.4
Seite: 23.2
des Rechnungsprüfungsamtes
Personelle
Besetzung
/ Kindergartenbeiträge
dem Landesrechnungshof
vorgelegt.
RPA (Stand 31.12.2003)
H. Walter
AL, Alig. Verwaltung, Einzelprüfungen
H. Linden
Stellv. AL / Soziales / Aligem. Verw.
Fr. Funke-Schorn
- Teilzeit -
Bautechnische Prüfung
Fr. Seidel
- Teilzeit -
Personalwesen, allgem.Verwaltung
H. Schöbel
- abberufen
am 09.12.03
-
Aligem. Verwaltung
'-
H
Die derzeitige personelle Besetzung des RPA ist nach Abberufung einer Prüferin
(zum Personalrat) sowie der Arbeitszeitreduzierung
einer Mitarbeiterin auf Teilzeit
(Bereich techno Prüfungen, insbesondere Baubereich Eigenbetriebe) als zu dünn zu
bezeichnen - und im übrigen unter Stellenplan (Soll
5, Ist 3,7).
=
=
Hier sieht der Leiter des RPA - auch im Hinblick auf Korruptionsprävention
mehr Prüfbedarf.
Gerade der Baubereich
wird - generell - immer wieder
heimgesucht von Unregelmäßigkeiten
; hier sollte man auch zum Schutz der
eigenen Mitarbeiter und der Verwaltung mehr Kontrollmechanismen - insbesondere
aussendienstlich
vor Ort - implementieren. Die Bereitstellung einer Teilzeitkraft mit
techno Ausbildung wird daher weiterhin beantragt - auch aufgrund gestiegener
Vergabefallzahlen der 3 Eigenbetriebe, die der Prüfung durch das RPA unterliegen.
24. Schlussbemerkungen
Seite: 24.1
24.1 Prüfungsergebnis
Als Ergebnis der gem. § 101 GO NW vorgenommenen Prüfung der Kassen- und
Haushaltsrechnung der Stadt Erftstadt wird festgestellt, dass -abgesehen von den in
diesem Bericht enthaltenen
und vom Rechnungsprüfungsamt
gfls. weiterzuverfolgenden Beanstandungen und Bemerkungena)
der Haushaltsplan eingehalten
b)
die einzelnen Rechnungsbeträge
in der Regel
vorschriftsmäßig begnündet und belegt waren,
c)
bei den Einnahmen und Ausgaben
wurde,
nach den geltenden Vorschriften
d)
die Vorschriften über Verwaltung
Schulden eingehalten wurden .
und Nachweis
•
Gesetzesverstöße oder
wurden nicht festgestellt.
sonstige
wurde,
Mängel, die einer
sachlich
und rechnerisch
des Vermögens
Entlastung
verfahren
und der
entgegenstehen,
24.2 Entlastungsvorschlag
Der Rechnungsprüfungsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Erftstadt zu
beschließen, gern. § 94 GO NW die geprüfte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr
2003 anzuerkennen und dem Bürgermeister die vorbehaltlose Entlastung zu erteilen .
•
•
•
Stadt
Erftstadt
Rechnungsprüfungsamt
•
Gesonderter
Berichtsband
21.2 Personalakten
•
Schlussbericht
über die Prüfung der Jahresrechnung
für das Haushaltsjahr 2003
•
•
21. Gesonderter
Berichtsband:
Personal
Seite:
1
21.2 Prüfung Personalakten
21.21 Beamte
Die Beschreibung des Prüfungsgegenstandes
wurde geändert, da ab Januar 1996
das Kindergeld nach den Kindergeldregelungen
des Einkommensteuergesetzes
festgesetzt und ausgezahlt wird.
Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
zur Zahlung von Kindergeld
(z.B. Wohnsitz und gewöhnlicher
Aufenthalt des Anspruchsberechtigten
im Zuständigkeitsbereich,
Existenz und Anzahl berücksichtigungsfähiger
Kinder) entscheiden die Gemeinden in eigener Zuständigkeit. Diese Einzelfallentscheidungen
sind somit von den Gemeinden/Gemeindeverbänden
auch vorzuprüfen, so weit nicht
die Vorprüfungsaufgaben
im Wege einer Vereinbarung auf andere Gebietskörperschaften übertragen wurden.
Bei der Vorprüfung handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, die vom
.echnungsprüfungsamt
gern. § 103 Abs.1 Nr. 5 GO durchzuführen ist.
Gleichzeitig erfolgte eine Überprüfung
die Prüfung der Abrechnungsunterlagen
nach besoldungsrechtlichen
nach Eingabe in die ADV,
Von den z.Zt. 82 Zahlfällen im Beamtenbereich
folgende Hinweise und Beanstandungen:
Personalnummer:
Kriterien sowie
wurden 5 geprüft. Es ergaben sich
130625
Am 01.04.1980 Versetzung vom RP der Stadt Köln zur Stadt Erftstadt. StOI
BOA: 05/72 21. Lebensjahr. Am 01.04.1986 Beförderung nach A 11 StA.
Schwerbehindert 80 % 13.04.00 - 31.05.05
Ehegatte Rentnerin, somit Zahlung Stufe 1 des Ortszuschlages.
Kindergeldzahlung für 2 Kinder.
.ind
I. geb. 08.01.80, Studium
Überschreitung in 2003
bis 31.03.04, Einkommensnachweis
.
liegt vor. Keine
Kind S. geb. 16.09.85, Ausbildung 01.08.03. - 31.07.06. Vertrag und Einkommensnachweis 2003 liegen vor, keine Überschreitung.
H
Der angegebene Bruttobetrag des Kindes S. i.H.v. 8.244,23 € wurde falsch in die
Berechnung übernommen, was aber keine Auswirkung auf die Kindergeldzahlung
hatte.
21. Gesonderter
Berichtsband:
Personal
Seite: 2
21.22 Angestellte
Von 153 Zahlfällen ..wurden 5 zur Prüfung angefordert.
Es erfolgte die Uberprüfung der Kindergeldzahlungen
und der tarifrechtlichen
Kriterien. Auch die Abrechnungsunterlagen
nach Eingabe in die ADV wurden
geprüft.
Ergebnis der Prüfung:
Personalnummer:
Teilzeit: 30,00/38,5
302547
Std.
Am 01.07.1996 Einstellung als Schulsekretärin, Verg.Gruppe VII, Fg. 1a, VKZ: 11/80
Stellenbewertung zum 01.12.2001, BAT VII, Fg. 1b rückwirkend zum 01.06.2001.
Bewährungsaufstieg zum 01.06.2007.
•
Ehegatte It Erklärung Ortszuschlag kein öffentlicher Dienst, somit OZ Stufe 2, verh.
Kindergeldzahlung für 1 Kind = 154,00 €
Kind S. geb. 14.02.1979, Studentin
Kindergeldzahlung
über die KindergeldsteIle
der Agentur für Arbeit Brühl an
Ehegatten. Nachweis für 2003 It. Kontoauszug.
H
Gemäß Schreiben von Frau E. vom August 2003 wurde die Studienbescheinigung
für das Wintersemester 2003 1 2004 beigefügt. Diese befindet sich aber nicht in der
Akte.
Die Bestätigung der Kindergeldkasse
für 2003 fehlt.
21.23 Arbeiter
•
Von den 49 Kindergeldzahlfällen aus dem Arbeiterlohnbereich
ausgewählt. Es kam zu folgendem Prüferqebnis:
Personalnummer:
wurden 5 zur Prüfung
446658
Teilzeit: 29,051 38,S Std.
Ab 01.05.1992 Reinigungskraft Sportlerheim Köttingen, Lohngruppe 1, DAZ:05/92.
Ab 14.08.1995 Reinigungskraft Kindergarten Gymnich.
Seit 11.09.96 rechtskräftig geschieden. Ex-Ehemann kein ö.D,
Ab 01.01.1999 Lohngruppe 2 als Küchenhilfe.
Ab 01.01.2003 Höhergruppierung nach Lohngruppe 3 als hauswirtschaftliche Kraft.
Ab 01.03.1997 Höhergruppierung nach Lohngruppe 1a als Reinigungskraft.
Kindergeldzahlung für 2 Kinder = 308,00 €
Kind B. geb. 23.08.1987
Kind M. geb. 03.03.1981
15.09.03 Anerkennungsjahr.
bis 07/03
Schulbesuch.
•
Bescheinigung
liegt vor. Ab
21. Gesonderter
Berichtsband:
Personal
Seite:
3
H
In 2004 wurde die Einkommensgrenze
von 2003 angesetzt.
7.680,00 €. (Keine Auswirkung auf Kindergeldzahlung).
Personalnummer:
7.188,00
€ anstatt
446906
Teilzeit: 26,90/38,5 Std.
Ab 08.08.1988 Reinigungskraft in der Don-Bosco-Sonderschule.
Lohngruppe 1, DAZ: 08/88.
Ab 08.08.1992 Höhergruppierung nach Lohngruppe 1a BMT-G.
Ehegatte laut Antrag Sozialzuschlag kein ö.D.
Ehegatte aus erster Ehe ö.D., Vergleichsmitteilung bezüglich Sozialzuschlag für Kind
I. liegt vor. Zahlung von hier ab 01.01.1989.
Leistungszuschlag
ab 01.06.1999
= 104,81 €, Beschluss vom 01.06. und
.8.09.1999.
Kindergeldzahlung für 1 Kind = 154,00 €.
Kind S. geb. 24.01.85. Ausbildung 01.09.2002 - 31.08.2005. Vertrag liegt vor.
H
Bei der Einkommensberechnung
2003 wurde das Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensberechnung
für 2004 wurde die Einkommensgrenze
von 2003 zu Grunde gelegt. Statt 7.680,00 € wurden 7.188,00 € angesetzt.
In beiden Fällen hatte dies aber keine Auswirkungen auf die Kindergeldzahlung.
Personalnummer:
603894
"b
Teilzeit: 20,0/38,5 Std.
Ab 30.07.1997 Reinigungskraft, Lohngruppe 1.
30.07.2001 Lohngruppe 1a, Bewährungsaufstieg 4 Jahre.
Ab 01.02.2002 Leistungszuschlag = 19,74 € Kommissionsbeschluss vom 15.01.2002
Ab 01.02.2003 Leistungszuschlag
33,24 € Beschluss vom 12.12.2002.
Ab 01.04.2004 Leistungszuschlag
33,25 € Beschluss vom 01.02.2004.
Ehegatte laut Antrag vom 26.05.2003 ohne Beschäftigung.
=
=
Kindergeldzahlung
über Agentur für Arbeit für 2 Kinder an den Ehemann.
Kind A. geb. 04.12.1981
Kind E. geb. 04.09.1985 Schulbesuch
02.09.2002 - 31.07.2004. Bescheinigung liegt
vor.
H
Vergleichsmitteilung Agentur für Arbeit fehlt.
Einkommensnachweise der Kinder fehlen, da über 18 Jahre.
Personalnummer:
451476
Ab 01.09.1991 Hauswart, Lohngruppe
V, DAZ: 04/91.
21. Gesonderter Berichtsband:
Personal
Seite: 4
Am 15.02.1993 Bestellung zum Vorarbeiter mit Zulage
Ab 01.04.1995 Höhergruppierung nach Lohngruppe 6
Ab 01.04.1999 Höhergruppierung nach Lohngruppe 6a
Leistungszuschlag ab 01.02.2003 = 77,00 €, Bescheid vom 14.01.2003
Ehegatte berufstätig (selbständig),
Antrag vom 28.09.2003
Kindergeldzahlung für 1 Kind ab 03/03.
Kind A. geb. 08.09.1979
Studium Sommersemester
Wintersemester
01.03.03. - 31.08.03. Bescheinigung liegt vor.
01.09.03 - 29.02.04. Bescheinigung liegt vor.
B
•
Der Einkommensnachweis
Personalnummer:
für 2003 wurde trotz Aufforderung
noch nicht erbracht.
606228
Teilzeit: 18,25"/38,5 Std.
Ab 17.01.200 Reinigungskraft Kindertagesstätte Lechenich-Süd
Dienstzeit: 29.04.1999, Lohngruppe 1, DAZ: 04/99, vorher befristete Aushilfstätigkeiten .
Ab 29.04.2003 Höhergruppierung Lohngruppe 1a
Ab 01.02.2003 Leistungszulage = 34,05 € Bescheid vom 13.01.2003
Kindergeldzahlung für 1 Kind = 154,00 €
Kind A. geb. 11.10.1982, Ausbildung vom 20.08.2001 - 31.07.2004, Einkommensnachweis liegt vor.
•
H
Das Urlaubsgeld aus 2003 i.H. von 100,00 € und das Weihnachtsgeld
von 200,00 € wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Einkommensgrenze
7.680,00 € gewesen.
aus 2003 i.H .
für 2004 wurde mit 7.188,00 € angesetzt. Richtig wären
Eine Auswirkung auf die Kindergeldzahlung
Der tatsächliche Einkommensnachweis
ergibt sich nicht.
für 2003 fehlt noch.
Fazit:
Bei der Prüfung der Personalakten
wurden keine gravierenden Verstöße festgestellt.
Stadt Erftstadt
Rechnungsprüfungsamt
•
Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge
aus delegierten Sozialhilfeaufgaben
•
Schlussbericht
über die Prüfung der Jahresrechnung
für das Haushaltsjahr 2003
•
•
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 1
Prüfbericht
Betr.: Prüfung zur Haushaltsrechnung
hier: Delegierte Sozialhilfeaufgaben
2003
1. Allgemeines
Rechtsgrundlage
•
Gemäß § 101 GO sind seit 1987 auch die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten
Sozialhilfeaufwendungen
mit in die Prüfung der
Rechnung einzubeziehen .
Es handelt sich um eine vorgezogene Prüfung der Rechnung gemäß § 103
Gemeindeordnuno.
Prüfungszeitraum/Prüfungsform
Die Prüfung erfolgte in der Zeit vom 20.03 ..2003 - 16.06.2003 als vorgezogene
unvermutete Prüfung zur Haushaltsrechnung 2003.
•
Die geprüften Fälle wurden vom RPA nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und die
Akten entsprechend gekennzeichnet.
Anhand von Einzelakten wurde stichprobenartig geprüft, ob die Bestimmungen
des BSHG und die sonstigen zu berücksichtigenden Gesetze sowie die Sozialhilferichtlinien des Kreises beachtet und richtia anaewendet wurden .
Prüfungsgegenstände/Umfang
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Einmalige Beihilfen an Empfänger ohne laufende Hilfe
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Erstattungen durch andere Sozialleistungsträger
Kostenbeiträge u. Aufwendungsersatz, Kostenersatz
Rückforderungen
Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterhalt
Krankenhilfe
Führung des Bestandsverzeichnisses
Abrechnung der Kosten für asylbegehrende Ausländer
Erstattungen durch die Eigenschadensversicherung
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
Die Prüfung der Vorgänge erstreckte
01.04.2002 - 31.03.2003.
2003
Seite: 2
sich überwiegend auf die Zahlfälle im Zeitraum
Zum Zeitpunkt der Prüfung war der Handvorschuss "laufende Hilfe" bereits geprüft.
Ferner wurde die Abwicklung
von Schadensfällen durch die Eigenschadensversicherung geprüft. Evtl. eingegangene
Entschädigungsleistungen
wurden separat
abgerechnet und an den Kreis weitergeleitet ( s. hierzu Ziffer 2.8 ).
I
I
Prüfer: Herr Linden
•
Schlussbesprechung:
Der Bericht wurde dem Fachamt am 17.06.2003 im Entwurf zur Kenntnis zugesandt. laut tel. Mitteiluna ist eine weitere Besprechuno nicht erforderlich .
Prüfunqshinweise
B mit Ziffer
Beanstandung, die einer Stellungnahme bedarf
B
= Beanstandung, zu der eine Stellungnahme nicht erforderlich ist,
wenn sie beachtet wird
H
= Hinweis
=
•
Im Text befindliche Abkürzungen
AS, HE
= Antragsteller, Hilfeempfänger
SH, HBl, HlU
= Sozialhilfe, Hilfe in besonderen lebenslagen,
lebensunterhalt
Wohngeld
WG
Kindergeld, Kindergeldzuschlag
.KG/KGZ
= Arbeitsamt
AA
Hilfe zum
=
=
Organisation
Die laufenden Fälle werden in den Sachgebieten getrennt nach Buchstaben
bearbeitet.
Zusätzliche Sachgebiete bestehen für
•
die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen
•
Bearbeitung von einmaligen Beihilfen (für HE, die keine Ifd. Hilfe beziehen)
•
leistungen nach dem Gnundsicherungsgesetz (für HE, die keine Ifd. Hilfe
beziehen
• Antragsaufnahme Heimfälle und Eingliederungshilfe für Behinderte
•
Betreuung der Asylanten und Aussiedler
•
Forderungsfälle (nach Hilfeeinstellung
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
Fallzahlen:
Stand Februar 2003 It. Statistik
605 Fälle
Hilfe zum Lebensunterhalt
23 Fälle
Hilfe in bes. lebenslagen
HLU und HBl
-50Zahl der SH-Empfänger
davon
1613
weiblich
901
männlich
712
51 Fälle
125 Fälle
Leistungen Grundsicherung
•
Seite: 3
165 Fälle
Hilfe nach AsylbLG
2. Prüfung
2003
nach einzelnen
Hilfearten
~2.1 EINMALIGE BEIHILFEN
II
Es handelt sich hierbei um einmalige Leistungen an Personen, die aufgrund ihres
Einkommens keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
haben,
jedoch nur geringfügig mit dem Einkommen über dem Bedarfssatz liegen.
Ausgaben in den Haushaltsjahren
2001/2002:
2001
I
Einmalige Beihilfen an sonst. HE
116.731,89DM
2002
61.945,00 €
Insgesamt wurden 30 Fälle nach dem Zufallsprinzip geprüft.
Beanstandungen
•
B1
Az.: 0035/Di
Bei der vorgenommenen Beihilfeberechnung vom 24.06.02 wurde eine Miete von
355,86 € und Heizkosten i.H.v. 23,01 € angesetzt (378,87 €).
Laut Mietbescheinigung
insgesamt
./. Garage
765,00 DM
35,00 DM
beträgt die Miete
=
=
391,14€
17,90 €
373,24 €
Dies ergibt eine Differenz von 5,63 €, welche sich auf das anrechenbare übersteigende Einkommen auswirkt.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 4
Stellungnahme Sozialamt:
Die zu Grunde gelegte Mietbescheinigung datiert aus 1995 und entspricht nicht dem
derzeitigen Mietzins. Ausweislich einer aktuellen Mietbescheinigung
beträgt die
Miete seit 01.08.2001 insgesamt 398,29 € und wird im Falle erneuter Beantragung
einer Beihilfe entsprechend Berücksichtigung finden.
H
Az.: 0006/Em
Die HE beantragte am 05.11.02 für sich und die Enkelin eine einmalige Beihilfe. Die
Enkelin ist It. Hauptantrag am 06.08.88 geboren und war somit 14 Jahre alt. Es
wurde der Regelsatz für Haushaltsangehörige von 7 bis 13 Jahre angesetzt.
•
Da das Einkommen jedoch
finanziellen Auswirkungen .
unter dem
Bedarfssatz
lag, ergaben
sich keine
H
Az.: 1007/Mü
Die Eheleute beantragten im Januar 2003 eine einmalige Beihilfe. Die Berechnung
ergab einen ungedeckten Bedarf i.H.v. ca. 400,- €. Bei der AntragsteIlung gab der
HE an, seinen LU durch sparsames Wirtschaften und Kontoüberziehung zu decken.
Da das Einkommen jedoch erheblich unter dem SH-Satz liegt, sollte bei einer evtl.
Vorsprache nochmals
auf die Möglichkeit der Beantragung
von Ifd. Hilfe
hingewiesen werden (z.B. zur Vermeidung evtl. Mietrückstände/Stromkosten).
82
Az.: 0560/Re
•
Nach Aktenlage erhalten die HE seit Mitte 1999 einmalige Beihilfen. Laut einem
anonymen Schreiben hatten die HE in diesem Zeitraum weitere Einnahmen, welche
dem Sozialamt nicht angegeben wurden. Am 26.3.03 gab der HE an, diese
Einkünfte aus "Unwissenheit" nicht angegeben zu haben. Zwecks Erstattung der zu
Unrecht erhaltenen Leistungen wollte er sich mit der zuständigen Sachbearbeiterin
in Verbindung setzen.
Ist dies zwischenzeitlich geschehen - wie wurde die Erstattung geregelt?
Stellungnahme Sozialamt:
Die zu unrecht gewährten Beihilfen wurden vom HE mit inzwischen rechtskräftigem
Bescheid zurückgefordert. Der Forderungsbetrag in Höhe von 718,62 € wird seit
6/03 ratenweise einbehalten.
83
Az.: 0705/Kie
Die HE beantragte am 25.11.02 für sich und ihr Kind eine Weihnachtsbeihilfe.
K. ist berufstätig - zahlt der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld?
Frau
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 5
Bei den in 2002 gewährten Beihilfen erfolgte keine Anrechnung der Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Entsprechende
Zahlungen wurden jedoch It.
Auskunft -51- gezahlt.
Stellungnahme Sozialamt:
Ein Anspruch
auf Weihnachtsgeld
bestand nicht auf Grund des kurzen
Arbeitsverhältn isses.
Bei der Beantragung der Beihilfen wurden die Leistungen nach dem UVG nicht
angegeben. Die HE wurde zwecks Anhörung vorgeladen; danach wird eine Rückforderung abschließend geprüft.
•
Ergänzende Stellungnahme:
Durch die Nichtberücksichtigung des Einkommens ist ein Schaden in Höhe von
973,16 € entstanden. Dieser wurde dem Gemeindeversicherungsverband
gemeldet
und von diesem nach Abzug des Eigenanteiles in Höhe von 875,85 € reguliert.
84
Az.: 0925/Tsch
Frau T. erhielt in 2002 einmalige Beihilfen für sich und die Kinder. Ein evtl. Anspruch
auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
wurde nicht geprüft; die Hilfe
hätte nach § 11,2 BSHG gewährt werden müssen.
In der Zeit vom 04.12. - 13.12.02 wurde Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 244,06
gewährt, da das AA die beantragten Leistungen noch nicht bewilligt hatte. Mit E-Mail
vom 04.12.02 wurde beim AA ein entsprechender Erstattungsanspruch angemeldet.
Aus dem Vorgang ist nicht ersichtlich, ob dieser berücksichtigt wurde, bzw. ob
Zahlungen bei der Stadtkasse eingingen.
•
Stellungnahme Sozialamt:
Lt. Auskunft des Jugendamtes
Leistungen nach dem UVG.
bestand
im BE;lfIIilligungszeitraum kein Anspruch auf
Bislang gingen keine Zahlungen vom AA ein. Zur Klärung der Angelegenheit
Kontakt zum AA aufgenommen.
wurde
Ergänzende Stellungnahme:
Vom AA bewilligte und an die HE gezahlte Leitungen für 11/02 wurden bei der
Berechnung der SH für die Zeit vom 14.12.02 bis 31.12.02 als Einkommen
entsprechend berücksichtigt. Die ab 12/02 vom AA laufend gewährte Arbeitslosenhilfe wurde ab 01/03 als Einkommen angerechnet mit der Folge, dass ab diesem
Zeitpunkt kein weiterer Sozialhilfeanspruch
mehr bestand.
Anlage:
112.2
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 6
LEISTUNGEN NACH DEM GRUNDSICHERUNGSGESETZ
(ohne SH)
Das Grundsicherungsgesetz
(GsiG) wurde als Artikel 12 des Gesetzes zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens geschaffen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden
Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft erwerbsgeminderter Personen
sicherstellt. Die Leistung von Grundsicherung ist antragsabhängig.
Anspruchsberechtigt
•
sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD, die
~ das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
~ die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage
aus medizinischen
Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
~ die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
~ aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten
oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt,
bestreiten können.
Die Grundsicherung
umfasst
~ den für den Antragsberechtigten
maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15% des
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,
~ die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung,
~ die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
~ einen Mehrbedarf von 20% des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines
Schwerbehindertenausweises
mit dem Merkzeichen "G".
•
Von dem so ermittelten Bedarf wird vorhandenes
mögen angerechnet.
Einkommen abgezogen bzw. Ver-
Berechnungsbeispiel:
Alleinstehender mit einer mtl. Miete von 250.- €, Heizkosten i.H.v. 50,- € und einer
Rente von 450,- €.
Regelsatz Haushaltsvorstand
+ Zuschlag 15%
+ Miete
+ Heizkosten
293,00
43.95
250,00
50,00
Summe Bedarf
l. Renteneinkommen
636.95
450,00
Grundsicherungsbedarf
186.95
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
Stichprobenartig
geprüft.
2003
Seite: 7
wurde 15 Fälle nach dem GSiG (ohne gleichzeitige
Zahlung SH)
H
Az.: 6011.4.2044/S.
Po
In der Berechnung werden neben der Miete mtl. 36,00 für Heizkosten anerkannt.
Ein entsprechender Nachweis befindet sich nicht in der Akte.
B5
Az.: 6008.4.0015/Ga
•
Der HE bezieht seit 01.01.2003
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.
Diese betragen laut Bescheid vom 17.12.2002 mil. 148,22 €. Gem. WG-Bescheid
vom 06.05.2003 wurde für den Zeitraum 01.01. bis 21.12.2003 WG i.H.v. mtl.
160,00 € bewilligt; die Zahlung erfolgt an das Sozialamt.
Da das bewilligte WG über der SH liegt, ist die Grundsicherungsleistung
unverzüglich einzustellen. Das anteilige WG von 11,78 € ist bis zum Tag der Einstellung
an Herrn G. auszuzahlen.
Stellungnahme Sozialamt:
Die Grundsicherungsleistung
wurde zum 01.07.2003 eingestellt. Bis dahin zuviel
vereinnahmtes WG in Huhe von 70,68 € wurde an den HE erstattet.
B6
Az.: 5021.1.0227/Hu
•
Die HE bezieht seit 01.01.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz i.H.v .
813,61 €. In diesen Zahlungen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
Haftpflicht- und Hausratversicherung
enthalten.
Entsprechende Nachweise sind aus der abgeschlossenen SH-Akte dem neuen
Vorgang beizufügen.
In der mtl. Leistung sind ca. 329,- € für Unterkunftskosten.
hervor, ob ein Antrag auf WG gestellt wurde.
Aus der Akte geht nicht
Stellungnahme Sozialamt:
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
werden im Rahmen des § 3,1
Nr. 3 des GsiG übernommen
und direkt der Krankenkasse
monatlich angewiesen. Beiträge für eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung
werden jedoch
nicht berücksichtigt.
Ein WG- Antrag liegt vor. Nachträglich
zu bewilligendes
WG wird von hier vereinnahmt
werden, da insoweit aus Mitteln der Grundsicherung vorgeleistet wurde.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 8
H
Az.: 6008.4.0010/0i
Frau O. bezieht Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz i.H.v. 513,- €. In der
Berechnung wird die HE als HV geführt; Kosten der Unterkunft sind nicht
angegeben. Es sollte ein Hauptantrag
gefertigt werden, aus welchem die
persönlichen Verhältnisse der HE hervorgehen.
2.3 KOSTENBEITR. U. AUFWENDUNGSERSATZ,
KOSTENERSATZ,
ERSTATIUNGEN;
HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT I PFLEGEGELD
•
Entwicklung der Ist-Einnahmen in den Bereichen Kostenbeiträge u. Aufwendungsersatz, Kostenersatz, Kostenerstattung durch andere Sozialleistungsträger und der
Ausgaben:
2001
2002
Kostenbeitr.l AufwErs.lKostenersatz
116.519,76 OM
37.850,00 €
Kostenerstattung d. Träger
333.171,55 DM
130.806,00 €
2001
2002
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zu r Pflege
•
Es wurden
bieten) .
insgesamt
ca.100
DM
3.738.111,25 €
309.323,75 DM
164.695,32 €
6.972.874,10
Fälle geprüft (anteilig aus den einzelnen
Sachge-
Schwerpunkte hierbei waren
die Geltendmachung vorrangiger Ansprüche,
die ordnungsgemäße und umgehende Auswertung eingereichter
(Mietbescheinigung, Einkommensnachweise
u.ä.),
die Bemühungen um eine evtl. Arbeitsvermittlung,
und die Einhaltung und Überwachung von Terminen.
Es ergaben sich nachstehende
Unterlagen
Beanstandungen:
B7
Az.: 0181/Zim
Der HE ist arbeitslos und bezieht seit 07.06.2002 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die
Mitteilung an die Unterhaltsstelle
bezüglich des unterhaltspflichtigen Vaters wurde
erst am 19.02.2003 gefertigt. Laut Vermerk vom 18.02.03 hat der HE eine Arbeit auf
325,- € Basis aufgenommen. Es wollte eine entsprechende Verdienstbescheinigung
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 9
nachreichen. Diese befand sich am Tag der Prüfung jedoch nicht in der Akte. Eine
Berechnung des Pausch. WG (Bescheid) befindet sich nicht beim Vorgang.
Stellungnahme Sozialamt:
Es ist vergessen
worden,
für den SH Zeitraum
06/02
09/02
eine
Unterhaltsmeldung zu fertigen. Eine Rückfrage bei der Unterhaltsstelle hat ergeben,
dass von dort noch nicht abschließend geprüft und entschieden werden konnte. Für
den Fall, dass kein Unterhalt gefordert werden kann, wäre die Angelegenheit
erledigt, ansonsten wird eine fiktive Berechnung eines evtl. entstandenen Schadens
vorgenommen und der Versicherung gemeldet.
Seit dem 25.02.2003 erfolgte seitens der HE keine weitere Vorsprache. Bei
Vorsprache werden die erbetenen Unterlagen von ihr verlangt.
Eine Bescheiderteilung hinsichtlich des Wohngeldes ist tatsächlich nicht erfolgt.
•
Ergänzende Stellungnahme:
Die Gewährung laufender Hilfe wurde bereits zum 31.03.03 eingestellt. Die Prüfung
der Unterhaltsfähigkeit der Eltern dauert noch an.
B8
Az.: 0205/Sz
•
Herr S. bezieht seit 07.02.2003
Hilfe zum Lebensunterhalt.
Bereits bei
AntragsteIlung wurde er auf die Beantragung von Kindergeld hingewiesen. Ein
entsprechender Antrag liegt laut Bescheinigung des AA vom 24.02.03 vor.
Anlässlich einer Vorsprache am 24.04.03 erklärte der HE, er werde einen Nachweis
bezüglich der Kindergeldangelegenheit
vorlegen. Dieser befand sich noch nicht in
der Akte.
Nach einem Vermerk vom 31.01.03 wollte sich der HE bei einigen Firmen vorstellen.
Auch am 24.04. erklärte er, er wolle sich bei zwei Firmen bewerben. Hierüber wollte
er entsprechende Nachweise einreichen. Es befindet sich lediglich ein Vermerk in
der Akte, in welchem Herr S. angibt, zwei Bewerbungsgespräche geführt zu haben.
Stellungnahme Sozialamt:
Eine schriftliche Bestätigung des AA über die formelle Beantragung von Kindergeld
liegt nunmehr vor. Eine über Monate dauernde Bearbeitung beim AA ist nicht
außergewöhnlich. Es erfolgte jedoch nochmals eine Erinnerung an die Erledigung
der Angelegenheit.
Die Vorsprachen des He bei den beiden Firmen wurde tel. überprüft. Es wurde
versäumt, einen entsprechenden
Vermerk zu fertigen. Da der HE die SH lediglich
anlässlich persönlicher Vorsprachen erhält, wird die Angelegenheit der Arbeitssuche regelmäßig überwacht.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 10
B9
Az.: 0158/So
Frau S. bezieht für sich und zwei minderjährige Kinder seit 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt. Laut Berechnung vom 05.12.2001 beträgt das mtl. WG 173,00 €. In der
Bedarfsberechnung für 04/02 wird dieser Betrag auch berücksichtigt. Ab Bescheid
für den Monat 03/03 ist das WG nicht mehr ausgewiesen.
Die Angelegenheit ist zu prüfen und aktenkundig zu machen.
•
Stellungnahme Sozialam!:
Die Prüfung hat ergeben, dass eine Weiterbewilligung des WG ab 01.10.2002 durch
den damaligen Sachbearbeiter
nicht erfolgt ist. Die wurde jedoch nunmehr
rückwirkend für die Zeit ab 10/02 korrigiert, dass WG 10/02 - 05/03 wurde manuell
gemeldet und somit mit dem Land verrechnet. Ab 06/03 erfolgte Eingabe in der
EDV. Ein Schaden ist somit nicht entstanden.
B 10
Az.: 0185/Si
Die HE bezieht seit 7/02 für sich und die Kinder SH, da der getrennt lebende
Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung
nicht nachkommt.
Mit Schreiben vom
04.07.2002 wurde beim Jugendamt ein Erstattungsanspruch auf Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz
angemeldet. Bis zum Tag der Prüfung ist aus der
Akte kein Sachstand ersichtlich. Seit der AntragsteIlung werden mtl. 100,- direkt an
das RWE überwiesen. Ein entsprechender Vermerk bzw. Antrag der HE befinden
sich nicht in der Akte.
•
Stellungnahme Sozialam!:
Eine Rückfrage beim Jugendamt hat ergeben, dass der dortige Antrag noch nicht
abschließend bearbeitet werden konnte. Die Entscheidung wurde für den Monat
Juni in Aussicht gestellt. Der vorliegende
Erstattungsanspruch
wird hierbei
berücksichtigt.
Laut Aussage des damals zuständigen
Sachbearbeiters
hatte die HE um
Übernahme der Stromabschlagszahlungen
unmittelbar aus SH-Mitteln gebeten. Es
wurde offensichtlich versäumt, hierüber einen Aktenvermerk zu fertigen. Gleichwohl
hat die HE einen SH-Bescheid erhalten, aus welchem die Verwendung der Mittel
erkennbar ist; Einwendungen von Seiten der HE erfolgten nicht.
Ergänzende Stellungnahme:
Leistungen nach dem UVG wurden zwischenzeitlich
bewilligt
Berechnung der SH als Einkommen entsprechend berücksichtigt.
und
bei
der
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 11
H
Az.: 0222/Si
Mit Schreiben vom 24.04.03 erklärte sich die Mutter der HE bereit, die
stundenweise zu betreuen. Bemüht sich die HE um eine Arbeit? Der
zahlt mtl. den Regelunterhalt
für die Kinder L. und N. Vorsorglich
hingewiesen, dass sich der Regelunterhalt ab 01.07.03 erhöht. Dies
mitzuteilen.
Enkelkinder
Kindesvater
wird darauf
ist dem KV
B 11
Az.: 0189/Za
e
Die HE bezog bis 31.07.2002 SH in Schweich. Die Umzugskosten wurden vom
dortigen Sozialamt (200,- €) übernommen. Die Voraussetzungen des § 107 BSHG
(Kostenerstattung bei Urnzuq) sind zu prüfen. Lt. Mitteilung des AA musste die HE
ab 30.09.02 einen Folgeantrag auf die Gewährung von Alhi stellen (s. Vermerk vom
17.09.02). Die HE wurde schriftlich aufgefordert, hierüber einen Nachweis vorzulegen. Bis zum Tag der Prüfung befanden sich keine entsprechenden Unterlagen in
der Akte. Diederzeitige Höhe der Leistungen des AA ist von der HE zu belegen.
Stellungnahme Sozialamt
Die Anmeldung eines Erstattungsanspruches
nach § 107 BSHG ist tatsächlich
vergessen worden. Dies wurde umgehend noch fristwahrend nachgeholt. Auch
wurde die HE heute angeschrieben
mit der Bitte um Vorlage eines aktuellen
Leistungsnachweises über die AFG-Leistung.
e
Ergänzende Stellungnahme:
Das Anerkenntnis zur Kostenerstattung nach § 107 BSHG liegt zwischenzeitlich vor.
Auch wurden Leistungen des AA weiterbewilligt und bei der Berechnung der SH als
Einkommen berücksichtigt.
__
H
Az.: 0152/Schl
Die HE beantragte in 2/03 Hilfe zum Lebensunterhalt,
da sie nach einem
abgebrochenen Studium ohne Arbeit und Einkommen ist. Da Frau Sch. alleinstehend ist, sollte sie sich regelmäßig beim AA arbeitssuchend melden, bzw. Nachweise über eigene Bemühungen vorlegen.
H
Az.: 0068/Sta
Die HE beantragte in 3/03 Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie nach der Trennung
vom Ehemann ohne Einkommen ist. Da Frau St. alleinstehend ist, sollte sie sich
regelmäßig beim AA arbeitssuchend
melden, bzw. Nachweise über eigene
Bemühungenvorlegen.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 12
H
Az.: 0035/Sche
Bei der Antraqstellunq im August 2002 gab die HE an, eine versicherungspflichtige
Beschäftigung in Aussicht zu haben. Ein Ergebnis ist aus dem Vorgang nicht
erkennbar. Lt. Bescheinigung
des AA hatte sich Frau S. am 05.08.2002 arbeitssuchend gemeldet. Ein erneuter Nachweis sollte angefordert werden.
Stellungnahme Sozialamt:
Die HE wird schriftlich aufgefordert,
hierzu anlässlich einer persönlichen Vorsprache Stellung zu nehmen. Gleichzeitig soll hierbei ein Nachweis des AA vorgelegt werden.
•
H
Az.: 0115/Po
Der HE bezieht seit 11/02 Hilfe zum Lebensunterhalt, da er ohne Arbeit und eigenes
Einkommen ist. Herr P. sollte sich auch beim AA arbeitssuchend melden und eine
entsprechende Bescheinigung
vorlegen. Gem. Mietbescheinigung
vom 12.11.02
sind in der Miete auch Kosten für die Warmwasserversorgung (angegebener Betrag
kann jedoch nicht stimmen) enthalten. Bitte prüfen.
H
Az.: 0143/Plu
•
Hilfe zum Lebensunterhalt wird seit 01.04.2003 gezahlt, da das Renteneinkommen
der Ehefrau nicht zur Bedarfsdeckung
ausreicht. Die Hilfe wurde darlehnsweise
gem. § 15b BSHG bewilligt, da der Ehemann ein Gewerbe angemeldet hat. Frau P.
bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Sollte die Hilfe doch voraussichtlich für einen
längeren Zeitraum. erforderlich
sein, is.! zu p.üfen, ob die Voraussetzungen
zur
Zahlung eines Mehrbedarfs
(Schwerbehindertenausweis)
nach § 23 BSHG
vorliegen.
B 12
Az.: 0092/Pet
Der HE bezieht seit 10/2002 Hilfe zum Lebensunterhalt, da er ohne Einkommen ist.
Im ärztlichen Attest vom 29.08.2002 wird bescheinigt, dass der Krankheitszustand
von P. mindestens noch für drei Monate bestehen wird. Eine erneute Prüfung ist
einzuleiten.
Mit Schreiben vom 19.11.2002 erklärte sich der Vater bereit, ohne Überprüfung der
Unterhaltsfähigkeit alle geleisteten Aufwendungen nach dem BSHG an seinen Sohn
zu erstatten. Er wurde mit Schreiben vom 03.12.02 gebeten, die SH-Zahlungen für
den Zeitraum 01.10.02-31.12.02
i.H.v. 944,00 € zu erstatten. Ein Eingang des
Betrages ist aus dem Vorgang nicht ersichtlich. Spätestens per 30.06.03 sollte eine
erneute Abrechnung vorgenommen werden.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 13
Stellungnahme Sozialamt:
Da sich der HE in einer Einrichtung befindet, ist zumindest für die Verweildauer in
der Tagesstätte von einem unveränderten
Gesundheitszustand
auszugehen, so
dass sich eine regelmäßig wiederholende
Vorlage entsprechender Atteste als
entbehrlich angesehen wird.
Die SH wird in vollem Unfang vom Vater erstattet und über die Unterhaltsstelle
vereinnahmt. Insofern befinden sich in der SH-Akte keine Annahmeanordnungen.
Jede Änderung der Sozialhilfeleistung
in Art und Höhe wird der Unterhaltsstelle
zwecks Bezifferung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt.
H
Az.: 0144/Pep
•
Die Familie bezieht seit 01.05.2003
SH,. da Herr. P. lediglich Arbeitslosenhilfe
bezieht. Frau P. sollte sich beim AA arbeitssuchend melden und hierüber einen
entsprechenden Nachweis vorlegen. Ein Bewilligungsbescheid über die gewährte
Hilfe befand sich nicht in der Akte. Künftig ist über die anteilige Berechnung der
l.eistunqen.des AA ein entsprechender Vermerk anzufertigen.
B 13
Az.: 2270/The
•
SH-Bezug seit 4/01, da ohne Arbeit und Einkommen. Mit Schreiben vom 26.04.2001
wurde der HE aufgefordert, sich alle 3 Monate beim AA arbeitssuchend zu melden
und einen entsprechenden Nachweis hierüber vorzulegen. Laut den in der Akte
befindlichen Unterlagen erfolgte die letzte Meldung beim AA in 2002.
Der HE ist aufzufordern, umgehend eine neue Bescheinigung über die Meldung
vorzulegen. Gern. Vermerk vom 12.04.02 sollte regelmäßige Außendienstbesuche
zwecks Feststellung des Aufenthaltes
erfolgen. Aus dem Vorgang ist nicht
ersichtlich, ob dies bis heute geschehen ist.
Besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf WG - im Bescheid 05/03 nicht
enthalten?
Stellungnahme Sozialamt:
Der HE wurde mit Schreiben vom 05.06.2003 aufgefordert, sich umgehend beim AA
arbeitssuchend zu melden und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Die angekündigten Außendienstbesuche
wurden aufgrund Personalmangels nicht
durchgeführt. Sobald sich die Personalsituation
entschärft hat, werden die
Hausbesuche stichprobenartig erfolgen.
Der Mietzuschuss wurde zwischenzeitlich weiter bewilligt.
H
Az.: 01 OO/Rod
Der HE bezog bis 3/03 Eingliederungshilfe.
Herr R. ist aufzufordern, sich beim AA
arbeitssuchend zu melden. Aus dem Vorgang ist nicht ersichtlich, dass evtl.
Anspruchsvoraussetzungen
für WG geprüft wurden.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 14
H
Az.: 0131fThe
Der im Haushalt lebende Sohn ist volljährig und hat somit einen eigenen SHAnspruch. Es ist aktenkundig zu prüfen, ob evtl. ein Anspruch nach dem Berufsausbildungsfördenungsgesetz besteht.
B
Az.: 0181/Wie
Der HE wurde am 10.01.2003 aus Haft entlassen und beantragte Hilfe zum
Lebensunterhalt. Er wohnt im Haushalt der Eltern. Aus dem Vorgang ist nicht
ersichtlich, dass § 16 BSHG (Haushaltsgemeinschaft)
geprüft wurde. Ferner war die
Hilfe nach § 92a BSHG (SH wegen schuldhaftem Verhalten) zu gewähren.
•
B
Az.: 0189/Wei
Die HE bezieht seit 01.04.2003 SH und Krankenhilfe in Erftstadt, da sie ohne Einkommen ist. Über die Gewährung von Krankenhilfe wurde kein Bescheid gefertigt;
auch eine Mitteilung an die Unterhaltspflichtigen muss noch gefertigt werden. Wurde
die vom Vermieter
geforderte
Kaution i.H.v. 690,00 € bereits gezahlt (II.
Mietbescheinigung "ja").
•
Stellungnahme Sozialarnt:
Die Gewährung von Krankenhilfe wird durch das Ausstellen eines entsprechenden
Krankenscheins dokumentiert. Auch für den HE ist es von keinerlei Nachteil, dass
für die Gewähnung von Krankenhilfe kein Bescheid gefertigt wird. Eine Unterhaltsprüfung ist deshalb nicht erfolgt, weil die einzige Unterhaltspflichtige, nämlich
die Tochter der HE, ebenfalls bei mir im Leistungsbezug steht. Künftig wird dies
auch aktenkundig gemacht. Hinsichtlich der noch offenen Kaution laufen immer
noch Ermittlungen, so dass die Frage der Kautionszahlung bis heute nicht geklärt
ist. Sobald die Antwort auf mein Schreiben vom 14.05.2003 vorliegt, wird auch diese
Angelegenheit abschließend geklärt und bearbeitet.
Anmerkung RPA:
Die rechtswahrende Mitteilung ist auch an Personen zu versenden, welche selbst im
Leislungsbezug stehen.
H
Az.: 0111/Rod
Die Eheleute wurden in 10/2002 als Spätaussiedler der Stadt Erftstadt zugewiesen.
Seil 08.03.2003
sind die HE ohne Einkommen,
da der Anspnuch auf
Eingliederungshilfe erschöpft ist. Die Eheleute haben sich dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung zu stellen und hierüber einen l)Iachweis vorzulegen.
Anlage: Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 15
H
Az.: 0186IWolf
Frau W. bezieht seit 02/2003
Hilfe zum Lebensunterhalt.
Vorher bezog sie
Leistungen in Mockrehna. Ein Antrag auf Kostenerstattung gem. § 107 BSHG wurde
am 17.02.2003 gestellt. Bis zum Tag der Prüfung liegt keine Bestätigung vor. Ferner
ist der Sachstand bezüglich des Kindergeldantrages beim AA zu erfragen.
Stellungnahme Sozialamt:
Sowohl hinsichtlich der Kostenerstattung
nach § 107 BSHG und des Erstattungsanspruches beim AA wird eine Nachfrage erfolgen .
•
~z.: 0256/Bel
Die Familie bezieht seit
02/2003
Hilfe zum Lebensunterhalt.
Laut Mietbescheinigung sind in der mtl. Miete 81,80 € Abschlag Heizkosten. In der EDV
werden jedoch lediglich 80,00 € angesetzt. In der Akte befindet sich kein
Bewilligungsbescheid über die SH und die Berechnung des WG.
B 14
Az.: 0358/Ber
•
Laut Aktenlage ist die HE verheiratet und hat 2 Kinder. Aus dem Vorgang sind
Angaben bezüglich des Ehemannes nicht zu entnehmen. Wie deckt dieser seinen
Lebensunterhalt? Gem. einem in der Akte befindlichen Ausbildungsvertrages erhält
er mtl. 352,79 € Ausbildungsvergütung.
Die Unterkunftskosten
werden zu :y.
angerechnet. Hier sollte, wenn überhaupt, die volle Miete .I. Mietanteile wegen der
Übersichtlichkeit
angesetzt
werden.
Ferner sind im Bescheid
Heizkosten
ausgewiesen. Der entsprechende
Nachweis (Vertrag) ist zur Akte zu nehmen.
.
Stellungnahme Sozialamt:
Nach tel. Auskunft der BAB-Stelle des AA wurden entsprechende Antragsunterlagen
an Herrn B. am 02.05.2003
ausgehändigt. Herr B. wurde gebeten, den Bewilligungsbescheid BAB nach Erhalt vorzulegen.
Die Sozialhilfekonfiguration
wurde dahingehend abgeändert, dass Herr B. als
Familienmitglied aufgenommen wurde; aber nicht in die Bedarfsgemeinschaft.
Ein Nachweis über die Heizkosten (Erdgas Sondervertrag) wurde angefordert.
B
Az.: 0353/Bon
Die HE bezieht für sich und die drei Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie durch
Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren hat. Ein gerichtliches Verfahren bezüglich der
Kündigung endete mit einem Vergleich. Die Leistungen des AA werden laul
Bescheid ab 01.06.2003 gezahlt. Von Seiten des Arbeitsamtes wird wohl z.ZI. die
Anlage:
Prüfung
Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 16
Verhängung einer Sperrfrist geprüft (Rechtsanwalt der HE legte Widerspruch ein).
Die SH wurde auch wegen der evtl. Sperrfrist gekürzt. Der Sachstand beim AA sollte
erfragt werden, damit die SH-Kürzung evtl. aufgehoben werden kann. Ferner ist eine
Mitteilung an die Unterhaltsstelle
zu fertigen. Laut Vergleich soll Frau B. eine
Abfindung i.H.v. 800,00 € erhalten. Wurde diese bereits gezahlt?
H
Az.: 0338/Bä
Die HE ist Alleinstehend und ohne Arbeit. Die letzte Meldung beim AA erfolgte am
30.01.2003. Eine neue Bescheinigung ist anzufordern. Frau B. ist anzuhalten, sich
auch selbst um Arbeit zu bemühen und entsprechende
Nachweise hierüber
vorzulegen.
•
B
Az.: 2011/Ber
Der HE bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt, da er erwerbsunfähig
ist. Im SHBescheid werden 75,00 € für Kosten der Unterkunft angesetzt. Ein Nachweis
hierüber befindet sich nicht in der Akte.
B
Az.: 0356/Bec
In den in der Akte befindlichen WG-Bescheiden wurde ein Untermietzuschlag von
2,56 € angesetzt. Lt. Mietbescheinigung
ist jedoch kein Zuschlag für Untermiete zu
zahlen. Bitte prüfen. In der SH werden seit 476,26 € (incl. Heizkosten) übernommen.
Gem. Mietbescheinigung sind mtl. 479,26 € zu zahlen. Über die Berechnung des
Pausch. WG befindet sich kein Bescheid in der Akte.
B 15
•
Az.: 0340/Hoc
Hauptantrag, Bankvollmacht und Rückbuchungsvollmacht datieren vom 08.02.2001.
Die SH-Bewilligung erfolgte am 05.2003.
Bezieht Herr H. ab 01.06.2003 wieder
laufende Leistungen vom AA? Wenn ja, kann Fall wohl wegen Bedarfsdeckung
eingestellt und Rückforderung veranlasst werden.
Stellungnahme Sozialamt:
Der Fall wurde wieder neu aufgenommen mit Unterbrechungszeitraum;
hieraus
resultiert die falsche Datierung des Grundantrages. Der Antrag wurde aktualisiert mit
Hilfebeginn ab 01.05.2003,
am 05.05.2003
neu ausgedruckt
und vom HE
unterschrieben. Leider wurden hierbei die restlichen falschen Daten übersehen und
demzufolge nicht abgeändert.
Die SH war bereits nur befristet bewilligt bis zum 31.05.2003, da Herr H. ab 06/03
wieder über Einkommen verfügte. Ab Juni erfolgte keine weitere Zahlung. Da Herr
H. Widerspruch beim AA gegen die Säumniszeit einlegte, wurde ein Erstattungsanspruch an das AA am 05.05.2003 gefertigt.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 17
Die Entscheidung des AA sollte noch abgewartet werden, denn wenn dem
Widerspruch stattgegeben wird, ist mit einer Rückzahlung der SH zu rechnen.
Erfolgt vom AA keine Erstattung, wird der HE zum Kostenersatz gem. § 92a BSHG
herangezogen.
Ergänzende Stellungnahme:
Hilfegewährung erfolgte lediglich für 5/03 in Höhe von 166,80 €. Hinsichtlich dieses
Betrages wird der HE wegen schuldhaften Verhaltens zum Kostenersatz gem. § 92a
BSHG herangezogen.
B 16
Az.: 0573/Hor
•
•
Der HE beantragte am 25.04.2003
Hilfe zum Lebensunterhalt,
da er ohne
Einkommen war. Laut einem ärz1lichen Attest war er bis einschI. 15.05.03 arbeitsunfähig. Der HE ist aufzufordern, sich umgehend arbeitssuchend zu melden und
hierüber einen entsprechenden
Nachweis vorzulegen. Laut Vermerk wurde die
bisherige Arbeitsstelle in "beiderseitigem Einvernehmen" gekündigt. Eine Meldung
beim AA erfolgte nicht. Ein evtl. Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 92a BSHG
ist aktenkundig zu prüfen. In der mtl. SH sind Kosten der Unterkunft enthalten. Ein
WG-Anspruch ist zu prüfen.
Stellungnahme Sozialamt:
Im vorliegenden Fall wurde SH bis 31.05.2003 gewährt. Bei der letzten Vorsprache
des HE wurde er mündlich aufgefordert, die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oder bei Arbeitsfähigkeit
den Meldenachweis vom AA bis zum
15.05.2003 beizubringen. Herr H. hat diesen Termin ohne Angabe von Gründen
nicht eingehalten. Er wurde mit Schreiben vom 16.06.2003 nochmals schriftlich
aufgefordert, die fehlenden Unterlagen bis zum 20.06.2003 nachzureichen. Auch
dieser Termin wurde von ihm nicht wahrgenommen .
Die Hilfe wurde eingestellt; ein Einstellungsbescheid wurde am 30.06.2003 gefertigt.
Die Prüfung des Pauseh. WG wurde vorerst zurückgestellt; die Prüfung sollte in
Abhängigkeit der geforderten Bescheinigungen erfolgen.
Die Voraussetzungen gem. § 92a BSHG lagen m.E. nicht unmittelbar vor. Das
Arbeitsverhältnis wurde bereits im Dezember beendet. Danach lebte Herr H.
unabhängig von SH, so dass das schuldhafte Verhalten keine unmittelbare Folge für
die Gewährung der SH war. Erst aufgrund eines Unfalles und er damit verbundenen
Arbeitsunfähigkeit sprach der HE beim Sozialamt vor. Somit war das Verhalten des
HE nur eine von mehreren Ursachen, die zum Eingreifen der SH führte.
Anmerkung RPA:
Da der HE seinen Mitwirkungspflichten
nicht nachkam (kann als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden), ist eine Rückforderung der SH aktenkundig zu
prüfen.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 18
817
Az.: 0577/Brau
Die HE bezieht für sich und drei Kinder (2 aus erster Ehe, 1 Kind aus 2. Ehe) SH.
Der Hauptantrag zu den Ziffern 14 ff ist zu vervollständigen. Wurde das Gewerbe
zwischenzeitlich abgemeldet, bzw. sind Einnahmen vorhanden? Ein Anspruch auf
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
ist zu prOfen.
•
Stellungnahme Sozialamt:
In o.g. Fall wurde die Hilfe vom 12.05.03 bis 30.06.03 als Darlehen gewährt. Das
Gewerbe wurde nicht abgemeldet. Zum Zeitpunkt der AntragsteIlung wurde Frau B.
auf die Beantragung der Leistungen nach dem UVG hingewiesen, gleichzeitig
wurden entsprechende
Unterlagen
an die Unterhaltsstelle
gegeben zwecks
Überprüfung der Kindesväter. Mit Schreiben vom 02.06.2003 teilte die HE mit, dass
sie sich wieder mit ihrem Ehemann versöhnt hat und ab 01.07.2003 wieder ihre
Gewerbetätigkeit aufnehmen wird. Sie bittet um einen entsprechenden Ratenplan
zur Rückzahlung der erhaltenen SH.
818
Az.: 0540/Breu
•
Herr B. bezieht seit 09/02 SH, da er außer einer Waisenrechte kein eigenes Einkommen hat. Bis zum Umzug nach Erftstadt wohnte er in der Gemeinde Dahlem.
Der Hauptantrag ist zu vervollständigen (evtl. SH-Bezug in Dahlem, ggfs. Prüfung §
107 BSHG). Femer sind der Sachstand bezüglich dem Aufnahmeverfahren in der
Werkstatt für Behinderte und die Kindergeldangelegenheit
zu prüfen. Der z.Zt.
gültige Rentenbescheid ist anzufordern. Das Vorliegen der evtl. Voraussetzungen
zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen EU ist zu prüfen (Amtsarzt) .
Stellungnahme Sozialamt:
Der Grundantrag wurde vervollständigt.
Der HE zog bereits am 04.07.2002 von
Dahlem nach Erftstadt. Da die Monatsfrist überschritten wurde, scheidet eine
Kostenerstattung gern. § 107 BSHG aus. Herr B. hat in Dahlem keine SH bezogen,
er wohnte im Haushalt der Mutter und bezog Halbwaisenrente
und hatte
Einkommen durch eine Tätigkeit in einer Reha-Werkstatt. Aus diesem Grund wurde
er auch hier wieder an das AA verwiesen um einen Antrag auf berufl. Rehabilitation
zu stellen. Durch Nachfrage beim AA am 02.07.2003 wurde mir bekannt, dass die
Bearbeitung eingestellt wurde, da Herr B. mehrere Vorsprathetermine versäumt hat.
Auch das Kindergeld wurde wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.
Der Betreuer wurde mehrfach
angeschrieben
mit der Aufforderung,
seiner
Mitwirkungspflicht nachzukommen
und entsprechende
Nachweise vorzulegen bisher jedoch ohne Erfolg.
Der Leistungsbezug wurde zum 31.07.2003 wegen fehlender Mitwirkung vorläufig
eingestellt.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 19
B 19
Az.: 0565{Bürg
Die HE bezieht SH, da sie mit dem vorhandenen Arbeitseinkommen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Da Frau B. einen Rentenantrag gestellt hat, wäre die
Hilfe gem. § 11,3 BSHG zu bewilligen gewesen. In der Akte befinden sich zwei
Arbeitsverträge
1. Vertrag vom 27.06.00 als Haushaltshilfe bei Herrn W.
2. Vertrag vom 13.02.02 Mitarbeiterin in einer Spedition
Bei der SH wird das mtl. Einkommen aus Vertrag 2 angerechnet. Was ist mit dem
Einkommen aus Vertrag 1 ? Ferner sollten die Gehaltsabrechnungen für die Monate
4+5/03 angefordert werden .
•
SteliUngnahme Sozialamt:
Ein Erstattungsanspruch an die Versicherungsanstalt wurde am 06.05.2003 gefertigt. Die tiE wurde zur Anhörung vorgeladen um die Bewilligung gem. § 11,2
BSHG aktenKundig zu machen. Zum Arbeitsvertrag ist folgendes zu sagen: Frau B.
war immer bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt. Herr W. ist gleichzeitig
auch Geschäftsführer der Spedition. Der erste AV wurde gekündigt und durch den
zweiten AV beim gleichen Arbeitgeber, jetzt allerdings unter Spedition ab
01.07.2000 neu abgeschlossen mit anderen Konditionen. Auch dieser AV wurde
zum 31.05.2002 gekündigt und gleichzeitig wurde wieder ein Anschlussarbeitsverhältnis ab 01.06.2002, wieder mit neuen Konditionen, welche immer zum
Nachteil der HE waren, abgeschlossen. Die Gehaltsabrechnungen von 04 + 05/03
wurden eingereicht.
H
.Az.:
0564/Gell
Herr G. bezieht seit 04/03 SH. Trotz schriftlicher Aufforderung wurde bis zum Tag
der Prüfung keine Mietbescheinigung vorgelegt. Ferner ist eine Mitteilung an die
Unterhaltsstelle zu fertigen.
B 20
Az.: 0573/Ner
Die HE bezieht für sich und ein Kind Hilfe zum Lebensunterhalt. Laut
Mietbescheinigung sind in der Miete auch Kosten für die Warmwasserversorgung
enthalten (s. auch WG-Bescheid). Die genaue Höhe ist zu ermitteln und in der
Berechnung von den Heizkosten abzusetzen. Laut Angaben der HE leitet sie von
den Unterhaltszahlungen mtl. 235,- € an die außerhalb des Haushaltes lebende
Tochter weiter. Wurde dieser Betrag gerichtlich festgelegt? Für den im Haushalt
lebenden Sohn sollte eine Schulbescheinigung angefordert werden.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 20
Stellungnahme Sozialamt:
Am 05.05.2003 teilte Frau N. telefonisch mit, dass sie ab sofort auf die Hilfe
verzichtet und die gezahlte SH erstatten will. Sie begründet ihren Entschluss mit
Differenzen
mit dem
gesch.
Ehemann,
der seitens der Unterhaltsstelle
angeschrieben wurde.
Zusatz: Die HE wurde am 16.06.2003 nochmals angeschrieben zwecks Vorlage der
immer noch fehlenden Unterlagen, um die Akte abschließen zu können.
H
Az.: 0565/Kast
•
Die HE ist alleinstehend; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
liegt bis 15.04.2003
vor. Frau K. ist aufzufordern, eine aktuelle Bescheinigung bzw. einen Nachweis über
die Meldung beim AA vorzulegen .
H
Az.: 0598/0u5
Frau D. beantragte in 04/03 SH, da sie ohne Einkommen ist. Die HE ist alleinstehend; sie ist aufzufordern, sich umgehend beim AA arbeitssuchend zu melden,
bzw. Initiativen zur Arbeitssuche nachzuweisen.
B 21
Az.: 0580/0ra
•
Der HE sprach erstmalig beim hiesigen Sozialamt am 03.12.02 vor. Laut
Hauptantrag wohnte er bis Dezember 2002 in Übach-Palenberg. Ziffer 18 des
Antrages
ist zu vervollständigen
(früherer
SH-Bezug).
Wie wurden
die
Umzugskosten bezahlt? Gemäß Mietvertrag und Mietbescheinigung wurde die
Wohnung bereits zum 01.12.2001
angemietet. Ziffer 9 des Hauptantrages ist
bezOglich Unterhaltsverpflichteter
auszufüllen. Ferner hat sich der HE intensiv um
Arbeit zu bemühen (Meldung AA u.ä.).
Stellungnahme Sozialam!:
Herr O. wohnt seit dem 01.12.01 in der Wohnung in Erftstadt. Zuvor hatte er, nach
einem zweijährigen Auslandsaufenthalt,
im Zeitraum Juni bis Ende November 2001
besuchsweise bei seiner Mutter in Übach-Palenberg gewohnt. Die Umzugskosten
für den Umzug nach Erftstadt hat der HE selbst getragen, im SH-Bezug stand er bis
zur hiesigen Vorsprache nicht.
Herr D. wurde mit Schreiben vom 06.06.03 Ober seine Verpflichtung sich intensiv um
Arbeit zu bemühen belehrt. Die aktuelle Meldung vom AA liegt zwischenzeitlich vor,
die entsprechenden
Bewerbungsnachweise
werden nachgereicht (Wiedervorlage
notiert).
Als Unterhaltspflichtige
kommt die lediglich die Mutter des HE in Betracht. Antrag
wurde entsprechend ergänzt.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 21
H
Az.: 0520/Czap
Mit Schreiben vom 12.09.2002 wurde der HE aufgefordert, gern. § 18 BSHG seine
Arbeitskraft einzusetzen und entsprechende Nachweise hierüber vorzulegen. Gern.
Vermerk vom 30.09.02 wurde die SH um 25% gekürzt und Herr C. nochmals
aufgefordert, die Meldebescheinigung
des AA sowie Nachweise über Arbeitsbemühungen einzureichen. Die Meldung AA liegt vor; weitere Nachweise wurden bis
zum Tag der Prüfung nicht erbracht.
H
Az.: 0569/Ko
e
Die HE bezieht SH, da sie nur über ein mtl. Arbeitseinkommen i.H.v. 78,00 € verfügt.
Gleichzeitig wird Krankenhilfe gewährt (Aufwendungsersatz
nach § 92a BSHG
wurde geltend gemacht). Die HE ist aufzufordern, sich um seine sozial- und
krankenversicherungspflichtige
Arbeit zu bemühen.
B22
Az.: 0463/Koll
Die HE bezieht seit 11/2001 Hilfe zum LU. Bei der SH werden die vom AA gezahlten
Leistungen angerechnet. Der letzte in der Akte befindliche Bescheid des AA datiert
vom 26.10.2001. Die HE ist aufzufordern, einen aktuellen Bescheid über die
gewährte Arbeitslosenhilfe
vorzulegen.
Ferner sind von Frau K. Nachweise
bezüglich ihrer Arbeitssuche einzureichen.
Stellungnahme Sozialamt:
Mit Schreiben vorn 10.06.2003 wurde die HE aufgefordert,
und den letzten Bescheid des AA vorzulegen.
Bewerbungsnachweise
e------------------------------------II 2.4 UNTERHALTSPFLICHTIGE
Laut Haushaltsrechnung
beiträgen ein.
II
gingen irn Haushaltsjahr 2002
Nicht erfasst sind hierbei Unterhaltszahlungen,
hilfe als Einkommen angerechnet werden.
Insgesamt wurden ca. 40 Fälle stichprobenartig
€ 89.292,00 an Unterhalts-
die unmittelbar
geprüft.
bei der mtl. Sozial-
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
Es ergaben sich nachstehende
2003
Seite: 22
Beanstandungen:
B 23
Az.: 50 12-02/Ma
•
Die HE und die Kinder bezogen erstmalig ab 2/99 SH. Der Ehemann erhielt die
Mitteilung gem. § 91 BSHG am 02.02.99. An die Vorlage der geforderten Unterlagen
bis zum 15.03.02 wurde er mit Schreiben vom 26.02.02 erinnert.
Eine weitere Bearbeitung ist nicht ersichtlich.
Ab 01.01.2003 wurde erneut SH bewilligt. Der gesch. Ehemann wurde aufgefordert,
bis zum 18.02.03 Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
erteilen. Am 19.02. und 18.03. wurde jeweils erinnert. Mit Schreiben vom
07.04.2003 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 130,- € angedroht, falls die geforderten
Unterlagen nicht bis 30.04.2003 eingereicht würden.
Bis zum Tag der Prüfung befanden sich diese nicht beim Vorgang; das Zwangsgeld
ist umgehend festzusetzen.
Stellungnahme Sozialamt:
Ausweislich zwischenzeitlich vorgelegter Unterlagen ist der Verpflichtete
gezahlten Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig.
über den
B 24
Az.: 50 12-02/Alk
•
Laut" Deckblatt bezieht die HE für sich und die Kinder seit 01.10.2001 Hilfe zum
Lebensunterhalt. Die Mitteilung hierüber wurde vom zuständigen Sachbearbeiter
jedoch erst am 28.08.2002 gefertigt.
Die Mitteilung über die SH-Gewährung an den getr. lebenden Ehemann erfolgte am
04.09.2002. Trotz mehrfacher Erinnerungen rechte Herr A. die geforderten Belege
nicht vollständig ein. Mit Schreiben vom 09.04.2003 wurde unter Fristsetzung bis
30.04.2003 ein Zwangsgeld angedroht. Aus dem Vorgang ist nicht ersichtlich, ob die
geforderten Unterlagen eingingen. Wenn nein, ist das Zwangsgeld unverzüglich
festzusetzen.
Stellungnahme Sozialamt:
Die erforderlichen Unterlagen liegen zum Teil vor. Eine angeforderte Verdienstbescheinigung des (ehemaligen) Arbeitgebers gibt Aufschluss über die Höhe des
Arbeitsverdienstes bis 04.05.03. Zur abschließenden Prüfung der Leistungsfähigkeit
und ggfs. anschließender
Forderung eines Unterhaltsbetrages
werden noch die
gegenwärtigen Einkommensverhältnisse
geprüft. Soweit der Unterhaltsschuldner
sich seiner Auskunftsverpflichtung
widersetzt, wird das angedrohte Zwangsgeld
festgesetzt und Unterhaltsfähigkeit
in Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen
unterstellt werden.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 23
825
Az.: 50 12-02/Gou
SH wird seit 01.07.2000 gewährt.
Mit Schreiben vom 09.11.00 wurde dem
Kindesvater mitgeteilt, dass er über den bereits gezahlten Unterhalt hinaus keine
zusätzlichen Leistungen zu erbringen hat. Eine erneute Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit sollte in 2001 erfolgen.
Bis zum Tag der Prüfung war keine weitere Bearbeitung ersichtlich.
Stellungnahme SozialamI:
Die Gewährung der laufenden
Hilfe zum Lebensunterhalt
an die Unterhaltsberechtigten wurde zum 31.05.2002
eingestellt. Eine erneute Überprüfung der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
erübrigt sich somit.
.~----------------------------------826
Az.: 50 12-02/Göd
Laut Angaben im Vorblatt wir seit 12.04.2002 SH gezahlt. Die Mitteilung an die
Unterhaltsstelle wurde jedoch erst am 30.10.2002 gefertigt.
Trotz mehrfacher Erinnerung reichte der Kindesvater die geforderten Unterlagen
nicht ein. Mit Schreiben vom 07.04.2003 wurde Zwangsgeld i.H.v. 130,- € angedroht, falls keine Vorlage der Belege bis zum 30.04.03 erfolgen würde.
Aus der Akte ist keine weitere Bearbeitung ersichtlich.
Stellungnahme SozialamI:
Das angedrohte
Zwangsgeld
wurde zwischenzeitlich
festgesetzt.
Da der
.Unterhaltsschuldner
offensichtlich. Leistungen nach dem SGB III bezieht, wurde
-gegenüber
dem zuständigen AA em Antrag nacn § 48 SGB I gestellt (Abzweigung
von Ifd. Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht).
B 27
Az.: 50 12-02/Krie
Der unterhaltspflichtige
Ehemann und Vater erhielt die Mitteilung über die SHGewährung mit Schreiben vom 05.10.2000. Er wurde aufgefordert, die Unterlagen
bezüglich seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse
bis zum 27.10.2000
einzureichen. Laut einem Vermerk
bezog Herr K. ab 12/00 Leistungen vom
Arbeitsamt. Mit Schreiben vom 23.03.2001 wurde er erneut gebeten, Auskünfte über
seine wirtschaftliche Situation zu geben. Die entsprechenden Unterlagen sollten bis
09.04.2001 vorgelegt werden.
Bis zum Tag der Prüfung ist aus dem Vorgang keine weitere Bearbeitung ersichtlich.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 24
Stellungnahme Sozialamt:
Nach Feststellungen des Jugendamtes im Rahmen der dortigen Leistungsgewährung nach dem UVG war der geschiedene Ehemann und Kindesvater seit
Beginn der Sozialhilfegewähnung nicht leistungsfähig. Er bezog (und bezieht noch It.
vorliegender Mitteilung des AA) lediglich Arbeitslosenhilfe und war zwischenzeitlich
ohne festen Wohnsitz. Die Leistung nach dem SGB III übersteigt den notwendigen
Selbstbehalt nicht.
H
Az.: 50 12-02fThie
•
Die Unterhaltsfähigkeit
des Sohnes wurde in 2002 überprüft. Es liegt eine
Studienbescheinigung mit Gültigkeitsdauer bis 28.02.03 vor. Eine emeute Prüfung
ist einzuleiten .
B2B
Az.: 50 12-02/Szo
Frau S. und die Kinder beziehen seit 01.03.2003 Hilfe zum Lebensunterhalt. Gem.
Vorblatt zahlt der getrennt lebende Ehemann keinen Unterhalt. Aus dem Vorgang ist
nicht ersichtlich, ob ein Rechtsanwalt
mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beauftragt wurde. Der Ehemann erhielt die Mitteilung nach § 91 BSHG
am 10.03.2003. Er sollte Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
bis zum 09.04.2003
einreichen. Am 08.04.2003
erfolgte eine
Erinnerung mit Fristsetzung 02.05.2003.
Laut Vorgang ist noch keine Antwort erfolgt. Eine weitere Bearbeitung ist
erforderlich.
Stellungnahme Sozialamt:
Die geforderten Unterlagen zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wurden nur teilweise vorgelegt. Weitere Belege wurden angemahnt. An
Hand der vorliegenden Nachweise wurde rückwirkend ab Hilfegewährung Unterhalt
festgesetzt und der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert.
B
Az.: 50 12-02fThim
Der unterhaltspflichtige
Ehemann erhielt am 21.01.2003 die Mitteilung gern. § 91
BSHG über die Hilfegewährung
und wurde gleichzeitig aufgefordert, Unterlagen
bezüglich seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse
vorzulegen. Da diese
nur teilweise eingereicht wurden, erfolgte mit Schreiben vom 31.03.2003 eine
Erinnerung mit Fristsetzung bis zum 17.04.2003. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld
i.H.v. 130,00 € angedroht.
Da sich am Tag der Prüfung keine entsprechenden
Unteralgen in der Akte
befanden, ist nunmehr das Zwangsgeld festzusetzen.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 25
B 29
Az.; 50 12-02/Schi
Im vorliegenden Fall wird seit 11/99 SH gezahlt Laut einem Vermerk (ohne Datum)
bezog der Kindesvater in 1999 selbst Sozialhilfe. Ein an Herrn J. gerichtetes
Schreiben kam am 14.08.2000 mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" zurück. Auf
dem Originalschreiben wurde handschriftlich eine neue Anschrift notiert.
Die Angelegenheit ist zu überprüfen; evtl. in Verbindung mit dem Jugendamt
Stellungnahme Sozialamt:
Der Unterhaltspflichtige ist am 05.06.2003
selbst Sozialhilfe .
•
verstorben. Bis zu seinem Tode erhielt er
30
Az.: 50 12-02/Schi
Im vorliegenden Fall wird seit 01.06.2000 Hilfe zum LU gewährt. In 2000 erfolgte
eine Überprüfung der Unterhaltspflichtigen.
Eine erneute Prüfung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse ist einzuleiten. Was ist mit dem gesch. Ehemann?
Stellungnahme Sozialamt:
Eine erneute Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Unterhaltspflichtigen ergab, dass auch weiterhin keine Leistungsfähigkeit besteht.
Ein Unterhaltsanspruch
gegenüber
dem geschiedenen
Ehegatten besteht im
Hinblick auf die bereits in 1984 geschiedene Ehe nicht
B 31
~z.:
50 12-02/Reg
Die HE und das Kind bezogen laut Akte in der Zeit vom 08.11.02 bis 14.12.02 und
erneut ab 24.01.03
Sozialhilfe,
da der Ehemann und Kindesvater
seiner
Unterhaltsverpflichtung
nicht nachkommt
Trotz mehrfacher Erinnerungen wurden
Unterlagen bezüglich der wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht eingereicht
Unverständlich ist, warum mit Schreiben vom 15.01.03, 11.02.03 und 08.04.03 jeweils ein
Zwangsgeld angedroht wurde. Das Zwangsgeld ist nunmehr unverzüglich festzusetzen. Es sollte versucht werden, den Arbeitgeber zu ermitteln; ein aktueller
Sachstandsbericht vom RA ist anzufordern.
Stellungnahme Sozialamt:
Zwischenzeitlich liegt ein Beschluss des Amtsgerichtes Brühl vom 08.07.03 vor,
wonach der Ehemann und Kindesvater
zu Trennungs- und Kindesunterhalt
verpflichtet wurde. Allerdings ist der Unterhaltspflichtige
zur Zeit unbekannten
Aufenthaltes und wird per Haftbefehl gesucht, so dass weiterhin SH für die Ehefrau
und das Kind zu zahlen sind. Die Angelegenheit wird weiterhin überwacht.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 26
B
Az.: 50 12-02/Ros
Herr R. bezieht seit 5/1998 Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Überprüfung der
unterhaltspflichtigen Kinder erfolgte in 1998. Nach nunmehr fast 5 Jahren ist eine
emeute Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen zu veranlassen.
B32
Az.: 50 12-02/Stam
•
Laut Vorgang zahlt der getrennt lebende Ehemann keinen Unterhalt. Aus der Akte
ist nicht ersichtlich, ob ein Rechtsanwalt mit der Unterhaltsdurchsetzung
beauftragt
wurde. Bei den Unterhaltspflichtigen
angeforderte Nachweise bezüglich ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
wurden bis heute trotz Fristsetzung nicht
eingereicht.
Die Angelegenheit ist unverzüglich zu prüfen.
Stellungnahme Sozialamt:
Zwischenzeitlich erfolgte die Festsetzung des Unterhaltes - rückwirkend ab
Hilfebeginn - für den getrennt
lebenden Ehegatten. Sollten die geforderten
Unterhaltsrückstände sowie die künftig festgesetzten Unterhaltsbeträge nicht oder
nicht in der festgesetzt!':" Höhe gezahlt werden, wird die Forderung zwangsweise
beigetrieben
werden.
Die
Kinder
der
HE
können
dagegen
mangels
Leistungsfähigkeit zur Zeit nicht zur Unterhaltszahlung für die Mutter herangezogen
werden.
H
•
Az.: 50 12-02/Rot
Die Überprüfung
der
unterhaltspflichtigen
Tochter
erfolgte
in 2000.
Wiedervorlage für eine erneute Prüfung wurde 09/02 vorgemerkt.
Die Nachweise bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nunmehr anzufordern.
Als
sind
B
Az.: 50 12-02/Bu
Die Prüfung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte in den
Jahren 1999 I 2000. Als Termin für eine erneute Überprüfung wurden 08/01 bzw.
07/02 notiert.
Die Angelegenheit ist unverzüglich abzuwickeln.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 27
1=2.=5=A=B=R=E=C=H=N=U=N=G=K=RA=N=K=E=N=H='L=F=E========'~
Geprüft wurde die Abrechnung für das Quartal 1/2002. Es handelt sich hierbei um
entstandene Kosten der Krankenhilfe für SH-Empfänger und Asylbewerber. Die
Hauptbelege mit den entsprechenden Anlagen lagen bei der Prüfung vor.
Insgesamt entstanden Kosten in Höhe von
1. Quartal 2002
Sozialhilfeempfänger
Asylbewerber
•
109.400,62 €
34.292,35 €
Stichprobenartig wurden solche Fälle geprüft, bei denen ein evtl. Anspruch gegen
Dritte bestehen könnte (z.8. Krankenhausaufenthalt wegen Unfall). In diesen Fällen
wurde das Fachamt aufgefordert, entsprechende Prüfungen vorzunehmen.
B 33
Seite 202/282 - Lei
Der HE befand sich in stationärer Behandlung im Marien-Hospital Euskirchen. Die
Diagnose lautete: Commotio cerebri (Gehirnerschütterung). An Kosten entstanden
insgesamt 514,11 € für Krankentransport und Krankenhausbehandlung.
Ein evtl. Drittverschulden ist zu prüfen.
•
Stellungnahme Sozialamt:
Der Krankenhausbehandlung
liegt ein Autounfall zu Grunde. Der Verursacher ist
nicht bekannt. Eine Strafanzeige blieb ergebnislos. Die Heranziehung Dritter ist
daher nicht möglich.
2.6 AUFWENDUNGEN
FÜR ASYLBEGEHRENDE
AUSLÄNDER
Nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AGAsylbLG) sind die Gemeinden ab 1995 für die Durchführung des AsylbLG selbst
zuständig.
Die Gemeinden erhalten gem. § 4 für jeden ausländischen Flüchtling, der Leistungen
nach den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 AsylbLG erhält, vom Land eine Kostenpauschale. Diese beträgt für die Dauer der Anrechnung 1/4-jährlich € 990,00.
Die Berechnung und Anweisung der Pauschalen erfolgt aufgrund von Stichtagsmeldungen durch die Gemeinden. Die ordnungsgemäße Erfassung des in Frage
kommenden Personenkreises wird dadurch sichergestellt, dass beim Fachamt eine
Datenbank geführt wird, in der sowohl alle Neuankömmlinge, die Leistungen nach
dem Asylleistungsgesetz
beziehen, als auch alle bisher im Leistungsbezug
stehenden Personen mit ihrem jeweiligen Status erfasst sind.
Anlage:
Prüfung Sozialhilfeaufgaben
2003
Seite: 28
Da ein ständiger schriftlicher Abgleich der Daten mit dem Ausländeramt
werden Statusänderungen bei jeder einzelnen Person sofort erfasst.
In 2002 gingen nachstehende
1/02
Nachzahlung
2/02
3/02
Nachzahlung
4/02
stattfindet,
Zahlungen ein:
72.270,00 €
5.940,00 €
55.440,00 €
34.650,00 €
118.721,97€
40.590,00 €
327.611,97 €
--------------------•
Die Quartalsmeldungen
wurden rechnerisch geprüft. Eine weitergehende Prüfung
erfolgte nicht, da es sich hierbei um eine "Programmprüfung" handeln würde, welche
jedoch bereits durch das RPA des Kreises erfolgte.
~2.7 BESTANDSVERZEICHNIS
•
Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung
hat die Gemeinde über
grundstücksgleiche Rechte ein Bestandsverzeichnis zu führen. Zu diesen Rechten
zählen auch die grundbuchlichen
Absicherungen bei darlehnsweiser Sozialhilfegewährung. Gemäß Rundverfügung des Erftkreises ist diese Verpflichtung zur
Führung eines Bestandsverzeichnisses
ab 01.08.1996 bindend. Das Bestandsverzeichnis lag zur Prüfung vor. In einem Sozialhilfefall wurde ab 25.06.1991 darlehnsweise Hilfe mit grundbuchlicher Absicherung gewährt. Die eingetragene Grundschuld
belief sich Ober 110.000,- DM .
112.8
ABWICKLUNG VON SCHADENSFÄLLEN!
Die Abwicklung evtl. entstandener Vermögensschäden
erfolgt über den Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Ermittlung und Geltendmachung der Schäden obliegt dem Sozialamt. Der in einem SH-Fall entstandene Schaden wird rechnerisch ermittelt und der Eigenschadensversicherung
unter
Beifügung entsprechender Unterlagen gemeldet.
Erkennt diese nach Prüfung ihre Entschädigungspflicht an, wird der Schadensbetrag
abzüglich des in § 5 des Versicherungsvertrages
festgelegten Eigenanteils an die
Stadt überwiesen. Nach Eingang des Betrages wird dieser an die Kreiskasse weitergeleitet. Im Prüfzeitraum ging eine Erstattung i.H.v. 370,89 € bei der Kasse ein.
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Linden)
Prüfer