Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 472/2010
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -, - 82- , -51 Datum: 20.09.2010
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
05.10.2010
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt-Liblar, Jugendkulturhalle;
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20.09.2010
Beschlussentwurf:
Die geplante Jugendkulturhalle wird nicht am bisher vorgesehenen Standort im Geltungsbereich
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 15B, E.-Liblar, realisiert.
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt-Liblar, Jugendkulturhalle, ist seit dem 15.08.2008
rechtskräftig. Wesentlicher Bestandteil der städtebaulichen Planung war u.a. die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzung zur Realisierung einer Jugendkulturhalle in unmittelbarer
Nachbarschaft zur Musikschule. Die Festsetzung einer entsprechenden Gemeinbedarfsfläche
sollte dabei die sinnvolle Konzentration vorhandener öffentlicher Einrichtungen am Standort
Heidebroichstraße gewährleisten.
Mit der Annahme des Sponsor-Angebotes zur Errichtung einer Musikschule an der Bliesheimer
Straße (s. V 261/2010, Sponsor Musikschule; Teilkonzept zur Optimierung der Nutzung städtischer
Immobilien, Rat am 06.07.2010) ist jedoch dieses Nutzungskonzept gegenstandlos geworden;
eine Entscheidung über den Erhalt bzw. den Abbruch (nach Aufhebung der Denkmaleigenschaft)
der Musikschule ist noch nicht getroffen.
Es besteht somit die Notwendigkeit, die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes einer
Neuorientierung zu unterziehen, wobei auch die Festsetzung eines Wohngebietes und damit die
Vermarktung von Wohnbauflächen in die weiteren Planungsüberlegungen einbezogen werden
sollte.
In diesem Zusammenhang wird auf die Beratungen des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und
Betriebsausschuss Immobilien zu A 4/2009 hingewiesen: in der Sitzung am 11.03.2009 hat der
Ausschuss die Durchführung eines Architektenwettbewerbs zur Jugendkulturhalle am o.a.
Standort zurückgestellt.
Da zudem ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Münster zur Feststellung der
Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 15B - insbesondere der Planungen einer Jugendkulturhalle vorliegt, wird empfohlen, auf die Realisierung der Jugendkulturhalle am Standort
Heidebroichstraße zu verzichten. Damit könnte das Normenkontrollverfahren unstreitig erledigt
und weitere Verfahrenskosten eingespart werden.
(Dr. Rips)
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