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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren) I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Erstellt
07.09.10, 06:29
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren)
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren)
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren)
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren)
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 410/2010 Az.: 61. 21-20 / 118 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 20.08.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 16.09.2010 vorberatend Rat 05.10.2010 beschließend Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren) I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 20.08.2010 Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gem. §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, des Bebauungsplanes Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren), vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim (Stellungnahmen vom 28.07.2010 und 30.06.2008) Die Stellungnahme des Erftverbandes vom 30.06.2008 bezüglich der Behandlung des Niederschlagswassers betrifft nicht die Inhalte des „Ergänzenden Verfahrens“. Stellungnahmen sind im ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ausschließlich zu den Planergänzungen (artenschutzrechtliche Vorprüfung und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kennzeichnung/Umgrenzung der „Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“) vorzutragen. Im Übrigen wurden die in der Stellungnahme vorgetragenen Anregungen und Hinweise bereits in die Abwägung zum rechtskräftigen Bebauungsplan eingestellt. Der Anregung, die Ausgleichsmaßnahmen an Gewässer zu legen bzw. an Gewässern umzusetzen, kann nicht entsprochen werden. Die artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sollten möglichst in der Nähe des Eingriffs bzw. Plangebietes stattfinden. Ein entsprechendes Gewässer ist in der Nähe des Plangebietes jedoch nicht vorhanden. I. 2 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund (Stellungnahme vom 09.08.2010) Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.08.2010 bezüglich der Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserabsenkung betrifft nicht die Inhalte des „Ergänzenden Verfahrens“. Stellungnahmen im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB sind ausschließlich zu den Planergänzungen (artenschutzrechtliche Vorprüfung und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kennzeichnung/Umgrenzung der „Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“) vorzutragen. Im Übrigen wurde die RWE - Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2, 50935 Köln, entsprechend in den bisherigen Verfahren beteiligt. I.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Postfach 120161, 53874 Euskirchen (Stellungnahme vom 05.08.2010) Die Anregungen und Hinweise des Landesbetrieb Straßen NRW bezüglich - der 40 m Anbaubeschränkungszone entlang der L 163 - der Errichtung von Werbeanlagen - der Errichtung einer Linksabbiegespur auf der L 163 - der Sperrfläche im Einmündungsbereich der L 163 in die Gartenstraße - der straßentechnischen Entwurfunterlagen - der Neuanpflanzung von Bäumen - der Schutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm auf der L 163 - der Freihaltung der Sichtfelder im Einmündungsbereich der Planstraße in die L 163 und - des Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Erftstadt und dem Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, betreffen nicht die Inhalte des „Ergänzenden Verfahrens“. Stellungnahmen im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB sind ausschließlich zu den Planergänzungen (artenschutzrechtliche Vorprüfung und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kennzeichnung/Umgrenzung der „Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“) vorzutragen. Inhaltlich waren die o.a. Hinweise und Anregungen - mit Ausnahme der Anregung hinsichtlich der Freihaltung der Sichtfelder im Einmündungsbereich der Planstraße in die L 163 - bereits Gegenstand der Abwägung im Bebauungsplanverfahren Nr.118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße (s. Begründung I.3). Eine abwägungsrelevante Änderung der derzeitigen Sachlage hat sich seither nicht ergeben. Der Anregung, die Sichtfelder (gem. den Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt 3.4 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, im Bereich der Einmündung der Planstraße in die L 163 freizuhalten) wird in der parallel im Verfahren befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 118 durch die Herausnahme der beiden im Einmündungsbereich festgesetzten Bäume und der Darstellung der Sichtdreiecke im Bebauungsplan entsprechend Rechnung getragen. I.4 Dr. K.H. Fechner, Gartenstraße 9, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 16.08.2010) Eine Benachrichtigung der betroffenen Grundstückseigentümer über Beteiligungsfristen im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplanes bzw. Bebauungsplanes erfolgt auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB). Danach hat die Information der Öffentlichkeit, zu der auch die betroffenen Grundstückseigentümer gehören, über die Beteiligung bzw. Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB in ortsüblicher Weise zu erfolgen. In der Stadt Erftstadt erfolgen die ortsüblichen Bekanntmachungen bzw. Veröffentlichungen ausschließlich im Amtsblatt der Stadt Erftstadt. Darüber hinaus wird im Erftstadt-Anzeiger, welcher an sämtliche Haushalte in der Stadt Erftstadt verteilt wird, ein entsprechender Hinweis veröffentlicht. Die Bedenken bezüglich des Beteiligungsverfahrens sind somit nicht zutreffend. Die Anregung bezüglich des Zufahrts- bzw. Wegerechts betrifft nicht die Inhalte des „Ergänzenden Verfahrens“. Stellungnahmen im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB sind -2- ausschließlich zu den Planergänzungen (artenschutzrechtliche Vorprüfung und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kennzeichnung/Umgrenzung der „Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“) vorzutragen. Im übrigen entfaltet eine privates Zufahrts- und Wegerecht - eine öffentlich-rechtliche Baulast besteht nicht - keine Notwendigkeit zur öffentlich-rechtlichen Regelung. Das betreffende Flurstück 670 (bebautes Grundstück Gartenstraße 9) ist über die Gartenstraße ausreichend erschlossen; eine zusätzliche Erschließung zur L 163 (Köttinger Straße) ist daher für die städtebauliche Ordnung nicht erforderlich. I.5 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, 50124 Bergheim (Schreiben vom 31.08.2010) Der Anregung, die in Kapitel 4.3 und 5 der artenschutzrechtlichen Vorprüfung aufgeführten artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen, ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen. I.6 Deutsche Telekom Netzproduktion, Köln (Stellungnahme vom 11.08.2010) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend berücksichtigt. II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren), wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit 13a und 214 Abs.4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONW) vom 01.03.2000 (GV NW S.255) und §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen nebst zugehöriger Begründung als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I.3: Die Stellungnahmen des Landesbetriebs Straßen waren bereits Gegenstand der Abwägung im Bebauungsplanverfahren Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, mit folgendem Ergebnis: Dem Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den Verkehr auf der L 163 ist bereits im Planentwurf durch entsprechende Festsetzung von Lärmpegelbereichen, die passive Schallschutzmaßnahmen sicherstellt, entsprechend Rechnung getragen. Der Hinweis, dass die Abstände gem. §§ 25 und 28 Straßen- und Wegegesetz NW zu beachten sind, ist im Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt. Der Anregung bezüglich der Zulässigkeit von Außenwerbung innerhalb der 20 m entlang der L 163 wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen. Der Hinweis bezüglich der Abstimmung des straßentechnischen Entwurfs mit dem Landesbetrieb Straßen NW wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Der Anregung, dass bei der Neuanpflanzung von Bäumen ein Mindestabstand zum Rand des Verkehrsraumes von 4,50 m einzuhalten ist, ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen. Der Hinweis, dass vor Anbindung des Plangebietes bzw. der Planstraße an die L163 der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes bzw. der Erschließungsstraße umgesetzt. Der Hinweis bzgl. der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m wird zur Kenntnis genommen. Bedenken gegen eine Bebauung in der Anbaubeschränkungszone sind nicht vorgetragen worden. Zu II.: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 25.03.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118, E. Liblar, Köttinger Straße, „Ergänzendes Verfahren“, beschlossen. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 02.08.2010 bis einschließlich 01.09.2010 statt. -3- Damit das Umlegungsverfahren fortgeführt und die städtebaulichen Planungen baulich umgesetzt werden können, sollte der Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, nunmehr im Rahmen des „ergänzenden Verfahrens“ in der Form der Beschlussfassung zu I. als Satzung beschlossen werden (Dr. Rips) Anlagen: - Anlageplan - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit -4-