Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
07.09.10, 06:29
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 410/2010
Az.: 61. 21-20 / 118
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 20.08.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
16.09.2010
vorberatend
Rat
05.10.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren)
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20.08.2010
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gem. §§ 3 Abs. 2 sowie 4
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung, des Bebauungsplanes Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße
(Ergänzendes Verfahren), vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
(Stellungnahmen vom 28.07.2010 und 30.06.2008)
Die Stellungnahme des Erftverbandes vom 30.06.2008 bezüglich der Behandlung des
Niederschlagswassers betrifft nicht die Inhalte des „Ergänzenden Verfahrens“.
Stellungnahmen sind im ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
ausschließlich
zu
den
Planergänzungen
(artenschutzrechtliche
Vorprüfung
und
Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kennzeichnung/Umgrenzung der „Flächen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“) vorzutragen.
Im Übrigen wurden die in der Stellungnahme vorgetragenen Anregungen und Hinweise bereits in
die Abwägung zum rechtskräftigen Bebauungsplan eingestellt.
Der Anregung, die Ausgleichsmaßnahmen an Gewässer zu legen bzw. an Gewässern
umzusetzen,
kann
nicht
entsprochen
werden.
Die
artenschutzrechtlichen
Kompensationsmaßnahmen sollten möglichst in der Nähe des Eingriffs bzw. Plangebietes
stattfinden. Ein entsprechendes Gewässer ist in der Nähe des Plangebietes jedoch nicht
vorhanden.
I. 2 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025
Dortmund (Stellungnahme vom 09.08.2010)
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.08.2010 bezüglich der
Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserabsenkung betrifft nicht die Inhalte des „Ergänzenden
Verfahrens“. Stellungnahmen im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB sind
ausschließlich
zu
den
Planergänzungen
(artenschutzrechtliche
Vorprüfung
und
Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kennzeichnung/Umgrenzung der „Flächen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“) vorzutragen.
Im Übrigen wurde die RWE - Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2, 50935 Köln, entsprechend
in den bisherigen Verfahren beteiligt.
I.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Postfach 120161,
53874 Euskirchen (Stellungnahme vom 05.08.2010)
Die Anregungen und Hinweise des Landesbetrieb Straßen NRW bezüglich
- der 40 m Anbaubeschränkungszone entlang der L 163
- der Errichtung von Werbeanlagen
- der Errichtung einer Linksabbiegespur auf der L 163
- der Sperrfläche im Einmündungsbereich der L 163 in die Gartenstraße
- der straßentechnischen Entwurfunterlagen
- der Neuanpflanzung von Bäumen
- der Schutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm auf der L 163
- der Freihaltung der Sichtfelder im Einmündungsbereich der Planstraße in die L 163 und
- des Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Erftstadt und dem
Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel,
betreffen nicht die Inhalte des „Ergänzenden Verfahrens“. Stellungnahmen im ergänzenden
Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB sind ausschließlich zu den Planergänzungen
(artenschutzrechtliche
Vorprüfung
und
Ausgleichsmaßnahmen
sowie
die
Kennzeichnung/Umgrenzung der „Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen
erforderlich sind“) vorzutragen.
Inhaltlich waren die o.a. Hinweise und Anregungen - mit Ausnahme der Anregung hinsichtlich der
Freihaltung der Sichtfelder im Einmündungsbereich der Planstraße in die L 163 - bereits
Gegenstand der Abwägung im Bebauungsplanverfahren Nr.118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße
(s. Begründung I.3). Eine abwägungsrelevante Änderung der derzeitigen Sachlage hat sich seither
nicht ergeben.
Der Anregung, die Sichtfelder (gem. den Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil
Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt 3.4 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, im Bereich der Einmündung der Planstraße in die L 163 freizuhalten) wird in der
parallel im Verfahren befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 118 durch die
Herausnahme der beiden im Einmündungsbereich festgesetzten Bäume und der Darstellung der
Sichtdreiecke im Bebauungsplan entsprechend Rechnung getragen.
I.4 Dr. K.H. Fechner, Gartenstraße 9, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 16.08.2010)
Eine Benachrichtigung der betroffenen Grundstückseigentümer über Beteiligungsfristen im
Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplanes bzw. Bebauungsplanes erfolgt auf Grundlage
des Baugesetzbuches (BauGB). Danach hat die Information der Öffentlichkeit, zu der auch die
betroffenen Grundstückseigentümer gehören, über die Beteiligung bzw. Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB in ortsüblicher Weise zu erfolgen. In der Stadt Erftstadt erfolgen die ortsüblichen
Bekanntmachungen bzw. Veröffentlichungen ausschließlich im Amtsblatt der Stadt Erftstadt.
Darüber hinaus wird im Erftstadt-Anzeiger, welcher an sämtliche Haushalte in der Stadt Erftstadt
verteilt wird, ein entsprechender Hinweis veröffentlicht. Die Bedenken bezüglich des
Beteiligungsverfahrens sind somit nicht zutreffend.
Die Anregung bezüglich des Zufahrts- bzw. Wegerechts betrifft nicht die Inhalte des „Ergänzenden
Verfahrens“. Stellungnahmen im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB sind
-2-
ausschließlich
zu
den
Planergänzungen
(artenschutzrechtliche
Vorprüfung
und
Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kennzeichnung/Umgrenzung der „Flächen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind“) vorzutragen.
Im übrigen entfaltet eine privates Zufahrts- und Wegerecht - eine öffentlich-rechtliche Baulast
besteht nicht - keine Notwendigkeit zur öffentlich-rechtlichen Regelung. Das betreffende Flurstück
670 (bebautes Grundstück Gartenstraße 9) ist über die Gartenstraße ausreichend erschlossen;
eine zusätzliche Erschließung zur L 163 (Köttinger Straße) ist daher für die städtebauliche
Ordnung nicht erforderlich.
I.5 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, 50124 Bergheim (Schreiben vom
31.08.2010)
Der Anregung, die in Kapitel 4.3 und 5 der artenschutzrechtlichen Vorprüfung aufgeführten
artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen als textliche Festsetzungen in den
Bebauungsplan aufzunehmen, ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen.
I.6 Deutsche Telekom Netzproduktion, Köln (Stellungnahme vom 11.08.2010)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend
berücksichtigt.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße (Ergänzendes Verfahren), wird
gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit 13a und 214 Abs.4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie
i.V.m. § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONW) vom 01.03.2000 (GV
NW S.255) und §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO
NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I.
beschlossenen Ergänzungen nebst zugehöriger Begründung als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.3:
Die Stellungnahmen des Landesbetriebs Straßen waren bereits Gegenstand der Abwägung im
Bebauungsplanverfahren Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, mit folgendem Ergebnis:
Dem Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den
Verkehr auf der L 163 ist bereits im Planentwurf durch entsprechende Festsetzung von
Lärmpegelbereichen, die passive Schallschutzmaßnahmen sicherstellt, entsprechend Rechnung
getragen.
Der Hinweis, dass die Abstände gem. §§ 25 und 28 Straßen- und Wegegesetz NW zu beachten
sind, ist im Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt.
Der Anregung bezüglich der Zulässigkeit von Außenwerbung innerhalb der 20 m entlang der L 163
wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen.
Der Hinweis bezüglich der Abstimmung des straßentechnischen Entwurfs mit dem Landesbetrieb
Straßen NW wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
Der Anregung, dass bei der Neuanpflanzung von Bäumen ein Mindestabstand zum Rand des
Verkehrsraumes von 4,50 m einzuhalten ist, ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen.
Der Hinweis, dass vor Anbindung des Plangebietes bzw. der Planstraße an die L163 der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes bzw. der Erschließungsstraße umgesetzt.
Der Hinweis bzgl. der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m wird zur Kenntnis genommen.
Bedenken gegen eine Bebauung in der Anbaubeschränkungszone sind nicht vorgetragen worden.
Zu II.:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 25.03.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118, E. Liblar, Köttinger Straße, „Ergänzendes Verfahren“, beschlossen. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.
2 BauGB fand in der Zeit vom 02.08.2010 bis einschließlich 01.09.2010 statt.
-3-
Damit das Umlegungsverfahren fortgeführt und die städtebaulichen Planungen baulich umgesetzt
werden können, sollte der Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, nunmehr im
Rahmen des „ergänzenden Verfahrens“ in der Form der Beschlussfassung zu I. als Satzung
beschlossen werden
(Dr. Rips)
Anlagen:
- Anlageplan
- Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
Öffentlichkeit
-4-