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Beschlussvorlage (Anlage Vereinf. Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
4,6 MB
Erstellt
02.09.10, 15:11
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
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3. Vereinfachte Änderung Bebauungsplan Nr. 141 Erftstadt-Lechenich, WirtschaftsPark Rechtsgrundlage: - Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung - Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132) in der zuletzt gültigen Fassung - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90-) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I. S. 58) in der zuletzt gültigen Fassung - § 86 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONRW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung Verfahren: Diese Planänderung ist gemäß §§ 2 und 13 BauGB vom Rat der Stadt Erftstadt am ......................... als Satzung beschlossen worden. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB ist am ......................... erfolgt. Erftstadt, den ......................... Im Auftrag ............................ (Wirtz) Stadtbaudirektor Seite 1 von 5 3. Vereinfachte Änderung Gemarkung Lechenich Flur 17 B 26 5 Bebauungsplan Nr. 141, Erftstadt-Lechenich, WirtschaftsPark N Bisherige Festsetzungen Maßstab 1:1.250 Seite 2 von 5 3. Vereinfachte Änderung Bebauungsplan Nr. 141, Erftstadt-Lechenich, WirtschaftsPark N Neue Festsetzungen Maßstab 1:1.250 Seite 3 von 5 Legende: Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Gewerbegebiet Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Grundflächenzahl Höhe der baulichen Anlagen - z.B. (siehe textliche Festsetzungen) Bauweisen, Baugrenze, Baulinie (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Abweichende Bauweise (siehe textliche Festsetzungen) Baugrenze Baulinie Öffentliche Verkehrsfläche (§9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Verkehrsfläche Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Versorgungsanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Fläche für Versorgungsanlage Zweckbestimmung: Elektrizität Grünflächen (§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Öffentliche Grünfläche Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Anpflanzungen (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Anzupflanzender Einzelbaum Sonstige Festsetzungen (§9 Abs. 4 und 7 BauGB sowie §1 Abs. 4 BauNVO) Dachneigung Vorzone (siehe textliche Festsetzungen) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Vereinfachten Änderung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Art und/oder Maß der baulichen Anlage Seite 4 von 5 Textliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.3 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind auch ausnahmsweise nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) In den mit H 5 bezeichneten Baugebieten wird die Maximalhöhe der Traufe der baulichen Anlagen auf 13,00 m festgesetzt. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (z.B. Photovoltaik- oder Solaranlagen) bis zu einer Höhe von 1,50 m überschritten werden. Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen kann gemäß § 31 (1) BauGB ausnahmsweise durch notwendige technische Aufbauten, wie z.B. Schornsteine, Be- und Entlüftungseinrichtungen, überschritten werden. Die Aufbauten dürfen nicht mehr als 15 % der Dachfläche umfassen. 3. Bauweise, Baulinie, Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Auf den Baugrundstücken, die unmittelbar an die B 265 und L 263 grenzen, ist mindestens eine Gebäudeecke des Hauptbaukörpers auf der unmittelbar an der Straße liegenden und festgesetzten Baugrenze zu errichten. 9.4 Werbeanlagen Werbeanlagen dürfen bis zu einem Abstand von 40 m entlang der B 265 und L 263 (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) die Höhe der Betriebs- und Bürogebäude nicht überschreiten. Im übrigen Plangebiet dürfen die Werbeanlagen die Betriebs- und Bürogebäude maximal um einen Meter überschreiten. Für das übrige Plangebiet wird die maximale Höhe der Werbeanlagen auf 12 m über der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden ausgebauten Straße im Scheitel festgesetzt. Bei der Feststellung des Straßenbezugspunktes und der Straßenhöhe im Scheitel ist die textliche Festsetzung Ziffer 2, Abs. 7 maßgebend. Hinweise Wegen der Lage in der Wasserschutzzone III B (Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim) ist vor dem Einbau von Recyclingbaustoffen eine Genehmigung bei der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises“ zu beantragen. Neben den unter Pkt. 8 der textlichen Festsetzungen vorgenommenen gestalterischen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB sind die gestalterischen Vorgaben des Planungsleitfaden zu berücksichtigen. Die anderen planungsrechtlichen Festsetzungen gem. §9 BauGB und die bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. §9 (4) BauGB (in Verbindung mit §86 BauONW) sowie die Hinweise des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleiben unverändert. Seite 5 von 5