Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
4,6 MB
Erstellt
02.09.10, 15:11
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Vereinfachte Änderung
Bebauungsplan Nr. 141
Erftstadt-Lechenich, WirtschaftsPark
Rechtsgrundlage:
- Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt
gültigen Fassung
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132) in der
zuletzt gültigen Fassung
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90-) vom 18.12.1990 (BGBl.
1991 I. S. 58) in der zuletzt gültigen Fassung
- § 86 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONRW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung
Verfahren:
Diese Planänderung ist gemäß §§ 2 und 13 BauGB vom Rat der Stadt Erftstadt am
......................... als Satzung beschlossen worden.
Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB ist
am ......................... erfolgt.
Erftstadt, den .........................
Im Auftrag
............................
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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3. Vereinfachte Änderung
Gemarkung Lechenich
Flur 17
B
26
5
Bebauungsplan Nr. 141, Erftstadt-Lechenich, WirtschaftsPark
N
Bisherige Festsetzungen
Maßstab 1:1.250
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3. Vereinfachte Änderung
Bebauungsplan Nr. 141, Erftstadt-Lechenich, WirtschaftsPark
N
Neue Festsetzungen
Maßstab 1:1.250
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Legende:
Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet
Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen - z.B.
(siehe textliche Festsetzungen)
Bauweisen, Baugrenze, Baulinie (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Abweichende Bauweise
(siehe textliche Festsetzungen)
Baugrenze
Baulinie
Öffentliche Verkehrsfläche (§9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Öffentliche Verkehrsfläche
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Versorgungsanlagen
(§9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Fläche für Versorgungsanlage
Zweckbestimmung: Elektrizität
Grünflächen (§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Öffentliche Grünfläche
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Anpflanzungen (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Anzupflanzender Einzelbaum
Sonstige Festsetzungen (§9 Abs. 4 und 7 BauGB sowie §1 Abs. 4 BauNVO)
Dachneigung
Vorzone (siehe textliche Festsetzungen)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Vereinfachten Änderung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Art und/oder Maß der baulichen Anlage
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Textliche Festsetzungen:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.3 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind auch ausnahmsweise nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
In den mit H 5 bezeichneten Baugebieten wird die Maximalhöhe der Traufe der baulichen
Anlagen auf 13,00 m festgesetzt.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können zur Errichtung von Anlagen zur
Nutzung der Sonnenenergie (z.B. Photovoltaik- oder Solaranlagen) bis zu einer Höhe von 1,50 m
überschritten werden.
Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen kann gemäß § 31 (1) BauGB ausnahmsweise durch
notwendige technische Aufbauten, wie z.B. Schornsteine, Be- und Entlüftungseinrichtungen,
überschritten werden. Die Aufbauten dürfen nicht mehr als 15 % der Dachfläche umfassen.
3.
Bauweise, Baulinie, Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Auf den Baugrundstücken, die unmittelbar an die B 265 und L 263 grenzen, ist mindestens eine
Gebäudeecke des Hauptbaukörpers auf der unmittelbar an der Straße liegenden und festgesetzten
Baugrenze zu errichten.
9.4 Werbeanlagen
Werbeanlagen dürfen bis zu einem Abstand von 40 m entlang der B 265 und L 263
(gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) die Höhe der Betriebs- und
Bürogebäude
nicht überschreiten. Im übrigen Plangebiet dürfen die Werbeanlagen die
Betriebs- und Bürogebäude maximal um einen Meter überschreiten.
Für das übrige Plangebiet wird die maximale Höhe der Werbeanlagen auf 12 m über der
unmittelbar an das Grundstück angrenzenden ausgebauten Straße im Scheitel
festgesetzt. Bei der Feststellung des Straßenbezugspunktes und der Straßenhöhe
im
Scheitel ist die textliche Festsetzung Ziffer 2, Abs. 7 maßgebend.
Hinweise
Wegen der Lage in der Wasserschutzzone III B (Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim) ist vor
dem Einbau von Recyclingbaustoffen eine Genehmigung bei der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises“ zu beantragen.
Neben den unter Pkt. 8 der textlichen Festsetzungen vorgenommenen gestalterischen
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB sind die gestalterischen Vorgaben des
Planungsleitfaden zu berücksichtigen.
Die anderen planungsrechtlichen Festsetzungen gem. §9 BauGB und die
bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. §9 (4) BauGB (in Verbindung mit §86
BauONW) sowie die Hinweise des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleiben
unverändert.
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