Daten
Kommune
Pulheim
Größe
138 kB
Datum
15.03.2017
Erstellt
24.02.17, 12:18
Aktualisiert
24.02.17, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
371/2016
Erstellt am:
23.11.2016
Aktenzeichen:
IV/61 ro
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umweltausschuss
Planungsausschuss
4
nö. Sitzung
Termin
X
08.03.2017
X
15.03.2017
Betreff
Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Bereich: Siegstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Stadtverwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 371/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss nimmt die umweltrelevanten Erläuterungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 134 Sinnersdorf zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss, auf dieser Basis den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 134 Sinnersdorf zu fassen.
Der Planungsausschuss fasst folgenden Beschluss:
1. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 (1) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 134 Sinnersdorf (Bereich: Siegstraße) im beschleunigten Verfahren.
Ziel der Planung ist, für die im Plangeltungsbereich gelegenen, baulich ungenutzten Grundstücksflächen Baurecht
für eine ergänzende Wohnbebauung zu schaffen. Dabei sollen die bauleitplanerischen Regelungen die Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen möglichst begünstigen.
Lage und Umfang des Plangeltungsbereiches sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage der vorgelegten Planung
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1)
BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
Am westlichen Ortsrand von Sinnersdorf, angrenzend an den Randkanal, befinden sich zwischen Siegstraße und Sportanlage bis heute ungenutzte Grundstücksflächen in einer Größe von rund 6.300 qm. Gut 3.400 qm von diesen befinden
sich im Eigentum der Stadt, zwei große Parzellen – Nr. 41 und Nr. 544 – gehören Privaten.
Der bis 2007 wirksame, ehemalige Bebauungsplan Nr. 1.3 B Sinnersdorf hatte den Großteil des Areals als „Grünfläche“
mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ festgesetzt. Seit Aufhebung des Planes sind die erschließbaren Teilflächen entlang der Siegstraße nach § 34 BauGB bebaubar.
Um jedoch die gesamten Flächen einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen, schlägt die Verwaltung vor, für die fraglichen Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen. Ziel ist, statt der nicht mehr angestrebten Bolzplatznutzung auf
der gesamten Brachfläche eine Wohnbebauung zulässig zu machen.
Vorlage Nr.: 371/2016 . Seite 3 / 3
Sie hat hierzu ein Erschließungs- und Bebauungskonzept erarbeitet, welches sie zur Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung machen möchte. Es sieht vor, in gleichgerichteter Anordnung parallel zur Siegstraße vier Mehrfamilienhäuser
zu ermöglichen. Zu näheren Erläuterungen des Konzepts wird auf den beigefügten Entwurf der Planbegründung verwiesen.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 134 liegt zwar am Rande des Sinnersdorfer Siedlungsraums, als im Norden und Osten von Wohnbebauung benachbart und im Süden an eine Sportanlage grenzend bietet
das Plangebiet dennoch Potenzial für eine Maßnahme der Innenentwicklung. Demzufolge ist es möglich, den Plan im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen, sofern mit ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des §
19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt wird. Davon kann angesichts der Plangebietsgröße ausgegangen werden.
Bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind einem im Vorfeld erstellten schalltechnischen Gutachten zu
entnehmen. Es kommt mit Blick auf die Sportplatznutzung zu dem Ergebnis, dass an dem geplanten heranrückenden
Wohngebiet die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung gewährleistet werden
kann. Auf das Gutachten wird verwiesen, es ist als Anlage beigefügt.
Eine Artenschutzprüfung soll bis zur Präsentation des Offenlage-Entwurfes vorgenommen werden.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird im beschleunigten Verfahren abgesehen. Die Eingriffe in Natur, Boden und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Die Verwaltung schlägt vor, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchführen zu lassen und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern (§ 4 Abs. 1 BauGB).