Daten
Kommune
Pulheim
Größe
154 kB
Datum
15.03.2017
Erstellt
24.02.17, 18:31
Aktualisiert
24.02.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Bereich: südlich Siegstraße, östlich Randkanal
Begründung zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB
Stand: Februar 2017
AMT FÜR STADTENTWICKLUNG;
STADTPLANUNG UND DEMOGRAFIE
STADT PULHEIM
Abteilung 610 Planung
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Stand: Februar 2017
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Planungsziel - Bebauungskonzept
6.
Umweltbelange
7.
Kosten
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
1.
Stand: Februar 2017
Planerfordernis
Am westlichen Ortsrand von Sinnersdorf, angrenzend an den Randkanal, befinden sich zwischen Siegstraße und
Sportanlage bis heute ungenutzte Grundstücksflächen in einer Größe von rund 6.300 qm. Gut 3.400 qm von
diesen befinden sich im Eigentum der Stadt, zwei große Parzellen – Nr. 41 und Nr. 544 – gehören Privaten.
Der bis 2007 wirksame, ehemalige Bebauungsplan Nr. 1.3 B Sinnersdorf hatte den Großteil des Areals als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ festgesetzt. Seit Aufhebung des Planes sind die erschließbaren
Teilflächen entlang der Siegstraße nach § 34 BauGB bebaubar.
Um jedoch die gesamten Flächen einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen, ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die
Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Städtebauliches Entwicklungsziel ist, statt der nicht mehr angestrebten Bolzplatznutzung auf der gesamten Brachfläche eine Wohnbebauung zulässig zu machen. Dabei sollen
die bauleitplanerischen Regelungen die Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen möglichst begünstigen,
zumindest nicht erschweren.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 134 Sinnersdorf umfasst eine Größe von rd. 6.300 qm in der
Gemarkung Sinnersdorf, Flur 1, mit den Flurstücken 41, 543, 544, 545, 546, 547 und 548.
Das Plangebiet wird begrenzt von der Siegstraße im Norden, dem entlang des Randkanals verlaufenden WillySchumacher-Weg im Westen und der Sportanlage des VfR Sinnersdorf im Süden. Östlich direkt angrenzend
liegen mit Reihenhäusern bebaute, von der Wupperstraße erschlossene Wohnbaugrundstücke.
Die genaue Abgrenzung ist der Übersichtskarte zu entnehmen.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist der Geltungsbereich des - aufzustellenden - Bebauungsplans Nr. 134 Sinnersdorf als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz dargestellt. Dieser Zielsetzung
entsprach auch die Festsetzung im aufgehobenen Bebauungsplan Nr. 1.3 B Sinnersdorf.
Die nunmehr geplante Wohnbebauung macht die Festsetzung eines Wohngebiets im neuen Bebauungsplan
erforderlich. Insofern dieser dann das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht erfüllen würde, ist die
abweichende Flächennutzungsplan-Darstellung im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB). Eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Pulheimer Stadtgebiets ist
durch die Aufstellung des BP 134 Sinnersdorf nicht zu erwarten.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet selbst stellt sich derzeit als eine mit Sträuchern und vereinzelten Bäumen bewachsene Brachfläche dar.
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Stand: Februar 2017
Im Norden und Osten ist es von reiner, aus Reihenhausgruppen bestehender Wohnbebauung umgeben. Auf
seiner Südseite befindet sich eine Sportanlage (Fussballplatz) mit Vereinsheim. Zwei weitere Gebäude werden
von einer Karnevalsgesellschaft bzw. einem Schützenverein genutzt. Westlich bildet der Randkanal die Siedlungsgrenze, ihm folgen Ackerflächen.
5.
Planungsziel - Bebauungskonzept
Ziel der Planung ist, die ungenutzte Siedlungsfläche einer Wohnbebauung zuzuführen. Dabei soll (auch) die
anhaltende Nachfrage nach Geschosswohnungen Berücksichtigung finden.
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept sieht vier, nach Norden bzw. Süden ausgerichtete Baukörper vor. Zwei
von ihnen liegen unmittelbar an der Siegstraße, die beiden anderen mit Abstand weiter südlich. Letztere werden
durch eine an die Siegstraße anbindende, ca. 40 m lange Stichstraße erschlossen.
Mit geplanten 14,0 m Bautiefe und drei Geschossen bieten die Häuser gute Voraussetzungen für Geschosswohnungsbau. Um öffentlich geförderte Wohnungen errichten zu können, soll es möglich sein, die notwendigen
Stellplätze auch – kostensparend – oberirdisch anzulegen. Die erforderlichen Flächen sieht das Konzept zwischen dem nördlichen und dem südlichen Häuserpaar vor. Dabei ist die Entwurfszeichnung hinsichtlich der
Stellplätze so zu lesen, dass lediglich die mögliche Anordnung, nicht die zukünftig tatsächlich nachzuweisende
Anzahl der Plätze dargestellt ist.
Auf die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse – die westliche Hälfte (ca. 60 %) des Plangebiets ist Eigentum der
Stadt, die zwei östlichen Parzellen gehören Privaten – geht der Entwurf insoweit ein, als er die für die Erschließung der nicht an der Siegstraße gelegenen Grundstücksteilflächen erforderliche Stichstraße auf städtischem
Grund vorsieht. So lässt sich die konzeptgemäße Bebaubarkeit der Pulheimer Grundstücke am besten sichern.
Insoweit die beiden Mehrfamilienhäuser auf den privaten Parzellen nur realisierbar sind, wenn sich die Eigentümer auf eine Grundstücksvereinigung verständigen, bleibt dies abzuwarten. Alternativ wäre eine zusätzliche, an
die Siegstraße anbindende Erschließungsanlage für das östliche Flurstück (Nr. 544) in einen BebauungsplanEntwurf aufzunehmen. Sofern für dieses dann Geschosswohnungsbau nicht mehr realistisch erscheint, müsste
auch eine Modifizierung der Bauflächen vorgenommen werden.
6.
Umweltbelange
Das Plangebiet liegt seit langer Zeit brach. Es hat sich ein ungepflegter dichter Strauchbewuchs entwickelt. An
den Rändern des Plangebiets finden sich einige Baumstandorte mit teilweise hochgewachsenen Exemplaren.
Insofern das Areal potenzielles Habitat für diverse Arten ist, soll über eine noch durchzuführende Artenschutzprüfung geklärt werden, ob und welche Schutzmaßnahmen vor Planrealisierung erforderlich sind.
Da der Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, gilt § 13a Abs. 2 Nr. 1
BauGB. Dies bedeutet, dass von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen wird.
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
7.
Stand: Februar 2017
Kosten
Absehbar auf die Stadt zukommende Kosten ergeben sich durch den Bau der geplanten, beitragsfähigen öffentlichen Stichstraße.
Pulheim, Februar 2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
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