Daten
Kommune
Pulheim
Größe
385 kB
Datum
15.03.2017
Erstellt
24.02.17, 18:31
Aktualisiert
24.02.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Begründung
Teiländerung FNP 18.1 Sinnersdorf
Stand: Januar 2017
ENTWURF DER BEGRÜNDUNG
zur Teilbereichsänderung Nr. 18.1 Sinnersdorf
des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim
Stand Januar 2017
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Entwurf Begründung
Teiländerung FNP 18.1 Sinnersdorf
Stand: Januar 2017
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Lage des Änderungsbereiches
2.
Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
3.
Ziel und Zweck der Planung
4.
Umweltbezogene Informationen
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Entwurf Begründung
Teiländerung FNP 18.1 Sinnersdorf
1.
Stand: Januar 2017
Lage des Änderungsbereiches
Die von der Teiländerung 18.1 erfasste Fläche liegt am östlichen Ortsrand von Sinnersdorf und wird im Norden
durch die Straße Am Theuspfad, im Westen durch die vorhandene Reihenhausbebauung (Stichwege AugustImhoff-Straße), im Süden durch die Straße Am Eggershof und im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt.
Sie umfasst die Flurstücke Gemarkung Sinnersdorf, Flur 3, Flurstücke 1962, 1987, 1991, 2004 und 2006 sowie
eine ca. 780 m² große Teilfläche des Flurstücks 2005. Die gesamte Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca.
18.400 m².
2.
Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus
dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen.
Bislang stellt der FNP für den Bereich der FNP-Änderung 18.1 „Fläche für die Landwirtschaft“ dar; im Regionalplan ist das Plangebiet weit überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Das Plangebiet wird derzeit noch landwirtschaftlich genutzt.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich ( BP-Verfahren Nr. 121 Sinnersdorf) bislang um eine Fläche handelt,
die im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist, soll die Änderung Nr. 18.1 mit dem Ziel der zukünftigen Darstellung von „Wohnbaufläche“ bzw. „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage / Ortsrandeingrünung“ anstelle der bisherigen Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“
durchgeführt werden, um die vorbereitenden bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Arrondierung der
Wohnbebauung dort zu schaffen.
Zur Markierung und sinnvollen grünplanerischen Gestaltung des Ortsrandes von Sinnersdorf soll das neue
Wohngebiet von einer 8.0 m breiten und damit deutlich wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung begrenzt werden.
Am südlichen Rand des Planbereiches ist zudem die Anlage eines ca. 600 m² großen Retentionsbeckens vorgesehen.
Parallel zum FNP-Änderungsverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf aufgestellt.
4.
Umweltbezogene Informationen
Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung).
Aufgrund des höheren Detaillierungsgrades auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine genauere Beschreibung der umweltbezogenen Belange im Rahmen des Umweltberichts des Bebauungsplans Nr. 121
Sinnersdorf.
Auf dieser Planungsebene liegen erheblich genauere Angaben zu dem geplanten Eingriff vor. Dementsprechend
können die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden.
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Teiländerung FNP 18.1 Sinnersdorf
Stand: Januar 2017
Vor diesem Hintergrund können die umweltbezogenen Belange auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
zum jetzigen Zeitpunkt nur übersichtsweise erörtert werden; der hierzu zu erstellende ausführlichere Umweltbericht wird zur Offenlage vorgelegt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des
Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung,
zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des
Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht wurden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft sowie Mensch.
Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Umweltberichts sind im Bebauungsplanverfahren mit der Durchführung einer Artenschutzprüfung umfangreichere Untersuchungen durchgeführt worden; vgl. hierzu die Vorlage Nr.
157/2016 zur Aufstellung des B-Planes Nr. 121 Sinnersdorf, der die Artenschutzprüfung bereits beigefügt ist. Die
Ergebnisse fließen in die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft ein.
4.1
Ziel und Zweck der Planung
Mit dieser Flächennutzungsplanänderung werden die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf, der ein allgemeines Wohngebiet sowie Ortsrandbegrünung festsetzen wird, geschaffen.
4.2
Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Mit der Teiländerung Nr. 18.1 Sinnersdorf des Flächennutzungsplanes werden Eingriffe in Natur und Landschaft
im Sinne des § 8 BNatSchG bzw. § 4 LGNW vorbereitet.
Zustand der Umwelt vor Durchführung der Planung
Das Plangebiet wird derzeit noch landwirtschaftlich genutzt.
Zustand der Umwelt nach Durchführung der Planung
Durch die Darstellung „Wohnbaufläche“ anstelle von „Fläche für die Landwirtschaft“ wird die Versiegelung von
bislang als Freiflächen vorhandenen Bereichen bauleitplanerisch vorbereitet.
Mit der Durchführung der Planung erfolgt die Versiegelung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die
Wohnbebauung und die Verkehrsflächen.
Gleichzeitig ist zu erwarten, dass mit der Umsetzung der Planung eine Erhöhung des Aufkommens des Autoverkehrs mit den entsprechenden Belastungen für die Umwelt einhergehen wird.
Demgegenüber wird mit der Darstellung der Grünfläche am östlichen Rand des Plangebietes die Voraussetzung
für die Anlage einer Ortsrandbegrünung geschaffen.
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Teiländerung FNP 18.1 Sinnersdorf
Stand: Januar 2017
Mit der Anlage dieser Fläche werden die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild minimiert. Diese Grünfläche weist mehrere Funktionen auf; denn sie dient als Ausgleichsfläche,
als Sichtschutz, als Abschirmung gegen Verkehrslärm und als Filter für Luftschadstoffe. Daneben erfüllt sie eine
wichtige Aufgabe als Naherholungsfläche.
4.3
Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden im verbindlichen Bauleitplanverfahren festgestellt und vorgeschrieben.
4.4
Zusammenfassung
Mit der Flächennutzungsplanänderung 18.1 Sinnersdorf werden am östlichen Ortsrand von Sinnersdorf die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohngebiet mit Ein- und Zweifamilienhäusern
geschaffen.
Da das Baugebiet an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll. Dementsprechend erfolgt die Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung: Parkanlage / Ortsrandeingrünung am östlichen Rand des Gebietes.
Durch die Bewertung des Eingriffs wird im Verfahren des Bebauungsplans Nr. 121 Sinnersdorf der notwendige
Ausgleichsbedarf ermittelt werden.
Die in Anlage der Begründung zum städtebaulichen Konzept des Bebauungsplanes Nr. 121 Sinnersdorf beigefügten Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in
§ 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht
gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Pulheim, den 11.01.2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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