Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadtverwaltunq . Postfach 2565 . 50359 Erftstadt
StadtvelWaltung. Holzdamm 10 . 50374 Erftstadt
STAD
ERFTSTAD
Der Bürgermeister
Herrn
Stadtverordneten
Helmut Ockenfels
50374 Erftstadt
nachrichtlich
•
alien Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
Ratsbüro
HerrThanner
100
10.12.2005
o 22
35/409-202
Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen
(Bürgeranträge)
F 8/1046
und Beschwerden
gern. § 24 GO NW
Sehr geehrterHerr Ockenfels,
Ihre Fragenbeantworte ich wie folgt:
1. Ja (siehe Auszug aus dem Gemeindeordnung NW und Auszug aus der Hauptsatzung
der Stadt Erftstadt)
2. Ja
•
3. Ja (siehe Anlagen zu 1. und Merkblatt der Stadt Erftstadt zu Anregungen und
Beschwerden gem. § 24 GO NW)
Mit freundlichenGrüßen
(~
Besuehszeiten:
montag. -Ireitags
donnerstags außerdem
Ordnungsamt donner,tags
Sozialami donnerstags
von 08,00-12,00 Uhr
von 14,OO-16,OOUhr
von 14.00-18.00Uhr
von 14.OQ.16
00 Uhr
Sozialem! mittwochs ganzUlgig
und donneratags Wlrmiltllgs gasctllolscm
Renlanabtoiloog mittwod'll nur nach Vereinbarung
BaUOf'dnungsamt
montagsund dOMeBtag.
donnerstag' außerdem
xcnten
von 08,00-12.00 Uhr
von 14.00-18,00Uhr
der Stadlkas5II:
Kreisspar1<asl8 KOin0191000100 (BlZ 370 502 99)
VR.Bllnk Rhein-Edt eG 1000001011 (BlZ 371 612 89)
Postbank KOIn 38~61·504 (elZ 370 1(1) 50)
e-mail:
buergermeislOl@erllstadtde
Busverbindungen:
Linien 920, 979, 990
Rathaus LiblDf Heltestelle Liblar EKZ
Haus Ganser Haltestelle Le. MB..,..!
Anlrage
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·-§§ 22-25
GO - Text
des Innenministeriums
Regelung elnbezoqen
können Antrage, die hel anderen Behörden zu stellen sind, in diese
werden.
Unterrichtung
der Einwohner
die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angt~h!genheiten
der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen lind Vorhaben der Gemeinde, die unmillclbar
raum- oder entwlcklunqsbedeutsam
sind oder das wirtschaftliche, soztale und kulturelle
Wohl Ihrer Einwohner nachhallig berühren, sollen die Einwohner möglichst Irühzetttq
fiber die Grundlagen sowie Ziele. Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werdun.
(I) Der Rat unterrichtet
••
(2) Die Unterrtchtunq ist in der Regel so vorzunehmen. dan Geleqenhett zur Äußerung
und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlunqun der Einwohner anberaumen, die aut Gemetndebeztrke (Ortschaften) beschrankt werden können. Die
näheren Einzelheiten, Insbesondere die Beteiligung der Beztrksvertretunqen
in den kreisfreien Städten. sind In der Hauptsatzunq ZIl regeln. VorschriHen über cine förmliche Beteili!jung oder Anhörunq bleiben unberührt.
o
(3) Ein Verston gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßtqkett der Bntschuldunq
nicht.
§24
Anregungen
und Beschwerden
tJ) Jeder hal das Rechl, sich einzeln
oder In GemeinschaU mit anderen schrlfUich mil Anregungen oder Beschwerden In Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bevlrksvertretunq 7.11 wenden. Die Zuständiqkettnn der Ausschüsse, der Bcztrksver+retunqen
lind des Bürqermetsters wurden hierdurch nlchl berührt. Die Ertedlqung von Anregunqen
und Beschwerden kann der Rill einem Ausschuß übertmqen. Dur Antreqstelter ist über die
Stellungnahme 7,U den Anrequnqen und Beschwerden 7.U unterrichten.
(2) Die näheren
••
Blnzelhetten
regelt die Hauptsetzunq.
ps
Blnwchneruntruq
ttl
Einwohner. dle Sid! mindestens drei Monatenln der Gemeinde wohnen lind das 14. Letumsjahr vollendet haben, kÜIIIH!n beuntragun, dass der Rut Ilbcr eine bestimmte An!lldf!.
qenhelt, Iür die er qesetzttch zustündtq Ist, berät und entscheidet.
o
(21 Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss etn bestimmtes Beqehren und
eine Beqründunq entbulten. Er muß bis zu drei Personen beueunen, die berechttqt sind,
die Unter-eulehnenden zu vertreten. Die Verwaltung Ist in den Grenzen ihrer Verwattunqskraft ihren Etnwohncrn bei der Elnh!ih1l1!1efues ßtnwchncruntraqes behilflich.
(31 Der Einwohnerantrag
muss unterzeichnet sein,
1. in kretsanqchörtqen
Gemeinden von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner,
höchstens jedoch VOn" 000 Einwohnern.
2. In kreisfreien Städten von mtndestens vier vom Hundert der Einwehnur. höchstens jedoch 8000 Einwohnern.
10
~--~-------'---------
Auszug
zu Anregungen
aus der Hauptsatzung
und Beschwerden
Anregungen
der Stadt
Erftstadt
gern. § 24 GO NW (Bürgeranträge)
§6
und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Hinsichtlich der
Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend.
(2)
Die Erledigung
übertragen.
(3)
Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden.
(4)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand
Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
(5)
Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich
fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(6)
Der/Die Antragstellerlin
zu unterrichten.
(7)
Beschwerden in Angelegenheiten, in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind, sollen
zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Rechtsmittel hinzuweisen.
(8)
Anregungen in Angelegenheiten,
in denen dem Petenten ein förmliches Antragsrecht
zusteht, das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Antragsrecht hinzuweisen.
(9)
Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn
•
•
a)
von Anregungen
und Beschwerden
ist über die Stellungnahme
wird dem jeweiligen
zu den Anregungen
Fachausschuss
einer
der Stadt
und Beschwerden
der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt
b)
gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
F'l/4rJ't {
=CI<
3
0
Merkblatt "Anregungen und Beschwerden"
"Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden."
•
so unsere neugefasste nordrhein-westfälische
Gemeindeordnung im § 24.
Eine Anregung ist zu verstehen als ein Wunsch, in einem
bestimmten Sinne tätig zu werden. Es wird also ein Tun
oder Unterlassen der Stadt verlangt. Eine Beschwerde ist
ein konkretes Verlangen, einen Sachverhalt zu OberprOfen mit dem Wunsch, anders als bisher zu entscheiden.
Damit ist auch gesagt, was diese Anregungen und Beschwerden nicht ersetzen können:
weder einen Antrag in der Sache (z.B. Bauantrag,
Aufnahmeantrag fUr Kindergärten);
- noch ein Rechtsmittel (z.B. Widerspruch).
Beachten Sie bilte besonders, dass eine Anregung oder
Beschwerde in keinem Fall den Ablauf einer Frist hemmen
oder Fristen wahren kann.
•
Ein frOhzeitiges Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ist
gewiss hilfreich und gibt in jedem Fall nützliche Informationen. Das RatsbOro hilft Ihnen gerne weiter, den/die
richtige/n Ansprechpartner im Rathaus zu finden (Tel.-Nr.
am Schluss des Merkblattes).
Aufgrund Ihrer Beschwerde oder Anregung erarbeitet das
zuständige Amt eine Stellungnahme, die dem in der Sache
zuständigen Ausschuss zusammen mit Ihrer Anregung
oder Beschwerde vorgelegt wird.
In die Tagesordnung der nächsten Sitzung werden all die
Anregungen und Beschwerden aufgenommen, die bis zum
21. Tag vor der Sitzung eingegangen sind. Sollte zwischen
dem Eingang Ihre AnregungIBeschwerde
und dem
Versand der Einladung ein längerer Zenraum liegen,
erhalten Sie einen Zwischenbescheid.
Sie werden zu der Sitzung des zuständigen Ausschusses
eingeladen und erhalten eine Ausfertigung der Stellungnahme der Verwaltung. In der Sitzung ist es Oblich , die
Antragsteller anzuhören; Sie können dort Ergänzungen
und Erläuterungen vortragen.
Sie sollten wissen, dass der Fachausschuss selbstverständlich keine bestehenden BeschlOsse des Rates oder
anderer AusschUsse aufheben oder anstelle dieser Gremien entscheiden kann. Kommen die Mitglieder des
Ausschusses zu der Überzeugung, dass Ihre Beschwerde
begründet ist, Ihre Anregung in die Tat umgesetzt werden
sollte und der Ausschuss zuständig ist, kann er in der
Sache entscheiden.
Falls weiterer Beratungsbedarf
besteht, kann der Ausschuss die Überweisung an den Rat
oder einen anderen Fachausschuss beschließen, wo dann
die endgültige Entscheidung getroffen wird.
Wenn der BOrgermeister zuständig ist, Oberweist der
Ausschuss die Angelegenheit an ihn zur Erledigung.
Der Ausschuss kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass Ihr Anliegen durch die Stellungnahme der
Verwaltung erledigt ist, weil die Übersetzung Ihrer Anregung bereits in Angriff genommen
wurde oder Ihrer
Beschwerde abgeholfen wird .
Auch damit müssen Sie rechnen:
Eine Beschwerde oder Anregung kann abgelehnt werden. Rats- und Ausschussentscheidungen
sind fast immer Kompromisse, die nach Abwägung der verschiedenen Interessen getroffen werden. Auch Ihre Anregung
oder Beschwerde kann ein wesentlicher Teil solcher
Entscheidungsprozesse sein. Trotz alledem lassen sich
Entscheidungen nicht vermeiden, die nicht die Zustimmung aller finden. Insbesondere gilt das natorlich für
BeschlOsse, die Belastungen fOr andere bedeuten.
Bitte haben Sie in diesen Fällen Verständnis, wenn Rat
und Ausschüsse bei ihren Entscheidungen bleiben, sofern sich nicht neue Tatsachen ergeben, die eine Änderung rechtfertigen.
Bedenken Sie bitte auch, dass der Rat in einem
demokratischen Rechtsstaat an die Gesetze gebunden
ist. Er kann durch Beschluss keinesfalls etwasgesetzlich
Unzulässiges fOr zulässig erklären.
Wenn der Fachausschuss die Angelegenheit dem Rat
oder einem anderen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt hat, erhalten Sie jeweils eine Einladung zu dieser
Rats- oder Ausschusssitzung, damit Sie die weitere Beratung und Beschlussfassung selbst verfolgen und sich
damn auch aus erster Hand informieren können.
Die Verwirklichung mancher Anregung erfordert erhebtehe finanzielle Mittel; solche Beschwerden und Anregungen können nicht immer sofort abschließend behandelt
werden, weil erst die Haushallsplanberatungen
fOr das
nächste Jahr abgewartet werden mOssen.
In jedem Falle erhallen Sie nach endgaltiger Beschlussfassung Ober Ihre Anregung oder Beschwerde eine
schriftliche Mitteilung des zuständigen Fachbereiches.
FOr Ihre Fragen steht Ihnen das RatsbOra ( Herr
Thanner, Frau Reinhold, Herr Schmatz, Tel.-Nr.: 4092021-203) gerne zur Verfügung.
S P D - Fraktion
An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt
Herrn Ernst-Dieter Bösche
..
- Rathaus-
Erftstadt
Helmut Ockenfels
Bahnhofstr. 38
50374 Erftstadt
Tel.: (022 35) 46 30 03
Fax: (022 35) 46 30 02
- /foD70
50374 Erftstadt
•
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rr 1./1AVA t,t7/
13. DEZ.200 5
Eingang BO,o Bürgermoister
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Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.11.2005 ergaben sieh Unklarheiten bei der
Behandlung der Anregung von Pfarrer Jansen und Pfarrer Müggenburg (138/0909).
Gemäß der Geschäftsordnung unseres Rates bitte ich daher um die Beantwortung der
nachfolgenden Anfrage:
I. Ist es richtig, dass über die mit "13 8/0909" als Bürgerantrag ausgezeichnete Anregung wie
über einen Antrag abzustimmen ist.
2. Ist es richtig, dass der Antrag, über den abzustimmen war, lautet: "Ansiedlung der
'Jungendkulturhalle' im Bereich des Schulzentrums Liblar" ?
•
3. Gibt es von Seiten der Verwaltung eine einheitliche Handhabung von Bürgeranfragen.
Anregungen und Bürgeranträgen - und wenn ja, welche?
Mit freundliehen
~/AIfii"A
Helmut Ockenfels
7