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Anfrage (Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
694 kB
Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Anfrage (Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW) Anfrage (Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW) Anfrage (Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW) Anfrage (Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW) Anfrage (Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen und Beschwerden gern. § 24 GO NW)

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Stadtverwaltunq . Postfach 2565 . 50359 Erftstadt StadtvelWaltung. Holzdamm 10 . 50374 Erftstadt STAD ERFTSTAD Der Bürgermeister Herrn Stadtverordneten Helmut Ockenfels 50374 Erftstadt nachrichtlich • alien Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum Ratsbüro HerrThanner 100 10.12.2005 o 22 35/409-202 Anfrage bzgl. Behandlung von Anregungen (Bürgeranträge) F 8/1046 und Beschwerden gern. § 24 GO NW Sehr geehrterHerr Ockenfels, Ihre Fragenbeantworte ich wie folgt: 1. Ja (siehe Auszug aus dem Gemeindeordnung NW und Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt) 2. Ja • 3. Ja (siehe Anlagen zu 1. und Merkblatt der Stadt Erftstadt zu Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NW) Mit freundlichenGrüßen (~ Besuehszeiten: montag. -Ireitags donnerstags außerdem Ordnungsamt donner,tags Sozialami donnerstags von 08,00-12,00 Uhr von 14,OO-16,OOUhr von 14.00-18.00Uhr von 14.OQ.16 00 Uhr Sozialem! mittwochs ganzUlgig und donneratags Wlrmiltllgs gasctllolscm Renlanabtoiloog mittwod'll nur nach Vereinbarung BaUOf'dnungsamt montagsund dOMeBtag. donnerstag' außerdem xcnten von 08,00-12.00 Uhr von 14.00-18,00Uhr der Stadlkas5II: Kreisspar1<asl8 KOin0191000100 (BlZ 370 502 99) VR.Bllnk Rhein-Edt eG 1000001011 (BlZ 371 612 89) Postbank KOIn 38~61·504 (elZ 370 1(1) 50) e-mail: buergermeislOl@erllstadtde Busverbindungen: Linien 920, 979, 990 Rathaus LiblDf Heltestelle Liblar EKZ Haus Ganser Haltestelle Le. MB..,..! Anlrage SPO .. , .. ..-\: .":.~ .., " .-!!" .~ ".-;',h . "'.' ·-§§ 22-25 GO - Text des Innenministeriums Regelung elnbezoqen können Antrage, die hel anderen Behörden zu stellen sind, in diese werden. Unterrichtung der Einwohner die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angt~h!genheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen lind Vorhaben der Gemeinde, die unmillclbar raum- oder entwlcklunqsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soztale und kulturelle Wohl Ihrer Einwohner nachhallig berühren, sollen die Einwohner möglichst Irühzetttq fiber die Grundlagen sowie Ziele. Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werdun. (I) Der Rat unterrichtet •• (2) Die Unterrtchtunq ist in der Regel so vorzunehmen. dan Geleqenhett zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlunqun der Einwohner anberaumen, die aut Gemetndebeztrke (Ortschaften) beschrankt werden können. Die näheren Einzelheiten, Insbesondere die Beteiligung der Beztrksvertretunqen in den kreisfreien Städten. sind In der Hauptsatzunq ZIl regeln. VorschriHen über cine förmliche Beteili!jung oder Anhörunq bleiben unberührt. o (3) Ein Verston gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßtqkett der Bntschuldunq nicht. §24 Anregungen und Beschwerden tJ) Jeder hal das Rechl, sich einzeln oder In GemeinschaU mit anderen schrlfUich mil Anregungen oder Beschwerden In Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bevlrksvertretunq 7.11 wenden. Die Zuständiqkettnn der Ausschüsse, der Bcztrksver+retunqen lind des Bürqermetsters wurden hierdurch nlchl berührt. Die Ertedlqung von Anregunqen und Beschwerden kann der Rill einem Ausschuß übertmqen. Dur Antreqstelter ist über die Stellungnahme 7,U den Anrequnqen und Beschwerden 7.U unterrichten. (2) Die näheren •• Blnzelhetten regelt die Hauptsetzunq. ps Blnwchneruntruq ttl Einwohner. dle Sid! mindestens drei Monatenln der Gemeinde wohnen lind das 14. Letumsjahr vollendet haben, kÜIIIH!n beuntragun, dass der Rut Ilbcr eine bestimmte An!lldf!. qenhelt, Iür die er qesetzttch zustündtq Ist, berät und entscheidet. o (21 Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss etn bestimmtes Beqehren und eine Beqründunq entbulten. Er muß bis zu drei Personen beueunen, die berechttqt sind, die Unter-eulehnenden zu vertreten. Die Verwaltung Ist in den Grenzen ihrer Verwattunqskraft ihren Etnwohncrn bei der Elnh!ih1l1!1efues ßtnwchncruntraqes behilflich. (31 Der Einwohnerantrag muss unterzeichnet sein, 1. in kretsanqchörtqen Gemeinden von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch VOn" 000 Einwohnern. 2. In kreisfreien Städten von mtndestens vier vom Hundert der Einwehnur. höchstens jedoch 8000 Einwohnern. 10 ~--~-------'--------- Auszug zu Anregungen aus der Hauptsatzung und Beschwerden Anregungen der Stadt Erftstadt gern. § 24 GO NW (Bürgeranträge) §6 und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden. Hinsichtlich der Einreichungsfrist gilt § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung entsprechend. (2) Die Erledigung übertragen. (3) Der Ausschuss hat die Anregung oder Beschwerde inhaltlich zu prüfen und kann Empfehlungen aussprechen oder in der Sache entscheiden. (4) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt. (5) Eingaben, Anregungen, Beschwerden usw., die nicht in den Aufgabenbereich fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. (6) Der/Die Antragstellerlin zu unterrichten. (7) Beschwerden in Angelegenheiten, in denen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft sind, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Rechtsmittel hinzuweisen. (8) Anregungen in Angelegenheiten, in denen dem Petenten ein förmliches Antragsrecht zusteht, das er nicht genutzt hat, sollen zurückgewiesen werden. Der Petent ist auf das einschlägige Antragsrecht hinzuweisen. (9) Von einer Prüfung soll abgesehen werden, wenn • • a) von Anregungen und Beschwerden ist über die Stellungnahme wird dem jeweiligen zu den Anregungen Fachausschuss einer der Stadt und Beschwerden der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. F'l/4rJ't { =CI< 3 0 Merkblatt "Anregungen und Beschwerden" "Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden." • so unsere neugefasste nordrhein-westfälische Gemeindeordnung im § 24. Eine Anregung ist zu verstehen als ein Wunsch, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden. Es wird also ein Tun oder Unterlassen der Stadt verlangt. Eine Beschwerde ist ein konkretes Verlangen, einen Sachverhalt zu OberprOfen mit dem Wunsch, anders als bisher zu entscheiden. Damit ist auch gesagt, was diese Anregungen und Beschwerden nicht ersetzen können: weder einen Antrag in der Sache (z.B. Bauantrag, Aufnahmeantrag fUr Kindergärten); - noch ein Rechtsmittel (z.B. Widerspruch). Beachten Sie bilte besonders, dass eine Anregung oder Beschwerde in keinem Fall den Ablauf einer Frist hemmen oder Fristen wahren kann. • Ein frOhzeitiges Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter ist gewiss hilfreich und gibt in jedem Fall nützliche Informationen. Das RatsbOro hilft Ihnen gerne weiter, den/die richtige/n Ansprechpartner im Rathaus zu finden (Tel.-Nr. am Schluss des Merkblattes). Aufgrund Ihrer Beschwerde oder Anregung erarbeitet das zuständige Amt eine Stellungnahme, die dem in der Sache zuständigen Ausschuss zusammen mit Ihrer Anregung oder Beschwerde vorgelegt wird. In die Tagesordnung der nächsten Sitzung werden all die Anregungen und Beschwerden aufgenommen, die bis zum 21. Tag vor der Sitzung eingegangen sind. Sollte zwischen dem Eingang Ihre AnregungIBeschwerde und dem Versand der Einladung ein längerer Zenraum liegen, erhalten Sie einen Zwischenbescheid. Sie werden zu der Sitzung des zuständigen Ausschusses eingeladen und erhalten eine Ausfertigung der Stellungnahme der Verwaltung. In der Sitzung ist es Oblich , die Antragsteller anzuhören; Sie können dort Ergänzungen und Erläuterungen vortragen. Sie sollten wissen, dass der Fachausschuss selbstverständlich keine bestehenden BeschlOsse des Rates oder anderer AusschUsse aufheben oder anstelle dieser Gremien entscheiden kann. Kommen die Mitglieder des Ausschusses zu der Überzeugung, dass Ihre Beschwerde begründet ist, Ihre Anregung in die Tat umgesetzt werden sollte und der Ausschuss zuständig ist, kann er in der Sache entscheiden. Falls weiterer Beratungsbedarf besteht, kann der Ausschuss die Überweisung an den Rat oder einen anderen Fachausschuss beschließen, wo dann die endgültige Entscheidung getroffen wird. Wenn der BOrgermeister zuständig ist, Oberweist der Ausschuss die Angelegenheit an ihn zur Erledigung. Der Ausschuss kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass Ihr Anliegen durch die Stellungnahme der Verwaltung erledigt ist, weil die Übersetzung Ihrer Anregung bereits in Angriff genommen wurde oder Ihrer Beschwerde abgeholfen wird . Auch damit müssen Sie rechnen: Eine Beschwerde oder Anregung kann abgelehnt werden. Rats- und Ausschussentscheidungen sind fast immer Kompromisse, die nach Abwägung der verschiedenen Interessen getroffen werden. Auch Ihre Anregung oder Beschwerde kann ein wesentlicher Teil solcher Entscheidungsprozesse sein. Trotz alledem lassen sich Entscheidungen nicht vermeiden, die nicht die Zustimmung aller finden. Insbesondere gilt das natorlich für BeschlOsse, die Belastungen fOr andere bedeuten. Bitte haben Sie in diesen Fällen Verständnis, wenn Rat und Ausschüsse bei ihren Entscheidungen bleiben, sofern sich nicht neue Tatsachen ergeben, die eine Änderung rechtfertigen. Bedenken Sie bitte auch, dass der Rat in einem demokratischen Rechtsstaat an die Gesetze gebunden ist. Er kann durch Beschluss keinesfalls etwasgesetzlich Unzulässiges fOr zulässig erklären. Wenn der Fachausschuss die Angelegenheit dem Rat oder einem anderen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt hat, erhalten Sie jeweils eine Einladung zu dieser Rats- oder Ausschusssitzung, damit Sie die weitere Beratung und Beschlussfassung selbst verfolgen und sich damn auch aus erster Hand informieren können. Die Verwirklichung mancher Anregung erfordert erhebtehe finanzielle Mittel; solche Beschwerden und Anregungen können nicht immer sofort abschließend behandelt werden, weil erst die Haushallsplanberatungen fOr das nächste Jahr abgewartet werden mOssen. In jedem Falle erhallen Sie nach endgaltiger Beschlussfassung Ober Ihre Anregung oder Beschwerde eine schriftliche Mitteilung des zuständigen Fachbereiches. FOr Ihre Fragen steht Ihnen das RatsbOra ( Herr Thanner, Frau Reinhold, Herr Schmatz, Tel.-Nr.: 4092021-203) gerne zur Verfügung. S P D - Fraktion An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn Ernst-Dieter Bösche .. - Rathaus- Erftstadt Helmut Ockenfels Bahnhofstr. 38 50374 Erftstadt Tel.: (022 35) 46 30 03 Fax: (022 35) 46 30 02 - /foD70 50374 Erftstadt • r~20 "f' rr 1./1AVA t,t7/ 13. DEZ.200 5 Eingang BO,o Bürgermoister ::1 6' I ).K. Ylit-.-ttl12 . t2~1~3~2~.~O~4~3~4~4~~~~~5,j Sehr geehrter Herr Bürgermeister, in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30.11.2005 ergaben sieh Unklarheiten bei der Behandlung der Anregung von Pfarrer Jansen und Pfarrer Müggenburg (138/0909). Gemäß der Geschäftsordnung unseres Rates bitte ich daher um die Beantwortung der nachfolgenden Anfrage: I. Ist es richtig, dass über die mit "13 8/0909" als Bürgerantrag ausgezeichnete Anregung wie über einen Antrag abzustimmen ist. 2. Ist es richtig, dass der Antrag, über den abzustimmen war, lautet: "Ansiedlung der 'Jungendkulturhalle' im Bereich des Schulzentrums Liblar" ? • 3. Gibt es von Seiten der Verwaltung eine einheitliche Handhabung von Bürgeranfragen. Anregungen und Bürgeranträgen - und wenn ja, welche? Mit freundliehen ~/AIfii"A Helmut Ockenfels 7