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Beschlussvorlage (BP 53 BW 4. Ä Außerungen fBÖ)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
93 kB
Datum
15.03.2017
Erstellt
27.02.17, 09:34
Aktualisiert
27.02.17, 09:34
Beschlussvorlage (BP 53 BW 4. Ä Außerungen fBÖ) Beschlussvorlage (BP 53 BW 4. Ä Außerungen fBÖ)

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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 53 Brauweiler 4. Änderung Äußerungen fBÖ Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 09.12.2015 bis 08.01.2016 T 1 fBÖ, Deutsche Telekom Technik GmbH Schreiben vom 11.12.2015 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Der Eingabesteller weist auf eine durch das Plangebiet verlaufende Telekommunikationslinie hin, deren Verlauf bei der Bebauung des Grundstücks zu berücksichtigen ist. T 2 fBÖ, Rheinische NETZGesellschaft mbH Schreiben vom 07.01.2016 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Der Eingabesteller weist auf eine durch das Plangebiet verlaufende Gasleitung hin, deren Verlauf bei der Planung zu berücksichtigen ist. T 3 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 08.01.2016 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Für den Fall das während des Rodungsvorgangs Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten vorgefunden werden ist die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beteiligen. T 5 fBÖ, ADFC-Ortsgruppe Pulheim Schreiben vom 14.12.2015 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Es wird die Beibehaltung einer Querungsmöglichkeit des Plangebiets für Fußgänger und Radfahrer gefordert. Äußerungen fBÖ Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist der Verlauf und die Zugänglichkeit der Telekommunikationslinie zu beachten. Stellungnahme der Verwaltung Vom zuständigen Fachamt ist eine Abstimmung mit dem Betreiber der Gasleitung dahingehend erfolgt, das die Leitung im Zuge von auf dem Grundstück erfolgenden Baumaßnahme bei Bedarf zurück zu bauen ist (siehe Anlage, n. ö. T). Stellungnahme der Verwaltung Eine gegebenenfalls erforderliche Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des Plangebiets ist keine ausreichende Fläche für die Festsetzung einer Fuß- und Radwegverbindung vorhanden. Eine solche Festsetzung würde eine sinnvolle bauliche Nutzung des Grundstücks unmöglich machen. In der Vergangenheit war die Fläche zwar in der Örtlichkeit querbar, eine Wegeverbindung war aber nicht planungsrechtlich gesichert. Planungsamt Seite 1 von 2 Bebauungsplan Nr. 53 Brauweiler 4. Änderung Äußerungen fBÖ B 1 fBÖ, Schreiben vom 09.12.2014 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Die Änderung des Bebauungsplans wird seitens des Eingabestellers u .a dahingehend abgelehnt, das eine nicht-vertretbare Verdichtung der Bebauung erfolgt und eine wertvolle Spielfläche für Grundschulkinder wegfällt. Es wird angeregt eine Obergrenze für die Höhe des Daches und von Bäumen im Bebauungsplan festzulegen. Bei der Neubebauung sollte die niedrigste Höhe der umgebenden Bebauung berücksichtigt werden. B 2 fBÖ, Schreiben vom 25.03.2015 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Der Eingabesteller befürchtet die Verschattung seiner Photvoltaikanlage und spricht sich gegen die Zugänglichkeit des neu entstehenden Baugrundstücks vom im Privateigentum befindlichen, nördlich angrenzenden, zur August-Bebel-Straße führenden Fußweg aus. Äußerungen fBÖ Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Die durch die Bebauungsplanänderung ermöglichte Verdichtung bewegt sich im Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung und ist mit der festgesetzten Bebauungshöhe, die lediglich einen eingeschossigen Bungalow ermöglicht, sehr moderat und der teilweise umgebenden Bungalowbebauung angepasst. Entsprechend der weiterhin sehr starken Nachfrage nach Baugrundstücken für Eigenheime im Stadtgebiet Pulheims ist die Inanspruchnahme von bereits erschlossenen, umnutzbaren Flächen in zentralen Ortslagen grundsätzlich sinnvoller, als die Schaffung neuer Baugebiete auf der 'grünen Wiese'. Grundsätzlich besteht für Politik und Verwaltung aufgrund der Bevölkerungs- und wirtschaftlichen Entwicklung in der Region Pulheim ein hoher Handlungsbedarf zur Schaffung von Wohnraum. Der Wegfall der in der Örtlichlichkeit bereits seit längerem aufgegebenen Spielplatzfläche ist vom zuständigen Fachamt als vertretbar erachtet worden. Stellungnahme der Verwaltung Hinsichtlich einer möglichen Verschattung bleibt das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt wenn die Vorgaben des Planungs- und Bauordnungsrechts eingehalten werden. Gleichzeitig ist die maximal zulässige Höhe der Neubebauung vergleichsweise niedrig. Die Haupterschließung des Grundstücks erfolgt über die Von-Werth-Straße. Zudem grenzt es noch an die Albert-Einstein-Straße an. Planungsamt Seite 2 von 2