Daten
Kommune
Pulheim
Größe
93 kB
Datum
15.03.2017
Erstellt
27.02.17, 09:34
Aktualisiert
27.02.17, 09:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 53 Brauweiler 4. Änderung
Äußerungen fBÖ
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 09.12.2015 bis 08.01.2016
T 1 fBÖ, Deutsche Telekom Technik GmbH
Schreiben vom 11.12.2015
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Der Eingabesteller weist auf eine durch das Plangebiet
verlaufende Telekommunikationslinie hin, deren Verlauf bei der Bebauung des Grundstücks zu berücksichtigen ist.
T 2 fBÖ, Rheinische NETZGesellschaft mbH
Schreiben vom 07.01.2016
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Der Eingabesteller weist auf eine durch das Plangebiet
verlaufende Gasleitung hin, deren Verlauf bei der Planung zu berücksichtigen ist.
T 3 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 08.01.2016
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Für den Fall das während des Rodungsvorgangs Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten vorgefunden werden ist die
Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu
beteiligen.
T 5 fBÖ, ADFC-Ortsgruppe Pulheim
Schreiben vom 14.12.2015
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Es wird die Beibehaltung einer Querungsmöglichkeit
des Plangebiets für Fußgänger und Radfahrer gefordert.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist der
Verlauf und die Zugänglichkeit der Telekommunikationslinie zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung
Vom zuständigen Fachamt ist eine Abstimmung mit
dem Betreiber der Gasleitung dahingehend erfolgt,
das die Leitung im Zuge von auf dem Grundstück
erfolgenden Baumaßnahme bei Bedarf zurück zu
bauen ist (siehe Anlage, n. ö. T).
Stellungnahme der Verwaltung
Eine gegebenenfalls erforderliche Beteiligung des
Rhein-Erft-Kreises kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des
Plangebiets ist keine ausreichende Fläche für die
Festsetzung einer Fuß- und Radwegverbindung vorhanden. Eine solche Festsetzung würde eine sinnvolle bauliche Nutzung des Grundstücks unmöglich machen. In der Vergangenheit war die Fläche zwar in der
Örtlichkeit querbar, eine Wegeverbindung war aber
nicht planungsrechtlich gesichert.
Planungsamt
Seite 1 von 2
Bebauungsplan Nr. 53 Brauweiler 4. Änderung
Äußerungen fBÖ
B 1 fBÖ, Schreiben vom 09.12.2014
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Die Änderung des Bebauungsplans wird seitens des
Eingabestellers u .a dahingehend abgelehnt, das
eine nicht-vertretbare Verdichtung der Bebauung erfolgt und eine wertvolle Spielfläche für Grundschulkinder wegfällt.
Es wird angeregt eine Obergrenze für die Höhe des
Daches und von Bäumen im Bebauungsplan festzulegen. Bei der Neubebauung sollte die niedrigste Höhe
der umgebenden Bebauung berücksichtigt werden.
B 2 fBÖ, Schreiben vom 25.03.2015
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Der Eingabesteller befürchtet die Verschattung seiner
Photvoltaikanlage und spricht sich gegen die Zugänglichkeit des neu entstehenden Baugrundstücks vom im
Privateigentum befindlichen, nördlich angrenzenden,
zur August-Bebel-Straße führenden Fußweg aus.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Die durch die Bebauungsplanänderung ermöglichte Verdichtung bewegt sich im Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung und ist mit
der festgesetzten Bebauungshöhe, die lediglich einen
eingeschossigen Bungalow ermöglicht, sehr moderat
und der teilweise umgebenden Bungalowbebauung
angepasst.
Entsprechend der weiterhin sehr starken Nachfrage
nach Baugrundstücken für Eigenheime im Stadtgebiet
Pulheims ist die Inanspruchnahme von bereits erschlossenen, umnutzbaren Flächen in zentralen Ortslagen grundsätzlich sinnvoller, als die Schaffung neuer Baugebiete auf der 'grünen Wiese'.
Grundsätzlich besteht für Politik und Verwaltung aufgrund der Bevölkerungs- und wirtschaftlichen Entwicklung in der Region Pulheim ein hoher Handlungsbedarf zur Schaffung von Wohnraum.
Der Wegfall der in der Örtlichlichkeit bereits seit längerem aufgegebenen Spielplatzfläche ist vom zuständigen Fachamt als vertretbar erachtet worden.
Stellungnahme der Verwaltung
Hinsichtlich einer möglichen Verschattung bleibt das
Gebot der Rücksichtnahme gewahrt wenn die Vorgaben des Planungs- und Bauordnungsrechts eingehalten werden. Gleichzeitig ist die maximal zulässige
Höhe der Neubebauung vergleichsweise niedrig.
Die Haupterschließung des Grundstücks erfolgt über
die Von-Werth-Straße. Zudem grenzt es noch an die
Albert-Einstein-Straße an.
Planungsamt
Seite 2 von 2