Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 43/2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
244 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
24.02.17, 12:18
Aktualisiert
24.02.17, 12:18
Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 43/2017) Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 43/2017) Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 43/2017)

öffnen download melden Dateigröße: 244 kB

Inhalt der Datei

GESCHÄFTSORDNUNG DER AG § 78 SGB VIII, KINDER- UND JUGENDFÖRDERUNG PULHEIM §§ 11 – 14 SGB VIII (Stand 11.01.2017) PRÄAMBEL Die Stadt Pulheim als öffentlicher Träger der Jugendhilfe und die freien Träger der Jugendförderung in Pulheim arbeiten seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in der außerschulischen Kinder- und Jugendförderung in diversen Netzwerkstrukturen erfolgreich zusammen. Um diese Kooperation auf eine rechtlich verbindliche Basis zu stellen und Grundlagen für eine Beratung von Fachthemen im Kinder- und Jugendhilfeausschusses herzustellen, wird eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII, Kinder- und Jugendförderung (§§ 11-14 SGB VIII) gegründet. Darin sind neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Verwaltung des Jugendamts), die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe / Handlungsfeld: Kinderund Jugendförderung sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten. § 78 Arbeitsgemeinschaften Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. 1. NAME Die AG trägt den Namen „AG § 78 Kinder- und Jugendförderung in Pulheim“. 2. ZIELE UND AUFGABEN Die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung soll in den Leistungsbereichen der §§ 11 - 14 SGB VIII darauf hinwirken, dass die geplanten Maßnahmen der Kinder und Jugendförderung aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. Hierzu stellt die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung dem Jugendhilfeausschuss ihre, aus den Erfahrungen der Jugendarbeit abgeleitete, Beratungskompetenz zur Verfügung. Die fachliche Zusammenarbeit der AG § 78 Kinder- und Jugendförderung soll insbesondere in folgenden Bereichen erfolgen:         stadtteilbezogene und stadtweite Bedarfsermittlung im Aufgabenfeld Kinder- und Jugendförderung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung auf der Grundlage des SGB VIII, Abstimmung von laufenden Maßnahmen, Austausch über quantitative und qualitative Bedarfsänderungen, Informationen der Planungsverantwortlichen und Formulierung von Planungsbedarf, Beschreibung der Arbeitsfelder und deren Zielsetzungen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung, Beschreibung fachlicher Standards in der Kinder- und Jugendförderung, Unterstützung der fachlichen Entwicklung der Kinder- und Jugendförderung durch geeignete Fachtagungen / Fortbildungen, 1   Öffentlichkeitsarbeit für die Belange und Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Pulheim, Vorbereitung des Kinder- und Jugendförderplans. 3. MITGLIEDER (1) Mitglieder der AG sind:  die Stadt Pulheim als öffentlicher Träger der Jugendhilfe, vertreten durch die Verwaltung des Jugendamts der Stadt Pulheim,  die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe in der Stadt Pulheim, die mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung nach §§ 11–14 SGB VIII befasst sind, die Träger von geförderten Maßnahmen, die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung nach §§ 11-14 befasst sind.  (2) Jedes Mitglied entsendet eine Vertretung sowie eine Stellvertretung in die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung. 4. SITZUNGSLEITUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG (1) Die Leitung der AG § 78 Kinder- und Jugendförderung nimmt die Amtsleitung des Jugendamtes wahr. (2) Die Geschäftsführung übernimmt der/die Jugendhilfelplaner/in der Stadt Pulheim. Aufgabe der Geschäftsführung ist: Erstellung und Versand der Einladungen zu den Sitzungen, Erstellung und Versand der Niederschrift sowie Führung der Mitgliederliste. (3) Für besonders beratungsintensive Themen kann aus den Reihen der Mitglieder der AG § 78 Kinder- und Jugendförderung zur Vorbereitung eine Steuerungsgruppe einberufen werden. (4) Die Mitglieder können Tagesordnungspunkte, die auf einer Sitzung besprochen werden sollen, der Geschäftsstelle bis zwei Wochen vor der nächsten Sitzung per E-Mail mitteilen. (5) Die Geschäftsführung hat ein Ergebnisprotokoll zu jeder Sitzung zu erstellen. Dieses Ergebnisprotokoll soll spätestens 14 Tage nach der Sitzung allen Mitgliedern zugeleitet werden. Einwendungen gegen die Niederschrift werden per E-Mail entgegen genommen. 5. BESCHLÜSSE (1) Die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die stimmberechtigte Vertretung der Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden bei der Geschäftsführung gemeldet und liegen dort in der aktuellen Fassung vor. (2) Die Beschlüsse der AG § 78 Kinder- und Jugendförderung berühren die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht. Sie gelten als fachliche Positionierung, die die Meinungsfindung der Fachausschüsse unterstützen können. 2 6. TAGUNGSMODUS (1) Die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung tritt grundsätzlich an mindestens zwei Terminen pro Kalenderjahr zusammen. Die Festlegung der Termine erfolgt Anfang des Jahres für beide Termine auf Vorschlag der Verwaltung des Jugendamtes und in Abstimmung mit den Mitgliedern der AG § 78. (2) Zu den Sitzungen können nach Abstimmung in der AG § 78, Gäste eingeladen werden. Diese haben kein Stimmrecht. 7. INKRAFTTRETEN Die Geschäftsordnung tritt am 01.02.2017 in Kraft. 3