Daten
Kommune
Pulheim
Größe
244 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
24.02.17, 12:18
Aktualisiert
24.02.17, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
GESCHÄFTSORDNUNG DER AG § 78 SGB VIII,
KINDER- UND JUGENDFÖRDERUNG PULHEIM §§ 11 – 14 SGB VIII
(Stand 11.01.2017)
PRÄAMBEL
Die Stadt Pulheim als öffentlicher Träger der Jugendhilfe und die freien Träger der
Jugendförderung in Pulheim arbeiten seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB
VIII) in der außerschulischen Kinder- und Jugendförderung in diversen Netzwerkstrukturen erfolgreich
zusammen.
Um diese Kooperation auf eine rechtlich verbindliche Basis zu stellen und Grundlagen für eine
Beratung von Fachthemen im Kinder- und Jugendhilfeausschusses herzustellen, wird eine
Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII, Kinder- und Jugendförderung (§§ 11-14 SGB VIII)
gegründet. Darin sind neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Verwaltung des
Jugendamts), die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe / Handlungsfeld: Kinderund Jugendförderung sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten.
§ 78 Arbeitsgemeinschaften
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die
Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf
hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich
gegenseitig ergänzen.
1. NAME
Die AG trägt den Namen „AG § 78 Kinder- und Jugendförderung in Pulheim“.
2. ZIELE UND AUFGABEN
Die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung soll in den Leistungsbereichen der §§ 11 - 14
SGB VIII darauf hinwirken, dass die geplanten Maßnahmen der Kinder und
Jugendförderung aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. Hierzu
stellt die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung dem Jugendhilfeausschuss ihre, aus den
Erfahrungen der Jugendarbeit abgeleitete, Beratungskompetenz zur Verfügung. Die
fachliche Zusammenarbeit der AG § 78 Kinder- und Jugendförderung soll insbesondere in
folgenden Bereichen erfolgen:
stadtteilbezogene und stadtweite Bedarfsermittlung im Aufgabenfeld Kinder- und
Jugendförderung,
Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung auf der Grundlage des SGB VIII,
Abstimmung von laufenden Maßnahmen,
Austausch über quantitative und qualitative Bedarfsänderungen,
Informationen der Planungsverantwortlichen und Formulierung von Planungsbedarf,
Beschreibung der Arbeitsfelder und deren Zielsetzungen im Bereich der Kinder- und
Jugendförderung,
Beschreibung fachlicher Standards in der Kinder- und Jugendförderung,
Unterstützung der fachlichen Entwicklung der Kinder- und Jugendförderung durch
geeignete Fachtagungen / Fortbildungen,
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Öffentlichkeitsarbeit für die Belange und Interessen von Kindern und Jugendlichen in der
Stadt Pulheim,
Vorbereitung des Kinder- und Jugendförderplans.
3. MITGLIEDER
(1) Mitglieder der AG sind:
die Stadt Pulheim als öffentlicher Träger der Jugendhilfe, vertreten durch die
Verwaltung des Jugendamts der Stadt Pulheim,
die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe in der Stadt
Pulheim, die mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung nach §§ 11–14
SGB VIII befasst sind,
die Träger von geförderten Maßnahmen, die mit Aufgaben der Kinder- und
Jugendförderung nach §§ 11-14 befasst sind.
(2) Jedes Mitglied entsendet eine Vertretung sowie eine Stellvertretung in die AG § 78
Kinder- und Jugendförderung.
4. SITZUNGSLEITUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Die Leitung der AG § 78 Kinder- und Jugendförderung nimmt die Amtsleitung des
Jugendamtes wahr.
(2) Die Geschäftsführung übernimmt der/die Jugendhilfelplaner/in der Stadt Pulheim.
Aufgabe der Geschäftsführung ist: Erstellung und Versand der Einladungen zu den
Sitzungen, Erstellung und Versand der Niederschrift sowie Führung der Mitgliederliste.
(3) Für besonders beratungsintensive Themen kann aus den Reihen der Mitglieder der AG
§ 78 Kinder- und Jugendförderung zur Vorbereitung eine Steuerungsgruppe einberufen
werden.
(4) Die Mitglieder können Tagesordnungspunkte, die auf einer Sitzung besprochen werden
sollen, der Geschäftsstelle bis zwei Wochen vor der nächsten Sitzung per E-Mail mitteilen.
(5) Die Geschäftsführung hat ein Ergebnisprotokoll zu jeder Sitzung zu erstellen. Dieses
Ergebnisprotokoll soll spätestens 14 Tage nach der Sitzung allen Mitgliedern zugeleitet
werden. Einwendungen gegen die Niederschrift werden per E-Mail entgegen genommen.
5. BESCHLÜSSE
(1) Die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die stimmberechtigte Vertretung der
Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden bei der Geschäftsführung gemeldet und liegen
dort in der aktuellen Fassung vor.
(2) Die Beschlüsse der AG § 78 Kinder- und Jugendförderung berühren die Zuständigkeit
der Fachausschüsse nicht. Sie gelten als fachliche Positionierung, die die Meinungsfindung
der Fachausschüsse unterstützen können.
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6. TAGUNGSMODUS
(1) Die AG § 78 Kinder- und Jugendförderung tritt grundsätzlich an mindestens zwei
Terminen pro Kalenderjahr zusammen. Die Festlegung der Termine erfolgt Anfang des
Jahres für beide Termine auf Vorschlag der Verwaltung des Jugendamtes und in
Abstimmung mit den Mitgliedern der AG § 78.
(2) Zu den Sitzungen können nach Abstimmung in der AG § 78, Gäste eingeladen werden.
Diese haben kein Stimmrecht.
7. INKRAFTTRETEN
Die Geschäftsordnung tritt am 01.02.2017 in Kraft.
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