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Bürgerantrag (Anregung zur Sportstättennutzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,8 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
03.11.10, 06:18
Aktualisiert
03.11.10, 06:18
Bürgerantrag (Anregung zur Sportstättennutzung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 526/2010 Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - - 40 - Datum: 18.10.2010 Beratungsfolge Sportausschuss Betrifft: Termin 09.11.2010 Bemerkungen beschließend Anregung zur Sportstättennutzung Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 18.10.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung der Sportanlagen der Stadt Erftstadt geht grundsätzlich von einer – nach Sommer und Winter unterschiedenen – halbjährlichen Nutzung aus. Ausgehend von 52 Wochen pro Jahr ist demnach von 26 Wochen im Halbjahr auszugehen. Diese Wochenanzahl wurde im aktuellen Gebührenbescheid um die zweiwöchigen Weihnachtsferien bereinigt, da die Hallen während dieses Zeitraums nicht geöffnet sind. Eine weitere Gebührenminderung auch für den Zeitraum der Herbstferien kann nicht erfolgen, da die Sportanlagen in dieser Zeit grundsätzlich für die außerschulische Benutzung zur Verfügung stehen und auch genutzt werden. Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass Sportvereine in den Ferienzeiten die Sportstätten nicht nutzen. Da der Rat der Stadt Erftstadt bei der Festsetzung des Gebührensatzes pro Stunde einen Betrag gewählt hat, der grundsätzlich als eher niedrig angesehen werden kann, ist nicht vorgesehen, Feiertage o. ä. von der Gebührenpflicht auszunehmen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr entfällt nur dann, wenn die Sportstätte aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar ist. Die Überarbeitung der Nutzungsordnung für die Sportstätten ist jedoch ohnehin angedacht und wird demnächst – gerne in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband – in Angriff genommen. In Vertretung (Erner)