Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,8 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
03.11.10, 06:18
Aktualisiert
03.11.10, 06:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 526/2010
Az.:
Amt: - 40 BeschlAusf.: - - 40 - Datum: 18.10.2010
Beratungsfolge
Sportausschuss
Betrifft:
Termin
09.11.2010
Bemerkungen
beschließend
Anregung zur Sportstättennutzung
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 18.10.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung der
Sportanlagen der Stadt Erftstadt geht grundsätzlich von einer – nach Sommer und Winter
unterschiedenen – halbjährlichen Nutzung aus. Ausgehend von 52 Wochen pro Jahr ist demnach
von 26 Wochen im Halbjahr auszugehen.
Diese Wochenanzahl wurde im aktuellen Gebührenbescheid um die zweiwöchigen
Weihnachtsferien bereinigt, da die Hallen während dieses Zeitraums nicht geöffnet sind. Eine
weitere Gebührenminderung auch für den Zeitraum der Herbstferien kann nicht erfolgen, da die
Sportanlagen in dieser Zeit grundsätzlich für die außerschulische Benutzung zur Verfügung stehen
und auch genutzt werden. Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass Sportvereine in den
Ferienzeiten die Sportstätten nicht nutzen.
Da der Rat der Stadt Erftstadt bei der Festsetzung des Gebührensatzes pro Stunde einen Betrag
gewählt hat, der grundsätzlich als eher niedrig angesehen werden kann, ist nicht vorgesehen,
Feiertage o. ä. von der Gebührenpflicht auszunehmen. Die Verpflichtung zur Zahlung der
Benutzungsgebühr entfällt nur dann, wenn die Sportstätte aus Gründen, die die Stadt zu vertreten
hat, nicht nutzbar ist.
Die Überarbeitung der Nutzungsordnung für die Sportstätten ist jedoch ohnehin angedacht und
wird demnächst – gerne in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband – in Angriff genommen.
In Vertretung
(Erner)