Daten
Kommune
Pulheim
Größe
103 kB
Datum
15.03.2017
Erstellt
27.02.17, 09:34
Aktualisiert
27.02.17, 09:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler
Äußerungen fBÖ
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 26.10.2016 bis 16.11.2016
T 1 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 16.11.2016 und 23.11.2016
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Im Hinblick auf das mögliche Vorhandensein
schutzwürdiger Arten wird die Erarbeitung einer Artenschutzprüfung gefordert.
2. Im Hinblick auf mögliche Belastungen des Bodens
durch Altlasten ist die Erarbeitung eines Bodengutachtens gefordert worden. Für das Plangebiet wird eine
Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5
Nr. 3 BauGB angeregt.
3. Es erfolgt ein Hinweis, dass das Plangebiet lärmtechnisch vorbelastet ist.
B 1 fBÖ, Schreiben vom 15.05.2016
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Das Maß der geplanten baulichen Nutzung wird im
Hinblick auf die umgebende Bestandsbebauung als
deutlich zu hoch empfunden. Als vertretbar werden
eine GRZ von 0.25 und eine GFZ von O.4 sowie maximal 2 Vollgeschosse bei maximal 15 m breiten und
tiefen Baukörpern betrachtet.
2. Die Länge einer fast 100 m langen und 14 m hohen
Riegelbebauung wird als nicht vertretbar eingeschätzt.
3. Das mit geschätzten 60-70 neuen Wohneinheiten
einhergehende MIV-Aufkommen wird als nicht gebietsverträglich bewertet.
4. Das Vorhaben wird aus ökologischen Gründen im
Hinblick auf die Reduzierung des Baumbestandes
sowie mögliche Beeinträchtigungen des Artenschutzes
abgelehnt. In diesem Zusammenhang wird die Erstellung eines Artenschutzgutachtens sowie eines Umweltberichts gefordert.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Seitens des Investors ist eine Artenschutzprüfung beauftragt worden. Anhand der Ergebnisse der
Prüfung ist erkennbar, dass das Vorhaben im Hinblick
auf den erforderlichen Artenschutz unbedenklich ist.
Zu 2: Seitens des Investors ist ein Bodengutachten
beauftragt worden. Entsprechend der Ergebnisse
dieses Gutachtens erfolgt im Bebauungsplan eine
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5
Nr. 3 BauGB).
Zu 3: Seitens des Investors ist ein Lärmschutzgutachten beauftragt worden. Anhand der Ergebnisse des
Gutachtens ist erkennbar, dass das Vorhaben im
Hinblick auf den erforderlichen Lärmschutz unbedenklich ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Die zu erwartende Versiegelung bewegt sich im
Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung. Entsprechend der bestehenden Nachfrage
nach Geschosswohnungsbau ist die Inanspruchnahme von erschlossenen überwiegend ehemals bebauten Flächen in zentralen Ortslagen grundsätzlich aus
ökologischer Sicht sinnvoller, als die Schaffung neuer
Baugebiete auf der 'grünen Wiese'.
Die geplante Bebauung stellt keine übermäßige Verdichtung dar, da die Vorgaben der Baunutzungsverordnung und Bauordnung für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Gerade die Nähe zur
Ortsmitte Brauweilers legt eine bauliche Verdichtung
zur Schaffung barrierefreier Wohnungen nahe.
Zu 2: Die Länge der einzelnen Baukörper wird gegenüber dem Vorentwurf deutlich reduziert.
Zu 3: Mit der deutlichen Verringerung der Anzahl der
Wohneinheiten auf ca. 36 sinkt auch die Anzahl der
notwendigen Stellplätze und damit auch das mit der
Neubebauung zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen.
Die Lösung der Stellplatznachweise in Form von in die
Baukörper integrierten Sammelgaragen vermeidet
dabei negative Auswirkungen und fördert die Gebietsverträglichkeit des mit dem Vorhaben verbundenen
Autoverkehrs.
Zu 4: Aus dem in Anlage beigefügten faunistischen
Gutachten ist die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens erkennbar. Da es sich um einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler
Äußerungen fBÖ
Baugesetzbuch handelt, ist keine Erarbeitung eines
Umweltberichtes erforderlich.
B 2 fBÖ, Schreiben vom 08.09.2016
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Das Maß der geplanten baulichen Nutzung soll von
drei auf zwei Vollgeschosse reduziert werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Entsprechend der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung in der Pulheimer Region sind die aus dem
Altbestand resultierenden Bebauungshöhen teilweise
nicht mehr zeitgemäß, sodass bei einer Nachverdichtung auch gegenüber der Umgebung höhere Gebäude realisierbar sein müssen. Oberste Prämisse ist
dabei die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der
Bauordnung, des Baugesetzbuches sowie der
Baunutzungsverordnung.
B3 fBÖ, Schreiben vom 11.09.2016
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Das geplante Vorhaben fügt sich im Hinblick auf die
Gebäudehöhen nicht in die Umgebung ein.
2. Es wird die Erarbeitung eines Gutachtens zum
Nachweis der verkehrlichen Verträglichkeit des Vorhabens gefordert.
B 4 fBÖ, Schreiben vom 01.02.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Es wird befürchtet, dass der bestehende Kanal in
der Mühlenstraße nicht ausreichend für die Aufnahme
des zukünftig anfallenden Ab- und Niederschlagswassers dimensioniert ist.
2. Die Mühlenstraße wird in ihrer Dimensionierung als
nicht-ausreichend für die sichere Bewältigung insbesondere des anfallenden Lieferverkehrs erachtet.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Vor dem Hintergrund der bestehenden massiven Nachfrage nach Wohnraum in Pulheim können
die bestehenden Höhen der Umgebungsbebauung,
die aus der siedlungsstrukturellen Situation vergangener Jahrzehnte resultierten, nicht 1 zu1 übernommen
werden.
Die in der Bauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit der Neubebauung eingehalten,
sodass das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber
den angrenzenden Grundstückseigentümer gewahrt
bleibt.
Zu 2: Anhand des in Anlage beigefügten Verkehrsgutachtens ist ersichtlich, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens vertretbar sind und
nicht zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen
führen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Nach Einschätzung des zuständigen Fachamts
ist die Dimensionierung des bestehenden Kanals in
der Mühlenstraße ausreichend.
Zu 2: Anhand des in Anlage beigefügten Verkehrsgutachtens ist ersichtlich, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens vertretbar sind und
nicht zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen
führen.
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler
Äußerungen fBÖ
B 5 fBÖ, Schreiben vom 07.10.2016
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Das Maß der geplanten baulichen Nutzung wird im
Hinblick auf die umgebende Bestandsbebauung als
deutlich zu hoch empfunden. Als vertretbar werden
eine GRZ von 0.25 und eine GFZ von O.4 bis 0.5 erachtet.
2. Die Errichtung von Staffelgeschossen mit Flachdächern wird als Verschandelung des Ortsbildes betrachtet.
3. Der Wegfall des Blickes von den rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Bernhardstraße auf den im
Plangrundstück vorhandenen Baumbestand wird kritisiert.
4. Die geplante Bebauung wird als dichter als die vorgesehene Bebauung des Guidelplatzes kritisiert.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1: Die zu erwartende Versiegelung bewegt sich im
Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung. Entsprechend der bestehenden Nachfrage
nach Geschosswohnungsbau ist die Inanspruchnahme von erschlossenen überwiegend ehemals bebauten Flächen in zentralen Ortslagen grundsätzlich aus
ökologischer Sicht sinnvoller, als die Schaffung neuer
Baugebiete auf der 'grünen Wiese'.
Die geplante Bebauung stellt keine übermäßige Verdichtung dar, da die Vorgaben der Baunutzungsverordnung und Bauordnung für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Gerade die Nähe zur
Ortsmitte Brauweilers legt eine bauliche Verdichtung
zur Schaffung barrierefreier Wohnungen nahe.
Grundsätzlich besteht vor dem Hintergrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung in der Pulheimer
Region für Politik und Verwaltung ein hoher Handlungsbedarf zur Schaffung zeitgemäßen Wohnraums.
Zu 2: Die das Neubauvorhaben umgebende Bebauung weist kaum (einheitliche) städtebauliche Qualitäten auf, sondern ist über einen längeren Zeitraum
vergleichsweise unorganisch gewachsen. Somit stellt
die Neubebauung keine städtebauliche Verschlechterung, sondern mindestens eine Stabilisierung der
baulichen Gestalt des Gebietes dar, insbesondere vor
dem Hintergrund der bislang vorhandenen, wenig
gebietsverträglichen und gestalterisch defizitären
Gewerbenutzungen.
Zu 3: Mit der geplanten Neubebauung werden die
vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten. Ein
Anspruch auf eine freie Sicht auf angrenzende
Grundstücke besteht nicht. Im vorliegenden Fall bestand die ungewöhnliche städtebauliche Situation,
dass ein über einen langen Zeitraum baulich untergenutztes Grundstück an die rückwärtigen Bereiche der
Bernhardstraße angrenzte.
Zu 4: Mit der in den Bebauungsplänen für den Guidelplatz festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 1.0
wird eine deutlich höhere Dichte als im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101 (GRZ 0.4) ermöglicht.
Planungsamt
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