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Beschlussvorlage (BP 101 BW Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
103 kB
Datum
15.03.2017
Erstellt
27.02.17, 09:34
Aktualisiert
27.02.17, 09:34
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen fBÖ Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 26.10.2016 bis 16.11.2016 T 1 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 16.11.2016 und 23.11.2016 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Im Hinblick auf das mögliche Vorhandensein schutzwürdiger Arten wird die Erarbeitung einer Artenschutzprüfung gefordert. 2. Im Hinblick auf mögliche Belastungen des Bodens durch Altlasten ist die Erarbeitung eines Bodengutachtens gefordert worden. Für das Plangebiet wird eine Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB angeregt. 3. Es erfolgt ein Hinweis, dass das Plangebiet lärmtechnisch vorbelastet ist. B 1 fBÖ, Schreiben vom 15.05.2016 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Das Maß der geplanten baulichen Nutzung wird im Hinblick auf die umgebende Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden. Als vertretbar werden eine GRZ von 0.25 und eine GFZ von O.4 sowie maximal 2 Vollgeschosse bei maximal 15 m breiten und tiefen Baukörpern betrachtet. 2. Die Länge einer fast 100 m langen und 14 m hohen Riegelbebauung wird als nicht vertretbar eingeschätzt. 3. Das mit geschätzten 60-70 neuen Wohneinheiten einhergehende MIV-Aufkommen wird als nicht gebietsverträglich bewertet. 4. Das Vorhaben wird aus ökologischen Gründen im Hinblick auf die Reduzierung des Baumbestandes sowie mögliche Beeinträchtigungen des Artenschutzes abgelehnt. In diesem Zusammenhang wird die Erstellung eines Artenschutzgutachtens sowie eines Umweltberichts gefordert. Äußerungen fBÖ Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Seitens des Investors ist eine Artenschutzprüfung beauftragt worden. Anhand der Ergebnisse der Prüfung ist erkennbar, dass das Vorhaben im Hinblick auf den erforderlichen Artenschutz unbedenklich ist. Zu 2: Seitens des Investors ist ein Bodengutachten beauftragt worden. Entsprechend der Ergebnisse dieses Gutachtens erfolgt im Bebauungsplan eine Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Zu 3: Seitens des Investors ist ein Lärmschutzgutachten beauftragt worden. Anhand der Ergebnisse des Gutachtens ist erkennbar, dass das Vorhaben im Hinblick auf den erforderlichen Lärmschutz unbedenklich ist. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Die zu erwartende Versiegelung bewegt sich im Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung. Entsprechend der bestehenden Nachfrage nach Geschosswohnungsbau ist die Inanspruchnahme von erschlossenen überwiegend ehemals bebauten Flächen in zentralen Ortslagen grundsätzlich aus ökologischer Sicht sinnvoller, als die Schaffung neuer Baugebiete auf der 'grünen Wiese'. Die geplante Bebauung stellt keine übermäßige Verdichtung dar, da die Vorgaben der Baunutzungsverordnung und Bauordnung für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Gerade die Nähe zur Ortsmitte Brauweilers legt eine bauliche Verdichtung zur Schaffung barrierefreier Wohnungen nahe. Zu 2: Die Länge der einzelnen Baukörper wird gegenüber dem Vorentwurf deutlich reduziert. Zu 3: Mit der deutlichen Verringerung der Anzahl der Wohneinheiten auf ca. 36 sinkt auch die Anzahl der notwendigen Stellplätze und damit auch das mit der Neubebauung zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen. Die Lösung der Stellplatznachweise in Form von in die Baukörper integrierten Sammelgaragen vermeidet dabei negative Auswirkungen und fördert die Gebietsverträglichkeit des mit dem Vorhaben verbundenen Autoverkehrs. Zu 4: Aus dem in Anlage beigefügten faunistischen Gutachten ist die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens erkennbar. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Planungsamt Seite 1 von 3 Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen fBÖ Baugesetzbuch handelt, ist keine Erarbeitung eines Umweltberichtes erforderlich. B 2 fBÖ, Schreiben vom 08.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Das Maß der geplanten baulichen Nutzung soll von drei auf zwei Vollgeschosse reduziert werden. Stellungnahme der Verwaltung Entsprechend der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung in der Pulheimer Region sind die aus dem Altbestand resultierenden Bebauungshöhen teilweise nicht mehr zeitgemäß, sodass bei einer Nachverdichtung auch gegenüber der Umgebung höhere Gebäude realisierbar sein müssen. Oberste Prämisse ist dabei die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Bauordnung, des Baugesetzbuches sowie der Baunutzungsverordnung. B3 fBÖ, Schreiben vom 11.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Das geplante Vorhaben fügt sich im Hinblick auf die Gebäudehöhen nicht in die Umgebung ein. 2. Es wird die Erarbeitung eines Gutachtens zum Nachweis der verkehrlichen Verträglichkeit des Vorhabens gefordert. B 4 fBÖ, Schreiben vom 01.02.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Es wird befürchtet, dass der bestehende Kanal in der Mühlenstraße nicht ausreichend für die Aufnahme des zukünftig anfallenden Ab- und Niederschlagswassers dimensioniert ist. 2. Die Mühlenstraße wird in ihrer Dimensionierung als nicht-ausreichend für die sichere Bewältigung insbesondere des anfallenden Lieferverkehrs erachtet. Äußerungen fBÖ Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Vor dem Hintergrund der bestehenden massiven Nachfrage nach Wohnraum in Pulheim können die bestehenden Höhen der Umgebungsbebauung, die aus der siedlungsstrukturellen Situation vergangener Jahrzehnte resultierten, nicht 1 zu1 übernommen werden. Die in der Bauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen werden mit der Neubebauung eingehalten, sodass das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den angrenzenden Grundstückseigentümer gewahrt bleibt. Zu 2: Anhand des in Anlage beigefügten Verkehrsgutachtens ist ersichtlich, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens vertretbar sind und nicht zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen führen. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Nach Einschätzung des zuständigen Fachamts ist die Dimensionierung des bestehenden Kanals in der Mühlenstraße ausreichend. Zu 2: Anhand des in Anlage beigefügten Verkehrsgutachtens ist ersichtlich, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens vertretbar sind und nicht zu einer Überlastung der vorhandenen Straßen führen. Planungsamt Seite 2 von 3 Bebauungsplan Nr. 101 Brauweiler Äußerungen fBÖ B 5 fBÖ, Schreiben vom 07.10.2016 Wesentlicher Inhalt der Äußerung 1. Das Maß der geplanten baulichen Nutzung wird im Hinblick auf die umgebende Bestandsbebauung als deutlich zu hoch empfunden. Als vertretbar werden eine GRZ von 0.25 und eine GFZ von O.4 bis 0.5 erachtet. 2. Die Errichtung von Staffelgeschossen mit Flachdächern wird als Verschandelung des Ortsbildes betrachtet. 3. Der Wegfall des Blickes von den rückwärtigen Gärten der Bebauung an der Bernhardstraße auf den im Plangrundstück vorhandenen Baumbestand wird kritisiert. 4. Die geplante Bebauung wird als dichter als die vorgesehene Bebauung des Guidelplatzes kritisiert. Äußerungen fBÖ Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Die zu erwartende Versiegelung bewegt sich im Rahmen der Größenvorgaben der Baunutzungsverordnung. Entsprechend der bestehenden Nachfrage nach Geschosswohnungsbau ist die Inanspruchnahme von erschlossenen überwiegend ehemals bebauten Flächen in zentralen Ortslagen grundsätzlich aus ökologischer Sicht sinnvoller, als die Schaffung neuer Baugebiete auf der 'grünen Wiese'. Die geplante Bebauung stellt keine übermäßige Verdichtung dar, da die Vorgaben der Baunutzungsverordnung und Bauordnung für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Gerade die Nähe zur Ortsmitte Brauweilers legt eine bauliche Verdichtung zur Schaffung barrierefreier Wohnungen nahe. Grundsätzlich besteht vor dem Hintergrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung in der Pulheimer Region für Politik und Verwaltung ein hoher Handlungsbedarf zur Schaffung zeitgemäßen Wohnraums. Zu 2: Die das Neubauvorhaben umgebende Bebauung weist kaum (einheitliche) städtebauliche Qualitäten auf, sondern ist über einen längeren Zeitraum vergleichsweise unorganisch gewachsen. Somit stellt die Neubebauung keine städtebauliche Verschlechterung, sondern mindestens eine Stabilisierung der baulichen Gestalt des Gebietes dar, insbesondere vor dem Hintergrund der bislang vorhandenen, wenig gebietsverträglichen und gestalterisch defizitären Gewerbenutzungen. Zu 3: Mit der geplanten Neubebauung werden die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten. Ein Anspruch auf eine freie Sicht auf angrenzende Grundstücke besteht nicht. Im vorliegenden Fall bestand die ungewöhnliche städtebauliche Situation, dass ein über einen langen Zeitraum baulich untergenutztes Grundstück an die rückwärtigen Bereiche der Bernhardstraße angrenzte. Zu 4: Mit der in den Bebauungsplänen für den Guidelplatz festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 1.0 wird eine deutlich höhere Dichte als im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101 (GRZ 0.4) ermöglicht. Planungsamt Seite 3 von 3